VG Köln, vom 30.06.2016 - 23 K 2122/16
Fundstelle
openJur 2019, 11200
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Am 9. Februar 2005 erteilte der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, M, S und L. Seit 1998 ist der Kläger immer wieder verkehrsrechtlich und sonst straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlich in Erscheinung getreten. So verurteilte das Amtsgericht Krefeld den Kläger im Jahr 1998 wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz, im Jahr 2003 wegen versuchten Betrugs, im Jahr 2004 wegen Bedrohung, im Jahr 2005 wegen Diebstahls in 5 Fällen sowie im Jahr 2007 wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz.

Im Jahr 2013 verurteilte das Amtsgericht Waldbröl den Kläger wegen Betrugs. Im November 2011 befuhr der Kläger die B 51 mit einer Geschwindigkeit von 94 km/h, obwohl nur 70 km/h erlaubt waren. Im Februar 2014 leitete die Staatsanwaltschaft Bonn ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein, da der Verdacht bestand, er sei mit seinem Pkw auf seine damalige Lebensgefährtin in gefährdender Art und Weise zugefahren. Das Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft wegen uneinheitlicher Zeugenaussagen wieder ein.

Mit Urteil vom 14. April 2015 verurteilte das Amtsgericht Waldbröl den Kläger wegen Beleidigung. Der Kläger hatte seiner damaligen Lebensgefährtin ins Gesicht gespuckt. Im Rahmen des dortigen Verfahrens "beantragte" der Kläger mit E-Mail vom 29. Januar 2015 bei der Stadt Windeck, gegen den zuständigen Richter des Amtsgerichts Walbröl ein Disziplinarverfahren einzuleiten, weil dieser sich weigere, eine von ihm - dem Kläger - vorgefertigte Erklärung über die Legitimation als Richter zu unterschreiben.

Am 8. November 2014 fuhr der Kläger in O. innerorts mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h, obwohl nur 50 km/h erlaubt waren.

In einem Schreiben vom 7. Dezember 2014 an das Amtsgericht Waldbröl führte der Kläger unter anderem aus, der "Bund sei die Treuhandverwaltung Bundesrepublik von Deutschland unter der Aufsicht der Besatzungsmächte als eine eingetragene Nichtregierungsorganisation" und die Gesetze verstießen gegen internationales Recht.

Auf eine Anhörung der Stadt Hennef vom 7. Juli 2015 wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr (Falschparken) erklärte der Kläger, die Bundesrepublik und ihre Gesetze nicht anzuerkennen, außerdem sei es dem "BRiD Dienstpersonal" verboten, "Reichsbürger" anzuschreiben.

Am 16. Juli 2015 sprach der Kläger wegen eines Bußgeldbescheides betreffend eine Frau N. im Kreishaus des Rhein-Erft-Kreises vor. Er verlangte, dass der Sachbearbeiter "seine öffentlichen Körperschaften und seine hoheitlichen Rechte vorzeige". Nachdem der Sachbearbeiter ihn des Raumes verwiesen hatte, rief der Kläger die Polizei und bestand auf Aufnahme von Strafanzeigen wegen "Hochverrats, Amtsanmaßung, Androhung der Freiheitsberaubung, Menschenrechtsverletzung, Personenstandsfälschung, Verletzung der Grundrechte, unterlassener Hilfeleistung und vorsätzlicher Entschädigung".

Am 4. August 2015 leistet der Kläger Widerstand bei der Vollstreckung eines Haftbefehls; ein Polizeibeamter wird leicht verletzt

Am 5. August 2015 stellte die Polizei fest, dass der Kläger jedenfalls seit Anfang Juli 2015 an zwei Pkw ungesiegelte Kennzeichen angebracht hatte. Zur Befragung des Klägers vermerkten die Polizeibeamten, dass er hohes Aggressionspotential habe. Der Kläger erklärte gegenüber Polizeibeamten, er erkenne keine deutschen Verfassungsorgane an und Polizeibeamte hätten ihm nichts zu sagen. Auf den Kennzeichen waren anstelle des Siegels jeweils ovale schwarzweiß-rote Aufkleber angebracht, die mit "Deutsches Reich Selbstverwaltung" beschriftet waren und auf denen der Reichsadler abgebildet war.

Am 7. August 2015 stellten Polizeibeamte bei einer Verkehrskontrolle erhebliche Mängel am Fahrzeug und an den Kennzeichen fest. Erneut waren die Kennzeichen nicht mit dem Siegel versehen. Ausweislich des Polizeiprotokolls ignorierte der Kläger sämtliche polizeilichen Weisungen/Aufforderungen und zeigte lediglich durch die Scheibe auf der Fahrerseite einen "Personalausweis" der "WAG-JOH" vor.

Am 18. August 2015 fiel der Kläger mit seinem Kfz einer Polizeistreife auf, weil die Kennzeichen nicht befestigt waren, sondern lose im Fahrzeug lagen. Das Fahrzeug wies zudem erhebliche Mängel am Auspuff und an der Windschutzscheibe auf. Auch war der Termin für die nächste Hauptuntersuchung überschritten. Hierauf von den Polizeibeamten angesprochen erklärte der Kläger, ihm seien die Mängel bekannt, er erkenne die Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht an und müsse sich auch nicht an die dortigen Regeln halten. Die Polizei als vollziehende Gewalt erkenne er gleichfalls nicht an.

Nachdem die Polizeibehörden schon mehrfach angeregt hatten, die Kraftfahreignung des Klägers zu überprüfen, gab der Beklagte dem Kläger unter dem 7. Januar 2016 nach § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV auf, zur Vorbereitung von Entscheidungen im Rahmen der Überprüfung der Kraftfahreignung bis zum 29. Februar 2016 ein medizinischpsychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Im Rahmen der Untersuchung sollte die Frage geklärt werden, ob zu erwarten ist, dass der Kläger aufgrund der bekannt gewordenen Auffälligkeiten sowie seiner Ablehnung gegenüber Staatsorganen bzw. Gesetzen auch gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Zur Begründung führte der Beklagte im Kern aus, die bekannt gewordenen Vorfälle der Jahre 2014 und 2015 begründeten die Annahme von Zweifeln an der Fahreignung des Klägers. Gerade der Straßenverkehr sei ein soziales Handlungsfeld, welches von den Beteiligten ständige Vorsicht, gegenseitige Rücksichtnahme und Beachtung der maßgeblichen Regeln erfordere. Der Umstand, dass der Kläger keine Autoritäten akzeptiere, begründe die Annahme, dass es auch künftig zu erheblichen Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen kommen könne. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werde, wenn er das Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorlege.

Am 28. Januar 2016 sprach der Kläger beim Beklagten vor und erklärte unter anderem, er sei kein Bürger der Bundesrepublik Deutschland und brauche sich nicht an deren Gesetze zu halten. Zudem stehe sein Führerschein in seinem Eigentum, er gebe den Führerschein nicht heraus. Das geforderte Gutachten legte der Kläger nicht vor.

Mit Ordnungsverfügung vom 7. März 2016 - zugestellt am 9. März 2016 - entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. In der Folgezeit teilte der Kläger der Beklagten telefonisch mit, er werde auch in Zukunft weiter mit dem Auto fahren; sein Führerschein befinde sich in Sicherheit und sei nicht in seiner Wohnung.

Am 17. März 2016 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (23 L 642/16). Mit Beschluss vom 26. April 2016 lehnte die Kammer den Antrag im Verfahren 23 L 642/16 ab. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor allem vor, eine "Person B. G. " existiere nicht, sondern sei ein juristisches Konstrukt der Bundesrepublik Deutschland. Einem juristischen Konstrukt könne man jedoch die Fahrerlaubnis nicht entziehen. Er selbst sei "Mann/Mensch aus der Familie G. ", er benötige keine Fahrerlaubnis, weil das Führen von Kraftfahrzeugen zu den Menschenrechten gehöre.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. März 2016 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt auf die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens und auf die Ordnungsverfügung Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

Die Kammer lässt offen, ob die Klage zulässig ist. Jedenfalls weist sie darauf hin, dass Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs verneint der Kläger die Existenz der Bundesrepublik Deutschland. Hieraus folgt er zudem, dass die Handlungen der staatlichen Organe für ihn keine Relevanz haben. Ausgehend hiervon mutet es zumindest seltsam an, dass der Kläger ein staatliches Gericht anruft.

Unabhängig hiervon ist die Klage jedenfalls nicht begründet; die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 FeV. Danach ist eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Insoweit kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Anordnung einer Beschränkung oder den Entzug der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens durch den Fahrerlaubnisinhaber anordnen, wenn ein erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften vorliegen. Weigert sich der Inhaber der Fahrerlaubnis in einem solchen Fall, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf diese nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anforderung in formeller,

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -,

und materieller Hinsicht ordnungsgemäß ist. Dies ist hier der Fall.

Da eine Gutachtensanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen an die Anordnung zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 - 16 B 912/14 - m.w.N.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Zweifel hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Auch materiell ist die Gutachtensanforderung nicht zu beanstanden, namentlich sind die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV gegeben. Nach dieser Bestimmung kann die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens zur Klärung von Fahreignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 u.a. bei wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften angeordnet werden. Dabei ist im Ansatz zu berücksichtigen, dass das Gesetz dem Schutz vor Gefahren, die sich aus einer Häufung von Verkehrsverstößen ergeben, grundsätzlich durch das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG Rechnung trägt. Vom Fahreignungsbewertungssystem kann nur abgewichen werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber auch jenseits des Punktesystems als fahrungeeignet angesehen werden kann. Diese besonderen Gründe müssen sich aus der Art, der Häufigkeit und dem Tathergang der Verkehrsverstöße ergeben und in spezifischer Weise Bedeutung für die Eignung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr haben.

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - OVG 1 M 10.08 - und VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18. März 2010 - 10 S 705/14 - und vom 22. November 2014 - 10 S 1883/14 -.

Eine solche besondere Ausnahmekonstellation ist hier gegeben. Der Kläger hat wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen, indem er zweimal die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, indem er einmal falsch geparkt hat, indem er den Termin für die Hauptuntersuchung missachtet hat und insbesondere indem er über einen längeren Zeitraum mit zwei Kraftfahrzeugen gefahren ist, an denn nicht die zugelassenen, sondern verfälschte Kennzeichen angebracht waren. Mit dem letzteren Verhalten hat der Kläger gegen §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 3 Fahrzeug-ZulassungsVO verstoßen. Nach diesen Bestimmungen dürfen Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr nur in Betrieb genommen werden, wenn sie zugelassen und mit einem ordnungsgemäßen Kennzeichen versehen sind. Dabei muss das Kennzeichen mit einer in § 10 Abs. 3 Fahrzeug-ZulassungsVO näher beschriebenen Stempelplakette versehen sein. Diese wiederholten Verstöße - insbesondere gegen die Fahrzeug-Zulassungsverordnung - stellen zugleich schwerwiegende Verstöße dar. Diese Wertung beruht darauf, dass der Kläger jeweils gegenüber den die Verstöße feststellenden Polizeibeamten oder gegenüber den sonst zuständigen Stellen klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland - und damit auch die verkehrsrechtlichen Vorschriften - für sich für nicht verbindlich hält. Dies entspricht offenkundig dem allgemeinen Verständnis des Klägers. Denn auch bei allen sonstigen Vorkommnissen, die sich aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ergeben, wird ersichtlich, dass der Kläger jegliche staatliche Autorität der Bundesrepublik Deutschland negiert und das geltende Recht als nicht verbindlich erachtet. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Beklagten, aus den festgestellten Verstößen sei die Gefahr abzuleiten, dass der Kläger sich zulasten der übrigen Verkehrsteilnehmer auch in Zukunft nicht an verkehrsrechtliche Bestimmungen halten könnte, insgesamt berechtigt. Im Übrigen wird dies - ohne dass es hierauf noch ankäme - durch das Verhalten des Klägers nach der Entziehung der Fahrerlaubnis bestätigt, indem der Kläger gegenüber dem Beklagten angekündigt hat, trotz der Entziehung weiterhin Kraftfahrzeuge zu führen.

Diese Annahme wird auch nicht durch das Vorbringen des Klägers entkräftet. Seine Ausführungen zur "Rechtsqualität der Person B. G. " können nur als abstrus bezeichnet werden und entbehren jeglicher Grundlage.

Da der Kläger unstreitig das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hat, durfte der Beklagte ihn als fahrungeeignet ansehen und musste die Fahrerlaubnis entziehen. Auch die Anordnung zur Abgabe des Führerscheins begegnet keinen Bedenken.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.