OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2016 - 1 Vollz (Ws) 281/16
Fundstelle
openJur 2019, 10221
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 18 StVK 1053/15

1.

Zum notwendigen Inhalt eines Therapie- und Eingliederungsplanes im Sinne des § 16 MRVG NRW.

2.

Der Therapie- und Eingliederungsplan hat sich neben der Darlegung des bisherigen Behandlungsverlaufes gerade auch mit den zukünftig erforderlichen Behandlungsmaßnahmen auseinander zu setzen, diese mit hinreichender Deutlichkeit darzustellen und jeweils bezogen auf die in § 16 Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW genannten Bereiche (namentlich die medizinische, psychotherapeutische und heilpädagogische Behandlung, Pflege, Unterricht, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Lockerung und Eingliederung) nachvollziehbar aufzuführen, durch welche konkreten Behandlungsmaßnahmen die jeweiligen Behandlungsziele im Planungszeitraum erreicht werden sollen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Behandlungsplan vom 12. Oktober 2015 wird aufgehoben, soweit er keine Ausführungen zu konkreten Behandlungsmaßnahmen sowie zu Lockerungen enthält. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Behandlungsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu erstellen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der heute 35jährige Betroffene wurde am 5. August 2003 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Seit dem 20. April 2004 befindet er sich im psychiatrischen Maßregelvollzug, seit dem 4. Oktober 2012 in der LWL-Maßregelvollzugsklinik S.

Am 12. Oktober 2015 stellte die Antragsgegnerin für den Betroffenen einen neuen Behandlungsplan für den Zeitraum November 2015 bis Mai 2016 auf, der im angefochtenen Beschluss hinsichtlich der Behandlungsmaßnahmen auszugsweise (Ziffern 1. bis 3. und 7.) wiedergegebenen worden ist. Zu Ziffer 1. "Ärztlichpsychologischer Behandlungsverlauf und Ziele" heißt es unter anderem, unverändert nutze der Betroffene die Gelegenheit zu kontinuierlichen Gesprächen primär bedarfsorientiert und funktional. Er signalisiere zwar den Wunsch nach therapeutischen Gesprächen, sei jedoch unverändert kaum in der Lage, kritische Rückmeldungen zu ertragen und erlebe selbst ein vorsichtiges skeptisches Nachfragen und leiseste Zweifel als schwere Kränkung, Bevormundung, Abwertung und Angriff, auf die er dann oftmals mit Beziehungsabbruch reagiere. Unverändert bleibe der Aufbau einer stabilen therapeutischen Beziehung vorrangiges Ziel, um ihn in die Lage zu versetzen, mit Kränkungssituationen umzugehen, ohne die therapeutische Beziehung zu gefährden. Zu Ziffer 2. "Pflegerischerzieherische Ziele" wird ausgeführt, auch hier gehe es vorrangig um den Aufbau einer belastbaren stabilen Beziehung, die auch kritische Interventionen zulasse. Als ergotherapeutische Behandlungsziele werden unter Ziffer 3. "Arbeits- und Beschäftigungstherapie" Tagesstrukturierung, Aktivierung, Abbau von Spannungen, Vermittlung von Erfolgserlebnissen sowie Erweiterung der handwerklichen Fähigkeiten angegeben. Unter Ziffer 7. "Sonstige Therapieformen" heißt es, der Betroffene nehme derzeit nur sporadisch am sporttherapeutischen Programm teil und begründe Fehlzeiten mit körperlichen Einschränkungen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Betroffene die Aufhebung des Behandlungsplans begehrte, soweit er keine konkreten Behandlungs- und Unterstützungsmaßnahmen benenne und keine Ausführungen zu Lockerungen einschließlich Ausführungen enthalte, sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, einen neuen Behandlungsplan zu erstellen, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 27. April 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angegriffene Behandlungsplan, der sich insbesondere zu arbeits-, gesprächs- und sporttherapeutischen Behandlungsangeboten verhalte, werde den gesetzlichen Mindestanforderungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW gerecht und lasse Ermessensfehler nicht erkennen. Auch sei es unschädlich, dass der Plan keine ausdrücklichen Erwägungen zu Lockerungen enthalte. Die Antragsgegnerin habe in ihrer Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Gesamtkontext des Plans, vor allem dem dort wiedergegebenen aktuellen Therapiestand und der unverändert hohen Gefährlichkeitsprognose bereits eindeutig ergebe, dass Lockerungen auch mittelfristig nicht gewährt werden könnten.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere macht er geltend, die Inhalte des Behandlungsplans seien bezogen auf die geplanten Therapiemaßnahmen, ein etwaiges Therapiekonzept und die Therapieziele unzureichend. So enthalte der Plan etwa keine Ausführungen zu Art, Häufigkeit und Dauer von Therapiegesprächen oder dazu, ob Gruppen- oder Einzelgespräche geführt würden. Zu Lockerungen, Ausführungen eingeschlossen, lasse der Plan trotz der langen Vollzugsdauer jegliche Erörterungen vermissen.

Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Er ist der Auffassung, die Behandlungsplanung werde den gesetzlichen Anforderungen gerecht. Im Laufe des bisherigen Vollzugs habe sich der Behandlungsstand nicht wesentlich verändert. Das Ausbleiben von deutlichen Behandlungserfolgen sei der schwerwiegenden persistierenden Erkrankung des Betroffenen zuzuschreiben. Die Voraussetzungen für Lockerungen seien wegen der ungünstigen Gefährlichkeitsprognose nicht gegeben, weshalb der Behandlungsplan auch keine Ausführungen hierzu enthalten müsse.

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig.

Die Nachprüfung der Entscheidung war zu der Frage, welche Anforderungen an die Inhalte des Therapie- und Eingliederungsplans gemäß § 16 MRVG NRW zu stellen sind, zur Fortbildung des Rechts geboten. Zu dieser Frage hat der Senat bislang nicht Stellung genommen.

Im Hinblick auf das von der Strafvollstreckungskammer nicht beanstandete Fehlen von Ausführungen zu Lockerungen im Behandlungsplan war die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Auflage, Abschnitt P, Rn. 92 f). Die angefochtene Entscheidung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats und birgt angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung. Die Versagung von Lockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung ist nach der Rechtsprechung des Senats nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig, wenn die - erforderliche - Begründung hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 - III-1 Vollz (Ws) 28/16 - unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 2 Ws 689/13 (Vollz) - BeckRS 19279, jeweils m. w. N.). Notwendig sind nachvollziehbare Ausführungen dazu, inwiefern negative Umstände in der Persönlichkeit und Entwicklung des Betroffenen jegliche Lockerungsformen, also etwa auch Ausführungen, ausschließen, zumal die hierbei vorgesehene Aufsicht gerade den Sinn hat, Flucht- und Missbrauchsgefahren entgegenzuwirken (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2016 a. a. O. unter Verweis auf OLG Koblenz a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, NStZ-RR 2012, 387 für Ausführungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG). Dies gilt auch für den ebenfalls auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung ausgerichteten Maßregelvollzug (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2014 - III-1 Vollz (Ws) 543/13 -, juris, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012, a. a. O.).

2.

Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits auf die Sachrüge Erfolg.

Der Behandlungsplan der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2015 entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW erstrecken sich die Therapie- und Eingliederungspläne vornehmlich auf die Form der Unterbringung, die Zuweisung zu Behandlungsgruppen, medizinische, psychotherapeutische und heilpädagogische Behandlung, Pflege, Unterricht, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Lockerung und die Eingliederung. Die Pläne sind mindestens alle sechs Monate zu überprüfen und dem therapeutischen Fortschritt der Patientinnen und Patienten anzupassen.

Bei der hier zur Fortbildung des Rechts zu beantwortenden Frage - zu der die Gesetzesmaterialien keinen Aufschluss geben -, welche inhaltlichen Anforderungen der Behandlungsplan im Hinblick auf Behandlungsmaßnahmen im Planungszeitraum erfüllen muss, ist seine Funktion in den Blick zu nehmen.

Auch im Maßregelvollzug gilt der aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgende Resozialisierungsgrundsatz (BVerfG NStZ 1993, 301 f.). Dementsprechend ist in § 1 Abs. 1 MRVG NRW als Ziel des Maßregelvollzuges nicht nur die Gewährleistung der Sicherheit der Allgemeinheit festgelegt, sondern ausdrücklich und nach der Reihenfolge der benannten Unterbringungsziele sogar vorrangig, die Betroffenen durch Behandlung und Betreuung (Therapie) zu befähigen, ein in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben zu führen. Der Maßregelvollzug ist mithin vornehmlich auf das Ziel einer späteren Entlassung ausgerichtet.

Zentrales Element eines am Resozialisierungsziel ausgerichteten Vollzuges ist der Vollzugsplan, da die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen von Beginn des Aufenthaltes in der Vollzugsanstalt an aufeinander abgestimmt und veränderten Verhältnissen immer wieder angepasst werden müssen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2006 - 2 BvR 2132/05 -; vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/62 - und vom 21. Januar 2003 - 2 BvR 406/02 -, alle zitiert nach juris). Der Vollzugsplan dient der Konkretisierung des Vollzugsziels bezogen auf den einzelnen Gefangenen und bildet mit richtungsweisenden Grundentscheidungen zum Vollzugs- und Behandlungsablauf einen Orientierungsrahmen für den Gefangenen und die Vollzugsbediensteten. Dies setzt voraus, dass der Plan auf die Entwicklung des Gefangenen und die in Betracht kommenden Behandlungsansätze in zureichender, Orientierung ermöglichender Weise eingeht und er für ihn eine verständliche Leitlinie für die Ausrichtung seines künftigen Verhaltens darstellt (vgl. BVerfG a. a. O. m. w. N.). Auch eine mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang stehende gerichtliche Kontrolle, ob die Vollzugsbehörde das ihr zustehende inhaltliche Gestaltungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, erfordert, dass der Plan diesen Anforderungen gerecht wird.

Die genannte Funktion kann der Behandlungsplan nur erfüllen, wenn er sich neben der Darlegung des bisherigen Behandlungsverlaufes gerade auch mit den zukünftig erforderlichen Behandlungsmaßnahmen auseinandersetzt und diese mit hinreichender Deutlichkeit darstellt. Hierzu ist insbesondere notwendig, dass im Plan jeweils bezogen auf die in § 16 Abs. 2 Satz 1 MRVG NRW genannten Bereiche (namentlich die medizinische, psychotherapeutische und heilpädagogische Behandlung, Pflege, Unterricht, Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, Arbeit, Lockerung und Eingliederung) nachvollziehbar ausgeführt wird, durch welche konkreten Behandlungsmaßnahmen die jeweiligen Behandlungsziele im Planungszeitraum erreicht werden sollen, wie sich also die therapeutische Arbeit künftig konkret gestalten soll.

Dies erfordert im Bereich der vorgesehenen Behandlung Angaben dazu, welche therapeutischen Konzepte unter Beteiligung welcher einzelnen Fachbereiche (Psychiater, Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen etc.) zur Anwendung gelangen sollen, und wie häufig, in welchem Rahmen (einzeln oder in der Gruppe) und in welchem zeitlichen Umfang Therapiegespräche oder anderweitige therapeutische Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

Diesen Anforderungen wird der angegriffene Behandlungsplan nicht gerecht. Durch welche konkreten Maßnahmen das vorgegebene Ziel des Aufbaus einer therapeutischen Beziehung erreicht werden soll, wird nicht deutlich. Der Plan verhält sich insbesondere nicht zur Art der Therapie sowie zu Häufigkeit und Dauer von Therapiegesprächen. Insoweit wird lediglich in allgemeiner Form mitgeteilt, für den Betroffenen bestehe die Gelegenheit zu kontinuierlichen Gesprächen. Auch hinsichtlich der pflegerischerzieherischen Ziele (Ziffer 2.) wird nicht ausgeführt, durch welche konkreten Pflege- und Erziehungsmaßnahmen an der Erreichung des erklärten Ziels, eine belastbare stabile Beziehung aufzubauen, die auch kritische Interventionen zulasse, gearbeitet werden soll. Was die Arbeits- und Beschäftigungstherapie angeht, enthält der Plan zwar eine Analyse des bisherigen Behandlungsverlaufs, es bleibt jedoch offen, welche Maßnahmen in diesem Bereich im Planungszeitraum ergriffen werden sollen, um die genannten Behandlungsziele (Tagesstrukturierung, Aktivierung, Abbau von Spannungen, Vermittlung von Erfolgserlebnissen sowie Erweiterung der handwerklichen Fähigkeiten) zu erreichen. Im Hinblick auf die unter Ziffer 7. aufgeführten sonstigen Therapieformen, wo es lediglich heißt, der Betroffene nehme derzeit nur sporadisch am sporttherapeutischen Programm teil, fehlen jegliche Angaben dazu, worin konkret die Sporttherapie besteht und wie sich diese künftig gestalten soll.

Der Behandlungsplan und die angefochtene Entscheidung halten darüber hinaus rechtlicher Überprüfung durch den Senat nicht Stand, soweit der Behandlungsplan keine Ausführungen zu Lockerungen enthält und die Strafvollstreckungskammer dies nicht beanstandet hat. Nach § 18 MRVG NRW richtet sich (u. a.) der Umfang des Freiheitsentzuges nach dem Erfolg der Therapie und ist ggf. entsprechend anzupassen, wobei Gefährdungen, die von dem Untergebrachten ausgehen können, zu berücksichtigen sind. Vollzugslockerungen dienen grundsätzlich der Erreichung des Behandlungszwecks. Sie können mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 18 Abs. 3 MRVG NRW). Dabei steht - wenn die Voraussetzungen für eine Verringerung des Maßes des Freiheitsentzuges vorliegen - der Vollzugsbehörde hinsichtlich des "Ob" seiner Abschwächung kein Ermessen zu. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut ("sind ... anzupassen") sowie aus dem grundsätzlich gegebenen Freiheitsanspruch des Betroffenen aus Art. 2 GG i. V. m. dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nur auf der Rechtsfolgenseite besteht - angesichts der Vielzahl denkbarerer Lockerungen und angesichts der Vielzahl therapeutischer und gefahrenabwehrrechtlicher Gesichtspunkte - ein Ermessen der Vollzugsbehörde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Februar 2014 - III-1 Vollz (Ws) 543/13 -, juris). Bei langjährig Inhaftierten kann, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, zumindest die Gewährung von Lockerungen in Gestalt von Ausführungen geboten und der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2012 - 2 BvR 865/11 -, NStZ-RR 2012, 38, m. w. N.). Zu bedenken ist auch, dass in den Fällen, in denen einer Ausführung Sicherheitsbedenken entgegenstehen, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu prüfen ist, ob diesen durch entsprechende Auflagen nach § 18 Abs. 3 MRVG NRW Rechnung getragen werden kann. Dies gilt hier umso mehr, als sich der Betroffene bereits seit zwölf Jahren im Maßregelvollzug befindet. Ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Lockerungen bei der Vollzugsplanung hinreichend geprüft worden sind und ob sie dem Betroffenen zu Recht nicht gewährt werden, ist nicht feststellbar, da der Behandlungsplan den oben dargestellten Begründungsanforderungen nicht entspricht. Es fehlen nachvollziehbare Ausführungen dazu, inwiefern negative Umstände in der Persönlichkeit und Entwicklung des Betroffenen jegliche Lockerungsformen, also auch Ausführungen, ausschließen.

Der "inhaltliche Gesamtzusammenhang des Plans", auf den die Antragsgegnerin und ihr folgend die Strafvollstreckungskammer, insbesondere hinsichtlich Angaben zum Therapiestand und zur - im angefochtenen Beschluss nicht in Bezug genommenen - Gefährlichkeitsprognose, verweisen, ist unzureichend und nicht geeignet, eine den genannten Anforderungen gerecht werdende Begründung zu ersetzen.

Der angefochtene Beschluss war wegen des Erfolgs des Rechtsmittels gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG aufzuheben. Da Entscheidungsreife im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG gegeben war, bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Vielmehr war insoweit über den angefochtenen Beschluss hinausgehend der angegriffene Teil des Behandlungsplans unmittelbar aufzuheben und die Vollzugsbehörde zur Neubescheidung zu verpflichten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO, die Festsetzung des Geschäftswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52 Abs. 1, 60, 63 Abs. 3, 65 GKG. Angesichts der besonderen Bedeutung des Vollzugsplanes für den Betroffenen erschien es dem Senat sachgerecht, in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung den Geschäftswert auf 4.000,00 Euro zu bemessen.