LAG Hamm, Urteil vom 18.05.2018 - 1 Sa 49/18
Fundstelle
openJur 2019, 10133
  • Rkr:
Verfahrensgang

Lässt eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers einen Rückzahlungsanspruch entstehen, differenziert sie nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Sie benachteiligt den beklagten Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist damit unwirksam.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.12.2017 - 5 Ca 1985/17 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten, soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, um die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.08.2016 nahm der Beklagte bei der Klägerin - einer Fluggesellschaft - ab dem 15.08.2016 eine Tätigkeit als Verkehrspilot und Commander für das Flugzeugmuster Bombardier Challenger 300 zu einem Bruttomonatsverdienst von 7.500 € auf. Nach § 2 Abs. 3 S. 4 des Arbeitsvertrages wurde dieser unter der Bedingung geschlossen, dass der Kläger über eine gültige EASA-FCL Lizenz samt Type Rating vor dem Dienstantritt verfügen würde. Der Beklagte konnte zwar eine Lizenz aufweisen, doch musste er eine gesetzlich vorgeschriebene, jährlich erforderliche Fortbildung absolvieren, um die Musterberechtigung aufrechtzuerhalten.

An einer solchen Fortbildung nahm der Beklagte zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vom 15. bis zum 19. August 2016 in B teil. Dazu schloss er mit der Klägerin eine "Fortbildungsvereinbarung als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag", bei der es sich um von der Klägerin formulierte allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Ausweislich der Regelung in Ziff. 2.1 der Fortbildungsvereinbarung beliefen sich die Kosten der Fortbildung auf 21.818 US-Dollar. In Ziff. 3 der Fortbildungsvereinbarung hielten die Parteien unter der Überschrift "Rückzahlungspflicht" Folgendes fest:

3.1. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Rückzahlung der von der Arbeitgeberin getragenen Fortbildungskosten gemäß Klausel Ziff. 2.1 oben, falls er vor dem 28.02.2017 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausscheidet, weil (i) das Arbeitsverhältnis aus einem nicht von der Arbeitgeberin veranlassten, auch nicht mitveranlassten Grund, durch den Arbeitnehmer gekündigt wird; (ii) dem Arbeitnehmer seitens der Arbeitgeberin aus einem von dem Arbeitnehmer zu vertretenden Grund gekündigt wird oder (iii) ein Aufhebungsvertrag zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer in Folge von verhaltensbedingten Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers geschlossen wird."

3.2 Der zurückzuzahlende Betrag bezieht sich auf den in Klausel 2.1 genannten Betrag. Für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin vermindert sich der Rückzahlungsbetrag um ein Sechstel (1/6), d.h. um 3.636,34 US$.

3.3 Der jeweilige Rückzahlungsbetrag ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis in voller Höhe fällig und kann gegen pfändbare finanzielle Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis aufgerechnet werden.

3.4 Die Rückzahlungspflicht des Arbeitnehmers besteht auch dann, wenn er die Fortbildung vorzeitig ohne wichtigen Grund abbricht oder das Fortbildungsziel schuldhaft nicht erreicht.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Probezeit zum 13.02.2017. Die Klägerin forderte den Beklagte mit Schreiben vom 09.02.2017 u.a. auf, Fortbildungskosten in Höhe von 3.279,61 € zu zahlen. Dies lehnte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2017 ab. Ein erneutes Aufforderungsschreiben vom 23.02.2017, mit dem die Klägerin eine Zahlung aus der Fortbildungsvereinbarung vom 05.08.2018 in Höhe von "USD 3.636,34 = € 3.279,61" geltend machte, blieb ohne Folgen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aus der rechtswirksamen Rückzahlungsvereinbarung vom 05.08.2018 stünde ihr der geltend gemachte Anspruch zu. Sie habe dem Beklagten eine Fortbildung ermöglicht, die der Aufrechterhaltung der Musterberechtigung diene. Den dadurch erlangten beruflichen Vorteil könne der Beklagte nicht nur innerbetrieblich nutzen. Die Verlängerung der Musterberechtigung stelle für den Beklagten einen erheblichen Erwerbs- und Einstellungsvorteil auf dem Arbeitsmarkt dar. Sie hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, sie könne trotz des in US-Dollar ausgedrückten Rückforderungsbetrags unter Berücksichtigung des Wechselkurses im Zeitpunkt des Ausgleichs der Rechnung am 05.08.2016 eine Zahlung in Euro einklagen. Soweit der Beklagte sich auf den Rechtsstandpunkt stelle, er sei zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen, weil sie sich nicht an gegebene Zusagen zur Übernahme von Fahrt- und Hotelkosten gehalten haben soll, sei einzuwenden, dass derartige Zusagen nicht erteilt worden seien.

Die Klägerin hat ferner - zuletzt unter Vorlage einer Rechnung in Höhe von USD 21.818 des Bildungsträgers D über eine Fortbildung ab dem 15.08.2016 sowie eines Überweisungsbelegs vom 09.08.2016 über diesen Betrag - behauptet, den Rechnungsbetrag für die Fortbildung des Klägers ausgeglichen zu haben.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.711,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2017 zu zahlen;

hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.431,41 Euro sowie US-Dollar 3.636,34, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die jeweils genannten Beträge seit dem 15.02.2017 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin die in der Fortbildungsvereinbarung genannten Kosten in dieser Höhe allein auf ihn bezogen aufgewandt habe. Er hat die Auffassung vertreten, die Regelungen in Ziff. 3 der Fortbildungsvereinbarung seien nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Er werde durch die Klauseln unangemessen benachteiligt. So bestehe nach der Rückzahlungsklausel in Ziff. 3.1 auch dann ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Fortbildungskosten, wenn er aus personenbedingten Gründen und damit unverschuldet nicht mehr in der Lage sei, seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen und deshalb das Arbeitsverhältnis seinerseits kündige. Außerdem sei er auch deshalb nicht zur Rückzahlung verpflichtet, weil die Klägerin die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit veranlasst habe. Dazu hat er behauptet, die Klägerin habe sich nicht an erteilte Zusagen gehalten. Ihm sei von der Klägerin zugesagt worden, Reise- und Hotelkosten zu übernehmen. Erstmals im Januar 2017 habe die Klägerin ihre Zusage bestritten und eine Übernahme der Kosten abgelehnt. Außerdem habe die Klägerin ihm vorgeworfen, private Einkäufe über die Firmenkreditkarte abgerechnet zu haben, was völlig aus der Luft gegriffen und ehrverletzend gewesen sei. Da die Klägerin seine bestehenden Ansprüche negiert und gänzlich unberechtigte Rückzahlungsforderungen geltend gemacht habe, sei es ihm nicht mehr zumutbar gewesen, am Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Mit Urteil vom 05.12.2017 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin nach erfolgter Aufrechnung mit pfändungsfreien Beträgen gegen Vergütungsansprüche des Beklagte weitere Rückzahlungsansprüche aus einem gewährten Vorschuss für etwaige dienstlich veranlasste Aufwendungen des Beklagten sowie aus der Überlassung einer Firmenkreditkarte geltend gemacht hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen, soweit sie auf Rückzahlung der Fortbildungskosten in Höhe von 3.279,61 € - hilfsweise USD 3.636,34 - gerichtet war. Auch die auf Zahlung von 99,38 € gerichtete Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Die Abweisung der Klage hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die auf Erstattung der Fortbildungskosten gerichtete Klausel nicht ausreichend bestimmt genug sei.

Gegen das der Klägerin am 15.12.2017 zugestellte Urteil richtet sich deren am 11.01.2018 eingegangene und am 14.02.2018 begründete Berufung. Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht verkenne die in der Rechtsprechung aufgestellten Bestimmtheitsanforderungen. So orientiere sich der Rückforderungsbetrag alleine an der Höhe der für die Fortbildung angefallenen Kosten des Bildungsträgers. Die Rückzahlungssumme sei exakt bezeichnet und gewähre ihr weder Spielräume noch Interpretationsansätze.

Die Klägerin, die in der Berufungsinstanz ihren ursprünglichen Hilfsantrag nun als Hauptantrag verfolgt, beantragt,

dass Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.12.2017 - 5 Ca 1985/17 - teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere USD 3.363,34, hilfsweise EURO 3.279,61 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2017 zu zahlen.

Der Beklagte, der in die Klageänderung eingewilligt hat, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlich vorgetragenen Auffassungen.

Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

I. Die Berufung der Klägerin ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig, § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Sie wurde nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 11.01.2018 gegen das am 15.12.2017 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Abs. 3, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 14.02.2018 begründet.

Die damit insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage war, soweit mit ihr eine Rückzahlung von Fortbildungskosten geltend gemacht worden ist, abzuweisen.

II. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von 3.363,34 USD gegen den Beklagten zu. Einen solchen Anspruch kann sie weder auf Ziff. 3.2 i.V.m. Ziff. 3.1 der Fortbildungsvereinbarung vom 05.08.2016 noch auf § 812 Abs. 1 S.1 BGB.

1. Der Klägerin steht der eingeklagte Zahlungsanspruch nicht aus Ziff. 3.2 i.V.m. Ziff. 3.1 der Fortbildungsvereinbarung gegen den Beklagten zu. Die Klauseln sind nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und entfallen ersatzlos. Sie sind auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten.

a) Zutreffend verfolgt die Klägerin nun in der Berufungsinstanz eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung in US-Dollar und nicht in Euro.

aa) In Ziff. 2.1 der Fortbildungsvereinbarung wird der Rückzahlungsbetrag mit 21.818 US-Dollar in ausländischer Währung ausgedrückt. Dies geschieht auch in Ziff. 3.2. der Fortbildungsvereinbarung, soweit dort mit Blick auf die vorgesehene Ratierlichkeit ein Sechstel des Rückzahlungsbetrags mit 3.636,34 US-Dollar angegeben wird. Der Beklagte sollte demgemäß bei Vorliegen der Rückzahlungsvoraussetzungen die Schuld in einer anderen Währung als in Euro begleichen. Damit haben sich die Parteien in der Fortbildungsvereinbarung darauf verständigt, eine unechte Fremdwährungsschuld im Sinne des § 244 Abs. 1 BGB zu vereinbaren. Ist zwischen den Parteien - wie hier - die Anwendbarkeit des deutschen Rechts unstreitig, liegt regelmäßig eine Fremdwährungsschuld im Sinne des § 244 BGB vor, wenn eine Schuld in einer anderen Währung als in Euro ausgedrückt wird (vgl. BGH 07.04.1992 - X ZR 119/90). Damit kann zwar der Beklagte die Schuld in Euro begleichen, nicht jedoch die Klägerin eine Leistung in Euro verlangen.

bb) Es ist nicht ersichtlich, dass die Parteien dies anders vereinbaren wollten. Dafür spricht auch nicht die in Ziff. 3.3 der Fortbildungsvereinbarung vorgesehene Regelung, wonach die Klägerin mit einem Rückforderungsanspruch gegen pfändbare finanzielle Ansprüche des beklagten Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis aufrechnen kann. Bei einer einfachen Fremdwährungsschuld im Sinne des § 244 Abs. 1 BGB steht dem Fremdwährungsgläubiger - hier also der Klägerin - regelmäßig keine Aufrechnungsbefugnis zu, weil es aus der Sicht des Gläubigers an einer Gleichartigkeit der in unterschiedlichen Währungen ausgedrückten Forderungen fehlt (vgl. Staudinger/Omlor, BGB, 2016, § 244 Rn. 121 ff). Doch haben es Gläubiger und Schuldner von wechselseitigen Forderungen in jeweils unterschiedlicher Währung in der Hand, durch Abschluss eines konsensualen Aufrechnungsvertrags eine Fremdwährung mit einer Heimwährung zu verrechnen (vgl. Staudinger/Omlor, BGB, 2016, § 244 Rn. 124). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien hier mit der Regelung in Ziff. 3.3 der Fortbildungsvereinbarung und der dort vorgesehenen Aufrechnungsmöglichkeit treffen wollen, ohne dass sie daran etwas ändern wollten, dass eine unechte Fremdwährungsschuld vereinbart worden ist, die auch - wie infolge der Klageänderung geschehen - in der ausgedrückten Währung einzuklagen ist.

cc) Die in der Berufungsinstanz erfolgte Umstellung des Klageantrags vom ursprünglichen Hilfs- in den nunmehrigen Hauptantrag, dem der ursprüngliche Hauptantrag als nunmehriger Hilfsantrag folgt, ist eine nach den §§ 263, 533 Ziff. 1 ZPO auch in der Berufungsinstanz zulässige Klageänderung (vgl. zur prozessualen Behandlung Staudinger/Omlor, BGB, 2016,§ 244 Rn. 134) . Der Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt.

b) Nach Ziff. 3.1 der Fortbildungsvereinbarung ist der Beklagte zur Rückzahlung der von der Klägerin "getragenen" Fortbildungskosten verpflichtet. Diese Kosten müssen demgemäß für die Klägerin angefallen sein. Für die Kammer steht fest, dass die Klägerin den für die Fortbildung angefallenen Betrag über 21.818 US-Dollar beglichen hat und dies der Betrag war, der für die Fortbildung des Klägers aufzuwenden war.

Zwar hat der Beklagte erstinstanzlich - zunächst zulässig nach § 138 Abs. 4 ZPO - mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin die in der Fortbildungsvereinbarung genannten Kosten in dieser Höhe allein auf ihn bezogen aufgewandt habe. Insoweit handelt es sich um Tatsachen, die weder seiner eigenen Handlung zugänglich noch Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen sind. Doch war nach ergänzendem Sachvortrag der Klägerin ein qualifiziertes Bestreiten des Beklagten erforderlich, das ausgeblieben ist. So hat die Klägerin unter Vorlage einer Rechnung in Höhe von 21.818 US-Dollar, die der Bildungsträgers D über eine am 15.08.2016 beginnende Fortbildung ausgestellt hat, behauptet, den Rechnungsbetrag beglichen zu haben. Darüber hinaus hat sie einen Überweisungsbeleg vom 09.08.2016 über diesen Betrag vorgelegt, auf den ferner ein interner Bearbeitungsvermerk aufgebracht war. Angesichts dieses qualifizierten Sachvortrags der Klägerin wäre es nun Sache des Beklagten gewesen, diesen Sachvortrag qualifiziert zu bestreiten. Er selbst hat an einer Fortbildung in dem Zeitfenster teilgenommen, das in der Abrechnung des Bildungsträgers, den er kennen musste, ausgewiesen war. Außerdem war exakt die Summe, die in der Abrechnung genannt worden war, bereits in die Fortbildungsvereinbarung der Parteien aufgenommen worden. Der Kläger hätte sich demgemäß aus eigener Erkenntnis dazu erklären können, warum der so vorgetragene Sachverhalt unzutreffend sein soll. Tut er dies nicht, gilt der Sachvortrag der Klägerin nach § 138 Abs. 3 ZPO als unbestritten und damit als zugestanden.

c) Dem Zahlungsanspruch aus Ziff. 3.2 i.V.m. Ziff. 3.1 der Fortbildungsvereinbarung steht nicht etwa entgegen, dass er bereits verfallen ist. Nach § 11 Abs. 2 BGB verfallen alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien, wenn sie nicht binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht worden sind. Die Klägerin hat mir ihrem Schreiben vom 23.02.2017 und damit innerhalb des dreimonatigen Verfallzeitraums ihre Forderung sowohl in Euro als auch in US-Dollar geltend gemacht, indem sie den Beklagten aufforderte, die Forderung in Höhe von "USD 3.636,34 = € 3.279,61" auszugleichen.

d) Dem Beklagten ist nicht zu folgen, ist er der Auffassung, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Rückzahlungsanspruchs lägen nicht vor, weil die klagende Arbeitgeberin die Kündigung im Sinne der Regelung in Ziff. 3.2 (i) zu veranlasst gehabt habe, weil sie entgegen erteilter Zusagen und im Übrigen in ehrverletzender Weise Ansprüche geltend gemacht habe. Zu Recht wendet die Klägerin ein, sämtliche Ansprüche seien ihr durch das Arbeitsgericht erstinstanzlich und mangels dagegen gerichteter Berufung des Beklagten auch rechtskräftig zugesprochen worden. Der Bestand der Forderungen steht damit fest. Werden Forderung zu Recht erhoben, kann dies alleine nicht dazu führen, dass ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar ist und die Klägerin damit Gründe gesetzt hätte, die den Beklagten zum Ausspruch einer Eigenkündigung hätten berechtigen können. Das gilt auch, soweit der Beklagte meint, die Klägerin habe unzutreffend vorgetragen, er habe private Einkäufe über die Firmenkreditkarte abgewickelt. Auch insoweit steht fest, dass der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Forderungen zustehen. Die Klägerin wendet zutreffend ein, dass es angesichts der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht ehrverletzend sei, mache sie berechtigte vertragliche Ansprüche gerichtlich geltend.

e) Die in Ziff. 3 der Fortbildungsvereinbarung enthaltenen Rückzahlungsklauseln sind indes nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.

aa) Die Fortbildungsvereinbarung enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB, was zwischen den Parteien nicht im Streite steht.

bb) Die Rückzahlungsklauseln in der Fortbildungsvereinbarung unterliegen einer Angemessenheits- und Transparenzkontrolle i.S.d. §§ 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB. Diese findet nach § 308 Abs. 3 S. 1 BGB nur bei solchen Allgemeinen Geschäftsbedingungen statt, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Zu diesen Vorschriften und Regelungen zählen alle Gesetze im materiellen Sinne, ebenso wie richterrechtlich entwickelte Rechtsgrundsätze (Palandt-Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018 Rn. 51) und auch solche Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09). Die unter Ziff. 3 der Fortbildungsvereinbarung vorgesehenen Klauseln legen die Umstände der Hauptleistungspflichten aus der Fortbildungsvereinbarung fest. Außerdem wird durch den mit der Rückzahlungsklausel ausgelösten Bleibedruck eine von der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1, 2 GG und damit eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung getroffen (vgl. BAG 18.11.2008 - 3 AZR 192/07; 23.01.2007 - 9 AZR 482/06; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; LAG Hamm 10. September 2010 - 7 Sa 633/10).

(1) Die Fortbildungsvereinbarung ist nicht bereits nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie nicht hinreichend klar und verständlich ist.

Eine nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das in § 307 Abs. 2 S. 2 BGB enthaltene Transparenzgebot gebietet zugleich eine ausreichende Bestimmtheit der Klausel. Dem Bestimmtheitsgebot wird nur entsprochen, wenn in einer Vertragsbestimmung sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen als auch deren Rechtsfolgen so genau umschrieben werden, dass dem Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume verbleiben. Nur so wird Sinn und Zweck des Transparenzgebots entsprochen, den Vertragspartner des Verwenders allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht davon abzuhalten, seine Rechte angesichts einer unklaren und unbestimmten Rechtslage durchzusetzen (vgl. BAG 21.08.2012 - 3 AZR 698/10; 24.10.2007 - 10 AZR 825/06, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04; LAG Hamm 10.09.2010 - 7 Sa 633/10). Nur dann, wenn eine Klausel im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar und präzise wie möglich umschreibt, genügt sie diesen Anforderungen. Eine Klausel verletzt hingegen das Bestimmtheitsgebot, wenn sie Unklarheiten enthält, die vermeidbar sind und auf diesem Weg Interpretationsspielräume für den Verwender eröffnet. Der Vertragspartner des Verwenders muss bei Abschluss der Vereinbarung wissen, "was auf ihn zukommt" (BAG 21.08.2012 - 3 AZR 698/10; LAG Hamm 10.09.2010 - 7 Sa 633/10).

Die Rückzahlungsklausel in Ziff. 3 der Fortbildungsvereinbarung eröffnet der Klägerin keine solchen Spielräume. Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass in Ziff. 2.1 der Fortbildungsvereinbarung eine einzige Position aufgenommen ist, die für die Bemessung des Rückzahlungsbetrages ausschlaggebend ist. Dies sind die der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten des Bildungsträgers in Höhe von 21.818 US-Dollar. Der Beklagte konnte anhand dieser Bezifferung sein Kostenrisiko einschätzen. Er wusste damit genau, "was auf ihn zukommt". Spielräume, die eine weitere Auflistung von Kostenpositionen - beispielsweise Fahrtkosten, Hotelübernachtungen und sonstige, aufwandsabhängige Einzelpositionen - eröffnet hätte, bietet die Klausel nicht.

Solche Spielräume sind auch nicht darin zu sehen, dass in der Klausel keine Angaben enthalten sind, wie sich die Kosten für den Bildungsträger der Art nach im Einzelnen zusammensetzen, wie es der Beklagte in der Berufung einwendet. Dies ist keine Frage ausreichender Bestimmtheit, sondern eine solche danach, ob die Forderung der Höhe nach übersetzt ist. Im Rahmen ausreichender Transparenz ist es nicht erforderlich, dass der Verwender sich vom Träger der Fortbildungsmaßnahme einzelne Positionen benennen lässt, aus denen sich der ihm in Rechnung gestellte Gesamtbetrag kalkulatorisch zusammensetzt, wie es der Beklagte meint.

(2) Doch steht der Wirksamkeit der auf Rückzahlung aufgewandter Fortbildungskosten gerichteten Klauseln in Ziff. 3 der Fortbildungsvereinbarung § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen. Die Rückzahlungsklauseln der Fortbildungsvereinbarung benachteiligen den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie sind daher unwirksam und entfallen ersatzlos. Sie sind auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten.

(a) Nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung müssen sich Rückzahlungsklauseln, die als allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert sind, nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran messen lassen, ob sie den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Dabei sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigen (vgl. nur BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 21.08.2012 - 3 AZR 698/10; 18.11.2008 - 3 AZR 192/07; 23.01.2007 - 9 AZR 482/06; 11.04.2001 - 9 AZR 610/05; LAG Hamm, 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10; 10.09.2010 - 7 Sa 633/10; Hoffmann, NZA-RR 2015, 337, 338; Meier/Mosig, NZA 2008, 1168, 1169; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406; Schmidt, NZA 2004, 1002; Preis-Stoffels, Der Arbeitsvertrag, 5. Aufl. 2015, II A 120 Rz. 17 ff; ErfKom-Preis, 18. Aufl. 2018, § 310 BGB Rn. 94; Suckow/Striegel/Niemann-Suckow, Der vorformulierte Arbeitsvertrag, 2011, Rn. 577; Lakies, Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen, 2014 Rn. 787).

Danach sind vorformulierte Rückforderungsklauseln dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu beachten und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BAG 18.03.2008 - 9 AZR 186/07). Um festzustellen, ob eine unangemessene Benachteiligung gegeben ist, sind die rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner wechselseitig zu berücksichtigen und zu bewerten. Dabei ist ein genereller und typisierender Maßstab anzulegen, der vom Einzelfall losgelöst ist. Unter Berücksichtigung der beteiligten Verkehrskreise sind Art, Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des Geschäfts zu berücksichtigen (BAG 27.7.2010 - 3 AZR 777/08; 18.03.2008 - 9 AZR 186/07; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05).

Zwar sind einzelvertragliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer zu einer Beteiligung an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Fortbildung für den Fall verpflichten, dass er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig (BAG 18.03.2008 - 9 AZR 186/07; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 24.06.2004 - 6 AZR 383/03; LAG Hamm 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10). Unwirksam sind sie dann, wenn die grundgesetzlich über Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG garantierte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers unzulässig eingeschränkt wird. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Rückzahlungsverpflichtung bei verständiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht und andererseits der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhält. Dabei sind die für den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen anhand einer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgenden Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; 05.12.2002 - 6 AZR 539/01; LAG Hamm 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10).

Auf Seiten des Arbeitgebers ist insoweit zunächst das Interesse beachtenswert, eine vom Arbeitnehmer erworbene und von ihm - dem Arbeitgeber - finanzierte Qualifikation grundsätzlich für seinen Betrieb nutzen zu können. Dies lässt es berechtigt erscheinen, einen auf Kosten des Arbeitgebers fortgebildeten Arbeitnehmer im Falle eines Ausscheidens aus dem Betrieb an den Kosten zu beteiligen (BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02). Dem steht das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber, seinen Arbeitsplatz frei wählen zu können, ohne mit der Last einer Kostenerstattung konfrontiert zu sein. Im Vordergrund des Abwägungsprozesses befindet sich der Umstand, ob der Arbeitnehmer mit der Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt, der über die sonstigen wechselseitigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen hinausgeht (vgl. nur BAG 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; 16.03.1994 - 5 AZR 339/92; LAG Hamm 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10).

(b) Für das Berufungsgericht bestehen keine Zweifel, dass der Beklagte mit der gewährten Fortbildung zur Aufrechterhaltung der Musterberechtigung einen beruflichen Vorteil erlangt hat, der einen Verbleib bei der Beklagten über eine Zeitspanne von 6 Monaten dem Grunde nach rechtfertigt.

(aa) So ergibt sich bereits deutlich aus der in § 2 Abs. 3 S. 4 des Arbeitsvertrages aufgenommenen und in Ziff. 1.2 der Fortbildungsvereinbarung enthaltenen Formulierung, wonach der Arbeitsvertrag unter der Bedingung der Vorlage einer wirksamen Fluglizenz und Musterberechtigung steht, dass sich das berechtigte Interesse der klagenden Arbeitgeberin darin äußert, nur solche Arbeitnehmer einzusetzen, die ihre vertragliche Arbeitsleistung ohne weiteres erbringen können. Andernfalls müsste sie eine solche Bedingung nicht aufnehmen. Gewährt sie dem Beklagten die insoweit für ihn erforderliche Fortbildung, ohne die er seiner Tätigkeit bei ihr nicht nachkommen könnte, räumt sie diesem einen Vorteil ein, der seinen Grund nicht im Verhältnis der synallagmatischen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis hat, sondern darüber hinausgeht.

(bb) Der Erwerb der Musterberechtigung stellt für einen Verkehrspiloten einen beruflichen Vorteil dar, der eine Kostenbeteiligung grundsätzlich rechtfertigen kann (vgl. BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02). Dies gilt auch für die Fortbildung des Beklagten, mit der er erreicht, dass die von ihm bereits erworbene Musterberechtigung für das Einsatzflugzeug des Musters Bombardier Challenger 300 weiterhin Gültigkeit behält. Bei einer Musterberechtigung handelt es sich um eine öffentlichrechtlich vorgeschriebene und für die Betätigung eines Verkehrspiloten zwingende Voraussetzung, wobei der Inhaber einer solchen Musterberechtigung diese bei jedem beliebigen Arbeitgeber zum Einsatz bringen kann. Insbesondere ist eine Fortbildung zum Erwerb bzw. zum Erhalt einer Musterberechtigung nicht mit einer solchen zu vergleichen, die lediglich der Einweisung auf einem Arbeitsgerät dient und keine Beteiligung an den Fortbildungskosten rechtfertigen würde (vgl. BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02).

Durch die Fortbildung und die damit für ein Jahr verlängerte Gültigkeit der Musterberechtigung ist der Beklagte in der Lage, seiner Tätigkeit als Verkehrspilot auf dem Muster Bombardier Challenger 300 bei der Klägerin selbst, aber auch bei jedem anderen Arbeitgeber ohne weiteres nachzukommen. Dem steht nicht entgegen, dass die Musterberechtigung von Jahr zu Jahr zu erneuern ist. Die zeitlich nur begrenzte Gültigkeitsdauer des erlangten Qualifikationsvorteils ändert nichts daran, dass der Beklagte während dieses Zeitraums über einen besonders wertvollen beruflichen Vorteil verfügt, den er als Verkehrspilot bei anderen Arbeitgebern zum Einsatz bringen kann und über den er vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht verfügte.

(cc) Die hier lediglich sechsmonatige Bindungsdauer, die Ziff. 3.1 der Fortbildungsvereinbarung enthält, ist angemessen. Die Bindungsintensität und die damit einhergehende Frage nach der Dauer der Bindung sind anhand der Fortbildungsdauer und der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 900/07; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02). Dabei ist bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne bestehende Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer solchen von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine längere Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren (BAG 14.01.2009 - 3 AZR 900/07; 18.03. 2014 - 9 AZR 545/12). Abweichungen davon sind jedoch möglich. Die in der Rechtsprechung entwickelten Regelwerte sind demgemäß einer einzelfallbezogenen Betrachtung zugänglich (BAG 18.03. 2014 - 9 AZR 545/12).

Der für den Beklagten erlangte berufliche Vorteil, als Verkehrspilot bei der Klägerin und auch bei jedem anderen Arbeitgeber ein Flugzeug des Musters Bombardier Challenger 300 führen zu können, rechtfertigt unter Berücksichtigung der erheblichen Kosten in Höhe von 21.818 US-Dollar, die die Klägerin neben den durch die mit der einwöchigen Freistellung des Klägers verbundenen Kosten aufbringen musste, trotz der nur einjährigen Gültigkeitsdauer des erlangten beruflichen Vorteils die verhältnismäßig kurze Bindungsdauer von nur 6 Monaten.

(b) Doch wendet der Beklagte zu Recht ein, die vorhandene Rückzahlungsklausel in Ziff. 3 der Fortbildungsvereinbarung differenziere unter Berücksichtigung des generellen und typisierenden Maßstabs, der im Rahmen der Angemessenheitskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzulegen ist, nicht ausreichend nach dem Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(aa) So ist höchstrichterlich entschieden, dass es nicht zulässig ist, eine Rückzahlungspflicht einschränkungslos an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Es bedarf vielmehr einer nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenzierten Betrachtung (BAG 28.05.2013 - 3 AZR 103/12; 11.04.2006 - 9 AZR 610). Dabei lässt sich die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung davon leiten, dass eine Rückzahlungsklausel nur dann ausgewogen ist, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, der Rückzahlungsverpflichtung durch eigene Betriebstreue zu entgehen. Damit wird der Risikoverteilung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeber entsprochen. So ist es der Arbeitgeber, der Verluste aufgrund von Investitionen trägt, die nachträglich wertlos werden. Müsste der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zurückzahlen, wenn die Ursachen einer vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses alleine dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers entstammen, hätte es der Arbeitgeber entgegen der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung in der Hand, den Arbeitnehmer mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition zu belasten. Eine Klausel, die auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vorsehen würde, würde ausschließlich die Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen und damit den Arbeitnehmer mangels ausreichender Beachtung der wechselseitigen Interessen unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen (vgl. BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 28.05.2013 - 3 AZR 103/12; 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09; 24.06.2004 - 6 AZR 383/03; Hessisches LAG 20.10.2010 - 19 Sa 329/10).

(bb) Die hier vorliegende Klausel nimmt eine Differenzierung vor. Sie sieht unter Ziff. 3.1 (i) der Fortbildungsvereinbarung zunächst eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten für den Fall vor, dass er selbst das Arbeitsverhältnis kündigt, ohne dass die Arbeitgeberin dies veranlasst oder mitveranlasst hat. Damit löst eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers keine Rückzahlungsverpflichtung aus, sofern die Kündigung ihre Ursache im Verantwortungsbereich und in der Sphäre der Arbeitgeberin hat. Vorgesehen ist nach Ziff. 3.1 (ii) der Vereinbarung ferner, dass im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung der klagenden Arbeitgeberin eine Rückzahlungspflicht des Beklagten einsetzt. Außerdem soll eine Rückzahlungsverpflichtung entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen des beklagten Arbeitnehmers durch Vereinbarung der Parteien aufgelöst wird. Ein Rückzahlungsanspruch entsteht dann nicht, wenn die klagende Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen kündigt. Denn solche Gründe sind keine, die der beklagte Arbeitnehmer im Sinne der Regelung unter Ziff. 3.2 (ii) der Fortbildungsvereinbarung "zu vertreten" hat.

Für die Situation einer personenbedingte Eigenkündigung des beklagten Arbeitnehmers sieht die Rückzahlungsklausel allerdings eine Anspruchsgrundlage für die Beklagte vor, auf deren Basis sie eine Rückzahlung der Fortbildungskosten verlangen könnte. Denn bei einer solchen Kündigung würde es sich um eine Kündigung des Arbeitnehmers im Sinne der Regelung in Ziff. 3.2 (ii) der Fortbildungsvereinbarung handeln, die aus einem "nicht von der Arbeitgeberin veranlassten, auch nicht mitveranlassten Grund" erfolgen und damit eine Rückzahlungspflicht auslösten würde.

Lässt eine Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten auch für den Fall einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung des Arbeitnehmers einen Rückzahlungsanspruch entstehen, differenziert sie nicht ausreichend nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens. Sie benachteiligt den beklagten Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und ist damit unwirksam.

Die Kammer vermochte kein Interesse der klagenden Arbeitgeberin zu sehen, das es gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, einen Arbeitnehmer auch für den Fall, dass er aus personenbedingten Gründen - etwa bei einem Verkehrspiloten, der infolge einer Erkrankung fluguntauglich wird - nicht mehr in der Lage ist, der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit nachzukommen, durch den mit der Rückforderungsklausel verbundenen Bleibedruck zu zwingen, am Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Bindungsdauer festzuhalten.

Der Arbeitgeber finanziert seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung mit dem Interesse, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (vgl. bereits BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; ferner Suckow/Striegel/Niemann-Suckow, a.a.O., Rn. 569). Dieses Interesse des Arbeitgebers berechtigt ihn, dem Grunde nach einen Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen zu suchen und einen vorzeitig sich abkehrenden Arbeitnehmer mit den Fortbildungskosten ganz oder anteilig zu belasten (BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05). Nur ein solches Ereignis kann eine Erstattungspflicht des Arbeitnehmers auslösen, das in die Verantwortungs- und Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt und den berechtigten Interessen des Arbeitgebers zuwiderläuft. Der Arbeitnehmer muss die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses beeinflussen können und es damit in der Hand haben, der Erstattungspflicht durch eigene Betriebstreue zu entgehen (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 19.02.2004 - 6 AZR 552/02; BGH 17.09.2009 - III ZR 207/08; ErfKom-Preis, a.a.O., § 611a BGB Rn. 445).

Der Arbeitgeber wird demgemäß in einer Rückzahlungsklausel nicht nur danach differenzieren müssen, dass eine arbeitgeberseitige personenbedingte Kündigung keine Rückzahlungsklausel auslöst (vgl. dazu Hoffmann, NZA-RR 2015, 337, 340; Schmidt, NZA 2004, 1002, 1005, jeweils unter Hinweis auf die insoweit noch fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung). Er muss auch differenzierend aufnehmen, dass im Falle einer berechtigten personenbedingten Eigenkündigung keine Rückzahlungspflicht besteht (so auch ArbG Ulm 08.05.2017 - 4 Ca 486/16). Ist der Arbeitnehmer aus personenbedingten Gründen bis zum Ablauf der Bleibefrist nicht mehr in der Lage, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, hat er es auch nicht mehr in der Hand, den berechtigten Erwartungen der Arbeitgeberin zu entsprechen, die in die Fortbildung getätigten Investitionen nutzen zu können. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer trotzdem an das Arbeitsverhältnis zu binden, lässt sich jedenfalls nicht an seinem Interesse an einer möglichst langfristigen Nutzung der einmal getätigten Investition festmachen. Bei einer Risikobetrachtung stellt sich die Ausbildungsinvestition für den Arbeitgeber, die es trotz der grundgesetzlichen Wertentscheidung in Art. 12 GG rechtfertigt, einen Bleibedruck herzustellen, als verloren dar. Der Arbeitgeber kann sie nicht mehr verwerten, weil der Arbeitnehmer die arbeitsvertragliche Leistung nicht erbringen kann. Das Risiko, dass der Arbeitnehmer aus verschuldensunabhängigen, personenbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen kann und deshalb die Ausbildungsinvestition verloren ist, ist alleine der arbeitgeberseitigen Sphäre zuzuweisen. Mangels ausreichender Differenzierung nach dem zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Eigenkündigung des beklagten Arbeitnehmers führenden Grundes ist die Rückzahlungsklausel demnach unwirksam.

cc) Die Rückforderungsklausel in Ziff. 3.2 i.V.m. Ziff. 3.2 der Fortbildungsvereinbarung kann auch nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass der beklagte Arbeitnehmer nur bei einer Eigenkündigung aus Gründen, die seinem Verantwortungsbereich unterliegen, mit einer Rückforderung belastet wird. Eine solche geltungserhaltende Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nicht möglich (BAG 28.05.2013 - 3 AZR 103/12; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09).

dd) Auch eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. So ist nicht erkennbar, dass die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran haben könnte, die Rückzahlungsklausel mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten. So ist - wie sich den in dieser Entscheidung wiedergegebenen Rechtsprechungszitaten entnehmen lässt - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit geraumer Zeit bekannt, dass Rückzahlungsklauseln unwirksam sind, die an Beendigungstatbestände eine Zahlungsverpflichtung anknüpfen, deren Ursache der Risikosphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist. Dies führt dazu, dass die Klägerin nicht auf den Fortbestand einer etwa anderslautenden Rechtsprechung vertrauen konnte (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12).

2. Ein Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB steht der Klägerin nicht zu. So hat der Beklagte die Fortbildung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt, sondern auf der Basis der - mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel - wirksamen Fortbildungsvereinbarung (vgl. BAG 06.08.2013 - 9 AZR 442/12; 21. 08. 2012 - 3 AZR 698/10).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zuzulassen. Die für die Berufungskammer entscheidungserhebliche Rechtsfrage, inwieweit in Klauseln zur Rückzahlung von Fortbildungskosten auch danach zu differenzieren ist, ob berechtigte personenbedingte Gründe des Arbeitnehmers im Falle seiner Eigenkündigung eine Rückforderung ausschließen, ist von grundsätzlicher Bedeutung.