OLG Hamm, Urteil vom 08.02.2018 - 21 U 95/15
Fundstelle
openJur 2019, 10957
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.03.2015 verkündete Grund- und Teil-Endurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen (17 O 198/11) wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der Streithelfer zu 1), 2) und 4) werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Streithelfer zu 1), 2) und 4) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe

I.

Der Kläger ist Träger des Alten- und Pflegeheims Y in E (im Folgenden "das Objekt"), das in den Jahren 2005/2006 errichtet wurde. Die Beklagte wurde auf Grundlage von zwei Angeboten von dem Kläger am 29.12.2004 mit der Heizungs- und Sanitärinstallation in dem Objekt beauftragt (Bl. 11-15 d.A.). Das Auftragsvolumen umfasste rd. EUR 550.000,00. Zunächst hatten die Streithelfer zu 1) und 2) als Architektengemeinschaft die Objektüberwachung übernommen, bevor diese auf die Streithelferin zu 4) überging.

Die Beklagte baute dem von der Streithelferin zu 4) erstellten Leistungsverzeichnis gemäß (Anl. 1, Bl. 112 d.A.) Kupferrohre mit unterschiedlichen Wanddicken und Durchmessern ein, die die Streithelferin zu 3) hergestellt hatte. Die Abdichtung der Verbindungsstellen erfolgte durch Verlöten der Rohre, die Eindichtung der Feininstallationen erfolgte mittels Hanf. Die von der Beklagten ausgeführten Arbeiten wurden am 02.08.2006 abgenommen.

In den Jahren 2011 und 2012 traten folgende Leckagen an Kupferkaltwasserleitungen im Objekt auf:

Datum

betr. Zimmer / Raum

Schadensquelle / Leckage

19.04.2011

137, 140 (Bauteil C)

Bad des Zimmers 137 (EG links, Wohnbereich L)

02.05.2011

Dienstzimmer EG, Wohnbereich L (Bauteil A)

Rohr in der Wand des Behinderten WCs

03.06.2011

Waschkeller (Bauteil A)

Zulauf zum Ausgussbecken

Besucher-WC der Sozialstation (Bauteil A)

Zulauf zum Handwaschbecken

13.12.2011

Küche im EG (Bauteil A)

Rohr in der Toilette über der Küche

Mai 2012

drei Zimmer im OG, drei Zimmer im EG

Zentrale Toilettenanlage im OG

12.09.2012

Zimmer d. Bewohner J, G und Ehel. K

Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Lochbildung gehe auf eine mangelhafte Werkleistung der Beklagten zurück und diese habe für die eingetretenen Schäden Ersatz zu leisten. Im Zusammenhang mit den Leckagen seien ihm folgende Kosten entstanden:

Leistungserbringer

Gegenstand / Leistungszeitraum

Re.-Datum

Bl.

Kosten (€)

brutto

1.

Fa. W

Leckageortung / 19.04.2011

26.04.2011

29, 30

517,65

2.

Fa. H GmbH

Reparatur undichte Wasserleitung etc. / 19.04.2011

29.04.2011

362, 363

347,60

3.

Fa. W

Neutronensondenmessung / 04.05.2011

13.05.2011

31

476,00

4.

Fa. Z

Kaufpreis Feuchtigkeitsmessgerät / 06.05.2011

06.05.2011

364, 365

287,30

5.

Fa. W

Technische Bautrocknung, Schimmelbehandlung / 10.-30. 05.2011

31.05.2011

32-43

8.978,78

6.

Fa. W

Trocknung / 10.-21.06.2011

27.06.2011

366, 367

833,00

7.

Fa. W

Wiederherstellung nach Wasserschaden / 06.06.-26.07.2011

14.12.2011

368, 369

527,27

8.

Fa. W

Wiederherstellung nach Wasserschaden / 27.05.-08.12.2011

09.03.2012

370-391

24.719,92

9.

Kläger

Personalkosten Zeuge F als Haustechniker für Koordinierung d. Sanierungsmaßnahmen Y / 18.04.-14.12.2011

Stundennachweis 2011

361

2.202,58

Personalkosten Mitarbeiter D u. L Schreinerei M / 30.05.-30.06. 2011

1.299,23

Materialkosten

151,00

Zwischensumme 1

40.340,33

10.

Fa. Fliesen F

Wasserschaden Altenheim E, Fliesenarbeiten / 10.05. 2012

16.05.2012

901 f.

572,12

11.

Fa. N

Trocknungen / 18.06.-02.07. 2012

03.07.2012

889-892

2.906,49

12.

Fa. N

Wiederherstellung nach Wasserschaden / 06.-20.08.2012

29.08.2012

893-900

4.285,24

13.

Fa. N

Leckortung / 12.09.2012

17.09.2012

623f.

351,05

14.

Fa. N

Technische Trocknung / 28.09.- 15.10.2012

06.11.2012

620-622

3.380,20

15.

Fa. N

Wiederherstellung nach Wasserschaden / 29.10.-16.11.2012

17.01.2013

612-619

6.102,22

16.

Fa. N

Technische Trocknung / 28.03.-11.04.2014

23.04.2014

903 f.

2.030,14

17.

Fa. N

Sanierung nach Wasserschaden / 22.07.-07.08.2014

28.08.2014

905-908

2.365,77

Zwischensumme 2

62.333,56

Desweiteren macht der Kläger geltend, aufgrund der Feuchtigkeitseintritte in Zimmern von Bewohnern hätten diese für die Dauer der Sanierung umquartiert werden müssen. Für die Umquartierung und die anderweitige Unterbringung der betroffenen Bewohner habe er folgende Aufwendungen tätigen müssen:

18.

anderweitige Unterbringung der Bewohnerin O

09.05.-28.07.2011 (= 81 Tage)

357

10.373,91

19.

anderweitige Unterbringung der Bowohnerin P

09.05.-29.07.2011 (= 80 Tage)

357

8.768,25

20.

Umquartierung Bewohnerinnen O u. P

09.05.2011

357

494,20

21.

Umquartierung und anderweitige Unterbringung der BewohnerInnen J, G u. A

25.09.-12.11.2012 (J, G) = 47 Tage

24.09.-07.11.2012 (Eheleute A) = 44 Tage

625, 626

11.854,26

Zwischensumme 3

31.490,62

Summe

93.824,18

Ursprünglich hat der Kläger erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von EUR 22.504,81 zu verurteilen (Bl. 2 d.A.). Mit Schriftsatz vom 05.04.2012 (Bl. 354 d.A.) hat der Kläger die Klage auf Zahlung von EUR 57.676,14 erhöht. Mit Schriftsatz vom 21.01.2014 (Bl. 607 d.A.) hat der Kläger die Klage abermals erhöht und zuletzt beantragt:

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 79.363,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2011 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte ihm sämtlichen über den im Klageantrag zu 1. hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch Verlegung der undichten Kupferrohrleitungen im Alten- und Pflegeheim Y, C-Weg, E, entstanden ist;

3. festzustellen, dass die Beklagte auch künftige Schäden an der Kupferrohrleitung im Alten- und Pflegeheim Y, C-Weg, E, nachzubessern hat und ihm Schäden zu ersetzten hat, die durch die Folgen dieser Undichtigkeiten entstanden sein werden, soweit diese Undichtigkeiten auf Fehler der Beklagten bei der Installation dieser Rohre zurückzuführen sind.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei bereits nicht aktivlegitimiert, jedenfalls nicht soweit auf die streitgegenständlichen Schäden Zahlungen durch den Versicherer des Klägers, der B, geleistet worden seien. Denn jedenfalls in diesem Umfang seien etwaige Forderungen gegen die Beklagten nach § 86 VVG auf den Versicherer übergegangen. Für Schäden im Zusammenhang mit Undichtigkeiten der Kupferrohrleitungen bestehe zudem bereits dem Grunde nach keine Haftung, da sie ihre Werkleistung mangelfrei erbracht habe. Sie habe die von der Streithelferin zu 4) ausgeschriebenen und von der Streithelferin zu 3) mangelfrei hergestellten R-Kupferrohre sach- und fachgerecht eingebaut. Weder bei dem Einbau noch bei der Dichtigkeitsprüfung mittels Druckluft sei es zu Verunreinigungen des Rohrinneren gekommen, die die Korrosion hätten verursachen können. Die Lochkorrosion beruhe vielmehr auf der Zusammensetzung des von der S mbH gelieferten Trinkwassers. Im Versorgungsbereich der S seien etliche vergleichbare Fälle von Lochkorrosion mit ungeklärter Ursache aufgetreten, so dass das Trinkwasser als Schadensursache naheliegend sei.

Hinsichtlich der Anspruchshöhe hat die Beklagte bestritten, dass die in den W-Rechnungen 1. bis 8. aufgeführten Arbeiten aufgrund der aufgetretenen Undichtigkeiten notwendig und die zugrunde gelegten Pauschalen und Einheitspreise angemessen gewesen seien. Bestritten hat die Beklagte im Hinblick auf Rechnung 9 auch, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung seinen Mitarbeiter F abgestellt habe und dadurch ein Stundenaufwand angefallen sei, der Kosten in der geltend gemachten Höhe verursacht habe, zumal in der Position 9 nicht nur Herr F angeführt sei. Die Notwendigkeit der Ausquartierung von Bewohnern im Zusammenhang mit Sanierungsmaßnahmen werde ebenso bestritten wie die geltend gemachte Höhe. Außerdem sei ein Abzug neu für alt vorzunehmen.

Die Streithelfer zu 1), 2) und 4) haben sich erstinstanzlich den Anträgen des Klägers angeschlossen. Die Streithelferin zu 3) hat keinen Antrag gestellt.

Nach der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22.01.2015 (Bl. 886 ff. d.A.) den Klageantrag zu 1 mit EUR 91.523,63 beziffert.

Das Landgericht Essen hat - nach Beweisaufnahme (Einholung eines schriftlichen Gutachtens und Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Q sowie mündliche Erläuterung des Gutachtens) - eine Haftung der Beklagten aus Werkvertrag dem Grunde nach bejaht. Da der Rechtsstreit zudem über einen Teil der Klageforderung auch der Höhe nach - im Umfang von EUR 40.340,33 - ohne weitere Beweisaufnahme entscheidungsreif gewesen sei, habe durch Grund-/Teilurteil entschieden werden können. Zur Begründung hat die 17. Zivilkammer im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei insgesamt aktivlegitimiert, da auch hinsichtlich eines solchen Teils der Klagesumme, für den der Gebäudeversicherer des Klägers Ersatz geleistet habe, aufgrund einer entsprechenden Abtretungserklärung des Versicherers eine Anspruchsinhaberschaft bestehe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Werkleistung der Beklagten mangelhaft sei. Der Sachverständige Q habe als plausible und nachvollziehbare Ursache für die an den Kupferrohren bestehende Lochkorrosion eine Verunreinigung der Rohre ausgemacht, infolge derer es jeweils zu einer chemischen Reaktion (Elementbildung) gekommen sei, die die Lochkorrosion in Gang gesetzt habe. Andere denkbare Schadensursachen - insbesondere die Zusammensetzung des Leitungswassers - habe der Sachverständige in Betracht gezogen, aber jeweils mit nachvollziehbarer Begründung ausgeschlossen. Sollte das Leitungswasser für die verbauten Kupferrohre ungeeignet sein, dann hätte es zu einer flächigen Schwächung der Rohre kommen müssen und nicht - wie im vorliegenden Fall - lediglich zu einer punktuellen.

Hinsichtlich der Schadenshöhe stehe ein Betrag von EUR 40.340,33 fest, der sich aus der Addition der Rechnungsbeträge unter 1.-9. ergebe. Der Sachverständige habe diese Rechnungen geprüft und die Kosten für erforderlich und angemessen zur Beseitigung der durch die Undichtigkeiten verursachten Schäden gehalten. Einwendungen gegen diese Feststellungen des Sachverständigen seien keine erhoben worden. Die Feststellungsanträge zu 2) und 3) seien ebenfalls begründet.

Das Landgericht hat daraufhin folgendermaßen tenoriert:

1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 40.340,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 9.972,43 seit dem 05.08.2011 und aus EUR 26.715,09 seit dem 22.06.2012 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der ihm durch die Verlegung der undichten Kupferrohrleitungen im Alten- und Pflegeheim Y, C-Weg, E entstanden ist, soweit dieser einen Betrag in Höhe von EUR 40.340,33 zuzüglich des sich im Betragsverfahren ergebenden weiteren Zahlungsbetrages überschreitet.

4. Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte auch künftige Schäden an der Kupferrohrleitung im Alten- und Pflegeheim Y, C-Weg, E, nachzubessern hat und dem Kläger Schäden zu ersetzten hat, die durch die Folgen dieser Undichtigkeiten entstanden sein werden, soweit diese Undichtigkeiten auf Fehler der Beklagten bei der Installation dieser Rohre zurückzuführen sein werden.

Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts und macht im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Rechtsstreits durch Grund-/Teilurteil habe nicht vorgelegen, da - jedenfalls unter Berücksichtigung des Instanzenzuges - die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bestehe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts bestehe ein Anspruch bereits dem Grunde nach nicht. Das Gutachten des Sachverständigen Q sei als Entscheidungsgrundlage für die Kammer ungeeignet gewesen, weil sich dieser mit erheblichen Einwendungen gegen sein Gutachten, nämlich insbesondere die Bedeutung der Wasserqualität im Versorgungsbereich des S-Wasserwerkes E1 für Lochkorrosion bei Kupferleitungen gar nicht auseinandergesetzt habe. Hierzu habe aber aufgrund einer unerklärlichen Häufung von vergleichbaren Schadensfällen in diesem Versorgungsgebiet sehr wohl Veranlassung bestanden. Dem Sachverständigen sei dieser Gesichtspunkt offenbar vollkommen unbekannt gewesen und er habe ihn trotz ausdrücklichen Hinweises von der Beklagtenseite bei der Würdigung des Sachverhaltes praktisch ignoriert. Richtigerweise könne weder die Wasserqualität noch der Betrieb des Leitungsnetzes beim Kläger als Schadensursache ausgeschlossen werden. In letzterem Fall könne es dadurch zu Schäden an der Innenseite der Kupferrohre gekommen sein, wenn und solange nach Fertigstellung der Installation kein Wasser durch die Leitungen fließe. Denn erst durch fließendes Wasser bilde sich Patina, die das Kupferrohr mit einer vor Korrosion schützenden Schicht überziehe.

Sie beantragt daher,

die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Essen zurückzuverweisen.

Die Streithelferin zu 3) schließt sich diesem Antrag an.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelfer zu 1), 2) und 4) schließen sich diesem Antrag an.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Inhalts des Parteivortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, F und V sowie durch Anhörung des Sachverständigen Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 08.02.2017 (Bl. 1204 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1.

Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Eingangsgerichts durch Teil-Grundurteil lagen vor.

Ein Grundurteil gem. § 304 Abs. 1 ZPO darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH - V ZR 230/12, NJW 2014, 458 Rn 26 m.w.N.). Die für die Haftung der Beklagten dem Grunde nach relevanten Fragen hat das Eingangsgericht erledigt. Ob die Beweiswürdigung die Entscheidung tatsächlich trägt, betrifft die Frage der Begründetheit der Berufung im Übrigen und nicht die Voraussetzungen für den Erlass des Grundurteils.

Ist ein ziffernmäßig bestimmter Teil der Klageforderung entscheidungsreif, dann ist ein Grundurteil über die Gesamtforderung unzulässig. Will das Gericht in diesem Fall ein Grundurteil erlassen, dann muss über den entscheidungsreifen Teil der Gesamtforderung durch Teil-Endurteil entschieden und dies mit einem Teil-Grundurteil verbunden werden (§ 301 Abs. 1 S. 2 ZPO; s.a. BGH - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760, 761). Dies ist vorliegend geschehen, da das Landgericht den Zahlungsantrag zu 1 i.H.v. EUR 40.340,33 für begründet erachtet und entsprechend durch Teil-Endurteil ausgeurteilt hat. Dieses ist im Hinblick auf den erledigten Teil des Klageanspruchs auch ausreichend klar abgrenzbar, da es sich auf die Rechnungen 1.-9. bezieht, die im Tatbestand genannt sind.

Hinsichtlich der nicht bezifferten Feststellungsanträge zu 2. und 3. scheidet der Erlass eines Grundurteils zwar von vornherein aus (vgl. BGH - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn 7). Werden jedoch die mit einer Feststellungsklage und einer Leistungsklage verfolgten Ansprüche aus demselben tatsächlichen Geschehen abgeleitet, darf dann durch Teilurteil über eine dieser Klagen befunden werden, wenn - wie hier - über die Leistungsklage ein Grundurteil ergeht (vgl. Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Auflage 2017, § 301 Rn 3a). Durch die Verbindung eines Teil-Grundurteils über eine Schadensersatzklage mit einem Teil-Endurteil über das Feststellungsbegehren hinsichtlich der weiteren Schäden werden die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen auch im Instanzenzug ausgeschlossen und dadurch die Voraussetzung für den Erlass eines Teilurteils geschaffen (OLG Stuttgart - 10 U 26/10, BeckRS 2010, 19489). Der Umfang der Rechtskraft des Feststellungstitels bestimmt sich dann in negativer Abgrenzung zum Streitgegenstand der Leistungsklage auf Schadensersatz.

2.

Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nach dem Ergebnis der vom Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zu.

a) Die Aktivlegitimation des Klägers für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt des Forderungsübergangs auf den/die Versicherer nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG stand in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit. Das Landgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass sie sich für sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche jedenfalls aus den vorgelegten Abtretungserklärungen der B (Bl. 129 d.A.) und der X AG (Bl. 449 d.A.) ergibt.

b) Die Beklagte schuldet aus dem mit dem Kläger im Dezember 2004 zustande gekommenen Werkvertrag i.S.d. § 631 BGB über die Installation der Trinkwasseranlage in dem Neubau Y einen funktionalen Leistungserfolg dergestalt, dass die im Objekt verlegten Kupferrohrleitungen zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck - Transport von Trinkwasser - dauerhaft geeignet sind. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch vereinbart und ist dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer die vereinbarte Funktionstauglichkeit (vgl. BGH - VII ZR 183/05, NJW 2008, 511 Rn 15; BGH - ZR VII 87/11, NJW 2011, 3780 Rn 11; BeckOK VOB/B/Wieseler, 29. Ed., Stand 01.11.2017, § 1 Abs. 1 Rn 23). Entspricht seine Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist sie fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob der Auftragnehmer den Fehler entsprechend den bei Ausführung der Arbeiten anerkannten Regeln der Technik hätte erkennen und vermeiden können (BGH - VII ZR 350/96, NJW 1998, 3707, 3708). Auch für den verhältnismäßig seltenen Fall, dass die Ursache eines Mangels und damit die Möglichkeit zu seiner Vermeidung erst aufgrund des Fortschritts der Wissenschaft und Technik erkannt werden können, gilt beim Werkvertrag diese Risikoverteilung (OLG Frankfurt a.M. - 17 U 82/80, NJW 1983, 456, 457 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist das Gewerk der Beklagten objektiv mangelhaft, da es mehrfach zu Leckagen an unterschiedlichen Stellen der von ihr im Objekt installierten Wasserleitungen gekommen ist.

Die Gewährleistungspflicht des Unternehmers aus § 633 BGB für einen objektiv festgestellten Mangel setzt lediglich voraus, dass der Mangel seinem Werk anhaftet. Der Mangel muss also aus seinem Verantwortungsbereich herrühren und darf nicht allein auf einer von außen, insbesondere nicht auf einer von einem Dritten gesetzten Ursache beruhen (OLG Frankfurt a.M., a.a.O.).

Eine Mitursächlichkeit auf Seiten des in Anspruch genommenen Unternehmers für den Schadenseintritt ist ausreichend. Ein Zurechnungszusammenhang ist nämlich auch dann gegeben, wenn mehrere Schadensursachen zusammenwirken. Sind diese Schadensursachen nicht eindeutig voneinander abgrenzbar, dann ist es unerheblich, ob jede dieser Ursachen für sich genommen den Schadenseintritt herbeigeführt hätte (Doppelkausalität) oder ob der Verletzungserfolg erst durch die Addition der Ursachen (kumulative Kausalität) erreicht wird (vgl. MüKoBGB/Oetker, 7. Auflage 2016, § 249 Rn 135). Denn andernfalls könnte der eingetretene Schaden auf keine der tatsächlich wirksam gewordenen Ursachen zurückgeführt werden (vgl. BGH - VI ZR 77/00, NJW 2002, 504, 505; s.a. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Auflage 2014, 6. Teil Rn. 241). Wurden diese Ursachen von verschiedenen Personen gesetzt, dann haften sie auch im vertraglichen Bereich grundsätzlich für den eingetretenen Erfolg als Gesamtschuldner (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorb. v. § 249 Rn 86 f.).

Vorliegend kommen als Ursachen für die Lochkorrosion allgemein ein Material-/Fertigungsfehler des verwendeten Kupferrohres, ein Verarbeitungsfehler beim Einbau (Installationsfehler), ein Fehler bei der Inbetriebnahme (Druckluftprüfung / Spülung) oder dem Betrieb der Trinkwasseranlage (Stagnation / Einspülung von Fremdstoffen) sowie die Zusammensetzung des Trinkwassers in Betracht. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Bejahung der Haftung der Beklagten ist somit, dass der Kläger wenigstens eine in die Sphäre der Beklagten fallende tatsächlich wirksam gewordene Ursache für die Lochkorrosion nachweisen kann (vgl. OLG München - 13 U 4950/11, BeckRS 2012, 14884). Des Ausschlusses sämtlicher anderer nicht in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallender Schadensursachen bedarf es für eine Bejahung seiner Mängelhaftung dem Grunde nach hingegen nicht.

c) Die Würdigung des Landgerichts, dass nach der Beweisaufnahme feststehe, dass ein in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallender Fehler bei der Installation dergestalt vorlag, dass es dabei zu inwendigen Verschmutzungen der Kupferrohre gekommen ist, die die Lochkorrosion ausgelöst haben, hält auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme der berufungsrechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen tatsächliche Feststellungen ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Von der Berufungsinstanz ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH - VI ZR 309/10, NJW-RR 2012, 404 Rn 13; BGH - VI ZR 314/10, NJW 2013, 790 Rn 17; BGH - VI ZR 187/13, NJW-RR 2014, 1118 Rn 28). Insofern reicht es nicht aus darzulegen, dass die Beweiswürdigung auch anders hätte vorgenommen werden können (OLG Hamm - 12 U 84/15, BeckRS 2016, 118729). Für die Überzeugung des Gerichts im Rahmen des § 286 ZPO ist im Übrigen keine absolute, über jeden Zweifel erhabene Gewissheit erforderlich. Es genügt, wenn das Gericht eine persönliche Gewissheit erlangt hat, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie auszuschließen (BGH - VI ZR 259/06, NJW 2008, 2848 Rn 22; BGH - III ZR 139/67, NJW 1970, 946, 948).

Wurden Tatsachenfeststellungen auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen, kann die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der gerichtlichen Feststellungen wecken (BGH - VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828, 2829).

Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit eines Gutachtens wiederum können sich daraus ergeben, dass das Gutachten in sich widersprüchlich oder lückenhaft ist, dass dem Gutachter die erforderliche Sachkunde fehlt, dass sich die Tatsachengrundlage geändert hat oder dass es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage gibt (BGH - VI ZR 230/03, NJW 2003, 3480, 3481; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage 2018, § 529 Rn 9).

bb) Nach dem Ergebnis der erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahmen steht fest, dass ein auslösender Faktor für die im vorliegenden Fall gegebene Kupferlochkorrosion des Typs I (in Kaltwasserleistungen) der Eintrag von Fremdpartikeln/Verschmutzungen in das Leitungsnetz gewesen ist, der aus der Sphäre der Beklagten stammt. Denn dieser Partikel bedarf/bedurfte es, um eine chemische Reaktion (Elementbildung) auszulösen, die zu der punktuellen Lochkorrosion geführt hat. Letzteres ist jedenfalls in der Berufungsinstanz als unstreitig anzusehen.

In seinem Privatgutachten vom 04.09.2011 führt der Sachverständige Dr.-Ing. I aus:

[B]ei den Untersuchungen mit dem Raterelektronenmikroskop [wurde] beispielsweise Silizium im Korrosionspunkt gefunden [...], das auf Sandreste hindeutet. Die örtliche Verteilung der Schäden deutet schließlich auf Fehler in der Bauausführung hin, denn die örtliche Verteilung der Schäden folgt keinem bestimmten Muster, das auf andere Ursachen hinweisen könnte. (Bl. 145 d.A.)

Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. Q hat dieses Ergebnis bestätigt (Ergänzungsgutachten v. 24.06.2014, S. 4/5):

Das U1-Labor hat anhand der abgelagerten Korrosionsrückstände Kalzium, Silizium, Chlor, Eisen und Schwefel detektiert. Das deutet darauf hin, dass in das Rohr Verunreinigungen mit diesen Bestandteilen gelangt sein müssen, die zur Lochkorrosion geführt haben. Insofern ist es nun unerheblich, ob es nun Sand- oder Hanfrückstände waren. Auf jeden Fall bildete sich um dieses Verunreinigungen ein lokales Element, was die Rohrwandung durch einen chemischen Prozess (Kupfer löst sich aus dem Kupferrohr) schwächte und letztendlich zu der Lochkorrosion führte.

Dass ein Siliziumeintrag in die Rohre für die Lochkorrosion (mit)ursächlich ist, räumt auch der von der Beklagten beauftragte Privatgutachter Prof. Dr.-Ing. G in seinem Gutachten vom 12.02.2016 (Anl. E2) ein, dessen Inhalt sich die Beklagte zu Eigen macht (Bl. 1073 d.A.). Darin heißt es:

Insbesondere durch die Anwesenheit der Silikatfilme konnte durch die Modellversuche im Labor nachgewiesen werden, dass eine Lochkorrosion durch eine Elementbildung stattfindet. Unterhalb der Filme findet an den Rändern die lokale Metallauflösung statt, also der Lochfraß [...]. Klar ist aber, dass sich diese Filme gebildet haben und analytisch vielfach an den untersuchten Proben nachgewiesen wurden. Unterhalb der silkatischen Filme wurde offensichtlich die Lochkorrosion initiiert. (S. 127 d. Gutachtens). [...]

Sofern sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.02.2012 (Bl. 287 d.A.) darauf berufen hatte, die Schlussfolgerung des Gutachters Dr. I, dass Silizium (Sand)-Rückstände die wahrscheinlichste Schadensursache seien, stehe im Widerspruch zu dem Analyseergebnis der S1 vom 26.07.2011 (Seite 6), wonach Fremdstoffe, welche die Ausbildung der schützenden Patina auf der Innenseite hätten stören können, in relevanter Größenordnung nicht gefunden wurden, ist dieser Einwand mit dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Prof. G obsolet. Denn dieser hat das Vorhandensein der Fremdstoffe silikatischen Ursprungs gerade bestätigt.

Der Befund der Gutachter zur Wirkung von Fremdpartikeln in Kupferrohrleiten steht im Übrigen auch in Einklang mit den Ergebnissen der Untersuchung zur Aufklärung von neuartigen Schäden durch Lochkorrosion an Trinkwasser-Installationen aus Kupfer, die das XX im Auftrag des YY vorgenommen hat. In der dazu veröffentlichen Zusammenfassung der Ergebnisse (Management Summary, S. 5) - abrufbar über den aus Anlage 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 16.10.2017 (Bl. 1175 d.A.) ersichtlichen Link über die Internetseite des YY - aus September 2017 heißt es:

Aufgrund der Lagerung und des Transportes an den Rohrenden nicht verschlossener Kupferrohre und der Verarbeitung unter Baustellenbedingungen ist nicht auszuschließen, dass Fremdpartikel und Verschmutzungen auf die Kupferoberfläche gelangen. Die Wechselwirkung der Partikel/Verschmutzungen mit Kondenswasser (Druckprüfung mit Druckluft), kann grundsätzlich die Lochkeimbildung bereits vor und während der Inbetriebnahme der Installation fördern.

cc) Entscheidend für die Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist somit, ob der schadens(mit)ursächliche Eintrag von Silizium in die Rohrleitungen, der die zur Elementbildung führende chemische Reaktion mit Kupfer und Wasser erst möglich gemacht hat, in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt. Dies ist zu bejahen.

Siliziumoxid ist der Hauptbestandteil von Sand, welcher wiederum wesentlicher Bestandteil von Beton und Ziegeln ist. Auf einer Baustelle, wie sie im Jahr 2005/2006 für das Altenheim Y bestand, ist Sand in reiner Form oder in Verbindung mit anderen organischen Stoffen damit allgegenwärtig. Unter Berücksichtigung der auf einer herkömmlichen Baustelle herrschenden Bedingungen ist es ganz überwiegend wahrscheinlich und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Sandkörner - einzeln oder in Aggregation - bei der Lagerung, dem Transport oder der Verarbeitung auf der Baustelle in die Kupferrohre hineingelangen. Im Hinblick auf die hier in Rede stehende Baustelle im Jahr 2005/2006 gilt dies in besonderer Weise. Der Zeuge V, Mitarbeiter der Beklagten, der die Installation der Kupferleitungen in dem Objekt seinerzeit vorgenommen hat, hat vor dem Senat im Verhandlungstermin vom 08.02.2018 erklärt, dass die zum Einbau vorgesehenen Kupferrohre nicht gegen das Eindringen von Baustaub oder sonstigen Verschmutzungen geschützt waren. Aus Ordnungsgründen seien die Rohre zwar im Keller des Objekts auf Montageschienen gelagert gewesen, es hätten sich aber - anders als dies auf heutigen Baustellen der Fall sei - keine Verschlusstopfen auf den Enden der Rohre zum Schutz vor Verunreinigungen befunden. Die Beklagte hat auch keine anderen geeigneten Vorkehrungen getroffen, um das Eindringen von Verschmutzungen in die Rohre vor, bei und während der Installation zu verhindern.

Der Sachverständige Q hat im Rahmen seiner Anhörung im Senatstermin am 08.02.2018 bestätigt, dass bereits einzelne Sandkörner in den Leitungen ausreichen, um bei späterem Hinzutreten von Wasser die zur Elementbildung führende chemische Reaktion mit dem Kupfer auszulösen. Diese Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und plausibel. Wenn nach Auffassung des von der Beklagten beauftragten Gutachters Prof. G bereits das im Leitungswasser gelöste Silizium ausreichend ist, um zur Elementbildung zu führen, dann gilt dies für Verunreinigungen silikatischen Ursprungs in Sandkorngröße erst recht.

(1) Soweit die Beklagte anhand des Privatgutachtens Prof. G vom 12.02.2016 moniert, "Weiterhin ordnet der Gutachter Q die Existenz des Siliziums offensichtlich kleinen Sandpartikeln zu. Die Möglichkeit der Bildung von silikatischen Filmen aus dem Siliziumanteil des Wassers ist ihm offensichtlich nicht bewusst (S. 130 d. Gutachtens)", führt diese Beanstandung nicht weiter. Der Sachverständige Q hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 zu dem entsprechenden Vorhalt ausgeführt, dass die Bildung silikatischer Filme aus dem Leitungswasser - deren Existenz unterstellt - im vorliegenden Fall deshalb nicht schadensursächlich geworden sein könne, weil das Schadensbild mit dieser Hypothese nicht in Einklang zu bringen sei. Dies überzeugt: Die Schäden an den Leitungen sind unstreitig punktuell und nicht großflächig aufgetreten, wie sich dem Bericht des U1-Labors vom 31.10.2013 (Bilder 4, 19, 29, 34) und dem Bericht des U1-Labors vom 28.06.2011 (Abb. 2) entnehmen lässt. Wäre der Siliziumanteil im Wasser das schadensauslösende Element gewesen, hätte es nicht nur an allen Stellen, an denen sich ein silikatischer Film gebildet hat, zu Korrosionsprozessen kommen müssen, sondern es hätte sich an der gesamten Rohrinnenwand aufgrund der Exposition durch das Leitungswasser ein solcher Film bilden müssen. Beides ist nicht der Fall. Darüber hinaus hat der Sachverständige Q anhand der Laborberichte nachgewiesen, dass sich die Schadensstellen in den waagerecht verlegten Leitungen in "6-Uhr-Stellung", also jeweils am tiefsten Punkt im Rohr, in einer Linie befanden. Das bedeutet, dass sich die Verunreinigungen silikatischen Ursprungs auf der Sohle des Rohres befunden haben, als der Prozess der Elementbildung seinen Aus- und Fortgang nahm.

(2) Die Hypothese, dass der Siliziumgehalt im Trinkwasser schadensursächlich geworden ist, ist auch deshalb nicht plausibel, weil in diesem Fall sämtliche oder jedenfalls die überwiegende Zahl von Kupferleitungen im Versorgungsbereich des Wasserwerks E1 von Lochkorrosion hätten betroffen sein müssen. Dies ist unstreitig nicht der Fall. Die Tatsache, dass es im hier relevanten Versorgungsgebiet zu einer Häufung von Kupferlochkorrosionsfällen im Vergleich zu anderen Versorgungsbieten gekommen ist, ist an dieser Stelle ohne Belang.

(3) Gegen die von der Beklagten aufgestellte Hypothese der schadensursächlichen, aus dem Leitungswasser gebildeten Silikatfilme spricht darüber hinaus, dass sich diese mit den chemischen Prozessen, die sich nach der Inbetriebnahme einer Trinkwasseranlage aus Kupfer vollziehen, nicht in Einklang bringen lässt. Unstreitig beginnt nach dem Spülen der Leitungen auf der Innenwand die Bildung einer Oxidationsschicht ("Patina"). Diese Schicht erfüllt eine Schutzfunktion für das darunterliegende Kupfer. Nach den von der Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen Q ist der Oxidationsprozess nach rund sechs Monaten Betrieb der Leitungen abgeschlossen (vgl. Protokoll v. 18.11.2014, Bl. 807 d.A.). Der vom Sachverständigen Prof. G festgestellte Silikatfilm ist nach dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 im vorliegenden Fall erst nachträglich, also nach Bildung der Oxidationsschicht, entstanden. Inwieweit es unter diesen Bedingungen möglich ist, dass es gleichwohl zu einer die Lochkorrosion auslösenden Elementbildung kommt, ist weder ersichtlich noch von der Beklagte schlüssig dargelegt. Der Sachverständige Q hat auf entsprechende Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 ausgeführt, dass es im Bereich von Pressfittings - Verbindungsstücke aus Kupfer mit Dichtring, die durch Verpressen an den Enden mit den Rohrleitungen dauerhaft und dicht verbunden werden - auch nachträglich zur Lochkorrosion kommen könne. Pressfittings sind bei der streitgegenständlichen Installation jedoch gar nicht zum Einsatz gekommen. Die Verbindung erfolgte vielmehr durch Verlöten. Lochbildungen sind hier im Übrigen - soweit ersichtlich - ausschließlich in den Leitungen selbst aufgetreten und nicht in/an Verbindungsstücken.

(4) Für die Entstehung der punktuellen Lochkorrosion durch punktuelle Verschmutzungen der Leitungen spricht zudem entscheidend, dass sich letztlich nur dieses Szenario anhand der Umstände des konkreten Falles plausibel erklären lässt. Nach Fertigstellung der Leitungen hat die Beklagte ausweislich der von ihr vorgelegten Protokolle (Anl. 3-5, Bl. 295 ff. d.A.) jeweils eine Dichtigkeitsprüfung mittels Druckluft vorgenommen. Der Zeuge V hat dies in der mündlichen Verhandlung am 08.02.2018 ausdrücklich bestätigt. Die Prüfung erfolgte ausweislich der Protokolle im Bauteil 2 am 31.08.2005 (Anl. 4, Bl. 296 d.A.), im Bauteil 3 am 05.10.2005 (Anl. 5, Bl. 298 d.A.) und im Bauteil 1 am 02.02.2006 (Anl. 3, Bl. 294 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt fehlte den Leitungen die schützende Oxidationsschicht. Durch die Druckprüfung ist es zur Bildung von Kondenswasser in den Rohren gekommen. Der Sachverständige Q hat dies in allgemeiner Hinsicht damit erklärt, dass die mittels Kompressor eingeblasene Luft Feuchtigkeit enthält, sofern sie nicht getrocknet wird. Eine solche Trocknung ist hier nicht erfolgt. Das gebildete Kondenswasser schlägt sich an der Innenwand der Leitungen nieder und kann mangels Luftzirkulation in den Leitungen nur äußerst langsam - wenn überhaupt - abtrocknen oder verdunsten. Damit kommt es zur Initiierung der chemischen Elementbildung an den Stellen, an denen die Verschmutzungen anhaften oder aufliegen. Lose im Rohr bewegliche Verschmutzungen fallen an die tiefste Stelle im Rohr ("6-Uhr-Stelllung"), also genau an diese Stellen, an denen der Sachverständige Q die Korrosionspunkte "in einer Linie liegend" festgestellt hat. Die Druckprüfung hat, anders als die Spülungen, nicht die Funktion, die Leitungen zu reinigen, sondern sie auf Dichtigkeit zu prüfen. Die der Reinigung der Leitungen dienenden und nach DIN 1988 und DIN EN 806 vorgeschriebenen Spülungen haben im vorliegenden Fall jeweils erst mehrere Monate nach den Druckprüfungen stattgefunden, wie sich den Spülprotokollen und der Aussage des Zeugen V im Verhandlungstermin am 08.02.2018 entnehmen lässt (Bauteil 2: vom 10.-12.05.2006, Bl. 297 d.A.; Bauteil 3: vom 02.-06.06.2006, Bl. 299 d.A.; Bauteil 1: vom 20.-22.06.2006, Bl. 295 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt hatte sich das lokale Element bereits punktuell an den Schadensstellen gebildet und konnte durch die Spülungen nicht mehr beseitigt werden. Die mit den Spülungen einsetzende Patinierung konnte an diesen Stellen nicht mehr wirksam werden. Durch das Zusammenwirken mit dem nunmehr regelhaft eingetragenen Trinkwasser konnte es - ggf. verstärkt durch den Siliziumgehalt des Wassers - an den betroffenen Stellen zur Ausweitung und Vertiefung der chemischen Reaktion kommen, bis schließlich das Kupfer an diesen Stellen nach mehreren Jahren vollständig abgebaut war und die Leckagen eintraten. Zur Vermeidung eines solchen Schadensverlaufs hat der Sachverständige Q empfohlen, dass die Spülung unmittelbar nach der Druckprüfung stattfinden soll.

dd) Der Sachverständige Q hat in seinem Ausgangsgutachten vom 22.11.2013 (S. 6) ausgeführt, dass er es für ausgeschlossen halte, dass die Sandrückstände nicht vor oder während der Installation in die Rohre gelangt seien, sondern erst während der späteren Benutzung, da nicht ersichtlich sei, wie dies hätte geschehen sollen. Der Senat teilt diese Auffassung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann er andere, nicht in die Sphäre der Beklagten fallende Faktoren, die in allgemeiner Hinsicht als relevant im Zusammenhang mit der Kupferlochkorrosion in Betracht kommen, als (alleinige) Schadensursache ausschließen.

(1) Es kann ausgeschlossen werden, dass ein in die Sphäre des Klägers oder eines Dritten fallender Fehler bei der Inbetriebnahme oder dem Betrieb des Objekts ursächlich oder begünstigend für die Lochkorrosion war. Solche Fehler haben sich nicht feststellen lassen. Der Zeuge V hat im Verhandlungstermin am 08.02.2018 ausgeführt, dass er persönlich nach Vornahme der Spülungen im Mai/Juni 2006 bis zum Zeitpunkt der Abnahme am 02.08.2006 dafür Sorge getragen habe, dass in den Trinkwasserleitungen keine Stagnation auftrat. Dies sei in der Weise erfolgt, dass er ein- bis zweimal pro Woche durch das gesamte Objekt gegangen sei und alle Wasserhähne aufgedreht und die Spülungen betätigt habe. Damit steht fest, dass es in der für die Vermeidung von lochkorrosionsbegünstigenden Verhältnissen wichtigen Inbetriebnahmephase zu keinen in die Sphäre des Klägers fallenden Versäumnissen gekommen ist. Sollten dem Zeugen V in diesem Zusammenhang Fehler unterlaufen sein, wären diese der Beklagten nach § 278 BGB zuzurechnen.

Für den Zeitpunkt ab dem Gefahrübergang (Abnahme i.S.d. § 640 BGB) steht ebenfalls fest, dass es zu keinen Fehlern bei dem Betrieb der Trinkwasseranlage gekommen ist. Der Zeuge F, seit Oktober 2006 Verantwortlicher für die Haustechnik im Objekt, hat im Verhandlungstermin am 08.02.2018 ausgeführt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass es Stagnationen in einem neuen Leitungswassernetz zu vermeiden galt. Er habe daher mindestens "einmal im Monat die Leitungen aufgemacht". Das Heim ging am 01.09.2006 in Betrieb. Nach Angaben der Zeugin T, die von der Eröffnung an in dem Altenheim Y beschäftigt war, wurden die 60 Einzelzimmer - gleichmäßig verteilt auf zwei Etagen - in der Zeit vom 01.09.2006 bis Ende des Jahre 2006 von insgesamt 86 Bewohnern genutzt. Die Zahl der Bewohner übersteigt dabei die Zahl der Zimmer deshalb, weil sich darunter Kurzzeitpflegegäste befanden. Es herrschte somit innerhalb kurzer Zeit Vollbelegung mit der Folge, dass das Leitungswassernetz ebenfalls vollständig und regulär betrieben wurde. Die Zeugin T hat weiterhin ausgesagt, dass zu keinem Zeitpunkt ein Zimmer mehr als vier Wochen lang leer gestanden habe. Selbst in leerstehenden Zimmern sei es aufgrund von Reinigungsmaßnahmen zu gelegentlichen Wasserentnahmen gekommen. Damit ist es auch während des Betriebes des Altenheims zu keinen Versäumnissen gekommen, die sich nachteilig auf das Leitungswassernetz ausgewirkt haben.

Die Aussagen aller drei Zeugen waren glaubhaft und in jeder Hinsicht nachvollziehbar und plausibel. An keiner Stelle konnte der Senat den Eindruck gewinnen, dass die Zeugen sich in ihrem Aussageverhalten durch die Tatsache haben beeinflussen lassen, dass sie bei einer der Parteien des Rechtsstreits in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

(2) Die Zusammensetzung des Trinkwassers im Versorgungsgebiet E1 kann als alleinige Schadensursache ebenfalls ausgeschlossen werden.

Der vom Sachverständige Q ermittelte pH-Wert des Trinkwassers im Versorgungsgebiet E1 von 7,58 (im Mittel) steht der Bildung der Oxidationsschicht in den Kupferrohrleitungen nicht entgegen (vgl. SV Q, Verhandlungsprotokoll v. 18.11.2014, Bl. 808 d.A.). Dem Sachverständigen Q zufolge wirkt sich nur ein pH-Wert von weniger als 7,4 nachteilig auf die Bildung der Oxidationsschicht aus. Dies wird von der Beklagtenseite nicht in Frage gestellt.

Die in dem Gutachten Prof. G vom 12.02.2016 beigefügten Trinkwasseranalyseergebnisse des S für das Wasserwerk E1 für den Zeitraum 2005 bis 2014 weisen lediglich für das Jahr 2012 mit 7,38 (median) ein geringfügig unter 7,4 liegenden pH-Wert auf. In allen anderen Jahren, insbesondere auch im Jahr 2006, als die Bildung der Oxidationsschicht begann, lag der mittlere pH-Wert über 7,4 (im Durchschnitt bei 7,47). Sofern die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass das S E1 für den Notfall mit Wasser von den Stadtwerken C1 versorgt wird - dies ist unstreitig (vgl. Anl. 8, Bl. 643 d.A.) - und das Trinkwasser der Stadtwerke C1 für Kupferleitungen ungeeignet sei (Bl. 636 d.A.), so ist dieses Vorbringen, selbst bei unterstellter Richtigkeit, unerheblich, da nicht vorgetragen wurde, dass/wann es zu einem entsprechenden Notfall gekommen sein soll.

Sofern die Beklagte weiter behauptet, das S Wasserwerk E1 sei zur Vermeidung weiterer Schadensfälle durch Kupferlochkorrosion mit einer Phosphatierungsanlage ausgestattet worden (Bl. 1077 d.A.), so geht diese Behauptung ersichtlich ins Blaue hinein. Den Angaben auf der Webseite des S zufolge (https://www...#.de/...) dient die Inbetriebnahme der Anlage zur Dosierung von Phosphat im Februar 2015 "ausschließlich dem Zweck, Rostwasserproblemen im Trinkwasser vorzubeugen, [...] da es bei betrieblich notwendigen Änderungen der Fließrichtung des Wassers aber auch bei unvorhersehbaren Ereignissen wie z.B. Rohrbrüchen immer wieder zu Braunfärbung des Trinkwassers gekommen ist, die die Kunden als unangenehm empfanden. Die Phosphatierung soll dies verhindern helfen." Aufgrund der nachgewiesenen o.g. pH-Werte, die für Kupferleitungen unproblematisch sind, bestand im Übrigen für S vor diesem Hintergrund keine Veranlassung zur Inbetriebnahme einer Phosphatierungsanlage.

Die von der Beklagten angeführte Häufung von Lochkorrosionsfällen im Versorgungsbereich des Wasserwerks E1 führt ebenfalls nicht zu der Annahme, dass das Trinkwasser als schadensursächlich zu betrachten ist. Ausweislich der Management Summary des XX von September 2017 stehen Korrosionserscheinungen an halbharten Kupferrohren nicht ursächlich mit der Trinkwasserbeschaffenheit in Zusammenhang. Soweit ersichtlich, handelt es sich bei der Untersuchung um die einzig repräsentative (Untersuchung von 100 Trinkwässern aus 55 Versorgungsgebieten, in denen Lochkorrosion vorkommt und - zu Vergleichszwecken - von 100 Trinkwässern aus nicht betroffenen Gebieten) und bundesweite (11 Bundesländer) zu diesem Thema. Die mitgeteilten Ergebnisse der Untersuchung stehen im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Q, der ebenfalls einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Trinkwasserqualität und Fällen von Lochkorrosion verneint hat.

Sofern die die Beklagte argumentiert, die Häufung von Lochkorrosionsfällen im Versorgungsbereich des Wasserwerks E1 könne wohl kaum damit erklärt werden, dass die dort ansässigen Installateure im Durchschnitt qualitativ weniger gute Arbeit leisten als Installateure in Gebieten, die nicht von Kupferlochkorrosion betroffen sind, so ist dies lediglich im Ausgangspunkt zutreffend. Die von Fachbetrieben aus dem Bereich Sanitär, Heizung, Klima gelieferte Handwerksqualität dürfte im deutschlandweiten Vergleich keine nach regionalen Kriterien zu messenden nennenswerten Unterschiede aufweisen. Sehr wohl unterschiedlich und abhängig von der vor Ort verfügbaren Zusammensetzung des Trinkwassers können allerdings die Folgen von in die Kupferleitungen gelangten Verunreinigungen silikatischen Ursprungs sein. Welches in diesem Zusammenhang möglicherweise relevante Bestandteile sind, vermag und braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Denn selbst wenn das Leitungswasser im vorliegenden Fall schadens(mit)ursächlich gewesen sein sollte, weil die Elementbildung durch im Leitungswasser vorhandene Bestandteile ausgelöst oder beschleunigt wurde, dann ist es unter dem Gesichtspunkt der Abgrenzung von Risikosphären nicht sachgerecht, die daraus resultierenden Folgen dem Besteller aufzubürden. So hat etwa das OLG Düsseldorf (Urteil v. 25.02.1986, 23 U 129/85 - unveröffentlicht) in einem ähnlich gelagerten Fall festgestellt, dass von der Pflicht des Unternehmers, eine auf Dauer brauchbare Kaltwasserleitung zu erstellen, auch die Eignung zur Aufnahme des vom örtlichen Wasserwerk zur Verfügung gestellten Trinkwassers gehört (red. Leitsatz bei juris). Während der Besteller darauf vertrauen darf, dass die Wasserleitungen - wie im Übrigen alle Bauprodukte - für den konkreten Verwendungszweck geeignet sind, kann von einem Sanitär- und Heizungsinstallationsunternehmer erwartet werden, dass ihm eine fehlende Eignung von Kupferrohren für den konkreten Verwendungszweck bekannt ist. Ist dies nicht der Fall - entweder, weil die fehlende Eignung zum Zeitpunkt des Einbaus noch nicht bekannt war oder sie dem Unternehmer infolge eigenen Versäumnisses unbekannt geblieben ist - muss dies zu Lasten des Unternehmers gehen.

(3) Die im Objekt vor der Trinkwasseranlage installierte Filteranlage scheidet als Ursache für die Lochkorrosion ebenfalls aus. Unabhängig davon, ob eine unzureichend gewartete oder gereinigte Filteranlage überhaupt geeignet ist, die Lochkorrosion zu beeinflussen - dem Senat erscheint dies als zweifelhaft -, hat der Kläger nachgewiesen, dass die Wartung und Reinigung der Filteranlage ordnungsgemäß erfolgt ist. Der Zeuge F hat im Verhandlungstermin am 08.02.2018 bestätigt, dass die Filteranlage einmal jährlich durch die Fachfirma K1 gewartet wurde und wird und dass er selbst den Filter anfänglich einmal im Quartal, nunmehr monatlich reinigt.

(4) Ein Material- oder Fertigungsfehler der Kupferrohrleitungen ist als Schadensursache schließlich gleichermaßen auszuschließen. Bereits die von der Versicherung des Klägers (B) über den von ihr beauftragten Sachverständigen Dr. I in Auftrag gegebenen Materialanalysen bei der S1 (S2) haben ergeben, dass keine Hinweise auf einen solchen Fehler vorliegen (vgl. GA vom 04.09.2011, Bl. 143 d.A.; S2-Bericht vom 26.07.2011, S. 6). Anzeichen für Materialfehler (z.B. in Form von Lunkern oder Einschlüssen) hat auch das U1 Labor ausweislich seines Berichts vom 28.06.2011 (Bl. 214 d.A.) keine gefunden. Gleiches gilt für das Gutachten Prof. G vom 12.02.2016, worin lediglich eine ungünstige Oberflächenstruktur an der Innenseite der Rohre beschrieben ist (S. 126 d. GA).

Im Ergebnis steht damit zur Gewissheit des Senats nach § 286 ZPO fest, dass die Ursache des eingetretenen Schadens in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt.

Bestätigung findet dies letztlich auch darin, ohne dass es darauf entscheidend ankäme, dass die Beklagte jede der bisher aufgetretenen Leckagen - nach Angaben des Geschäftsführers der Beklagten insgesamt 18 - beseitigt hat, ohne dass das Tätigwerden abgerechnet wurde und ohne dass ersichtlich oder vorgetragen wäre, dass dies jeweils aus Kulanz geschah. In einem solchen Verhalten dürfte ein Anerkenntnis der Einstandspflicht für die Mängel zu sehen sein (vgl. Kniffka/Koeble, a.a.O., Teil 6 Rn 124 m.w.N.).

3.

Ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung (§ 254 BGB) muss sich der Kläger nicht entgegenhalten lassen. Bei der Abwägung von wechselseitigen Verursachungsanteilen nach § 254 BGB können nur solche Umstände zu Lasten des Geschädigten anspruchsmindernd berücksichtigt werden, von denen feststeht, dass sie eingetreten und für die Entstehung des Schadens (mit)ursächlich geworden sind (vgl. BGH - VI ZR 3/11, NJW 2012, 2425 Rn 12). Die Beweislast für die Mitursächlichkeit von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Geschädigten trägt der Schädiger (vgl. BGH - XI ZR 232/02, NJW-RR 2004, 45, 46). Dieser Beweis ist der Beklagten nicht gelungen. Nach den Ausführungen unter 2. c) dd) (1) steht vielmehr fest, dass nach Abnahme der Trinkwasseranlage beim Betrieb durch den Kläger keine Fehler passiert sind, die mitursächlich für das Entstehen oder das Fortschreiten der Lochkorrosion waren.

Ein Planungsfehler der Streithelferin zu 4), den sich der Kläger nach § 278 BGB entgegenhalten lassen müsste und der unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens gem. § 254 BGB bei der Anspruchshöhe zu berücksichtigen wäre, liegt ebenfalls nicht vor. Selbst wenn im Zeitpunkt der Planung und Ausschreibung der Leistungen im Jahr 2004 einzelne Fälle von Kupferlochkorrosion im Versorgungsgebiet der E1 bereits bekannt gewesen sein sollten, musste die Streithelferin zu 4) daraus nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass Kupferrohre zum Einbau als Wasserleitung in diesem Versorgungsgebiet generell nicht geeignet waren. Der Sachverständige Q hat in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2018 bestätigt, dass Zweifel an der Eignung von Kupferleitungen für Trinkwasseranlagen im Jahr 2004 nicht gerechtfertigt waren. Die Empfehlung des A1 Fachverbands, auf Trinkwasserinstallationen aus Kupfer im Versorgungsgebiet u.a. des Wasserwerks E1 zu verzichten (Anl. 18, Bl. 751 d.A.), stammt erst aus dem Jahr 2014. S als örtlicher Wasserversorger hat Trinkwasserinstallationen aus Kupfer dem Gutachter Dr. I zufolge in seinem Versorgungsgebiet uneingeschränkt zugelassen (Bl. 143 d.A.). Der Management Summary des XX zufolge haben sich Informationen über Schäden an Trinkwasser-Installationen aus Kupfer mit Erstellungsdatum nach 2000 zudem erst "seit ca. 2005" gehäuft. Schließlich beziehen sich auch die von der Beklagten vorgelegten Zeitungsartikel (Anl. 12-17, Bl. 744 ff. d.A.) auf das Jahr 2014 und nicht auf den Zeitpunkt der Ausschreibung (2004).

4.

Die Beklagte trägt nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Beweislast dafür, dass sie den in ihre Sphäre fallenden Mangel nicht zu vertreten hat (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn 34). Dieser Beweis ist ihr nach den vorstehenden Ausführungen nicht gelungen.

5.

Der geltend gemacht Anspruch steht dem Kläger jedenfalls in der vom Landgericht per Teilurteil zuerkannten Höhe von EUR 40.340,33 zu.

a) Die Schadensersatzpflicht nach §§ 280, 249 BGB umfasst alle unmittelbaren (Mangelschäden) und mittelbaren Nachteile (Mangelfolgeschäden) des schädigenden Verhaltens. Ausgenommen sind lediglich Folgeschäden, die außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Pflicht liegen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 Rn 32). Solche sind hier nicht erkennbar.

b) Die Beklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass die in den W-Rechnungen 1., 3., 5., 6., 7. und 8. aufgeführten Arbeiten aufgrund der aufgetretenen Undichtigkeiten notwendig und die zugrunde gelegten Pauschalen und Einheitspreise angemessen waren (Bl. 423 d.A.). Angesichts der Detailliertheit der Rechnungen und der zeitlichen Nähe zu den unstreitigen Leckagen war ein solches pauschales Bestreiten nicht ausreichend. Vielmehr hätte ein substantiiertes Bestreiten dergestalt erfolgen müssen, dass dargelegt wird, welche Arbeiten und welches Material genau vermeintlich nicht zur Schadensbeseitigung notwendig waren und welche Einheitspreise statt der in Ansatz gebrachten - die Behauptung, die Kosten der abgerechneten Leistungen lägen "mindestens 20% über den üblichen Preisen" reicht insoweit nicht - angemessen waren (vgl. BGH - VII ZR 217/93, NJW 1995, 399, 401; BGH - VIII ZR 181/16, NJW-RR 2017, 842 Rn 13). Der BGH hat es bei einer vom Auftragnehmer erstellten Schlussrechnung etwa als hinreichend substantiiertes Bestreiten akzeptiert, wenn der Auftraggeber unter Vorlage verschiedener Angebote einzelner Handwerksunternehmer geltend gemacht hat, dass die für die erbrachten Leistungen angesetzten Einheitspreise überhöht seien. Für ein solches Bestreiten könne dagegen nicht verlangt werden, dass der Auftraggeber eine vollständige Gegenrechnung vornimmt (BGH - VII ZR 193/13, NJW-RR 2016, 1357 Rn 14). Der Beklagten war ein substantiiertes Bestreiten auch ohne weiteres möglich, da sie die Örtlich- und Räumlichkeiten aufgrund der von ihr dort ausgeführten Arbeiten - ursprüngliche Installationsarbeiten und fortlaufende Reparaturen seit 2011 - und der entsprechenden Pläne genau kennt.

Wenn das Landgericht trotz des an sich unzureichenden Bestreitens zu dem Beweisthema (i) "Erforderlichkeit der abgerechneten Arbeiten sowie Ortsüblichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Preise betr. Rechnungen 1.-8." und (ii) "Erforderlichkeit der in der Aufstellung Nr. 9 (Bl. 361 d.A.) enthaltenen Tätigkeiten und des Verbrauchsmaterials sowie Ortsüblichkeit und Angemessenheit der dafür angesetzten Preise" Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben hat (Beschluss vom 28.02.2012, Bl. 427 d.A.) und die Beklagte im Hinblick auf die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 22.11.2013 diesbezüglich getroffenen Feststellungen lediglich die Frage stellt, ob nicht ein Abzug Neu für alt vorzunehmen sei (Schriftsatz vom 03.02.2014, Bl. 637f. d.A.), ist die Beklagte insoweit mit weiteren tatsächlichen Einwendungen gegen das Gutachten in der Berufungsinstanz nach §§ 529, 531 ZPO präkludiert. Die Behauptung der Beklagten, der Sachverständige habe die von dem Kläger vorgelegten Rechnungen im Wesentlichen nur einer Plausibilitätskontrolle unterzogen (Bl. 1080f. d.A.), ist zum einen offenkundig unzutreffend, wie sich den Ausführungen des Sachverständigen Q auf S. 8 f. seines Gutachtens vom 22.11.2013 i.V.m. mit der von ihm erstellten detaillierten Tabelle (Anlage 3 zum GA) unschwer entnehmen lässt. Zum anderen könnte sie - selbst wenn der Einwand zutreffend wäre - damit in der Berufungsinstanz nicht mehr gehört werden. Diesen Einwand hätte sie vielmehr innerhalb der vom Eingangsgericht durch Beschluss vom 05.12.2013 (Bl. 551 d.A.) nach § 411 Abs. 1 ZPO gesetzten Frist in der verlängerten Form (Bl. 578 d.A.) erheben müssen.

Auch der Sache nach ist eine Entscheidung des Landgerichts über die Schadenshöhe auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Q nicht zu beanstanden, da diese den Anforderungen des § 287 ZPO genügt.

c) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend keinen Abzug neu für alt im Hinblick auf die Sanierung der von dem Wasserschaden betroffenen Zimmer (Tapezierung, Streichen) vorgenommen.

Bei der Reparatur eine beschädigten Sache kommt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilslausgleichung ein Abzug neu für alt in Betracht, wenn die neue bzw. reparierte Sache für den Geschädigten einen höheren Wert hat als die unbeschädigte (MüKoBGB/Oetker, 7. Auflage 2016, § 249 Rn 348; Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Teil 1 Kap. 9 Rn 68). Rechtsgrundlage für den Abzug "neu für alt” ist § 249 BGB (BGH - VI ZR 53/87, NJW 1988, 1835).

Die Vornahme eines Abzugs "neu für alt" setzt Dreierlei voraus: (i) Es muss bei dem Geschädigten eine messbare Vermögensvermehrung eintreten, die sich für ihn wirtschaftlich günstig auswirkt, (ii) die Anrechnung des Vorteils muss dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entsprechen und (iii) die Ausgleichung des Vorteils muss dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (BGH - VII ZR 215/06, NJW 2008, 2773 Rn 7; OLG Hamm - 11 U 168/14, NJOZ 2016, 523 Rn 14; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, Vorb. v. § 249 Rn 99). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen trägt der Schädiger (OLG Hamm, a.a.O.; BGH - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81; BeckOK BGB/Flume, 43. Ed. Stand: 15.06.2017, § 249 Rn 342; a.A. OLG Koblenz - 5 U 1597/07, NJW-RR 2009, 1318, 1319: Der Geschädigte müsse dass Fehlen der Voraussetzungen eines Abzugs neu für alt darzutun und beweisen; s.a. Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 27. Auflage 2015, Teil 1 Kap. 9 Rn 71, der die Entscheidung des OLG Koblenz als auf einem "Missverständnis" beruhend einstuft, ihr aber unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast im Ergebnis insoweit zustimmt).

Der Sachverständige Q hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 24.06.2014 (S. 8) einen Abzug neu für alt mit der Begründung abgelehnt, dass es in dem Altenheim keinen turnusmäßigen Neuanstrich im Abstand von 5 Jahren gebe. Ein solcher erfolge nur bei Bedarf oder bei einem Bewohnerwechsel. Dies beruht auf einem entsprechenden Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 07.03.2014 (Bl. 664 d.A.), wonach die Besonderheiten des Betriebes eines Altenheims (die Bewohner sind in der Regel in der Mobilität eingeschränkt und rauchen nicht) bedeuten, dass der Anstrich - wie in gewöhnlichen Mietwohnungen im Übrigen auch - nicht alle 5 Jahre einer Erneuerung bedürfe. Damit ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Die Beklagte ist dem erstinstanzlich nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Sofern sich die Beklagte nunmehr in der Berufungsinstanz erstmalig zum Beweis ihrer Behauptung, dass regelmäßig alle fünf Jahre ein Neuanstich zu erfolgen habe und dass die Lebensdauer der Tapeten nicht über 10 Jahre hinausgehe, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens beruft (Bl. 1081 d.A.), ist dieses Vorbringen ebenfalls nach §§ 529, 531 ZPO präkludiert. Im Übrigen handelt es sich um eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Lebensdauer von Tapeten - die fachgerechte Anbringung vorausgesetzt - ein Vielfaches von 10 Jahren erreicht und sie ohne weiteres mehrfach überstrichen werden können.

d) Der Einwand der Beklagten, der Kläger könne für die im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung geltend gemachten Personalkosten seines Mitarbeiters F (und der beiden weiteren Mitarbeiter D und L) i.H.v. EUR 3.501,81 sowie die Materialkosten von EUR 151,00 (Pos. 9) keine Erstattung verlangen, geht fehl.

Bei den Personalkosten für ihren Haustechniker F (und weitere Mitarbeiter) würde es sich dann nicht um einen nach § 249 BGB zu erstattenden Schaden handeln, wenn der Zeuge F - was der Fall ist - bei dem Kläger auf Grundlage eines festen monatlichen Gehalts beschäftigt ist. Denn in diesem Fall fehlt es an der Kausalität der schädigenden Handlung für die Entstehung der allgemeinen Personalkosten. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat gemäß § 249 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Danach kann der Kläger nur den Ersatz solcher Kosten verlangen, die ohne das Schadensereignis nicht angefallen wären. Die Personalkosten des Zeugen F hätte der Kläger aber auch dann zu tragen gehabt, wenn es nicht zu den Leckagen gekommen wäre.

Etwas anderes würde dann geltend, wenn die Personalkosten nur im Zusammenhang mit den konkreten Schadensfällen angefallen wären, wenn also der Zeuge F extra deshalb eingestellt oder er für einen gewichtigen Zeitraum wegen der Schadensereignisse von der üblichen Tätigkeit freigestellt worden wäre (vgl. BGH - II ZR 133/74, NJW 1977, 35). Der Aufstellung in Anlage 2 (Bl. 361 d.A.) ist zu entnehmen, dass der Haustechniker F mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Schadensabwicklung über einen Zeitraum von mehreren Monaten nur neben seiner eigentlichen Arbeit befasst war; er wurde also weder extra eingestellt noch war er überwiegend für diese Tätigkeit freigestellt.

Dem Kläger steht jedoch ein eigener Erstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. Die Beklagte hat die Arbeitsleistung des Zeugen F in der Zeit vom 18.04.2011 bis zum 14.12.2011 und die Arbeitsleitung der Mitarbeiter D und L in der Zeit vom 30.05.-30.06.2011 ohne Rechtsgrund erhalten. Der vermögenswerte Vorteil der Beklagten besteht in Höhe der Kosten, die üblicherweise angefallen wären, hätte ein geeigneter Dritter die Tätigkeit ausgeführt. Die vom Kläger in Ansatz gebrachten Stundenlöhne von EUR 25,39 (brutto = EUR 21,33 netto) für den Zeugen F, von EUR 26,12 (brutto = 21,95 netto) für den Mitarbeiter D sowie von EUR 26,95 (brutto = EUR 22,64 netto) für den Mitarbeiter L erscheinen als angemessen. Die aufgelisteten Tätigkeiten des Zeugen F stehen auch erkennbar im Zusammenhang mit den Schäden an den Wasserleitungen. Der Sachverständige Q hat in seinem Gutachten vom 22.11.2013 (S. 10) die Tätigkeiten mit denen der an der Schadensbeseitigung beteiligten Firmen verglichen und keine Ungereimtheiten festgestellt. Der Stundennachweis für den Mitarbeiter F sowie für die beiden anderen Mitarbeiter in der Schreinerei M (D, L) sei auch schlüssig. Gleiches gelte für die angesetzten Materialkosten. Soweit die Beklagte erstinstanzlich pauschal "die inhaltliche Richtigkeit der Aufstellung" bestritten hat (Bl. 423 d.A.), reicht dies wiederum nicht aus.

6.

Die Feststellungsanträge zu 2 und 3 sind ebenfalls zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 Abs. 1 ZPO ist jeweils zu bejahen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung im August 2011 war das Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2 gegeben, weil die Schadensentwicklung zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage 2018, § 256 Rn 7a m.w.N.). Der letzte zu diesem Zeitpunkt bekannte Wasserschaden stammte vom 03.06.2011 und war im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vollständig beseitigt und abgerechnet. Ein Abwarten der Schadensentwicklung war dem Kläger nicht zumutbar, da etwaige Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Werkvertrag am 02.08.2011 zu verjähren drohten. Zum Zwecke der Hemmung der Verjährung besteht ein Feststellungsinteresse stets (BGH - III ZR 194/51, NJW 52, 741 Ls.), da die unbezifferte Feststellungsklage die Verjährung nach § 204 Nr. 1 BGB wegen des ganzen Anspruchs hemmt (RG - VI 90/10, RGZ 75, 302).

Die Möglichkeit, dass der Kläger im Verlauf des sich über fast vier Jahre hinziehenden Rechtsstreits den Schaden beziffern konnte - und dies mittels mehrerer Erhöhungen des Zahlungsantrags durch Schriftsätze vom am 05.04.2012, 21.01.2014 und 22.01.2015 auch teilweise getan hat -, lässt das Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage nicht rückwirkend entfallen (vgl. BGH - VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639, 640).

Das Feststellungsinteresse für den Zukunftsschäden erfassenden Antrag zu 3 besteht ebenso. Bei Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts (hier: Eigentum) reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen - wenn auch nur entfernt - möglich, ihre Art und ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432; BGH - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 Rn 5f.). Auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden kommt es dann nicht an (Zöller/Greger, a.a.O. Rn 9). Im vorliegenden Fall ist der Eintritt weiterer Lochkorrosionen ohne weiteres möglich. Der Zeitablauf von mehr als 10 Jahren seit der Installation der Trinkwasseranlage steht der Möglichkeit des Eintritts weiterer Schäden nicht entgegen. Dies wird schon aus dem Umstand deutlich, dass der erste Schadenseintritt erst sechs Jahre nach der Installation aufgetreten ist und der bisher letzte Schaden im April 2017 auftrat. Der Sachverständige Q hat im Verhandlungstermin am 08.02.2018 im Übrigen bestätigt, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, dass der Prozess der Lochkorrosion irgendwann beendet ist.

Sofern die Beklagte geltend macht, der Tenor des Feststellungsantrags (zu 3) reiche zu weit, weil er nicht auf künftige Schäden an Kaltwasserleitungen beschränkt sei, greift dieser Einwand nicht durch. Der Streitgegenstand beschränkt sich nicht auf einen bestimmten Leitungstyp (Kaltwasser- oder Warmwasser-), sondern bezieht sich ausgehend von der Symptom-Rechtsprechung des BGH insgesamt auf das von der Beklagten erstellte Gewerk Trinkwasseranlage in dem Objekt Y. Es reicht aus, wenn der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt. Damit werden Rechtswirkungen oder das weitere Vorgehen nicht auf die bezeichneten oder vermuteten Ursachen beschränkt. Vielmehr sind auch dann immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von seinen jeweiligen Erklärungen erfasst. Das gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel in Wahrheit das gesamte Gewerk (z.B. Gebäude) erfasst (vgl. BGH - VII ZR 201/96, NJW-RR 1997, 1376; BGH - VII ZR 41/14, NJW-RR 2016, 1423 Rn 22). Im vorliegenden Fall besteht die Gefahr und die Möglichkeit, dass sich die Lochkorrosion auch auf die von der Beklagten installierten Warmwasserleitungen erstreckt. Die Lochkorrosion betrifft allgemein Kaltwasserleitungen (Typ I) und Warmwasserleitungen (Typ II), wie sich der Management Summary des XX (S. 3) entnehmen lässt. Wenn der Gutachter Prof. G im Verhandlungstermin am 08.02.2018 ausgeführt hat, innerhalb einer Leitungswasseranlage käme es üblicherweise nur zu einem einzigen Typ von Lochkorrosion - entweder Typ I oder Typ II - und nur ausnahmsweise komme es zu Mischformen, so reicht diese Möglichkeit aus, damit Warmwasserleitungen vom Feststellungsanspruch betreffend Zukunftsschäden nicht ausgenommen werden müssen.

7.

Die vom Landgericht ausgeurteilten Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit rechtfertigen sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit der mit dem Zahlungsantrag zu 1 geltend gemachten Pos. 1., 3. und 5. i.H.v. EUR 9.972,43 ist am 04.08.2011 eingetreten (Bl. 59 d.A.). Rechtshängigkeit der geltend gemachten Positionen 2., 4., 6., 7. und 8. i.H.v. EUR 26.715,09 ist am 21.06.2012 eingetreten (Bl. 418 d.A.). Maßgeblich für den Zinsbeginn sind gem. § 187 Abs. 1 BGB der 05.08.2011 und der 22.06.2012.

Das Fehlen einer Entscheidung des Landgerichts über Zinsen für die Pos. 9 (EUR 3.652,81) - der Grund dafür ist nicht ersichtlich - bedarf schon deshalb keiner Korrektur durch das Berufungsgericht, da dies der Beklagten günstig ist und der Kläger das Urteil nicht seinerseits angefochten hat (§§ 528, 308 Abs. 1, 525 ZPO).

8.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 2, 711 ZPO.