LG Bonn, Urteil vom 07.03.2018 - 19 O 327/17
Fundstelle
openJur 2019, 8934
  • Rkr:

Eine Motorsteuerung, die erkennt, ob das Fahrzeug sich auf einem Prüfstand befindet und die in diesem Fall einen Motorbetrieb bewirkt, bei dem die Abgasrückführung gegenüber dem Betrieb im Straßenverkehr zu einem niedrigeren Schadstoffausstoß führt, begründet einen erheblichen Mangel des Fahrzeuges, der gegenüber dem Händler zum Rücktritt berechtigt.

Der Hersteller des betreffenden Motors begeht durch dessen Vertrieb eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Fahrzeuges, in welchem dieser Motor verbaut ist.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12.596,49 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.01.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrzeug-Identnummer: ...

Es wird festgestellt, dass die Beklagten sich seit dem 24.01.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1 bezeichneten PKW im Annahmeverzug befinden.

Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an den Kläger aus einem Betrag von 16.829 € Zinsen in Höhe von 4 % p.a., maximal jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, für die Zeit vom 21.06.2017 bis zum 23.01.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ¾.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Kosten gegen sich durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des aus dem Urteil insoweit insgesamt gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

Der Kläger verfolgt Ansprüche aus dem sogenannten "VW-Abgasskandal".

Er kaufte am 29.11.2010 bei der Beklagten zu 1) ein Fahrzeug Skoda Yeti Ambition 2,0 l TDI mit der Fahrzeug-Identnummer: ... . Der Tachostand betrug 15 km. Nachdem er hierfür 28.850 € gezahlt hatte, erhielt der Kläger den Wagen zu Eigentum ausgehändigt. In dem Fahrzeug ist ein von der Beklagten zu 2) hergestellter Motor des Typs EA 189 EU 5 verbaut. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung betrug der Tachostand 140.860 km.

Hersteller von Fahrzeugen müssen nach der Verordnung (EG) NR. 715/2007 nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-)Fahrzeuge über eine sog. Typengenehmigung verfügen. Zur Erlangung dieser Typengenehmigung müssen die Fahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten. Die hierfür maßgeblichen Abgaswerte werden ausschließlich unter Laborbedingungen gemessen. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte über eine Typengenehmigung für die Emissionsklasse EU 5.

In den in dem Fahrzeug verbauten Motor ist eine Software integriert, die erkennt, ob das Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt wird oder ob es sich auf einem Prüfstand befindet. Nur in letzterem Fall bewirkt die Programmierung des Motors einen Betrieb, bei welchem hinsichtlich des Ausstoßes von Stickoxiden die geltenden Grenzwerte eingehalten werden. Erkennt die Software dagegen einen Einsatz im Straßenverkehr, so bewirkt die Programmierung einen Motorbetrieb, bei welchem die Abgasrückführung reduziert wird und der zu deutlich höheren Stickoxid-Emissionen führt. Gäbe es bei dem Fahrzeug nur diesen im Straßenbetrieb aktiven Modus, würde das Fahrzeug im Prüfstand die Grenzwerte nicht einhalten.

Die Verwendung dieser Software legten die Beklagte zu 2) und die Herstellerin weder im Rahmen der Tests zwecks Erreichung der Typengenehmigung für das Fahrzeug, noch bei der Bewerbung des Fahrzeuges am Markt offen. Diese Zusammenhänge wurden erst im Herbst 2015 öffentlich bekannt.

Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete einen Rückruf der mit diesem Motortyp ausgestatteten Fahrzeuge und deren Nachrüstung an. Die ... GmbH informierte den Kläger mit Schreiben vom 15.02.2016 (K 2) über die Situation und kündigte weitere Informationen zu beabsichtigten technischen Maßnahmen an.

Mit Anwaltsschreiben vom 08.06.2017 (K 4 und K 5) erklärte der Kläger gegenüber beiden Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagten unter Fristsetzung auf den 20.06.2017 zur Rücknahme des Fahrzeuges gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer auf Basis der damaligen Laufleistung und einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 300.000 km errechneten Nutzungsentschädigung auf.

Die Beklagten kamen dem nicht nach. Mit weiterem Schreiben vom 30.06.2017 (K3) teilte die ... GmbH dem Kläger dann mit, dass nunmehr die Umprogrammierung der Software beabsichtigt sei. Sie forderte ihn auf, sich zu deren Durchführung mit einer Skoda-Werkstatt in Verbindung zu setzen.

Der Kläger ließ die Maßnahme nicht durchführen. Er befürchtet, dass danach Leistungseinbußen auftreten und es zu einem erhöhten Verschleiß sowie zu einer Verrußung der Motorteile kommen wird. Ein dem Rücktritt vorausgehendes Schreiben seiner Anwälte an die Beklagten vom 15. bzw. 16.05.2017 ..., wonach er diese aufforderte, schriftlich zu garantieren, dass an den einzelnen Motorteilen sowie an dem Rußpartikelfilter durch die Einspielung einer neuen Steuerungssoftware kein höherer Verschleiß eintreten werde und es im Zuge dessen auch nicht zu einem erhöhten Schadstoffausstoß sowie zu einer erhöhten Rußentwicklung bei der Verbrennung kommen werde, blieb ohne zustimmende Reaktion. Die Beklagte zu 1) verwies am 31.05.2017 lediglich auf das Softwareupdate ... .

Auf eine Nachfrage des Gerichts im Termin dahin, ob sich eine angebotene "vertrauensbildende Maßnahme" auch auf den Partikelfilter erstrecke, was nach dem mitgeteilten Wortlaut ... nicht der Fall ist, gaben die Beklagten keine Erklärung ab.

Der Kläger behauptet, für seine Kaufentscheidung maßgeblich sei insbesondere die beworbene Umweltfreundlichkeit des Fahrzeuges gewesen. Hierzu legt er als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 02.01.2018 die Kopie eines Auszuges der Werbung von Skoda aus dem Jahr 2009 vor ... . Das Fahrzeug habe der damals modernsten Abgasnorm EU 5 entsprechen sollen und sollte stickoxidarm sein. Hätte er zum Kaufzeitpunkt Kenntnis von der Softwaremanipulation gehabt, hätte er dieses Fahrzeug nicht erworben.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hätten ihn arglistig getäuscht und ihn und auch die Öffentlichkeit betrogen. Schädigende Handlung sei das bewusste Inverkehrbringen dieser Motoren unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung durch die Beklagte zu 2), auch zum Zwecke des Weiterverkaufes durch zum Konzern gehörende Hersteller. Dabei handele es sich um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Hierfür seien verfassungsmäßig berufene Vertreter der Beklagten zu 2) verantwortlich, diese hätten auch mit entsprechendem Schädigungsvorsatz gehandelt. Er habe durch die Zahlung des Kaufpreises einen -um Nutzungsvorteile reduzierten- Vermögensschaden erlitten, insbesondere, weil er einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen habe.

Das Fahrzeug sei zudem mangelhaft, eine Nachbesserung für ihn unzumutbar.

Der Kläger hat im Termin den in der Klageschrift angekündigten Antrag Ziffer 3, der die vorgerichtlichen Anwaltskosten betraf, nicht gestellt. Den Antrag Ziffer 1 hat er dahin modifiziert, dass neben der Übergabe nunmehr auch die Übereignung des Fahrzeuges angeboten wird.

Er beantragt nunmehr,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 16.829 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrzeug-Identnummer: ... ;

2.

festzustellen, dass sich die Beklagten als Gesamtschuldner spätestens seit dem 21.06.2017 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1 bezeichneten PKW im Annahmeverzug befinden.

Beide Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hält das Fahrzeug nicht für mangelhaft, aus diesem Grund bestünde kein Rücktrittsrecht. Jedenfalls sei ein etwaiger Mangel aber nicht erheblich, weil zur Beseitigung nur ein geringer Aufwand, nämlich das Aufspielen einer neuen Software, erforderlich sei. Der Aufwand hierfür betrage weniger als 100 €. Der Kläger hätte ihr im Übrigen auch keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Das angebotene Software-Update habe keinen negativen Einfluss auf die Dauerhaltbarkeit des Motors und seiner Komponenten.

Arglist sei ihr im übrigen nicht vorzuwerfen, da sie von den vermeintlich mangelbegründenden Umständen keine Kenntnis gehabt habe.

Auch die Beklagte zu 2) sieht sich nicht in der Haftung. Sie habe den Kläger nicht getäuscht. Im übrigen sei diesem kein Schaden entstanden. Das Software-Update sei geeignet, die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeuges herzustellen. Ein Wertverlust des Fahrzeuges sei nicht feststellbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die hierzu eingereichten Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

A.

1.

Das Landgericht Bonn ist hinsichtlich beider Beklagter für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig.

Die Beklagte zu 1) hat ihren Sitz in ..., mithin im hiesigen Bezirk.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) folgt die örtliche Zuständigkeit aus § 32 ZPO. Die Beklagte zu 2) hat zudem rügelos vor dem Landgericht Bonn verhandelt.

2.

Der unter Ziffer 2. verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Die begehrte Feststellung des Annahmeverzuges erleichtert nach § 756 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung. Dies begründet das nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.

B.

Der Kläger kann von beiden Beklagten bei Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges die Rückzahlung des um den Wert der gezogenen Nutzungen reduzierten Kaufpreises verlangen (I. und II.). Die Beklagten haften insoweit als Gesamtschuldner (III.). Mit der Rücknahme des Fahrzeuges befinden sie sich im Annahmeverzug (IV.).

I.

Gegenüber der Beklagten zu 1) ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung von 12.596,49 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs aus §§ 346 Abs. 1, 348, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 434, 433 BGB.

1.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 08.06.2017 ausdrücklich den Rücktritt erklärt, § 349 BGB.

2.

Es liegt auch ein Rücktrittsgrund vor. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies zum Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf.

Eine Sache ist danach frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

a) Das streitgegenständliche Fahrzeug weist keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Der Käufer eines Fahrzeuges darf davon ausgehen, dass dieses die gesetzlich vorgegebenen und der Erteilung der Typengenehmigung zu Grunde liegenden Abgaswerte nicht nur deshalb einhält, weil eine Software installiert wurde, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und während einer Prüfung durch entsprechende Programmierung der Motorsteuerung der im Regelbetrieb übliche Stickoxidausstoß reduziert wird.

Die Mangelhaftigkeit beruht mithin nicht darauf, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden. Vielmehr folgt sie daraus, dass der Motor im Prüfstand gerade nicht im Betriebsmodus arbeitet und somit bei der Abgasmessung, die auch Grundlage für die Typengenehmigung ist, falsche Werte bereit gestellt werden.

b) Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 2) wegen dieser Vorgänge in den USA Strafen und Entschädigungen im zweistelligen Milliardenbereich zu zahlen hat, ist die im hiesigen Prozess von beiden Beklagten vorgetragene Auffassung, es liege kein Mangel vor, nicht nur befremdlich. Sie offenbart vielmehr ein mehr als bedenkliches Rechtsverständnis.

Anders als von den Beklagten vorgetragen ist ein Auto nicht bereits dann mangelfrei, wenn es betriebssicher im Straßenverkehr bewegt werden kann. Ein Fahrzeug hat in gleicher Weise die geltenden Emissionsvorgaben einzuhalten. Die europäischen und nationalen Vorgaben für den maximalen Schadstoffausstoß von Fahrzeugen sind für die Hersteller in gleicher Weise verbindlich wie dies etwa Vorgaben für die technische Betriebssicherheit sind. Sie setzen die Vorgaben der Artikel 11, 191-193 AEUV sowie des Artikel 20a Grundgesetz um und dienen dem Schutz der Gesundheit und dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen.

c) Auf die Angabe des Klägers, er habe vor dem Kauf bei der Auswahl des Fahrzeuges insbesondere auch auf dessen Umweltverträglichkeit geachtet, kommt es für die Frage eines Sachmangels nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht an. Dieser Vorschrift liegt vielmehr ein objektiver Fehlerbegriff zu Grunde.

3.

Der Mangel ist vorliegend auch nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

Ob ein Mangel in diesem Sinne erheblich ist, bestimmt sich -entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1)- nicht allein nach dem für seine Beseitigung erforderlichen Aufwand (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 323, Rz. 32 m.w.N.).

Darauf, welche Kosten insoweit anzusetzen wären, ob diese tatsächlich unter 100 € liegen und schließlich darauf, ob die Problematik durch das Update überhaupt wirksam, nachhaltig und ohne Folgeprobleme beseitigt würde, kommt es daher nicht entscheidend an.

Zu berücksichtigen ist vielmehr auch die Schwere des Vertragsverstoßes. Eine Erheblichkeit wird daher bei einem Mangel hinsichtlich eines für den Käufer wesentlichen Qualitätsaspektes regelmäßig indiziert (Grüneberg, a.a.O.).

Bereits der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt prüfen muss, ob eine Entziehung der Betriebserlaubnis geboten ist, wenn der Hersteller nicht innerhalb einer angemessenen Frist für Abhilfe gesorgt, belegt, dass die Software-Manipulation zu weitreichenden Folgen bis hin zu einer Fahrzeugstilllegung führen kann. An der Erheblichkeit des Mangels besteht daher keinerlei Zweifel.

4.

Der Kläger konnte von dem Vertrag vorliegend auch ohne vorherige Fristsetzung zurücktreten, weil es ihm nicht zuzumuten ist, sich auf eine Nachbesserung durch die Beklagte zu 1) einzulassen, § 440 Satz 1, Variante 3 BGB.

Unzumutbar ist eine Nachbesserung für den Käufer unter anderem dann, wenn aus tatsächlichen Umständen eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses erwächst (vgl. Weidenkaff in: Palandt, 76. Aufl. 2017, § 440 Rz. 8). Das ist vorliegend der Fall.

a) Auch wenn das Gericht unterstellt, dass die Beklagte zu 1) als Händlerin von der Software-Manipulation der Motorenherstellerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichts wusste und mithin selbst bei Vertragsschluss nicht arglistig handelte, ist deren Reaktion auf die Anfrage des Klägers vom 15.05.2017 geeignet, dessen Vertrauen in deren Leistungskompetenz zu erschüttern.

Dies deshalb, weil die Beklagte zu 1) sich zur Behebung des Mangels eines von der Beklagten zu 2) entwickelten Software-Updates bedienen möchte. Die inhaltliche Ausgestaltung der angebotenen Nachbesserung liegt damit vollständig in den Händen der Beklagten zu 2), von der die streitgegenständliche Täuschung ausging.

Eine plausible Antwort auf die an dieser Stelle zentrale Frage, weshalb die Beklagte zu 2), wenn es offenbar so kostengünstig und unproblematisch erreichbar ist, dass die betroffenen Dieselmotoren sowohl auf dem Prüfstand als auch im Straßenverkehr die Anforderungen der Euro 5 Norm erfüllen, diese nicht von Vorneherein in dieser Art hergestellt hat, liefern beide Beklagten gerade nicht. Der bloße Hinweis auf in den letzten Jahren gesammelte weitere Erfahrungen in der Dieseltechnik und auf verbesserte Einspritzverhältnisse überzeugt nicht. Wäre dies so, hätte die Beklagte zu 2) ja Anlass und Gelegenheit gehabt, die Software auch ohne behördlichen Druck und vor Strafzahlungen in zweistelliger Milliardenhöhe weiter zu entwickeln und im Rahmen der regelmäßigen Wartungen anzupassen.

Bereits das Ausbleiben einer plausiblen Erläuterung zu diesem wesentlichen Punkt steht einer Begründung neuen Vertrauens auf eine transparente Problemlösung durch die Beklagte zu 2) -und damit auch durch die hier nur als ausführende Werkstatt auftretende Beklagte zu 1)- entgegen.

b) Der Umstand, dass die hier zuständige britische Prüfbehörde VCA das Update am 5. Mai 2017 freigegeben hat (B 4), ist ebenfalls nicht geeignet, das mit der Aufdeckung der Software-Manipulation verlorene Vertrauen wieder herzustellen.

Die im Annex 1 zu diesem Schreiben getätigten Aussagen zu technischen Folgen des Updates, von der Beklagten zu 2) [in] ... ihrer Klageerwiderung vom 21.11.2017 ... zitiert und übersetzt, lassen nicht erkennen, auf Basis welcher konkreten Prüfungen und Erkenntnisse die Behörde zu dieser Einschätzung kommt. Zudem bezieht sie sich nur auf die dort genannten "Sachverhalte".

Denkbar sind jedoch auch Auswirkungen des Updates auf viele andere Bauteile des Wagens, z.B. auf solche, die mit dem erhöhten Einspritzdruck zusammenwirken, der nach Angaben der Beklagten durch das Update ausgelöst wird. Zu solchen und anderen Auswirkungen einer neu programmierten Motorsteuerung im langfristigen Praxisbetrieb liegen bislang keine belastbaren praktischen Erfahrungen vor.

cc) Hinzu tritt, dass die Beklagte zu 1) ihre Rechtspflicht zur Nacherfüllung bis in den Prozess hinein in Abrede stellt, indem sie das Vorliegen eines Mangels leugnet und das Update somit als bloße Kulanzmaßnahme darstellt.

Der Kläger steht damit nicht nur einer uneinsichtigen Vertragspartnerin gegenüber, für ihn verbleiben aufgrund dieser Haltung auch weitere erhebliche Risiken. So ist für ihn unklar, ob die Beklagte zu 1), die eine Mangelverantwortlichkeit ja ablehnt, denn für die Funktionstauglichkeit des Updates uneingeschränkt einstehen möchte.

Die Beklagte zu 2) hat auf Seite 11 ihrer Klageerwiderung vom 21.11.2017 ... eingeräumt, dass das Software-Update zu einer erhöhten Rußbildung und damit zu einer häufigeren "Regeneration" des Rußpartikelfilters führen kann. Gleichwohl ist dieses teure Ersatzteil von der "vertrauensbildenden Maßnahme" nicht umfasst.

Bei Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung wollte keine der Beklagten hierzu eine über die in ihrer Klageerwiderung dargestellte "vertrauensbildende Maßnahme" der ... a.s. hinausgehende Erklärung abgeben.

Sollte das Update das Emissionsproblem nicht beheben und/oder Folgeprobleme am Fahrzeug auslösen, läuft der Kläger also Gefahr, sich in weitere Auseinandersetzungen mit der Beklagten zu 1) begeben zu müssen. Die ihn in dieser Situation treffenden Beweisrisiken sind für ihn derzeit nicht seriös einschätzbar. Da die Beklagte zu 1) in ihrem Schreiben vom 14.06.2017 (Anl. B 4.1) nur bis zum Ablauf des Jahres 2017 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, sieht er sich zudem einem Verjährungsrisiko ausgesetzt, denn inwieweit eine "Kulanznachbesserung" zu einer neuen Verjährungsfrist oder aber zur Hemmung der laufenden Verjährung führt, ist in der Rechtsprechung ungeklärt und in der Fachliteratur umstritten (vgl. zum Streitstand Westermann in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 438, Rz. 41; Matusche-Beckmann in: Staudinger, Neubearbeitung 2013, § 438, Rz. 22 ff.).

dd) Eine Beweisaufnahme zur Tauglichkeit des Updates kann denknotwendig keine weitergehenden Erkenntnisse liefern, weil bislang keine über aussagekräftige Zeiträume hinweg gesammelten praktischen Erfahrungen, auf die es entscheidend ankommt, vorliegen. Das Update stand zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gerade gut 6 Monate zur Verfügung.

5.

Ein wirksamer Rücktritt des Klägers scheitert schließlich auch nicht an § 323 Abs. 6 BGB.

Nach dieser Vorschrift scheidet ein wirksamer Rücktritt nur aus, wenn der Käufer für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Weder ist der Kläger für die Mangelhaftigkeit allein oder weit überwiegend verantwortlich, noch trat dieser Umstand zu einem Zeitpunkt ein, zu dem der Kläger sich etwa im Verzug der Annahme befunden hat. Die manipulierte Software war in dem Fahrzeug bereits zu dem Zeitpunkt enthalten, als der Kläger es erwarb.

6.

Rechtsfolge des wirksamen Rücktritts ist gem. § 346 Abs. 1 BGB die Rückgewähr der empfangenen Leistungen und die Herausgabe gezogener Nutzungen. Ist die Rückgewähr nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen, so ist Wertersatz zu leisten, § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Die entsprechenden Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen, § 348 BGB

a) Die Beklagte zu 1) muss daher den erlangten Kaufpreis in Höhe von 28.850 € zurückzahlen. Der Kläger muss das Fahrzeug herausgeben und der Beklagten zu 1) Eigentum daran verschaffen. Weiter muss der Kläger sich einen Gebrauchsvorteil anrechnen lassen. Dem steht insbesondere die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171, S. 12) nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2009, VIII ZR 243/08, Rz. 15, zitiert nach juris).

Der Gebrauchsvorteil ist in Höhe von 16.253,51 € zu berücksichtigen. Die Beklagte zu 1) hat in Folge der bereits vom Kläger vorgenommenen Verrechnung nach § 389 BGB lediglich die Differenz in Höhe von 12.596,49 € zu zahlen.

Der Wert der Nutzung des erworbenen Pkw ist anhand des Bruttokaufpreises, der zurückgelegten Fahrtstrecke und der zu erwartenden Gesamtlaufleistung auf der Grundlage linearer Wertminderung zu errechnen (OLG Hamm NJW-RR 2011, 1423). Das Gericht ist bei der Berechnung von einer möglichen Gesamtfahrleistung des (Neu) Fahrzeuges von 250.000 km ausgegangen. Die Beklagte zu 1), die zunächst von lediglich 200.000 km Gesamtfahrleistung ausging, ist dem, nachdem dieser Punkt Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung war, nicht mehr entgegen getreten.

Es ergibt sich mithin zur Ermittlung des Nutzugsersatzes folgende Rechnung:

Kaufpreis 28.850 EUR x Fahrleistung des Klägers (140.860 - 15 =) 140.845 km

Gesamtlaufleistung 250.000 km

also 16.253,51 €.

b) Dem Umstand, dass die Beklagte zu 1) sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach §§ 348, 320, 322 BGB beruft, hat der Kläger dadurch Rechnung getragen, dass er jenseits des geschuldeten und bereits verrechneten Gebrauchsvorteils lediglich eine Zugum-Zug-Verurteilung bei gleichzeitigem Angebot der von ihm geschuldeten Gegenleistung beantragt hat.

Da die ursprünglich durch den Abschluss des Kaufvertrages begründeten wechselseitigen Pflichten des § 433 BGB spiegelbildlich rückabzuwickeln sind, ist der Kläger nach dem erklärten Rücktritt verpflichtet, der Beklagten zu 1) als seiner Verkäuferin das Fahrzeug zu übergeben und ihr das Eigentum daran wieder zu verschaffen. Der Kläger hat, hinsichtlich der Rückübereignung allerdings erstmals im Termin, die geschuldete Gegenleistung in seinen Antrag aufgenommen und damit dem Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten zu 1) vollständig Rechnung getragen.

Eines gesonderten Angebotes weiterer Zubehörteile (Schlüssel, Serviceheft etc.) bedurfte es insoweit nicht, weil diese im Falle einer Verfügung über einen PKW nach der Verkehrsanschauung als mitübereignet gelten (vgl. Stresemann in: Münchener Kommentar zum BGB, 7.Auflage 2015, § 97, Rz. 44 f).

c) Zinsen auf den Zahlbetrag stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) in der gesetzlichen Höhe lediglich als Prozesszinsen und erst seit dem 24.01.2018 zu, §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

aa) Die bereits ab dem 21.06.2017 beantragten Zinsen stünden dem Kläger nur im Verzugsfalle zu. Allerdings befand die Beklagte zu 1) sich so lange nicht in Verzug, wie sie sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen konnte, §§ 348, 320 BGB, und dieses nicht durch ein Angebot der Gegenleistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise obsolet wurde (vgl. Emmerich in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 320, Rz. 37).

Hier stand der Beklagen zu 1) ein Leistungsverweigerungsrecht gem. §§ 320, 348 BGB zu. Aufgrund dieses Leistungsverweigerungsrechts konnte die Beklagte zu 1) nur in Verzug geraten, wenn der Kläger ihr zuvor seine Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hatte. Vorliegend hat der Kläger die der Beklagten gegenüber auch geschuldete Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges jedoch erstmalig im Termin am 24.01.2018 angeboten.

bb) Ein Zinsanspruch bereits seit Zustellung der Klage am 22.09.2017 steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.

Das bestehende Leistungsverweigerungsrecht steht auch dem Anspruch auf Prozesszinsen ab Klagezustellung entgegen (Emmerich, a.a.O., Rz. 38). Erst mit der Änderung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2018 wurde das Leistungsverweigerungsrecht beseitigt und die Zinspflicht ausgelöst.

II.

Gegenüber der Beklagten zu 2) besteht in der Hauptsache ein entsprechender Zahlungsanspruch des Klägers aus § 826 BGB.

Danach ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

Diese Voraussetzungen liegen für die Beklagte zu 2) vor.

1.

Die Beklagte zu 2) hat durch das Inverkehrbringen des von ihr hergestellten Motors mit der manipulierten und nach den Vorgaben der Aufsichtsbehörden zu beseitigenden Software gegen die guten Sitten verstoßen.

Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann.

Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen.

Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (so BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rz. 16 m.w.N., zitiert nach juris).

Die Auslieferung der von der Beklagten zu 2) hergestellten Motoren an konzernverbundene Unternehmen erfolgte zu dem Zweck und mit dem Wissen, dass diese Motoren in herzustellende Neufahrzeuge eingebaut und sodann im Straßenverkehr verwendet werden. Die programmierte Software bewirkte bei dem Betrieb der Fahrzeuge einen Schadstoff- (insbesondere Stickoxid-) Ausstoß, der unter Anwendung der geltenden EU-Abgasnormen nicht genehmigungsfähig war. Die Beklagte zu 2) hat die Erwerber dieser Fahrzeuge über die Verwendung dieser manipulativen Software nicht aufgeklärt. Das begründet den Vorwurf der Sittenwidrigkeit.

a) Nur die Beklagte zu 2) wusste, dass die von ihr in den Verkehr gebrachten Motoren Schadstoffe in nicht genehmigungsfähigem Umfang ausstoßen. Hätte sie alle Marktteilnehmer hierüber aufgeklärt, hätte sie mit diesen Motoren keinen Umsatz und damit auch keinen Gewinn generieren können. Es liegt auf der Hand, dass weder Hersteller noch Endkunden bereit sind, nicht genehmigungsfähige Fahrzeugteile oder gar Fahrzeuge zu erwerben.

Nur dadurch, dass die Beklagte zu 2) ihr Wissen also verschwiegen und damit das marktrelevante Wissensgefälle aufrecht erhalten hat, konnte sie mit diesen Motoren überhaupt Umsatz generieren.

Bei transparenter Handhabung hätte sie ihren Umsatz im Segment der Dieselfahrzeuge nur halten können, wenn sie Motoren bzw. Fahrzeuge entwickelt hätte, die ohne Manipulation die geltenden Abgaswerte einhalten.

Entweder war sie hierzu technisch nicht in der Lage, oder sie war nicht bereit, den damit verbundenen höheren Forschungs- und/oder Fertigungsaufwand zu betreiben. Im letzterem Fall geschah dies entweder aus Profitgier oder (und?) um Wettbewerber am Markt zu verdrängen.

Alle diese Verhaltensweisen gehen über den Unwert eines "einfachen" Verstoßes gegen geltendes Recht weit hinaus. Die Aufrechterhaltung eines Wissensvorsprunges über laufend begangene eigene Rechtsverletzungen zur Sicherung der Marktstellung, zur Kaschierung innovativen Unvermögens oder zur Steigerung des Profites steht moralisch tief und degradiert andere Marktteilnehmer zu bloßen Objekten eigener verwerflicher Strategien.

Hinzu kommt, dass dieser Wissensvorsprung nicht lediglich perpetuiert wurde. Die Beklagte zu 2) hat durch ihre allgemein bekannte und vielfach präsente Werbung zur vermeintlichen Umweltverträglichkeit ihrer Fahrzeuge Zweifel daran systematisch zerstreut und unterbunden.

b) Der im Realbetrieb aktive Modus der Motorsteuerung führt bei den betreffenden Fahrzeugen zu einem Stickoxidausstoß, der um ein Vielfaches über den für die Genehmigung maßgeblichen Grenzwerten liegt.

Auf Grund des hohen Marktanteiles der Beklagten zu 2) ist diese dadurch auch in erheblichem Umfang mitverantwortlich für die in vielen Städten in Deutschland regelmäßig auftretenden Überschreitungen der Stickoxid-Grenzwerte der Luft.

Neben der hierzu aktuell geführten Debatte um Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Innenstädten begründen diese Grenzwertüberschreitungen auch das Risiko ernsthafter Gesundheitsbeeinträchtigungen von Anwohnern und Verkehrsteilnehmern.

Durch das Verschweigen der Wirkweise der Steuerungssoftware der von ihr produzierten Motoren hat die Beklagte zu 2) einen ihr möglichen und zumutbaren Beitrag zur Aufdeckung der Ursachen für die Schadstoffbelastung der Atemluft bewusst nicht geleistet. Durch den Einsatz der Manipulationssoftware blieb vielmehr lange Zeit unbemerkt, dass die mit dieser Software ausgestatteten Fahrzeuge im realen Betrieb Stickoxide in einem um ein Vielfaches über dem Grenzwert liegenden Ausmaß ausstoßen. Die Beklagte zu 2) hat damit ihre Profitgier und das Streben nach unlauter erworbenen Wettbewerbsvorteilen über die Gesundheit der Bevölkerung gestellt.

Das ist ein Verhalten, das erheblich gegen das Anstandsgefühl verstößt und auch deshalb sittenwidrig ist.

c) Die EU-Abgasnormen (hier konkret: Artt. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 Verordnung (EG) NR. 715/2007) schützen jedenfalls mittelbar auch die Entscheidungsfreiheit eines potentiellen Autokäufers, der sich vor einem Kauf über die Umweltverträglichkeit eines Fahrzeuges informieren möchte.

Auch eine effektive Umsetzung des Europarechts gebietet es, Schadensersatzansprüche auch dort zuzuerkennen, wo die verletzten Normen primär keinen individualisierten Schutzzweck verfolgen (so unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH m.w.N. Oechsler in: NJW 2017, S. 2866 f).

2.

Der Verstoß erfolgte durch Personen im Hause der Beklagten zu 2), deren Verhalten sie sich nach § 31 BGB im Rahmen der Deliktshaftung zurechnen lassen muss.

a) Nach dieser Vorschrift haftet die Beklagte zu 2) für den Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene Handlung einem Dritten zufügt.

Der BGH hat bereits im Urteil vom 30.10.1967 (VII ZR 82/65, Rz. 11, zitiert nach juris) dazu festgestellt:

Verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne des § 31 BGB sind nicht nur Personen, deren Tätigkeit in der Satzung der juristischen Person vorgesehen ist; auch brauchen sie nicht mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestattet zu sein. Es braucht sich auch nicht um einen Aufgabenbereich innerhalb der geschäftsführenden Verwaltungstätigkeit der juristischen Person zu handeln. Vielmehr genügt es, daß dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, daß er also die juristische Person auf diese Weise repräsentiert (vgl BGH VI ZR 210/61 v 27. April 1962, VersR 1962, 664; RGZ 94, 318; 117, 61, 64; 157, 228, 235ff; 163, 21, 29-30; Staudinger, BGB, 11. Aufl, § 31 Rz 14-15e; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl, § 31 Rz 13; § 30, Rz 9-12). Bei einer solchen Sachlage wäre es unangemessen, der juristischen Person den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB zu eröffnen.

Von diesem Verständnis ist der BGH entgegen den Andeutungen der Beklagten zu 2) bislang nicht abgerückt (vgl. Urteil vom 28.06.2016, a.a.O., Rz. 13).

Wenn der Beklagten zu 2) -wie sie vorträgt- aktuell, d.h. 2 ½ Jahre nach Bekanntwerden der Manipulationen, noch immer keine vollständigen Erkenntnisse über die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in ihrem Haus vorliegen, so spricht das nicht für Professionalität.

Allerdings kommt es für die hier zu bewertenden Vorgänge auf die Aufklärungsgeschwindigkeit der Beklagten zu 2) nicht entscheidend an. Für das Gericht steht fest, dass die Entwicklung der Software und deren Einsatz in der Fertigung nicht ohne Kenntnis und nicht ohne Billigung von produktionsverantwortlichen Personen vollzogen werden konnten. Die Beklagten verweisen selbst darauf, dass die Software in über 1200 verschiedenen Ausstattungstypen zum Einsatz kam. Das belegt ein systematisches, koordiniertes und planvolles Vorgehen im Hause der Beklagten zu 2).

Die Annahme, dass das Wissen darüber den Vorstand nicht erreicht haben soll, ist lebensfremd, bedarf jedoch keiner Prüfung, weil es nach der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt, dass eine oder mehrere Personen tätig waren, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame Funktionen zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. Die Haftung nach §§ 826, 31 BGB besteht mithin auch, wenn Beschäftigte unterhalb der Vorstandsebene entsprechend handelten. Für die hier zu bewertende Konstellation gilt der Schluss, dass nur Personen, die solche Kompetenzen hatten, zur konzernweiten Durchsetzung der inkriminierten Motorprogrammierung in der Lage waren.

Dies verkennt die Beklagte zu 2) im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.02.2018 überall dort, wo sie darüber schreibt, dass ihr "derzeit keine Erkenntnisse vorliegen, wonach ein Vorstandsmitglied im aktienrechtlichen Sinne [Hervorhebung nur hier] im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses im November 2010 von der Entwicklung der streitgegenständlichen Software und ihrer Verwendung in Fahrzeugen Kenntnis hatte."

b) Eine konkrete namentliche Benennung dieser Personen oblag dem Kläger nicht.

Zwar hat er als Anspruchsteller diejenigen Tatsachen vorzutragen und, wenn diese werden, zu beweisen, die die in Anspruch genommene Anspruchsgrundlage ausfüllen. Allerdings ist im vorliegenden Fall offensichtlich, dass der Kläger zu entsprechendem Vortrag nicht in der Lage ist. Er hat keinerlei Einsicht in die Organisations- und Kompetenzstrukturen der Beklagten zu 2). Selbst die Beklagte ermittelt insoweit nach eigenen Angaben seit 2 ½ Jahren.

Dieses strukturelle Informationsdefizit begründet -entgegen der von der Beklagten zu 2) vertretenen Position- eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 2) dazu, wer konkret in ihrem Haus die zum Einsatz der Software führenden Entscheidungen getroffen hat.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner zumutbar nähere Angaben machen kann. Im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozessgegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (so BGH, Urteil vom 18.05.2005, VIII ZR 368/03, Rz. 22 m.w.N., zitiert nach juris).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifellos erfüllt. Der Kläger kann nicht wissen, wer bei der Beklagten zu 2) die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat.

bb) Es ist der Beklagten zu 2) auch zumutbar, hierzu nähere Angaben zu machen.

Der Grundsatz, dass niemand sich selbst belasten muss, steht dem ebenso wenig entgegen, wie das sog. "Ausforschungsverbot".

Dem Zivilprozess liegt das Verständnis zu Grunde, dass jede Partei in zumutbarer Weise dazu beizutragen hat, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (BGH, Urteil vom 14.11.2006, X ZR 34/05, Rz. 9, m.w.N., zitiert nach juris). Dieses Verständnis kommt auch in der durch die ZPO-Reform von 2001 geänderten Fassung des § 139 ZPO zum Ausdruck. Der Grundsatz des "nemo tenetur" ist danach gerade kein tragendes Prinzip des modernen Zivilprozesses mehr (so auch Greger in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, vor § 284, Rz. 34 d m.w.N.).

c) Der ihr danach obliegenden sekundären Darlegungslast ist die Beklagte zu 2), auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.02.2018 nicht nachgekommen. Das Vorbringen des Klägers in der Klageschrift, die maßgeblichen Entscheidungen seien bei der Beklagten zu 2) mit Zustimmung der allerhöchsten Entscheidungsgremien getroffen worden, ist damit nicht prozessordnungsgemäß bestritten und gilt mithin als zugestanden, § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO.

Im nachgelassenen Schriftsatz heißt es an vielen Stellen zwar, es lägen der Beklagten zu 2) keine Erkenntnisse über konkretes Wissen von Vorstandsmitgliedern vor. Zu der vom Gericht in seinem Hinweis im Termin aufgeworfenen Frage, wer denn konkret die zum Einsatz der Software führenden Entscheidungen getroffen hat, wird jedoch nichts mitgeteilt.

Die Beklagte zu 2) kann sich nicht darauf berufen, "die insoweit eingeleiteten umfangreichen Ermittlungen dauer[te]n noch an." (Seite 4 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 14.02.2018). Selbst wenn dies so sein sollte, wäre die Beklagte zu 2) gleichwohl in der Lage, mitzuteilen, wie Entscheidungsprozesse in ihrem Haus allgemein angelegt sind.

Sie kann insbesondere bereits jetzt darlegen, welche Unternehmensbereiche mit welchen Aufgaben an der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Motoren beteiligt sind. Sie kann darlegen, welche Abteilungen konkret und in welcher Weise an der Ausgestaltung der Abgasreinigung der Motoren arbeiten. Sie kann darlegen, wie die Informationswege zwischen den Entwicklern der erforderlichen Software und den technischen Konstrukteuren ausgestaltet sind. All dies steht unabhängig von der Aufklärung des Abgasskandals ja fest.

Hätte die Beklagte zu 2) hierzu näher vorgetragen, wäre es dem Kläger möglich, zu Verantwortlichkeiten weiter vorzutragen und -falls Tatsachen streitig sein sollten- Zeugen zu benennen. Durch ihr fortgesetztes Schweigen nimmt die Beklagte zu 2) dem Kläger jedoch die Möglichkeit, seine Rechte in der im Zivilprozess vorgesehenen Weise zu verfolgen.

3.

Der Kläger wurde durch diesen Sittenverstoß kausal an seinem Vermögen geschädigt.

a) Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach der Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte. Ein Vermögensschaden setzt voraus, dass bei einem Vergleich der Gesamtvermögenslage des Klägers nach Abschluss des Kaufvertrages mit der Vermögenslage, wie sie sich ohne diesen Vertragsschluss entwickelt hätte, ein rechnerisches Minus verbleibt. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn der erworbene Gegenstand den Kaufpreis nicht wert ist oder wenn trotz Werthaltigkeit des Kaufgegenstandes die mit dem Vertrag verbundenen Verpflichtungen und sonstigen Nachteile durch die Vorteile nicht ausgeglichen werden.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 26.09.1997, V ZR 29/96, Rz. 25 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 21.12.2004, VI ZR 306/03, Rz. 16 ff., zitiert nach juris) ist die Bejahung eines Vermögensschadens auch dann nicht ausgeschlossen, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt. Die Differenzhypothese muss, da sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt, stets noch einer normativen Kontrolle unterzogen werden. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Vor diesem Hintergrund kann auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ein Vermögensschaden eintreten. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Vertragspartner durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist.

Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 26.09.1997, a.a.O., Rz. 28).

Danach hat der Kläger hier einen auf der sittenwidrigen Schädigung beruhenden Schaden erlitten. Denn er ist eine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises eingegangen und hat dafür ein Fahrzeug erhalten, das mangelbehaftet ist. Die Notwendigkeit, seine damit verbundenen Rechtspositionen zu erkennen, zu kommunizieren und umzusetzen, verursacht Aufwand und birgt finanzielle Risiken, die die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen aufhebt.

Der dem Kläger entstandene Schaden kann nur behoben werden, wenn der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Dies entspricht dem Grundsatz der Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB.

Diese Rechtsfolge kann auch nicht durch das Aufspielen eines Softwareupdates oder ähnliche nachträgliche Veränderungen am Fahrzeug abgewendet werden. Die Äquivalenz der ausgetauschten Leistungen wird dadurch schon deshalb nicht hergestellt, weil dem Kläger das Risiko verbleibt, dass aus den Veränderungen Folgeprobleme erwachsen.

b) Der Sittenverstoß war für die Entstehung des Schadens auch kausal.

Der Kläger hat auf entsprechende Nachfrage im Termin klargestellt, dass er das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von der Software-Manipulation gewusst hätte.

Das ist plausibel und lebensnah. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein privater Käufer eines Neufahrzeuges kein Fahrzeug erwerben möchte, dessen dauerhafter Betrieb rechtlichen Bedenken unterliegt. Die Ausführungen des Klägers haben auch auf Seiten der Beklagtenvertreter nicht zu Nachfragen geführt.

Wenn dann der Vertreter der Beklagten zu 2) die ergänzten Ausführungen des Klägers gleichwohl weiter bestreitet, ist dies prozessual unbeachtlich, § 138 Abs. 2 ZPO. Das Bestreiten erfolgte hier ersichtlich ins Blaue hinein. Hätte der Beklagtenvertreter Bedenken gegen die Richtigkeit der Darstellung oder ergänzenden Fragebedarf gehabt, so hätte er dies im Rahmen der erfolgten Parteianhörung zur Sprache bringen können und müssen. Wenn er den vertieften Vortrag gleichwohl pauschal bestreitet, belegt das, dass er sich mit dem vorgetragenen Prozessstoff entgegen der nach § 138 Abs. 2 ZPO bestehenden Pflicht tatsächlich nicht auseinander gesetzt hat.

4.

Die verantwortlichen verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten zu 2) handelten rechtswidrig und in Bezug auf den Sittenverstoß und auch in Bezug auf den dadurch bei dem Kläger eingetretenen Schaden auch vorsätzlich.

Die Einbringung der inkriminierten Software in den Motor ist eine willensgetragene Handlung. Diese vollzieht sich nicht von selbst, vielmehr setzt sie eine vorherige bewusste Entscheidung voraus. Damit ist Vorsatz eröffnet.

Das zu Grunde liegende Wissen und Wollen betrifft auch die Sittenwidrigkeit und den dadurch bei dem Erwerber entstehenden Vermögensschaden. Beide Merkmale sind vor der Entscheidung, eine gesetzwidrige Software einzusetzen, nicht trennbar und liegen auf der Hand.

5.

Die Beklagte zu 2) hat den Kläger im Rahmen der nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution so zu stellen, wie er stehen würde, wenn die Schädigung nicht eingetreten wäre.

a) Sie hat ihm mithin den Kaufpreis zu erstatten. Da der Kläger jedoch durch die ihm zugefügte Schädigung nicht besser gestellt werden darf, als er ohne die Schädigung stünde, hat er erhaltene Vorteile auszukehren.

aa) Zu berücksichtigen sind insoweit zunächst die erlangten Gebrauchsvorteile.

Sind der Vorteil und der Ersatzanspruch gleichartig, dann wird der Vorteil vom Ersatzanspruch abgezogen, ohne dass es hierfür einer Gestaltungserklärung des Schädigers bedarf; ist die Gleichartigkeit von Vorteil und Ersatzanspruch zu verneinen, dann muss der Geschädigte den Vorteil Zugum-Zug gegen Erfüllung des Ersatzanspruchs herausgeben (vgl. Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 249, Rz. 279).

Die Gebrauchsvorteile sind nicht auskehrbar, so dass hierfür Wertersatz in Geld in der oben dargelegten Höhe zu leisten ist. Es verbleibt damit auch gegenüber der Beklagten zu 2) ein Zahlungsanspruch in Höhe von 12.596,49 €.

bb) Weiter hat der Kläger als erlangten Vorteil auch das Eigentum am erworbenen Fahrzeug herauszugeben.

Die Beklagte zu 2) hat sich in ihrer Klageerwiderung mit den Ausführungen zum Annahmeverzug konkludent auf ein ihr insoweit zustehendes Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB berufen.

Dieses hat der Kläger erst durch sein vollständiges Angebot im Termin am 24.01.2018 überwunden. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

b) Die Beklagten zu 2) schuldet daneben auch Zinsen.

aa) Allerdings kann der Kläger auch von der Beklagten zu 2) nicht bereits seit dem 21.06.2017 Verzugszinsen verlangen, denn er hat das den Verzug blockierende Zurückbehaltungsrecht der Beklagten zu 2) erst im Termin überwunden, so dass ihm Verzugs- bzw. Prozesszinsen erst seit diesem Tag zustehen.

bb) Der Kläger hat allerdings gegen die Beklagte zu 2) als seine Deliktschuldnerin einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von vier Prozent p.a. auf den entrichteten Kaufpreis, §§ 849, 246 BGB.

Die Beklagte zu 2) hat dem Kläger durch die unerlaubte Handlung nach § 826 BGB den gezahlten Kaufpreis entzogen. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust durch ein Delikt. Auch Geld gilt im Sinne von § 849 BGB als Sache.

Geltend gemacht ist dieser Anspruch in Gestalt des auf die Klageforderung bereits ab dem 21.06.2017 geforderten Zinsanspruches. Daran, dass der Kläger Zinsen nicht auf den gesamten gezahlten Kaufpreis und erst ab dem 21.06.2017 und in der Höhe des § 288 Abs. 1 BGB fordert, ist das Gericht gebunden, § 308 Abs. 1 ZPO.

Der insoweit verfolgte Anspruch besteht, wie ausgeführt, für die Zeit vor dem 24.01.2018.

III.

Die Beklagten haften dem Kläger im tenorierten Umfang nach § 421 BGB als Gesamtschuldner.

Der Kläger hat gegen mehrere Schuldner, nämlich die beiden Beklagten, einen Anspruch. Er ist jedoch nur einmal berechtigt, die Leistung zu fordern. Die Pflichten der Beklagten dienen vorliegend unter dem Blickpunkt der Tilgungsgemeinschaft demselben Leistungsinteresse, sie sind in der Rechtsfolge jeweils auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet.

Gleichstufigkeit der Verpflichtungen ist ebenfalls gegeben, denn es haftet keine der beiden Beklagten primär. Darauf, welche Ansprüche zwischen den Beklagten insoweit bestehen, kommt es für die Haftung gegenüber dem Kläger nicht an.

Der Umstand, dass die Ansprüche der Beklagten aus unterschiedlichen Rechtsgründen, nämlich aus Gewährleistungs- und aus Deliktsrecht rühren, hindert die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung nicht (Bydlinski in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 421,Rz. 49 f).

Schließlich hindert auch der Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug als zu erbringende Gegenleistung tatsächlich nur einmal herausgeben kann, das Vorliegen einer Gesamtschuld nicht.

Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme besteht nicht, da der Kläger ohne tatsächliches Angebot des Fahrzeuges nur aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung dieses Urteils vollstrecken kann. Betreibt der Kläger danach gegen eine der Beklagten erfolgreich die Zwangsvollstreckung, würde dieser Beklagten im Anschluss die vollstreckbare Ausfertigung überlassen, so dass die Gefahr einer erneuten Vollstreckung nicht besteht.

IV.

Beide Beklagten befinden sich seit dem Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug, §§ 293, 295 BGB.

Den Beklagten wurde das streitgegenständliche Fahrzeug am Tag der mündlichen Verhandlung vom Kläger in den Annahmeverzug begründender Weise angeboten. Der Kläger hat dort erstmals auch die Rückübereignung des Fahrzeuges angeboten.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und damit weiter zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Rücknahme ablehnen.

Die Feststellung des Annahmeverzuges war, anders als beantragt, nicht dahin auszusprechen, dass die Beklagten sich "als Gesamtschuldner" in Annahmeverzug befinden. Dieser Zusatz ergibt in rechtlicher Hinsicht keinen Sinn, zumal Annahmeverzug bei beiden Beklagten besteht.

C.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

2.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

D.

Streitwert: bis 19.000 €.

Der Antrag Ziffer 2. hat keinen höheren Gebührenstreitwert als die Differenz zwischen dem Wert des Antrages Ziffer 1. (16.829 €) und dem nächsten Gebührensprung bei 19.000 €.

Den Termin nicht mehr gestellte weitere Antrag betraf eine für den Streitwert nicht relevante Nebenforderung.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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