OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2010 - 20 U 197/09
Fundstelle
openJur 2019, 10687
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 26 O 268/08
Tenor

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

Gründe

1. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

a) Zwar ist die Berufung entgegen der Ansicht der Beklagten zulässig.

Mit Schriftsatz vom 9.04.2010 hat die Klägerin beantragt, das Rubrum entsprechend der zwischenzeitlich erfolgten Umfirmierung der Beklagten zu ändern, so dass die Parteibezeichnung nunmehr korrekt ist.

Der Berufungsantrag aus der Berufungsbegründungsschrift vom 9.02.2010, mit dem die Klägerin Aufhebung des Urteils unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachantrags begehrt, führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zur Unzulässigkeit der Berufung. Denn das Rechtsmittelziel der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiterverfolgen möchte, lässt sich ohne weiteres aus den gestellten Anträgen in Verbindung mit der Berufungsbegründungsschrift erkennen, was ausreichend ist (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 520 Rdnr. 28 und 32, jeweils mwN). Wenn ein förmlicher Berufungsantrag vor diesem Hintergrund nicht einmal nötig wäre, kann die Verwendung des Rechtsbegriffs „Aufhebung“ anstelle von „Abänderung“ keinesfalls schaden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten führt auch der Inhalt der Berufungsbegründung nicht zu einer Unzulässigkeit der Berufung. Zur Zulässigkeit der Berufung genügt es, wenn die Berufungsbegründung sich in ausreichender Weise mit einem der in § 520 Abs. 3 Nr. 2-4 ZPO genannten Berufungsgründe auseinandersetzt (Zöller-Heßler, aaO, Rdnr. 27). Die Klägerin rügt eine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO sowie fehlerhafte Tatsachenfeststellung durch angebliche Übergehung der ALB durch das erstinstanzliche Gericht und führt dazu näher aus, warum nach ihrer Auffassung die Erwägungen in den Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht tragen. Das ist ausreichend, da die Begründung des Landgerichts sich nicht auf mehrere, voneinander unabhängige und jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Das unterstellt die Beklagte mit ihrer Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt vom 11.07.1996, die insoweit nicht einschlägig ist.

b) Die zulässige Berufung hat jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.

Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, steht der Klägerin gegen die Beklagte nach Kündigung der streitgegenständlichen Lebensversicherung grundsätzlich nur ein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes zu, § 176 VVG aF. Einen solchen macht die Klägerin ausweislich ihrer Klagebegründung auch geltend, behauptet jedoch, der Rückkaufswert müsse mindestens die Höhe der eingezahlten Beiträge erreichen: „Die Klägerin hat im konkreten Fall Anspruch auf Rückzahlung mindestens der einbezahlten Beträge. Dies ist der geringste Rückkaufwert, der sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik ergeben kann.“ (S. 3 der Klageschrift). Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf den Rückkaufswert der gekündigten Lebensversicherung ist indes durch Zahlung der Beklagten erfüllt und damit erloschen, § 362 BGB. Die Klägerin hat den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, wonach diese im Juli 2008 einen Betrag von € 4.804,44 als Rückkaufswert zum Stichtag 31.05.2008 an sie gezahlt hat, nicht bestritten und damit zugestanden,        § 138 Abs. 3 ZPO.

Entgegen der Ansicht der Klägerin beträgt der Rückkaufswert der streitgegenständlichen Versicherung auch nur € 4.804,44. Die Beklagte hat zu Recht entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien von der Summe der eingezahlten Beiträge Abschlusskosten abgezogen, den verbleibenden Betrag in Fondsanteile angelegt und von dem Fondsguthaben am Stichtag Stornokosten einbehalten. Das Zahlenwerk, welches der Berechnung der Beklagten nach dieser Maßgabe in der überreichten Abrechnungstabelle (Anlage B 5) zugrunde liegt, hat die Klägerin nicht substantiiert bestritten. Soweit sie unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9.05.2001 (BGHZ 147, 354 ff. und BGHZ 147, 373 ff.) meint, die Regelungen zu den Abschluss- und Stornokosten in §§ 9 und 20 ALB seien intransparent und damit unwirksam, und daraus offenbar den Schluss zieht, es seien keinerlei Abschluss- oder Stornokosten geschuldet, ist dies nicht zutreffend.

Der BGH hat in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 ff. und BGHZ 147, 373 ff.) und vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297 ff. und BGHReport 2006, 24) für eine ausreichende Transparenz betreffend die Anrechnung der Abschlusskosten unter anderem verlangt, dass auf eine - im Versicherungsschein enthaltene - Tabelle der Rückkaufswerte in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Stelle verwiesen wird, an der ein Versicherungsnehmer Informationen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erwartet, nämlich innerhalb der Bestimmung über die Beitragsfreistellung und Kündigung (BGHZ 147, 373). Er hat ferner verlangt, dass schon an dieser Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile hingewiesen wird, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass die Versicherung seinem Konto sämtliche Abschlusskosten einschließlich der erheblichen Vermittlungsprovision schon bei Beginn der Vertragslaufzeit belastet (BGHZ 147, 373; BGHZ 147, 354).

Diese Grundsätze der Rechtsprechung sind nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 (VersR 2007, 1547 f.) auch auf fondsgebundene Lebensversicherungen, wie sie die Klägerin abgeschlossen hat, anzuwenden. Die maßgeblichen Klauseln in §§ 9 Abs. 4-6 und 20 Abs. 1 ALB genügen jedoch den Maßstäben der zitierten Rechtsprechung und sind damit wirksam. Im Einzelnen:

§ 9 ALB regelt ausweislich seiner Überschrift die Kündigung der Versicherung einschließlich der Auszahlung des Rückkaufswertes sowie die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung. Die hier einschlägigen Absätze 4 bis 6 lauten:

(4) Bei (vollständiger oder teilweiser) Kündigung Ihres Vertrages werden wir für den gekündigten Teil Ihrer Versicherung entsprechend § 176 VVG - soweit bereits entstanden - den Rückkaufswert erstatten. Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der eingezahlten Beträge, sondern dem Fondsguthaben gemäß § 2 Abs. 3. Stichtag für die Ermittlung des Anteilspreises ist der letzte Werktag in England der jeweiligen Versicherungsperiode.

(5) Darüber hinaus nehmen wir einen als angemessen angesehenen Stornoabzug vor. Der Stornoabzug ist gestaffelt und hängt von der vereinbarten Beitragszahlungsdauer sowie der zum Zeitpunkt der Kündigung zurückgelegten Beitragszahlungsdauer ab. Nach Ablauf des elften Versicherungsjahres wird kein Stornoabzug mehr erhoben. Beitragsrückstände werden vom Rückkaufswert abgesetzt. Bei einer nur teilweisen Kündigung Ihres Vertrages bezieht sich der genannte Abzug nur auf den zurückgekauften Teil des Vertrages. Nähere Informationen zum Stornoabzug, zum Rückkaufswert und deren Höhen können Sie der dem Versicherungsschein beiliegenden individuellen Modellrechnung entnehmen.

(6) Die (vollständige oder teilweise) Kündigung Ihrer Versicherung kann - je nach Zeitpunkt der Kündigung - mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. So ist in der Anfangszeit der Versicherung wegen der Verrechnung von Abschlusskosten (vgl. § 20) eventuell kein auszahlbarer Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der eingezahlten Beiträge. Darüber hinaus erheben wir unter bestimmten Umständen einen Stornoabzug vom Rückkaufswert gemäß Abs. 5.

§ 20 Abs. 1 ALB lautet:

Beim Abschluss von Versicherungsverträgen sowie durch Beitragserhöhungen (z.B. durch Beitragsdynamik) entstehen Kosten. Diese sogenannten Abschlusskosten sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Die Berücksichtigung der Abschlusskosten erfolgt durch entsprechende Abzüge von Ihren Beiträgen in den ersten vier Versicherungsjahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. nach Beitragserhöhung. Durch diese Abzüge werden während des genannten Zeitraumes die Beträge entsprechend verringert, die wir in die mit Ihnen vereinbarten internen Fonds anlegen (vgl. § 6 Abs. 1).

Die Beklagte hat entsprechend den Vorgaben des BGH in § 9 Abs. 5 und 6 ALB bezüglich der Anrechnung von Abschlusskosten auf die dem Versicherungsschein beiliegende individuelle Modellrechnung in Tabellenform und die darin enthaltene Übersicht der Rückkaufswerte verwiesen. Dass diese Tabelle nur modellhaft möglich ist und keine Garantiewerte enthält, ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung handelt, deren Wertentwicklung nicht vorhersehbar ist; das wird von der Klägerin auch nicht angegriffen. Der Verweis auf die Tabelle der Rückkaufswerte findet sich mit § 9 ALB auch an der Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, an der ein Versicherungsnehmer Informationen über den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erwartet, nämlich innerhalb der Bestimmung über die Beitragsfreistellung und Kündigung (vgl. BGHZ 147, 373).

Soweit die Klägerin meint, die Tabelle sei unübersichtlich, da maßgebliche Daten zur Verlustbestimmung erst vom Versicherungsnehmer ausgerechnet werden müssten, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer, der den Erwerb eines Finanzprodukts von nicht unerheblichem Volumen und nicht unerheblicher sachlicher Komplexität beabsichtigt und daher bereit ist, sich damit auseinanderzusetzen, durchaus zuzumuten, sich der Grundrechenarten zu bedienen und im Wege der Differenzmethode die betreffenden Abschlusskosten zu ermitteln. Auch ist nicht ersichtlich, warum der Verweis auf die individuelle Modellrechnung innerhalb von § 9 Abs. 5 ALB in Fettdruck erfolgen und damit drucktechnisch hervorgehoben sein sollte. Weder gibt es dazu eine gesetzliche Verpflichtung des Verwenders wie etwa im Falle einer Widerrufsbelehrung noch verlangt der Bundesgerichtshof in den genannten Urteilen eine besondere drucktechnische Hervorhebung.

§ 9 Abs. 6 ALB trägt auch dem weiteren Erfordernis der zitierten Rechtsprechung Rechnung, wonach schon an der gleichen Stelle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile hinzuweisen ist, die dem Versicherungsnehmer dadurch entstehen, dass die Versicherung seinem Konto sämtliche Abschlusskosten einschließlich der erheblichen Vermittlungsprovision schon bei Beginn der Vertragslaufzeit belastet (BGHZ 147, 373; BGHZ 147, 354). Die in § 9 Abs. 6 ALB gewählte Formulierung ist nicht zu beanstanden, da sie hinreichend verständlich ist und in ausreichendem Maße, nämlich in den Grundsätzen auf die wirtschaftlichen Nachteile für den Versicherungsnehmer im Kündigungsfall gerade in der Anfangszeit der Versicherung im Hinblick auf die Verrechnung von Abschlusskosten hinweist. Dass hinsichtlich der Abschlusskosten zusätzlich auf § 20 ALB verwiesen wird, der seinerseits nicht auf die individuelle Modellrechnung Bezug nimmt, macht diese Regelung entgegen der Ansicht der Klägerin nicht intransparent. Denn die Regelung des § 9 Abs. 5 und 6 ALB ist für sich genommen nach der Rechtsprechung des BGH schon ausreichend, um dem berechtigten Informations- und Aufklärungsinteresse des Versicherungsnehmers Genüge zu tun. § 20 Abs. 1 ALB enthält demgegenüber Zusatzinformationen, nämlich die Erläuterung, dass die in § 9 Abs. 6 ALB angesprochene Verrechnung von Abschlusskosten, die insbesondere bei einer Kündigung in den Anfangsjahren der Versicherung finanziell nachteilig sein kann, in den ersten vier Jahren nach Abschluss der Versicherung erfolgt. Diese Information ist indes für den bereits in § 9 Abs. 6 ALB enthaltenen und geschuldeten deutlichen Hinweis auf die wirtschaftliche Nachteiligkeit einer frühzeitigen Kündigung insbesondere wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nicht mehr von gesonderter Bedeutung. Der Warn- und Hinweisfunktion wird bereits allein § 9 Abs. 6 ALB in ausreichendem Maße gerecht, so dass es in § 20 Abs. 1 ALB eines erneuten Verweises auf die individuelle Modellrechnung nicht bedarf. Aus den oben genannten Gründen ist schließlich auch in § 9 Abs. 6 ALB keine gesonderte Hervorhebung der Inhalte durch Fettdruck erforderlich.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist unschädlich, dass die sog. individuelle unverbindliche Modellrechnung nicht Bestandteil der ALB, sondern dem Versicherungsschein als Anlage beigefügt ist. Es macht keinen Unterschied für einen Versicherungsnehmer, ob die Tabelle, die regelmäßig jedenfalls ein separates Blatt einnimmt, als solches Teil der ALB oder Teil des Versicherungsscheines als dessen Anlage ist. Das ist hier jedenfalls deshalb anzunehmen, weil die Anlage im Versicherungsschein ausdrücklich aufgeführt (vgl. Bl. 26 unten d.A.) und ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 20.03.2003 (Bl. 25 d.A.) mit diesem und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen übersandt worden ist.

Die Vereinbarung eines Stornoabzugs in § 9 Abs. 5 ALB ist ebenfalls nicht intransparent und damit wirksam.

Die von der Klägerin behauptete Unwirksamkeit folgt nicht aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat die Unwirksamkeit der Regelung über den Stornoabzug in den zitierten Entscheidungen nämlich nicht mit deren Inhalt selbst begründet, sondern die Regelung über den Stornoabzug als von der Unwirksamkeit der Regelung des Rückkaufswertes erfasst angesehen (BGHZ 147, 373). Eine solche Unwirksamkeit liegt jedoch hier aus den oben genannten Gründen nicht vor. Aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 ergibt sich auch, dass die Regelung über den Stornoabzug für sich genommen unbedenklich ist. Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung

„Ist die Versicherung zum Zeitpunkt der Kündigung beitragspflichtig, so wird bei der Berechnung des Zeitwerts ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen (§ 176 VVG).“

als hinreichend transparent und inhaltlich unbedenklich angesehen. Dass sie dennoch im Ergebnis unwirksam war, beruhte darauf, dass sie von der Unwirksamkeit der übrigen Klauselteile, nämlich der Regelung über den Rückkaufswert oder eine beitragsfreien Versicherungssumme, erfasst wurde (BGHZ 147, 373 ff.). Dass die erheblich ausführlichere Regelung in § 9 Abs. 5 und 6 ALB intransparent sein sollte, ist danach nicht ersichtlich. Nachvollziehbare Bedenken gegen die Höhe des Abzugs hat die Klägerin nicht erhoben. Der jeweilige Stornoabzug lässt sich anhand der individuellen unverbindlichen Modellrechnung auch zwanglos ermitteln, indem man die Differenz zwischen dem jeweiligen Fondsguthaben und dem angegebenen Rückkaufswert bildet. Diese Ermittlung durch Anwendung einer Grundrechenart ist einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zuzumuten.

Nach alledem war die Beklagte zur Vornahme der getätigten Abzüge von Abschluss- und Stornokosten berechtigt. Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Erstattung des Rückkaufswertes wurde danach zutreffend ermittelt und erfüllt.

2. Auch die weiteren Voraussetzungen, unter denen die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen ist, liegen vor.

Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; es handelt sich vielmehr um einen Streit, dessen Tragweite sich im konkreten Einzelfall erschöpft. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.

II. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu vorstehenden Hinweisen binnen drei Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.