OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2018 - 1 U 55/17
Fundstelle
openJur 2019, 10178
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das am 24. März 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (2 O 386/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin macht als ehemalige Eigentümerin eines Audi A6 Avant (restliche) Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 17. Januar 2014 in A., dem Wohnort des Leasingnehmers B., in bezifferter Höhe von 17.156,78 € geltend. Der Unfallhergang und die vollständige Einstandspflicht der Beklagten sind unstreitig.

Nach dem Unfall wurde das Fahrzeug abgeschleppt und nach C. verbracht. Die "D. GmbH & Co. KG" (nachfolgend: D.) berechnete unter dem 29. Januar 2014 für das Abschleppen einen Betrag von 692,20 € netto, für das Freilegen des Unfallschadens einen Betrag von 632,10 € netto und für das Vermessen des Fahrzeugs weitere 116,10 € netto, insgesamt 1.440,40 € netto.

Die Klägerin beauftragte mit der Schadensermittlung den Sachverständigen E. (Sachverständigenbüro Prof. E. & Partner, in ...), der in seinem Gutachten vom 3. Februar 2014 (GA 9, 136 ff.) den Restwert des Fahrzeugs mit 16.000 € brutto angab.

Unter dem 25. Februar 2014 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug an das D. zu einem Preis von netto 13.445,48 € (entsprechend 16.000,00 € brutto).

Die Klägerin hat ihren Schaden gegenüber der Beklagten zu 2. wie folgt berechnet:

Wiederschaffungswert netto 43.697,48 €

abzgl. Restwert 13.445,38 €

Wiederbeschaffungsaufwand 30.252,10 €

Rechnung vom 29. Januar 2014 1.440,40 €

Kostenpauschale 30,00 €

31.722,50 €

Vorprozessual zahlte die Beklagte zu 2. insgesamt 14.560,72 €; einen Betrag in Höhe von 14.285,72 € auf den Fahrzeugschaden - ausgehend von einem Restwert in Höhe von 29.411,76 € netto -, eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie auf die Rechnung D. für das Abschleppen 250,00 € (Abrechnungsschreiben vom 11. und 24. April 2014).

Die Klägerin hat insgesamt einen Restbetrag von 17.156,78 € (31.722,50 € - 14.560,72 € - 5,00 € Kostenpauschale) begehrt.

Sie hat geltend gemacht, sie habe sich - wie jeder andere Geschädigte - auf den im Gutachten angegebenen Restwert verlassen dürfen und das Fahrzeug unter dem 25. Februar 2014 zu einem Preis von 13.445,38 € netto an das D. in C. veräußert.

Die Beklagten haben demgegenüber eingewandt, die Klägerin könne keine weiteren Zahlungen verlangen. Hilfsweise haben sie geltend gemacht, eine Restwertdifferenz könne die Klägerin allenfalls Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber dem von ihr beauftragten Sachverständigen beanspruchen.

Hierzu haben sie - unter Hinweis auf ein von der Beklagten zu 2. eingeholtes Restwertangebot über 35.000 € brutto - behauptet, der tatsächliche Restwert sei wesentlich höher als von dem Sachverständigen E. angegeben. Die ihr vorliegenden Restwertgebote - über jeweils brutto 35.000 €, 32.240 € und 31.590 € - seien der Klägerin - wenn auch nach dem Verkauf an das D. - übermittelt worden.

Sie haben geltend gemacht, die Klägerin müsse sich aus Rechtsgründen einen Restwert in Höhe von 29.411,76 € netto in Abzug bringen lassen.

An die Klägerin als Europas größte Automobil-Leasinggesellschaft seien im Rahmen der Schadensminderungsobliegenheit insbesondere unter Zumutbarkeitsaspekten andere Anforderungen zu stellen, als nach der Restwert-Judikatur des BGH an den normalen Geschädigten.

Außerdem könne sich die Klägerin schon deshalb nicht auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen E. berufen, weil dieses unbrauchbar sei. Ausweislich seines Schreibens an die Beklagte zu 2. vom 27. März 2014 habe der Sachverständige bei seiner Bewertung ausschließlich Restwertangebote aus dem Raum C. berücksichtigt.

Zudem habe der Sachverständige das Fahrzeug unter dem 24. Januar 2014 in die Restwertbörse AutoOnline eingestellt, das ihm darauf am 26. Januar 2014 übermittelte Höchstgebot von 31.560 € brutto aber pflichtwidrig nicht berücksichtigt. Es sei zu vermuten, dass der Sachverständige E., das D. und der (noch) nicht bekannte Höchstbieter bei AutoOnline "massiv zum Nachteil der Beklagten gemauschelt und die Differenz in die eigene Tasche gesteckt" hätten. Sofern der Sachverständige das AutoOnline Angebot pflichtwidrig nicht an die Klägerin weitergeleitet haben sollte, müsse sich die Klägerin das Wissen nach §§ 254, 278, 166 BGB analog zurechnen lassen (LG Saarbrücken, 4. April 1997, 13 A S 108/96 = r+s 1997, 332).

Mit Schriftsatz vom 19. März 2015 hat die Klägerin vorsorglich sämtliche etwaig ihr zustehenden Schadensersatzansprüche gegen das Sachverständigenbüro E. aus dem Gutachterauftrag an die Beklagten abgetreten.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen F. vom 24. September 2015 (GA 116 ff.) über den Restwert des Fahrzeugs auf dem Vergleichsmarkt A. sowie Vernehmung des Zeugen E. der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.395,25 € zugesprochen.

Bei Berechnung des Fahrzeugschadens sei der von der Sachverständigen F. ermittelte Restwert in Höhe von 21.764,71 € anzusetzen. Es sei auf den regionalen Markt in A. und Umgebung (Wohnsitz des Erstbeklagten als Leasingnehmer) abzustellen.

Die Klägerin müsse sich weder die ihr durch die Beklagten zu 2. übermittelten, höheren Restwertangebote noch das AutoOnline Restwertangebot entgegenhalten lassen. Die Klägerin habe die seitens der Beklagten zu 2. übermittelten Angebote - unstreitig - erst nach der Veräußerung des Fahrzeugs erhalten. Es stehe nicht fest, dass der Sachverständige E. der Klägerin das Angebot der AutoOnline übermittelt habe. Die Klägerin müsse sich eine etwaige Kenntnis des Sachverständigen E. nicht zurechnen lassen, da dieser nicht mit zur Schadensregulierung eingeschaltet gewesen sei. Entsprechendes gelte auch für das D..

Von der Rechnung des D. vom 29. Januar 2014 sei ein Teilbetrag in Höhe von 998,20 € (rechnerisch richtig: 748,20 €) zu erstatten, da die Beklagten dem Vortrag der Klägerin zur Berechtigung der Positionen "Freilegung des Unfallschadens zur Gutachtenerstellung" und "Messung des Fahrzeugs vorne u. hinten" nicht erheblich entgegengetreten seien. Hingegen stellten die auf den eigentlichen Abschleppvorgang entfallenden Kosten in Höhe von 692,20 € keinen nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähigen Schaden dar, da keine objektiven Gründe für ein kostenträchtiges Abschleppen vom Unfallort nach C. ersichtlich seien.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die teilweise Abweisung der Klage in Bezug auf den Wiederbeschaffungsaufwand. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt weiter die Auffassung, dass auf den Regionalmarkt C. abzustellen sei. Das Auto sei auf Wunsch des Leasingnehmers dorthin gebracht worden, weil es dort überwiegend eingesetzt und vom D. regelmäßig gewartet worden sei.

Sie rügt ferner die Nichtzusprechung eines Teilbetrages von 250 € aus den Schadensfeststellungs- Vermessungskosten. Diese Kosten seien der Klägerin in Rechnung gestellt worden für vorbereitende Hilfstätigkeiten, die der Schadensbeseitigung dienen. Das sogenannte Werkstattrisiko treffe den Schädiger. Der nicht zuerkannte Betrag von 250 € beruhe offenbar darauf, dass die Teilzahlung von 250 € auf die Abschleppkosten fälschlicherweise in Abzug gebracht worden sei. Rechnerisch sei nur ein Betrag in Höhe von 498,20 € im Tenor enthalten, so dass der Abzug doppelt vorgenommen worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten - unter Aufrechterhaltung des Urteils im Übrigen - als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere 8.314,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 20. Januar 2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagten rügen im Wesentlichen die "schematische" Anwendung der Restwert-Judikatur, die auf die Klägerin als Europas größte Leasinggeber nicht passe, sondern für die Abwicklung von Schadensfällen geschädigter Verbraucher gedacht sei. Hierzu verweisen sie unter anderem auf die Entscheidung des AG Hamm vom 15. Juni 2007, 17 C 112/07.

Hinsichtlich der Rechnung des D. vom 29. Januar 2014 beanstanden die Beklagten, dass die Klägerin die hier streitigen Positionen lediglich unter Abschleppkosten thematisiert habe, ohne konkret zu Erforderlichkeit und Angemessenheit vorzutragen. Äußerst vorsorglich rügen sie die Verletzung rechtlichen Gehörs und machen ergänzend geltend, im Falle eines Hinweises hätten sie vorgetragen, die Freilegungsarbeiten seien aus den Fotos nicht ersichtlich und nicht hinreichend dargetan. Die behauptete Achsvermessung sei evident überflüssig, da ein Achsschaden schon aufgrund der äußerlich erkennbaren Achsverschiebung selbst für einen Laien ersichtlich gewesen sei. Ein Vermessungsprotokoll fehle bis heute.

Die Parteien treten dem Rechtsmittel der jeweils anderen Partei nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungen entgegen und beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Berufungen sind zulässig.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Rechtsmittel der Beklagten hat dagegen in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.

Die Klägerin kann - als früherer Leasinggeberin und Eigentümerin des Pkws Audi A6 Avant - nicht gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG von den Beklagten die Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzbetrages in Höhe von noch streitigen (zuerkannten 8.395,25 € + weiter erstrebten 8.314,33 € =) 16.709,58 € verlangen.

Die Haftung der Beklagten auf Ersatz des von der Klägerin als Leasinggeberin und Eigentümerin beanspruchten Schadensersatzes wegen Beschädigung des Leasingfahrzeugs Audi A 6 Avant aus dem Unfallereignis vom 17. Januar 2014 ist zwischen den Parteien unstreitig.

1.

Das Fahrzeug der Klägerin hat bei dem Verkehrsunfall vom 17. Januar 2014 einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten.

Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige E. hat, was von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, in seinem Gutachten vom 3. Februar 2014 (GA 140-150) Reparaturkosten in Höhe von netto 44.157,78 € (brutto 52.547,76 €) kalkuliert. Gegenstand der Klage sind indes nicht diese Kosten, sondern der darunterliegende Wiederbeschaffungsaufwand.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (zuletzt: BGH, 27. September 2016, VI ZR 673/15 = NJW 2017, 953, 954; BGH, 1. Juni 2010, VI ZR 316/09 = NJW 2010, 2722 ff. m.w.N.) kann der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen.

Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs hat der Privatgutachter mit netto 43.697,48 € (brutto 52.000,00 €) ermittelt. Auch dieser Wert ist zwischen den Parteien unstreitig.

Strittig ist demgegenüber der davon abzusetzende Restwert des Unfallwagens.

Da die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit steht, hat der Geschädigte bei der Schadensbehebung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu nehmen. Dies gilt auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs und die sich dabei stellende Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss (BGH, a.a.O.).

a)

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot regelmäßig Genüge leistet, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, 27. September 2016, VI ZR 673/15 = NJW 2017, 953, 954; BGH, 1. Juni 201, VI ZR 316/09 = NJW 2010, 2722 ff.).

Zur korrekten Wertermittlung gehört die Ermittlung der Preisbasis des allgemeinen Marktes (BGH, 12. Juli 2005, VI ZR 132/04 = NJW 2005, 3134, 315, hier zitiert nach juris Rn. 12; BGH, 13. Oktober 2009, VI ZR 318/08 = NJW 2010, 605, 606 m.w.N.; Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz.-Schadenregulierung, 4. Aufl., Kap. 11 Rn. 83). Beauftragt der Geschädigte einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz zu erstellen (BGH, 13. Januar 2009, VI ZR 205/08 = NJW 2009, 1265; BGH, 13. Oktober 2009, VI ZR 318/08 = NJW 2010, 605, 606) und dabei "als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstags im Regelfall drei Angebote einzuholen und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen" (BGH 13. Oktober 2009, VI ZR 318/08 = NJW 2010, 605, 605).

Diesen Anforderungen entspricht das von der Klägerin eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen E. (GA 136 ff.) in 2-facher Hinsicht nicht:

In dem Gutachten wird der regionale allgemeine Markt nicht herausgestellt und benannt.

Darunter zu verstehen ist der Markt am Ort des Geschädigten. Als solchen Ort hat das Landgericht zutreffend den Ort bzw. Wohnsitz des Leasingnehmers zugrunde gelegt. Dies erscheint auch sachgerecht, weil sich das Fahrzeug vertragsgemäß dort zur Nutzung des dort ansässigen Leasingnehmers befunden hat. Nicht abzustellen ist demgegenüber auf den davon verschiedenen Sitz der Klägerin als Leasinggeberin oder auf den Ort des ausliefernden Autohauses in C., den der Privatgutachter E. seinem Gutachten - folgt man dessen Schreiben vom 27. März 2014 (Anlage B 3 - GA 54) - zugrunde gelegt hat.

Zudem sind in dem Gutachten selbst keinerlei - erst recht keine drei - Restwertangebote aufgeführt.

Das Gutachten lässt also weder erkennen, wie viele Angebote der Sachverständige eingeholt hat, noch, von wem diese Angebote stammen. Diese Kenntnis ist indes für den Geschädigten für dessen Beurteilung bedeutsam, ob der Sachverständige die Angebote auf dem maßgeblichen Markt ermittelt hat. Das - an die Beklagte zu 2. gerichtete - Schreiben vom 27. März 2014 ist nach dem Verkauf des Unfallfahrzeugs verfasst worden und lag im Verkaufszeitpunkt nicht vor.

Ist aber der Restwert von dem Privatgutachter der Klägerin ohne hinreichende Absicherung ermittelt worden, scheidet das Privatgutachten E. als Abrechnungsgrundlage für die Ermittlung des Restwerts und somit letztlich des Wiederbeschaffungsaufwands aus.

Damit trägt der Geschädigte das Risiko, dass er den Restwert realisiert und der Erlös sich später im Prozess als zu niedrig erweist (BGH, 13. Oktober 2009, VI ZR 318/08 = NJW 2010, 605, 606).

b)

Die Klägerin kann sich im Ergebnis auch nicht auf das vom Landgericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen F. vom 24. September 2015 berufen, wonach der Restwert des Fahrzeugs im Raum A. mit 21.764,71 € netto anzunehmen sei.

Denn das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt in besonderem Maße für wirtschaftlich tätige Unternehmen, die mit dem Automarkt vertraut sind und bei denen der Abruf von überregionalen oder Internet-Restwertbörsen zum geschäftlichen Alltag gehört (OLG Hamburg, 5. April 2000, 14 U 269/99 = OLGR 2001, 4, 5,; AG Hamm, 15. Juni 2007, 17 C 112/07 = Schaden-Praxis 2007, 329, 330; Himmelreich/Halm/Staab, a.a.O. m.w.N.). Dies ist im Falle eines Restwerte-Händlers angenommen worden (OLG Hamburg, a.a.O.) und kann auch vorliegend bei der Klägerin als Leasinggesellschaft, die ihre Fahrzeuge unter Einschaltung der Autohäuser des zur Fahrzeugmarke gehörenden Konzerns verleast, angenommen werden.

In diesem Falle hätte die Klägerin - entweder als Leasinggesellschaft selbst, oder aber über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser - Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet nehmen können. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin gelungen wäre, dieselben Restwertangebote zu ermitteln wie die, die von der G.-Automobil GmbH unter dem 03. Februar 2014 (Anlage B 1 - GA 50/51) ermittelt worden und der Abrechnung der Beklagten zu 1. zugrunde gelegt worden sind.

Dass diese - zeitnah eingeholten - Internet-Restwertangebote unverbindlich oder unseriös gewesen wären, ist nicht ersichtlich, noch wird dies von der Klägerin behauptet. Im Gegenteil, die Angebote sind nicht bestritten worden. Danach kann von einem Restwert von netto 29.411,76 € (= brutto 35.000,00 €) ausgegangen werden.

Damit können sich die Beklagten aber mit Erfolg auf eine Verletzung des § 254 BGB durch die Klägerin berufen. Die Klägerin hat gegen die Gebote der eigenen Sorgfalt verstoßen, indem sie ein unsachgemäßes Gutachten ihrem Verwertungsverkauf zugrunde gelegt hat. Die damit verbundenen Folgen eines Mindererlöses von (29.411,76 € - 13.445,38 € =) 15.966,38 € hat sie hinzunehmen.

Der erstattungsfähige Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich somit auf 14.285,72 € (43.697,48 €- 29.411,76 €). Dieser Betrag ist vorprozessual von der Beklagten zu 2. reguliert worden.

c)

Auf die weiter erörterte Frage der Nichtberücksichtigung des vom Privatgutachter E. eingeholten Online-Angebots der Firma Kfz.-Handel H. über brutto 31.560,00 € kommt es danach nicht mehr (entscheidungserheblich) an.

2.

Die Rechnung vom 29. Januar 2014 enthielt - in Nettobeträgen - folgende Positionen:

(1) Fahrzeug nach C. abschleppen 692,20 €

(2) Unfallschaden freigelegt 632,10 €

(3) Fahrzeug vermessen 116,10 €

zusammen: 1.440,40 €.

Die Position (1) - Abschleppen - hat das Landgericht abgewiesen. Die Beklagten hatten hierauf 250,00 € gezahlt.

Einen höheren Betrag als 250,00 € kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Die Abweisung des Restes wird mit der Berufung der Klägerin nicht angegriffen.

Streitig sind die Positionen (2) und (3) in Gesamthöhe von 748,20 €.

Zu Recht beanstanden die Beklagten, dass das Landgericht diese Positionen mit der Begründung zuerkannt hat, die Beklagten seien dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 19. März 2015 prozessual nicht entgegengetreten, weshalb er nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sei.

Die Klägerin hat im vorgenannten Schriftsatz vom 19. März 2015 unter Ziffer II. Abschleppkosten lediglich geltend gemacht, die Abschleppkosten seien "vorliegend vollumfänglich erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB".

Die Notwendigkeit der Kosten für die hier streitigen Positionen "Freilegung und Vermessen des Fahrzeugs" ist jedoch nicht dargetan.

Da das Fahrzeug offensichtlich einen Frontschaden am Rahmen erlitten hatte, war auch eine Vermessung vor Durchführung etwaiger Reparaturmaßnahmen nicht erforderlich.

3.

Pauschale Unkosten kann die Klägerin (nur) in Höhe von 25,00 € ersetzt verlangen (§ 287 Abs. 1 ZPO). Diese sind ebenfalls bereits vorprozessual gezahlt worden.

4.

Da die Beklagte zu 2. sämtliche Schadenspositionen im erstattungsfähigen Umfang bereits vorgerichtlich gezahlt hat, hat die Klage keinen Erfolg. Das Urteil war daher abzuändern und die Klage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 16.709,58 € (8.314,33 € + 8.395,25 €).

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.