OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2017 - 20 W 33/17 20 W 35/17
Fundstelle
openJur 2019, 10771
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 26 O 281/17
Tenor

Die Beschwerden werden als unstatthaft verworfen.

Gründe

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Sie sind bereits als unstatthaft zu verwerfen.

I. Beschwerde des Klägers (20 W 33/17)

1. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss nicht nur den Gebührenstreitwert vorläufig gem. § 63 Abs. 1 GKG festgesetzt, sondern mit seiner Wertfestsetzung auf insgesamt 3.330,93 € (Antrag zu 1: 3.080,93 €; Antrag zu 3): 250,00 €) zugleich auch den Zuständigkeitsstreitwert gem. § 62 GKG bestimmt. Dies ergibt sich zum einen aus dem Hinweis in der Beschlussbegründung, wonach ein Beschluss über den Zuständigkeitsstreitwert "nicht mit der Beschwerde anfechtbar sein dürfte". Zum Anderen folgt es daraus, dass die Kammer sich mit Beschluss vom 11.09.2017 "entsprechend dem Streitwertbeschluss vom 01.09.2017" für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag des Klägers an das Amtsgericht Brühl verwiesen hat.

2. Der Kläger begehrt mit seiner Beschwerde eine Heraufsetzung des Streitwerts für den auf Auskunft gem. § 34 BDSG gerichteten Klageantrag zu 3) von 250,00 € auf 5.000,00 € und damit insgesamt eine Festsetzung auf 8.080,93 €. Da eine Erhöhung des - auch vorläufig festgesetzten - Gebührenstreitwerts vom Kläger mangels Beschwer zulässigerweise mit der Beschwerde von vorneherein nicht verlangt werden könnte und eine Überprüfung der vorläufigen Wertfestsetzung gem. § 63 Abs. 1 S. 2 auch nur im Verfahren nach 67 GKG möglich wäre, legt der Senat die Beschwerde dahin aus, dass sie sich gegen die - aus Sicht des Klägers zu niedrige - Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes richtet.

3. Insoweit ist die - isoliert gegen den Zuständigkeitsstreitwert gerichtete - Beschwerde allerdings aus den hiermit in Bezug genommenen Gründen der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 09.12.2004 - 5 W 62/04 - unstatthaft.

Soweit der Kläger dem entgegen hält, es würde richterlicher Willkür - nämlich dem Wunsch, sich einer unliebsamen Akte zu "entledigen" - Tür und Tor öffnen, wenn gegen eine streitwertabhängige Verweisung kein Rechtsbehelf möglich wäre, liegt das neben der Sache. Es entspricht ständiger Rspr. (vgl. nur BGH NJW 93, 1273; 03, 3201), dass einer als objektiv willkürlich erscheinenden Verweisung entgegen § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO keine Bindungswirkung zukommt. Abgesehen davon, dass der erkennende Senat nicht berufen ist, im Streitfall über die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses zu entscheiden, fehlt für eine objektiv willkürliche Streitwertfestsetzung des Landgerichts - anders als der Kläger offenbar meint - jeder tragfähige Anhaltspunkt. Dann aber ist eine als fehlerhaft empfundene Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes hinzunehmen. Den maßgeblichen Vorschriften des GKG über das Erinnerungs- und Beschwerderecht (§§ 66 ff. GKG) ist - wie das OLG Stuttgart (aaO) zu Recht ausgeführt hat - nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Anfechtung der Wertfestsetzung gem. 62 GKG ermöglichen wollte.

4. Der Senat ist schließlich durch den Antrag zu 6) der Klageschrift, mit dem der Kläger im Hinblick auf seinen Antrag zu 3) den Ausspruch der Zulässigkeit des Zivilrechtsweges gem. § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG begehrt, nicht gehindert, die Beschwerde des Klägers als unstatthaft zu verwerfen. Nach § 17 a Abs. 3 S. 1 GVG kann - nicht: muss - das Gericht, wenn der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, dies vorab aussprechen. Eine Verpflichtung zur Vorabentscheidung besteht dagegen nach § 17 a Abs. 3 S. 2 GVG nur, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Da es hier an einer solchen Rüge fehlt und der Zivilrechtsweg ersichtlich gegeben ist, bedarf es keiner entsprechenden Vorabentscheidung. Auch das Landgericht konnte daher den angefochtenen Streitwertbeschluss erlassen und den Rechtsstreit auf dessen Grundlage an das Amtsgericht Brühl verweisen.

II. Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers (20 W 35/17).

Der Senat hält auch die auf § 32 Abs. 2 RVG gestützte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers für unstatthaft. Die Vorschrift eröffnet nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht gem. § 63 Abs. 1 GKG nur vorläufig festgesetzten Streitwert - erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes - mit der Beschwerde anzufechten.

Dies ergibt sich bereits aus § 32 Abs. 1 RVG. Danach ist, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, dieser Wert auch für die Gebühren des Anwalts maßgeblich. Für die Gerichtsgebühren maßgeblich ist aber nicht der - wie hier - nur vorläufig festgesetzte Streitwert gem. § 63 Abs. 1 GKG - dieser ist vielmehr für die Anforderung des Gebührenvorschusses maßgebend -, sondern der endgültig gem. § 63 Abs. 2 GKG festgesetzte Wert. Wenn es in § 32 Abs. 2 RVG heißt, dass der Anwalt aus eigenem Recht die Festsetzung des Wertes (Unterstreichung durch den Senat) beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen kann, bezieht sich dies nach Auffassung des Senats auf den in Abs. 1 genannten Wert. Vor diesem Hintergrund schließt sich der Senat der überwiegend vertreten Ansicht an, nach der die Vorschrift des § 32 Abs. 2 RVG einschränkend dahin auszulegen ist, dass eine Beschwerde nur im Rahmen der Regeln des GKG stattfinden soll, die Anfechtung einer vorläufigen Streitwertfestsetzung mithin unstatthaft ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschl.v. 03.12.2007, Az. L 5 KA 3492/07, juris; OLG Frankfurt, AGS 07, 256; OLG Köln - 19. ZS - OLGR 05, 556; OLG Karlsruhe OLGR 08, 10; OLG Hamm FamRZ 05, 1767; OLG Jena OLGR 99, 392; OLG Dresden, Beschl. v. 27.02.08 - 4 W 0143/08 -, juris; OLG Celle FamRZ 11, 134; a.A. OLG Zweibrücken OLGR 07, 299; OLG Köln - Familiensenat - OLGR 05, 256). § 32 Abs. 2 RVG eröffnet dem Anwalt keine weitergehenden Beschwerdemöglichkeiten als sie nach den Vorschriften über das Wertfestsetzungsverfahren der von ihm vertretenen Partei zustehen (vgl. OLG Hamm aaO mit näherer Begründung). Dem Kläger steht aber - wie dargelegt - gegen die vorläufige Wertfestsetzung das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zu.

III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG ausgeschlossen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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