OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2017 - 20 B 339/17
Fundstelle
openJur 2019, 10426
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 L 356/17
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 12.125,-- Euro festgesetzt

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und ergänzend äußerst hilfsweise sinngemäß beantragt,

ihm den Umgang und den Besitz der sichergestellten erlaubnisfreien Waffen - dem Luftgewehr mit Zielfernrohr und der X. , Seriennr. - zu gestatten und diese Waffen an ihn herauszugeben,

hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller mit der Beschwerde innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzantrags hinsichtlich des Antrags zu 1. damit begründet, dass der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzuges entsprechend § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründet habe und in materieller Hinsicht die Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Klageverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Geltung der getroffenen ordnungsbehördlichen Anordnung zulasten des Antragstellers ausfalle. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche ganz Überwiegendes dafür, dass die angefochtenen Regelungen im Hauptsacheverfahren Bestand hätten. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe von Waffen an ihn, aber in Obhut des Unternehmens "Waffen S. M. , Büchsenmachermeister" begehre, fehle es schon am Rechtsschutzbedürfnis, da dem Antragsteller schon unter Nr. 4 des Bescheides die Möglichkeit eingeräumt werde, innerhalb eines Monats nach der Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten zu benennen. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu 2. beantrage, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Gericht sämtliche ihm vorliegenden ministeriellen Erlasse und/oder Anweisungen zum Umgang mit dem Thema "Reichsbürger und Waffenbesitz" vorzulegen, mangele es an einer Anspruchsgrundlage; es liege im Ermessen des Gerichts, entscheidungsrelevante Unterlagen anzufordern.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller diese Grundlage der Interessenabwägung mit dem Beschwerdevorbringen durchgreifend erschüttert. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht den beantragten Eilrechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 1. lässt sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung zumindest nicht feststellen, dass die unter Nrn. 1, 2 und 4 des angefochtenen Bescheides getroffenen Regelungen offensichtlich rechtswidrig sind. Mit Rücksicht darauf kommt jedoch nicht in Betracht, dem Aufschubinteresse des Antragstellers wegen eines sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abzeichnenden Erfolgs der Klage insoweit den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides einzuräumen. Die vor diesem Hintergrund unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmende Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fällt zum Nachteil des Antragstellers aus.

Vorstehendes gilt zunächst für den mit dem angefochtenen Bescheid unter Nr. 1 verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse. Dieser stellt sich bei der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Als Rechtsgrundlage für den Erlaubniswiderruf kommt § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Erlaubnisversagung hätten führen müssen.

Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem voraus, dass der Betroffene die Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Es spricht vorliegend jedenfalls Vieles dafür, dass der Antragsteller über diese Zuverlässigkeit nicht mehr verfügt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden.

Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen.

Vgl. BVerwG Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 20 A 419/11 -, juris, und Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, NWVBl. 2013, 331.

Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 -, juris.

Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. April 2009 - 21 ZB 09.94 -, juris, m. w. N.

Personen, die ihren Äußerungen und/oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland und/oder ihrer Bundesländer und damit die geltende Rechtsordnung offensiv ablehnen und/oder ignorieren, bieten keine hinreichende Gewähr dafür, dass sie die bestehenden waffenrechtlichen Vorschriften beachten und insbesondere mit Waffen und Munition sorgsam umgehen und diese Gegenstände sorgfältig verwahren werden. Wer erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Regelungen zu beachten, gibt Anlass zu der Besorgnis, dass er die geltenden Bestimmungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird.

Vgl. VG Minden, Urteil vom 29. November 2016 - 8 K 1965/16 -, juris; VG München, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - M 7 S 17.1202 -, juris, und vom 23. Mai 2017 - M 7 S 17.408 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 20. September 2016 - 3 K 305/16 -, juris; im Ergebnis ebenso für Personen, die den sogenannten "Reichsbürgern" zuzuordnen sind: Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 -, juris.

Ausgehend davon liegen Tatsachen vor, die deutlich dafür sprechen, dass der Antragsteller künftig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG mit Waffen und Munition nicht sorgsam umgehen wird.

Dieser hat unter dem 25. April 2016 ein Schreiben an die Direktorin des Amtsgerichts X1. gerichtet, dessen Inhalt darauf hindeutet, dass er die geltenden bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen für sich nicht als verbindlich erachtet. Darauf weisen bereits die Angaben des Schreibens zu dessen Urheber und Verfasser hin. Als Urheber desselben ist im Briefkopf eine "..." benannt und der Antragsteller hat das Schreiben namentlich unter der Titulierung "..." unterzeichnet. Rechtlich existent ist eine solche Gemeinde, die Trägerin der öffentlichen Verwaltung auf ihrem Gemeindegebiet wäre (vgl. § 2 GO NRW) jedoch ebenso wenig wie der vermeintliche Zweckverband (vgl. § 1 ff. GkG NRW).

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, stellt der Antragsteller in dem Schreiben entgegen seiner nunmehrigen Einlassung die Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Bundesländer - insbesondere des Landes Nordrhein-Westfalen - sowie die Geltung der von diesen staatlichen Ebenen erlassenen Rechtsakte klar und aktiv nach außen erkennbar in Abrede, indem er unter anderem Folgendes ausführt: Die "..." sei "in der Gemarkung vor 1914 zzgl. der staatlichen drei Seemeilen zu staatenlosem Raum, ..., Provinz Westfalen, Königreich Preußen nach der Landgemeinde-Ordnung vom 19. März 1856 von königlich preußischen Staatsangehörigen im Notstand aktiviert und organisiert" worden. Sie - der/die Verfasser des Schreibens - hätten die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 aktiviert und der Staat Königreich Preußen sei damit wieder aktiv. "Inwohner der ..." seien "von nun an kraft Gesetz Bürger und Indigenate des Staates Königreich Preußen." "Eingemeindungen - durch 'Nordrhein-Westfalen' und auch davor durch die Siegermächte" seien "nicht zulässig und somit nichtig".

Nach dem vorstehenden Inhalt des Schreibens kann auch keine Rede davon sein, dass der Antragsteller - wie er nunmehr geltend macht - damit keine mit der Rechtsordnung kollidierenden Rechte für sich in Anspruch genommen hätte.

Sprechen danach gewichtige Gründe dafür, dass der Antragsteller unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG ist, muss indes letztlich der Tatsachenfeststellung und Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben, ob die in dem vorgenannten Schreiben zum Ausdruck gekommene Haltung gegenüber bundes- und landesgesetzlichen Bestimmungen der Grundeinstellung des Antragstellers entspricht und damit die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG rechtfertigt. Zwar sind - soweit ersichtlich - bislang keine konkreten Verstöße des Antragstellers gegen waffenrechtliche Bestimmungen festgestellt worden. Die Einlassung des Antragstellers, er habe sich zu dem besagten Schreiben allein aus Sorge um seine (Grundeigentums-)Rechte veranlasst gesehen, ist allerdings - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zu Recht angenommen hat - ebenso wenig nachvollziehbar wie seine sonstigen Ausführungen zur Erklärung der Entstehung und Veranlassung des betreffenden Schreibens. Daraus sind keine verständlichen Gründe für die geschilderten realitätsfremden und abstrusen Inhalte des besagten Schreibens des Antragstellers zu entnehmen. Im Gegenteil lassen die Angaben des Antragstellers zu dem Hintergrund und zur Vorgeschichte des Schreibens den Schluss zu, dass er die in dem Schreiben verlautbarte Auffassung zur Durchsetzung seiner Interessen ungeachtet der bestehenden Rechtsordnung verwendet, er also in Konfliktsituationen mit den staatlichen Ebenen zu Mitteln greift, die jeder nachvollziehbaren Reaktion entbehren und schlechterdings unhaltbar sind. Nichts anderes gilt für die weiteren Erklärungsversuche des Antragstellers mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28. August 2017, der abgesehen davon nicht mehr innerhalb der Begründungsfrist gemäß § 146 Abs.4 Satz 1 VwGO vorgelegt worden ist.

Ist nach dem Vorstehenden der verfügte Erlaubniswiderruf zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig, so ist ausgeschlossen, dem Aufschubinteresse des Antragstellers allein mit Rücksicht auf etwaige Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren den Vorzug vor dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Erlaubniswiderrufs zu geben. Die deshalb unabhängig von den Erfolgsaussichten erfolgende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Wegen der mit dem Umgang mit Waffen verbundenen Gefahren überwiegt das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - potentiell - waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer geschützt zu werden, das gegenläufige Interesse des Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Waffen weiter benutzen zu dürfen. Der Antragsteller hat nichts konkret dazu vorgetragen, beruflich oder aus sonstigen existentiellen Gründen darauf angewiesen zu sein. Es ist ihm zuzumuten, das als Freizeitaktivität ausgeübte Sportschießen einstweilen nicht zu betreiben.

Hinsichtlich des unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheides verfügten Waffenbesitzverbotes fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Auch insoweit hat die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung jedenfalls im Ergebnis Bestand. Bei der gebotenen summarischen Prüfung lässt sich zumindest nicht feststellen, dass die Anordnung des Waffenbesitzverbotes offensichtlich rechtswidrig wäre.

Dies gilt zunächst für die Anordnung des Besitzverbots von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf. Als Ermächtigungsgrundlage kommt insoweit § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde jemanden den Besitz von Waffen und Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb solcher Waffen oder Munition unter anderem untersagen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass dem rechtmäßigen Besitzer oder Erwerbswilligen die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Wie ausgeführt spricht der Inhalt des Schreibens des Antragstellers an die Direktorin des Amtsgerichts X1. dafür, dass dieser unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG ist. Die abschließende Entscheidung muss - wie dargestellt - insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ausgehend von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG erfüllt. Der Antragsgegner hat das auf dieser Grundlage eröffnete Ermessen bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei ausgeübt. Unter den genannten Voraussetzungen stellt sich die Maßnahme insbesondere als verhältnismäßig dar. Ein milderes Mittel, das gleichermaßen geeignet wäre, den Gefahren zu begegnen, die auch von erlaubnisfreien Waffen und erlaubnisfreier Munition im Besitz - potentiell - nicht zuverlässiger Personen - wie dem Antragsteller - ausgehen, ist nicht ersichtlich. Dem steht nicht entgegen, dass - wie der Antragsteller geltend macht - mit leichteren Luftdruckwaffen im Fall eines Abschusses wegen der geringen Mündungsenergie des Geschosses kein größerer Schaden angerichtet werden könne. Denn dieses Vorbringen lässt schon außer Acht, dass bei einem unsachgemäßen oder gar missbräuchlichen Gebrauch auch solcher Waffen jedenfalls wegen der leichten Verletzlichkeit des menschlichen Körpers und der menschlichen Gesundheit erhebliche Gefahren zu besorgen sind.

Ebenso als zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig stellt sich das Waffenbesitzverbot hinsichtlich erlaubnispflichtiger Waffen und Munition dar. Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann die zuständige Behörde jemandem den Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist. Davon ist auszugehen, sofern der Antragsteller im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG unzuverlässig ist.

Vgl. dazu, dass im Fall waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit die Anordnung eines Waffenbesitzverbotes im Sinne von § 41 Abs. 2 WaffG geboten ist: BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 30.11 -, DVBl. 2012, 1501.

Wie ausgeführt spricht dafür der Inhalt des besagten Schreibens des Antragstellers; die abschließende Entscheidung muss insoweit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Ausgehend von der Unzuverlässigkeit des Antragstellers sind die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt. Der Antragsgegner hat das auf dieser Grundlage eröffnete Ermessen bei summarischer Prüfung rechtsfehlerfrei ausgeübt.

Stellt sich nach alledem das Waffenbesitzverbot zumindest als nicht offensichtlich rechtswidrig dar, fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 WaffG gebotene Interessenabwägung auch insoweit zum Nachteil des Antragstellers aus. Mit Rücksicht auf die mit dem Besitz von Waffen und Munition durch - potentiell - unzuverlässige Personen verbundenen Gefahren müssen die privaten Interessen des Antragstellers, der auf den Besitz und Gebrauch von Waffen weder beruflich noch aus sonstigen existentiellen Gründen angewiesen ist, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Waffenbesitzverbotes zurückstehen.

Bestand hat auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung hinsichtlich der unter Nr. 4 des angefochtenen Bescheides getroffenen Sicherstellungsanordnung. Diese stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig dar. Als Rechtsgrundlage dieser Anordnung kommt § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG in Betracht. Danach kann die zuständige Behörde in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG unter anderem Waffen, die jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot im vorstehenden Sinne besitzt, sofort sicherstellen.

Diese Voraussetzungen dürften hier gegeben sein. Wie ausgeführt hat der Antragsgegner unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheides gegen den Antragsteller ein Waffenbesitzverbot gemäß § 41 Abs. 1 und 2 WaffG angeordnet und dies unter Nr. 3 des Bescheides für sofort vollziehbar erklärt. Selbst wenn für eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG außerdem vorauszusetzen wäre, dass das betreffende Waffenbesitzverbot rechtmäßig ist, spricht hier - wie ausgeführt - Einiges dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, so dass sich auch die Sicherstellung zumindest nicht als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Deshalb fällt die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch insoweit zum Nachteil des Antragstellers aus. Mit Rücksicht auf die mit dem Besitz von Waffen und Munition durch - potentiell - unzuverlässige Personen verbundenen Gefahren müssen die privaten Interessen des Antragstellers, der auf den Besitz und Gebrauch von Waffen weder beruflich noch aus sonstigen existentiellen Gründen angewiesen ist, gegenüber dem in § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG als besonders gewichtig anerkannten öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit der Sicherstellungsmaßnahme hintanstehen.

Die Anträge auf Aufhebung der Vollziehung und Herausgabe der sichergestellten Waffen an den Antragsteller oder hilfsweise an einen benannten Berechtigten hat das Verwaltungsgericht ebenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Diese Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sind jedenfalls unbegründet. Die Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kommt nur in Betracht, soweit - anders als hier - die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen den vollzogenen Verwaltungsakt - hier der Klage gegen den Erlaubniswiderruf und das Waffenbesitzverbot - angeordnet oder wiederhergestellt ist. Anderenfalls steht die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs oder die behördliche Anordnung desselben als Rechtsgrund für die Vollziehung einer Aufhebung oder Rückgängigmachung derselben entgegen.

Vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 345, m. w. N.; Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 163.

Aus dem gleichen Grund bleibt auch der in der Beschwerdeinstanz ergänzend äußerst hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers, ihm den Umgang und Besitz hinsichtlich zwei benannter erlaubnisfreier Waffen zu gestatten und diese an ihn herauszugeben, ohne Erfolg.

Hinsichtlich der Ablehnung des auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten erstinstanzlichen Antrags zu 2. hat der Antragsteller keine Beschwerdegründe vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Neben den vom Verwaltungsgericht bei der Streitwertbemessung berücksichtigten Streitgegenständen kommt dem streitigen Waffenbesitzverbot streitwerterhöhende Bedeutung zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist dafür ein Streitwert in Höhe des eineinhalbfachen Auffangwertes zugrunde zu legen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009

- 20 B 1776/08 -, m. w. N.

Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens ist der demnach für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert zu halbieren. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend anzupassen.