LG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2015 - 19 T 59/15
Fundstelle
openJur 2019, 8962
  • Rkr:

1. Bei Einreichung einer unterschriftsbeglaubigten Urkunde beim Präsidenten des Landgerichts zur Einholung der Apostille entsteht neben der Gebühr nach Nr. 25207 KV GNotKG in Höhe von 25,00 € auch eine Vollzugsgebühr nach Nr. 22124 KV GNotKG in Höhe von 20,00 €.

2. Die beiden Gebühren gelten unterschiedliche Tätigkeiten des Notars ab, eine Prüfung- und Überwachungstätigkeit auf der einen, eine Übermittlung- oder Weiterleitungstätigkeit auf der anderen Seite.

Tenor

1. Die Kostenrechnung vom 24.09.2013, des Notars, wird abgeändert.

In der Rechnung sind 20,00 € zu wenig erhoben worden.

Der Gesamtbetrag der Rechnung zu UR-Nr. wird auf 224,42 € festgesetzt.

2. Die Kostenrechnung vom, Nr. zu UR-Nr. des Notars, wird abgeändert.

In der Rechnung sind 20,00 € zu wenig erhoben worden.

Der Gesamtbetrag der Rechnung Nr. zu UR-Nr. wird auf 211,33 € festgesetzt.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Unter UR-Nr. holte der Notar eine Apostille für das in russischer Sprache mit englischer Übersetzung verfasste Dokument "POWER OF ATTORNEY" vom 24.09.2013, wegen dessen Inhalts auf Bl. 4 ff. der Akte Bezug genommen wird, ein. Der Notar erteilte jeweils eine Kopie einer fremdsprachigen Urkunde nebst Übersetzung für die Kostenschuldnerin. Das Original der Urkunde gab er für die Kostenschuldnerin im Rahmen des täglichen "Gerichtsganges" mit einem beigefügten Formular bei dem Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf ab und holte sie nach Anfertigung der Apostille dort wieder ab. In seinen Kostenberechnungen, wegen deren Inhalts auf Bl. 6 und 11 der Akte Bezug genommen wird, stellte der Notar unter anderem den Gebührentatbestand "KV 25207 Erwirkung Apostille" in Höhe von 25,- € in Rechnung. Der Gebührentatbestand KV 22124 wurde nicht in Rechnung gestellt.

Der Präsident des Landgerichts Düsseldorf hat in seinen Prüfungsbemerkung vom 07.05.2014 nach der am 04.02.2014 vorgenommenen Kostenprüfung die Kostenrechnungen beanstandet und den Notar gemäß § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG angewiesen, zu den Kostenrechnungen die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Er ist der Auffassung, die Vollzugsgebühr gemäß KV 22124 sei neben der Gebühr für die Erwirkung des Apostille gemäß KV 25207 zu erheben.

Der Notar ist dem entgegengetreten und vertritt die Auffassung, mit der Gebühr für die Erwirkung der Apostille sei die Übersendung des Dokuments an das Landgericht mit umfasst, weshalb eine gesonderte Vollzugsgebühr nicht ausgelöst werde. Unter dem 12.03.2015 hat er weisungsgemäße die Entscheidung des Landgerichts über die streitgegenständlichen Kostenrechnungen beantragt. Die Kostenschuldnerin bekam Gelegenheit zur Stellungnahme, hat sich jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

II.

Der Antrag auf Herbeiführung der Entscheidung des Landgerichts ist gemäß §§ 127 Abs. 1, 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG statthaft.

Der Beteiligte zu 3 beanstandet zu Recht, dass die Vollzugsgebühr gemäß KV Nr. 22124 GNotKG nicht erhoben wurde.

Ob die Vollzugsgebühr nach KV Nr. 22124 GNotKG und die Gebühr nach KV Nr. 25207 GNotKG nebeneinander entstehen, wird unterschiedlich beantwortet.

Zum einen wird vertreten, dass beide Gebühren nicht nebeneinander entstehen können. Dies wird begründet mit den Erläuterungen zum Regierungsentwurf des GNotKG (Bundestagsdrucksache 17/11471, Seite 232 ff., im Folgenden: Regierungsentwurf), wonach der Notar schon für die Ziffern 25207 und 25208 des Kostenverzeichnisses die Urkunde im Auftrag der Beteiligten nebst Begleitschreiben dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts vorzulegen habe. Zudem habe auch nach der früheren Kostenordnung die Übermittlung der Urkunde an das Landgericht keine weitere Gebühr ausgelöst. Mit der Gebühr gemäß Nr. 25207 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG werde das gesamte Verfahren zur Erwirkung der Apostille abgegolten (vgl. Fackelmann in Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, Nr. 25207 Rn. 6).

Zum anderen wird vertreten, dass neben der Gebühr nach KV Nr. 25207 auch die Vollzugsgebühr nach 22124 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG entsteht (vgl. Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 2014, Nr. 22.124, Rn. 11 m.w.N.).

Die Kammer hat bereits entschieden, dass sie sich der letztgenannten Auffassung anschließt, wonach beide Gebühren nebeneinander entstehen (Beschluss der Kammer vom 20.08.2015, Az. 19 T 54/15).

Denn die Erwirkung der Apostille ist keine Vollzugstätigkeit im Sinne von Teil 2 Hauptabschnitt 2 Abschnitt 1 des Kostenverzeichnisses, sondern ein sonstiges notarielles Geschäft im Sinne von Teil 2 Hauptabschnitt 5 Abschnitt 2 des Kostenverzeichnisses. Die Gebühr Nr. 25.207 KV GNotKG soll die Prüfung der erforderlichen Norm der Echtheitsbestätigung, die Anschreiben an die zuständigen Stellen, die Rücklaufüberwachung und häufig auch die Gebührenzahlungsvermittlung abgelten (vgl. den Regierungsentwurf a.a.O., Seite 233). Die Vollzugsgebühr entsteht hingegen, soweit sich eine Vollzugstätigkeit auf die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten beschränkt. Die Gebühren des entsprechenden Unterabschnitts entstehen gemäß Vorbemerkung 2.2.1.2., namentlich wenn der Notar keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft. Der Notar hat Unterlagen an den Präsidenten des Landgerichts zur Erteilung der Apostille übermittelt, so dass sich diesbezüglich die Vollzugstätigkeit des Notars hierauf beschränkt. Eine Beurkundung in diesem Verfahren hat nicht stattgefunden. Die Vollzugsgebühr entsteht also für die bloße Weiterleitung durch den Notar. Die beiden Gebühren gelten damit unterschiedliche Tätigkeiten des Notars ab, eine Prüfung- und Überwachungstätigkeit auf der einen, eine Übermittlung- oder Weiterleitungstätigkeit auf der anderen Seite (vgl. Diehn a.a.O.). Eine Anrechnung auf andere Gebührentatbestände außerhalb des Unterabschnitts hat der Gesetzgeber gerade nicht angeordnet. Auch die Gesetzesbegründung steht, entgegen der Auffassung des Notars, nicht entgegen. Der Begründung zu Nr. 22124 lässt sich entnehmen, dass der Wortlaut "Beschränkt sich die Tätigkeit auf die Übermittlung [usw.]" dahingehend zu verstehen ist, dass die Festgebühr für die bloße Weiterleitung, gegebenenfalls mit Antragstellung im Namen der Beteiligten anfallen soll, ohne dass der Notar sonstige Vollzugstätigkeiten oder Prüfungen (nach diesem Unterabschnitt) erbracht hat; die Anmerkung solle klarstellen, dass diese Tätigkeiten in allen anderen Gebühren nach diesem Abschnitt bereits enthalten seien (vgl. Regierungsentwurf, a.a.O., Seite 224).

Daher waren die Kostenrechnungen des Notars jeweils dahingehend abzuändern, dass ein weiterer Betrag von jeweils 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer zu erheben ist.

III.

Gerichtsgebühren sind mangels Gebührentatbestandes nicht zu erheben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten folgt aus §§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG, 81 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, soweit eine Beschwer vorliegt, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.

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