OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 602/17
Fundstelle
openJur 2019, 10282
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 33a StVK 936 + 986/17

1. Die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, mit der eine JVA verpflichtet wird, einem Strafgefangenen in Zukunft eine bestimmte von ihm abonnierte Tageszeitung (möglichst) tagesaktuell zugänglich zu machen, bestimmen sich allein nach dem Entscheidungstenor und erstrecken sich daher auch dann nicht auf die Aushändigung weiterer Tageszeitungen, wenn den Gründen der Entscheidung sinngemäß zu entnehmen ist, dass eine entsprechende Verpflichtung für sämtliche abonnierte Tageszeitungen gegeben sei.

2. Zwar ist der Feststellungsantrag eines Strafgefangenen regelmäßig dann nicht als zulässig anzusehen, wenn dieser den damit verfolgten Zweck mit einer Gestaltungsklage ebenso gut oder besser hätte erreichen können. Wenn sich jedoch das Anspruchsbegehren nicht auf eine einmalige Maßnahme, sondern auf ein sich auch zukünftig fortlaufend wiederholendes Verhalten richtet (hier: auf pünktliche Aushändigung einer abonnierten Tageszeitung), ist für den entsprechenden - vorbeugenden - Verpflichtungsantrag auch im Verhältnis zu einem Feststellungsantrag ein Rechtsschutzbedürfnis erst anzunehmen, wenn im Hinblick auf die drohende Nichterfüllung der entsprechenden Verpflichtung in der Zukunft eine Wiederholungsgefahr anzunehmen bzw. nachvollziehbar dargelegt ist. In dieser Konstellation kann im Hinblick auf frühere Rechtsverletzungen ein Feststellungsantrag nicht ohne weiteres im Hinblick auf die Subsidiarität zu einem Verpflichtungsantrag als unzulässig verworfen werden, sondern ist im Einzelfall zu prüfen, ob für diesen Feststellungsantrag neben dem vorbeugenden Verpflichtungsantrag ein gesondertes, sich nicht allein in dem - bereits durch einen Verpflichtungsantrag abgedeckten - Interesse an der Beseitigung einer Wiederholungsgefahr erschöpfenden Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen ist bzw. ob andernfalls eine Auslegung des gesamten Antragsbegehrens als ausschließlich vorbeugender Verpflichtungsantrag geboten ist.

Tenor

Dem Betroffenen wird ohne Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18. September 2017 gewährt, da er diese Frist ohne eigenes Verschulden versäumt hat.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Aachen zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Betroffene ist (oder war) seit Juni 2016 Abonnent der Tageszeitung "taz". Im Rahmen einer seitens des Betroffenen gerügten verspäteten Aushändigung dieser Tageszeitung hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen auf einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Antragsgegnerin mit rechtskräftigem Beschluss vom

08. Dezember 2016 (33 a StVK 851/16) verpflichtet, dem Betroffenen in Zukunft die von ihm abonnierten Tageszeitung "taz" tagesaktuell, spätestens jedoch an dem auf den Erscheinungstag folgenden Werktag zugänglich zu machen.

Mit weiterem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 02. September 2017 hat der Betroffene geltend gemacht, er beziehe seit Juli 2017 die Tageszeitung "FAZ", die ihm - beigefügt war eine detaillierte tagesgenaue Tabelle der Erscheinungs- und Aushändigungsdaten - entgegen der im Verfahren 33 a StVK 851/16 ausgesprochenen Verpflichtung durch die JVA regelmäßig verspätet ausgehändigt werde.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die mit diesem Vorbringen verbundenen Anträge des Betroffenen, festzustellen, dass die Zustellung der "Frankfurter Allgemeine Zeitung ? FAZ" verspätet und somit rechtswidrig war sowie außerdem die Vollzugsbehörde zukünftig zu verpflichten, die "FAZ" pünktlich d.h. spätestens einen Tag nach dem Erscheinungsdatum zuzustellen, als unzulässig verworfen: Ein Rechtsschutzbedürfnis für den subsidiären Feststellungsantrag sei auch hinsichtlich einer etwaigen Wiederholungsgefahr nicht gegeben, da der Antragsteller hinreichenden Rechtsschutz grundsätzlich über einen Verpflichtungsantrag habe erhalten können. Dem gleichzeitigen Verpflichtungsantrag stehe indes die Rechtskraft des Beschlusses vom

08. Dezember 2016 in dem Verfahren 33 a StVK 851/16 entgegen, welche sich als von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis darstelle. In jenem Verfahren sei bereits verbindlich festgestellt worden, dass die Antragsgegnerin den Betroffenen von ihm abonnierte "überregionale" Tageszeitungen tagesaktuell, spätestens jedoch an dem auf den Erscheinungstag folgenden Werktag zugänglich zu machen habe. Zwar beziehe sich der Tenor des benannten Beschlusses konkret nur auf die damals vom Betroffenen abonnierte "taz", unter Berücksichtigung der Gründe des Beschlusses sei im Wege der Auslegung jedoch zweifelsohne eine Weite der materiellen Rechtskraft festzustellen, die grundsätzlich andere vom Antragsteller auf seine Kosten abonnierte (werk-)täglich erscheinende überregionale Zeitungen mit umfasse.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er rügt, die Anträge hätten nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Hinsichtlich des Feststellungsantrages ergebe sich eine Wiederholungsgefahr, da die Antragsgegnerin die Vorgabe des Beschlusses vom 08. Dezember 2016 nicht anwende. Diese beziehe entgegen der Auffassung der Strafvollstreckungskammer ersichtlich auch die Rechtskraft des vorgenannten Beschlusses nicht auf die nunmehr streitgegenständliche Aushändigung der "FAZ", so dass der Verpflichtungsantrag nicht unzulässig sei. Zumindest sei vor entsprechender gerichtliche Entscheidung ein entsprechender Hinweis erforderlich gewesen.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 116 Abs. 1 StVollzG.

Der vorliegende Fall gibt im Sinne einer Fortbildung des Rechts Anlass, die Kriterien hinsichtlich der Subsidiarität eines Feststellungsantrages gegenüber einem Verpflichtungsantrag sowie die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines auf ein in der Zukunft liegendes und sich fortlaufend wiederholendes Verhalten gerichteten Verpflichtungsantrages zu modifizieren.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Insoweit erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die seitens der Strafvollstreckungskammer angenommene Rechtskrafterstreckung einer früheren Entscheidung.

Die erfolgte Zurückweisung der Anträge als unzulässig verletzt im Ergebnis zudem den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

III.

Die auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.

Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die im angefochtenen Beschluss dargelegte Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass keine zulässigen Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß der §§ 109 ff. StVollzG vorlägen.

1.

Die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, der Zulässigkeit des Feststellungsantrages stehe trotz in Betracht zu ziehender (und nach Auffassung des Senats bei Unterstellung der Richtigkeit des Vorbringens des Betroffenen auf der Hand liegender) Wiederholungsgefahr die Subsidiarität des Feststellungsantrages gegenüber einem grundsätzlich möglichen Verpflichtungsantrag entgegen, begegnet zumindest für den vorliegenden Fall durchgreifenden Bedenken.

Es trifft zu, dass eine Feststellungsklage nach allgemeiner Meinung regelmäßig dann nicht als zulässig anzusehen ist, wenn der Antragsteller den damit verfolgten Zweck mit einer Gestaltungsklage, insbesondere einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, ebenso gut oder besser hätte erreichen können. Mit der Subsidiarität der Feststellungsklage soll u.a. verhindert werden, dass der Kläger bzw. Antragsteller das Gericht u.U. ein zweites Mal mit einer Streitsache befassen muss, wenn der Beklagte oder Antragsgegner nicht freiwillig bereit ist, aus der festgestellten Rechtslage die gebotenen Folgerungen zu ziehen (vgl. Senat, Beschluss vom 04. September 2012 - III-1 Vollz (Ws) 291/12 -, juris). Hätte der Antragsteller seine Rechte zulässigerweise mit einem Gestaltungsantrag verfolgen können, hat dies aber nicht getan, soll er zudem auch die insoweit bestehenden Sachentscheidungsvoraussetzungen, so beispielsweise die zweiwöchige Antragsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG, nicht mit einem Feststellungsbegehren umgehen können (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 01. Februar 2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, juris).

In der vorliegenden Fallkonstellation ist jedoch zu beachten, dass sich das Verpflichtungsbegehren des Betroffenen nicht auf eine einmalige Maßnahme richtet, sondern auf ein sich fortlaufend wiederholendes Verhalten. Insoweit stellt sich eine entsprechende Verpflichtungsklage auch jeweils als ein vorbeugendes Anspruchsbegehren im Hinblick auf in der Zukunft liegende bzw. erst zukünftig "fällige" Verpflichtungen, mithin als ein "zukünftiger Verpflichtungsantrag" dar.

Im Hinblick auf einen vorbeugenden Unterlassungsantrag als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Antragsart ist dessen Zulässigkeit nach allgemeiner Meinung auf die Fälle zu beschränken, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege und nicht z.B. durch eine Feststellungsklage oder durch die Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass zu erreichen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 01. Oktober 2013 - III-1 Vollz (Ws) 327/13 -, juris), namentlich z.B., wenn eine Wiederholungsgefahr dargelegt wird oder wenn die Gefahr besteht, dass sonst vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden, oder wenn nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde (vgl. OLG München, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 4 Ws 211/12 (R) -, Rn. 16, juris). Der vorbeugende Unterlassungsantrag ist mithin grundsätzlich subsidiär gegenüber einem möglichen Feststellungsantrag.

Nach Auffassung des Senats sind diese Grundsätze im Hinblick auf einen Verpflichtungsantrag bezogen auf ein erst für die Zukunft begehrtes fortlaufendes Verhalten insoweit entsprechend anwendbar, als ein Rechtsschutzbedürfnis für ein derartiges Begehren (neben auch insoweit gegebenenfalls denkbaren Fällen des drohenden Eintrittes vollendeter, nicht rückgängig zu machender Tatsachen oder eines nicht wieder gutzumachenden Schadens) erst dann angenommen werden kann, wenn im Hinblick auf die drohende Nichterfüllung der entsprechenden Verpflichtung in der Zukunft eine Wiederholungsgefahr anzunehmen bzw. in nachvollziehbarer Weise dargelegt ist. Soweit zu dieser Rechtsfrage das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 25. November 2005 (1 Ws 332/05, juris) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt (Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur taggleichen Aushändigung von Postsendungen) ausgeführt hat, ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine angestrebte (in der Zukunft liegende) Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt, "wäre allenfalls dann zu erwägen, wenn völlig ungewiss wäre, ob und ggf. wann in der Zukunft noch einmal eine Situation auftreten wird, in der die erstrebte Verpflichtung zum Tragen käme", ist dies nach Auffassung des Senats nicht dahin zu verstehen, dass ein Vorbringen zum Bestehen einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich künftiger Rechtsverletzungen entbehrlich sei. Dies war bereits nach den dort zu Grunde liegenden Feststellungen der vorangehenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ohne weiteres der Fall. Die Senatsentscheidung musste sich deshalb allein mit der Auffassung der Strafvollstreckungskammer auseinandersetzen, dass bei Möglichkeit einer Feststellungsklage für einen vorbeugenden Verpflichtungsantrag kein Raum sei.

Hätte also der Betroffene z.B. bereits nach dem ersten seinerseits gerügten Verstoß nicht rechtzeitiger Aushändigung der von ihm bezogenen Tageszeitung "FAZ" einen entsprechenden Verpflichtungsantrag gestellt, wäre diesem Antrag zumindest ohne weitere entsprechende Ausführungen das Rechtsschutzbedürfnis mangels hinreichend dargelegter Wiederholungsgefahr abzusprechen gewesen, da eine solche regelmäßig allein aus einem einmaligen Rechtsverstoß nicht geschlussfolgert werden kann. Im Hinblick auf die Rüge der Nichteinhaltung fortlaufender Verpflichtungen und eines hierzu denkbaren "zukünftigen Verpflichtungsantrages" wird der Betroffene in derartigen Situationen mithin faktisch dazu gezwungen, zur Darlegung einer entsprechenden Wiederholungsgefahr im Regelfall zumindest zunächst einige Rechtsverletzungen hinzunehmen. Dies muss andererseits im Sinne der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG dazu führen, dass im Hinblick auf dann in der Vergangenheit liegende Rechtsverletzungen ein Feststellungsantrag bezüglich deren Rechtswidrigkeit nicht ohne weiteres im Hinblick auf die Subsidiarität zu einem entsprechenden Verpflichtungsantrag als unzulässig verworfen werden kann.

Insoweit ist im Hinblick auf entsprechende Unwägbarkeiten bei der Bewertung einer Wiederholungsgefahr durch die Gerichte dem Betroffenen in gewissem Rahmen auch ein "Spielraum" hinsichtlich der Dauer der Hinnahme fortdauernder Rechtsverletzungen einzuräumen. Im vorliegenden Fall hat der Betroffene die von ihm monierte verspätete Zustellung der von ihm abonnierten Tageszeitung "FAZ" über eine Dauer von zunächst zwei Monaten beobachtet und protokolliert, bevor er sich mit einem entsprechenden Feststellungs- und Verpflichtungsantrag an die Strafvollstreckungskammer gewandt hat. Eine derartige Zeitspanne ist aus Sicht des Senats noch nicht zu beanstanden und dementsprechend auch für die zu Beginn des Zeitraums der monierten Rechtsverstöße nicht etwa als unzulässige Umgehung der Antragsfrist des § 112 Abs. 1 StVollzG zu bewerten.

Es bedarf indes in Fällen der vorliegenden Art gleichwohl einer Überprüfung, ob hinsichtlich der auf die Vergangenheit bezogenen Feststellungsanträge neben dem vorbeugenden Verpflichtungsantrag ein gesondertes Rechtsschutzbedürfnis anzuerkennen ist. Bestünde das Ziel des gesamten Begehrens des Betroffenen allein darin, den zukünftigen pünktlichen Erhalt seiner Tageszeitung zu gewährleisten, würde auch im Hinblick auf die Feststellungsanträge allein der Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses geltend gemacht. Dem rechtlichen Interesse des Betroffenen auf Beseitigung einer Wiederholungsgefahr wird jedoch - soweit dieser zulässig ist - durch den gleichzeitig verfolgten vorbeugenden Verpflichtungsantrag in vollem Umfang entsprochen, zumal im Rahmen der insofern notwendigen Zulässigkeitsprüfung ohnehin inzidenter zu überprüfen ist, inwieweit es in der Vergangenheit zu Rechtsverletzungen durch eine etwaig verspätete Aushändigung der Tageszeitung gekommen ist.

Es ist insoweit jedoch letztlich eine abgestufte Überprüfung erforderlich. Für den Fall einer Zulässigkeit des vorbeugenden Verpflichtungsantrages erledigen sich die gleichzeitig angebrachten Feststellungsanträge quasi infolge prozessualer Überholung und ihre Weiterverfolgung wäre mithin unzulässig, soweit sie allein unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Wiederholungsgefahr angebracht worden sind.

Diese auch nach Bewertung des Senats besonders schwierige Rechtslage verpflichtet die Strafvollstreckungskammer in derartigen Fallkonstellationen zu besonderer prozessualer Fürsorge dahingehend, durch entsprechenden Hinweis abzuklären, aus welchen Gründen ein Feststellungsinteresse seitens des Betroffenen geltend gemacht wird. Soweit sich das Feststellungsinteresse des Betroffenen auf die Beseitigung einer Wiederholungsgefahr beschränkt, dürfte angesichts der besonderen Schwierigkeit der Rechtslage eine Auslegung des gesamten Antragsbegehrens als ausschließlich vorbeugender Verpflichtungsantrag geboten sein, soweit nicht die Feststellungsanträge auf entsprechenden Hinweis ausdrücklich aufrechterhalten bleiben.

Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer schon aufgrund ihrer unzutreffenden Annahme einer generellen Subsidiarität der Feststellungsanträge gegenüber dem vorbeugenden Verpflichtungsantrag keine weiteren Feststellungen zum geltend gemachten Feststellungsinteresse getroffen. Der Betroffene hat hierzu mit dem Rechtsbeschwerdevorbringen geltend gemacht, es bestehe für ihn ein Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen, da ihm bereits früher in einem Zivilverfahren entgegengehalten worden sei, eine allein für die Zukunft verpflichtende in Entscheidung entfalte keine rückwirkende Wirkung. Ein derartiges Feststellungsinteresse ist durch den gleichzeitig angebrachten vorbeugenden Verpflichtungsantrag nicht mit abgedeckt Die Strafvollstreckungskammer wird dementsprechend nach Zurückverweisung der Sache den Betroffenen Gelegenheit zu geben haben, hierzu näheres vorzubringen.

2.

Ebenso hat die Strafvollstreckungskammer den Verpflichtungsantrag des Betroffenen mit Erwägungen als unzulässig zurückgewiesen, denen durchgreifende rechtliche Bedenken gegenüberstehen. Soweit das Landgericht ausführt, dem Verpflichtungsantrag des Betroffenen stehe die Rechtskraft des Beschlusses vom 08. Dezember 2016 entgegen, da sich unter Berücksichtigung der Gründe dieses Beschlusses im Wege der Auslegung ergebe, dass unabhängig von dem lediglich auf die "taz" bezogenen Beschlusstenor grundsätzlich auch andere vom Antragsteller abonnierte werktäglich erscheinende überregionale Zeitungen mit umfasst seien, ist dem Senat eine Überprüfung dieser Auffassung bereits deshalb nicht möglich, weil die Gründe des in Bezug genommenen Beschlusses nicht mitgeteilt werden.

Unabhängig davon kann der Auffassung des Landgerichts insoweit allerdings schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sich die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen und deren Vollstreckbarkeit zunächst allein nach dem jeweiligen Entscheidungstenor richten, der nach den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausschließlich auf den Bezug der Tageszeitung "taz" gerichtet war. Allein darauf bezogen beschränken sich mithin auch die Vollstreckungsmöglichkeiten für den Betroffenen, und zwar unabhängig davon, ob den Gründen des Beschlusses sinngemäß zu entnehmen ist, dass eine entsprechende Verpflichtung für sämtliche abonnierte Tageszeitungen gegeben sei.

Im Hinblick auf etwaige Vollstreckungsmöglichkeiten des Betroffenen teilt der angefochtene Beschluss allerdings zudem nicht einmal mit, was auf den gleichzeitig erwähnten vorangehend an die Strafvollstreckungskammer gerichteten Antrag des Betroffenen vom 13. Mai 2017, im Hinblick auf eine von ihm geltend gemachte Nichtbeachtung der Verpflichtung aus dem Beschluss vom 08. Dezember 2016 (betreffend die "taz") durch die JVA ein Zwangsgeld anzudrohen und bei wiederholten Verstößen zu vollstrecken, veranlasst worden ist.

Da das Landgericht die somit zulässigen Anträge auf gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst nicht beschieden, sondern nur eine Prozessentscheidung getroffen hat, verletzt dies auch den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Sein Vorbringen zur Sache ist letztlich unberücksichtigt geblieben.

Daher hat die Rechtsbeschwerde - zumindest vorläufig - auch in der Sache Erfolg und die Sache ist zur Neubescheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).