VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2016 - 18 L 585/16
Fundstelle
openJur 2019, 8235
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 25. Februar 2016 wörtlich gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2173/16 gegen die Auflage Nr. 4 des Bescheides des Antragsgegners vom 12. Februar 2016 wiederherzustellen,

war in entsprechender Anwendung des § 88 VwGO dahin auszulegen, dass die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2173/16 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2016 wiederherzustellen, soweit in dem genannten Bescheid unter I. als Veranstaltungsort die "Straße B. X. in Höhe der L. -Q. -Arena" genannt ist.

Der wörtlich gestellte Antrag war nicht sachdienlich. In der Auflage Nr. 4 des angegriffenen Bescheides ist (lediglich) bestimmt, dass Besucher der Veranstaltung in der L. -Q. -Arena nicht am Betreten der Veranstaltungshalle gehindert werden dürfen. In der Sache möchte die Antragstellerin jedoch erreichen, dass sie die Versammlung (die einen Protest gegen die Kooperation des Comedian "B1. T. " mit der Firma "X1. " zum Gegenstand hat) - wie schriftlich angemeldet - vor dem Eingangsbereich der L. -Q. -Arena abhalten darf, und sich nicht auf den in dem angegriffenen Bescheid benannten Ort verweisen lassen muss. Insoweit geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der in dem angegriffenen Bescheid vom 12. Februar 2016 enthaltenen Angabe des Veranstaltungsorts ("auf der Straße B. X. in Höhe der L. -Q. -Arena") um eine nach § 15 Abs. 1 VersG zu beurteilende versammlungsbehördliche Verlegung der Versammlung an einen anderen Ort handelt. Denn die Antragstellerin hatte in ihrer Anmeldung als Versammlungsort die "L. -Q. -Arena, vor dem Eingangsbereich" genannt. Allein der telefonische Hinweis des Antragsgegners am 12. Januar 2016, dass es sich bei dem Demonstrationsort um ein Privatgelände handele, sowie der Umstand, dass die Antragstellerin anlässlich dieses Telefongesprächs mitteilte, sich die Örtlichkeit noch einmal ansehen zu wollen und sich sodann per E-Mail an den Antragsgegner wenden zu wollen, lässt nicht den Schluss zu, dass die Antragstellerin einen anderen als den in der schriftlichen Anmeldung genannten Versammlungsort anmelden wollte.

Der so verstandene Antrag hat indes keinen Erfolg. Die Kammer hat keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 2173/16 in dem oben bezeichneten Umfang wiederherzustellen.

Der Antragsgegner hat zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Blick auf § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht nur die unter Nr. II. 1 - 4 explizit als solche bezeichneten Auflagen, sondern auch die unter I. geregelte, ebenfalls als Auflage zu qualifizierende Verlegung des Versammlungsorts erfasst.

Im Rahmen der danach gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO zu treffenden Entscheidung kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das diesbezügliche private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei dieser Abwägungsentscheidung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht.

Gemessen an diesen Grundsätzen fällt die Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Die vom Antragsgegner vorgenommene Verlegung des Versammlungsortes erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig und auch im Übrigen ergibt sich kein Überwiegen des Aufschubinteresses der Antragstellerin.

Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Diese Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist eine Lösung im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris (Ziffer 3b.aa.).

Speziell mit Blick auf die grundsätzlich freie Wahl des Versammlungsortes

ist bei der Inanspruchnahme von Privatgelände Folgendes zu konstatieren: Die Versammlungsfreiheit verschafft zwar kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Die Durchführung von Versammlungen ist allerdings dort verbürgt, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist bzw. wenn Orte als allgemein zugängliches öffentliches Forum ausgestaltet sind. Die Wirkung des Versammlungsgrundrechts hängt ferner von der Grundrechtsbindung desjenigen ab, der die Verfügungsgewalt über den gewählten Versammlungsort hat. So unterliegen etwa private Unternehmen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung, wenn sie öffentlich beherrscht sind. Je nach Fallgestaltung kann die für die übrigen Privaten geltende, nur mittelbare Grundrechtsbindung der Grundrechtsbindung des Staates aber nahe oder sogar gleichkommen.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris, Rn. 68 und 59.

Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Antragstellerin durch die Verlegung des Versammlungsortes nicht in ihrem Recht aus Art. 8 GG verletzt und ist die getroffene Maßnahme mit Blick auf § 15 Abs. 1 VersG gerechtfertigt.

Dabei bedarf keiner näheren Vertiefung, welchen Umfang genau die Grundrechtsbindung hat, der der private Eigentümer der Fläche vor dem Eingangsbereich der L. -Q. -Arena unterliegt, die offensichtlich für den allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet ist. Denn auch bei Annahme einer Grundrechtsbindung, die der unmittelbaren Grundrechtsbindung des Staates gleichkommt, ist die angefochtene Auflage rechtmäßig. Unter Zugrundelegung der von der Antragstellerin konkret beabsichtigten Ausgestaltung der Versammlung ist im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet. Das ergibt sich aus den in der angefochtenen Verfügung (ansatzweise) dargelegten und durch die Ausführungen in der Antragserwiderung zulässigerweise ergänzten Erwägungen des Antragsgegners hinreichend deutlich. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass in dem von der Antragstellerin als Versammlungsort in Aussicht genommenen Eingangsbereich der L. -Q. -Arena Flucht- und Rettungswege verlaufen. Zudem sei mit erheblichem Rückstau aus Anlass der Einlasskontrollen zu rechnen; es werde mit bis zu 13.000 Besuchern gerechnet. Auch die Besonderheiten der Örtlichkeit (Treppenabgänge) seien zu berücksichtigen. Die auf der Grundlage dieser Umstände getroffene Prognose des Antragsgegners, eine störungsfreie Durchführung der Versammlung der Antragstellerin an der zunächst beantragten Stelle könne nicht sichergestellt werden, ist nicht zu beanstanden. Die damit ausgedrückte Annahme, es könne bei Inanspruchnahme des geplanten Veranstaltungsortes zu Beeinträchtigungen bzw. sogar Gefährdungen sowohl der Besucher als auch der Versammlungsteilnehmer kommen, ist vielmehr plausibel. Nach dem von der Antragstellerin geplanten Prozedere der Veranstaltung soll - wie sich auch aus einer von ihr eingereichten grafischen Darstellung ergibt - direkt vor dem Eingangsbereich der L. -Q. -Arena eine aus 30 Personen bestehende Menschenkette gebildet werden, die zudem mit Bannern, Plakaten, Flyern, Hühnerattrappen sowie einem Holzkreuz ausgestattet sein soll. In Anbetracht dessen, dass diese mindestens 30m lange menschliche Barriere faktisch eine Blockierung des Eingangsbereichs bewirken würde, sind nicht nur eine erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs der an diesem Abend in der Arena stattfindenden Veranstaltung sowie größere Unannehmlichkeiten für die Besucher der Veranstaltung zu erwarten. Die beabsichtigte Ausgestaltung bewirkt darüber hinaus vielmehr die konkrete Gefahr, dass im Falle eines Notfalls die Flucht- und Rettungswege nicht effektiv genutzt werden können. Ausweislich des übersandten Flucht- und Rettungsplans für das Erdgeschoss der L. -Q. -Arena verlaufen die Hauptfluchtwege aus der Arena heraus zu dem Eingangsbereich, in dem die Antragstellerin die Menschenkette bilden lassen möchte. Dass eine in diesem Bereich zwischen 17.00 Uhr und 20.30 Uhr aufgestellte Menschenkette mit Blick auf die um 20.00 Uhr beginnende Veranstaltung, zu der bis zu 13.000 Besucher erwartet werden, ein Sicherheitsrisiko darstellt, ergibt sich auch aus den örtlichen Besonderheiten um die L. -Q. -Arena herum. Die Arena befindet sich insoweit auf einer Anhöhe. Ihre unmittelbare Umgebung einschließlich des Eingangsbereichs ist (nur) über Treppenaufgänge zu erreichen.

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist die Versagung des beantragten konkreten Versammlungsortes gerechtfertigt. Gleichzeitig genügt der alternativ genehmigte Versammlungsort den insoweit zu beachtenden rechtlichen Vorgaben. Dazu gehört es, das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen zu respektieren. Ferner ist anzustreben, die aufgrund des beantragten Versammlungsortes befürchtete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen, ohne den Charakter der Versammlung (Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort) erheblich zu verändern.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2015 - 15 B 1226/15 -, juris, Rn. 12 f. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG.

Der mit der angefochtenen Auflage nunmehr bestimmte Veranstaltungsort "Straße B. X. in Höhe der L. -Q. -Arena" wird diesen Anforderungen im Sinne einer praktischen Konkordanz gerecht. Der Antragsgegner hat insoweit ausgeführt, dass es der Antragstellerin freistehe, den gesamten an der Straße B. X. befindlichen Fußgängerbereich zu nutzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der unmittelbar an der Bahnstation gelegene Teil dieses Fußgängerbereichs nur ca. 100 m von dem ursprünglich beantragten Veranstaltungsort entfernt ist. Vor diesem Hintergrund ist es den Versammlungsteilnehmern an dem nunmehr genehmigten Veranstaltungsort hinreichend möglich, eine Wirkung auf die Besucher der geplanten Veranstaltung zu erzielen und ihre Kritik an der Kooperation des an dem Abend des 5. März 2016 in der L. -Q. -Arena auftretenden Comedian "B1. T. " mit der Firma "X1. " zu platzieren. Insoweit steht es der Antragstellerin frei, den konkreten Platz für die beabsichtigte Menschenkette im Fußgängerbereich der Straße B. X. so zu wählen, dass sie mit ihrem Anliegen sowohl Besucher erreicht, die von der unmittelbar angrenzenden Bahnstation zur L. -Q. -Arena gehen als auch solche, die vom zur Arena gehörenden Parkplatz zum Eingangsbereich gelangen wollen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass durch die Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte