VG Düsseldorf, vom 29.06.2017 - 21 K 2575/17.A
Fundstelle
openJur 2019, 10812
  • Rkr:
Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 7. Februar 2017 und 17. Februar 2017 werden hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Afghanistan vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zu Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist für den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige, sunnitischen Glaubens und tadschikischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten nach eigenen Angaben am 22. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 7. September 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) unter den Aktenzeichen 6314471-1-423 und 6314471-423 einen Asylantrag.

Mit Erklärung vom 14. Oktober 2016 (Bl. 55 d. Beiakte Heft 1) – beim Bundesamt am 17. Oktober 2016 eingegangen – nahmen die Kläger ihren Asylantrag zurück.

Am 18. Oktober 2016 erklärten die Kläger bei der Ausländerbehörde Düsseldorf, sie wollten ihre Rücknahme der Asylanträge rückgängig machen (Bl. 56 d. Beiakte Heft 1). Die Niederschrift dieser Erklärung ging dem Bundesamt am selben Tage zu.

Mit Bescheiden vom 7. Februar 2017 hinsichtlich des Klägers und vom 17. Februar 2017 hinsichtlich der Klägerin stellte das Bundesamt fest, das Verfahren sei eingestellt (Ziffer 1) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) lägen nicht vor (Ziffer 2). Ferner wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche zu verlassen und ihnen die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 3) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate befristet (Ziffer 4).

Hiergegen hat der Kläger am 16. Februar 2017 zu dem Aktenzeichen 21 K 2575/17.A und die Klägerin am 22. Februar 2017 zu dem Aktenzeichen 18 K 3049/17.A Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen, sie hätten nicht die Absicht gehabt, ihre Asylverfahren zu beenden. Die Bescheide seien daher rechtswidrig und die Asylverfahren fortzuführen.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 6. April 2017 das Verfahren mit dem Verfahren 18 K 3049/17.A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Kläger beantragen,

1.

die Beklagte zu verpflichten, die Asylverfahren wieder aufzunehmen und die Kläger anzuhören,

2.

festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Gründe

Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. Juni 2017 gemäß § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind, § 84 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage hat teilweise Erfolg.

I.

Der Antrag zu 1., die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren wiederaufzunehmen und die Kläger anzuhören, war zunächst dahingehend auszulegen, dass sie die Ziffer 1 der Bescheide des Bundesamtes vom 7. Februar 2017 und 17. Februar 2017 isoliert anfechten. Eine solche Auslegung ist wegen den §§ 86, 88 VwGO möglich und auch geboten.

Die Bescheide in Ziffer 1) stellen jeweils einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. In ihr ist ausgesprochen, dass das Asylverfahren der Kläger gemäß § 32 AsylG eingestellt ist und somit von der zuständigen Behörde nicht fortgeführt wird mit der Folge, dass die Kläger im Rahmen der eingeleiteten Verfahren die erstrebte Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erreichen können. Die Wirkung der Bescheide erschöpft sich somit nicht nur in der verfahrensrechtlichen Folge der Einstellung der Asylverfahren, sondern verschlechtert auch die materielle Rechtslage der Kläger; ihr bisheriges Asylvorbringen führt infolge Beendigung des Verfahrens nicht zur Asylgewährung und ist darüber hinaus im Falle eines neuen Asylantrags abgeschnitten, weil ein Folgeantrag, um den es sich gemäß § 71 Abs. 1 AsylG handeln würde, nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu einem erneuten Asylverfahren führen kann. In dieser der Bestandskraft fähigen deklaratorischen Feststellung, das Verfahren werde nicht zur Sache weiterbetrieben, liegt eine im Sinne von § 35 VwVfG regelnde Folge der Bescheide, die ihnen Verwaltungsaktcharakter vermittelt und die materiellrechtliche Rechtsposition der Kläger verschlechtert. Dass die Beklagte nur etwas feststellt, was sich ohnehin aus dem Gesetz ergibt, nimmt der Feststellung nicht den Charakter als Verwaltungsakt. Der Asylsuchende muss die Aufhebung dieses Bescheides erreichen, wenn er eine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten will. Mit der Aufhebung des Einstellungsbescheids wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen.

VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2003 – 1 K 3502/02.A –, juris Rdnr. 18.

Die zulässige Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet.

Das Bundesamt hat die Asylverfahren der Kläger zu Recht gestützt auf § 32 Abs. 1 Satz 1 AsylG eingestellt. § 32 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass im Falle der Antragsrücknahme festzustellen ist, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Die Kläger haben mit ihrer Erklärung vom 14. Oktober 2016 ihren Asylantrag zurückgenommen.

Der am 18. Oktober 2016 dem Bundesamt zugegangene Widerruf beseitigt nicht die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung vom 14. Oktober 2016. Der Widerruf hätte nach dem für das öffentliche Recht maßgeblichen Rechtsgedanken des § 130 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde vor oder gleichzeitig mit der Rücknahme zugehen müssen,

VG Göttingen, Urteil vom 20. September 2004 – 4 A 4121/02 –, juris Rdnr. 58 unter Bezugnahme auf VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2003 – 1 K 3502/02.A – juris Rdnr. 30. Siehe dazu auch Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 9. Aufl. 2017, § 32 Rdnr. 6; Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, III, § 32 Rdnr. 17.

Dies ist bei dem erst am 18. Oktober 2016 erfolgten Widerruf jedoch nicht der Fall.

Der Widerruf vom 18. Oktober 2016 ist auch dann unbeachtlich, wenn er als Anfechtung der Rücknahme ausgelegt wird. Denn letztere ist in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff. BGB unabhängig von der Frage, ob eine solche in entsprechender Anwendung des § 121 BGB unverzüglich erfolgte, grundsätzlich nicht möglich. Eine entsprechende Anwendung der §§ 119 ff. BGB für die Rücknahme eines Asylantrages nach § 32 AsylG ist wie bei Prozesshandlungen aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich ausgeschlossen. Dafür spricht vor allem die Nähe zu den Regelungen über die Klagerücknahme. Es wäre kaum nachvollziehbar, die Rücknahme der Asylklage als grundsätzlich nicht anfechtbar, die Rücknahme des Asylantrages dagegen als anfechtbar anzusehen. Der Rechtssicherheit kommt gerade im asylrechtlichen Verwaltungsverfahren kein geringeres Gewicht als im Prozess zu,

Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, III, § 32 Rdnr. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb. zu § 40 Rdnr. 15.

Allerdings wird der Asylbewerber nicht in jedem Fall an der Rücknahme festgehalten. Vielmehr sind Ausnahmen von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit anzuerkennen bei arglistiger Täuschung, Drohung, unzulässigem Druck, unzutreffender Empfehlung oder Belehrung durch das Bundesamt oder die Ausländerbehörde, beim Vorliegen von Wiederaufgreifensgründen und im Falle des offensichtlichen Versehens,

Hailbronner, Ausländerrecht – Kommentar, III, § 32 Rdnr. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb. zu § 40 Rdnr. 15.

Solche Anfechtungsgründe haben die Kläger jedoch nicht vorgetragen.

II.

Der Antrag zu 2., der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist, ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.

Das Bundesamt hat zu Unrecht in der Ziffer 2 seiner Entscheidung festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 60 a AufenthG berücksichtigt. Dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann entnommen werden, dass allein individuelle Gefahren im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG berücksichtigt werden sollen.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris Rdnr. 36 und vom 17. Oktober 1996 – 9 C 9.95 –, juris Rdnr. 12 = BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.

Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60 a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Antragstellers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, sein Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Dezember 2014 – 13 A 2294/14.A –, juris Rdnr. 14.

Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde,

BVerwG, Urteil vom 29. Juni  2010 – 10 C 10.09 –, juris Rdnr. 15 = BVerwGE 137, 226.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung alleinstehender, arbeitsfähiger, männlicher Rückkehrer nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren.

OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2017 – 13 A 347/17.A –, S. 3 des Beschlussabdruckes (n.v.) und Beschluss vom 24. März 2016 – 13 A 2588/15.A –, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.) und Urteil vom 3. März 2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rdnr. 73; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 15. Juni 2016 – 13a ZB 16.30083 –, juris Rdnr. 7 und Beschluss vom 30. September 2015 – 13a ZB 15.30063 –, juris Rdnr. 6 und Urteil vom 12. Februar 2015 – 13a B 14.30309 –, juris Rdnr. 17; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 1 A 144/15.A –, juris; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juli  2015 – 9 LB 320/14 –, juris. Siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Januar 2017 – 18 K 2043/17.A –, juris Rdnr. 68.

Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben.

Siehe zu den Risikogruppen: UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 38 ff. Siehe nur exemplarisch mit weiteren Nachweisen: OVG NRW, Urteil vom 5. April 2006 – 20 A 5161/04.A –, juris Rdnr. 55; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2017 – 18 K 4307/15.A – S. 13 ff. d. Urteilsabdruckes (n.v.); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2016 – 5a K 1428/15.A –, juris Rdnr. 42 ff. und VG Lüneburg, Urteil vom 27. Februar 2017 – 3 A 146/16 –, juris Rdnr. 45.

Ausgehend davon erscheint es den Klägern nicht zumutbar, sich in Afghanistan aufzuhalten. Das Gericht geht davon aus, dass es ihnen nicht gelingen wird, ihr Existenzminimum in Kabul zu sichern. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nicht nur seinen eigenen Lebensunterhalt, sondern auch den seiner Ehefrau, der Klägerin, und seines minderjährigen Kindes, denen eine eigenständige Arbeit aufgrund ihres Geschlechts und ihres geringen Bildungsgrades in Afghanistan kaum möglich sein wird,

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19. Oktober 2016, Stand: September 2016, S. 16 und 18; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016, S. 98,

aufbringen müsste. Hinzukommt, dass der Kläger im Iran aufgewachsen ist und daher nicht mit den Gegebenheiten auf dem afghanischen Arbeitsmarkt vertraut ist. Auch können sie nicht auf Unterstützung durch weitere Familienangehörige hoffen, da die Familie des Klägers im Iran lebt und die Familie der Klägerin aufgrund der gegen ihren Willen mit dem Kläger geschlossenen Ehe nicht zu einer Unterstützung des Ehepaares bereit sein wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1, 155 Abs. 1. Satz 1, 159 Satz VwGO, § 100 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

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