VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 30.10.2018 - 19 L 1907/18
Fundstelle
openJur 2019, 8814
  • Rkr:

Bei Annahme eines Zusammenhangs der sonntäglichen Ladenöffnung mit einer örtlichen Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW muss sich der Verordnungsgeber zuvor in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren und dokumentierten Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschaffen (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 4.5.2018 - 4 B 590/18 -).

In einer innerstädtischen Umgebung, die bereits generell in besonderer Weise durch zahlreiche Verkaufsstellen mit erheblichen Verkaufsflächen und einer großen Sogwirkung auf potentielle Kunden geprägt ist, kann eine im städtischen Leben herausragende Veranstaltung selbst noch bei einem nicht in erster Linie veranstaltungsbedingten Besucheraufkommen in den Vordergrund treten.

Zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Ladenöffnung und Veranstaltung im Einzelfall.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass aufgrund der ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 00.00.0000 in der F. Innenstadt vom 00.00.0000 die Geschäfte in den bezeichneten Teilen des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin am Sonntag, dem 00.00.0000, bis zu einer Entscheidung über einen Feststellungsantrag der Antragstellerin nicht geöffnet haben dürfen,

ist zulässig,

vgl. zur Zulässigkeit hinsichtlich vergleichbarer Verfahren der Antragstellerin wegen Ladenöffnungen nach dem LÖG NRW in der Fassung vom 22. März 2018 (GV.NRW. S. 172): OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2018 - 4 B 571/18 -, vom 4. Mai 2018 - 4 B 590/18 - und vom 25. Mai 2018 - 4 B 707/18 -, sämtlich juris,

aber unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der Sache nach die Gültigkeit einer Rechtsnorm vorübergehend suspendiert werden soll, können für eine derartige Entscheidung nach § 123 VwGO allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für eine normspezifische einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO. Für diese ist allgemein anerkannt, dass eine Interessenabwägung unter Anlegung eines besonders strengen Maßstabs vorzunehmen ist. Die für die einstweilige Anordnung sprechenden Gründe müssen danach grundsätzlich so schwer wiegen, dass deren Erlass unabweisbar erscheint. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsachentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist.

Vgl. VG Düseldorf, Beschluss vom 28. Juni 2018- 3 L 1924/18 -,juris, Rn. 5 m.w.N..

Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hier nicht vor. Bei summarischer Prüfung spricht bereits Überwiegendes dafür, dass die umstrittene Verordnung vom 13. Juli 2018 über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 00.00.0000 in den bezeichneten Teilen der F. Innenstadt rechtmäßig und wirksam ist.

Ein Verstoß gegen Art. 70 Satz 3 VerfNRW, wonach in einer Rechtsverordnung die Rechtsgrundlage anzugeben ist, liegt nicht vor. Die ordnungsbehördliche Verordnung vom 13. Juli 2018 gibt § 6 Abs. 1 und 4 LÖG NRW i.V.m. § 26 OBG als Ermächtigungsgrundlage an. Damit ist dem Zweck des Zitiergebots, dem Adressaten der Verordnung die Kontrolle zu ermöglichen, ob die Verordnung die Direktiven und den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung eingehalten hat, genüge getan, ohne dass es der Bezeichnung einer konkreten Ziffer des § 6 Abs. 1 LÖG NRW bedarf.

Die Verordnung vom 00.00.0000 über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 00.00.0000 ist auch von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nummer 1 LÖG NRW gedeckt.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Satz 2 normiert nunmehr in den Nummern 1 bis 5 fünf Fälle, bei denen ein solches öffentliches Interesse insbesondere vorliegt. Dabei wird das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 gemäß Satz 3 vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt (gesetzliche Regelvermutung). § 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt die zuständige örtliche Ordnungsbehörde u. a. dazu, die Tage nach Absatz 1 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken.

Hiermit will der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag der Sonn- und Feiertagsruhe gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV Rechnung tragen. Danach ist für eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ein besonderer Sachgrund erforderlich. Dieser ist von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und in einer nachvollziehbaren - dokumentierten - Weise zu begründen. Dabei muss gleichfalls berücksichtigt werden, ob der Sachgrund hinreichend gewichtig ist, um die konkret beabsichtigte Ladenöffnung auch hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs zu rechtfertigen. Bei der Entscheidung ist dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis Rechnung zu tragen. Die in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 LÖG NRW genannten Ziele müssen in besonderer Weise betroffen sein. Weder reicht für die Annahme eines öffentlichen Interesses die bloße Bejahung eines Zusammenhangs zwischen der anlassgebenden Veranstaltung und der Ladenöffnung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW noch ein allgemeiner Verweis auf das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 normierten Gründe. Hierüber hat sich der Verordnungsgeber vor Erlass einer Verordnung - nachprüfbar - Gewissheit zu verschaffen, da nur auf einer solchen Grundlage die notwendige Abwägungsentscheidung möglich und gerichtlich überprüfbar ist.

Vgl. grundlegend zum neuen LÖG NRW: OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2018 - 4 B 571/18 -, vom 4. Mai 2018 - 4 B 590/18 - und auch vom 25. Mai 2018- 4 B 707/18 -, sämtlich bei juris (m. w. N.).

Bei Annahme eines Zusammenhangs der sonntäglichen Ladenöffnung mit einer örtlichen Veranstaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LÖG NRW muss sich der Verordnungsgeber zuvor in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren und dokumentierten Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschaffen.

Eine Ladenöffnung ist wegen der durch sie ausgelösten, für jedermann wahrnehmbaren Geschäftigkeit, die typischerweise den Werktagen zugeordnet wird, geeignet, den Charakter des Tages in besonderer Weise werktäglich zu prägen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung in räumlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein. Als solche zählen insbesondere weder das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch das alltägliche Erwerbsinteresse potenzieller Kunden. Eine auf Sachgründe von lediglich eingeschränktem Gewicht gestützte sonntägliche Öffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot ist nur dann ausnahmsweise hinnehmbar, wenn sie von geringer prägender Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages ist.

Vgl. bereits BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u. a. -; BVerwG, Urteile vom 11. November 2015 - 8 CN 2.14 - und vom 17. Mai 2017 - 8 CN 1.16 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2018 - 4 B 571/18 - und vom 4. Mai 2018 - 4 B 590/18 -, sämtlich juris.

Dabei ist eine schematische Gegenüberstellung der jeweils ungefähr zu erwartenden absoluten Besucherzahlen zur Beurteilung der prägenden Wirkung der jeweiligen Veranstaltung einerseits oder der Ladenöffnung andererseits auch bei Ladenöffnungen, die über bestimmte Straßeneinzugsbereiche hinausgehen, nicht in jedem Fall hinreichend aussagekräftig. Etwa in einer innerstädtischen Umgebung, die bereits generell in besonderer Weise durch zahlreiche Verkaufsstellen mit erheblichen Verkaufsflächen und einer großen Sogwirkung auf potentielle Kunden geprägt ist, kann eine im städtischen Leben herausragende Veranstaltung in ihrer öffentlichen Wirkung gegenüber einer sonntäglichen Ladenöffnung selbst noch bei einem nicht in erster Linie veranstaltungsbedingten Besucheraufkommen in den Vordergrund treten.

Sarnighausen, Rechtssicherheit beim Sonntagsverkauf in Nordrhein- Westfalen, NWVBl 2018, S. 221 ff. (224).

Diese Vorgaben hat der Rat der Antragsgegnerin ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs beachtet. Die Beschlussvorlage Drucksache Nr. 0837/2018/3 und damit der auf dieser Grundlage ergangene Ratsbeschluss erweisen sich im Ergebnis inhaltlich als ausreichend.

Das Gericht hat zunächst keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, die Veranstaltung am 00.00.0000 in der F. Innenstadt ausweislich der Stellungnahme der F1. Marketing GmbH vom 8. Juni 2018 und der Beschlussvorlage sowie öffentlich im Internet zugänglicher Informationen als vom LÖG NRW legalisierten Anlass zu bewerten. Sie ist nach Charakter, Größe und Zuschnitt geeignet, den öffentlichen Charakter des Tages in dem von der Ladenöffnung umfassten Bereich der F. Innenstadt maßgeblich zu prägen und so die vorgesehene Ausnahme von der Regel der Sonntagsruhe zu rechtfertigen.

Der 00.00.0000 zeichnet sich dadurch aus, dass an diesem Tag zwei Ereignisse in der F. Innenstadt zusammentreffen: Das F1. Light Festival (ELF) endet und die F. Lichtwochen beginnen. Das seit 2016 veranstaltete ELF besteht aus einem etwa 2 km langen Rundweg durch die F. Innenstadt, auf dem an 18 Orten Lichtinstallationen nationaler und internationaler Künstler gezeigt werden. Thematisch sind diese 2018 auf den diesjährigen Ausstieg aus dem Kohlebergbau konzentriert. Die F. Lichtwochen finden hingegen 2018 bereits zum 69. Mal statt. Traditionell werden in der F. Innenstadt über einen Zeitraum von mehreren Wochen bis ins neue Jahr hinein Lichtelemente und Beleuchtungsobjekte präsentiert. Die F. Lichtwochen stehen jeweils unter einem bestimmten Motto, in diesem Jahr ist es - ebenfalls - der Ausstieg aus dem Kohlebergbau. Während 2016 und 2017 das ELF während der F. Lichtwochen stattfand, ist es 2018 erstmalig vorgeschaltet. Der 00.00.0000 ist somit der einzige Tag, an dem sowohl die Installationen des ELF als auch die Beleuchtung der F. Lichtwochen betrachtet werden können. Am Abend ist zudem ein musiksynchrones Höhenfeuerwerk auf dem L.------platz geplant. Die dargelegten Besonderheiten werden sowohl in der Ratsvorlage als auch der Stellungnahme der F1. Marketing GmbH hervorgehoben. Das Gericht hat keine Zweifel, dass diese Ereignisse eine große Besucherzahl anziehen und die F. Innenstadt prägen werden. Auch die Antragstellerin hat die große Attraktivität und Anziehungskraft der Illuminationen nicht angezweifelt. Es handelt sich um eine herausragende Veranstaltung im innerstädtischen Bereich einer Großstadt, die bereits aufgrund der besonderen, durch verschiedene Lichtinstallationen erzeugten Veranstaltungsatmosphäre den F. Innenstadtbereich deutlich prägen wird und zahlreiche Besucher anziehen wird. Eine exakte Besucherprognose ist daher vorliegend nicht ausschlaggebend. Die prägende Wirkung ist auch im gesamten, von der Verordnung erfassten Innenstadtbereich spürbar. Denn nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen reisen erhebliche Besuchergruppen mit Bussen oder Zügen an. Verschiedene Anbieter werben mit speziellen Reiseangeboten. Öffentliche Parkplätze und Parkhäuser dürften auch ohne die Geschäftsöffnung weitgehend ausgelastet sein. Dass ein erheblicher Teil der Besucher anlässlich einer den Sonntag prägenden Veranstaltung auch die Gelegenheit zum Einkaufen im Rahmen eines verkaufsoffenen Sonntags nutzt, stellt die angenommene prägende Wirkung des Anlasses nicht in Frage.

Allerdings ist hinsichtlich des Veranstaltungszeitraums im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin einzuräumen, dass der verkaufsoffene Sonntag bereits um 18 Uhr endet, die Lichtobjekte aber - jedenfalls zum Teil - erst nach Geschäftsschluss beleuchtet sind und naturgemäß auch erst im Dunkeln ihre volle Wirkung entfalten. Auch den einschlägigen Internetseiten ist zu entnehmen, dass das ELF täglich um 18:00 Uhr beginnt und die F. Lichtwochen am 00.00.0000 um 18:15 Uhr starten.

https://www.visitessen.de/essentourismus_veranstaltungen/essen_lichtwochen/startseite.de.html; abgerufen am 26. Oktober 2018 um 13:07 Uhr; https://www.visitessen.de/essentourismus_veranstaltungen/essen_lichtwochen/spielorte_light_festival/startseite_spielorte.de.html, abgerufen am 26. Oktober 2018 um 13:10 Uhr;

Nach dem Gesetzeswortlaut greift die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW bereits immer dann, wenn die Ladenöffnung am selben Tag wie die Veranstaltung erfolgt. Ob ein zeitliches Nacheinander der (widerlegbaren) Vermutung entgegensteht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Denn aus Sicht des Gerichts sind die publizierten Zeitangaben nicht so zu verstehen, dass die gesamte anlassgebende Veranstaltung für den verkaufsoffenen Sonntag am 00.00.0000 erst um 18:00 Uhr beginnt. Vielmehr stellt dieser Zeitpunkt lediglich das Aufeinandertreffen von ELF und Lichtwochen dar, dessen Übergang besonders herausgestellt und gefeiert werden soll. Im Vorfeld finden jedoch während der Ladenöffnungszeiten bereits zahlreiche Programmpunkte statt, die gemeinsam mit dem Abendprogramm eine einheitliche Veranstaltung bilden, die ihren Höhepunkt in den abendlichen Darbietungen hat, die F. Innenstadt aber bereits in den Nachmittagsstunden prägt. Das ergibt sich bereits aus der Ratsvorlage sowie dem von der F1. Marketing GmbH vorgelegten Eröffnungsprogramm und wird bestätigt durch die im Verfahren dargelegte Programmplanung.

Vgl dazu, dass weitere Informationsquellen herangezogen werden können: OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2018 - 4 B 707/18, juris, Rn 18 ff.

Die Ratsvorlage erwähnt bereits, dass zum aktuellen Lichtwochenthema - Ausstieg aus dem Kohlebergbau - am 00.00.0000 ein Kulturprogramm geplant ist. Bereits thematisch knüpfen die nachmittäglichen Aktionen somit an das ELF und die Lichtwochen an. Nach dem mit der Stellungnahme der F1. Marketing GmbH vom 8. Juni 2018 vorgelegten Eröffnungsprogramm sind zudem Aktionen angedacht, die sich mit Licht und Strom befassen. In besonderem Maß herausgestellt werden zudem einige der in ihrer öffentlichen Wirkung herausragenden Lichtkunstwerke. So soll das 21 m lange DOT mit zahlreichen Lichtpunkten durch entsprechende Musik und Tanzvorführungen ergänzt werden. Um die an der L1. Str. angebrachten überdimensionalen Kronleuchter wird es Walking-Acts und Walzermusik geben. Rund um eine in 7 m Höhe angebrachte Installation, auf der die Oberfläche des Mondes abgebildet ist, werden von Schauspielern Mondgeschichten vorgetragen und Vorträge von Sternforschern gehalten. Auch die übrigen Lichtkunstwerke werden den Besuchern als Besonderheiten ins Auge fallen. Zudem gibt es weitere Programmpunkte wie Segway- und E-Bike-Parcours, Foto-Aktion usw.

Das Gesamtkonzept war auch schon im Zeitpunkt des Ratsbeschlusses in seinen wesentlichen Grundzügen geplant. Es sollte an 2016 angeknüpft werden. Aus der von der F1. Marketing GmbH im Rahmen ihrer Stellungnahme vorgelegten Frequenzzählung 2016 ergibt sich, dass damals bereits ein umfangreiches Rahmenprogramm durchgeführt wurde.

Selbst wenn entgegen den vorstehenden Ausführungen die Rechtmäßigkeit der ordnungsbehördlichen Verordnung als offen zu bewerten wären, würde eine Folgenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgehen. Denn die Interessen der Geschäftsinhaber in der F. Innenstadt, die bereits im Vorfeld erhebliche Dispositionen im Hinblick auf die Veranstaltung am 00.00.0000 getroffen haben, überwiegen die Interessen der Antragstellerin, die sich insbesondere die späte Antragstellung erst am 17. Oktober 2018 entgegenhalten lassen muss. Durch eine frühere Antragstellung und gerichtliche Klärung hätten sich die Parteien rechtzeitig auf die Situation einstellen und entsprechend disponieren können. Substantiierte Gründe dafür, warum der Antrag erst so spät gestellt wurde, hat die Antragstellerin nicht angeführt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.