VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2016 - 22 L 3258/16
Fundstelle
openJur 2019, 11049
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Akteneinsicht in die dortigen Verwaltungsakten in der Weise zu gewähren, dass er diese im Original an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zur Einsichtnahme übersendet,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist unzulässig.

Dies folgt aus § 44a VwGO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Gewährung von Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge eines schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO,

vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1978 - VIII C 7.77 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 11/14 -, Rdn. 26 ff, juris unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 - 1 WB 4.12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 8 R 14/11 -, Rdn. 4 f, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 24 L 1631/16 -, n.v.; VG Gießen, Urteil vom 18. Januar 2011 - 8 K 1836/10 -, juris.

Streitgegenständlich ist hier die Gewährung von Akteneinsicht (in bestimmter Form) im Rahmen eines solchen Verwaltungsverfahrens. Denn das Begehren der Antragsteller ist darauf gerichtet, ihnen als Beteiligte im Sinne des § 13 Abs. 1 VwVfG NRW an dem Verwaltungsverfahren, in dem sie zur Versagung der von ihnen beantragten Niederlassungserlaubnis und zum Erlass einer Ausreiseaufforderung und einer Abschiebungsandrohung angehört wurden, Akteneinsicht nach § 29 VwVfG NRW zu gewähren.

Ein Ausnahmefall nach § 44a Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass vorliegend aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 44a Satz 1 VwGO geboten ist,

vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 - 1 A 11/14 -, Rdn. 35 ff, juris.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW,

Beschluss vom 10.04.2006 - 18 B 167/06 -, nrwe.de,

bewertet das Gericht das auf Akteneinsicht gerichtete Anordnungsbegehren insgesamt mit einem Viertel des Regelwertes.