OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.12.2015 - 1 B 1026/15
Fundstelle
openJur 2019, 9243
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 15 L 1194/15
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 27.502,86 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat ungeachtet gegebener Zweifel am Rechtsschutzinteresse - der Antragsteller wird nach derzeitigem Sachstand, nach welchem über seinen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand noch nicht entschieden ist, bereits mit Ablauf des 30. April 2016 und damit schon während der Probezeit i. S. v. § 24 BBG in den Altersruhestand treten - jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Beschwerdeführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den ausgeschriebenen Dienstposten der Leiterin / des Leiters der Unterabteilung Z a "Personal, Innerer Dienst, Recht" (mit dem Beigeladenen oder einer anderen Person) zu besetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsteller hat mit seinem fristgerecht vorgelegten Beschwerdevorbringen (Schriftsatz vom 18. September 2015) und dem weiteren Vortrag - soweit berücksichtigungsfähig - im Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art anzuwendenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die beanstandete Auswahlentscheidung zu seinem Nachteil rechtswidrig ist. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Eilantrags maßgeblich darauf gestützt, dass der Beigeladene ausweislich der vorliegenden, miteinander vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen mit der Note "A" eine um eine Notenstufe bessere Gesamtnote erhalten habe und damit eindeutig besser qualifiziert sei als der Antragsteller, dem nur die Gesamtnote "AB" zuerkannt worden sei. Die hiergegen - nur scheinbar geordnet - vorgebrachten umfangreichen Rügen führen nicht auf eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch), welches namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung an den Kriterien der Bestenauslese i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.

1. Der Antragsteller rügt zunächst (Beschwerdebegründung, S. 9, vorletzter Absatz), dass ihm bislang entgegen den nach der Rechtsprechung zu beachtenden Anforderungen nicht die "tatsächlich aussagekräftigen Auswahlerwägungen" mitgeteilt worden seien, und macht damit sinngemäß eine (nicht heilbare) formelle Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung geltend. Dieses Vorbringen greift nicht durch.

Die Konkurrentenmitteilung (oder Negativmitteilung) muss den unterlegenen Bewerber in die Lage versetzen, sachgerecht darüber zu befinden, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen seinen Bewerbungsverfahrensanspruch gegeben sind und er deshalb gegen die Entscheidung des Dienstherrn um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachsuchen will. Sie muss ihm folglich die tragenden Gründe für seine Nichtauswahl nennen, ihm also mitteilen, warum er bereits auf der Ebene des Anforderungsprofils ausgeschieden ist bzw., wenn dies nicht der Fall war, aus welchen Gründen der erfolgreiche Beamte ihm gegenüber den Vorzug erhalten hat, ob dies also aufgrund eines angenommenen Qualifikationsvorsprungs oder aufgrund von - zu benennenden - Hilfskriterien geschehen ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. März 2009- 1 B 1518/08 -, juris, Rn. 45 f., vom 16. Februar 2010 - 1 B 1483/09 -, ZBR 2010, 314 = juris, Rn. 7 ff., insbesondere Rn. 9 f., und vom 29. Juli 2010 - 6 B 774/10 -, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ferner Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, Anhang 6, Rn. 3 und 7 f.

Die hier gegebene Negativmitteilung entspricht diesen Anforderungen. Nach dem Auswahlvermerk (dort: S. 5 f.) verfügt der Beigeladene "nicht nur über die beste Beurteilung", sondern erfüllt bei Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen, der Potentialanalysen und der strukturierten Interviews (S. 2 unten) - also bei einer Gesamtbetrachtung dieser Gesichtspunkte - auch die Kriterien des zusätzlich herangezogenen Anforderungsprofils am besten. Letztlich entscheidend sollte dabei der zweite Gesichtspunkt sein. Belegt wird das durch die im Auswahlvermerk erfolgte ausdrückliche Wiedergabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 = NVwZ 2012, 183 = juris, Rn. 19), nach welcher auch einem Bewerber, der nicht das beste Gesamturteil des Bewerberfeldes aufweist, im Hinblick auf die beste Erfüllung des Anforderungsprofils der Vorrang gebühren kann, und dadurch, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht schon auf der Ebene der Betrachtung der erzielten Gesamturteile ausgeschieden hat, obwohl dies möglich gewesen wäre. Diese solchermaßen angestellten Auswahlerwägungen hat die Antragsgegnerin in der Negativmitteilung in noch hinreichender Weise wiedergegeben. Denn sie hat darin ausgeführt, dass "allein" mit der Auswertung der "letzten Beurteilungen der Kandidatin und der Kandidaten" keine abschließende Beurteilung habe getroffen werden können; deshalb sei "ergänzend hierzu ein Eignungsfeststellungsverfahren einschließlich einer Potentialanalyse durchgeführt" worden. Die danach erfolgte Gesamtbetrachtung habe erbracht, dass der Beigeladene gemessen an den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens der beste Bewerber sei. Dem konnte der Antragsteller entnehmen, dass nicht ein etwaiger Unterschied in der Gesamtnote der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, sondern letztlich die angesprochene dienstpostenorientierte Gesamtbetrachtung zur Auswahl des Beigeladenen geführt hat.

2. Weiter behauptet der Antragsteller, der zum 5. Dezember 2014 auf den Posten des Leiters des Referats Za2 umgesetzte Beigeladene werde seit der Auswahlentscheidung (mit Wissen und Billigung der Antragsgegnerin) faktisch wie ein Unterabteilungsleiter der Unterabteilung Za tätig, und leitet hieraus die Rüge ab, dies führe auf die Gewinnung eines rechtswidrigen Erfahrungs- und Eignungsvorsprungs (Beschwerdebegründung, S. 7 Mitte). Dieses Vorbringen ist unerheblich, weil Gegenstand des vorliegenden Antrags- und Beschwerdeverfahrens nicht eine Zwischenregelung ist, sondern die behauptete Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die getroffene Auswahlentscheidung. Unabhängig davon ist ein etwaiges, der Auswahlentscheidung nachgelagertes Geschehen grundsätzlich nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung zu berühren. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass eine - hier allein behauptete - gelegentliche vertretungsweise Wahrnehmung von Aufgaben, die dem zu vergebenden Dienstposten zugeordnet sind, überhaupt einen rechtlich schon erheblichen Erfahrungs- bzw. Bewährungsvorsprung vermitteln kann. Denn die einschlägige Rechtsprechung betrifft insoweit stets eine (vorläufige) Übertragung des zu besetzenden Dienstpostens, also die vollumfängliche Wahrnehmung der damit verbundenen Aufgaben.

Vgl. nur den Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 - 1 B 1251/14 -, IÖD 2015, 30 = juris, Rn. 14 f., m. w. N., sowie den Senatsbeschluss gleichen Rubrums vom 28. September 2015 - 1 B 628/15 -, juris, Rn. 26.

3. Der Antragsteller hält die Auswahlentscheidung ferner deswegen für (materiell) rechtswidrig, weil die ihr zugrundegelegte Anlassbeurteilung, welche ihm unter dem 15. Dezember 2014 erteilt worden ist, rechtlich unter mehreren Gesichtspunkten fehlerhaft sei. Das diesbezügliche Vorbringen vermag der Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen aber insgesamt nicht zum Erfolg zu verhelfen.

a) Der Antragsteller macht zunächst einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien geltend; das ist hier die im Jahre 2014 zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Hauptpersonalrat beim BMAS geschlossene "Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Bereich des BMAS" (im Folgenden: DV-B). Er rügt insoweit, dass seine Anlassbeurteilung nicht mehr in die Vergleichsgruppenkonferenz vom 28. Januar 2015, sondern nur in deren Vorbereitung einbezogen und ihm schon vor dieser Konferenz eröffnet worden ist (Beschwerdebegründung, S. 15 oben und S. 11). In diesem Zusammenhang äußert er "Bedenken" (Beschwerdebegründung, S. 9 Mitte) gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, Anlassbeurteilungen seien nach der angesprochenen Beurteilungsrichtlinie nicht den Regelungen für das Regelbeurteilungsverfahren und namentlich nicht dem diesbezüglichen Verfahren zur Einhaltung der Richtwerte unterworfen. Selbst wenn nämlich - so der Antragsteller - die Regelung des § 9 Abs. 3 Halbsatz 1 DV-B, nach welcher die Anlassbeurteilung auf dem Beurteilungsbogen "nach den für eine Regelbeurteilung geltenden Maßstäben und Richtwerten (§ 7) zu erstellen" ist, mit dem Verwaltungsgericht nur als Orientierungshilfe zu verstehen sei, wirkten sich die Vorgaben praktisch dennoch genauso aus wie bei einer Regelbeurteilung.

Das zuletzt angeführte Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde gegen Beschlüsse u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung (nach Ansicht des Beschwerdeführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist mithin, die angenommene Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung konkret aufzuzeigen und zu erklären bzw. zu erläutern. Hieran fehlt es vorliegend: Der Antragsteller hat sich nämlich darauf beschränkt, der entsprechenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts seine gegenteilige Rechtsauffassung entgegenzuhalten. Unabhängig von dem Vorstehenden ist die in Rede stehende Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch nicht zu beanstanden. Die Anordnung des § 9 Abs. 3 Halbsatz 1 DV-B, nach der Anlassbeurteilungen nach den für eine Regelbeurteilung geltenden Maßstäben und Richtwerten zu erstellen sind, unterwirft die Fertigung von Anlassbeurteilungen nur inhaltlichen, auf die größtmögliche Vergleichbarkeit von Regel- und Anlassbeurteilungen abzielenden Anforderungen, nicht aber auch den vom Antragsteller gemeinten Anforderungen verfahrensrechtlicher Natur. Das ergibt sich schon aus ihrer systematischen Stellung in den Beurteilungsrichtlinien. § 9 Abs. 3 DV-B befindet sich nämlich in dem "Arten der Beurteilung" überschriebenen Abschnitt III. der DV-B (§§ 8 bis 12 DV-B) und damit nicht in jenem Abschnitt der DV-B, welcher sich ausdrücklich mit dem "Verfahren" befasst (Abschnitt IV., §§ 13 bis 16 DV-B). Diejenigen vom Antragsteller für anwendbar gehaltenen Regelungen hingegen, welche sich im besagten Abschnitt IV. finden und insbesondere die Durchführung von Maßstäbekonferenzen (§ 14 Abs. 1 DV-B) und die Durchführung einer Vergleichsgruppenkonferenz (§ 14 Abs. 4 Satz 2 DV-B) betreffen, beziehen sich erkennbar allein auf die periodisch stattfindenden (§ 8 Abs. 1 DV-B) Regelbeurteilungen. Das ergibt sich deutlich schon aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 DV-B, der die Verfahrensvorschrift über die "Erstellung der Beurteilung" einleitet. Denn diese Vorschrift spricht - ebenso wie übrigens bereits § 13 Abs. 3 Satz 1 DV-B - ausdrücklich von der "Regelbeurteilungsrunde". Dass die Verfahrensvorschriften des § 14 DV-B sich nicht auch auf Anlassbeurteilungen beziehen (können), folgt ferner - und zwar offensichtlich - aus dem Umstand, dass Anlassbeurteilungen ihrer Natur entsprechend stets anlassbezogen zu erstellen und zu erteilen sind. Ist dem aber so, so werden Anlassbeurteilungen häufig schon wegen des Zeitpunkts, zu dem sie benötigt werden, nicht im Rahmen einer - grundsätzlich ja nur alle drei Jahre stattfindenden - Regelbeurteilungsrunde erstellt werden können. Die Annahme aber, dass nur für den einen Beamten, für den außerhalb einer Regelbeurteilungsrunde eine Anlassbeurteilung benötigt wird, ein die genannten Konferenzen einschließendes Beurteilungsverfahren (ohne weitere zu beurteilende Beamte!) durchgeführt werden müsste, ist erkennbar abwegig.

Gelten nach dem Vorstehenden die Verfahrensvorgaben des § 14 DV-B mithin nur für Regelbeurteilungen, so erschließt sich ohne Weiteres, dass die dem Antragsteller erteilte Anlassbeurteilung diesem außerhalb des Regelbeurteilungsverfahrens und deshalb auch schon vor der Vergleichsgruppenkonferenz i. S. v. § 14 Abs. 4 Satz 2 DV-B eröffnet werden durfte. Unabhängig davon ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine "Einbeziehung" der Anlassbeurteilung des Antragstellers in das (weitere) Regelbeurteilungsverfahren und namentlich in die Vergleichsgruppenkonferenz zu einer Anhebung des dem Antragsteller zuerkannten Gesamturteils auf "A" geführt haben könnte. Denn in der Vergleichsgruppenkonferenz werden nach der - nicht zu beanstandenden - Vorgabe der Beurteilungsrichtlinien Einzelfälle nicht erörtert (§ 14 Abs. 4 Satz 2 DV-B), und die hier in Rede stehende Schlusskonferenz hat, wie die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 (S. 5 und 6) nachvollziehbar erläutert hat, diese Vorgaben beachtet und ihrem Zweck entsprechend auch nicht zu einer Anhebung von Gesamturteilen geführt.

In diesem Zusammenhang zieht der Antragsteller noch "die Rechtmäßigkeit der Dienstvereinbarung und deren praktische Handhabung" insgesamt in Zweifel. Seine diesbezügliche Begründung beschränkt sich dann allerdings auf Aspekte der praktischen Handhabung. Er behauptet insoweit die "Vorgabe von laufbahnbezogenen Richtwerten für jede Abteilung einzeln" sowie ein "'Aushandeln' zwischen den Abteilungsleitern zur Absenkung der Bewertung bestimmter, im quotierten Bereich beurteilter Personen" trotz mangelnder Kenntnis der Abteilungsleiter von der Qualifikation der Betroffenen. Auch dieses (spekulative) Vorbringen, dessen zugrundegelegte Tatsachenbehauptungen die Antragsgegnerin bestreitet, greift nicht durch. Hinsichtlich der Anlassbeurteilung des Antragstellers ist das Vorbringen schon irrelevant, weil diese, wie ausgeführt, nicht in die Regelbeurteilungsrunde einzubeziehen war. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der insoweit schon mit angesprochenen Regelbeurteilung des Beigeladenen. Denn auf eine etwaige - ohnehin nicht ersichtliche - rechtswidrige Herabstufung der Gesamtnote des Beigeladenen im Wege der behaupteten Verfahrensweise könnte sich der in diesem Falle begünstigte Antragsteller ersichtlich nicht berufen.

Abschließend anzumerken ist in diesem Zusammenhang lediglich noch, dass der Antragsteller nicht von der ihm nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 DV-B eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seine Einbeziehung in die Regelbeurteilungsrunde zu beantragen.

b) Ferner erhebt der Antragsteller Rügen, welche die Unterschriften auf der Anlassbeurteilung betreffen. Das Verwaltungsgerichts hat insoweit ausgeführt: Es sei unerheblich, dass die Anlassbeurteilung bei ihrer Erörterung im November 2014 noch nicht die das Gesamturteil des Zweitbeurteilers abschließende Unterschrift aufgewiesen habe. Denn diese Unterschrift habe - datiert auf den 15. Dezember 2014 - ausweislich des Eröffnungsvermerks vom 14. Januar 2015 zum Zeitpunkt der Eröffnung vorgelegen. Der Umstand, dass schon bei der Erörterung eine andere Unterschrift des Zweitbeurteilers (vom 22. Oktober 2014) vorgelegen habe, nämlich im Feld "Stellungnahme des/ der auf dem Dienstweg beteiligten Vorgesetzten", sei ebenfalls ohne Bedeutung und eher der Tatsache geschuldet, dass im Oktober 2014 eine Unterrichtung durch den Amtsvorgänger erfolgt sei. Der Antragsteller rügt insoweit, das Verwaltungsgericht habe eine unzulässige Vermutung angestellt; es hätte insoweit aber Beweis erheben müssen. Zudem sei die Beurteilung mangels Unterschrift des Zweitbeurteilers nicht korrekt eröffnet worden.

Das überzeugt nicht. Maßgeblich ist allein, dass eine Beurteilung im Zeitpunkt ihrer Eröffnung - also ihres Wirksamwerdens - ordnungsgemäß von dem oder den zuständigen Beurteiler(n) unterschrieben ist. Das war hier der Fall. Der Antragsteller hat ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen (Beiakte Heft 6, Blatt 79 ff.) enthaltenen Originals der Anlassbeurteilung mit seiner auf S. 10 der Beurteilung aufgebrachten Unterschrift vom 14. Januar 2015 ausdrücklich bestätigt, dass ihm die Beurteilung an diesem Tage eröffnet worden und mit ihm besprochen worden sei; zugleich hat er sogleich auf der selben Seite der Beurteilung Widerspruch eingelegt. Dieses ihm eröffnete Exemplar aber trägt - zeitlich ohne Weiteres stimmig - auf S. 9 unten die das Gesamturteil des Zweitbeurteilers abschließende Unterschrift nebst Datumsangabe (15. Dezember 2014) im dafür vorgesehenen Feld. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Unterschrift erst nach der Eröffnung beigefügt und dabei wahrheitswidrig vordatiert worden ist, trägt der Antragsteller nicht vor und sind auch nicht einmal ansatzweise erkennbar. Er macht insoweit lediglich geltend, ihm sei bei der Eröffnung nur die letzte Seite der Beurteilung zur Unterzeichnung vorgelegt worden; die restlichen Seiten der Beurteilung habe er "zunächst" nicht einsehen können. Mit diesem Vortrag ist nicht belegt, dass die in Rede stehende Unterschrift entgegen allem Anschein nicht schon bei der Eröffnung vorgelegen hat, sondern allenfalls, dass der Antragsteller sie am 14. Januar 2015 nicht sehen konnte. Er läuft deshalb auf eine bloße Mutmaßung unrechtmäßigen und unredlichen Verhaltens der Antragsgegnerin hinaus (vgl. insoweit in der Beschwerdebegründung, S. 13, vierter Absatz: "vermutlich", "anscheinend"). Im Übrigen hat der Antragsteller weder vorgetragen, die Eröffnung eines vollständigen Exemplars der Beurteilung auch nur verlangt zu haben, noch erläutert, wann nach der Eröffnung er ein solches Exemplar tatsächlich eingesehen hat, wann also der mit "zunächst" beschriebene Zustand geendet hat. Insoweit fällt auf, dass der Antragsteller in dem die Anlassbeurteilung betreffenden Klageverfahren (VG Köln, 15 K 2581/15) unter dem 30. April 2015 als Anlage 2 eine Kopie der ursprünglichen, also noch nicht im Widerspruchsverfahren abgeänderten (vgl. den dort auf S. 2 noch befindlichen Hinweis auf die Personalratstätigkeit des Antragstellers) und auch die in Rede stehende Unterschrift aufweisenden Anlassbeurteilung vorgelegt hat, ohne dass es nach Aktenlage bis zur Abänderung der Anlassbeurteilung (Streichung des o. g. Hinweises) zu einer Akteneinsicht gekommen ist. Der Umstand, dass die Anlassbeurteilung im Feld "Stellungnahme des/ der auf dem Dienstweg beteiligten Vorgesetzten" eine weitere, auf den 22. Oktober 2014 datierte, auch nach dem Vortrag des Antragstellers schon bei der Erörterung vorhandene Unterschrift des Zweitbeurteilers trägt, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Die Antragsgegnerin hat insoweit vorgetragen (Schriftsätze vom 13. Juli 2015, S. 4, und vom 5. Oktober 2015, S. 5): Nach der Erstellung der Erstbeurteilung am 13. Oktober 2014 habe der Zweitbeurteiler am 21. Oktober 2014 mit seinem Amtsvorgänger, dem in den Ruhestand getretenen früheren Abteilungsleiter S. -X. , ein Gespräch über die Leistungen der zu beurteilenden Mitarbeiter der Abteilung I geführt, zu denen der Antragsteller gehört habe. Dieser Vorgang sei in der Beurteilung dokumentiert worden.

Dazu, dass es möglich ist, dass ein im Ruhestand befindlicher Beamter wie ein sachverständiger Zeuge Auskunft über die Leistungen eines Beamten in der Vergangenheit gibt und eine persönliche Leistungsbewertung vornimmt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 25 = juris, Rn. 9.

Dieses Vorbringen ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn auf S. 9 der Beurteilung ist der Stempelaufdruck aufgebracht: "Herr S. -X. hat als sachverständiger Zeuge Auskunft über die Leistungen seiner Mitarbeiter gegeben!". Zudem hat Herr S. -X. dem seine auf den 21. Oktober 2014 datierte Unterschrift beigefügt. Schon vor diesem Hintergrund ist es nicht nur, wie das Verwaltungsgericht mit seiner - ohnehin nicht tragenden - Bemerkung geäußert hat, möglich ("scheint eher"), sondern evident, dass der Zweitbeurteiler deshalb links neben dieser Unterschrift und dem Stempelaufdruck unterschrieben hat, um die Stempelangabe mit seiner Unterschrift gleichfalls zu bestätigen. Diese Annahme drängt sich umso mehr auf, als er seine Unterschrift am 22. Oktober 2014 und damit nur einen Tag nach Herrn S. -X. geleistet hat und als ein "auf dem Dienstweg" zu beteiligender Vorgesetzter hier offensichtlich nicht vorhanden war, da die Erstbeurteilung dem Unterabteilungsleiter oblag und Zweitbeurteiler der Abteilungsleiter war.

c) In dem zuletzt genannten Zusammenhang erhebt der Antragsteller die Rüge (Beschwerdebegründung, S. 12 f.), es sei nicht hinreichend erkennbar, ob der (erst seit dem 3. August 2014 im Amt befindliche) Zweitbeurteiler sich die erforderlichen Kenntnisse über die Qualifikation des Antragstellers verschafft habe. "Allein der Stempel" sei "weder transparent noch nachvollziehbar". Da dieser ca. 70mal verwendet worden sei, dürfe das Verwaltungsgericht nicht ungeprüft von einer fundierten Unterrichtung des Zweitbeurteilers ausgehen. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Ein Beurteiler, der die Leistungen des zu Beurteilenden nicht aus eigener Anschauung während des gesamten Beurteilungszeitraums kennt, ist gehalten, sich diese Kenntnisse in geeigneter Weise zu verschaffen. Stützen kann er sich dabei u.a. auf mündliche oder schriftliche Berichte von sachkundigen Personen, vorrangig von früher für die Beurteilung des Beamten Zuständigen sowie von Personen, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. November 2014- 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 = ZBR 2015, 270 = juris, Rn. 21 f., und vom 4. November 2010- 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = ZBR 2011, 91 = juris, Rn. 47, sowie Beschluss vom 14. April 1999- 2 B 26.99 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 21 = juris, Rn. 2, und

Einen solchen - zulässigerweise mündlichen - Bericht hat der Zweitbeurteiler hier unstreitig eingeholt. Dass dieser Bericht ihm nicht die für eine verantwortliche Beurteilung fehlenden Kenntnisse vermittelt haben könnte, ist nicht erkennbar (gemacht). Der bloße Hinweis des Antragstellers auf die nicht geringe Zahl der im Oktober 2014 insoweit insgesamt geführten Gespräche führt ersichtlich nicht weiter, zumal der Antragsteller nicht angibt, zu welchen (aus den etwa 70 Beurteilungen doch ersichtlichen) Daten und damit innerhalb welchen Gesamtzeitraums diese Gespräche überhaupt geführt worden sind. Auch trägt der Antragsteller nicht vor, dass und mit welchem Ergebnis er sich nach dem Inhalt des auf seinen Fall bezogenen Informationsgesprächs erkundigt hat, obwohl ihm eine solche Erkundigung ohne Weiteres möglich gewesen wäre, etwa im Wege der Befragung seines früheren Vorgesetzten, Herrn S. -X. . Die in Rede stehende Rüge erschöpft sich mithin in der ins Blaue hinein und gegen allen Anschein geäußerten bloßen Mutmaßung, der Zweitbeurteiler habe den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt.

d) Der Antragsteller rügt weiter (Beschwerdebegründung, S. 13), der Zweitbeurteiler habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht nur auf die Einhaltung der Richtwerte, sondern auch auf die Anwendung gleicher Maßstäbe zu achten. Es fehle mithin der Abgleich mit den Leistungen der Beschäftigten der anderen Abteilungen im Gespräch mit den anderen Abteilungen. Das überzeugt nicht. Zunächst ist die angefochtene Entscheidung schon nicht richtig wiedergegeben. Denn das Verwaltungsgericht hat an der einschlägigen Stelle (BA, S. 8, dritter Absatz) lediglich ausgeführt, dass dem Zweitbeurteiler (AL) nach Ziffer I. Nr. 2 Satz 3 der Anlage 2 zur DV-B im Schwerpunkt die Verantwortung für die Orientierung an den Richtwerten obliege; diese Ausführungen sind zutreffend und enthalten keine Aussage dahin, dass nicht auch auf die Anwendung gleicher Maßstäbe zu achten sei. Dass Letzteres hier hinreichend geschehen ist, hat die Antragsgegnerin wiederholt dargelegt (Schriftsätze vom 13. Juli 2015, S. 3 f., und vom 5. Oktober 2015, S. 6). Sie hat insoweit vorgetragen, dass der Zweitbeurteiler sowohl bei den Regelbeurteilungen als auch bei der Anlassbeurteilung des Antragstellers denselben Beurteilungsmaßstab angewendet habe wie die anderen Abteilungsleiter. Möglich geworden sei ihm dies durch die nach seinem Amtsantritt erfolgte Unterrichtung über die Ergebnisse der Beurteilungskonferenz und insbesondere die darin vereinbarten Beurteilungsmaßstäbe und durch Gespräche, welche die Staatssekretäre und der Leiter der Zentralabteilung mit ihm zur Wahrung des einheitlichen Beurteilungsmaßstabs geführt hätten. Dieser ohne Weiteres plausiblen Sachdarstellung einer korrekten Information und Einbindung des neuen Abteilungsleiters in das Beurteilungsverfahren hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengehalten.

e) Die Beschwerde wendet sich außerdem gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Auswahlentscheidung werde nicht dadurch rechtswidrig, dass ihr noch die nicht geänderte, die Personalratstätigkeit des Antragstellers erwähnende Fassung der Anlassbeurteilung zugrundegelegen habe, weil sie im Schwerpunkt nur auf das Gesamturteil der Anlassbeurteilung abgestellt habe und weil im Übrigen diese Tätigkeit des Antragstellers den an der Auswahlentscheidung Beteiligten ohnehin bekannt gewesen sei. Der Antragsteller hält die (ursprüngliche Fassung der) Anlassbeurteilung wegen der Erwähnung der personalvertretenden Tätigkeit unter Berufung auf die zum personalvertretungsrechtlichen Benachteiligungsverbot (entsprechend für den Fall der Beurteilung: § 4 Abs. 7 DV-B) ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19. August 1992 - 7 AZR 262/91 -, BAGE 71, 110 = MDR 1993, 660 = juris, Rn. 30) für rechtswidrig und leitet hieraus die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens ab, wobei aus anderen Gründen (zufällig) vorhandene Kenntnis von der Personalratstätigkeit unerheblich sein soll. Zudem sei die Beurteilung auch nach "Schwärzung" des fraglichen Hinweises rechtswidrig, weil die Änderung erkennbar geblieben sei und negative Schlüsse zulasse. Auch das alles greift nicht durch, wobei hier offen bleiben mag, ob der zitierten arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt werden kann und ob sie ggf. trotz der vorhandenen Unterschiede zwischen dem Arbeitsrecht und dem Beamtenrecht unbesehen auf beamtenrechtliche dienstliche Beurteilungen übertragen werden kann.

Vgl. insoweit Schnellenbach/Bogdanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: September 2015, B VI Rn. 358, denen zufolge Tätigkeiten in Personalvertretungen (nur) weder in der Aufgabenbeschreibung der Beurteilung angegeben noch inhaltlich gewürdigt werden dürfen und die (in Fn. 38a) zudem darauf hinweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die bloße Erwähnung solcher Tätigkeiten in seinem Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2C 31.01 -, ZBR 2003, 359 = juris, Rn. 22, offenbar für unbedenklich gehalten hat; zum Verbot einer inhaltlichen Würdigung vgl. ferner Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: September 2015, BLV 2009 § 49 Rn. 6

Es trifft zunächst schon nicht zu, dass der Auswahlentscheidung die noch nicht geänderte Fassung der Anlassbeurteilung zugrundegelegen hat. Denn der Widerspruchsbescheid, welcher zur Entfernung der fraglichen Passage geführt hat, ist dem Kläger bereits am 31. März 2015 zugestellt worden; die Auswahlentscheidung ist aber frühestens am 17. April 2015 gefallen. Dass die vorgenommene Änderung nicht hinreichend sein könnte, erschließt sich nicht. In dem vom 13. Oktober 2014 stammenden Originalausdruck der Beurteilung ist der in Rede stehende Text im Feld "Nebentätigkeit, ehrenamtliche Aufgaben im dienstlichen Interesse im Beurteilungszeitraum" geweißt und auf diese Weise unkenntlich gemacht worden. Dass in einer solchen Situation konkrete negative Schlüsse zulasten des Antragsellers möglich sein sollen, erschließt sich jedenfalls ohne nähere, hier aber nicht gegebene Erläuterung nicht. Abgesehen davon hätte ansonsten nur noch die Korrekturmöglichkeit bestanden, einen neuen, dann aber auf März 2015 datierten Ausdruck zu erstellen und erneut mit - nun rückzudatierenden - Unterschriften zu versehen, was ersichtlich Fragen zur Chronologie aufwerfen würde und deshalb ausscheidet. Der danach nur verbleibende Umstand, dass den Beteiligten des Auswahlverfahrens durch die Ursprungsfassung der Anlassbeurteilung vor der Auswahlentscheidung bekannt geworden sein konnte, dass der Antragsteller "Mitglied im Personalrat und im Hauptpersonalrat" ist, macht die Auswahlentscheidung nicht rechtswidrig. Die mit der Personalauswahl betrauten Beamten einer Behörde werden schon unabhängig vom Inhalt der vorliegenden Beurteilungen wegen ihres Aufgabengebiets in aller Regel und nicht etwa nur "zufällig" Kenntnis davon haben, dass ein Bewerber aus dem Hause personalvertretend tätig ist. Mithin kann dieser Umstand vernünftigerweise grundsätzlich nicht schon für sich genommen zur Rechtswidrigkeit von Auswahlentscheidungen führen, bei denen ein solchermaßen tätiger Beamter mit betrachtet wird, sondern allenfalls dann, wenn Anzeichen dafür hinzutreten, dass die jeweilige Auswahlentscheidung gerade wegen dieser Tätigkeit zulasten (oder zugunsten) des betroffenen Bewerbers ausgegangen ist. Solche Anzeichen sind hier aber nicht einmal ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar. Unabhängig davon kann der Ansicht des Antragstellers auch deshalb nicht gefolgt werden, weil dieser selbst die (ohnehin im Haus bekannte) Information über seine Personalratstätigkeit in das Auswahlverfahren eingebracht hat. Er hat diese "seit vielen Jahren" ausgeübte Tätigkeit nämlich wiederholt in seinem Bewerbungsschreiben vom 4. September 2014 angesprochen.

f) Ferner rügt die Beschwerde die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Vortrag des Antragstellers zu einer Befangenheit der Erstbeurteilers sei substanzlos, und macht insoweit geltend: Es lägen sehr wohl entsprechende Indizien vor. So habe der Erstbeurteiler wenige Wochen vor dem Beurteilungsstichtag ohne Wissen des Antragstellers über dessen völlige Freistellung mit dem Leiter der Zentralabteilung verhandelt. Außerdem habe der Erstbeurteiler ihn - den Antragsteller - 2013 und 2014 gefragt, weshalb er nicht vorzeitig in den Ruhestand gehen wolle. Dieses Vorbringen verfehlt schon die bereits weiter oben angesprochenen Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Denn der Antragsteller wiederholt insoweit lediglich sein bisheriges Vorbringen, ohne auf dessen - überzeugende - Würdigung in der angefochtenen Entscheidung einzugehen (BA, S. 7, Absatz nach dem Zitat).

g) Schließlich wendet sich der Antragsteller gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Anlassbeurteilung sei auch hinreichend plausibel. Es bestehe ein Widerspruch zwischen den Ausführungen des Erstbeurteilers in der Begründung zum Gesamturteil ("...verfügt über gute Fach- und Methodenkenntnisse, die es ihm ermöglichen, qualitativ hochwertige Arbeitsergebnisse in allen Aufgabenbereichen des Referats zu unterstützen") und der Benotung von Arbeitsqualität, Arbeitsquantität und Methodenkompetenz in der Leistungsbeurteilung sowie der Fachkompetenz in der Befähigungsbeurteilung jeweils "nur" mit der Note "AB" ("Die Anforderungen werden voll erfüllt"). Zudem stehe die Feststellung des Erstbeurteilers in der Begründung zum Gesamturteil, dass die Anforderungen im Ergebnis nicht nur voll erfüllt, sondern in vielen Bereichen deutlich übertroffen würden, im Widerspruch zu der von ihm vergebenen Gesamtnote "AB". Unschlüssig sei es schließlich, die Teilnoten für die Befähigung ("A") und die Leistung ("AB") zu der Gesamtnote "AB" zusammenzufassen. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Der behauptete Widerspruch zwischen den angesprochenen (positiven) Erläuterungen des Erstbeurteilers in der Begründung zum Gesamturteil und der Benotung der angeführten Einzelmerkmale besteht nicht. Es leuchtet vielmehr ohne Weiteres ein, dass es schon zur vollen Erfüllung der Anforderungen ("AB") erforderlich ist, (zumindest) "gute" Fach- und Methodenkenntnisse aufzuweisen, und dass erst entsprechende Kenntnisse "sehr guter" oder "herausragender" Art es rechtfertigen, insoweit eine bessere Note ("A" oder "AA") zuzuerkennen. Auch der Schlusssatz der Begründung zum Gesamturteil macht die Beurteilung nicht unschlüssig. Denn die Feststellung, dass die Anforderungen in vielen Bereichen deutlich übertroffen werden, drückt im Gesamtkontext der (Erst-)Beurteilung ersichtlich nur aus, dass der Antragsteller bei so manchem Einzelmerkmal schon die Note "A" erreicht hat, nämlich in der Leistungsbeurteilung drei- und in der Befähigungsbeurteilung viermal. Schließlich ist auch die Bildung der Gesamtnote nicht "unschlüssig", sondern inhaltlich noch hinreichend nachvollziehbar. Es leuchtet nämlich schon deshalb ein, dem Gesamturteil der Leistungsbeurteilung gegenüber dem der Befähigungsbeurteilung den Vorrang einzuräumen, weil Erstere eine größere Zahl von Einzelmerkmalen als Letztere und damit mehr Gewicht aufweist. Lediglich ergänzend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin in der aktuellen Regelbeurteilung des Beigeladenen das Gesamturteil in entsprechender Weise gebildet hat: Auch dort hat sich die (niedrigere) Gesamtnote der Leistungsbeurteilung ("A") gegenüber der Gesamtnote der Befähigungsbeurteilung ("AA") "durchgesetzt".

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 rügt der Antragsteller die Bildung der Gesamtnote noch unter einem anderen, nämlich verfahrensrechtlichen Aspekt. Er weist auf ein bislang nicht im Volltext veröffentlichtes, sondern nur durch die Pressemitteilung Nr. 74/2015 bekanntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 13.14 - u.a.) hin, nach welchem das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung i. d. R. einer gesonderten Begründung bedarf, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird, und macht geltend, dass die Anlassbeurteilung dem nicht genüge. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde unabhängig davon, ob die zitierte Aussage auch für die vorliegende Fallkonstellation Geltung beansprucht, nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Rüge eines Verstoßes gegen ein Erfordernis zu besonderer Begründung der Bildung des Gesamturteils aus den beiden Teilnoten, welches hier übrigens schon aus § 6 Abs. 4 DV-B folgt, ist nicht berücksichtigungsfähig. Sie stellt nämlich einen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgten, gänzlich neuen Vortrag dar (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO).

4. Die Beschwerde wendet sich außerdem gegen die Einschätzung im angefochtenen Beschluss, die dem Beigeladenen erteilte Regelbeurteilung sei beanstandungsfrei. Der entsprechende Vortrag überzeugt aber nicht.

a) Der Antragsteller macht insoweit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe ungeprüft die Behauptung der Antragsgegnerin übernommen, die Regelbeurteilung des erst kurz vor dem Stichtag nach B 3 beförderten Beigeladenen sei tatsächlich gemessen an den damit verbundenen Anforderungen erstellt worden; er bestreite dies (Beschwerdebegründung, S. 7). Das greift nicht durch. Bereits unmittelbar aus der dienstlichen Regelbeurteilung des Beigeladenen selbst ergibt sich, dass Maßstab dieser Beurteilung die mit dem zum Stichtag innegehabten Statusamt (B 3) verbundenen Anforderungen gewesen sind. So wird schon auf S. 1 der Regelbeurteilung ausdrücklich festgehalten, dass der Beigeladene der Besoldungsgruppe B 3 angehört und die Funktion eines Referatsleiters ausfüllt. Noch deutlicher ergibt sich die erfolgte Orientierung am zutreffenden Statusamt dann aus der Begründung des Gesamturteils durch den Erstbeurteiler (S. 8 der Regelbeurteilung). Dort ist nämlich u. a. ausgeführt:

"Die Leistungen des Herrn L. liegen - auch wenn Herr L. der Vergleichsgruppe der Referatsleiter der Besoldungsgruppe B3 erst kurze Zeit angehört - durchweg mehr als deutlich über den Anforderungen. Einer noch besseren Beurteilung steht nur diese kurze Zugehörigkeit zur Vergleichsgruppe entgegen. Seine Fähigkeiten sind herausragend und übertreffen die Anforderungen durchgehend in hohem Maße, deshalb wird Herr L. auch in dieser Vergleichsgruppe in kürzester Zeit zu den Spitzenleistungsträgern des Hauses gehören."

b) Weiter wendet der Antragsteller sich gegen die Einschätzung im angefochtenen Beschluss, die Zuerkennung der Gesamtnote "A" sei deshalb nicht unplausibel, weil der Beigeladene bereits im Statusamt eines Ministerialrats der Besoldungsgruppe A 16 das Gesamturteil "A" (Beurteilung zum 31. Mai 2008) bzw. sogar das Gesamturteil "AA" (zum 31. Juli 2011) erhalten habe (Beschwerdebegründung, S. 7 f.). Insoweit trägt der Antragsteller vor: Der Hinweis auf die Vorbeurteilung überzeuge nicht. Denn die dabei erzielte Spitzenbewertung werde dadurch erheblich relativiert, dass diese Beurteilung auf das nur mit A 15 bewertete Amt eines Sozialreferenten an der Deutschen Botschaft in Australien bezogen sei. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, der Beschwerde stattzugeben. Richtig ist allerdings, dass sich in der - vom Auswärtigen Amt erteilten - dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Juli 2011 (Beiakte Heft 5, S. 19 ff.) in der Rubrik "Funktion / Besoldungs-/Entgeltgruppe" die Angaben "Referatsleiter, A 15" finden und dass die bei dem Auswärtigen Amt innegehabte Stelle (nur) mit A 15 bewertet gewesen ist. Bliebe es bei diesem Befund, so wäre der dann anzunehmende Sprung von einer auf das Statusamt A 15 bezogenen "AA"-Beurteilung auf eine "A"-Beurteilung im übernächsten Statusamt B 3 in der Tat in besonderer Weise erklärungsbedürftig. Die Dinge liegen hier bei der gebotenen Gesamtbetrachtung indes anders. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Beigeladene nach dieser Beurteilung weniger als die Hälfte des Beurteilungszeitraums als Sozialreferent beschäftigt gewesen ist. Während eines wesentlich längeren Teilzeitraums des Beurteilungszeitraums war er als Referatsleiter Za1 eingesetzt, weshalb der Beurteilung auch ein entsprechender, auf das Statusamt A 16 bezogener Beurteilungsbeitrag (Beiakte Heft 5, S. 12 ff.) zugrundegelegt worden ist. Nach diesem Beurteilungsbeitrag aber hat der Beigeladene schon insoweit - eine "AA"-Beurteilung nach A 16 rechtfertigend - überwiegend Spitzennoten erhalten, nämlich in der Leistungsbeurteilung viermal "AA" und zweimal "A" und in der Befähigungsbeurteilung fünfmal "AA" und viermal "A". Zudem ist in der Begründung ausgeführt, dass der Beigeladene sich im maßgeblichen Zeitraum "ausgehend von einem bereits hohen Niveau kontinuierlich weiter entwickelt" habe und dass die Anforderungen (nach A 16) von ihm "sowohl bei den Leistungs- als auch bei den Befähigungskriterien (...) in hohem Maße übertroffen" würden. Damit aber relativiert sich der Umstand, dass das Auswärtige Amt die dort vom Beigeladenen gezeigte Qualifikation möglicherweise (fehlerhaft) am Maßstab eines Statusamtes nach A 15 gemessen hat, in besonderer Weise. Dies gilt umso mehr, als der Beigeladene erstens in der Befähigungsbeurteilung der Beurteilung durch das Auswärtige Amt (siebenmal "AA" und zweimal "A") noch besser abgeschnitten hat als im Beurteilungsbeitrag, zweitens eine höhere als die in der Beurteilung zuerkannte Gesamtnote "AA" nach dem Notensystem nicht zur Verfügung stand und drittens der Beigeladene seine Leistungen bei herausragender Befähigung seit 2005 stets kontinuierlich und früheren Prognosen entsprechend gesteigert hat, so dass für die Zeiträume der Tätigkeit als Sozialreferent sicher nichts anderes gelten kann. Die angesprochene stetige Aufwärtsentwicklung ergibt sich nachvollziehbar aus dem Beurteilungsbild, wie es aus den Akten ersichtlich ist. Bereits in der dienstlichen Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Juni 2008 (Beurteilungszeitraum 3. Dezember 2005 bis 31. Mai 2008), die sich auf die Beschäftigung des Beigeladenen als Referatsleiter Za1 bezogen hat, die am Maßstab des Statusamtes A 16 orientiert gewesen ist und die zu den beiden Teilnoten "A" und der Gesamtnote "A" geführt hat, hat der Erstbeurteiler (UAL S2. ) sein Gesamturteil wie folgt begründet:

"Herr L. ist ein sehr guter Referatsleiter, der schon kurz nach Übernahme der für ihn neuen Aufgabe eine bemerkenswert hohe Kompetenz bei der Aufgabenwahrnehmung gezeigt hat. Er hat sich überaus schnell eingearbeitet und das Referat strategisch neu aufgestellt. Er zeigt eine weit überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit. Die Qualität der Arbeitsergebnisse bleibt auch bei hohem Ausstoß unverändert gut. Bei seinem Führungsverhalten hat er trotz der enormen Leistungsspanne für die Vergleichsgruppe Maßstäbe setzen können. Insgesamt werden die Anforderungen deutlich übertroffen, in einigen Bereichen sogar schon in hohem Maße."

Der Zweitbeurteiler (AL X2. ) hat das Gesamturteil des Erstbeurteilers ausdrücklich uneingeschränkt geteilt und noch folgende Bemerkungen hinzugefügt:

"Herrn L. könnten jederzeit bereits weitere Leitungsaufgaben übertragen werden. Die Vertretung von Herrn S2. nimmt er erstklassig wahr.

Ferner hat er in der Rubrik "Ggf. Eignungsbeschreibung, Verwendungsvorschlag, Vorschläge zur Personalentwicklung" ausgeführt:

"Bereits jetzt klare Tendenz zur absoluten Spitzenklasse erkennbar. Zur Abrundung des Profils werden internationale Austausche/Seminare empfohlen."

Von diesem Niveau ausgehend hat der Beigeladene sich - es wurde schon gesagt - nach dem der Folgebeurteilung zugrunde gelegten Beurteilungsbeitrag "kontinuierlich weiterentwickelt" und auch hinsichtlich mehrerer Einzelnoten noch verbessert (Notenverbesserung bei "Arbeitsqualität", "Adressatenorientierung", "Fachkompetenz", "Sozialkompetenz" und "Führungskompetenz"). Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung ist die in Rede stehende aktuelle, am Statusamt B 3 orientierte (s.o.) Regelbeurteilung (Leistungsbeurteilung "A". Befähigungsbeurteilung "AA" und Gesamturteil "A"), welche die gestellten Prognosen einer rasanten Leistungsentwicklung des Beigeladenen hin zur Spitzenkraft letztlich nur bestätigt, ohne Weiteres plausibel, und zwar auch in Ansehung des Umstandes, dass der Beigeladene auch während des insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitraumes teilweise noch als Sozialreferent an der Deutschen Botschaft in D. beschäftigt gewesen ist. In der Begründung zum Gesamturteil wird der Beigeladene unter eingehender Würdigung seines Tätigkeit als Referatsleiter IVa3 und des Beurteilungsbeitrags des Auswärtigen Amtes (dort: "Glücksfall für die Botschaft", "evident, dass nur eine Spitzenplatzierung in Frage kommt", "für mehr Verantwortung und Führungsaufgaben prädestiniert") zu den Spitzenbeamten und Leistungsträgern des Hauses gezählt und weiter ausgeführt, der Beigeladene werde auch in der Vergleichsgruppe nach B 3 "in kürzester Zeit zu den Spitzenleistungsträgern des Hauses gehören" (vgl. schon das Zitat oben auf S. 17 dieses Beschlusses).

c) Ferner macht der Antragsteller geltend, die Antragsgegnerin praktiziere bei Referatsleiterbewerbungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Beurteilungen ein rechtswidriges "Pauschalsystem", nach welchem ein "AB" in A 15 einem "A" in A 14 und einem "AA" in A 13 entspreche, dessen Anwendung auf den vorliegenden Fall zu zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung des Beigeladenen führe und eine Absenkung der Gesamtnote um mindestens eine Notenstufe gebieten würde (Schriftsatz vom 26. Oktober 2015, S. 3, erster Absatz). Dieses - von der Antragsgegnerin substantiiert bestrittene - Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden. Denn es stellt einen erst nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgten, gänzlich neuen Vortrag dar (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO). Unabhängig davon würde die behauptete Praxis im Lichte des Vorstehenden (Punkt 4. b)) keineswegs zwingend auf die Gesamtnote "AB" führen. Aus Fristgründen schon nicht berücksichtigungsfähig ist auch das weitere einschlägige Vorbringen zur angeblichen fehlenden formalen Beteiligung eines Erstbeurteilers bei der aktuellen Regelbeurteilung des Beigeladenen, welches im Übrigen aber auch ersichtlich unzutreffend ist (vgl. S. 1, 8, 9 und 10 der Beurteilung), sowie das "Bestreiten" des Umstandes, dass der Erstbeurteiler sich ggf. hinreichende Tatsachenkenntnisse verschafft hat.

5. Schließlich erhebt der Antragssteller noch weitere, im Wesentlichen die Gestaltung des Auswahlverfahrens betreffende Rügen. Auch diese Rügen bleiben insgesamt ohne Erfolg, so dass am Ende dieser Bewertung sicher festgestellt werden kann, dass der Beigeladene dem Antragsteller beanstandungsfrei schon wegen seiner um eine Notenstufe besseren aktuellen Regelbeurteilung vorgezogen werden konnte, also nicht erst wegen der - nicht angegriffenen - Bewertung der Antragsgegnerin, der Beigeladene habe im Auswahlgespräch stärker überzeugt als der Antragsteller.

a) Zweifel äußert der Antragsteller zunächst an der ordnungsgemäßen Durchführung der "entsprechenden Beteiligungsverfahren" (Beschwerdebegründung, S. 8, zweiter Absatz). Denn die Besonderheit, dass sich die aktuelle Regelbeurteilung des Beigeladenen zum Großteil auf Tätigkeiten nach A 16 oder darunter beziehe, sei weder dem Personalrat noch der Gleichstellungsbeauftragten mitgeteilt worden. Das überzeugt nicht. Wegen der bereits dargelegten zutreffenden Orientierung dieser Beurteilung an dem Maßstab des am Stichtag innegehabten Statusamtes nach B 3 gab es insoweit keine Besonderheiten, welche bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen und der Gleichstellungsbeauftragten sowie dem (ohnehin nur in Kenntnis zu setzenden, vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) Personalrat vorab mitzuteilen gewesen wären.

b) Mit den noch verbleibenden Rügen macht der Antragsteller im Kern geltend, das Auswahlverfahren sei von vornherein nicht ergebnisoffen geführt worden, und führt insoweit aus seiner Sicht gegebene Indizien an. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch, und zwar weder in seinen Einzelpunkten noch bei einer Gesamtschau aller vorgetragenen Argumente.

aa) Als Indiz für Zweifel an der "Unvoreingenommenheit des Auswahlverfahrens" führt der Antragsteller zunächst den behaupteten faktischen - aber unstreitig nicht mehr förmlich kommissarischen - Einsatz des Beigeladenen als Unterabteilungsleiter seit der Auswahlentscheidung an (Beschwerdebegründung, S. 6 f.; neu und anders, aber nicht berücksichtigungsfähig im Schriftsatz vom 26. Oktober 2015, S. 2 oben: "seit 2014"). Diese Argumentation ist, wie die Antragsgegnerin zu Recht erwidert hat, schon unschlüssig und löst(e) dementsprechend auch keinen Aufklärungsbedarf aus. Denn eine der Auswahlentscheidung "nachgelagerte" Tätigkeit kann kein Indiz gegen die Ergebnisoffenheit eines zuvor durchgeführten Auswahlverfahrens sein. Zudem beachtet die (spekulative) Argumentation des Antragstellers auch nicht hinreichend, dass der Beigeladene als derzeitiger Leiter des Referats Za2 im Zuständigkeitsbereich dieses Referats vertretungsweise teilweise auch solche Aufgaben wahrzunehmen hat, die von dem Unterabteilungsleiter Za wahrgenommen werden würden, wenn der Dienstposten besetzt wäre.

bb) Weiter macht der Antragsteller geltend, die Besonderheit, dass sich die aktuelle Regelbeurteilung des Beigeladenen zum Großteil auf Tätigkeiten nach A 16 oder darunter beziehe, sei bei der Auswahlentscheidung und von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden (Beschwerdebegründung, S. 8, vierter Absatz). Auch das greift nicht durch. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen oben unter Punkt 5. a) Bezug.

cc) Weitere Zweifel an der Ergebnisoffenheit des Auswahlverfahrens ergeben sich für den Antragsteller aus der - seiner Ansicht nach - ungewöhnlichen Kürze des mit ihm geführten Auswahlgesprächs von - nach seinen Angaben - 35 Minuten Dauer (Beschwerdebegründung, S. 8, fünfter Absatz). Dieses Vorbringen ist spekulativ und schon von daher unbeachtlich, zumal die - vorstrukturierten (vgl. Beiakte Heft 3, Blatt 15 bis 19) - Gespräche ausweislich der Akten mit allen drei Bewerbern in entsprechender Weise geführt worden sind und jeweils etwa 40 Minuten gedauert haben (Beiakte Heft 3, Blatt 20 bis 22).

dd) Gegen die Ergebnisoffenheit des Auswahlverfahrens spreche, so die Beschwerde weiter, ferner, dass der Leiter der Zentralabteilung dem Antragsteller in einem von Letzterem ausgegangenen Telefonat am 28. August 2014 von einer Bewerbung abgeraten habe, weil man dies im BMAS bei einem Erfolg als "Herauskaufen eines Personalratsmitglieds" missverstehen könne. Nach dem (ergänzenden) Vorbringen der Beteiligten lautet der Text einer E-Mail des Antragstellers an den Leiter des Leitungsstabes, in welcher der Antragsteller sich zu dem erwähnten Telefonat äußert, wie folgt:

"Er rate mir, mich nicht auf Za zu bewerben, sondern auf IIa. Denn der Wechsel vom Personalrat zu Ual Za würde von vielen Kollegen nicht verstanden, könne als Verrat empfunden werden. 'Da hat sich einer freikaufen lassen' (Zitat). (...) Er trage mir meine fundierte Auseinandersetzung mit Z im Personalrat nicht nach und deshalb gelte: Der Beste würde Ual Za. Wenn sich wirklich die drei K (L. , L1. , L2. ) bewerben würden, wären dies eine sehr gute Frau und ein hervorragender Mann. ...Pause ... und ich sei sicher auch sehr gut, aber vielleicht nicht ganz so gut. Ich habe das notwendige erwidert ... ."

Diese Äußerungen des Leiters der Zentralabteilungen belegen schon keine Voreingenommenheit desselben gegenüber dem Antragsteller und rechtfertigen deshalb nicht die Annahme, das nachfolgende Auswahlverfahren und namentlich die Fertigung der maßgeblichen Regel- bzw. Anlassbeurteilungen sei in einer den Antragsteller benachteiligenden Weise gesteuert worden. Neben dem taktischen, u.U. sogar im wohlverstandenen Eigeninteresse des Antragstellers erfolgten - übrigens einen Erfolg der Bewerbung als möglich zugrunde legenden - Hinweis ergibt sich aus den wiedergegebenen Äußerungen nur die offen kommunizierte vorläufige und vorsichtige Einschätzung des Leiters der Zentralabteilung, der Antragssteller werde sich im Rahmen einer an den Grundsätzen der Bestenauslese orientierten Auswahlentscheidung vielleicht als nicht ganz so gut wie der Beigeladene erweisen können.

ee) Schließlich sieht der Antragsteller seine Annahme, das Auswahlverfahren sei nicht ergebnisoffen geführt worden, noch durch ein Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlich vorgelegten Schriftsatz vom 3. Juni 2015 bestätigt. Diese hatte dort vorgetragen, dass der Antragsteller zu einem Auswahlgespräch (am 24. September 2014) eingeladen worden sei, obwohl er schlechter beurteilt (gewesen) sei als die beiden anderen Bewerber. Der Antragsteller meint insoweit, dass in Ermangelung aktueller Beurteilungen zu jenem Zeitpunkt noch nicht von seiner schlechteren Beurteilung habe gesprochen werden können (Beschwerdebegründung, S. 9 oben). Es trifft zwar zu, dass bei der Einladung zum Auswahlgespräch noch nicht von einer besseren Beurteilung des Beigeladenen im Verhältnis zum Antragsteller gesprochen werden konnte; der gerügte schriftsätzliche Vortrag stellt aber einen Umstand dar, der erst nach der Auswahlentscheidung entstanden ist. Er ist mithin ohne Bedeutung für die Frage, ob das durch die Auswahlentscheidung abgeschlossene Auswahlverfahren ergebnisoffen geführt worden ist. Unabhängig davon ist es spekulativ, die gerügte fehlerhafte Äußerung als Ausdruck einer Voreingenommenheit zu bewerten. Denn sie kann ebenso gut auch auf einen schlichten Irrtum zurückzuführen sein, welcher der Antragsgegnerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten bei der Abfassung des Schriftsatzes unterlaufen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich folglich keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 Fall 1 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG) der dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: B 6 BBesO) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Das führt hier auf den im Tenor ausgeworfenen Betrag (3 x 9.167,62 Euro = 27.502,86 Euro).