VG Köln, Beschluss vom 19.04.2017 - 20 L 1634/17
Fundstelle
openJur 2019, 10543
  • Rkr:
Tenor

1.

Die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage des Antragstellers gegen die Auflage in dem Bescheid des Antragsgegners vom 04.04.2017 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass von der Versammlungsbehörde für erforderlich gehaltenen Auflagen, insbesondere auch zum zeitlichen Ablauf von Kundgebungen und Aufzug, Folge zu leisten ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bündnisses, welche dieses selbst trägt.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage im Bescheid des Antragsgegners vom 04.04.2017 wiederherzustellen,

hat Erfolg.

Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen die in der Verfügung vom 04.04.2017 in Form einer Auflage ausgesprochene Untersagung der Durchführung einer Kundgebung auf dem Heumarkt in Köln am 22.04.2017.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Gunsten des Antragstellers aus.

Bei dieser Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat,

vgl. u.a. Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 und 1 BvR 341/81 -, BVerfGE, 69, 315 ff.; Beschlüsse vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; vom 21.04.2000 - 1 BvQ 10/00 -; vom 14.07.2000 - 1 BvR 1245/00 -; vom 18.08.2000 - 1 BvQ 23/00 -, NJW 2000, 3053; vom 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01 sowie 1 BvQ 9/01 -; vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, 2069; vom 01.05.2001 - 1 BvQ 21/01 -, NJW 2001, 2078; vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, NVwZ 2004, 90; Senatsbeschluss vom 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04 -, NJW 2004, 2814; Beschluss vom 16.08.2005 - 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom 26.01.2006 - 1 BvQ 3/06 -; Beschluss vom 27.01.2006 - 1 BvQ 4/06 -; Beschluss vom 10.05.2006 - 1 BvQ 14/06 -, NVwZ 2006, 1049; Beschluss vom 26.06.2007 - 1 BvR 1418/07 -, NVwZ-RR 2007, 641; Beschluss vom 07.11.2008 - 1 BvQ 43/08 -; Beschluss vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -NJW 2010, 141 sowie Beschluss vom 04.09.2010 - 1 BvR 2298/10 -, Juris,

insbesondere auch zu Versammlungsauflagen,

vgl. Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, Juris.

Die in Art. 8 GG gewährleistete Versammlungsfreiheit schließt das Recht ein, - u.a. - über den Ort der Veranstaltung selbst zu bestimmen.

Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei sind versammlungsrechtliche Auflagen ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen.

Der Antragsgegner hat sich darauf berufen, dass angesichts der Größenordnung der vom Antragsteller und dem beigeladenen Bündnis angemeldeten Veranstaltungen diese nicht zeitgleich auf dem Heumarkt stattfinden könnten, was zweifellos zutreffend ist. Angesichts der Zahl der Teilnehmer von " Köln stellt sich quer" reiche dafür schon die Fläche des Heumarktes nicht aus, sondern es müssten noch ergänzend die Platzflächen des Alter Markts und des Roncalliplatzes in Anspruch genommen werden (eine entsprechende Anmeldebestätigung liegt bislang allerdings noch nicht vor). Zwei aufeinander folgende Versammlungen dieser Größenordnung seien in zeitlich enger Abfolge ebenfalls nicht durchführbar. Zur Herstellung praktischer Konkordanz mit dem Ziel, die Gewährleistung des Artikels 8 GG in möglichst großem Ausmaß auch hinsichtlich des Versammlungsortes zu verwirklichen, werde als Versammlungsfläche für den Antragsteller der Bereich der Straßen Am Malzbüchel/ An der Malzmühle (und erforderlichenfalls weitere Straßen) vorgeschlagen, die ebenfalls in Sicht- und Hörweite zum Hotel Maritim lägen.

Dieser Argumentation vermag die Kammer nicht zu folgen.

Insoweit mag dahinstehen, inwieweit der Antragsteller sich auf das -ohnehin nicht absolut geltende- Erstanmelderprinzip berufen kann. Diesbezüglich fällt immerhin auf, dass die Versammlungsanmeldung in der ersten Fassung vom 19.12.2016 (im weiteren Verlauf erfolgten mehrere Modifizierungen und Ergänzungen) eine Auftaktveranstaltung auf dem Heumarkt noch nicht auswies.

Jedenfalls wird die Entscheidung des Antragsgegners dem Gebot der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen den Rechten des Antragstellers und des beigeladenen Bündnisses nicht ausreichend gerecht. Insoweit sind folgende Erwägungen von Bedeutung:

Beide Versammlungen sind von ihrer Teilnehmerzahl her so groß, dass alleine der Heumarkt keinen ausreichenden Platz für alle Teilnehmer der jeweiligen Versammlung bietet. Die der Kammer bekannten Örtlichkeiten sind so beschaffen, dass der Heumarkt im Vergleich zum Standort "Am Malzbüchel/ An der Malzmühle" sich als deutlich attraktiverer Versammlungsort darstellt. Bei dem Heumarkt handelt es sich um eine "echte" Platzfläche, wobei der Platz insgesamt das Kriterium "in Hör- und Sichtweite zum Hotel Maritim" erfüllt, der Platz dürfte nach Abzug der Flächen für Bühne pp. etwa 10.000 Personen aufnehmen können. Dagegen befindet sich beim zweitgenannten Standort nur der Teilbereich "Am Malzbüchel" in Hör- und Sichtweite zum Hotel Maritim, wobei dieser Teilbereich nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers nur bis zu 1500 Personen aufnehmen kann (was realistisch erscheint).

Eine derartige Benachteiligung der Versammlung des Antragstellers -wie sie sich aus den v.g. Umständen ergibt- hält die Kammer nicht für gerechtfertigt. Dabei bedarf keiner weiteren Prüfung, ob eine andere Zuweisung von Versammlungsflächen möglich wäre. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass in Anbetracht des vom Antragsteller und dem beigeladenen Bündnis jeweils geplanten Versammlungsablaufs (Auftakt- und Abschlusskundgebungen auf dem Heumarkt, Aufzüge durch die Innenstadt) etwa eine zeitliche Aufeinanderfolge (ggfls. mit zeitlichem Abstand) der Kundgebungen auf dem Heumarkt nicht möglich sein sollte, wie sie zunächst von den Anmeldern der beiden Versammlungen auch abgestimmt war. Dass dadurch per se nicht beherrschbare Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstünden, ist nicht erkennbar. Insbesondere der Umstand, dass es zu einer teilweisen Vermischung von Teilnehmern beider Versammlungen kommen könnte oder vielleicht Teilnehmer der zuerst durchgeführten Kundgebung auf dem Heumarkt verbleiben könnten (jedem Versammlungsteilnehmer steht es frei, die Versammlung "zu wechseln"), begründet im vorliegenden Fall nicht bereits sicherheitsmäßige Bedenken. Denn es handelt sich nicht um Demonstranten und Gegendemonstranten, sondern um zwei Versammlungen mit gleicher Zielrichtung.

Von daher erscheint es geboten und auch realisierbar, dem Antragsteller (ebenfalls) die Nutzung des Heumarktes in einer vom Antragsgegner noch festzulegenden Form zu ermöglichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO.

Der Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.

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