OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.12.2016 - 20 A 335/15
Fundstelle
openJur 2019, 10392
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 60.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründet worden. Das Urteil ist der Bezirksregierung, die den Beklagten vertritt, am 5. Januar 2015 gemäß § 174 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 VwGO gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden, sodass die Fristen mit den am 3. Februar bzw. 5. März 2015 eingegangenen Schriftsätzen vom 2. Februar bzw. 4. März 2015 gewahrt worden sind.

Das der Bezirksregierung per elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) übermittelte Urteil ist dort ausweislich des ausgestellten Empfangsbekenntnisses am 5. Januar 2015 eingegangen. Es kann dahinstehen, ob angesichts des Umstandes, dass der Vordruck des Empfangsbekenntnisses mit "Zustellung mit Computerfax gegen Empfangsbekenntnis (EB)" überschrieben ist, die Übermittlung des Urteils aber per EGVP erfolgte, überhaupt von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden kann. Sollte dies zu verneinen sein, ist die dann geltende Jahres-Frist ohne weiteres gewahrt. Wenn dies zu bejahen ist, wird das Zustellungsdatum durch das Datum der Ausstellung des Empfangsbekenntnisses bestimmt. Die Datumsangabe auf dem Empfangsbekenntnis stimmt zwar nicht damit überein, dass das Urteil am 23. Dezember 2014 auf dem EGVP-Empfangsgerät der Bezirksregierung elektronisch als Datei abgelegt worden ist. Der elektronische Empfang des Urteils reichte aber für die Zustellung nicht aus. Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis setzt neben der Übermittlung des zuzustellenden Schriftstücks in Zustellungsabsicht die Empfangsbereitschaft des Empfängers voraus. Das Schriftstück muss mit dem Willen entgegengenommen werden, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen. Die Zustellung ist dann erfolgt, wenn derjenige, dem zugestellt werden soll, das Schriftstück mit einem solchen Willen entgegengenommen hat und dies durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses bekundet.

Vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2014 - IV ZB 23/14 -, juris, und vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11 -, NJW 2012, 2117; BVerwG, Beschluss vom 29. April 2011 - 8 B 86.10 -, Buchholz 310 § 56 VwGO Nr. 13; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 174 Rn. 6.

Das gilt auch dann, wenn das Schriftstück - wie hier - zum Zweck der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis auf elektronischem Weg übermittelt wird.

Empfangsbereit war die Bezirksregierung am 5. Januar 2015. An diesem Tag hat die Sachbearbeiterin der Bezirksregierung, die nach der internen Aufgabenverteilung für die Entgegennahme des Urteils zuständig war, das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie das Urteil als zu diesem Zeitpunkt gegen die Bezirksregierung zugestellt gelten lassen wollte. Die zuvor innerbehördlich mit dem Empfang des Urteils und seiner Weiterleitung an die Sachbearbeiterin befassten Mitarbeiter der Bezirksregierung waren, wie ihr Absehen von der Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses zeigt, nicht empfangsbereit. Ihr Umgang mit dem per EGVP übermittelten Urteil beschränkte sich auf rein büroorganisatorische Maßnahmen bei der Entgegennahme und Vorlage der eingehenden elektronischen Post. Die Maßnahmen lassen zwar erkennen, dass die Bezirksregierung als Adressatin der Zustellung seit dem Eingang der Datei auf dem für das EGVP vorgesehenen Empfangsgerät der Poststelle generell bereit war, die Zustellung anzunehmen. Das kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Zeitabstand zwischen dem Eingang der Datei bei der Bezirksregierung und der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht auf einem gewollten "Liegenlassen" des Urteils beruht, sondern auf den Arbeitszeiten zuständiger Mitarbeiter, vor allem den arbeitsfreien Zeiten aufgrund von Wochenenden und Feiertagen sowie der Schließung der Bezirksregierung im Zeitraum vom 29. Dezember 2014 bis zum 2. Januar 2015. Die Sachbearbeiterin, der der eigentliche Empfang des Urteils unmissverständlich vorbehalten worden ist, war bis einschließlich Sonntag, den 4. Januar 2015, in Urlaub. Der Umstand, dass ihr die Entscheidung über die Entgegennahme des Urteils oblag, stimmt damit überein, dass es bei der Zustellung an juristische Personen und Behörden für die Empfangsbereitschaft auf den Leiter (§ 170 Abs. 2 ZPO) bzw. die intern für die Entgegennahme von Zustellungen zuständige Person ankommt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 9 B 466.89 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 13; OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2006 - 15 A 3600/05 -, NVwZ 2007, 115.

Die durch die internen Arbeitsabläufe, Arbeitszeiten und Zuständigkeiten innerhalb der Bezirksregierung hervorgerufene Zeitdauer zwischen dem Eingang der Datei bei der Bezirksregierung und der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses ändert nichts daran, dass die Zustellung am 5. Januar 2015 bewirkt worden ist. Die der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis wegen des Erfordernisses der Verdeutlichung der Empfangsbereitschaft durch Rücksendung des Empfangsbekenntnisses immanente Möglichkeit, dass der Adressat der Zustellung am Zustellungsvorgang nicht oder erst gewisse Zeit nach Eingang des zuzustellenden Schriftstücks mitwirkt und es daher zu Verzögerungen bei der Zustellung oder, vorbehaltlich einer Heilung nach § 189 ZPO, zu ihrem Fehlschlagen kommt, hebt die Voraussetzung der Empfangsbereitschaft für das Zustandekommen der Zustellung nicht auf.

Vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2011 - XII ZR 168/09 -, NJW 2011, 3581; Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 174 Rn. 6.

Es besteht keine prozessuale Pflicht zur sofortigen Entgegennahme eines zuzustellenden Schriftstücks und/oder zur sofortigen Unterzeichnung sowie Rücksendung eines Empfangsbekenntnisses. Im Einklang hiermit geht auch die von der Klägerin herangezogene Entscheidung

- OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 19 B 884/10 -, NJW 2010, 3385 -

davon aus, dass das Zustellungsdatum bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis vom Zeitpunkt der Entgegennahme mit Annahmewillen abhängt und der Adressat die Entgegennahme als zugestellt zeitweilig ablehnen kann. Die von der Klägerin angenommenen Wertungswidersprüche, was die Rechtsfolgen des Zugangs eines Schriftstücks bei einer Zustellung einerseits nach § 174 ZPO und andererseits nach § 175 ZPO angeht, rechtfertigen es nicht, von den jeweiligen Voraussetzungen der unterschiedlichen Zustellungsmethoden abzusehen. Im Übrigen bietet das Geschehen, das zur Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses erst am 5. Januar 2015 geführt hat, keinen Anhaltspunkt für eine sachlich unberechtigte zeitweise Verweigerung der auf Seiten der Bezirksregierung erforderlichen Mitwirkung an der Zustellung. Insbesondere verstößt die Schließung der Bezirksregierung in der auf Sonntag, den 28. Dezember 2014, folgenden Woche, in der kurz vor Weihnachten eingegangene oder eingehende Post auch an Werktagen nicht bearbeitet worden ist, nicht gegen grundlegende prozessuale Verpflichtungen.

Der Nachweis, dass das im Empfangsbekenntnis genannte Zustellungsdatum nicht der Wirklichkeit entspricht (§ 98 VwGO i. V. m. § 418 Abs. 2 ZPO), ist nicht erbracht. Für einen solchen Nachweis muss jede Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass der Erklärungsgehalt des Empfangsbekenntnisses richtig sein könnte.

Vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. April 2012 - IX ZB 303/11 -, a. a. O., und vom 22. Dezember 2011 - VII ZB 35/11 -, NJW-RR 2012, 509.

Das ist angesichts der urlaubsbedingten Abwesenheit der zuständigen Sachbearbeiterin, der allgemeinen Arbeitszeiten an den Tagen um Weihnachten und Neujahr sowie der Schließung der Bezirksregierung an wenigen weiteren Tagen nicht der Fall.

Der Antrag ist nicht begründet.

Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das trifft hier nicht zu.

Das Verwaltungsgericht hat die mit der Klage angefochtene wasserrechtliche Bewilligung vom 31. Oktober 2013 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin werde von der bewilligten Grundwasserentnahme qualifiziert und individualisiert betroffen. Eine Erweiterung ihrer Kalksteinabgrabung in grundwasserführende Schichten der bestehenden Abbaufelder werde durch die Bewilligung zumindest erheblich erschwert. Das habe die Bezirksregierung nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebotes nach Ermessen berücksichtigen müssen, sei von ihr aber unberücksichtigt geblieben. Unabhängig hiervon genüge die durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht den Anforderungen. Das Ergebnis der Vorprüfung sei jedenfalls bezogen auf die Annahmen zur Auswirkungsreichweite der Grundwasserentnahme im Bereich der Talaue der X. und damit zu nachteiligen Auswirkungen auf diesen Bereich nicht nachvollziehbar.

Dem setzt der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt.

Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Das Urteil ist jeweils selbständig tragend ("unabhängig hiervon") auf die Auffassung gestützt, die Bewilligung sei ermessensfehlerhaft zu Lasten der Klägerin ergangen und verstoße ferner gegen das Erfordernis der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3a Satz 4 i. V. m. § 3c UVPG. Dementsprechend ist das Urteil im Ergebnis richtig im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn die Tragfähigkeit auch nur einer der beiden Begründungserwägungen durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend erschüttert wird.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Bezirksregierung habe bei Erteilung der Bewilligung ermessensfehlerhaft entscheidungserhebliche Interessen der Klägerin nicht ordnungsgemäß abwägend einbezogen, begegnet keinen ernstlichen Zweifeln.

Das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin werde durch die bewilligte Grundwasserentnahme nicht qualifiziert und individualisiert im Sinne der Rechtsprechung zum öffentlichrechtlichen Drittschutz bei der wasserrechtlichen Zulassung von Gewässerbenutzungen betroffen, greift weder hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Klagebefugnis der Klägerin noch hinsichtlich der Annahme eines Ermessensfehlers durch.

Das Verwaltungsgericht hat die für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ausschlaggebende Möglichkeit einer Verletzung von Rechten der Klägerin durch die angefochtene Bewilligung bejaht, weil eine Vertiefung des von der Klägerin im Tagebau ausgeübten Kalksteinabbaus in grundwasserführende Schichten zumindest erschwert werde und das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt sein könne. Das ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht unrichtig.

Über die Erteilung einer Bewilligung ist in Ausübung von Ermessen zu entscheiden, sofern ihr kein zwingender Versagungsgrund entgegensteht (§ 12 WHG). Bei der Ausübung des Ermessens sind neben öffentlichen Belangen auch individuelle Interessen der von der Gewässerbenutzung nachteilig betroffenen Dritten zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 13 Abs. 1 WHG). Geschützt von diesem Erfordernis werden Dritte, die zum Kreis der rechtmäßigen Wasserbenutzer und derjenigen Personen zählen, deren private Belange nach den Umständen des Einzelfalls von der Benutzung in qualifizierter und individualisierter Weise betroffen werden. Diesem Personenkreis steht ein Anspruch auf ermessensgerechte, vor allem Rücksicht nehmende, Beachtung und Würdigung seiner Belange zu.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2004- 7 B 62.04 -, NVwZ 2005, 84, und Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, ZfW 1988, 271.

Eines der Merkmale für eine genügende qualifizierte und individualisierte Betroffenheit ist die wasserwirtschaftliche Bedeutung einer bestehenden oder beabsichtigten Nutzung des Wassers.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83 -, a. a. O., und vom 3. Juli 1987 - 4 C 41.86 -, ZfW 1988, 337.

Dabei gilt allgemein, dass es wesentlich auf eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem ankommt, was nach den jeweiligen Umständen, also nicht zuletzt den aufeinander treffenden berechtigten Interessen, einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen zuzumuten ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2001 - 4 B 80.01 -, BRS 64 Nr. 104, und Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122.

Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden.

Die Zugehörigkeit der Klägerin zum Kreis der qualifiziert und individualisiert Betroffenen ergibt sich aus den räumlichen und betrieblichen Gegebenheiten sowie der ganz erheblichen Tragweite der Bewilligung für die unternehmerische Betätigung der Klägerin. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass sich die Klägerin von der Allgemeinheit dadurch unterscheidet, dass sie im Einzugsgebiet der zu Trinkwasserzwecken bewilligten Grundwasserentnahme Kalkstein im Tagebau abbaut, dass es bei einer Vertiefung der bestehenden Abbaufelder in grundwasserführende Schichten des Kalksteins zu einer ernsthaften Verschärfung der allgemeinen Konflikte zwischen der Abgrabung und der bewilligten Grundwasserentnahme kommen wird und dass die Klägerin an einer Ausweitung ihrer betrieblichen Tätigkeiten in grundwasserführende Schichten interessiert ist. Er hält das Erweiterungsinteresse bezogen auf den Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung jedoch für nicht hinreichend konkretisiert. Seiner Meinung nach handelte es sich um bloße Absichten, deren Überleitung in einen Antrag auf behördliche Zulassung einer solchen Kalksteingewinnung zeitlich und räumlich ungewiss gewesen sei, sodass eine Prognose möglicher Auswirkungen der Bewilligung auf die eventuelle Planung der Erweiterung des Abbaus in die Tiefe nicht habe erstellt werden können. Diese Einschätzung wird den Gegebenheiten nicht gerecht.

Zunächst entzieht es sich der Beurteilung im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis, ob das gegebene Maß an Konkretisierung einer Erweiterung der bestehenden Abgrabung in die Tiefe nicht ausreicht, damit sich die Klägerin auf das Gebot der Rücksichtnahme berufen kann. Es ist, worauf es ankommt, zumindest möglich, dass ein solches Vorhaben aufgrund der für die Bezirksregierung erkennbaren Umrisse so hinreichend konkret gefasst war, dass es im Rahmen der Ermessensausübung mit eben diesem Konkretisierungsgrad berücksichtigt werden konnte und musste. Die Frage der Vertiefung der bestehenden Abbaufelder in grundwasserführende Schichten drängt sich für die Klägerin nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen der flächenmäßigen Begrenztheit des im Wege der Trockenabgrabung zu gewinnenden Kalksteinvorkommens geradezu auf. Ferner liegt auf der Hand, dass ein im Einzugsgebiet der Grundwasserentnahme der Beigeladenen stattfindender Abbau von Kalkstein "im Grundwasser" oder unter Absenkung des natürlichen Grundwasserstands von beträchtlicher wasserwirtschaftlicher Bedeutung ist, weil er schwerwiegende qualitative oder quantitative Risiken oder Gefahren für das Grundwasservorkommen nach sich ziehen kann, welches die Beigeladene nutzt, und Erfordernisse des Schutzes der auf der Grundlage der Bewilligung auszuübenden Gewässerbenutzung unter Umständen die Zulassungsfähigkeit der Steingewinnung durchschlagend erschweren oder sogar sperren. Der aus der Sicht des Beklagten unzulängliche Grad an Konkretisierung eines bestimmten Vorhabens der Nassabgrabung von Kalkstein kann angesichts dessen genügen, dass sich möglicherweise wegen der typischen Merkmale und Auswirkungen solcher Vorhaben das Problem der Vereinbarkeit von Kalkstein- und Trinkwassergewinnung bei sämtlichen praktisch vorstellbaren Vorhaben dieser Art stellt und die Bewilligung das Problem zumindest für die Dauer ihrer langjährigen Geltung faktisch einseitig zugunsten der Wasserversorgung beeinflusst. Der Beklagte verweist selbst darauf, ihm sei der Grundkonflikt zwischen dem Kalksteinabbau und der Trinkwasserversorgung im Stadtgebiet der Beigeladenen bekannt. In der Bewilligung wird das Bestehen der Möglichkeit, dass die bewilligte Grundwasserentnahme zukünftig dazu führt, dass eine Nassabgrabung auf den Grundstücken der einwendungsführenden Unternehmen der Steinindustrie nicht gestattet werden kann, nicht verneint, sondern ungeachtet der konkreten Ausgestaltung eines solchen Vorhabens als nicht entscheidungserheblich betrachtet, weil hierdurch der auf die Sicherung des status quo bezogene Schutzbereich von § 14 Abs. 3 und 4 WHG nicht betroffen werde.

Auch unter dem Blickwinkel der Begründetheit der Klage sind die Bedenken des Beklagten gegen die ausreichende Konkretisierung einer Erstreckung des Kalksteinabbaus auf grundwasserführende Schichten nicht tragfähig. Allerdings muss auf zukünftige Entwicklungen nicht schlechterdings und losgelöst von ihrem Realitätsgehalt Rücksicht genommen werden. Rein theoretische Möglichkeiten und vage Absichten bleiben außer Betracht.

Vgl. in diesem Zusammenhang zum baurechtlichen Rücksichtnahmegebot BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 -, NVwZ-RR 2001, 82; OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2016 - 2 A 2106/15 -, NWVBl. 2016, 377; Bay. VGH, Beschluss vom 2. September 2016 - 9 CS 16.1138 -, juris.

Indessen ergibt sich nicht, dass Erweiterungsabsichten der Klägerin in grundwasserführende Schichten lediglich theoretischer Art und vage sind. Vielmehr ist es im Wesentlichen eine Frage der Zeit, bis das Bedürfnis nach einer solchen betrieblichen Maßnahme aktuell wird. Betriebe des obertägigen Abbaus von Bodenschätzen sind auf den "Verbrauch" des behördlich jeweils zur Gewinnung freigegebenen Vorkommens des Bodenschatzes angelegt und sind, sofern der bisherige Standort nicht aufgegeben wird, zur Erhaltung ihrer Existenz unumgänglich auf Erweiterungen angewiesen. Ohne die Möglichkeit der Nutzung von noch nicht erschöpften Vorkommen des Bodenschatzes, sei es in der Fläche oder in der Höhen-/Tiefenlage, verliert ein Abgrabungsbetrieb mit Fortschreiten der Abgrabung seine Existenzgrundlage. Allenfalls der Zeitpunkt, in dem zur Weiterführung des Betriebs die Inanspruchnahme eines noch nicht zur Abgrabung zugelassenen Vorkommens am gegebenen Standort notwendig wird, sowie die Richtung und das Ausmaß der Erweiterung sind, abhängig vom bislang zugelassenen Abbauvolumen und der Abbaugeschwindigkeit sowie den betrieblichen Planungen, ungewiss. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin von dem danach für Unternehmen ihrer Branche typischen Bedürfnis nach Erweiterung ausgenommen ist oder es durch eine Ausdehnung in der Fläche decken kann. Der Beklagte stellt denn auch nicht substantiiert in Abrede, dass die Klägerin, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, absehbar in existenzieller Weise auf eine Vertiefung der bestehenden Abbaufelder angewiesen sein wird und entsprechende Absichten hegt. Realistische Alternativen zu einem solchen Vorgehen der Klägerin benennt er nicht. Er vermisst lediglich die Verdichtung und Verlautbarung der Absichten in Gestalt eines räumlich und zeitlich exakt festgelegten Vorhabens. Das kann aber eine im vorliegenden Zusammenhang hinreichende Konkretisierung der Erweiterungsabsichten der Klägerin nicht in Frage stellen.

Ferner wird der zwischen der Nassabgrabung von Kalkstein im Einzugsgebiet der Grundwasserentnahme der Beigeladenen und der Grundwasserentnahme bestehende Nutzungs- und Interessenkonflikt durch die Bewilligung dahingehend beeinflusst, dass ohne die Bewilligung bestehende Realisierungschancen einer Nassabgrabung erheblich verschlechtert oder gar ausgeschlossen werden. Das Vorbringen des Beklagten, ein Nassabgrabungsvorhaben könne und müsse nach vorheriger Konkretisierung in einem hierauf bezogenen Zulassungsverfahren gewürdigt werden, blendet aus, dass mit der Bewilligung zugleich die Entscheidung, wie ein solches Verfahren ausgehen wird, zumindest weitgehend und unabhängig von Details des jeweiligen Vorhabens vorgeprägt wird. Die Abgrabung von Kalkstein in grundwasserführenden Schichten geht zwingend mit einem Zugriff auf das Grundwasser einher, der Fragen der Auswirkungen einer Absenkung des Grundwassers zur Ermöglichung der Gewinnung des Kalksteins und/oder anderer potenziell nachteiliger Veränderungen der Beschaffenheit bzw. Menge des für die Grundwasserentnahme der Beigeladenen verfügbaren Grundwasserdargebots aufwirft. Die Entnahme von Grundwasser zur öffentlichen Wasserversorgung - wie hier - genießt bei der Bewirtschaftung des Grundwassers besonderen Schutz (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG). Die Möglichkeit der Nutzung möglichst unbeeinträchtigten Grundwassers zur Beschaffung des Wassers für die öffentliche Wasserversorgung ist einer der tragenden Gründe für die öffentlichrechtliche Bewirtschaftung des Grundwassers.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, ZfW 1981, 283.

Die öffentliche Wasserversorgung ist ein Belang des Wohls der Allgemeinheit, dem bei der Bewirtschaftung der Gewässer mit besonderem Gewicht Rechnung zu tragen ist. Bezogen auf das hier in Rede stehende Kalksteinvorkommen kommt, worauf das Verwaltungsgericht mit seinem Hinweis auf die Klage eines benachbarten Trinkwasserversorgers gegen einen Betrieb zur Gewinnung von Kalkstein sinngemäß hingewiesen hat,

vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 29. November 2011 - 7 K 2895/09 -, ZfB 2012, 49, nachfolgend OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 - 11 A 3048/11 -, ZfB 2016, 33,

der prinzipielle Interessenkonflikt zwischen der Abgrabung von Kalkstein in grundwasserführenden Schichten und dem Grundwasserschutz zur Wahrung der Belange der öffentlichen Wasserversorgung in der "Wasserschutzgebietsverordnung X1. Kalkmassiv" vom 15. April 1991 zum Ausdruck, die dem Schutz des Grundwassers unter anderem in dem von der angefochtenen Bewilligung betroffenen Einzugsgebiet dient und schon für die weitere Schutzzone III B das Verbot von Grabungen und Abgrabungen, durch die das Grundwasser dauernd freigelegt oder angeschnitten wird, enthält. Ebenso spiegelt das Verbot die Bewertung der widerstreitenden Interessen durch die Bezirksregierung wider. Gleichzeitig ist die Bewilligung ein Umstand, der, weil sie die Grundlage für die Trinkwassergewinnung der Beigeladenen bildet und damit wesentlich für den Schutzzweck der Wasserschutzgebietsverordnung ist, für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Festsetzung des Verbots entscheidungserheblich ist oder zumindest sein kann (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG). Mögliche Mängel der Wasserschutzgebietsverordnung

- vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 - 11 A 3048/11 -, a. a. O. -

ändern nichts an der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Grundwasservorkommens gegenüber schädlichen Gewässerveränderungen. Die vom Beklagten auszugsweise angeführten Festsetzungen des Regionalplans bestätigen sowohl das Bestehen des Interessenkonflikts als auch dessen Lösung durch Einräumung eines Vorrangs der Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung. Das in Rede stehende Gebiet ist als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze sowie überlagernd als Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz ausgewiesen, in dem die Wassergewinnung zielförmig, also auf der Ebene der Regionalplanung abschließend und verbindlich, stets den Vorrang vor dem Abbau von Bodenschätzen hat. Den Erläuterungen des Ziels zufolge ist der Vorrang bei Kalksteinvorkommen - wie hier - dahin zu verstehen, dass eine Gefährdung der Trinkwassergewinnung umso wahrscheinlicher wird, je mehr sich der Rohstoffabbau der ständig Grundwasser führenden Schicht annähert. Das spricht eindeutig dafür, dass die Bewilligung der Grundwasserentnahme gleichsam automatisch und unausweichlich dazu beiträgt, dass ein Kalksteinabbau unterhalb der bislang mit Abstand zum Grundwasserstand festgelegten Tiefenbegrenzung der Abbaufelder kaum bis überhaupt nicht zulassungsfähig ist. Die Erläuterungen zu den Zielen des Regionalplans laufen ebenso wie die Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung darauf hinaus, dass eine Gewinnung des Kalksteins, die mit einem Freilegen von Grundwasser oder mit einem Absenken des Grundwasserspiegels verbunden ist, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zugelassen werden darf. Hiervon geht der Beklagte in seinen Ausführungen zur stattgefundenen Berücksichtigung der Belange der Klägerin auch aus. Die Klägerin zur interessengerechten Wahrung ihrer Erweiterungsabsichten gleichwohl auf ein diesbezügliches Zulassungsverfahren in der Zukunft zu verweisen, hieße angesichts dieser rechtlichen Rahmenbedingungen, ihr die Realisierbarkeit ihrer Interessen für die Dauer der angefochtenen Bewilligung mit der Erteilung der Bewilligung praktisch aus einem Grund zu versagen oder zumindest stark zu erschweren, der trotz seiner ersichtlichen Auswirkungen ohne abwägende Berücksichtigung der Belange der Klägerin im Zuge der Erteilung der Bewilligung zustande gekommen ist.

Das lässt insgesamt den Schluss zu, dass es entgegen dem Vorbringen des Beklagten der von ihm für erforderlich gehaltenen Konkretisierung der Inanspruchnahme der grundwasserführenden Gesteinsschichten für die Abgrabungstätigkeit der Klägerin überhaupt nicht bedarf, um die Auswirkungen der angefochtenen Bewilligung auf die betrieblichen Belange der Klägerin unter dem Blickwinkel der Rücksichtnahme nach Ermessen in den wesentlichen Punkten beurteilen zu können. Bei der Beurteilung stehen ersichtlich nicht potenziell entscheidungserhebliche Ungewissheiten hinsichtlich der näheren Ausgestaltung eines in die grundwasserführenden Schichten eingreifenden Gewinnungsvorhabens und der Realitätsgehalt eines solchen Vorhabens im Vordergrund. Auch geht es nicht um den Schutz eines Interesses der Klägerin daran, sich alle - ungewissen - Möglichkeiten einer betrieblichen Entwicklung offen zu halten. Vielmehr beeinflusst die Bewilligung erkennbar die Zulassung aller bei realistischer Betrachtung vorstellbaren Vorhaben des Abbaus von Kalkstein unterhalb des Grundwasserstandes. Tendenziell wird durch die Bewilligung eine zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Existenz der Klägerin am bisherigen Standort vorzunehmende Erweiterung der Abbautätigkeit in die Tiefe von vornherein verbaut, was als solches die Klägerin hinreichend konkret betrifft. Das Betroffensein der Klägerin heißt selbstverständlich nicht, dass einer solchen Erweiterung in der Abwägung mit den für die Erteilung der Bewilligung sprechenden Gesichtspunkten zwingend und in bestimmter Weise Raum gegeben werden muss. Erforderlich ist aber, dass die Belange der Klägerin mit dem ihnen zukommenden Gesicht in die Ermessenentscheidung einfließen, woran es hier jedoch fehlt.

Das sinngemäße Vorbringen des Beklagten, in der angefochtenen Bewilligung sei das Interesse der Klägerin an einer Ausdehnung der Kalksteingewinnung in grundwasserführende Schichten ermessensfehlerfrei berücksichtigt worden, findet in der Bewilligung keine Grundlage. Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass ein solches Erweiterungsinteresse der Klägerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei Erteilung der Bewilligung tatsächlich abwägend bedacht worden ist, ist nicht dargetan worden.

Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochene Bemerkung in der Begründung der Bewilligung, das Ermessen sei "daher" dahin ausgeübt worden, die Bewilligung vor dem Hintergrund der Sicherung und Aufrechterhaltung der Trinkwassergewinnung zu erteilen, gibt über die Einbeziehung von gegenläufigen Interessen der Klägerin in die berücksichtigten Gesichtspunkte keinen Aufschluss. Solche Interessen werden in den vorangestellten Ausführungen zur Ausübung von Ermessen nicht ansatzweise erwähnt. Sie werden im Gegenteil allein unter dem Blickwinkel einer potenziell zur Versagung der Bewilligung führenden nachteiligen Einwirkung auf ein Recht oder auf eine vergleichbare Rechtsposition (§ 14 Abs. 3 und 4 WHG) thematisiert und dort als nicht entscheidungserheblich eingestuft. Eine für die Ausübung von Ermessen notwendige abwägende Gegenüberstellung und Bewertung der widerstreitenden Interessen zum einen hinsichtlich der Trinkwassergewinnung und -versorgung und zum anderen hinsichtlich der (Nass-) Abgrabung des Kalksteins schließt das nicht ein, sondern geradezu aus.

Die vom Beklagten geltend gemachte Betrachtung der Einwendungen der Klägerin und der sonstigen Unternehmen der Steinindustrie unter dem Blickwinkel ihres Gewichts für das Wohl der Allgemeinheit lässt die Bedeutung des subjektiven Interesses des jeweiligen Unternehmens außer Acht. Unter dem Gesichtspunkt der Rücksichtnahme in Ausübung von Ermessen steht gerade die Berücksichtigung der Belange der Klägerin in Abwägung mit anderen Belangen in Rede.

Die Nebenbestimmung III.10 der angefochtenen Bewilligung, nach der die Beigeladene eine problemangepasste Aufbereitung des Rohwassers zu Trinkwasser sicherzustellen hat, mag inhaltlich einen Bezug auch zu potenziellen Beeinträchtigungen der Qualität des Grundwassers aufweisen, die durch eine noch zuzulassende Abgrabung grundwasserführender Schichten ausgelöst oder verschärft werden. Es spricht aber nichts Greifbares dafür, dass die Nebenbestimmung von der Rücksichtnahme auf eine solche Abgrabung getragen wird oder geeignet ist, die für eine diesbezügliche Zulassung bestehenden Chancen zu erhalten oder gar zu verbessern. Die Einschätzung des Beklagten, das Nebeneinander von Steinabbautätigkeit und Trinkwassergewinnung werde durch die Bewilligung schon jetzt in ausreichendem Maß gewährleistet, wird durch die Nebenbestimmung jedenfalls bezogen auf die Ausdehnung des Steinabbaus in die Tiefe nicht gestützt. Die Bewilligung geht, wie ausgeführt, selbst zutreffend davon aus, dass sie wegen des der bewilligten Grundwasserentnahme zuzubilligenden Schutzes zumindest ein gewichtiges Argument für die Ablehnung der Zulassung einer Nassabgrabung schafft. Auch der Hinweis des Beklagten auf die Erläuterungen des Regionalplans zum zielförmigen Vorrang der Trinkwassergewinnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Nebenbestimmung diesem Vorrang, was eine zukünftige Kalksteingewinnung unterhalb des Grundwasserstandes angeht, Rechnung tragen soll. Das Gegenteil ist der Fall, weil die Erläuterungen des regionalplanerischen Ziels unmissverständlich von der Grundannahme einer prinzipiellen Unvereinbarkeit zwischen einer Abgrabung von Kalkstein im Grundwasserbereich und einer Trinkwassergewinnung getragen werden. Das gilt umso mehr wegen des zum Schutz der Wassergewinnung der Beigeladenen festgesetzten Wasserschutzgebiets.

Versteht man das Vorbringen des Beklagten zum Regionalplan, zur Bedeutung der bewilligten Grundwasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung und zur gesetzlichen Vorgabe der vorrangigen Deckung des Wasserbedarfs der öffentlichen Wasserversorgung aus ortsnahen Wasservorkommen (§ 50 Abs. 2 WHG) dahin, dass er geltend macht, er habe sein Ermessen hinsichtlich der Interessen der Klägerin rechtmäßig ausschließlich zu deren Lasten ausüben dürfen, ist mit dem Zulassungsvorbringen eine solche Einschränkung des Ermessens nicht aufgezeigt worden. Der Regionalplan lässt nach eigener Einschätzung des Beklagten Raum für die einzelfallbezogene Beurteilung, ob ein Gesteinsabbau in grundwasserführenden Schichten angesichts der mit ihm verbundenen Besorgnisse und/oder Risiken bzw. Gefahren zugelassen werden kann oder nicht. Auf die Lage und Ergiebigkeit alternativer Wasservorkommen im Bereich und/oder dem Umfeld der Beigeladenen sowie auf alternative Möglichkeiten der Wasserversorgung geht der Beklagte nicht ein.

Damit kann dahingestellt bleiben, ob am Vorliegen des vom Verwaltungsgericht angenommenen Mangels der allgemeinen Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb ernstliche Zweifel bestehen, weil, was der Beklagte vorbringt, nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils weitere Untersuchungen vorgenommen worden sind, die das Ergebnis der Vorprüfung als nachvollziehbar erscheinen lassen. Unabhängig vom Aussagegehalt der Untersuchungen bestehen gegen das Vorliegen solcher Zweifel deshalb Bedenken, weil die zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse ausgehend von den mit dem Zulassungsvorbringen nicht angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts lediglich zum Nachholen einer ordnungsgemäßen Vorprüfung und demnach zur Heilung des vom Verwaltungsgericht im Ergebnis angenommenen Mangels (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Satz 2, Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UmwRG in der Fassung des Gesetzes vom 20. November 2015 - BGBl. I S. 2069) führen können. Geht man davon aus, dass es für die Heilung auf § 45 Abs. 2 VwVfG NRW ankommt,

vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, NVwZ 2008, 1349; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, ZNER 2015, 177,

konnte die Heilung nur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bewirkt werden und sind die vom Beklagten ergänzend in das Verfahren eingeführten Untersuchungen schon im Ansatz nicht geeignet, den vom Verwaltungsgericht erkannten Mangel auszuräumen.

Das Vorbringen des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe sich mit seinem Vortrag zu den tatsächlichen Wasserentnahmen nicht hinreichend befasst, ist nicht entscheidungserheblich. Es bezieht sich auf Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur allgemeinen Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Erwägungen können, weil nach dem Vorstehenden keine ernstlichen Zweifel am Vorliegen eines zur Aufhebung der angefochtenen Bewilligung führenden Ermessensfehlers bestehen, hinweggedacht werden, ohne dass sich am Ergebnis der erstinstanzlichen Rechtsfindung etwas ändert.

Entsprechendes trifft zu, soweit der Beklagte bezogen auf das Begründungselement der unzulänglichen Vorprüfung des Einzelfalls Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rügt.

Bezieht man das Vorbringen zu Verfahrensfehlern auch auf das Begründungselement der fehlerhaften Ermessensausübung, sind dem Vorbringen des Beklagten substantiierte Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Fehlers nicht zu entnehmen. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) erschließt sich bereits nicht, was insofern nach Auffassung des Beklagten hätte weitergehend aufgeklärt werden müssen. Auch ist nicht dargetan, welche Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei ihrer Vornahme voraussichtlich getroffen worden wären. Bezogen auf den Verstoß gegen den "Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 108 VwGO" ist ebenfalls ein Anknüpfungspunkt der Rüge nicht zu erkennen. Nimmt man an, dass der Beklagte den vorgebrachten Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO darin sieht, dass er vom Verwaltungsgericht nicht frühzeitig auf den Ermessensfehler hingewiesen worden ist, wird eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Erteilung eines solchen Hinweises lediglich pauschal und ohne jegliche Erläuterung behauptet, aber nicht entsprechend dem Darlegungsgebot dargetan. Es ist nicht erkennbar, dass der Ermessensfehler im Rahmen der Erörterung in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nicht hinreichend zur Sprache gekommen ist. Ebenso wenig liegen Umstände vor, die dafür sprechen könnten, dass es vor der mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre, auf einen möglichen Ermessensfehler aufmerksam zu machen. Darüber, dass der Rechtsstreit möglicherweise die Frage der ermessensgerechten Berücksichtigung einer Erweiterung der bestehenden Abgrabung der Klägerin aufwarf, konnte für den Beklagten angesichts der Klagebegründung, mit der er sich schriftsätzlich befasst hatte, keine Unklarheit bestehen, der mit einem Hinweis hätte begegnet werden müssen. Ohnehin ist es Sinn und Zweck der mündlichen Verhandlung, die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Das Gericht ist nicht dazu verpflichtet, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es voraussichtlich einzelne Aspekte des Rechtsstreits rechtlich würdigen wird. Erst recht verpflichtet § 86 Abs. 3 VwGO ein Gericht nicht dazu, durch eine derartige Vorabmitteilung einer Behörde die Gelegenheit zu geben, unzulängliche Ermessenserwägungen zu ergänzen (§ 114 Satz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Angesichts des mit der Klage verfolgten wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Gewinnung von Kalkstein erscheint die Bemessung des Streitwerts mit dem pauschalierenden Betrag, der in Nr. 34.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Klage eines drittbetroffenen Privaten gegen einen Planfeststellungsbeschluss im Fall der Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs vorgeschlagen wird, als sachgerecht und angemessen. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist entsprechend anzupassen.