OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2017 - 1 RVs 171/17
Fundstelle
openJur 2019, 10015
  • Rkr:
Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil

a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen "unerlaubten Handels mit einer Schusswaffe" verurteilt worden ist sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe unter Einschluss der Kompensationsentscheidung

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht - Bergheim vom 6. August 2014 ist der Angeklagte wegen „Besitzes und Handels mit einer Schusswaffe“ zu der bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Durch weiteres Urteil desselben Amtsgerichts – Strafrichter - vom 5. März 2015 ist er wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung in zwei Fällen zu der Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt worden.

Gegen beide Entscheidungen hat der Angeklagte, gegen das Urteil vom 5. März 2015 zudem die Staatsanwaltschaft – diese beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch – Berufung eingelegt. Nach Verbindung hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln die angefochtenen Erkenntnisse dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen „unerlaubten Handels mit einer Schusswaffe“ und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten unter Strafaussetzung verurteilt worden ist, von welcher ein Monat als vollstreckt gilt. Nach den zu dem Waffendelikt getroffenen Feststellungen veräußerte der Angeklagte Anfang bis Mitte Februar 2010 eine funktionsfähige Schusswaffe der Marke Smith & Wesson – 357 Magnum, Modell 686-3 – an anderer Stelle des Urteils als „großer Revolver“ bezeichnet – zum Preis von etwa 400,-- Euro an den Zeugen L.

Die Revision des Angeklagten rügt (nicht ausgeführt) die Verletzung materiellen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel erzielt insofern einen (vorläufigen) Teilerfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts führt.

1.

Die Verurteilung wegen „Handels“ (richtig: Handeltreibens) mit einer Schusswaffe wird von den bislang getroffenen Feststellungen nicht getragen:

a)

aa)

Das Tatgericht hat ausweislich der rechtlichen Würdigung § 52 Abs. 1 Ziff. 1 WaffG zur Anwendung gebracht. Bei den in dieser Vorschrift gemeinten, in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 genannten Schusswaffen handelt es sich jedoch um die sog. „aufgelassenen“ Kriegswaffen, wie sich aus dem mit dem Wort „die“ eingeleiteten Relativsatz in der in Bezug genommen Bestimmung ergibt (vgl. MüKo-StGB-Heinrichs, 2. Auflage 2013, § 52 WaffG Rz. 6; Pauckstadt-Maihold in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 52 WaffG Rz. 2). Um eine solche Waffe geht es hier ersichtlich nicht.

bb)

Bei dieser Sachlage kommt es bereits nicht mehr darauf an, dass nach den getroffenen Feststellungen auch ein tatbestandsmäßiges Handeltreiben hier nicht vorliegt. Nach der Begriffsbestimmung in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 9 WaffG treibt – soweit überhaupt in Betracht zu ziehen – Waffenhandel, wer Schusswaffen selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung anderen überlässt. Hiervon wird der private Verkauf einer Schusswaffe, sofern er nicht regelmäßig stattfindet, nicht erfasst (Gade/Stoppa, Waffengesetz, Anlage 1 Rz. 187).

b)

An einer Schuldspruchänderung dahingehend, dass der Angeklagte des Erwerbs, Besitzes oder Führens einer halbautomatischen Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition im Sinne von § 52 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b) WaffG schuldig ist, sieht sich der Senat dadurch gehindert, dass die getroffenen Feststellungen den Umgang mit einer nach dieser Vorschrift tatbestandsmäßigen Waffe gleichfalls nicht belegen. Die getroffenen Feststellung und die prozessordnungsgemäß entsprechend § 267 Abs. 3 S. 1 StPO in Bezug genommenen und damit Teil der Urteilsurkunde gewordenen Lichtbilder Bl. 161 und 162 der Akten belegen zwar, dass die veräußerte Schusswaffe über eine Trommel verfügt, so dass  grundsätzlich eine halbautomatische Schusswaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 WaffG vorliegt, welche nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird. Indessen sind sog. Double-Action-Revolver nach S. 4 der genannten Bestimmung gerade keine halbautomatischen Schusswaffen. Bei diesen wird bei Betätigung des Abzugs durch den Schützen die Trommel weiter gedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt (a.a.O. S. 5). Bei der veräußerten Waffe könnte es sich – was der Senat nicht abschließend zu beurteilen vermag – um eine solche handeln.

c)

Sollte sich in der erneuten Hauptverhandlung erweisen, dass eine Strafbarkeit des Angeklagten auch gemäß § 52 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b) WaffG nicht in Betracht kommt, wird der Tatrichter eine solche gemäß § 52 Abs. 3 Ziff. 2 lit. a) und Ziff. 7 WaffG zu erwägen haben (vgl. zu den Konkurrenzverhältnissen hinsichtlich der verschiedenen Tatmodalitäten BGH NStZ 2000, 541; Erbs-Kohlhaas a.a.O. Rz. 98).

2.

Hingegen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hinsichtlich der Verurteilung wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen weder zum Schuldspruch noch zur Bemessung der Einzelstrafen den Angeklagten belastende Rechtsfehler aufgedeckt. Das hierauf bezogene Rechtsmittel war daher – dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft folgend – als unbegründet zu verwerfen ( § 349 Abs. 2 StPO).

3.

Die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Schuldspruch hinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Der Senat hebt auch die von der Berufungsstrafkammer getroffene Kompensationsentscheidung mit den zugehörigen Feststellungen auf.

a)

Diese ist – was bereits auf die Sachrüge beachtlich ist (BGH B. v. 01.06.2015 – 4 StR 21/15 – bei Juris Tz. 15 f.; BGH wistra 2017, 108) - nicht rechtsfehlerfrei begründet. Danach sind Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (BGH NStZ 2008, 478; BGH NJW 2009, 307). Auch wenn der sachlichrechtlich zu fordernde Erörterungsbedarf mit Rücksicht auf die vielen denkbaren Verfahrensvorgänge, die für die Entscheidung eine Rolle spielen können, nicht überspannt werden darf und das Revisionsgericht anhand der Ausführungen im Urteil lediglich im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvollziehen können muss, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK tragen und ob sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem Tatrichter insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums hält (BGH B. v. 01.06.2015 – 4 StR 21/15 – bei Juris Tz. 15), genügen hier die tatrichterlichen Ausführungen, die ohne inhaltliche Darstellung auf verlesene Vermerke Bezug nehmen und lediglich das Ergebnis der Prüfung mitteilen, den genannten Darstellungsanforderungen nicht.

b)

Aus diesem Grund vermag der Senat auch nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte durch die Kompensationsentscheidung beschwert ist.

c)

Der Senat verkennt nicht, dass das Oberlandesgericht Celle (B. v. 22.12.2011 – bei Juris) dahin entschieden hat, das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 S. 1 StPO hindere bei alleiniger Revision des Angeklagten eine Verböserung der Kompensationsentscheidung. Hier besteht indessen die Besonderheit, dass im nächsten Rechtsgang die Anwendung von § 52 Abs. 3 WaffG und damit einer Strafvorschrift mit gegenüber der bislang zur Anwendung gelangten wesentlich niedrigerem Strafrahmen in Betracht kommt. Bei dieser Sachlage muss nach Auffassung des Senats im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtungsweise auf Grund eines Gesamtvergleichs der früher verhängten mit den nunmehr zu verhängenden Rechtsfolgen (dazu vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 331 Rz. 12) auch eine Reduzierung der gewährten Kompensation – bei einer Gesamtobergrenze der Strafe bei acht Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung – möglich sein. Die Aufhebung der Kompensationsentscheidung ist mithin auch geboten, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt in sich stimmige Bemessung der Rechtsfolgen zu ermöglichen.

4.

Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat noch darauf hin, dass der Richter bei der Gesamtstrafenbemessung an die Feststellungen des früheren Urteils gebunden ist und deren Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigen hat. Er hat daher bei der Bemessung der Gesamtstrafe regelmäßig auch die Strafzumessungserwägungen zu den einbezogenen Einzelstrafen im Urteil wiederzugeben (st. Senatsrechtsprechung, s. -; SenE v. 17.03.2009 - 83 Ss 9/09 -; SenE v. 12.05.2009 - 82 Ss 30/09 -; SenE v. 08.01.2010 - 83 Ss 104/09 -; SenE v. 08.03.2011 - III-1 RVs 42/11 -; SenE v. 24.07.2012 - III-1 RVs 125/12 -; SenE v. 19.04.2013 - III-1 RVs 75/13 -; SenE v. 02.07.2013 - III-1 RVs 110/13 -; SenE v. 31.03.2015 - III-1 RVs 29/15 -).