OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2018 - 20 U 130/17
Fundstelle
openJur 2019, 10642
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.08.2017 verkündete Schluss-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 302,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.08.2015 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 3.162,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 302,28 € für die Zeit vom 20.03.2015 bis zum 05.08.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage, soweit über sie nicht bereits durch Teil-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2016 entschieden wurde, abgewiesen.

II.

Die Anschlussberufung des Beklagten zu 3) wird zurückgewiesen.

III.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden diesem zu 75 %, der Beklagten zu 2) zu 23 % und dem Beklagten zu 3) zu 2 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 2) zu 47 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) haben der Kläger zu 96 % und der Beklagte zu 3) zu 4 % zu tragen.

Hinsichtlich der Kosten der Berufungsinstanz gilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden diesem zu 65 %, der Beklagten zu 2) zu 32 % und dem Beklagten zu 3) zu 3 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben der Kläger zu 36 % und die Beklagte zu 2) zu 64 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) haben der Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 3) zu 6 % zu tragen.

IV.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Durch dieses hat das Landgericht den Beklagten zu 3) verurteilt, an den Kläger 302,28 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen, und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger darüber hinaus beantragt hatte, die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, an ihn 5.396,59 € nebst näher bezeichneter Zinsen zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, gegenüber der Beklagten zu 2) stehe dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu, da diese für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel im Internetportal www...de bis 2013 nicht verantwortlich sei. Sie habe das Internetportal erst ab dem 01.01.2014 von der Beklagten zu 1) übernommen. Dass sie in diesem Zusammenhang Änderungen an dem Archiv in urheberrechtlich relevanter Weise vorgenommen habe, sei weder dargetan noch ersichtlich. Soweit die Beklagte zu 2) für das fortdauernde Zugänglichmachen ab dem 01.01.2014 verantwortlich sei, treffe sie kein Verschuldensvorwurf. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sie etwaige Prüfpflichten verletzt habe. Dass sie Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Rechteeinräumung in Bezug auf die archivierten Artikel hätte haben können, sei weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick auf den Umfang des seit 2001 bestehenden Archivs sei ihr eine Überprüfung der Rechte im Einzelfall ohne besonderen Anlass nicht zumutbar gewesen. Dass die Beklagte zu 2) im Wege der Anwachsung gemäß § 738 BGB für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) verantwortlich sei, habe der Kläger nicht dargetan. Es sei schon nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) Gesellschafterin der Beklagten zu 2) gewesen sei.

Der Beklagte zu 3) sei jedoch als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) für die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel ab dem Zeitpunkt verantwortlich, ab dem ihm zur Kenntnis gelangt sei, dass jedenfalls Zweifel an der Rechteeinräumung bestanden. Diese Kenntnis habe er durch den Zugang des an die Beklagte zu 1) gerichteten Schreibens vom 15.11.2012 erlangt. Zuvor habe eine Verantwortung des Beklagten zu 3) nicht bestanden. Die Veröffentlichung habe nicht ihm als Geschäftsführer des Verlages, sondern dem Redakteur oblegen. Es müsse von einer Kenntnis des Beklagten zu 3) vom Schreiben vom 15.11.2012 ausgegangen werden, da er sich nicht ausdrücklich auf eine anderweitige Organisation der Gesellschaft berufen habe, die Zweifel an der Kenntnis des Geschäftsführers rechtfertigen könnten. Nach allgemeinen Grundsätzen sei der Beklagte zu 3) als Geschäftsführer verpflichtet gewesen, die Rechtsverletzung abzustellen und hafte nach § 97 Abs. 2 UrhG für die fortdauernde Veröffentlichung der Artikel. Den 63 streitgegenständlichen Artikeln des Klägers komme urheberrechtlicher Schutz zu, da Zeitungsartikel der in Rede stehenden Art grundsätzlich als Schriftwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG anzusehen seien. Die Beklagte zu 1) sei zur Einstellung der Artikel in ihr Online-Archiv nicht berechtigt gewesen. Bei Nutzung der Artikel in einem Onlinearchiv handele es sich im Verhältnis zur Nutzung in der Tageszeitung um eine eigenständige Nutzungsart, für die eine gesonderte Vereinbarung zu treffen sei. Das könne vorliegend nicht festgestellt werden. Eine ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung gebe es nicht. Da zu den konkreten Umständen der getroffenen Honorarvereinbarung nichts vorgetragen sei, könne auch eine konkludente Übertragung von Nutzungsrechten im Rahmen der Zweckübertragungslehre nicht festgestellt werden. Der Kläger könne vom Beklagten zu 3) Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen, wobei zur Berechnung die vom Journalistenverband herausgegebene Marktübersicht herangezogen werden könne. Dabei müsse sich niederschlagen, dass der Beklagte zu 3) hinsichtlich der Artikel aus den Jahren 2009 - 2012 nicht für die Aufnahme ins Archiv verantwortlich sei. Die nach den grundsätzlich anwendbaren Vertragsbedingungen des deutschen Journalistenverbandes für eine unbegrenzte Nutzung von Artikeln in Archivsystemen/Datenbanken als üblich bezeichnete Zuschläge seien ergänzend zu den im Rahmen der digitalen Zweitverwertung als üblich bezeichneten Zuschläge heranzuziehen. Für die dauerhafte Nutzung sei daher ein Zuschlag von 30 % anzusetzen. Dieser sei, da es sich bei den streitgegenständlichen Artikeln um Berichterstattungen handele, die mit zunehmendem Zeitablauf an Interesse verlieren, und da das Portal www...de lediglich mit einer einfachen Suchfunktion ausgestattet sei, wie folgt aufzuteilen:

• 15 % für das erste Jahr

• jeweils 5 % für das zweite bis vierte Jahr.

Da der Beklagte erst ab dem Ende des Jahres 2012 für die fortdauernde Veröffentlichung der streitgegenständlichen Artikel verantwortlich sei, ergebe sich mithin insgesamt der ausgeurteilte, vom Landgericht näher aufgeschlüsselte Betrag.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und macht geltend, der Beklagten zu 2) sei entgegen der Ansicht des Landgerichts ein Verschuldensvorwurf zu machen, da ihr bei der Übernahme des Portals www...de gemäß § 738 BGB unternehmerische Sorgfalts- und Prüfpflichten dahingehend oblegen hätten, zu prüfen, ob Abmahnungen/Verbindlichkeiten gegenüber der ehemaligen Beklagten zu 1) vorlagen. Auf eine fehlende Kenntnis von dem anhängigen Rechtsstreit und den darin geltend gemachten Ansprüchen könne sich die Beklagte zu 2) daher nicht berufen. Unabhängig davon habe sie spätestens mit der Klageerweiterung Kenntnis von der Veröffentlichung erlangt. Die Beklagte zu 2) sei auch im Wege der Anwachsung gemäß § 738 BGB i.V.m. §§ 161, 105 HGB für eine Schadensersatzpflicht der ehemaligen Beklagten zu 1) verantwortlich. Die Beklagte zu 1) habe den Geschäftsanteil Dialog als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Berufungsbeklagte zu 2) übertragen, wie sich aus dem Handelsregister ergebe. Bzgl. des Beklagten zu 3) sei das Landgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass die eigentliche Verletzungshandlung lediglich im Einstellen der Artikel in das Online-Archiv liege. Die Verletzungshandlung gehe jedoch über das unberechtigte Einstellen hinaus und dauere so lange, wie die Artikel veröffentlicht würden. Zudem sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die in den Jahren 2007 bis 2009 eingestellten Artikel im Rahmen einer für das fortdauernde öffentliche Zugänglichmachen zu zahlenden Lizenz nicht mehr zu berücksichtigten seien, weil sich der Zeitraum für die Bemessung der Pauschale rechnerisch maßgeblich nach dem Zeitpunkt der Einstellung und drei Folgejahre bestimme. Die vom Landgericht herangezogenen Vertragsbedingungen des Deutschen Journalistenverbandes gingen nicht von einer beschränkten Nutzungsdauer von 3 Jahren aus.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu 2) und 3) zu verurteilen, an ihn 5.396,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten zu 2) und 3) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil im Umfang der Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. In der mündlichen Verhandlung haben sie sich erneut auf die bereits in erster Instanz erhobene Einrede der Verjährung bezogen.

Der Beklagte zu 3) erachtet das landgerichtliche Urteil jedoch im Umfang seiner Verurteilung für unrichtig und macht insoweit geltend, er sei schon deshalb nicht schadensersatzpflichtig, da dem Landgericht nicht darin gefolgt werden könne, die Beklagte zu 1) sei nicht zur Einstellung der Artikel berechtigt gewesen. Auf das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen werde Bezug genommen. Aufgrund der juristischen Einschätzung habe für ihn mithin keinerlei Veranlassung bestanden, die zu diesem Zeitpunkt nicht einmal klar seitens des Klägers benannten Einzelbeiträge offline zu stellen. Die Klage sei in der Folgezeit zudem diverse Male von Klägerseite geändert worden. Hierauf jedes Mal ohne zwingendes Erfordernis zu reagieren und ohne richterliche Einschätzung der eigenen Rechtsauffassung zuwider zu handeln, könne nicht ernstlich verlangt werden. Überhaupt treffe ihn, den Beklagten zu 3), keine Verantwortlichkeit für die übernommenen Inhalte. Er habe weder die archivierten Beiträge selbst eingestellt noch die Entscheidung über das Einstellen getroffen. Das Landgericht unterstelle auch unrichtig eine Kenntnis von der unzureichenden Rechteübertragung ab dem 15.11.2012. Allein dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt Rechte geltend gemacht habe, sage noch nichts über die Berechtigung der Ansprüche aus. Vielmehr sei zunächst eine Prüfung der Sach- und Rechtslage notwendig, die aus Sicht der Beklagten zu dem nach wie vor aufrechterhaltenen Ergebnis gelangt sei, dass die Ansprüche des Klägers unbegründet seien.

Der Beklagte zu 3) beantragt deshalb im Wege der Anschlussberufung,

das Schluss-Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.08.2017 teilweise abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Vorsitzende hat die Parteien mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 09.10.2017 darauf hingewiesen, dass sich ein Anspruch verschuldensunabhängig auch aus § 812 BGB ergeben kann und eine Haftung der Beklagten zu 2) für Verbindlichkeiten der früheren Beklagten zu 1) aufgrund einer Abspaltung (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) oder einer Anwachsung auf die verbliebene Alleingesellschafterin nach Ausscheiden sämtlicher anderer Gesellschafter aus der Beklagten zu 1) ergeben kann.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

1.) Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum Teil Erfolg.

a) Sein Begehren gegenüber der Beklagten zu 2) ist entgegen der Ansicht des Landgerichts in Höhe von 3.464,37 € begründet und lediglich im Übrigen unbegründet.

aa) Für die Zeit ab Übernahme des Archivs durch die Beklagte zu 2) steht dem Kläger dieser gegenüber ein verschuldensunabhängiger Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812, 818 Abs. 2 BGB auf Wertersatz zu, da die Beklagte zu 2) ab dann selber in das Urheberrecht des Klägers rechtsgrundlos eingegriffen und deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB das hierdurch Erlangte herauszugeben hat. Was die Rechtsgrundlosigkeit der Einstellung der klägerischen Artikel in das Archiv angeht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Neuer Tatsachenvortrag ist hierzu in der Berufung nicht erfolgt.

bb) Für die zuvor von der Beklagten zu 1) begangenen Rechtsverletzungen, für die ebenfalls nach §§ 812, 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten ist, hat gemäß §§ 133, 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auch die Beklagte zu 2) dem Kläger einzustehen. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG hat die Eintragung einer Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Wirkung, dass die abgespaltenen Teile des Vermögens eines übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungsvertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger übergehen. Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner, § 133 UmwG. Ausweislich des von den Beklagten mit Schriftsatz vom 26.01.2015 zur Gerichtsakte gereichten Handelsregisterauszuges vom 19.01.2015 (Bl. 196 ff GA) ist in das Handelsregister am 30.04.2014 die Übertragung des Geschäftsanteils Dialog der Beklagten zu 1) als Gesamtheit durch Umwandlung im Wege der Abspaltung auf die Beklagte zu 2) eingetragen worden.

cc) Was die Höhe des Anspruchs anbelangt, hat das Landgericht für die dauerhafte Nutzung eines durch Einstellung in ein Archiv zweitverwerteten Artikels einen Aufschlag von 30 % für angemessen angesehen. Das wird vom Kläger nicht mit Gründen angegriffen. Soweit er die Annahme des Landgerichts, der wegen einer unbegrenzten Nutzung berechtigte Zuschlag von 30 % sei auf die ersten vier Veröffentlichungsjahre zu verteilen, mit der Begründung angreift, die Vertragsbedingungen und Honorare 2013 des Deutschen Journalistenverbandes gingen unter Punkt 7 "Honorare für die Online-Nutzung" nicht von einer beschränkten Nutzungsdauer aus, betrifft das nur die vom Landgericht vorgenommene Aufteilung der Quote von 30 % auf bestimmte Veröffentlichungsjahre, nicht den Ansatz der Quote selbst. Das vom Landgericht im Rahmen der Verurteilung des Beklagten zu 3) aufgeworfene Problem der Aufteilung des Zuschlags stellt sich bei der Beklagten zu 2) nicht, da sie aus den unter lit. aa) und bb) genannten Gründen für die gesamte Zeit seit Einstellung der Artikel einzustehen hat. Es ergibt sich daher folgende Berechnung:

unstreitiges, durchschnittliches Honorar pro Artikel: 183,30 €

hiervon 30 % = 54,99 €

x 63 Artikel = 3.464,37 €

dd) Die Ansprüche sind nicht verjährt. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht § 852 BGB mit seiner zehnjährigen Verjährungsfrist, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB, welche drei Jahre beträgt, in Anwendung bringt. Denn letztere beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Nach dem Vorbringen des Klägers, mit dem dieser seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, hat er im August 2012 anlässlich eines Beratungstermins bei Rechtsanwalt A davon erfahren, dass seine Artikel auch in das Online-Archiv der Beklagten zu 1) eingestellt worden waren. Dass der Kläger bereits zuvor Kenntnis von diesen Einstellungen hatte, hat die Beklagte zu 2) nicht substantiiert dargelegt. Die von ihr herangezogenen Indizien, weshalb der Kläger bereits früher Kenntnis gehabt haben müsse, lassen den Schluss auf die behauptete Kenntnis des Klägers nicht zu. Die Beklagten tragen selber vor, dass "ausgewählte" Beiträge aus der Printausgabe online gestellt worden sind. Ob der Kläger dies wusste, ist unerheblich. Denn keinesfalls musste er davon ausgehen, dass zu diesen ausgewählten Artikeln von ihm erstellte Artikel gehören. Das gilt erst Recht, da es sich bei den vom Kläger erstellten Artikeln nach den von den Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts um Artikel handelt, die mit zunehmendem Zeitablauf ihr Interesse verlieren. Dass sie das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis nicht widerlegen konnte, geht zu Lasten der Beklagten zu 2). Denn wer sich auf Verjährung beruft, hat deren tatsächliche Voraussetzungen zu beweisen (vgl. statt vieler: BGH NJW 2008, 2576 (2578)). Beweisen muss danach der Schuldner bei der Regelverjährung auch, ab wann der Gläubiger die anspruchsbegründenden Umstände und die Person des Schuldners kannte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte kennen müssen (vgl. BGH NJW 2007, 1584).

b) Gegenüber dem Beklagten zu 3) steht dem Kläger der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag zu (worauf im Rahmen der Anschlussberufung einzugehen sein wird), mehr nicht.

Die Feststellung des Landgerichts, der Beklagte zu 3) hafte erst für die Veröffentlichungszeit ab 2012, da er erst im Jahr 2012 Kenntnis von einer unzureichenden Rechteübertragung erlangt habe, wird vom Kläger mit der Begründung angegriffen, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die eigentliche Verletzungshandlung liege lediglich im Einstellen der Artikel in das Online-Archiv. Sie gehe tatsächlich über das unberechtigte Einstellen hinaus und dauere so lange, wie die Artikel im Online-Archiv veröffentlicht würden. Das zeugt von einem Missverständnis der Argumentation des Landgerichts. Dieses hat dem Kläger gegenüber dem Beklagten zu 3) für die im Jahr 2010 veröffentlichten Artikel, für deren Veröffentlichung es den Beklagten zu 3) - zu Recht - für nicht verantwortlich erachtet hat, gleichwohl einen Anspruch in Höhe von 5 % zugesprochen. Dies belegt, dass das Landgericht die Verletzungshandlung nicht auf das Einstellen beschränkt hat.

Soweit der Kläger die Annahme des Landgerichts, der wegen einer unbegrenzten Nutzung berechtigte Zuschlag von 30 % sei auf die ersten vier Veröffentlichungsjahre zu verteilen, mit der Begründung angreift, die Vertragsbedingungen und Honorare 2013 des Deutschen Journalistenverbandes gingen unter Punkt 7 "Honorare für die Online-Nutzung" nicht von einer beschränkten Nutzungsdauer aus, stellt dies zwar einen zulässigen Berufungsangriff dar, da es eine Begründung der Beanstandung der landgerichtlichen Feststellung gibt. Diese Begründung geht aber an der Argumentation des Landgerichts vorbei. Dieses hat durchaus gesehen, dass unter Punkt 7 "Honorare für die Online-Nutzung" keine Regelung für eine unbegrenzte Nutzung aufgenommen ist. Es hat aber ebenfalls erkannt, dass in Nr. 3.3 lit. b) der Übersicht über Vertragsbedingungen Honorare journalistischer Beiträge im Internet 2013 für die weitere Nutzung von entsprechenden Beiträgen in Archivsystemen und Datenbanken, die einem offenen Nutzerkreis ohne Nutzungsgebühren möglich sind, im Fall der unbegrenzten Nutzung ein pauschalierter Aufschlag von 30 % vorgesehen ist. Diese Regelung hat es deshalb ergänzend zu den Bedingungen der digitalen Zweitverwertung von (außerhalb des Internets erstveröffentlichten) Texten hinzugezogen. Dass dies nicht sachgerecht ist, behauptet der Kläger nicht und ist auch nicht ersichtlich. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um Veröffentlichungen handelt, die mit zunehmendem Zeitablauf an Interesse verlieren. Das ist hier nach den auch vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts der Fall.

Die sich angesichts des Umstandes, dass der Beklagte zu 3) - anders als die Beklagte zu 2) - nicht für die gesamte Zeit der Einstellung einzustehen hat, ergebende Problematik der zeitlichen Zuordnung der Pauschale von 30 % hat das Landgericht zutreffend dahingehend beantwortet, dass für das erste Jahr 15 % und für die drei Folgejahre anzusetzen sind. Dies entspricht der in den Vertragsbedingungen Honorare journalistischer Beiträge im Internet 2013 sowohl für eine digitale Zweitverwertung als auch für die Nutzung von Beiträgen in Archivsystemen/Datenbanken vorgesehenen Regelung, wonach für die Einstellung/Aufnahme eine Quote von 10 % sowie für das erste Jahr 5 % und jedes weitere Jahr 5 % anzusetzen sind. Dies bedeutet bei einer Beschränkung der Gesamtquote auf 30 %, dass diese mit Ablauf des vierten Jahres nach Einstellung erschöpft ist.

2.) Die zulässige Anschlussberufung des Beklagten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Soweit der Beklagte zu 3) geltend macht, das Landgericht habe zu Unrecht eine Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte zu 1) angenommen, ist dieser Angriff unzulässig. Denn gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben soll. Die pauschale Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag reicht ebenso wie seine bloße Wiederholung hierzu nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht aus (vgl. BGH NJW-RR 2004, 641 m.w.N.). Im Übrigen ist der Angriff auch unbegründet (vgl. 1.) a) aa)).

b) Für die Zeit ab dem 15.11.2012 haftet der Beklagte zu 3) für die von der Beklagten zu 1) begangenen Rechtsverletzungen gem. § 97 Abs. 2 UrhG auf Schadensersatz. Zwar verweist er zu Recht darauf, dass eine Haftung des Geschäftsführers im Grundsatz - insbesondere dann, wenn es wie hier nicht nur um Unterlassung geht - nur besteht, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Rechtsverstöße auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. BGH GRUR 2014, 883 Rdnr. 17 - Geschäftsführerhaftung; BGH GRUR 2015, 672 Rdnr. 83 - Videospiel-Konsolen II). Dies hat das Landgericht indes nicht verkannt. Vielmehr ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 3) selbst Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Denn die Entscheidung, ob Produkte, bzgl. derer von einem Dritten vor Gericht eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird, weiterhin angeboten werden sollen, gehört typischerweise zu den Entscheidungen, die der Geschäftsführer zu treffen hat. Dass gerade die betriebliche Situation bei der Beklagten zu 1) anders gestaltet wäre, haben die Beklagten nicht behauptet. Sie haben lediglich zur Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Aufnahme von Artikeln vorgetragen. Dann ist aber davon auszugehen, dass die Entscheidung, die rechtsverletzenden Artikel weiterhin im Archiv bereit zu halten, von dem Beklagten zu 3) getroffen worden ist, weshalb er auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes persönlich haftet. Der Beklagte zu 3) hat sich, was das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden anbelangt, nicht zu entlasten vermocht. Seine Argumentation, "aufgrund der juristischen Einschätzung habe für ihn keinerlei Veranlassung bestanden, die zu diesem Zeitpunkt nicht einmal klar seitens des Klägers benannten Einzelbeiträge offline zu stellen", verfängt nicht. Einer konkreten Bezeichnung der einzelnen Artikel durch den Kläger bedurfte es nicht, um dem Beklagten zu 3) ein Offline-Stellen der relevanten Artikel zu ermöglichen. Denn geltend gemacht war, dass für keinen Artikel eine entsprechende Nutzungsberechtigung vorlag. Der Beklagte hätte damit nur veranlassen müssen, dass alle vom Kläger erstellten Artikel aus dem Archiv entfernt werden. Die in seinen Augen "unklare" Rechtslage entlastet den Beklagten zu 3) ebenfalls nicht. Nach § 97 Abs. 2 UrhG genügt eine fahrlässige Begehung. Wie im gewerblichen Rechtsschutz und im Wettbewerbsrecht werden auch im Urheberrecht strenge Anforderungen an die Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gestellt (vgl. BGH GRUR 1998, 568 (569) - Beatles-Doppel-CD). Sog. Unsitten zählen nicht (vgl. BGHZ 8, 138 (140)). Verwerter müssen sich vielmehr grundsätzlich umfassend und lückenlos nach den erforderlichen Rechten erkundigen (Prüfungspflicht). Ein Rechtsirrtum ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte. Bei einer zweifelhaften Rechtsfrage, in der sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat und die insbesondere nicht durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt ist, geht das Sorgfaltserfordernis zwar nicht so weit, dass aus Sicht des rechtsirrig Handelnden die Möglichkeit einer für ihn ungünstigen gerichtlichen Klärung undenkbar gewesen sein müsste; dem Verwerter ist nicht zuzumuten, seine eigene Rechtsauffassung von vornherein aufzugeben. Durch strenge Anforderungen an seine Sorgfalt muss indessen verhindert werden, dass der Verwerter das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt (vgl. BGH GRUR 1987, 564 (565) - Taxi-Genossenschaft; GRUR 1990, 474 (476) - Neugeborenentransport). Fahrlässig handelt daher, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und dabei eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH GRUR 1998, 568 (569) - Beatles-Doppel-CD). Hätte sich der Beklagte zu 3) bei der B GmbH & Co. KG, für die der Kläger die Artikel erstellt hatte und von der er hierfür entlohnt worden war, erkundigt, hätte er erfahren, dass weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Vereinbarung zu urheberrechtlichen Fragen, insbesondere über die Zweit-Verwendung der Artikel in einem Archiv nicht getroffen worden war. Dies hat der Kläger unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des ehemaligen stellvertretenden Chefredakteurs der C Zeitung D vom 21.06.2013 (Anlage K 7) substantiiert dargelegt. Dass die Beklagtenseite von der B GmbH & Co. KG auf Nachfrage anderweitige Informationen erhalten hat, behauptet der Beklagte zu 3) nicht. Zur Behauptung, dem Kläger sei von Anfang an bekannt gewesen, dass die Artikel nicht nur in der Druckausgabe, sondern auch im Onlineauftritt der E Zeitung Verwendung finden sollten, gilt das oben Gesagte. Woher sich bei dieser Sachlage ein berechtigtes Vertrauen des Beklagten zu 3) darauf ergeben soll, die Rechtsfrage werde von den Gerichten im Sinne der Beklagten beantwortet, ist nicht erkennbar.

Selbst wenn man zugunsten der Beklagten trotz des vom Kläger zitierten Urteils des OLG Brandenburg vom 28.08.2012 (veröffentlicht in GRUR-RR 2012, 450), dessen Leitsatz 1 wie folgt lautet:

"Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stellt eine eigene Nutzungsart dar, die vom Vertragszweck zwischen einem freien Journalisten und einem Verlag nicht zwangsläufig gedeckt ist. Fehlt es an einer entsprechenden ausdrücklichen Nutzungsrechtseinräumung, ist nach dem Zweckübertragungsgedanken daher eine Einstellung in ein Online-Archiv rechtswidrig."

davon ausgehen wollte, dass sich die Beklagten zu 1) und 2) in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegten, hätte der Beklagte zu 3) mit Kenntnis von der Einstellung eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen müssen.

III.

Die Kostenentscheidung die erste Instanz betreffend beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO. Soweit das Landgericht im angefochtenen Urteil die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits gegenüber der Beklagten zu 1) dem Kläger auferlegt hat, ist dies vom Kläger nicht angegriffen worden.

Die Kostenentscheidung für die zweite Instanz folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 5.396,59 €

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte