VG Aachen, Urteil vom 15.12.2016 - 1 K 2460/14
Fundstelle
openJur 2019, 9522
  • Rkr:

Einem Opartivtechniker der Bundespolizei steht keine Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV zu.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Seit Januar 2003 gehört er dem Referat 55 - Einsatz- und Ermittlungsunterstützung - des Bundespolizeipräsidiums am Dienstort T. an. Er ist im Fachbereich "verdeckte Video- und Sensortechnik" tätig und wird im Bereich der mobilen Operativtechnik eingesetzt.

Laut eines Schreibens der Bundespolizei an das Bundesministerium des Inneren (BMI) vom 22. August 2012 unterstützen rund 50 der 115 dem Referat 55 angehörigen Operativtechniker mit 90 bis 95 % ihrer Arbeitskraft die bundespolizeilichen Inspektionen Kriminalitätsbekämpfung und deren Mobile Fahndungseinheiten bei der Observation, der verdeckten Aufklärung und der verdeckten Fahndung. Dabei arbeiteten diese Operativtechniker im Unterstellungsverhältnis zu einer Observationseinheit. Im Übrigen unterstützen sie das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und die Landeskriminalämter. Bei den Operativtechnikern handele es sich ausweislich des Schreibens um technisch und taktisch besonders qualifizierte, in einem gesonderten, anspruchsvollen Eignungsauswahlverfahren ausgewählte und durch eine spezielle Fortbildung geschulte Mitarbeiter mit spezialisierten Kenntnissen und Fähigkeiten. Sie würden von der Mobilen Fahndungseinheit angefordert, wenn die technischen und taktischen Anforderungen eines Einsatzes deren Möglichkeiten und Ausstattung überstiegen oder ein langfristiger Technikeinsatz geplant sei. Sie leisteten sowohl taktische als auch technische Unterstützung. Hierbei seien sie von der Planung über die Ausführung bis zur Nachbereitung beteiligt, dem jeweiligen Polizeiführer unterstellt und in diesem Zusammenhang vergleichbaren physischen und psychischen Gefahren und Belastungen ausgesetzt wie Angehörige einer Mobilen Fahndungseinheit. Sie seien auch denselben erhöhten Leistungsanforderungen und Belastungen unterworfen. Es bestehe eine Aufgabenidentität zu Observationstechnikern beim Mobilen Einsatzkommando beim Bundeskriminalamt. Aus fiskalischen und wirtschaftlichen Gründen sei nicht jeder bundespolizeilichen Inspektion Kriminalitätsbekämpfung ein eigener operativtechnischer Bereich zugeordnet, sondern ein eigenes Referat beim Bundespolizeipräsidium gebildet worden.

Der Kläger beantragte unter dem 18. Januar 2012 die Gewährung einer Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV. Zur Begründung seines Antrags berief er sich darauf, dass in der Bundespolizei die Operativtechnik von den Mobilen Fahndungseinheiten zwar organisatorisch getrennt sei, die Angehörigen des Referats 55 und der Mobilen Fahndungseinheiten jedoch in den gleichen Einsatzverfahren zusammenarbeiteten. Da die Zulage dem Ausgleich der mit Auswärtsdiensten verbundenen Erschwernisse diene, sei sie aus Gleichbehandlungsgründen auch ihm zu gewähren. Beim Bundeskriminalamt seien die Angehörigen der Operativtechnik organisatorisch an die Mobilen Einsatzkommandos angegliedert und deshalb zulageberechtigt. Die organisatorische Trennung bei der Bundespolizei ändere nichts an den sonst gleichen Voraussetzungen und Aufgaben wie im Operativtechnik-Bereich des Bundeskriminalamts.

Das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. April 2012 ab. Der Kläger erfülle als Angehöriger des Bundespolizeipräsidiums mit einer Verwendung innerhalb des Referates 55 nicht die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV.

Hiergegen legte der Kläger unter dem 6. Mai 2012 Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens forderte das Bundespolizeipräsidium unter dem 23. August 2012 eine detaillierte Tätigkeitsbeschreibung des Klägers an. Der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 28. September 2012 mit, er bringe Video- und Sensortechnik am Einsatzort ein. Dafür müsse er sich in den unmittelbaren Bereich der Zielperson begeben. Ihm obliege die technische Führung der Observations- bzw. Zugriffskräfte. Er sei ebenso wie die Angehörigen der Mobilen Fahndungseinheiten über mehrere Tage vor Ort und leiste zudem Rufbereitschaft. Von ihm werde die gleiche Flexibilität erwartet. Es bestünden die gleichen unplanbaren und erschwerenden dienstlichen Umstände.

Das Bundesverwaltungsamt - Dienstleistungszentrum - wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2014 zurück. Der Kläger zähle nicht zum in § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV abschließend bestimmten Personenkreis.

Der Kläger hat am 18. Dezember 2014 Klage erhoben.

Zur Begründung macht er unter Wiederholung seines Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren ergänzend geltend, eine Zulagegewährung sei in analoger Anwendung des § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV geboten. Die Nichtaufnahme der Operativtechniker des Referates 55 des Bundespolizeipräsidiums stelle eine unbewusste Regelungslücke dar. Der Gesetzgeber habe bei der Neuordnung des § 22 EZulV offensichtlich die Operativtechniker des Referates 55 des Bundespolizeipräsidiums nicht im Blick gehabt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2014 zu verpflichten, ihm eine Erschwerniszulage nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG zu zahlen,

hilfsweise,

festzustellen, dass er durch die Regelung in § 22 Abs. 1 Ziffer 5 EZulV in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird, soweit er nicht in den zulagenberechtigten Personenkreis einbezogen ist und ihm deshalb eine Erschwerniszulage in Höhe von 150,00 € monatlich nicht gezahlt wird.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung beruft sie sich auf ihre Ausführungen im Ablehnungsbescheid und im Widerspruchsbescheid. Die Unterschiede zwischen der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und einer Tätigkeit im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV könnten nicht dargelegt werden. Die Zulageberechtigung werde nicht aufgrund der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers, sondern angesichts fehlender Zugehörigkeit zum in § 22 Abs. 2 EZulV genannten Personenkreis verneint.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag bereits unzulässig. Statthaft ist nur das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Feststellungsbegehren.

Ein Anspruch auf eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Besoldung ist prozessual allein durch Feststellungsklage geltend zu machen. Zahlungsansprüche entstehen erst dann, wenn der Besoldungsempfänger im Falle eines festgestellten Verfassungsverstoßes dem Anliegen durch eine gesetzliche Neuregelung Rechnung trägt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2010 - 1 A 1960/09 -, juris Rn. 36 m.w.N.

Eine Verpflichtungsklage gerichtet auf die Zahlung einer Erschwerniszulage würde dem klägerischen Begehren auch unabhängig von dem besoldungsrechtlichen Vorbehalt nicht zum Erfolg verhelfen. Selbst wenn im Rahmen einer solchen Klage - inzident - festgestellt würde, dass die Regelung in § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, könnte dem Kläger die begehrte Zulage mit Rücksicht auf den Gestaltungsspielraum des Normgebers nicht zugesprochen werden. Denn im Falle einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG stehen dem Normgeber grundsätzlich verschiedene verfassungsrechtlich zulässige Möglichkeiten zur Verfügung, um den festgestellten Gleichheitsverstoß zu beheben. In diese allein dem Normgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit dürfen die Gerichte im Rahmen der ihnen zustehenden Kontroll- und Verwerfungskompetenz von untergesetzlichen Normen jedoch nicht durch eine Ausdehnung einer begünstigenden Regelung eingreifen. Soweit - wie hier - ein Gleichheitsverstoß durch untergesetzliche Normen in Rede steht, bietet daher allein die Feststellungsklage eine Möglichkeit zur effektiven Geltendmachung des Rechts aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 541/02, juris Rn. 43 ff.; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2010, a.a.O., Rn. 38.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nicht begründet.

Der Kläger ist durch die Regelungen in § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV nicht in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, soweit er nicht in den zulageberechtigten Personenkreis einbezogen ist.

Nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV wird eine Zulage für besondere Einsätze gewährt bei einer Verwendung in einer Mobilen Fahndungseinheit oder als Tatbeobachter in einer Beweissicherungs- oder Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei oder als überwiegend im Außendient eingesetzte Observationskraft bei den Sicherheitsdiensten des Bundes. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Dies stellt er auch nicht in Abrede, sondern beruft sich auf einen Gleichheitsverstoß, der seiner Ansicht nach zu einer Zulagengewährung führen müsse.

Einen solchen Verstoß kann die Kammer nicht feststellen. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, und verpflichtet die staatlichen Grundrechtsadressaten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein das Gleichheitsgebot verletzender Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28. November 2007 - 2 BvR 375/06 -, juris Rn. 6 ff., und vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, juris Rn. 39 f.

Der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Gleichheitssatzes eine weite Gestaltungsfreiheit. Es ist grundsätzlich ihm überlassen, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtsinne als gleich ansehen will. Er muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Ob die Auswahl sachgerecht ist, lässt sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des zu regelnden Sachverhalts. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt daher seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs. Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Gleichheitssatzes - erst dann überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen, bei welcher der Gesetzgeber regelmäßig einer strengeren Bindung unterliegt, liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz dann vor, wenn zwischen den Gruppen von Normadressaten, die ungleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Schlechterstellung rechtfertigen könnten.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Mai 2008 - 2 BvR 1081/07 -, juris Rn. 14 f.; vom 28. November 2007, a.a.O., Rn. 6 ff.; vom 4. April 2001, a.a.O. Rn. 39 f.; vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/95 u.a. -, juris Rn. 181; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - 2 C 121.07 -, juris Rn. 31, OVG NRW, Urteil vom 26. November 2010, a.a.O., Rn. 54 f.

Generell ist der Normgeber - insbesondere bei Massenerscheinungen - auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001, a.a.O, Rn. 39 ff., und vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2010, a.a.O., Rn. 57.

In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit, innerhalb derer er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Der Gleichheitssatz ist nicht schon dann verletzt, wenn der Gesetzgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung gewählt hat. Die Gerichte können, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertentscheidungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2008 - 2 BvR 380/08 -, juris Rn. 8 f., vom 23. Mai 2008, a.a.O., Rn. 14 f., und vom 28. November 2007, a.a.O, Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011 - 2 B 13/11 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 28. April 2005 - 2 C 29.04 -, juris Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 1 A 2884/09 -, juris Rn. 57.

Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt § 22 Abs. 2 Nr. 5 EzulV nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit darin Polizeivollzugsbeamte, die als Operativtechniker dem Referat 55 des Bundespolizeipräsidiums angehören, nicht in den zulageberechtigten Personenkreis einbezogen worden sind.

Es handelt sich bereits nicht um eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Die Operativtechniker in ihrer Gesamtheit sind keine Spezialkräfte mit vollzugspolizeilichen Aufgaben, die für besondere Einsätze verwendet werden. Denn ausweislich des Schreibens des BMI vom 22. August 2012 unterstützt nur etwa die Hälfte der im Referat 55 des Bundespolizeipräsidiums am Dienstort T. beschäftigen Operativtechniker regelmäßig die Mobilen Fahndungseinheiten. Allein aus diesem Grund stellt sich die Nichtaufnahme in den zulagenberechtigten Personenkreis nicht als Gleichheitsverstoß dar.

Selbst wenn man eine Vergleichbarkeit der Operativtechniker des Referates 55 und der Angehörigen der Mobilen Fahndungseinheiten annähme, wäre die unterschiedliche Behandlung der beiden Vergleichsgruppen jedoch durch sachliche Gründe von hinreichendem Gewicht gerechtfertigt. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Regelung evident sachwidrig ist und der Besoldungsgesetzgeber die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums überschritten hat.

Unterschiede bei der Gewährung von Funktionszulagen verstoßen nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Auswahl der Differenzierungsmerkmale oder deren Gewichtung sich als erkennbar sachwidrig erweist. Differenzierungen, die an den Schwerpunkt, d.h. den hauptsächlichen Aufgabenbereich dienstlicher Tätigkeiten anknüpfen, sind regelmäßig mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Anknüpfung an dieses Merkmal vom Zweck der Zulageregelung gedeckt ist und die Gewichtung nicht erkennbar sachwidrig ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011, a.a.O., Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2010, a.a.O., Rn. 65, 84,

Nach § 47 Satz 1 BBesG dürfen Erschwerniszulagen durch Rechtsverordnung gewährt werden, um besondere, bei der Bewertung des Amtes nicht berücksichtigte Erschwernisse abzugelten. Sie soll danach besondere Belastungen abgelten, denen Beamte bei ihrer Tätigkeit den Aufgaben und Arbeitsbedingungen nach stets wiederkehrend ausgesetzt sind. Eine Erschwernis im Sinne des § 47 BBesG liegt daher nur dann vor, wenn eine Dienstleistung nicht schon durch die Einstufung des Amtes - einschließlich der Gewährung einer Amtszulage - bewertet oder durch die Gewährung einer Stellenzulage honoriert wird. Es muss sich also um erschwerende Umstände handeln, die zur Normalanforderung der Laufbahn hinzukommen und sich bei den Beamten der gleichen Besoldungsgruppe, ggf. sogar im gleichen Amt, konkret funktionsbezogen unterschiedlich belastend auswirken.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2010, a.a.O., Rn. 64, mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Dementsprechend hat die Bundesregierung als Verordnungsgeber die Gewährung der Erschwerniszulage für Polizeivollzugsbeamte des Bundes von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht: Zum einen müssen die Beamten einen Anspruch auf die Stellenzulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes - Vorbemerkungen - (sog. Polizeizulage) haben. Zum anderen müssen sie für besondere Einsätze verwendet werden (§ 22 Abs. 1 EZulV). Die Erschwerniszulage wird zusätzlich zu der Polizeizulage gezahlt; eine Anrechnung findet nicht statt (§ 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 EZulV).

Da die Erschwerniszulage nach § 22 EZulV die Polizeizulage aufstockt, setzt ihre Gewährung voraus, dass der Dienst mit Gefährdungen und Belastungen verbunden ist, die sich nach Schwere und Intensität erheblich von den Erschwernissen bei der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben abheben.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011, a.a.O., Rn. 11.

Diesem Erfordernis hat der Verordnungsgeber Rechnung getragen, indem er die Zulageberechtigung nach § 22 Abs. 1 EZulV an die weitere Voraussetzung der Verwendung für besondere Einsätze geknüpft hat. Er hat in Absatz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 der Vorschrift abschließend konkretisiert, was unter einer derartigen Verwendung zu verstehen ist. Soweit diese Regelungen auf eine Verwendung bei einer der in Absatz 2 genannten Polizei- oder Zolleinheiten abstellen, kommt es für die Zulageberechtigung darauf an, dass der Beamte einer der aufgeführten Einheiten zur Dienstleistung zugewiesen ist. Maßgebend sind nicht die konkreten Aufgaben, die ihm übertragen sind, sondern deren organisatorische Zuordnung zu der Einheit. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Beamte einen bei der Einheit eingerichteten Dienstposten wahrnimmt

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011, a.a.O., Rn. 12, mit Verweis auf Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 27.03 - BVerwGE 122, 53, 55 f.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass in § 22 Abs. 2 EZulV zum einen in allgemeinerer Form an die Verwendung in einer bestimmten Einheit und damit auf die dort nach der Dienstpostenbeschreibung wahrzunehmenden Funktionen angeknüpft wird, anstatt - wie es auch denkbar wäre - die erschwernisbegründende Tätigkeiten im Einzelnen zu beschreiben. Es spricht sogar gegen eine an der konkreten Aufgabenwahrnehmung und den individuellen Einsatzbedingungen orientierte Betrachtung, dass diese wesentlich von den örtlichen, organisatorischen und personellen Gegebenheiten der jeweiligen Dienststelle oder sonstigen äußeren Rahmenbedingungen abhängen und entsprechend variieren kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011, a.a.O., Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2010, a.a.O., Rn. 84.

Bei § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV handelt es sich um eine abschließende Benennung der Einheiten. Die erschwernisbehafteten Tätigkeiten, die mit der Zulage abgegolten werden sollen, werden somit durch die Aufgaben und Einsatzbedingungen konkretisiert und abgegrenzt, die die Verwendung in diesen Einheiten prägend bestimmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 1 A 2884/09 -, juris Rn. 66.

Stellt der Normgeber wie in § 22 EZulV für die Zulageberechtigung nicht auf den konkreten Aufgabenbereich der Beamten, sondern auf deren Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit ab, so hängt das Ergebnis der Gleichheitsprüfung davon ab, ob unterschiedliche Einstufungen der Einheiten sachgerecht sind. Es muss eine zwangsläufig typisierende Vergleichsbetrachtung der Gefährdungen und Belastungen angestellt werden, die die Erfüllung der einer Einheit hauptsächlich obliegenden Aufgaben und die damit herrschenden Arbeits- und Einsatzbedingungen üblicherweise mit sich bringen. Dies gilt sowohl für die Einschätzung, ob eine Einheit zu Recht nicht in den Katalog des § 22 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 EZulV aufgenommen worden ist, als auch für die Differenzierung zwischen den Einheiten nach der Höhe der Erschwerniszulage.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2011, a.a.O., Rn. 13.

Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt § 22 Abs. 2 Nr. 5 EZulV nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Bei der Aufnahme der Angehörigen der Mobilen Fahndungseinheiten in den zulageberechtigten Personenkreis durch die 8. Verordnung zur Änderung der EZulV zum 1. Januar 2008 hat der Verordnungsgeber darauf abgestellt, dass allen von der Zulageregelung erfassten Beamten gemeinsam sei, dass sie mit herausgehobenen und besonders gefahrgeneigten Tätigkeit betraut seien, die zu außergewöhnlichen Erschwernissen und zusätzlichen physischen und psychischen Belastungen führten, die deutlich über die typischen Belastungen des vollzugspolizeilichen Dienstes hinausgingen. Veränderte Rahmen- und Einsatzbedingungen, insbesondere neue Formen der Kriminalität, gestiegene Einsatzzahlen und erhöhte Anforderungen bei der Aus- und Fortbildung hätten daher eine umfassende Neubewertung der finanziellen Anerkennung dieser Erschwernisse erfordert. Die Differenzierung der Zulagen der Höhe nach berücksichtigten hierbei zum einen die allen Spezialkräften durch die konkreten Aufgaben obliegenden zusätzlichen Anstrengungen und zum anderen die zusätzlichen Gefährdungen und Beeinträchtigungen der einzelnen Spezialkräfte in pauschaler Form. Durch diese Pauschalierungen werde den Unterschieden zwischen den Verwendungen hinsichtlich des Anforderungsprofils, der Ausbildungsinhalte und -dauer sowie der verschiedenen Einsatzbedingungen und Gefährdung Rechnung getragen. Dabei sei auch die unterschiedliche Prägung der einzelnen Aufgaben durch vorrangige Zugriffs- oder Observationstätigkeiten berücksichtigt worden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 2010, a.a.O., Rn. 79.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gefährdungslage und Belastungssituation für den Kläger als Angehörigem der Operativtechnik darstellt wie bei den Beamten der Mobilen Fahndungseinheiten.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2016 - 15 K 5606/15 -, Seite 5 n.v., unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2004 - 4 S 1729/03 - juris Rn. 22, zur Situation bei der Landespolizei.

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass er über eine besondere Ausbildung verfügt und insbesondere auch hinsichtlich der Einsatzdauer und dem Einsatzbereich ähnlichen Belastungen unterworfen sein mag wie Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten. Als Techniker obliegt ihm allerdings nur die Vornahme der technischen Installationen, um die Beamten der Mobilen Fahndungseinheit bei ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen. Eine vollzugspolizeiliche Tätigkeit wird vom Kläger im Gegensatz zu den Beamten der Mobilen Fahndungseinheit, die jedenfalls dann, wenn uniformierte Kräfte der Bundespolizei nicht zur Verfügung stehen, den Zugriff auf die Täter vornehmen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2011, a.a.O., Rn. 88; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2009 - 13 K 3978/07 -, juris Rn. 62,

jedoch nicht erwartet. Den höheren Gefährdungen beispielsweise bei der Festnahme von Personen ist Kläger damit nicht ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Verordnungsgebers nicht evident sachwidrig.

Der Umstand, dass beim BKA die Angehörigen der Operativtechnik den MEK organisatorisch zugeordnet sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es liegt im Organisationsermessen der jeweiligen Behörde, zu bestimmen, wie die mobilen Einsatzeinheiten zusammengestellt und wo sie organisatorisch angegliedert werden. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Zuordnung der Operativtechnik ihrer Behörde kann der Kläger hieraus nicht herleiten.

Vgl. VG Köln, Urteil vom 30. Mai 2016, Seite 5 f.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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