AG Nettetal, Beschluss vom 13.06.2017 - 20 II 8/17
Fundstelle
openJur 2019, 10460
  • Rkr:
Tenor

wird der Antrag auf Aufgebot des dinglich Berechtigten vom 28.04.2017 zurückgewiesen.

Gründe

Die Voraussetzungen nach § 1170 BGB sind nicht erfüllt.

Es ist glaubhaft zu machen, dass seit mehr als 10 Jahren eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechts des Gläubigers nicht erfolgt ist und dass die jeweilige Grundschuld bzw. die ihr zugrunde liegende Forderung weder abgetreten noch ver- oder gepfändet wurde.

Die zur Glaubhaftmachung gemäß § 450 Abs. 2 FamFG ausreichende Versicherung an Eides statt liegt hier nicht vor.

Nach § 27 Abs. 2 FamFG ist die Versicherung an Eides statt nur bezüglich Tatsachen zulässig.

Zwar genügt die "überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt", aber die Antragstellerin kann hier kein "eigenes Wissen" glaubhaft machen.

Die zur Löschung erforderlichen Unterlagen wurden nach Mitteilung der im Grundbuch eingetragenen Gläubigerin bereits vor längerer Zeit an den damaligen Alleineigentümer I übersandt.

Erst am 07.10.2015 ist die Gesamtrechtsnachfolge eingetreten.

Für die Zeit vor dem Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge kann die Antragstellerin die Versicherung an Eides statt nicht aus eigenem Wissen abgeben.

Zwar wird vorgetragen, dass die Antragstellerin und ihr verstorbener Ehemann "alle Angelegenheiten von wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere Grundstücksangelegenheiten, immer nach gemeinsamer Absprache" erledigt haben und dass die Antragstellerin daher genauso gut Bescheid wisse wie der Verstorbene. Dies jedoch stellt das kein "eigenes Wissen" dar.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der verstorbene Ehemann unabsichtlich oder absichtlich ohne die Absprache mit der Antragstellerin gehandelt hat.

Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine anderslautende Absprache der am 09.11.1937 geborenen Antragstellerin nicht mehr erinnerlich ist.

Die Erklärung vom 12.04.2017 stellt daher eine Spekulation dar und kein eigenes Wissen. Die Wahrscheinlichkeit für den Wahrheitsgehalt liegt nicht überwiegend vor.

Der Antrag vom 28.04.2017 war daher zurückzuweisen.

Nettetal, 13.06.2017AmtsgerichtKRechtspflegerin

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