OLG Köln, Beschluss vom 16.08.2017 - 20 U 149/17
Fundstelle
openJur 2019, 10650
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 11. Mai 2017 - 9 O 28/17 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien sowie auf Feststellung, dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Kläger war selbst dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, er sei nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. belehrt worden, nicht berechtigt, dem mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2005 geschlossenen Vertrag noch im Jahr 2016 zu widersprechen.

Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofs kann sich die Ausübung des Widerspruchsrechts bei Vorliegen besonders gravierender Umstände als grob widersprüchliches und damit gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten des Versicherungsnehmers darstellen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2015 - IV ZR 117/15 - [juris] und Beschl. v. 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15 - [RuS 2016, 230]). Zu einer solchen Annahme reicht es allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht aus, wenn zwischen Vertragsschluss und Widerspruchserklärung lediglich ein Zeitraum von mehr als 10 Jahren liegt. Allgemein gültige Maßstäbe, wann die Ausübung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise als grob widersprüchliches Verhalten zu werten ist, können nicht aufgestellt werden; es ist vielmehr jeweils im Einzelfall festzustellen, ob die Ausübung des Widerspruchs trotz fehlerhafter Belehrung oder unvollständiger Verbraucherinformation mit Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen ist (BGH, Beschl. v. 11. November 2015, aaO, Rz. 16; Urt. v. 1. Juni 2016 - IV ZR 482/14 -, VersR 2017, 275, Rz. 24). Entscheidend ist, ob Umstände vorliegen, die der Versicherer dahin verstehen durfte, dass der Versicherungsnehmer unabhängig von einem etwaigen Lösungsrecht unbedingt den Vertrag fortsetzen wollte (so zuletzt BGH, Urt. v. 16. Dezember 2016 - IV ZR 399/15 -, RuS 2017, 128, Rz. 14). Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es treuwidrig sein, wenn der Versicherungsnehmer dem Vertragsschluss widerspricht, nachdem der Versicherungsvertrag nach einer Vertragskündigung auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers fortgesetzt worden ist (BGH, Beschl. v. 11. November 2015, aaO). In einem solchen Fall bringt der Versicherungsnehmer durch seine Bitte, den Vertrag fortzuführen, deutlich zum Ausdruck, dass er den Vertrag in jedem Fall fortsetzen will; der Versicherer kann deshalb in einer solchen Situation darauf vertrauen, dass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen erneut abgeschlossen und weitergeführt werden soll.

Die gilt nach Auffassung des Senats gleichermaßen dann, wenn der Versicherungsnehmer die Umwandlung des Versicherungsvertrags in eine prämienfreie Versicherung verlangt und in der Folge auf dessen Bitte hin der Vertrag prämienpflichtig fortgeführt wird. Bei dem Umwandlungsverlangen (§ 174 VVG a.F.; § 165 VVG n.F.) handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die rechtsgestaltende Wirkung hat und mit dem Zugang beim Versicherer automatisch wirksam wird (vgl. BGH, VersR 1975, 1080; Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 165, Rz. 6). Diese Umwandlung ist endgültig. Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf eine Rückgängigmachung der Umwandlung mit der Folge, dass sein Begehren auf Fortführung als wiederum prämienpflichtige Versicherung rechtlich insoweit wie ein Neuabschluss zu behandeln ist (BGH, VersR 1994, 39, juris-Rz. 19; Reiff, aaO, Rz. 19). Damit liegt - bezogen auf die hier gegenständliche Problematik - eine der Kündigung des gesamten Vertrags vergleichbare Situation vor: Durch seine Bitte, den prämienfrei gestellten Vertrag beitragspflichtig fortführen zu wollen, bringt der Versicherungsnehmer dem Versicherer, der sich auf die Rückumwandlung des Vertrags einlässt, gegenüber klar zum Ausdruck, dass er den Vertrag unbedingt fortsetzen will. Vorliegend hat der Kläger, nachdem der Vertrag aufgrund seiner Erklärung vom 28. Oktober 2011 (GA 64) beitragsfrei gestellt worden war, mit seinem Schreiben vom 27. Februar 2012 (GA 69) unmissverständlich verdeutlicht, dass er weiterhin Versicherungsschutz haben möchte und bereit ist, die Prämien wieder zu zahlen, was dann in der Folge ab März 2012 auch geschehen ist. In dieser Situation musste die Beklagte billigerweise mit einem Widerspruch im Jahr 2016 nicht mehr rechnen.

Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Fällen der vorliegenden Art steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. BGH, RuS 2016, 231).