LG Bonn, Urteil vom 17.11.2017 - 1 O 1/17
Fundstelle
openJur 2019, 9836
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Aufgrund eines Sozietätsvertrages vom 20.12.2001 (Anlage K1 zur Anspruchsbegründung) übten die Parteien ihren Beruf als Rechtsanwälte in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus. Die Sozietät entstand dadurch, dass der Kläger unter Leistung einer Bareinlage in die früher von dem Beklagten betriebene Einzelpraxis eintrat. An der Sozietät und deren Ergebnissen waren der Beklagte zuletzt mit 55% und der Kläger mit 45% beteiligt.

Der Sozietätsvertrag enthielt unter anderem folgende Regelungen, in denen der Kläger als "JP" und der Beklagte als "SP" bezeichnet sind:

§ 3

Vertragsdauer

(...)

3.2 Im Falle einer Kündigung, gleich aus welchem Grund, scheidet der kündigende Partner aus der Sozietät aus. Sein Anteil wächst dem verbleibenden Partner an. Der ausscheidende Partner ist abzufinden.

(...)

§ 4

Geschäftsführung, Beschlüsse

4.1 Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Sozietät stehen den Partnern grundsätzlich gemeinschaftlich zu, soweit nicht für bestimmte Angelegenheiten oder im Einzelfall etwas anders beschlossen wird.

4.2 Für die Konten der Sozietät zeichnen beide Partner jeweils allein.

(...)

§ 5

Zusammenarbeit

5.1 (...) Alle Einnahmen der Partner aus beruflicher Tätigkeit (...) gelten als solche der Sozietät. Die Partner werden sich gegenseitig laufend über alle relevanten Vorgänge informieren.

(...)

5.4 Jedem Partner steht das jederzeitige Recht zur Einsicht in alle Akten und Unterlagen der Sozietät zu.

§ 6

Einnahmen

Alle Einnahmen der Kanzlei stehen, soweit diese gemäß Kontoauszugsdatum ab dem 02.01.2001 eingehen, der Sozietät zu. (...)

§ 7

Ausgaben

7.1 Alle Ausgaben der Praxis, soweit diese gemäß Kontoauszugsdatum ab dem 02.01.2001 anfallen, sind von der Sozietät zu tragen.

(...)

§ 9

Gewinn und Verlust

9.1 Über alle Einnahmen und Ausgaben der Sozietät ist laufend und geordnet Buch zu führen nach dem Prinzip der Einnahme-Überschussrechnung unter geordneter Aufbewahrung der Belege. Für jeden Partner wird ein Kapitalkonto eingerichtet. Außerdem wird für jeden Partner ein privates Konto eingerichtet, auf dem die laufenden Entnahmen bzw. Einlagen und das Jahresergebnis gebucht werden.

(...)

9.3 Ende des Kalenderjahres (...) ist vom SP ein Rechnungsabschluss zu erstellen, aus dem sich der Saldo von Einnahmen und Ausgaben, Gewinn oder Verlust (...) ergibt. Die Jahresrechnung ist durch Beschluss der Partner festzustellen und sodann verbindlich.

(...)

9.7 Hat ein Partner während des Geschäftsjahres mehr als seinen Gewinnanteil entnommen, so ist ein Gesellschaftsbeschluss herbeizuführen, der über die Rückführung beschließt.

(...)

§ 12

Abfindung

12.1 Scheidet ein Partner (...) aus der Sozietät aus, wird diese ohne Liquidation von dem übrigen Partner fortgesetzt

12.2 Dem ausgeschiedenen (...) Partner (...) steht für die Aufgabe bzw. den Verlust der Beteiligung ein Abfindungsbetrag zu.

(...)

Im übrigen wird der Abfindungsbetrag für den SP ab sofort und für den JP wie folgt ermittelt:

(...)

§ 15

Schlichtung

15.1 Die Parteien verpflichten sich bei Meinungsverschiedenheiten bzw. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Durchführung dieses Vertrages vor Anrufen der Gerichte zunächst ein Vermittlungsverfahren durchzuführen.

(...)

15.3 Wenn das Vermittlungsverfahren binnen 2 Monaten ab Aufforderung keine Erledigung der Angelegenheit bewirkt hat, steht jedem Partner der Rechtsweg offen.

Mit Schreiben vom 20.03.2013 kündigte der Beklagte den Gesellschaftsvertrag. Der Kläger führte die Praxis unter Anpassung der Bezeichnung ab dem 01.07.2013 alleine fort.

Am 17.09.2014 fand vor einem von der Rechtsanwaltskammer L benannten Schlichter eine erfolglose Schlichtungsverhandlung mit den Parteien statt (vgl. Niederschrift als Anlage B3 der Klageerwiderung). Unter dem 28.12.2016 reichte der Beklagte bei dem Landgericht L - # O ...#/16 - eine Klage (Anlage B1 zur Klageerwiderung) gegen den Kläger auf Zahlung eines Abfindungsbetrages von 214.404,68 € nebst den Kosten seiner anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren und der vorgerichtlichen Geltendmachung sowie Zinsen ein. Dort ist ein Güte- und Verhandlungstermin bestimmt worden auf den 23.11.2017 (vgl. Verfügung Bl. ...# d.A.).

Der Kläger nimmt den Beklagten nunmehr auf Zahlung der Differenz zwischen einer dem Grunde und der Höhe nach zwischen den Parteien streitigen Rückforderung in Höhe von 569.009,92 € (vgl. Berechnung S.38 der Anspruchsbegründung = Bl. ... d.A.) sowie einer dem Beklagten nach der streitigen Berechnung des Klägers (vgl. S.39f., ebenda = Bl. ...f. d.A.) zustehenden Abfindung von 148.824,14 € in Anspruch.

Der Kläger behauptet, er habe bis zum Ausscheiden des Beklagten keinen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Sozietät gehabt, insbesondere nicht in deren Geldverkehr. Vielmehr habe sich der Beklagte sämtliche Entscheidungen über die Behandlung von Geldeingängen vorbehalten und die Konten der Sozietät unter seinem - des Klägers - Ausschluss geführt. Geldbewegungen zu Lasten der Praxiskonten und Buchungen in den Aktenkonten seien nur von dem Beklagten selbst beziehungsweise im Auftrag des Beklagten von dessen Ehefrau veranlasst worden. Erst nach Übernahme der Praxis habe er - der Kläger - folgende Vorgänge aufgedeckt:

1.

Bei dem - unstreitig - von dem Beklagten bearbeiteten Mandat des Zeugen T sei infolge der Bearbeitungs- und Buchungsweise des Beklagten eine ordnungsgemäße Verwendung der eingegangenen Fremd- beziehungsweise Mandantengelder weder festzustellen noch von dem Beklagten belegt worden. Der Zeuge T habe, insoweit zwischen den Parteien unstreitig, nach dem Ausscheiden des Beklagten gegen den Kläger erfolgreich vor dem Landgericht L Zahlungsklage erhoben (Urteil vom 23.06.2016 - # O ...#/... = Anlage K9 zur Anspruchsbegründung) und er den Urteilsbetrag nebst Zinsen von insgesamt 96.232,92 € am 26.07.2016 (Kontoauszug Anlage K10, ebenda) an den Zeugen T überwiesen.

Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, der Beklagte habe ihm von der Hauptforderung 55%, mithin 47.916,46 €, die Zinsen auf die Hauptforderung insgesamt von 9.112,09 € sowie die in dem Verfahren entstandenen verzinsten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von insgesamt 9.887,11 € (vgl. Berechnung S.9 der Anspruchsbegründung = Bl. ... d.A.) zu erstatten.

2.

Der Beklagte habe ferner, was zwischen den Parteien unstreitig ist, einen zugunsten des Zeugen T verbuchten Betrag von 150.000,00 € am 18.11.2011 umgebucht (Anlage K14 zur Anspruchsbegründung). Hierdurch sei dieser Betrag aus dem Vermögen der Sozietät ab- und dem Beklagten zugeflossen.

3.

Der Beklagte habe ausweislich einer - unstreitig von ihm verfassten - Aufstellung (Anlage K19 zur Anspruchsbegründung) einen Ausgleichsbetrag von 14.500,00 € für von dem Beklagten mitgenommene und in seiner neuen Einzelpraxis fortzuführende Akten zugesagt.

4.

Bei seinem Auszug aus der Sozietät habe der Beklagte einen zu Beginn des Mietverhältnisses der Kanzleiräume erworbenen Anteil an der vermietenden Genossenschaft mitgenommen. Dieser Genossenschaftsanteil sei in dem Anlagenverzeichnis der Kanzlei des Beklagten zum 31.12.2001 mit einem Buchwert von 9.388,00 € erfasst (Anlage K20 zur Anspruchsbegründung).

Nachdem der Kläger in der Anspruchsbegründung (dort S.13 = Bl. ... d.A.) und in der Replik (dort S.14 = Bl. ...# d.A.) von einer Bezifferung und Erhöhung der Klage um diesen Betrag ausdrücklich abgesehen hat, hat er mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.10.2017 (dort S.13 = Bl. ...# d.A.) vorsorglich die Hilfsaufrechnung dieses Betrages gegen den Abfindungsanspruch des Beklagten geltend gemacht.

5.

In der Einbringungsbilanz auf den 02.01.2001 (Anlage K21 zur Anspruchsbegründung) bei Beginn der Sozietät sei ein Darlehen als Verbindlichkeit gegenüber Kreditinstituten in Höhe von 58.043,62 € aufgeführt. Hierbei habe es sich um ein eigenes privates Darlehen des Beklagten gehandelt, dem allein der Darlehensbetrag zugeflossen sei.

Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass die insoweit zwischen den Parteien unstreitigen Tilgungsleistungen von dem Sozietätskonto in den Jahren 2008 bis zuletzt am 28.03.2013 (Kontoausdrucke Anlage K24 zur Anspruchsbegründung) von insgesamt 61.158,49 € als Privatentnahmen einzuordnen und ihm zu erstatten seien.

6.

Eine als solche zwischen den Parteien unstreitige Umsatzsteuernachforderung des Finanzamtes C durch Bescheid vom 02.09.2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2014 (Anlage K26 zur Anspruchsbegründung) sei in Höhe von insgesamt 16.061,79 € darauf zurückzuführen, dass der Beklagte Vorsteuer für sein privates Fahrzeug C2 ...#$ Coupe in Anspruch genommen habe. Hierdurch sei eine Zahlungsverpflichtung über 15.015,29 € gemäß der Vollstreckungsankündigung des Finanzamtes vom 21.03.2014 (Anlage K25, ebenda) nebst Säumniszuschlägen und Zinsen entstanden.

7.

Ferner habe der Beklagte eigenmächtig und ohne Kenntnis des Klägers Saldovorträge von Fremdgeldern aus seiner zuvor geführten Einzelpraxis in die Eröffnungsbilanz eingestellt. Hierdurch ergäbe sich ein Korrekturbedarf für 2001 von 155.166,38 € und für 2002 von 368,24 €.

Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass die entsprechenden Korrekturbuchungen der Steuerberaterin und Zeugin E per 30.06.2013 (Anlage K30 zur Anspruchsbegründung) deshalb zu Recht erfolgt und der Beklagte ihm zur Erstattung des Betrages von 155.534,62 € verpflichtet sei.

8.

Der Beklagte habe weitere Fremdgelder in Höhe von insgesamt 61.158,49 € (zusammenfassend S.28 der Anspruchsbegründung = Bl. ... d.A.) vor seinem Ausscheiden aus der Sozietät vereinnahmt und nicht ordnungsgemäß verwendet und / oder abgerechnet.

a)

Bei dem Mandanten C3 habe der Beklagten eine Zahlung der Rentenversicherung von 773,50 € zu dem Aktenzeichen ...#/... am 24.06.2013 an sich selbst in bar ausgezahlt und am 21.06.2013 in seiner Tätigkeit als Betreuer (Az. ...#/...) einen Betrag von 20.000,00 €.

b)

Zu dem Mandant T2 (Az. .../...) habe der Beklagte am 07.07.2010 das Sparguthaben in Höhe von 2.346,40 € unter Vorlage des sodann entwerteten Sparbuches des Mandanten an sich selbst auszahlen lassen. Auf Verlangen des Mandanten habe er - der Kläger - diesem im März 2014 unter Abzug einer Kostenrechnung von 229,30 € den Überschuss ausgezahlt.

c)

In der Nachlassangelegenheit L2 (Az. .../...) habe der Beklagte einem Kfz-Veräußerungserlös von 17.700,00 € vereinnahmt. Nach Überprüfung und Rekonstruktion des Vorgangs nach Aktenlage habe er - der Kläger - dem Nachlassgericht am 19.05.2014 einen Auszahlungsanspruch von 14.835,51 € mitgeteilt und diesen Betrag auf Aufforderung des Nachlassgerichts bei dem Amtsgericht L3 unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt.

d)

In der Sache E2 (Az. ...#/...$) habe der Beklagte eine Barauszahlung von 3.000,00 € veranlasst, die als Privatentnahme deklariert werden müsse.

e)

In der Unfallsache X gegen L4 (Az...#/...$) sei mit Wertstellung vom 06.08.2011 eine Barauszahlung von 2.299,59 € ohne Belege und Nachweise in den Akten verbucht worden.

f)

In der Sache L5 gegen I2 (Az. ...#/...$) sei ebenfalls mit Wertstellung vom 06.08.2011 eine Barauszahlung von 1.000,00 € ohne Belege und Nachweise in den Akten verbucht worden.

g)

In der Sache L6 gegen O (Az. ...#/...$) habe der Beklagte am 20.03.2010 eine Barauszahlung von 4.500,00 € an sich selbst veranlasst.

h)

In der Unfallsache C4 gegen L7 (Az. ...#/...$) habe der Beklagte sich am 18.07.2011 einen Betrag von 5.531,70 € in bar auszahlen lassen.

i)

In der Sache K (Az. ...#/...$...) sei am 05.03.2010 eine Barauszahlung von 2.000,00 € ohne Belege und Nachweise erfolgt.

j)

Auch in der Familiensache C5 (Az. .../...$...) sei am 05.03.2010 eine Barauszahlung von 881,79 € ohne Belege und Nachweise erfolgt.

k)

In der Sache F2 und M gegen E3 (Az. ...#/...$...) sei am 15.03.2010 ein Fremdgeldbetrag von 1.499,99 € ohne Belege und Nachweise in bar ausgezahlt worden.

l)

In der Ergänzungspflegschaftssache O2 (Az. ...#/...$...) seien ohne Belege und Nachweise Barauszahlungen von 366,42 € am 31.07.2008 und von 1.500,00 € am 16.03.2010 erfolgt.

m)

In der Unterhaltssache U (Az. ...#/...$...) sei am 30.07.2010 laut Aktenkonto eine Auszahlung von 490,00 € ohne Belege und Nachweise erfolgt.

n)

In Sache A gegen N (Az. ...#/...$...) habe der Beklagte am 15.06.2010 zu Lasten des Aktenkontos eine Auszahlung von 490,77 € ohne Belege und Nachweise vorgenommen.

9.

Außerdem habe der Beklagte ihm - dem Kläger - Gebühren- und Umbuchungsschäden in Höhe von insgesamt 43.551,09 € verursacht (zusammenfassend S.38 der Anspruchsbegründung = Bl. ... d.A.).

a)

In dem der Sozietät erteilten Mandat B2 gegen P (Az. ...#/...) habe der Beklagte, was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist, unter dem 22.07.2013 und auf dem Briefbogen der Sozietät Klage vor dem Landgericht L - ... O .../13 - erhoben (Anlage K37 zur Anspruchsbegründung) und den Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet. Der Gebührenschaden betrage 4.759,00 €.

b)

In der Sache T3 (Az. .../...$) habe der Beklagte, insoweit zwischen den Parteien unstreitig, dem Finanzamt auf dem Briefbogen der Sozietät am 18.09.2013 mitgeteilt, die Erben zu vertreten (Anlage K40 zur Anspruchsbegründung). Das Mandat habe einen Gegenstandswert von 140.000,00 € aufgewiesen, der Gebührenschaden betrage 1.206,40 €.

c)

Zu dem Mandat M2 (Az. ...#/...) habe der Beklagte - insoweit unstreitig - nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät eine Nachlassangelegenheit fortgesetzt (E-Mails vom 26.08.2013 = Anlage K41 zur Anspruchsbegründung). Das Mandat habe einen Gegenstandswert von 28.333,00 € aufgewiesen, der Gebührenschaden betrage 1.141,90 €.

d)

Bei dem Mandat. F (Az. ...#/...) habe der Beklagte - insoweit unstreitig - am 20.06.2013 in der Akte eine Stornierung des Honorarsaldos veranlasst (Ausdruck Mandantenkonto = Anlage K43 zur Anspruchsbegründung). Diese Stornierung betreffe eine Rechnung vom 14.01.2013 über 2.095,00 € netto (Anlage K42, ebenda) und führe zu einem Gebührenschaden.

e)

In der Sache N2 (Az. ...#/...$) habe der Mandant auf die - unstreitig - von dem Beklagten veranlasste Gebührenrechnung vom 27.07.2013 über 1.192,14 € brutto einen ausweislich des Aktenkontos verbuchten Teilbetrag von 500,00 € (Anlage K44 zur Anspruchsbegründung) an den Beklagten in bar gezahlt gegen die Zusage, dass damit die Gebührenforderung erledigt sei. Der Restbetrag von 581,63 € könne deshalb nicht beigetrieben werden.

f)

In der Sache T4 gegen Erbengemeinschaft D (Az. ...#/...) habe ein Honoraranspruch in Höhe von netto 3.470,75 € bestanden, der durch eine Sekretariatsmitarbeiterin des Klägers unter dem 06.11.2013 (Anlage K45 zur Anspruchsbegründung) zutreffend berechnet worden sei. Der Beklagte habe mit der Mandantin vereinbart, dass auf diese Gebührenforderung wegen des Verkaufs eines Traktors von der Mandantin an den Beklagten zum Preis von 2.500,00 € verzichtet werde. Der Gebührenschaden betrage 2.388,55 €.

g)

Bei dem familienrechtlichen Mandat I gegen I (Az. ...#/...) habe sich der Beklagte, was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist, mit dem Mandanten darauf geeinigt, dass Honoraransprüche der Kanzlei mit der Zahlung eines Bruttobetrages von 5.000,00 € abgegolten sein sollten. Er - der Kläger - habe demgegenüber unter dem 29.01.2014 (Anlage K47 zur Anspruchsbegründung) die Gebühren zutreffend mit 7.895,40 € netto neu abgerechnet. Abzüglich der geleisteten Zahlung des Mandanten von 5.000,00 € sei deshalb ein Gebührenschaden von 3.693,72 € entstanden.

h)

In der Sache N3 gegen E4 (Az. ...#/...) habe der Beklagte - insoweit unstreitig - unter dem 31.07.2013 und dem Briefbogen "tria.logis" 900,00 € abgerechnet (Anlagen K49 und K50 zur Anspruchsbegründung). Diese Honorareinnahmen habe der Beklagte an der Sozietät "vorbeigelenkt".

i)

Für die Bearbeitung einer familienrechtlichen Auseinandersetzung der Kanzleimitarbeiterin und Zeugin U (Az. ...#/...) habe der Beklagte 500,00 € in bar vereinnahmt.

j)

In der Sache N4 gegen H (Az. ...#/...$$...) habe der Beklagte von der Mandantin in Briefumschlägen Barbeträge von 40,00 € und 60,00 € vereinnahmt.

k)

Hinsichtlich des erbrechtlichen Mandates T5 gegen T5 (Az. ...#/...$) habe er - der Kläger - das Angebot des Beklagten vom 21.11.2013 (Anlage K52 zur Anspruchsbegründung) auf Zahlung von 1.500,00 € angenommen. Denn er - der Kläger - habe dem Beklagten die Akte, was zwischen den Parteien unstreitig ist, zur weiteren Bearbeitung übergeben.

l)

In der Nachlasssache C6 (Az. ...#/...$...) weise das Aktenkonto - insoweit unstreitig - per 20.10.2013 eine Ausbuchung von 13.390,00 € aus sowie - ebenfalls unstreitig - eine Auszahlung von 4.648,03 € an den Beklagten und am 01.07.2013 - unstreitig - Auszahlungen von insgesamt 48.000,00 € an die Damen und Herren B, C6 und O3.

In der Anspruchsbegründung (dort S.37 = Bl. ... d.A.) hat der Klägerin die Erhöhung der Klage um den Gesamtbetrag von 66.038,03 € angekündigt.

m)

Schließlich habe der Beklagte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus der Sozietät eine Vielzahl von Umbuchungen von Fremdgeldern in Honorar vorgenommen, ohne dass dem buchhalterisch nachvollziehbare Vorgänge oder sonstige Belege zugrunde lägen.

Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass ihm der Beklagte deshalb den Betrag der von der Steuerberaterin und Zeugin E in der Anlage 1 zu dem Abschluss der Sozietät auf den 30.06.2013 zusammengefassten Korrekturbuchungen (Anlage K54 der Anspruchsbegründung), insgesamt 24.684,94 € netto, zu erstatten habe.

Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht F2 am 29.12.2015 gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 448.510,73 € mit der Bezeichnung "Schadensersatz aus Sozietäts-Vertrag gem. Abrechnungsschreiben (Schaden aus Vertrag vom 20.12.2011) vom 11.09.14" (Bl. # d.A.) erlassen, der dem Beklagten am 05.01.2016 zugestellt worden ist. Das zitierte Schreiben vom 11.09.2014 hat der Beklagte als Anlage B2 zur Klageerwiderung zu den Akten gereicht. Auf den am 05.01.2016 eingegangenen Widerspruch des Beklagten hat das Mahngericht am 06.01.2016 die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens von dem Kläger angefordert. Nach Zahlung der Kosten am 27.12.2016 hat das Mahngericht das Verfahren am 28.12.2016 an das Landgericht Bonn abgegeben. Dieses hat den Kläger mit am 18.01.2017 zugestellter Verfügung aufgegeben, den Anspruch zu begründen. Die Anspruchsbegründung ging am 28.03.2017 bei Gericht ein.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 425.185,78 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit sowie eine Verzugspauschale von 40,00 € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte vertritt die Rechtsansicht, dass der Rechtsstreit wegen des Verfahrens vor dem Landgericht L - # O ...#/... - nach § 148 ZPO auszusetzen sei. Er erhebt ferner wegen § 15 des Sozietätsvertrages die Schiedseinrede sowie die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte behauptet, die Jahresabschlüsse der Sozietät seien entsprechend einer über 10 Jahre innerhalb der Sozietät geübten Praxis erstellt worden, indem zunächst, was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist, der in der Buchhaltung der Kanzlei ausgedruckte Abschluss zum 31.12. und die Sachkonten dem beauftragten Steuerberater übersandt wurden. Dieser habe den aus dem Buchhaltungsabschluss und den dazugehörigen Jahressteuererklärungen entwickelten Entwurf des Jahresabschlusses, was zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig ist, an die Parteien übergeben. Der Kläger habe den ihm übermittelten Entwurf des Jahresabschlusses und die Steuererklärungen mit seinem persönlichen Steuerberater oder der Zeugin E besprochen. Sodann hätten sich die Parteien untereinander abgestimmt, ob Änderungen im Jahresabschluss erforderlich waren oder so ausgefertigt werden konnten. Der Kläger habe, was zwischen den Parteien unstreitig ist, keinem der Jahresabschlüsse widersprochen.

1.

Zu dem Mandat des Zeugen T (oben unter 1.) verweist der Beklagte auf den Stand des Aktenkontos per 04.10.2013 von 87.120,83 € (Anlage B4 zur Klageerwiderung). Die dort nicht aufgeführte Umbuchung von 120.000,00 € betreffe, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die Wahl einer besser verzinslichen Anlageform, womit der Mandant einverstanden gewesen sei.

2.

Der Betrag von 150.000,00 € sei bis zum 14.12.2011 (Anlage B3 zur Klageschrift) zugunsten des Zeugen T auf einem Festgeldkonto angelegt und zu dessen Gunsten verwendet worden.

3.

Die als Anlage K19 zur Anspruchsbegründung vorgelegte Liste halte lediglich das Ergebnis einer Besprechung der Parteien vom Oktober 2016 fest, wonach etwa die Hälfte der dort aufgeführten Mandate von ihm - dem Beklagten - ohne Berechnung übernommen werden sollten, während bei anderen Mandaten ein Betrag ausgehandelt worden sei, den der Kläger bei Übergabe der Mandate von den vorhandenen Festgeldbeständen einbehalten sollte.

4.

Der Genossenschaftsanteil sei gemäß der Anlage K20 zur Anspruchsbegründung in D-Mark erfasst. Nach der - zwischen den Parteien unstreitigen - Überleitung des Mietvertrages der Kanzleiräume mit Vereinbarung vom 02.07.2013 auf den Kläger, habe er - der Beklagte - für diese Räume als Ersatz für die von ihm übernommene Mitgliedschaft in der Genossenschaft eine Kaution in Höhe von 4.900,00 € gestellt (Anlage B8 zur Klageerwiderung).

5.

Das in der Einbringungsbilanz auf den 02.01.2001 erwähnte Darlehen betreffe ein am 02.02.1998 noch vor der Gründung der Sozietät aufgenommenes betriebliches Darlehen über 60.000,00 DM, das mehrfach verlängert und in unterschiedlichen Beträgen aufgefüllt worden sei.

6.

Die Vorsteuer habe sich ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2014, was zwischen den Parteien unstreitig ist, auf insgesamt drei Fahrzeuge bezogen. Im Übrigen habe die aus dem Erwerb des Fahrzeuges C2 ...#$ gezogene Vorsteuer das Kanzleiergebnis des Jahres 2011 um den Betrag der Vorsteuer gemindert. Andernfalls hätte die Kanzlei eine entsprechend höhere Umsatzsteuer zahlen müssen.

7.

Zu den Saldovorträgen von Fremdgeldern aus seiner zuvor geführten Einzelpraxis verweist der Beklagte auf die Rechtswirkungen der Einbringung seiner Praxis als Sacheinlage gemäß § 1 Abs.1 und 2. des Sozietätsvertrages.

8.

Zu den weiteren Fremdgeldern (oben unter 8.) verweist der Beklagte auf sein Schreiben vom 11.04.2014 (Anlage B14 zur Klageerwiderung, dort S.1), wonach ihm die meisten der angesprochenen Akten nicht in Erinnerung seien. Auf die Bitte um Akteneinsicht sei der Kläger nicht konstruktiv eingegangen. Die oben unter 8.d), 8.e), 8.f), 8.g), 8.i), 8.j), 8.k), 8.l), 8.m) und 8.n) behaupteten Zahlungsvorgänge bestreitet der Beklagte vor diesem Hintergrund mit "Nicht(mehr)wissen".

9.

Den behaupteten Gebühren- und Umbuchungsschäden (oben unter 9.a) bis m)) tritt der Beklagte mit Sach- und Rechtsausführungen entgegen. Hinsichtlich des behaupteten Schadens in Höhe der Korrekturbuchungen rügt der Beklagte das Klagevorbringen als nicht erwiderungsfähig.

Der Beklagte behauptet ferner, der ihm zustehende Abfindungsanspruch sei auf den Seiten 43 bis 48 der Klageerwiderung (Bl. ...# - ...# d.A.) sachlich zutreffend mit insgesamt 214.404,68 € berechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Rechtsstreites liegen nicht vor, da es an einer Vorgreiflichkeit einer Entscheidung in dem Verfahren # O ...#/... vor dem Landgericht L für den hiesigen Rechtsstreit im Sinne von § 148 ZPO fehlt. Dies folgt daraus, dass die von dem Landgericht L zu prüfenden tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Abfindungsanspruches des Beklagten gegen den Kläger für den entscheidungsreifen Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht nicht entscheidungserheblich sind, da es schon an einem mit dem Abfindungsanspruch zu saldierenden Anspruch des Klägers fehlt. Die zu erwartende Entscheidung des Landgerichts L ist deshalb nicht geeignet einen tatsächlichen oder rechtlichen Einfluss auf den vorliegenden Rechtsstreit im Sinne von § 148 ZPO auszuüben (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 148 Rd.5 und 5a m.w.N.).

II.

Die Einrede des vorläufigen Ausschlusses der Einklagbarkeit des streitgegenständlichen Anspruches durch die Schlichtungsklausel in § 15 des Sozietätsvertrages vom 20.12.2001 (vgl. Zöller/Greger, aaO., Vor § 253 Rd.19a sowie Zöller/Geimer, ebenda, § 1029 Rd.6 jeweils m.w.N.) greift nicht. Denn das von den Parteien gemäß § 15.1 des Vertrages vor einem von der Rechtsanwaltskammer L benannten Schlichter durchgeführte Vermittlungsverfahren endete ausweislich der Niederschrift der Schlichtungsverhandlung vom 17.09.2014 sowohl zum Thema etwaige Abfindungsansprüche als auch zum Thema etwaiger Gegenansprüche erfolglos (Anlage B3 zur Klageerwiderung, dort S.2). Nachdem die Parteien dort ausdrücklich erklärt haben, dass insoweit der Rechtsweg beschritten werden könne, steht diesen nunmehr der Rechtsweg offen (§ 15.3 des Sozietätsvertrages).

Die Rechtsansicht des Beklagten, das vertraglich vorgesehene Vermittlungsverfahren sei nur in Bezug auf seinen dort ausdrücklich einbezogenen Abfindungsanspruch sowie die mit Schreiben vom 11.09.2014 geltend gemachten Gegenansprüche des Klägers (zitiert auf Seite 2 der Niederschrift vom 17.09.2014) durchgeführt worden, entspricht nicht dem erkennbaren Sinn und Zweck dieses Prozessvertrages (§§ 133, 157, 242 BGB; vgl. auch Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl. 2017, Einl III Rd.6f.). Denn die Meinungsverschiedenheiten bzw. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Durchführung des Sozietätsvertrages im Sinne von § 15.1 bestanden und bestehen hier in Bezug auf wechselseitige Zahlungsansprüche der Parteien aus Anlass der Beendigung ihrer Sozietät. Sie betreffen folglich und unter verständiger Würdigung der Schlichtungsklausel nicht nur die Abfindung des Beklagten aus § 12 des Sozietätsvertrages, sondern auch die klägerseits erhobenen Ansprüche wegen unberechtigter Entnahmen, Unrichtigkeiten der nach § 9 des Vertrages gebuchten Jahresergebnisse sowie hierauf beruhender Ersatz- und Folgeansprüche. Die Notwendigkeit weiterer Vermittlungsverfahren für jede erneut berechnete Anspruchsposition trotz des bereits gescheiterten umfangreicheren Schlichtungsverfahrens würde den Zugang der Parteien zu den ordentlichen Gerichten ohne sachlichen Grund unzumutbar erschweren und kann deshalb nicht in § 15 des Vertrages hineingelesen werden. Die abweichende Auslegung des Beklagten wird der Zielsetzung der Schlichtungsklausel, eine zeitnahe gütliche Einigung der Parteien ohne die Anrufung der ordentlichen Gerichte zu erzielen, nicht gerecht.

III.

Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen gesellschaftsvertraglichen noch einen deliktsrechtlichen Anspruch auf Zahlung von 425.185,78 € nebst Zinsen und Verzugspauschale, da er die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für einen mit einem etwaigen Abfindungsanspruch des Beklagten in Höhe von 148.824,14 € zu verrechnenden Zahlungsanspruch (vgl. oben unter I.) in Höhe von 569.009,92 € weder schlüssig dargetan noch unter (tauglichen) Beweis gestellt hat.

1.

Für die in die Klageberechnung eingestellte Forderung aus dem Mandatsverhältnis mit dem Zeugen T in Höhe von 47.916,46 € ist eine Anspruchsgrundlage des Klägers gegen den Beklagten nicht ersichtlich.

Denn bei der durch das Landgericht L am 23.06.2016 - # O ...#/... - rechtskräftig zugesprochenen Zahlungsklage des Mandanten handelte es sich in der Hauptsache mit 87.120,83 € um von der Sozietät aufgrund des ihr erteilten Mandates vereinnahmte Fremdgelder (vgl. S.4 des Urteils). Abweichend von der durch das Landgericht L bejahten Außenhaftung des Klägers analog § 128 HGB in Verbindung mit den §§ 667, 675 BGB besteht im Innenverhältnis der Parteien keine Grundlage für einen Ausgleichsanspruch des Klägers gegen Beklagten in Höhe von 55% dieser Fremdgeldforderung. Dies folgt aus dem Prinzip der Anwachsung des vormaligen Gesellschaftsanteils des Beklagten auf den Kläger, nachdem der Beklagte zum 01.07.2013 aus der Sozietät ausgeschieden ist (§ 12.1 des Sozietätsvertrages, §§ 738 Abs.1 Satz 1, 736 Abs.1 BGB; vgl. nur Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 738 Rd.3; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl. 2017, § 736 Rd.6 und § 738 Rd.1a; Sudhoff/Schulte, Personengesellschaften, 8. Aufl. 2005, § 15 Rd.60). Dieses Prinzip lässt zwar die Außenhaftung des Beklagten als vormaligen Gesellschafter gegenüber einem Drittgläubiger analog den §§ 128ff. HGB unberührt, begründet aber im Innenverhältnis der Parteien als vormalige Sozietätsmitglieder keinen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten (vgl. Erman/Westermann, aaO., § 738 Rd.4; Palandt/Sprau, aaO., § 736 Rd.6 und Rd.11 sowie § 738 Rd.2a; Sudhoff/Schulte, aaO., § 15 Rd.61 jeweils m.w.N.). Die Ansprüche der Parteien im Innenverhältnis bestimmen sich vielmehr allein nach den §§ 730ff. BGB (vgl. nur Palandt/Sprau, aaO., § 738 Rd.2 m.w.N.) und insoweit nicht - wie der Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.10.2017 ausführt - nach § 426 BGB. Eine Beteiligung des Beklagten an den Verbindlichkeiten der vormaligen Sozietät gegenüber Dritten erfolgt deshalb allenfalls mittelbar im Falle der Fehlbetragshaftung (§ 739 BGB; Sudhoff/Schulte, aaO., § 15 Rd.76f.; Staudinger/Habermeier, BGB, 2003, § 739 Rd.1), für die hier nichts ersichtlich ist. Für die mit Klägerschriftsatz vom 18.10.2017 befürwortete analoge Anwendung von § 739 BGB sind weder die tatsächlichen Voraussetzungen dargetan noch die rechtliche Grundlage für eine Analogie.

Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus den §§ 280 Abs.1, 249f. BGB oder gar aus Deliktsrecht bestehen ebenfalls nicht. Es fehlt schon an der schlüssigen Darlegung eines dem Kläger entstandenen Schadens, da ausweislich des Aktenkontos der Sozietät per 04.10.2013 ein Fremdgeldbestand zugunsten des Mandanten in Höhe des Urteilsbetrages von 87.120,83 € vorlag. Dieser Betrag stand folglich nicht der Sozietät beziehungsweise dem Kläger, sondern allein dem Mandanten zu.

Fehlt es aber infolge der Rechtswirkungen der Nachhaftung an einem Ausgleichsanspruch des Klägers, so besteht auch für die begehrten Zinsen auf die Hauptforderung insgesamt von 9.112,09 € sowie die in dem Verfahren entstandenen verzinsten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von insgesamt 9.887,11 € keine Anspruchsgrundlage gegen den Beklagten.

Gleiches gilt bei schadensersatzrechtlicher Betrachtungsweise, zumal der Kläger eine nachwirkende Vertragspflichtverletzung des Beklagten, etwa in Form einer fehlenden Unterstützung im Rahmen des Rechtsstreites vor dem Landgericht L, nicht vorgetragen hat. Auch eine deliktsrechtlich prüfbare Pflichtverletzung des Beklagten hat der Kläger allein mit dem Hinweis fehlender Belege zur ordnungsgemäßen Verwendung der Mandantengelder (S.7 der Anspruchsbegründung) nicht dargetan, zumal sich auch im Hinblick auf die ergänzenden Ausführungen in der Replik die haftungsausfüllende Kausalität der dort beschriebenen - streitigen - Bearbeitungsfragen nicht erschließt.

2.

Die Voraussetzungen eines gesellschaftsvertraglichen Anspruches auf Rückführung eines unberechtigt an sich ausgezahlten Betrages von 150.000,00 € aus dem Fremdgeldvermögen des Zeugen T an den Beklagten hat der Kläger nicht dargetan.

Im Gegensatz zu Entnahmen in Form von Zuwendungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter, die im Gesellschaftsverhältnis ihren Ursprung finden, sind vertraglich oder gesetzlich nicht erlaubte "Entnahmen" als selbständige Verfügungen eines Gesellschafters über Gesellschaftsmittel wieder zurückzuführen (vgl. OLG Köln BB 1996, 2163f. = NJW-RR 1997, 160f.; MüKo/Schäfer, BGB, 7. Aufl. 2017, § 721 Rd.17; Sudhoff/Schulte, aaO., § 7 Rd.1). Dieser Anspruch ist (gesellschafts-) vertragsrechtlicher Natur (MüKo/Schäfer, aaO., § 721 Rd.17; wohl auch Staudinger/Habermeier, aaO., § 739 Rd.1) und grundsätzlich sofort fällig (§ 271 Abs.1 BGB; OLG Köln, aaO.; Erman/Westermann, aaO., § 738 Rd.4), wobei insoweit auch § 9.7 des Sozietätsvertrages zu beachten ist.

Da bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts kein gesetzliches Entnahmerecht besteht (MüKo/Schäfer, aaO., § 721 Rd.15; Sudhoff/Schulte, aaO., § 7 Rd.22), obliegt dem insoweit eigenmächtig verfügenden Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast für die Berechtigung seiner Entnahme (Kießling in Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl. 2012, § 721 Rd.18; Müko/Schäfer, aaO., § 721 Rd.17; Timme in Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl. 2009, § 721 Rd.3 m.w.N.). Diese Beweislastregel setzt indes voraus, dass überhaupt eine "Entnahme" durch den Beklagten stattgefunden hat, mithin dieser selbständig zu seinen Gunsten über Gesellschaftsmittel verfügt hat (BGH NJW-RR 1994, 996 unter 1.b); OLG Köln, Urteil vom 24.09.2014 - 5 U 177/12 = BeckRS 2014, 22836 Rd.38; vgl. auch BGH NJW 2000, 505, 505 unter II.).

Die gleiche Darlegungs- und Beweislastverteilung gilt auch für etwaige deliktische Ansprüche aus den §§ 826, 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit den §§ 263 Abs.1, 266 Abs.1 StGB (OLG Köln, Urteil vom 24.09.2014, aaO., Rd.70), wie sie der Kläger nunmehr mit Schriftsatz vom 18.10.2017 begründen möchte.

In Anwendung dieser prozessualen Grundsätze genügt der Kläger nicht seiner Darlegungslast (§ 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO). Dafür, dass die Umbuchung vom 18.11.2011 eine Entnahme des Beklagten darstellen könnte, ist nichts ersichtlich. Die auf Seite 15 der Klageerwiderung zitierte Eintragung "Zinsen Festgeldkonto 39,08 €" unter dem 14.12.2011 in dem Aktenkonto (Anlage B4 zur Klageerwiderung, indes nicht Anlage B3) spricht für die Richtigkeit des Vortrages des Beklagten, die restlichen Gelder seien zugunsten des Zeugen T verwendet worden. Der Vortrag des Zeugen in dem Prozess vor dem Landgericht L - # O ...#/... -, es seien laufend von seinem Festgeldkonto Gelder für ihn an Dritte gezahlt worden und nicht "verschwunden" (vgl. Schriftsatz vom 05.04.2016, dort S.4 unter II.3., Anlage B6 zur Klageerwiderung), unterstreicht diese Würdigung. Dies gilt erst Recht in Anbetracht des Umstandes, dass sich der Zeuge T in dem zitierten Schriftsatz vom 05.04.2016 ausdrücklich mit dem laut Klägervortrag "verschwundenen" Betrag von 150.000,00 € auseinander gesetzt, diesen Betrag aber nicht vor dem Landgericht L eingefordert hat.

3.

Der klägerischen Behauptung einer Zahlungsvereinbarung der Parteien auf der Grundlage der als Anlage K19 zur Anspruchsbegründung eingereichten Aufstellung in Höhe von 14.500,00 € ist der Beklagte mit dem im Tatbestand zitierten Vorbringen substantiiert und plausibel entgegen getreten. Der Wortlaut der Aufstellung beinhaltet unmittelbar keine Zahlungsverpflichtung oder gar - so der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 18.10.2017 - ein Anerkenntnis der Beklagten.

Einen Beweis für die Richtigkeit seines abweichenden Vortrages einer konkreten Vereinbarung, hat der Kläger nicht angetreten. Er ist insoweit beweisfällig geblieben.

4.

Der Streit der Parteien um die Rechtswirkungen des Genossenschaftsanteils bedarf hier keiner Vertiefung, da der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 296a ZPO) von einer Bezifferung und Erhöhung der Klage um diesen Betrag abgesehen hat. Dieser Betrag ist folglich nicht Gegenstand dieses Rechtsstreites.

Die erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.10.2017 vorsorglich erklärte Hilfsaufrechnung dieses Betrages von 9.388,00 € - richtig indes nach dem zutreffenden Hinweis des Beklagten: 4.800,00 € (S.18 oben der Klageerwiderung) - ist gemäß § 296a ZPO nicht berücksichtigungsfähig, da ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung weder nach § 156 Abs.2 Ziffer 1. ZPO noch nach § 156 Abs.1 ZPO besteht.

5.

Hinsichtlich der von dem Kläger behaupteten Privatentnahmen von insgesamt 61.158,49 € in Form - unstreitiger - Tilgungsleistungen von dem Sozietätskonto in den Jahren 2008 bis zuletzt am 28.03.2013 gelten zunächst die Ausführungen oben unter III.2. sinngemäß.

Denn der Beklagte hat zu den Verlängerungen und Valutierungen des bereits in der Einbringungsbilanz vom 02.01.2001 erwähnten Darlehens in der Klageerwiderung substantiiert Stellung genommen (S.19f., ebenda). Die dazu auf Seite 15 der Replik (Bl... d.A.) angekündigte Einordnung der Darlehen als Privatentnahme erschließt sich inhaltlich nicht. Auch einen tauglichen Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens hat der Kläger nicht angetreten. Allein der Hinweis auf einen nicht selbst erklärenden Schriftwechsel mit der Wbank F2 (S.14 der Anspruchsbegründung in Verbindung mit Anlagenkonvolut K23) genügt insoweit nicht den zivilprozessualen Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag und einen Beweisantritt.

Entscheidend ist aber der Umstand, dass das Ursprungsdarlehen sowie dessen von dem Kläger beanstandete Verlängerungen unstreitig in den Jahresabschlüssen der Sozietät aufgeführt sind. Dem entsprechenden Sachvortrag des Beklagten auf Seite 20 der Klageerwiderung ist der Kläger nicht entgegengetreten (§ 138 Abs.3 ZPO).

Die von den Parteien getroffenen Beschlüsse über die Feststellung dieser Jahresabschlüsse kommt indes die Wirkung eines zivilrechtlich verbindlichen Schuldanerkenntnisses zu (vgl. § 9.3 Satz 2 des Sozietätsvertrages; ferner BGH DStR 2009, 1272, 1274 Rd.15 - für die GmbH; BGH DStR 1996, 753, 754 unter I. - für die KG; OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 27.02.2014 - 14 U 58/13 = BeckRS 2015, 02095 Rd.29 jeweils m.w.N.).

Inhaltliche Mängel dieser Beschlüsse oder rechtlich erhebliche Abweichungen in Bezug auf die zu dieser Beschlussfassung führende Willensbildung (vgl. OLG Stuttgart, aaO., Rd.30) hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargetan. Die recht pauschal gehaltenen Hinweise des Klägers auf einen ihn von den Geschäften und allen Kontrollmöglichkeiten ausschließenden Führungsstil des Beklagten in Verbindung mit entsprechenden schriftlichen Mitarbeitererklärungen (Anlage K2 zur Anspruchsbegründung; Anlagen K55 und K56 = Bl. ...# - ...# d.A.) ersetzen den erforderlichen erwiderungsfähigen konkreten Tatsachenvortrag in Bezug auf die Beschlussfassungen nicht. Im Übrigen ist dieses Vorbringen weder mit den im Tatbestand ausdrücklich zitierten Regelungen des Sozietätsvertrages (§ 4.1, § 5.1 Satz 2, § 5.2, § 9.1 Satz 1 sowie § 9.3 Satz 1 und Satz 2) noch mit dem Berufsbild eines freiberuflich als Rechtsanwalt tätigen Volljuristen in Einklang zu bringen.

6.

Einen Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch aus der Umsatzsteuernachforderung des Finanzamtes C durch Bescheid vom 02.09.2013 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2014 in Höhe von insgesamt 16.061,79 € hat der Kläger schon inhaltlich nicht schlüssig dargelegt. Es ist nicht nachzuvollziehen wie und aus welchen konkreten Positionen sich dieser Anspruch errechnet.

Nachdem der Beklagte auf den Seiten 20 und 21 der Klageerwiderung zutreffend und insoweit unwidersprochen (§ 138 Abs.3 ZPO) auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom 08.05.2014 (Anlage K26 zur Anspruchsbegründung) hingewiesen hat, ausweislich derer ursprünglich die Vorsteuern von drei Fahrzeugen nicht anerkannt worden sind, verweist der Kläger in der Replik zur Zusammensetzung dieses Teils der Klageforderung auf eine noch einzuholende Auskunft des Finanzamtes (S.17, ebenda = Bl. ...# d.A.). Dies ersetzt indes nicht den erforderlichen prüfbaren Sachvortrag in einem Zivilprozess (§ 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO).

7.

Ein vertraglicher oder gar deliktischer Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung eines Betrages von 155.534,62 € besteht nicht.

Soweit der Kläger diesen Anspruch mit einem Korrekturbedarf der Bilanzen für 2001 von 155.166,38 € und für 2002 von 368,24 € stützt, gelten die Ausführungen unter III.5. zu den Anerkenntniswirkungen der Beschlüsse über die Feststellungen der entsprechenden Jahresabschlüsse fort. Dies gilt erst Recht in Anbetracht des Umstandes, dass es sich hierbei um den Inhalt der von dem Beklagten als Sacheinlage in die Sozietät eingebrachte Einzelpraxis gehandelt hat (§ 1.2 des Sozietätsvertrages), deren Bewertung nunmehr einer nachträglicher Korrektur entzogen ist.

Auch sachlich und rechnerisch erschließt sich die Zusammensetzung der lediglich auf die Anlage K30 verweisenden Begründung dieser Anspruchsposition nicht.

8.

Einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt 61.158,49 € wegen von diesem vereinnahmter und nicht ordnungsgemäß verwendeter und / oder abgerechneter Fremdgelder hat der Kläger vor dem Hintergrund der auch hier anwendbaren Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast (oben unter III.2.) nicht schlüssig dargetan beziehungsweise unter Beweis gestellt.

a)

Zu dem Mandat C3 hat der Beklagte den in seiner Tätigkeit als Betreuer (Az. ...#/...) erhaltenen Fremdgeldbetrag von 20.000,00 € ausweislich des Aktenkontos der Sozietät (Anlage B15 zur Klageerwiderung) per 04.10.2013 mit 0 € verbucht, weil er das Mandat - insoweit unstreitig - ausweislich der Anlage K19 in seine neue Kanzlei übernommen hat. Die Betreuung ist ausweislich des Schreibens des Betreuungsgerichts vom 26.01.2016 (Anlage B16, ebenda) nebst Rechnungsprüfung beendet. Ein Anspruch gegen den Beklagten besteht folglich nicht.

Dies betrifft auch den beklagtenseits bestrittenen Betrag von 773,50 €, da sich der Kläger insoweit allein und ohne Beweisantritt auf ein älteres Schreiben an das Betreuungsgericht vom Mai 2013 (Anlage K61 = Bl. ...# d.A.) bezieht.

b)

Eine tatsächliche und / oder rechtliche Grundlage, die dem Kläger zur Auszahlung eines zwischen den Parteien streitigen Überschusses an den Mandanten T2 (Az. .../...) einen hinreichenden Anlass gegeben haben könnte, trägt der Kläger nicht vor. Denn der Beklagte wendet ein, dass die Angelegenheit seit 2010 beendet gewesen sei. Vor diesem Hintergrund genügt das Klägervorbringen, man habe dem Mandanten diesen Betrag auszahlen müssen, weil dieser erklärt habe, dem Beklagten damals das Sparbuch übergeben zu haben, in dieser Allgemeinheit nicht den Anforderungen an eine konkrete Begründung eines tatsächlich bestehenden offenen Anspruches des Mandanten.

c)

Einer Entnahme im Rechtssinne (oben unter III.2.) zu seinen Gunsten in der Nachlassangelegenheit L2 (Az. .../...) ist der Beklagte in der Klageerwiderung substantiiert entgegengetreten (S.26f., ebenda). Der Kläger setzt sich mit diesem Vorbringen in der Replik in Bezug auf die Frage einer Entnahme weder auseinander noch tritt er für eine Entnahme des Beklagten tauglichen Beweis an.

d)

Gleiches gilt für eine Entnahme in der Sache E2 (Az. ...#/...$) von 3.000,00 €, die der Kläger allein auf den Hinweis fehlender Erläuterungen oder Dokumente stützen möchte (vgl. S.23 der Anspruchsbegründung).

e)

Gleiches gilt für eine Entnahme in der Unfallsache X gegen L4 (Az. ...#/...$), die der Kläger allein auf den Hinweis fehlender Erläuterungen oder Dokumente stützen möchte (vgl. S.23f. der Anspruchsbegründung).

f)

Gleiches gilt für eine Entnahme in der Sache L5 gegen I2 (Az. ...#/...$) die der Kläger allein auf den Hinweis fehlender Erläuterungen oder Dokumente stützen möchte (vgl. S.37 der Anspruchsbegründung).

g)

Gleiches gilt für eine Entnahme in der Sache L6 gegen O (Az. ...#/...$), die der Kläger allein auf den Hinweis fehlender Erläuterungen oder Dokumente stützen möchte (vgl. S.24 der Anspruchsbegründung).

h)

Gleiches gilt für eine Entnahme in der Unfallsache C4 gegen L7 (Az. ...#/...$), die der Kläger allein auf den Hinweis fehlender Erläuterungen oder Dokumente stützen möchte (vgl. S.25 der Anspruchsbegründung).

i)

Gleiches gilt für eine Entnahme in der Sache K (Az. ...#/...$...), die der Kläger allein auf den Hinweis fehlender Erläuterungen oder Dokumente stützen möchte (vgl. S.25f. der Anspruchsbegründung).

j)

Gleiches gilt für eine Entnahme in der Familiensache C5 (Az. .../...$...), die der Kläger allein auf den Hinweis fehlender Erläuterungen oder Dokumente stützen möchte (vgl. S.26 der Anspruchsbegründung).

k)

Gleiches gilt für eine Entnahme in der Sache F2 und M gegen E3 (Az. ...#/...$...), die der Kläger allein auf den Hinweis fehlender Erläuterungen oder Dokumente stützen möchte (vgl. S.26 der Anspruchsbegründung).

l)

Gleiches gilt für eine Entnahme in der Ergänzungspflegschaftssache O2 (Az. ...#/...$...), die der Kläger allein auf den Hinweis fehlender Erläuterungen oder Dokumente stützen möchte (vgl. S.27 der Anspruchsbegründung).

m)

Gleiches gilt für eine Entnahme in der Unterhaltssache U (Az. ...#/...$...), die der Kläger allein auf den Hinweis fehlender Erläuterungen oder Dokumente stützen möchte (vgl. S.27 der Anspruchsbegründung).

n)

Und schließlich gilt gleiches für eine Entnahme in der Sache B3 gegen N3 (Az. ...#/...$...), die der Kläger allein auf den Hinweis fehlender Erläuterungen oder Dokumente stützen möchte (vgl. S.27f. der Anspruchsbegründung).

9.

Ferner bestehen keine Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz von Gebühren- und Umbuchungsschäden in Höhe von insgesamt 43.551,09 €. Denn auch hierzu gilt die allgemeine Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, derzufolge der Kläger die anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer nachvertraglichen Pflichtverletzung des Beklagten (§ 280 Abs.1 BGB in Verbindung mit dem Sozietätsvertrag vom 20.12.2001) und einer darauf beruhenden (schuldhaften) Verursachung eines Vermögensschadens der von dem Kläger fortgeführten Kanzlei prüfbar vorzutragen und unter tauglichen Beweis zu stellen hat (vgl. nur Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, § 280 Rd.34ff.).

a)

In Sache B2 gegen P (Az. ...#/...) behauptet der Beklagte, dass die Mandantin nicht die Sozietät, sondern ihn beauftragen wollte. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens spricht das mit der Anspruchsbegründung vorgelegte Auftragsschreiben der Mandantin (Anlage K36), das allein an den Beklagten gerichtet ist. Abweichendes hat der Kläger nicht unter Beweis gestellt.

b)

Gleiches gilt für die Sache T3 (Az. .../...$), wobei der Kläger sich hinsichtlich der Bearbeitung und Abrechnung des Mandates insoweit ausdrücklich auf Vermutungen stützt (S.30f. der Anspruchsbegründung).

c)

Zu dem Mandat M2 (Az. ...#/...) trägt der Beklagte die Übergabe der Mandatsakte durch den Kläger an ihn vor, da der Kläger an der Bearbeitung kein Interesse gezeigt habe. Der Kläger tritt für seine gegenteilige Behauptung keinen Beweis an.

d)

Bei dem Mandat F (Az. ...#/...) stützt sich der Kläger allein auf eine buchhalterische Stornierung des Honorarsaldos (S.30 der Anspruchsbegründung), die allein keine schlüssige Begründung dieses Anspruchs ersetzt. Der anschließende Beweisantritt des Mandanten als Zeugen in der Replik (S.27) für eine nicht näher bezeichnete Barzahlung entbehrt dem erforderlichen konkreten Sachvortrag.

e)

Gleiches gilt insoweit für die Sache N2 (Az. ...#/...$), nachdem unstreitig von dem Beklagten eine Gebührenrechnung vom 27.07.2013 über 1.192,14 € gestellt wurde. Für eine Zusage einer endgültigen Erledigung durch eine Barzahlung ist nichts ersichtlich, der Restbetrag von 581,63 € deshalb beizutreiben. Denn dem Mandanten obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung des Gebührenanspruches (arg. § 363 BGB; vgl. nur Palandt/Grüneberg, aaO., § 362 Rd.16), so dass es an einem Gebührenschaden des Klägers fehlt.

f)

Gleiches gilt für die Sache T4 gegen Erbengemeinschaft D (Az. ...#/...). Auch hierzu hat der Beklagte substantiiert dargelegt (S.37 der Klageerwiderung), dass es an einem von der Schuldnerin zu beweisenden Verzicht fehlt.

Die streitigen Grundlagen der Honorarberechnung der Sekretariatsmitarbeiterin des Klägers erschließen sich zudem nicht.

g)

Zu den beklagtenseits bestrittenen Berechnungsgrundlagen der von dem Kläger abgerechneten Gebühren in dem familienrechtlichen Mandat I gegen I (Az. ...#/...) fehlt erwiderungsfähiger Sachvortrag des Klägers. Auch entsprechende Beweisantritte fehlen.

h)

Die Sache N3 gegen E4 (Az. ...#/...) hatte ausweislich der insoweit unwidersprochenen Klageerwiderung (S.39) eine Mediatorentätigkeit des Beklagten zum Gegenstand, die kein anderer Anwalt aus der Kanzlei übernehmen konnte. Gegenteiliges hat der Kläger weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt.

i)

Für den behaupten Schaden aus der Bearbeitung einer familienrechtlichen Auseinandersetzung der Kanzleimitarbeiterin und Zeugin U (Az. ...#/...) gelten die Ausführungen oben unter III.9.d) und e) sinngemäß.

j)

Gleiches gilt für einen streitigen Schaden aus der Sache N4 gegen H (Az. ...#/...$$...).

k)

Hinsichtlich des erbrechtlichen Mandates T5 gegen T5 (Az. ...#/...$) gelten zunächst die Ausführungen oben unter III.3. sinngemäß, da es sich hierbei um einen Teilsachverhalt aus der Abwicklungsvereinbarung der Parteien handelt, wie der Beklagte auf Seite 40 der Klageerwiderung insoweit unwidersprochen vorträgt (vgl. zu der daraus folgenden Wertberechnung im Rahmen der Auseinandersetzung auch: Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 738 Rd.7). Für den von dem Beklagten deshalb substantiiert bestrittenen Inhalt der Vereinbarung ist der Kläger beweisfällig geblieben.

l)

Einen Schadensersatzanspruch in der Nachlasssache C6 (Az. ...#/...$...) hat der Kläger aus den insoweit sinngemäß anwendbaren Erwägungen zu III.9.d) nicht schlüssig dargetan, da er allein auf eine Ausbuchung verweist. Der Beklagte ist diesem Vortrag substantiiert entgegengetreten (S.41 der Klageerwiderung).

m)

Schließlich hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung gegen den Beklagten in Höhe von 24.684,94 € netto nicht erwiderungsfähig dargetan. Allein der Hinweis auf eine nicht selbst erklärende Zusammenfassung von Korrekturbuchungen der Steuerberaterin und Zeugin E in der Anlage 1 zu dem Abschluss der Sozietät auf den 30.06.2013 (Anlage K54 der Anspruchsbegründung) ersetzt nicht den notwendigen Sachvortrag der anspruchsbegründenden (oben III.9.) Tatsachen. Die entsprechenden Überlegungen auf den Seiten 41f. der Klageerwiderung, um welche Positionen und Sachverhalte es sich bei diesen Korrekturbuchungen handeln könnte, bedürfen deshalb keiner Vertiefung.

Von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auf die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägers vom 18.10. und 23.10.2017 hat das Gericht gemäß § 156 Abs.1 ZPO abgesehen, zumal die unter dem 23.10.2017 diskutierte Frage der Verjährungshemmung hier nicht entscheidungserheblich geworden ist.

§ 156 Abs.2 Ziffer 1. ZPO begründet keine abweichende Verfahrensweise, da die eingangs aufgezeigten Fragen der Darlegungs- und Beweislast allgemeine Grundsätze des Zivilprozesses betreffen, die in einem Anwaltsprozess der hier vorliegenden Art keine weiteren Hinweise nach § 139 ZPO erforderten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 448.510,73 € bis zum 28.03.2017 und 425.185,78 € für danach.

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