AG Essen, Urteil vom 24.02.2016 - 22 C 24/16
Fundstelle
openJur 2019, 10980
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 344,04 EUR nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.1.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB.

Die Parteien sind durch ein Verkehrsunfallereignis vom 17.12.2014 miteinander verbunden, dass der Beklagte allein schuldhaft verursacht hat.

Bei diesem Verkehrsunfall ist das Fahrzeug des Klägers beschädigt worden.

Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des zur Wiederherstellung der Sache erforderlichen Geldbetrages, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

Hierzu gehören zunächst die auf der Grundlage des vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens schlüssig kalkulierten netto Reparaturkosten i.H.v. 843,57 EUR.

Der Geschädigte kann - wie erfolgt - fiktiv abrechnen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Aufl., § 249, Rn. 24). Verbringungskosten sind bei einer fiktiven Abrechnung dann zu ersetzen, wenn sie in einem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen Berücksichtigung gefunden haben und wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten auch bei einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt angefallen wären (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012, Beck RS 2013, 00416). Diese Voraussetzungen liegen nach den durch den Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen T hier vor.

Hierauf zahlte die Haftpflichtversicherung des Beklagten vorgerichtlich bereits 737,82 EUR, wobei sie Verbringungskosten i.H.v. 105,75 EUR in Abzug gebracht hatte. Die Verbringungskosten i.H.v. 105,75 EUR sind jedoch zu erstatten.

Auch die Kosten für die Beauftragung eines privaten Sachverständigen, die im Rahmen eines Verkehrsunfallprozesses als notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu betrachten sind, sind vorliegend erstattungsfähig. Eine Ersatzpflicht besteht in der Regel auch dann, wenn die Kosten für das Sachverständigengutachten als übersetzt zu bewerten sind (Palandt, am angegebenen Ort, Rn. 58). Die Grenze der Erstattungsfähigkeit ist dort zu ziehen, wo aus der Sicht des Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen abgerechnet wird (BGH, Urteil vom 22.7.2014, NJW 2014, 3151, Rn. 17). Anhaltspunkte für eine erkennbare Überhöhung wurden von dem Beklagten nicht geltend gemacht.

Auch die weiteren Sachverständigenkosten i.H.v. 238,29 EUR sind zu ersetzen.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen auf die Hauptforderung besteht gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit dem 7.1.2015.

Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 344,04 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.