VG Köln, Urteil vom 13.03.2014 - 1 K 3668/13
Fundstelle
openJur 2019, 9580
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 4 A 935/14
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die D. -Q. & Q. UG, die Klägerin, mit Sitz in C. (AG Bonn HRB 00000) befasst sich mit der Verwaltung des eigenen Vermögens sowie der Verwaltung der C1. -Q. UG (AG Bonn HRB 00000) und der P. -H. UG (AG Bonn HRB 00000). Beide Firmen haben ihren Sitz ebenfalls in C. . Die C1. -Q. befasst sich mit Dienstleistungen im Bereich der Finanz-, Lohn und Gehaltsbuchhaltung sowie Büro- und Verwaltungsarbeiten aller Art.

Die Klägerin wurde mit Bescheid der Beklagten vom 31.05.2013 für das Beitragsjahr 2013 zu einem vorläufigen Grundbeitrag in Höhe von 195 € herangezogen. In der Summe machte die Beklagte mit dem Bescheid 620 € geltend und bezeichnete neben den festgesetzten 195 € weitere 425 € als Forderung aus früheren Bescheiden.

Unter dem 10.06.2013 machte die D. -Q. & Q. UG geltend, die C1. -Q. UG und die P. -H. UG bildeten mit ihr - der D. -Q. & Q. UG - eine Organschaft. Die Gewinne der zugehörigen Gesellschaften seien in vollem Umfang an die D. -Q. & Q. UG abzuführen. Ferner seien beide Gesellschaften von ihr organisatorisch abhängig. Daher sei nur die D. -Q. & Q. UG als Organträgerin beitragspflichtig.

Die Beklagte teilte dazu mit, die Klägerin und die anderen Gesellschaften sei jeweils eine UG, deren Tätigkeit nach § 2 Abs. 2 Gewerbesteuergesetz stets als gewerbesteuerpflichtiger Gewerbebetrieb gelte. Da sie im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ihren Sitz hätten, ergebe sich daraus ihre Kammerzugehörigkeit und Beitragspflicht. Solange die Gesellschaften als UG im Handelsregister eingetragen seien, bestehe keine Möglichkeit, auf den Kammerbeitrag zu verzichten.

Die Klägerin hat am 17.06.2013 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Mitgliedschaft bei der Beklagten sei verfassungswidrig. Es bestehe Vereinigungsfreiheit und damit das Recht, einer Vereinigung fernzubleiben. Sie werde durch die Zwangsmitgliedschaft gezwungen, die verschiedenen politischen Ziele der Kammern zu unterstützen, ohne sich mit diesen Zielen identifizieren zu können. Die Kammern übten zudem Staatsgewalt aus, ohne hinreichend demokratisch legitimiert zu sein. Dies gelte für die unzureichend gesetzlich bestimmten Aufgaben und Befugnisse der Kammern, insbesondere aber auch für die innere Verfassung der Kammern. Ihre Rechtsansichten hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.07.2013 und 26.02.2014, auf die Bezug genommen wird, vertieft dargelegt. Der Beitragsbescheid sei auch der Höhe nach rechtswidrig. Die Veranlagung im Beitragsbescheid verstoße gegen § 3 Abs. 2 IHKG. Die Beklagte verfüge über erhebliches Vermögen in Form von Rücklagen, das vor einer Beitragsveranlagung der Klägerin abgebaut werden müsse. Die von der Beklagten gebildete Ausgleichsrücklage sei zu hoch, die Entscheidung über die Bildung der Ausgleichsrücklage im Finanzstatut der Beklagten ermessensfehlerhaft erfolgt. Die Bildung einer Liquiditätsrücklage sei sachfremd und rechtswidrig erfolgt. Auch der von der Beklagten gebildete Gewinn-/ Verlustvortrag sei ermessensfehlerhaft, da zu hoch, erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten rechtswidrig ist

2. den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt den Rechtsansichten der Klägerin entgegen und verteidigt den angefochtenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin nach § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichterin entscheiden kann, ist unbegründet. Weder ist die Pflichtmitgliedschaft bei der Beklagten (I.) noch der von ihr erlassene Beitragsbescheid (II.) rechtswidrig.

I. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten ist rechtmäßig.

Wer Mitglied der Beklagten ist, bestimmt § 2 IHKG. Die Klägerin erfüllt danach die Voraussetzungen der Kammerzugehörigkeit bei der Beklagten. Nach § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur Industrie- und Handelskammer, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt werden, u. a. Handelsgesellschaften, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Die Klägerin ist als Unternehmergesellschaft eine Handelsgesellschaft (§§ 5a, 13 Abs. 3 des GmbH-Gesetzes - GmbHG-) mit Sitz in C. , die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zur Gewerbesteuer veranlagt wird. Des Weiteren ist sie auch ins Handelsregister eingetragen, was zur Begründung der Beitragspflicht ausreicht.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 2 Abs. 1 IHKG angeordnete Pflichtmitgliedschaft bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.

Vgl. im Einzelnen Bundesverfassungsgericht (BVerfG), BVerfGE 15, 235, und Beschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), BVerwGE 107, 169 ff.

Eine erneute Befassung des Bundesverfassungsgerichts mit dieser Frage und damit eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht geboten, weil sich weder die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegenden rechtserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse noch die allgemeine Rechtsauffassung zur Frage der Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern in einer Weise verändert haben, die nunmehr eine davon abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung rechtfertigen könnte. Das Gericht sieht keinen Anlass zu einer von dieser einhelligen Rechtsprechung abweichenden Beurteilung. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebilligt und die Zwangsmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer als für mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen hat.

Vgl.: 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, juris.

In dieser jüngsten, die Pflichtmitgliedschaft einer GmbH betreffenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (Randnummern nach juris):

"26 Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Pflichtmitgliedschaft der Beschwerdeführerin in einer Industrie- und Handelskammer ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

27 1. Der Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG ist nicht berührt.

28 Art. 9 Abs. 1 GG schützt nicht vor einer gesetzlich angeordneten Eingliederung in eine öffentlichrechtliche Körperschaft (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

29 a) Der Schutz der Vereinigungsfreiheit greift ein, wenn es um einen privatrechtlichen Zusammenschluss natürlicher oder juristischer Personen geht, der auf Dauer angelegt ist, auf der Basis der Freiwilligkeit erfolgt, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks konstituiert ist und eine organisierte Willensbildung aufweist (vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 5. Aufl. 2000, Art. 9 Rn. 27 ff.; Bauer, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd. I, 1996, Art. 9 Rn. 33 ff.; Scholz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: 38. Erg.- Lief. 2001, Art. 9 Rn. 57; Rinken, in: Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Alternativkommentar, 3. Aufl. 2001, Art. 9 Abs. 1 Rn. 46; Kemper, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 4. Aufl. 1999, Art. 9 Rn. 78). Damit ist das Element der Freiwilligkeit für den in Art. 9 Abs. 1 GG verwandten Vereinsbegriff konstituierend. Vereinigungen, die ihre Entstehung und ihren Bestand nicht grundrechtsinitiierter Freiwilligkeit verdanken - wie hier die Industrie- und Handelskammer -, unterfallen daher von vornherein nicht dem Vereinsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG.

30 b) Auch aus der Entstehungsgeschichte folgt, dass Art. 9 Abs. 1 GG nicht im Sinne eines umfassenden Fernbleiberechts gegenüber öffentlichrechtlichen Verbänden verstanden werden kann.

31 Schon im Verfassungskonvent von Herrenchiemsee wurde der Vorschlag der Ergänzung der Vereinigungsfreiheit um eine Regelung, dass niemand solle gezwungen werden dürfen, sich einer Vereinigung anzuschließen, abgelehnt. Die Ablehnung gründete sich auf die möglicherweise bestehende Notwendigkeit, auch künftig Angehörige bestimmter Berufe in öffentlichrechtlichen Organisationen verpflichtend zusammenzufassen (Dt. Bundestag/Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat. 1948- 1949. Akten und Protokolle, Bd. 2: Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, bearbeitet von Peter Bucher, 1981, Dok. Nr. 14, S. 514 f.).

32 Auf dieser eindeutigen Stellungnahme bauen die Beratungen des Parlamentarischen Rats auf. Dieser trennte die allgemeine Vereinigungsfreiheit von den arbeitsverfassungsrechtlichen Problemen, fasste aber beide Aspekte der Vereinigungsfreiheit in einen Artikel, wobei nur für die Koalitionsfreiheit ein ausdrückliches Fernbleiberecht diskutiert wurde (Dt. Bundestag/Bundesarchiv , Der Parlamentarische Rat. 1948- 1949. Akten und Protokolle, Bd. 7: Entwürfe zum Grundgesetz, bearbeitet von Michael Hollmann, 1995, Dok. Nr. 1, S. 4; Bd. 5/1: Ausschuss für Grundsatzfragen, bearbeitet von Eberhard Pikart und Wolfram Werner, 1993, Dok. Nr. 7, S. 123 ff.; Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, 1948/49, S. 569 ff.).

33 Den Mitgliedern des Parlamentarischen Rats war in dieser Diskussion die Existenz berufsständischer Zwangszusammenschlüsse bewusst. Diesen alten Traditionszusammenhang wollten sie weder unterbrechen noch aufheben, sonst hätte dies besonders zum Ausdruck gebracht werden müssen.

34c) Wenn vom Bundesverfassungsgericht der Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG in ständiger Rechtsprechung auf das Recht ausgedehnt wird, einer Vereinigung fernzubleiben (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 50, 290 ), so reicht dieser Schutz der negativen Vereinigungsfreiheit daher nicht weiter als der Schutzbereich der positiven Gewährleistung. Den Bürgerinnen und Bürgern ist die Freiheit garantiert, sich auf freiwilliger Basis zusammenzuschließen, und der Staat darf nicht andere Bürger zwingen, sich diesem freiwilligen Zusammenschluss anzuschließen.

35 2. Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 10, 354 ; 15, 235 ; 38, 281 ).

36 Diese Vorschrift stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr unnötiger Pflichtverbände dar und erlaubt damit auch, dem Prinzip der freien sozialen Gruppenbildung, das Art. 9 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 281 ; 50, 290 ) zugrunde liegt, gerecht zu werden. Zugleich lässt dieser Prüfungsmaßstab aber dem Staat genügende Gestaltungsfreiheit, damit er seine Aufgaben angemessen wahrnehmen kann. Zwangsverbände sind danach nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist.

37 a) Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlichrechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt (vgl. BVerfGE 10, 89 ; 15, 235 ; 38, 281 ). Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (vgl. BVerfGE 38, 281 ). Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt dem Staat ein weites Ermessen zu.

38 Die Änderung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, zum Beispiel die Änderung der Struktur von den in den Kammern zusammengefassten Unternehmen und die Entwicklung des Verbandswesens im entsprechenden Bereich, verlangt vom Gesetzgeber allerdings die ständige Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine öffentlichrechtliche Zwangskorporation noch bestehen. Dies hat der Gesetzgeber bei der letzten Gesetzesreform im Jahre 1998 überprüft und bejaht, wie die begleitende Entschließung des Deutschen Bundestages vom 1. April 1998 (vgl. BTDrucks 13/10297, S. 1; BTProtokoll 13/227, S. 20897 ff. ) zeigt. Nach dem Entschließungsantrag kommt vornehmlich der Herstellung eines "Gesamtinteresses" Bedeutung zu. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch die Kammern ausgeht.

39 § 1 IHKG weist den Kammern Aufgaben in der Wirtschaftsförderung zu. Es begegnet von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bedient, die er aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lässt und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen (vgl. BVerfGE 15, 235 ). Das Bundesverfassungsgericht hat als zwei unterscheidbare Aufgabenkomplexe die "Vertretung der gewerblichen Wirtschaft" und die "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" benannt und beide als legitime öffentliche Aufgaben eingeordnet (BVerfGE 15, 235 ). In der Aufgabenstellung der Kammern sind die beiden Komplexe nicht getrennt, sondern - wie auch der Wortlaut des § 1 IHKG deutlich macht ("dabei") - in der Sicht des Gesetzgebers in einer für Wirtschaftsverwaltung mithilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen spezifischen Weise verbunden. Die Organisation der Wirtschaftssubjekte in einer Selbstverwaltungskörperschaft soll Sachverstand und Interessen bündeln, sie strukturiert und ausgewogen in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einbringen und gleichzeitig den Staat in der Wirtschaftsverwaltung entlasten. Gerade diese Kombination rechtfertigt die Annahme einer öffentlichen Aufgabe, ohne dass es darauf ankommt, ob einzelne dieser Aufgaben auch in anderer Form wahrgenommen werden könnten. Insbesondere handelt es sich nicht um eine reine Interessenvertretung wie Fachverbände sie wahrnehmen, sondern um die Vertretung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, die Staatsorgane zu beraten (vgl. BVerfGE 15, 235 ). Es bedarf daher nicht der Prüfung, ob auch eine reine Interessenvertretung in einer Gesellschaft mit entwickeltem Verbandswesen noch öffentlichrechtlich organisiert werden dürfte.

40 b) Die Organisation dieser öffentlichen Aufgabe in einer Selbstverwaltungskörperschaft mit Zwangsmitgliedschaft ist auch im Lichte der geänderten Verhältnisse noch verhältnismäßig, nämlich geeignet und erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne.

41 aa) Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 63, 88 ; 67, 157 ; 96, 10 ). Auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung gebührt dem Gesetzgeber ein besonders weitgehender Einschätzungs- und Prognosevorrang (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 37, 1 ; 50, 290 ; 51, 193 ; 77, 84 ; 87, 363 ). Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will.

42 Die Entscheidung des Gesetzgebers, Wirtschaftsförderung und -verwaltung mit Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen zu organisieren, ist von diesen Grundsätzen gedeckt. Es ist daher nicht zulässig, aus dem Gesamtzusammenhang Aufgaben herauszugreifen, die - isoliert betrachtet - auch von privaten Verbänden oder von staatlichen Behörden wahrgenommen werden könnten. Aus der Sicht des Gesetzgebers ist die Erfüllung von Wirtschaftsverwaltungsaufgaben durch die Kammern sachnäher und wegen der Beteiligung der Betroffenen durch selbstgewählte Organe auch freiheitssichernder als durch staatliche Behörden. Die Interessenvertretung durch private Verbände ist in dieser Sicht nicht im gleichen Maße am Gesamtinteresse und am Gemeinwohl orientiert. Eine Aufteilung der Aufgaben auf private Verbände und Behörden würde damit gerade die vom Gesetzgeber mit einer Selbstverwaltungsorganisation zulässigerweise verfolgten Ziele verfehlen und wäre daher nicht gleich geeignet.

43 bb) Die Errichtung von Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft ist für die Erreichung der gesetzgeberischen Ziele auch erforderlich.

44 Das Gebot der Erforderlichkeit ist verletzt, wenn das Ziel der staatlichen Maßnahme durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das betreffende Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 68, 193 ; 77, 84 ; 81, 70 ). Allerdings muss nicht jeder einzelne Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der vom Gesetzgeber gewählten schon zu deren Verfassungswidrigkeit führen. Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muss vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (vgl. BVerfGE 25, 1 ; 30, 292 ; 81, 70 ).

45 Auch bei dieser Prüfung kann es nicht darauf ankommen, ob einzelne der Aufgaben in bestimmter Hinsicht in für die Beschwerdeführerin weniger belastender Weise erfüllt werden könnten.

46 Rein private Verbände wären mangels Gemeinwohlbindung nicht in der Lage, die Aufgaben wahrzunehmen, die die Industrie- und Handelskammern mit Hilfe der Pflichtmitgliedschaft zu erfüllen befähigt sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber Verwaltungsaufgaben im wirtschaftlichen Bereich im Rahmen seiner ihm grundsätzlich eröffneten Wahlfreiheit, öffentliche Aufgaben auch in mittelbarer Staatsverwaltung wahrnehmen zu lassen, auf die Industrie- und Handelskammern überträgt. Dies gilt insbesondere für Verwaltungsaufgaben, die sich in den Rahmen der Gesamtaufgabe der Industrie- und Handelskammern einfügen und die die besondere Sachnähe und Kompetenz der Kammern nutzen (vgl. BVerfGE 15, 235 ). Die Wahrnehmung der Aufgabe durch den Staat könnte das zulässige rechtspolitische Ziel der Verlagerung auf die primären Träger wirtschaftlicher Interessen, deren Sachkompetenz der Staat zur Entfaltung volkswirtschaftlich sinnvoller Rahmenbedingungen für sich nutzbar machen will, nicht erreichen.

47 Demgemäß ist auch die Mitgliedschaft aller Gewerbetreibenden in den Industrie- und Handelskammern zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich. Wegen des Gemeinwohlauftrags der Industrie- und Handelskammern und ihrer vielfältigen Wirtschaftsverwaltungsaufgaben ist ein alle Branchen und Betriebsgrößen umfassender Mitgliederbestand vonnöten. Für die wirtschaftliche Selbstverwaltung bedarf es der Mitwirkung aller Unternehmen, gerade auch der mittleren und kleinen, damit die Kammern ihre Aufgaben umfassend erfüllen können. Der Wert der von den Kammern erarbeiteten Vorschläge und Gutachten beruht neben der Unabhängigkeit ihres Urteils auf der Vollständigkeit des Überblicks, das die Kammern im Bereich der zu beurteilenden Verhältnisse besitzen (vgl. BVerfGE 15, 235 ).

48 Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit ist auch die Verknüpfung der Pflichtmitgliedschaft mit der in § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG begründeten Beitragslast verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit ist die für wirtschaftliche Selbstverwaltung typische Verbindung von Interessenvertretung, Förderung und Verwaltungsaufgaben der Aufgabenstellung nach § 1 IHKG zu beachten. Die Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer besteht auch, wenngleich es sich um eine öffentliche Aufgabe handelt, in der Wahrnehmung des Interesses der Mitglieder und der Förderung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit, was es rechtfertigt, diese an der Kostenlast der Kammer angemessen zu beteiligen.

49 cc) Die Anordnung der Pflichtmitgliedschaft ist zu dem angestrebten legitimen Zweck auch verhältnismäßig im engeren Sinn und damit zumutbar.

50 Die Beeinträchtigung des einzelnen Gewerbetreibenden durch die Pflichtmitgliedschaft bedeutet keine erhebliche Einschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass die Pflichtmitgliedschaft den Kammerzugehörigen zum einen die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen eröffnet, dabei aber zum anderen ihnen die Möglichkeit offen lässt, sich nicht aktiv zu betätigen. Zugleich hat die Pflichtmitgliedschaft eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion, weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und statt dessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt.

51 Etwaige Aufgabenüberschreitungen durch den Zwangsverband und seine Organe kann das einzelne Mitglied, worauf das Bundesverwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend verweist, erforderlichenfalls im Klagewege abwehren."

Die beschließende Kammer des Bundesverfassungsgerichts hat in dem Nichtannahmebeschluss im Einzelnen und für die Einzelrichterin überzeugend dargelegt, warum auch unter Berücksichtigung des Wandels der Verhältnisse seit der grundlegenden Entscheidung des 1. Senats des Gerichts,

vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 19.12.1962, -1 BvR 541/57-, BVerfGE 15, 235,

keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft bestehen.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass europarechtliche Aspekte vom Bundesverfassungsgericht zu diesen Fragen bislang nicht ausdrücklich erwogen worden sind. Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit liegt jedoch offenbar nicht vor, weil das IHKG nicht die Niederlassungsfreiheit europäischer Unternehmen erschwert. Es knüpft nur an eine erfolgte Niederlassung organisationsrechtliche Konsequenzen und ist insoweit nicht diskriminierend, weil das IHKG alle Unternehmen gleich behandelt.

II. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 31.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - vom 18.12.1956 (BGBl. I S. 920), in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044) und § 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 28.06.2012 i. V. m. Ziff. II Nr. 2.2. a) der Wirtschaftssatzung für das Haushaltsjahr 2013.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und der Tätigkeit der IHK, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushaltsplanes durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Klägerin ist, wie ausgeführt, Mitglied der Beklagten.

Aus der Zugehörigkeit zur Beklagten folgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 IHKG i. V. m. der Beitragsordnung der Beklagten die Beitragspflicht der Klägerin. Die Beklagte hat den Grundbeitrag nach ihrer Beitragsordnung i. V. m. ihrer Wirtschaftssatzung für das Haushaltsjahr 2013 und den dort bestimmten Staffelkriterien zu Recht auf 195 EUR festgelegt. Denn die Klägerin gehört zu den Gewerbetreibenden mit vollkaufmännischem Geschäftsbetrieb, weil sie gemäß § 6 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), § 13 Abs. 3 GmbHG stets Vollkaufmann ist. Aus dieser gesetzlich angeordneten Vollkaufmannseigenschaft folgt, dass eine GmbH selbst dann der Beitragspflicht unterliegt, wenn sie nur geringe Umsätze erzielt, keine Mitarbeiter beschäftigt oder vorübergehend ruht.

Der hier allein streitige Grundbeitrag ist auch rechnerisch zutreffend festgesetzt worden. Die Höhe des festgesetzten Betrages ergibt sich aus der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2013 und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berechnung der streitgegenständlichen Beiträge entspricht diesen Regelungen. Insoweit erhebt auch die Klägerin keine Einwände.

Die streitgegenständlichen Regelungen der Beklagten widersprechen entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 IHKG. Die Klägerin macht insoweit geltend, der Beitragsbescheid sei wegen unzulässiger Vermögensbildung durch Rücklagen rechtswidrig. Die Rücklagen seien zur Finanzierung der Ausgaben heranzuziehen, so dass sich eine geringere Beitragslast ergebe.

Zwar dürfen nach § 3 Abs. 2 IHKG Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nicht anderweitig gedeckt sind; sie dürfen daher nicht der Bildung von Vermögen dienen. Abgesehen davon, dass sich diese Regelung allein auf anderweitige Erträge, nicht auf vorhandenes Vermögen bezieht,

vgl. Jahn in: Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 24,

gehört die Bildung angemessener Rücklagen auch nicht zur Vermögensbildung, sondern zu einer geordneten Haushaltsführung. Es handelt sich daher bei den Mitteln für angemessene Rücklagen ebenfalls um Kosten der Industrie- und Handelskammer im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG. Sie sind somit kein anderweitiges Deckungsmittel i. S. d. o. g. Vorschrift.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1990 - 1 C 45.87 -; Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. September 2012 - 22 ZB 11.1007- und vom 30. Juli 2012 - 22 ZB 11.1462 -; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, jeweils a.a.O.

Die Gestaltung des Kammerhaushalts stellt eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Beklagten dar. Im Rahmen der Selbstverwaltung erlässt die Beklagte auf Grundlage des § 3 Abs. 7a Satz 2 IHK-G durch Satzung eigene haushaltsrechtliche Bestimmungen, hier das Finanzstatut. Bestimmungen über die Bildung von Rücklagen sind aufgrund des dem Satzungsgebers zustehenden Gestaltungsspielraums grundsätzlich zulässig. Die Überprüfung durch das Gericht beschränkt sich in Wahrung der Selbstverwaltung der Beklagten darauf, ob diese angemessen sind. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beklagten gebildeten Rücklagen unangemessen wären, sind nicht dargetan.

Maßgebend ist angesichts des den Industrie- und Handelskammern bei der Haushaltsführung zuzubilligenden Gestaltungsspielraums, ob die Rücklagenbildung in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, namentlich der Gründe für die jeweilige Rücklage, nicht mehr vertretbar erscheint.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. September 2012 - 22 ZB 11.1007 -; im Ergebnis ferner Bay. VGH, Beschluss vom 30. Juli 2012 - 22 ZB 11.1462 - und OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. September 2010 - 6 A 10282/10 -, jeweils a.a.O.

Dafür ist nichts erkennbar und bietet auch das Vorbringen der Klägerin keinen Anhalt. Sowohl bei der Bildung der Ausgleichsrücklage, die den wesentlichen Teil der Rücklagen ausmacht, als auch der Liquiditätsrücklage hat die Beklagte unstreitig die Obergrenze des § 15 Abs. 3 ihres Finanzstatuts eingehalten. Weshalb diese Obergrenze aus Rechtsgründen als überhöht oder rechtswidrig festgesetzt anzusehen wäre, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Insbesondere sind die entsprechenden Entscheidungen der Beklagten nicht, wie die Klägerin vorträgt, wegen etwaiger Ermessensfehler rechtswidrig. Der Beklagten steht im Rahmen ihrer Selbstverwaltung ein Beurteilungsspielraum und kein Ermessen zu. Damit ergeben sich weitergehende gesetzliche Vorgaben für die strittigen Beitragsregelungen der Beklagten nicht aus den Begründungserfordernisse und Ermessensmaßgaben regelnden Vorschriften des § 39 VwVfG NRW oder § 40 VwVfG NRW. Die Klägerin verkennt, dass diese Vorschriften Anforderungen an Verwaltungsakte enthalten. Beitragsordnung und Wirtschaftssatzung der Beklagten sind jedoch keine Verwaltungsakte, sondern Rechtsnormen.

Soweit die Klägerin meint, von der Bildung einer Liquiditätsrücklage sei abzusehen, da diese keinerlei Rechtfertigung habe, obliegt es nicht der Klägerin, über die Notwendigkeit einer Liquiditätsrücklage zu entscheiden. Es liegt vielmehr im Gestaltungsspielraum der Beklagten, eine solche zu bilden. Demzufolge sieht das Finanzstatut der Beklagten die Möglichkeit der Bildung einer Liquiditätsrücklage in Höhe von höchstens 50 % der Betriebsaufwendungen vor, die der Aufrechterhaltung einer ordentlichen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Krediten dienen solle. Dies steht im Einklang mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Haushaltsführung. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Liquiditätsrücklage als eigenständige Rücklage abgeschafft und bestehende Liquiditätsrücklagen bis 2018 aufgelöst werden sollen. Inwieweit aus diesem Umstand eine Rechtswidrigkeit der Liquiditätsrücklage hergeleitet werden soll, erschließt sich der Kammer nicht. Soweit die Klägerin diesbezüglich ausführt, Übergangsfristen zum Abbau bestehender Rücklagen entbehrten jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage, ist es Sache der zuständigen Vollversammlung, über die Art und Weise der Auflösung der Rücklage zu entscheiden. Die Bildung, Nichtbildung oder Auflösung der Rücklage liegt im Gestaltungsspielraum der Beklagten und ist vom Gericht allein auf die Vertretbarkeit zu prüfen. Dass die Schaffung von Übergangsfristen zur Auflösung der Rücklage schlechterdings unvertretbar ist, kann die Kammer nicht feststellen.

Auch die Bildung eines Gewinnvortrags in der Bilanz ist nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Haushaltsführung nicht zu beanstanden: Vielmehr handelt es sich um eine, soweit Gewinn im Vorjahr erzielt wurde, notwendige Bilanzposition. Dass diese Position, wie von der Klägerin vorgetragen, von der Beklagten genutzt werde, um eine unzulässige Rücklage zu bilden, kann nicht festgestellt werden. Insoweit hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.03.2014 klargestellt, dass erzielte Gewinne nicht - wie die Ausgleichsrücklage - dem Ausgleich von Beitragsschwankungen dienten, sondern dass diese nach Beschluss der Vollversammlung für Aufwendungen verwendet werden und u. a. auch eine Beitragsabsenkung, wie im hier streitgegenständlichen Jahr 2013, in dem die Beiträge um 15 % gesenkt wurden, gegenfinanzieren. Insofern sind die Gewinne über die Beitragssenkung unmittelbar an die Mitglieder zurückgegeben wurden.

Soweit die Klägerin die Rücklagenbildung des DIHK angreift, erschöpft sich ihr Vortrag in Spekulationen und ist die Rücklagenbildung des DIHK für das vorliegende Verfahren unerheblich. Bezieht sich der Vortrag der Klägerin auf eine etwaige Rückforderungsverpflichtung der Beklagten gegenüber dem DIHK, so greift auch dies nicht durch. Der Vorrang anderweitiger Deckung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG besagt zwar, dass zunächst Erträge aus Entgelten sowie alle sonstigen Erträge aus der Nutzung des Kammervermögens anzusetzen sind, ehe die Kammer den verbleibenden Bedarf in Form von Beiträgen deckt. Der Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe zu Unrecht von der Rückforderung abgesehen, geht jedoch an dieser Maßgabe vorbei, weil entsprechende Erträge der Beklagten gerade nicht zugeflossen sind.

Auch aus dem Verhältnis zwischen der Summe der Rücklagen und der Höhe der Gesamtaufwendungen kann keine unzulässige Vermögensbildung hergeleitet werden. Eine Obergrenze für das Verhältnis zwischen den insgesamt gebildeten Rücklagen und den Gesamtaufwendungen eines bestimmten Zeitraumes, bei deren Überschreitung allein schon wegen der relativen Höhe der Rücklagen auf die Annahme einer unzulässigen Vermögensbildung zu schließen wäre, ergibt sich aus dem IHKG nicht.

Vgl. Bay. VGH Beschluss vom 04.09.2012 - 22 ZB 11.107 -.

Eine weitere Aufklärung ist bei dieser Sachlage entbehrlich, denn die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe die klagebegründenden Tatsachen ermitteln.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, KStZ 2005, 138.

Aufklärungsbedarf ergibt sich insbesondere nicht aus den Angaben der Klägerin zum Ablauf des Verfahrens 17 A 1573/10 beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Abgesehen davon, dass die in diesem Verfahren angeblich vom Berichterstatter geäußerte Rechtsauffassung nicht belastbar dokumentiert ist, ist die Frage der Angemessenheit von Rücklagen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Wie sie im Falle einer anderen Industrie- und Handelskammer zu bewerten ist, ist daher für das vorliegende Verfahren ohne Belang.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.