LG Köln, Urteil vom 03.05.2018 - 21 O 278/17
Fundstelle
openJur 2019, 10897
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 14.03.2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von insgesamt 21.870,00 €, der bei der Beklagten unter der Darlehensvertragsnummer 42154487 geführt wird.

Das Darlehen finanzierte zweckgebunden den Kauf des privat vom Kläger genutzten Fahrzeuges Audi A6 Avant. Das Darlehen sollte in 48 Monatsraten zu jeweils 200,00 € und einer Schlussrate in Höhe von 13.319,31 € zurückgezahlt werden. Der vereinbarte Sollzinssatz betrug 1,48 % p.a., was über die Vertragslaufzeit einem geschuldeten Zins in Höhe von insgesamt 1.049,31 € ergibt. Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Darlehensvertrages einschließlich der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation sowie der beigefügten Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite wird auf deren zur Akte gereichten Ablichtungen (Anlagen K 1a, K 1b und K 2) Bezug genommen.

Verkäufer des Fahrzeugs war das Autohaus Feser GmbH in Schwabach, das als Darlehensvermittler für die Beklagte fungiert. Das Autohaus verwendete hierzu von der Beklagten bereitgestellte Vertragsformulare und betrieb die Datenerfassung zu dem Darlehensvertrag. Der Kaufpreis für das Fahrzeug betrug 51.870,00 €, worauf der Kläger eine Anzahlung in Höhe von 30.000,00 € aus Eigenmitteln leistete; den Restkaufpreis überwies die Beklagte unmittelbar an die Feser GmbH.

Der Kläger widerrief seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 15.05.2017 (Anlage K 3), woraufhin die Beklagte unter dem 18.05.2017 den Widerruf als unwirksam zurückwies (Anlage K 4). Daraufhin ließ der Kläger sie mit Anwaltsschreiben vom 13.06.2017 (Anlage K 5) erneut auffordern, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen. Auch diese Aufforderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 17.07.2017 (Anlage K 6) zurück. Die Darlehensraten zahlt der Kläger seit dem Widerruf unter Vorbehalt weiter.

Der Kläger begehrt nunmehr im Klagewege von der Beklagten die Rückzahlung der an sie geleisteten Darlehensraten und der an die Feser GmbH geleisteten Anzahlung.

Er ist der Auffassung, er sei am 15.05.2017 noch zum Widerruf des streitgegenständlichen Darlehensvertrages berechtigt gewesen, weil die erteilte Widerrufsinformation aus mehreren Gründen fehlerhaft gewesen sei; wegen der im Einzelnen gerügten Fehler wird auf die Seiten 9 bis 35 der Klageschrift Bezug genommen.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folge aus § 29 ZPO. Erfüllungsort der vertraglichen Primärpflichten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, derer sich die Beklagte nach Widerruf weiterhin berühme und welche der Kläger negiere, sei der Wohnsitz des Darlehensschuldners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da er mit dem Klageantrag zu 1.) eine negative Feststellung des Nichtbestehens vertraglicher Ansprüche begehre, sei in der Kommentarliteratur anerkannt, dass sich hierfür der Gerichtsstand auch nach der Verpflichtung des Klägers bestimme, wobei die negative Feststellung gegen die kreditgewährende Bank hierbei sogar als Beispiel genannt werde.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt,

1.

festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 42154487 über nominal 21.870,00 € ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 15.05.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht;

unter der Bedingung, dass der Klageantrag zu 1.) begründet ist,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zugum-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs Audi A6 Avant mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAUZZZ4G2EN113903 nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren;

3.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;

4.

die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.954,46 € freizustellen.

Der Kläger stellt nunmehr nur noch den ursprünglichen Klageantrag zu 1.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf des Klägers ausgehe, beantragt die Beklagte im Wege der Hilfswiderklage,

1.

festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den aufgrund der Nutzung entstandenen Wertverlust des PKW Audi A6 Avant S line 3.0 TDI Quattro mit der Fahrgestellnummer WAUZZZ4G2EN113903 zu leisten;

2.

festzustellen, dass der Kläger zusätzlich verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für einen Wertverlust des PKW Audi A6 Avant S line 3.0 TDI Quattro mit der Fahrgestellnummer WAUZZZ4G2EN113903 zu leisten, der aufgrund nicht abnutzungsbedingter Substanzschäden eingetreten ist.

Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.

Zudem stellt er die Klageanträge zu 2.) bis 4.) nunmehr hilfswiderwiderklagend unter der Bedingung, dass die Hilfswiderklage der Beklagten zumindest teilweise begründet ist, wobei er den Klageantrag zu 2.) mit der Maßgabe stellt, dass die Beklagte zur Zahlung von 34.800,00 € verurteilt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Hilfswiderwiderklage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden sei und dass der Kläger - selbst wenn der Widerruf wirksam wäre - jedenfalls Wertersatz nach Maßgabe der Hilfswiderklage zu leisten habe. Im Übrigen rügt die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Hierzu ist sie der Auffassung, dass der Kläger sein prozessuales Vorgehen darauf ausrichte, die gesetzliche Zuständigkeitsregelung der ZPO zu umgehen. Sein Begehren bestehe nicht in der negativen Feststellung des Klageantrages zu Ziffer 1.), was bereits daran erkennbar sei, dass er die Darlehensraten weiter unter dem Vorbehalt der Rückforderung bediene; wäre primäres Klageziel die Abwehr der Zahlungsverpflichtung, würde er die Zahlungen unter Hinweis auf das vermeintliche Widerrufsrecht einstellen. Die Auffassung des Klägers, dass eine negative Feststellungsklage immer nach dem so genannten Spiegelbildprinzip erhoben werden könnte, sei unzutreffend. Die vorgenannten Grundsätze könne er auch nicht dadurch umgehen, dass er die Klageanträge zu 2.) bis 4.) nunmehr unter die Bedingung des Erfolgs der Hilfswiderklage stelle, zumal die Wertersatzpflicht des Darlehensnehmers allgemein anerkannt sei, so dass die Bedingung ohne Risiko an den Erfolg der Hilfswiderklage geknüpft werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist mangels örtlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unzulässig.

I.

Es besteht bei dem Landgericht Köln kein Gerichtsstand, an welchem die Beklagte gemäß den gestellten Klageanträgen in Anspruch genommen werden könnte.

1.

Für die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach Widerruf besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort (Zöller/Schultzky, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25). Der Erfüllungsort nach § 29 ZPO, §§ 269, 270 BGB ist danach für jede Schuld gesondert zu bestimmen. Auch die Zugum-Zug-Leistung als solche führt noch nicht zu einem gemeinsamen Erfüllungsort des Austauschorts (Zöller/Schultzky, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 29 ZPO, Rn. 25; Palandt/Grüneberg, BGB,77. Auflage 2018, § 269 Rn. 13). Besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort, ist auch der Gerichtsstand für jede einzelne Schuld aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis gesondert zu bestimmen, wenn sie nach § 260 ZPO im Wege der (Eventual-)Klagehäufung geltend gemacht werden (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 260 Rn 2), was sich im Übrigen bereits dem Wortlaut der Norm entnehmen lässt.

2.

Für die mit dem Klageantrag zu 1.) erhobene negative Feststellungsklage ist das Landgericht Köln nicht zuständig. Auf § 29 ZPO kann sich die Klagepartei auch insoweit nicht berufen.

a)

Zwar wird vielfach der Grundsatz vertreten, dass für die negative Feststellungsklage das Gericht zuständig ist, das für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (sog. "Spiegelbildformel"). Diese Auffassung wird allerdings nicht weiter begründet. Die pauschale Anwendung der Spiegelbildformel führt teilweise schlicht zu einer Umgehung der allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der ZPO (Thole, NJW 2013, 1192) und ist mit dem Gesetz nicht vereinbar (Foerste, Festschrift für Kollhosser, 141, 155).

Das OLG Bamberg (Urteil vom 21.12.2009, Aktenzeichen 4 U 156/09) hat insoweit ausgeführt:

"Eine negative Feststellungsklage kann auch nicht an jedem Gerichtsstand der Leistungsklage umgekehrten Rubrums erhoben werden. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass für die negative Feststellungsklage jeder Gerichtsstand gegeben ist, der auch für die Leistungsklage umgekehrten Rubrums eröffnet wäre. (...) Grundsätzlich ist nach § 12 ZPO das Gericht örtlich zuständig, bei dem die beklagte Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, wenn nicht ein besonderer oder ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. § 12 ZPO ist die zentrale Norm der ZPO zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit und enthält einen wesentlichen Grundgedanken des Prozessrechts. (...) Die Verknüpfung zwischen örtlicher Zuständigkeit und allgemeinem Gerichtsstand des jeweiligen Prozessgegners basiert nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern ist ebenso Ausdruck des allgemeinen Prinzips der Gerechtigkeit im Prozessrecht und durch das Prozessrecht (...) § 12 ZPO dient der prozessualen Waffengleichheit: Dem Vorteil des Klägers, der mit seiner Klage das Ob, den Zeitpunkt und die Art des Klageantrags bestimmt, entspricht die Vergünstigung des Beklagten, den ihm aufgezwungenen Rechtsstreit nicht auch noch an einem auswärtigen Gerichtsort führen zu müssen (...) Es bedarf daher, wenn das Gesetz keine Ausnahme regelt, sachlicher Gründe, von diesen Grundgedanken im Einzelfall abzuweichen, zumal sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung auch in Ausfüllung des Art 101 Abs. 1 Satz 2 GG der gesetzliche Richter ergibt... "

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Hinzu kommt, dass sich eine Vereinbarkeit der Spiegelbildformel weder mit dem Wortlaut der Gerichtsstandsnormen noch mit einer historisch- oder objektivteleologischen Auslegung begründen lässt (Foerste, Festschrift für Kollhosser, 141, 147 ff.). Die damit zugunsten des Beklagten getroffene Wertung des Prozessrechts, dass ein Beklagter grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu verklagen ist, kann daher allenfalls zurücktreten, wenn besondere Gerichtsstände klar formuliert sind und/oder von einer abweichenden Wertung zu Lasten des Beklagten zeugen (Foerste a.a.O.). Weder das eine noch das andere ist allerdings vorliegend erkennbar, und der Kläger vermag auch nicht darzulegen, dass es sachlich zwingende Gründe für eine Klage am Gerichtsstand des Darlehensnehmers gibt. Mithin vermag auch die Spiegelfeldformel keinen Gerichtsstand der Beklagten bei dem Landgericht Köln zu begründen; weitere einschlägige Gerichtsstände benennt der Kläger nicht, noch sind solche erkennbar.

b)

Ergänzend gilt folgendes: Selbst wenn man die Anwendung des § 29 ZPO auf die negative Feststellungsklage bei isolierter Betrachtung anders beurteilen wollte, kommt hinzu, dass es der Klagepartei wirtschaftlich vordringlich um den Zahlungsantrag geht. Der negative Feststellungsantrag soll den Zahlungsantrag nur vorbereiten. Dieser stellt den eigentlichen Hauptantrag dar, gleich in welcher prozessualen Einkleidung. Für den Zahlungsantrag indes ist mangels anderweitiger Absprache auf die gesetzliche Zweifelsregelung des § 270 Abs. 1 BGB zurückzugreifen, wie sich unmittelbar aus deren Wortlaut ergibt. Leistungsort für Geldschulden ist hiernach in der Regel der Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses (Palandt/Grüneberg, BGB § 270 Rn 1). Die hier streitgegenständliche Geldschuld, bestehend aus der Rückzahlung erbrachter Darlehensraten und der Erstattung der an die Feser GmbH geleisteten Anzahlung, geltend gemacht mit dem vormaligen Klageantrag zu 2.), ist daher am Sitz der Beklagten zu erbringen, dort ist der Leistungsort der eingeklagten Zahlungsverpflichtung. Damit steht zugleich unzweifelhaft fest, dass für den vormaligen Klageantrag zu 2.) - sowohl in seiner ursprünglichen noch in seiner aktuellen Form - das angerufene Gericht weder aus § 12 noch aus § 29 ZPO zuständig sein kann.

Hierbei ist es ohne zunächst ohne Bedeutung, dass der vormalige Klageantrag zu 2.) ursprünglich als Hilfsantrag gestellt wurde, denn hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit ist zwischen Haupt- und Hilfsantrag nicht zu unterscheiden. Ferner ist ohne Bedeutung, dass der Kläger den vormaligen Klageantrag zu 2.) mit Schriftsatz vom 12.03.2018 nunmehr im Wege der Hilfswiderwiderklage unter die Bedingung stellt, dass die Hilfswiderklage zumindest teilweise begründet ist. Der Kläger selbst begründet die Stellung der Klageanträge zu 2.) bis 4) damit, dass die Beklagte die örtliche Zuständigkeit gerügt hat, so dass die Hilfswiderwiderklage schon aus diesem Grunde lediglich taktischer Natur ist (ein anderer Grund als die Umgehung der vorzitierten, dem Kläger bereits mit Hinweisverfügung vom 21.02.2018 (Blatt 159 der Akte) dargelegten Zuständigkeitsvorschriften ist auch nicht ersichtlich). Die "taktische" Widerwiderklage unter gleichzeitiger Rücknahme ursprünglich gestellter Anträge vermag den ursprünglichen Zuständigkeitsmangel aber nicht mit Hilfe von § 33 ZPO zu überwinden, weil es sich um einen Fall der Zuständigkeitserschleichung handelt (Zöller/Schultzky, 32. Auflage § 33 Rn 35).

Im Übrigen ändert die Vorgehensweise des Klägers nichts daran, dass vorwiegendes Klageziel die Rückzahlung von ihm geleisteter Beträge in Höhe von 34.800 € ist. Demgegenüber stehen für die Zukunft noch die an die Beklagten zu zahlenden Zinsen (für den Zeitraum nach Widerruf weniger als 1.000,00 €) sowie die Befreiung von der vertragsgemäßen Tilgung (im Zeitpunkt der Erhebung der Hilfswiderwiderklage noch 24 Raten zu jeweils 200,00 € zuzüglich Schlussrate über 13.319,31 €) in Streit, mithin ein erheblich geringerer Betrag.

Geht es der Klagepartei nach diesen Erwägungen wirtschaftlich vordringlich um die Rückzahlung, muss aber auch der vorbereitende (Feststellungs-)Antrag, soweit die Zuständigkeit betroffen ist, dem Zahlungsantrag folgen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der vorbereitende Antrag eine Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO betrifft. Vielmehr ist der dem § 25 ZPO zugrunde liegende Gedanke des Sachzusammenhangs maßgebend (vgl., in Stein/Jonas/Roth, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. § 29 Rz 25). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kammer - wenn sie isoliert über den vormaligen Klageantrag zu 2.), gleich in welcher prozessualen Einkleidung, zu entscheiden hätte - materiellrechtlich auch über die einzige Vorfrage des Klageantrages zu 1.) entscheiden müsste; der Klageantrag zu 2.) setzt - ebenso wie der Klageantrag zu 1.) - die Wirksamkeit des Widerrufs voraus. Insofern ist das eigenständige Feststellungsinteresse für den Klageantrag zu 1.) auf die zukünftige Vertragsgestaltung beschränkt, wobei zu beachten ist, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag ohnehin nur bis zum 01.03.2020 läuft. Selbst dieses Feststellungsinteresse besteht - wenn überhaupt - seinerseits lediglich eingeschränkt. Denn da die Kammer als Vorfrage des Zahlungsantrages ohnehin die Wirksamkeit des Widerrufs zu prüfen hat, ist zu erwarten, dass die Beklagte als Bank sich an dieses Urteil "halten wird" (vgl. hierzu Zöller/Greger, 32. Auflage 2018, § 256 Rn 8), sprich im Falle einer Verurteilung zur Zahlung aufgrund wirksamen Widerrufs auch keine Ansprüche mehr auf die noch ausstehenden Darlehensraten bzw. die Schlusszahlung erheben wird. Mit der Entscheidung über die Zahlungsklage ist vorliegend somit eine endgültige Streitbeilegung zu erwarten. Umgekehrt wäre dies nicht der Fall: Soweit nur eine Entscheidung über den Feststellungsantrag erginge, würde dies nicht dazu führen, dass sich ein Rechtsstreit über die Höhe der Ansprüche des Klägers erübrigte, denn zwischen den Parteien besteht auch Streit über die Höhe der Gegenansprüche der Beklagten, insbesondere deren Wertersatzansprüche, die vom Kläger gänzlich in Abrede gestellt werden. Dass die Beklagte im Falle des wirksamen Widerrufs die Aufrechnung mit ihren Gegenansprüchen erklären würde, kann dabei nicht ernsthaft bezweifelt werden.

II.

Da die Klage als unzulässig abzuweisen ist, ist die Bedingung für die Entscheidung über die Hilfswiderklage nicht eingetreten, die an den Erfolg der Klage (Feststellung des wirksamen Widerrufs) geknüpft ist. Dementsprechend ist auch nicht die Bedingung für die Hilfswiderwiderklage eingetreten, da diese wiederum an den (teilweisen) Erfolg der Hilfswiderklage anknüpft.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert beträgt bis 52.919,31 €. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Streitwert des vormaligen Zahlungsantrages zu 2.) sowie der Höhe der Ansprüche, deren Rückzahlung der Kläger negiert (noch offene Darlehensraten in Höhe von 24 x 200,00 € zuzüglich Schlusszahlung in Höhe von 13.319,31 €).