AG Geilenkirchen, Urteil vom 19.03.2018 - 17 Ls-703 Js 260/14-89/14
Fundstelle
openJur 2019, 7855
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 72 Ns 67/18
Tenor

Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen sowie die notwenigen Auslagen der Nebenklage.

- §§ 222 StGB, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO -

Gründe

I.

Der 53 Jahre alte Angeklagte ist nicht verheiratet, er lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft. Eigene Kinder hat er nicht.

Der Angeklagte ist ausgebildeter IT-Techniker. Er arbeitet als Finanz-Controler seit dreißig Jahren fest in einer Firma. Sein Nettoeinkommen beläuft sich nach seinen Angaben auf ca. 3.000,00 € netto. Schulden hat er keine.

II.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

III.

In der Sache hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:

Der Angeklagte, der, wie bereits dargestellt, seit 30 Jahren im selben Beruf tätig ist, ist ein seit vielen Jahren erfahrener Taucher, der bereits im November 2012 wenigstens 662 Tauchgänge absolviert hatte. Der Angeklagte wird ebenso als erfahrener Tauchlehrer beschrieben. Er gilt als ruhig und verantwortungsbewusst. Seit vielen Jahren ist er als Tauchlehrer nach den Statuten des Verbandes Deutscher Tauchsportler (VDS T) geprüft. Als solcher ist er berechtigt, Taucher auszubilden.

Der Angeklagte ist Mitglied (gewesen) beim TuS O, einem allgemeinen Sportverein, der unter anderem eine Tauchsportabteilung hat. Der Verein wird durch Ehrenamtliche geführt. Nach den Statuten des Vereins stellt die Tauchsportgruppe eine gesonderte Abteilung dar, der Lago Laprello in Heinsberg wurde dem TuS O, bzw. der Tauchsportabteilung von der Stadt Heinsberg mit der Vorgabe als Tauch-Gelände überlassen, dass ein Tauchlehrer vom Dienst (TLvD) jeweils bei Tauchgängen vor Ort sein muss.

Der Angeklagte war beim TuS O seit 3 bis 4 Jahren vor dem Ereignis am 02.06.2013 verantwortlicher Tauchlehrer. Neben dem Zeugen K war er einer der beiden Personen, die als TLvD bei Tauchgängen im Lago Laprello anwesend sein mussten.

Neben der Aufgabe des TLvD, des aufsichtsführenden und verantwortenden Leiters von Tauchergruppen war der Tauchlehrer vom Dienst auch verantwortlich für die Zusammenstellung der einzelnen Tauchgruppen entsprechend den Sicherheitsstandards des Verbandes Deutscher Sporttaucher (VDST), die Ausgabe des Materials, die teilweise vom TuS O zur Verfügung gestellt wurde, sowie für den Ablauf der Tauchgänge.

Bei der Zusammenstellung der Tauchgruppen war nach den Statuten und Vorgaben des VDST, einem Verband, dem die Beteiligten dieses Verfahrens angehören, zu beachten. Danach darf ein Taucher mit der Qualifikation "*" nur mit einer besser qualifizierten Person für bestimmte Dauer und bis zu bestimmter Tiefe tauchen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Ziffer 7 der Sicherheitsstandards für die Ausübung des Tauchsports des VDST, Stand 01.01.2012, wonach ein *-Taucher mit einem **-Taucher maximal bis zu 20 m tief tauchen darf (Sdb. "Anlagen zum Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 18.06.2014").

Die Sicherheitsstandards des VDST legen ferner in Ziffer. 7 den Grundsatz "Tauche nie allein!" fest und geben vor, dass nur in Gruppen getaucht wird (Buddy-System). Während eines Tauchganges muss die gegenseitige Überwachung und Unterstützung durch Mittaucher ("Buddy") stets gewährleistet sein. Auf die Sicherung durch Führungsseil wird weitgehend verzichtet (Ausnahme z.B. Eistauchen).

Die Geschädigte MM war am 02.06.2013 17 Jahre alt. Sie besuchte noch die Schule, hatte Praktika absolviert und überlegte, eine Ausbildung zu machen. Sie plante ihren Führerschein.

Seit dem Jahr 2007, im Alter von elf Jahren, hatte sie begonnen zu tauchen. Bis zum 02.06.2013 hatte sie ca. 16 Tauchgängen, davon drei im Jahr 2007, einen im Jahr 2008, drei im Jahr 2009, vier im Jahr 2011, fünf im Jahr 2012 und den letzten Tauchgang am 02.06.2013 absolviert. Daneben hat sie - in ihrem Tauchlogbuch nicht aufgeführt - an Trainingsstunden im Innenbereich (Schwimmbad) teilgenommen.

Die Geschädigte MM galt als talentierte Taucherin und "Fisch im Wasser". Trotz ihrer Bestrebungen zu weiterführenden Kursen, deren Teilnahme nicht sicher geklärt werden konnte, ist sie aufgrund der im langen Zeitraum von sechs Jahren geringen Anzahl von nur 16 Tauchgängen als Anfängerin zu bezeichnen. Sie hatte die Qualifizierung als *-Sternetaucher. Somit durfte sie nur gemeinsam mit einem höher qualifizierten mit Taucher Tauchgänge unternehmen.

Am 02.06.2013 war von den Mitgliedern der Tauchsportabteilung des TuS O eine geplante Tauchveranstaltung am Lago Laprello vorgesehen. Als Treffpunkt war das Vereinsheim am Lago Laprello, in dessen unmittelbarer Nähe sich ein in den See führender Holzsteg befand, vorgesehen. Üblicherweise trafen sich Teilnehmer an den Tauchgängen zum vereinbarten Zeitpunkt. Der Tauchlehrer vom Dienst überwachte die Ausgabe von Leihgeräten, die vom Verein zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollte durch den Tauchlehrer vom Dienst die Gruppenzusammensetzung bestimmt werden. Es wurden sodann Tauchgängen geplant, abgestimmt und durchgeführt. Der TLvD selbst konnte an solchen Tauchgängen selbst auch teilnehmen. Die Aufgaben des TLvD, die ausschließlich von den Zeugen K und dem Angeklagten wahrgenommen werden konnten, wurden von diesen einvernehmlich auch dann wahrgenommen, wenn der wahrnehmende nicht auch zugleich der verantwortende TLvD war. Eine strenge Trennung zwischen verantwortende TLvD und Durchführung der Aufgaben bestand nicht.

Am 02.06.2013 hatte der Angeklagte die Aufgabe des TLvD.

Als erster vor Ort war jedoch der Zeuge K, der das Tor zum Gelände öffnete. In nicht näher bekannter Reihenfolge erschienen sodann die Geschädigte MM, die Zeugen V, T, S, G und - zuletzt - der Angeklagte.

Die Geschädigte MM verfügte über einen eigenen Tauchanzug, musste jedoch Tauchweste und Tauchflasche sowie das Atemgerät vom TuS O ausleihen. Eine Weste war für die Geschädigte MM aufgrund ihrer geringen (altersbedingten) Körpergröße extra beschafft worden. Mit dieser Weste war sie bereits mehrfach getaucht und hatte jeweils eine Bleimenge von vier Kilo in die Weste gepackt.

Neben der Weste wurde der Geschädigten MM ein Sherwood-Atemgerät nebst Oktopus ausgehändigt. Dieses Gerät wurde durch den Verein seit mehreren Jahren gehalten und ausgeliehen. Es wurde in zweijährigem Turnus gewartet, obwohl die Gerätebeschreibung des Herstellers eine jährliche Wartung vorsah. Wer das Gerät an die Geschädigte MM herausgab, konnte nicht geklärt werden.

Bei ordnungsgemäßer Funktionalität des Sherwood-Atemregler weist dieser - abweichend von anderen Atemreglern - eine Besonderheit auf: Um eine Vereisung des Atemweges bei der Abkühlung durch Veränderung der Druckverhältnisse zwischen Sauerstoffflasche und Mundstück zu verhindern, befindet sich an dem Gerät ein Ventil, welches dauerhaft einen dünnen Blasenstrom auslässt, um so die Druckausgleichung in den Ventilen und die damit verbundene Auskühlung zu verringern. Während andere Geräte keine Blasen ausstoßen und die Auskühlung und damit die Gefahr der Vereisung auf andere Weise minimieren, geschieht dies bei dem Sherwood-Atemregler durch das sog. CBS-Ventil (Constant Bleeding System). Die Notwendigkeit des dauerhaft austretenden Blasenstroms ist in der Gerätebeschreibung ausdrücklich vermerkt. Sie muss einem erfahrenen Taucher, der sich ausreichend informiert, insbesondere einem Tauchlehrer bekannt sein.

Eine Gefahr der Vereisung tritt jedoch nur bei Erreichen bestimmter Tauchtiefen und nach bestimmter Tauchdauer auf, nicht jedoch bei kurzem Tauchen in geringer Tauchtiefe. Funktioniert das CBS-Ventil nicht, führt das zu einer andauernden aber für Unerfahrene unmerklichen Erhöhung des Einatemwiderstandes.

Die Notwendigkeit, einen dauernden Blasenstrom zu erkennen, waren im TuS O lediglich wenigen bekannt.

Nachdem die Taucher vor Ort waren, Geräte ausgegeben waren, wurden Tauchgruppen gebildet. Die Zeugen K, V und G bildeten die erste Gruppe. Plan dieser Gruppe war eine Übung zum Heraufziehen eines verunfallten Mittauchers.

Die zweite Gruppe bestand aus den Zeugen T und S. Der Zeuge S hatte zum Zeitpunkt des Unfalles, am 02.06.2013 ebenfalls 16 Tauchgänge absolviert und wurde durch den erfahreneren Taucher T begleitet. Der Zeuge T forderte den Zeugen S auf, stets Ziffer 7 der Sicherheitsstandards des VDST, stets im Blick halten konnte.

Die letzte Gruppe bestand aus dem Angeklagten und der Geschädigten MM.

Nach den Vorgaben des VDST (Ziffer 9 der Sicherheitsstandards) hatte unmittelbar vor dem Tauchgang ein so genanntes "Briefing" stattzufinden, das dazu dient, in knapper Form alle Sicherheit bedeutsamen Informationen auszutauschen, die Mensch, Gewässer, Tauchgang und Ausrüstung betreffen, sowie die erforderlichen Überprüfungen und Funktionsprüfungen durchzuführen. Dies ist in Taucherkreisen als der so genannte "Buddy-Check" bekannt. Beim Buddy-Check stehen sich die Mitglieder einer Tauchgruppe gegenüber, stellen wechselseitig ihre Ausrüstung und deren Funktionalität vor. Die Funktionalität wird selbst geprüft und durch den Mittaucher beobachtet. Durch diesen Vorgang wird sichergestellt, dass jeder Taucher sein Gerät prüft und dem Mittauchend die Funktionalität des eigenen Geräts bekannt wird.

Der Angeklagte und die Geschädigte MM führten diesen Buddy-Check an Land durch. Mängel wurden hierbei nicht festgestellt.

Bei diesem Sicherheitscheck hätte eine Überprüfung der Funktion des Sherwood-Atemreglers dadurch durchgeführt werden können, dass das Sicherheitsventil mit Feuchtigkeit (Spucke) übersetzt wird, wodurch sich Blasen gebildet hätten und erkennbar gewesen wären.

Der Angeklagte führte einen solchen "Spucketest" nicht durch. Ob ihm die Besonderheit des Sherwood-Atemreglers bekannt war, ist nicht geklärt worden. Sie hätte ihm jedoch als Tauchlehrer bekannt sein müssen. Insbesondere hätte er die Besonderheit des Sherwood-Atemreglers spätestens beim Buddy-Check erfragen müssen. Soweit die Besonderheit auch der erfahrungsgemäß weit unterlegenen Geschädigten MM nicht bekannt gewesen ist, hätten sich der Angeklagte, aber auch die unerfahrene Geschädigte, erkundigen müssen.

Sodann gingen der Angeklagte und die Geschädigte MM nach dem Buddy-Check ins Wasser. Sie führten einen ca. 30 Minuten andauernden Tauchgang durch.

Nach dem Eintauchen sehen die Sicherheitsstandards des VDST, Ziffer 9. vor, dass nach dem Abtauchen grundsätzlich auf 3 bis 5 m Tiefe ein Kontrollstopp einzulegen ist. Er dient der gegenseitigen Überprüfung, ob der Tauchgang ohne Sicherheitsbedenken fortgesetzt werden kann. Dazu gehört ein "Blasen-Check", um Undichtigkeit an der Ausrüstung festzustellen. Hierbei ist bei dem Sherwood-Atemregler eine weitere Möglichkeit gegeben, die Funktionsfähigkeit des CBS-Ventil zu kontrollieren.

Der Angeklagte und die Geschädigte MM führten einen solchen Kontrollstopp nicht durch. Der vom Angeklagten getragene und vom Zeugen Gs ausgelesene Tauchcomputer weist einen - wenn auch nur kurzen - Verbleib auf einer Tauchtiefe von 3 bis 5 m zu Beginn des Tauchganges nicht aus, hätte ihn jedoch ausgewiesen, wenn er stattgefunden hätte.

Bei einem solchen Kontrollstopp hätte der Angeklagte bemerken müssen, dass ein kontinuierlicher Blasenstrom aus dem Sherwood-Atemregler nicht austrat. Auch bei geringer Sichtweite und einem nur geringfügigen Blasenstrom hätte der Angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und Kenntnis der Funktionalität des Sherwood-Atemreglers bei genauerem Hinsehen erkennen müssen, dass der Blasenstrom fehlt, mithin eine Vereisung des Atemreglers nicht mehr ausgeschlossen ist. Dies ist nicht geschehen, denn andernfalls hätte der Angeklagte den Tauchgang sofort abgebrochen.

Ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt auch eine Schadhaftigkeit der Weste der Geschädigten MM hätte feststellen können, konnte nicht geklärt werden. Die Weste wies nach dem Unfallgeschehen an einem Ablassventil eine Undichtigkeit auf, die der Zeuge I später nach Sicherstellung der Geräte und Lagerung in der Polizeiinspektion Heinsberg durch mehrfaches Aufblasen und Ablassen der Weste beheben konnte. Wann diese Undichtigkeit entstanden ist, konnte nicht geklärt werden.

Nachdem der Angeklagte und die Geschädigte MM um 11:32 Uhr am 02.06.2013 den Tauchgang im Lago Laprello begannen, erfolgte für die Dauer von ca. 30 Minuten ein Tauchgang, der an der tiefsten Stelle 10,5 m, an der höchsten Stelle 5,25 m betrug. Der Angeklagte und die Zeugin MM tauchten hierbei eine unbekannte Strecke im Lago Laprello.

Der Mangel am Sherwood-Atemregler musste sich bei dem Tauchgang und der durchgeführten Tauchtiefe zunächst nicht bemerkbar machen. Auch ein möglicher Mangel an der Weste (Undichtigkeit des Ablassventils) musste während des Tauchganges durch den Angeklagten nicht bemerkt werden, da eine Restluft in der Weste stets vorhanden war und ein Ablass-Ventil, sofern es undicht war, lediglich bei stärkerem Aufblasen der Weste zu viel Luft ablassen würde.

Gegen Ende des Tauchganges befanden sich der Angeklagte und die Geschädigte MM in der Nähe des Steges. Das Wasser im Lago Laprello ist - wie häufig in Binnenseen - relativ trüb. Die Sichtweite ist unterschiedlich. Im Bereich des Steges, wo drei Tauchgruppen in das Wasser eingestiegen und vor dem Angeklagten und der Zeugin MM eine Tauchgruppe bereits wieder ausgestiegen waren, war das Wasser, bedingt durch aufgewirbeltes Sediment, sehr trüb. Diese zu erwartende Trübung war jedem der beteiligten Taucher bekannt. Der Angeklagte tauchte nunmehr vor der Geschädigten in Richtung Steg. Entgegen seiner Verpflichtung zum Halten von Kontakt verlor er dabei die Geschädigte. In der Erwartung, dass die Geschädigte vor ihm möglicherweise aufgetaucht sein könnte - was er jedoch hätte bemerken müssen - tauchte der Angeklagte in der 31. Minute sehr schnell und ohne den eigentlich vorgesehenen Dekompressionsstop bis an die Oberfläche auf.

An der Wasseroberfläche machte er die bereits aufgetauchte Gruppe um die Zeugen G, V und K darauf aufmerksam, dass er die Geschädigte MM "verloren" hätte. Gemeinsam mit den drei Zeugen tauchte der Angeklagte erneut auf eine Tiefe von 10 m ab. Alle vier beteiligten Taucher suchten ca. 1 Minute nach der Geschädigten MM. Durch den Zeugen K wurde die Suche nach ca. 1 Minute abgebrochen, er gab entsprechende Zeichen zum Auftauchen, da aufgrund der zunehmenden Trübung des Wassers in Bereich des Einstiegs eine weitere Suche sinnlos erschien. Der Angeklagte, die Zeugen G, V und K tauchten auf und leiteten sodann die Rettungskette ein. Im Rahmen der Rettungskette wurden auch die zuvor bereits aufgetauchten Zeugen T und S involviert, ein Notruf wurde abgesetzt, die Zeugen T und S waren dazu abgestellt die Rettungskräfte zum Unfallort zu verbringen.

Der Angeklagte tauchte sodann - nach ca. 7 Minuten - nochmals ab, um die Geschädigte zu suchen. Er befand sich nochmals ca. 40 Sekunden unter Wasser und fand die Geschädigte im Bereich des Steges vor. Der Angeklagte zog die Geschädigte MM an die Wasseroberfläche, wo sie vom Zeugen K aufgenommen wurde. Die Geschädigte wurde auf den Steg verbracht. Atemregler, Weste und Flossen wurden ausgezogen. Wiederbelebungsversuche wurden unternommen.

Die angerufenen Rettungskräfte fuhren zunächst zu einer falschen Einfahrt, konnten dann jedoch durch den Zeugen S eingewiesen werden und erreichten schließlich den Steg, wo die Geschädigte MM bewusstlos vorgefunden wurde und notärztlich versorgt wurde. Sie wurde mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus Heinsberg gebracht.

Da keine näheren Informationen über den Tauchverlauf vorhanden waren, wurde sie nicht direkt in das besser ausgerüstete Klinikum in Aachen verbracht. Erst nachdem im Krankenhaus in Heinsberg die Schwere der Schäden festgestellt wurde, wurde sie von dort noch am selben Tage in die Kinder- und Jugendklinik in Aachen (Klinikum der RWTH) verbracht, wo sie bis zum 05.07.2013 verblieb.

Die Geschädigte hatte durch das Unfallgeschehen einen hypoxischen Hirnschaden erlitten. Dieser hatte eine Sauerstoffunterversorgung als Ursache. Er führt zu schweren Allgemeinveränderungen sowie einem spikewave-Komplex. Im Rahmen einer vegetativen Stresssituation hatte sich die Herzfrequenz erhöht, der Sauerstoffbedarf war gestiegen. Eine Sauerstoffversorgung hatte nicht mehr stattgefunden. Dies führte zu Bewusstlosigkeit, einem Barotrauma und einem daraus resultierenden Hirnschaden bei der Geschädigten.

Ursache für die Sauerstoffunterversorgung war der Defekt am Sherwood-Atemregler. Da dieser am Ventil keinen kontinuierlichen Blasenstrom auswerfen konnte, kam es zu einer Vereisung. Diese führte nicht zu einem Stopp der Sauerstoffversorgung, sondern zu einer zunehmenden Erschwerung des Einatmens, einer kontinuierlichen Erhöhung des Einatemwiderstandes. Dies musste die Geschädigte aufgrund der langsamen und zunächst nur geringfügigen Erhöhung des Einatemwiderstandes zunächst nicht bemerkt haben. Unter Wasser muss es jedoch zu einer verstärkten Atemtätigkeit der Geschädigten gekommen sein. Der Grund für die verstärkte Atemtätigkeit konnte nicht sicher geklärt werden. Die verstärkte Atemtätigkeit führte jedoch zu einem immer höheren Einatemwiderstand aufgrund einer immer stärkeren Vereisung des Ventils. Wäre dies bei vorhandenem Sichtkontakt mit dem Angeklagten geschehen, so hätte er das veränderte Verhalten seiner Tauchpartnerin bemerken müssen und diese mithilfe seines eigenen Atemgerätes unterstützen können und unmittelbar an die Wasseroberfläche bringen können.

Nach Beendigung der Intensivbehandlung im Klinikum in Aachen wurde die Geschädigte MM zunächst in die Reha-Klinik nach Godeshöhe gebracht. Im Oktober 2013 wurde der Nebenkläger und Vater der Geschädigten ihr gesetzlicher Betreuer mit dem Betreuungsumfang "sämtliche Angelegenheiten". Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Geschädigte MM in einer Tetraparese. Sie war zu keinerlei Kommunikation mit der Außenwelt im Stande. Sie konnte keinen Blickkontakt einhalten. Ihre Bewusstseinslage war sehr eingeschränkt. Die Geschädigte war vollständig von Hilfe abhängig. Sie musste ernährt werden, sie konnte das Bett nicht verlassen, Kontaktaufnahme zu ihr war nicht möglich.

Am 25.03.2014 bestätigte die Rehaklinik Godeshöhe, dass die Geschädigte immer noch komplett von pflegerischer Hilfe abhängig sei, lediglich eine Blick-Fixatur für kurze Zeit möglich gewesen sei. Eine weitere Kontaktaufnahme mit der Geschädigten war weiterhin nicht möglich.

Am 09.01.2015 wurde die Geschädigte stationär zur neurologischen Rehabilitationsbehandlung in der Sankt Mauritiusklinik aufgenommen. Dort wurde eine Behinderung mit schweren körperlichen Einschränkungen und schwerer geistiger Behinderung konstatiert. Die Geschädigte blieb in dieser Einrichtung bis zum 21.05.2015.

Am 12.06.2015 wurde sie im Dominikus-Krankenhaus in Düsseldorf aufgenommen. Dort musste ihr zum wiederholten Mal der Tracheostomas geöffnet werden, da sie die ihr zugeführte Nahrung eingeatmet hatte.

Am 26.10.2015 war die Geschädigte für kurze Zeit im Marienhospital in Euskirchen, wo die Frage einer bestehenden Epilepsie abgeklärt werden sollte. Anschließend wurde sie in einem Alten-/Pflegeheim aufgenommen, wo sie planerisch zunächst verbleiben sollte.

Am 02.09.2016 kam es erneut zum Einatmen von Nahrung. Die Geschädigte wurde im Hermann-Joseph Krankenhaus aufgenommen. Die eingeatmete Nahrung führte zu einem hypoxiegetriebenen Kammerflimmern. Dies wiederum bedingte einen Herzstillstand und den Tod der Geschädigten MM am 09.09.2016 im Alter von 21 Jahren.

Nach intensiver ärztlicher Beratung, bereits im Vorfeld, verzichteten die Eltern der Geschädigten MM als ihre Betreuer auf eine Wiederbelebung.

Der Angeklagte hatte nach dem Tauchgang am 02.06.2013 zur Familie der Geschädigten keinen Kontakt. Da die Familie nach Angaben des Zeugen K keinen Kontakt wünschte, nahmen auch die Mitglieder und Verantwortlichen des TuS O e.V. weder zu Geschädigten MM noch zu ihrer Familie Kontakt auf.

Wegen der materiellen Schäden, die der Familie entstanden sind, ist beim Landgericht Aachen ein Zivilrechtsstreit 7 O 142/16 anhängig. Verhandlungen mit mehreren Versicherungen wurden im Vorfeld geführt. Weitere Forderungen sind offen.

IV.

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen zunächst auf seiner Einlassung.

Die Feststellung zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem verlesenen und von ihm nicht beanstandeten Bundeszentralregisterauszug.

Zur Sache hat sich der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht eingelassen.

Im Rahmen der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Angeklagten im Zivilverfahren, zugleich Verteidiger im Strafverfahren, hat der Angeklagte angegeben, dass er mit der Geschädigten MM am 02.06.2013 ab ca. 11.32 h einen Tauchgang absolviert habe. Sie habe ihre Ausrüstung bei seinem Eintreffen schon gehabt, diese sei nicht von ihm heraus gegeben worden. Tauchlehrer vom Dienst - TLvD - sei am Unfalltag der Zeuge K gewesen.

Bei der Geschädigten MM habe es sich um eine erfahrene Taucherin gehandelt, die nicht seiner besonderen Unterstützung bedurft habe. Sie sei mit ihm quasi als gleichberechtigte Partnerin getaucht.

Angaben zum Tauchverlauf oder zum eigentlichen Unfall-/Tatgeschehen hat der Angeklagte auch schriftsätzlich nicht gemacht.

Die Feststellungen zu den Taucherqualitäten des Angeklagten beruhen zunächst auf dem in Augenschein genommen Tauchlogbuch des Angeklagten (Hülle Bl. 1103 der Akten), aus dem sich ergibt, dass er vor dem fraglichen Zeitpunkt am 02.06.2013 bereits mehr als 600 dokumentierte Tauchgänge absolviert hatte und seit mehreren Jahren als Tauchlehrer tätig war. Der Zeuge I hat bekundet, dass er den Angeklagten unter anderem als Tauchlehrer ausgebildet hatte. Er hat ihn als einen ruhigen und verantwortungsbewussten Taucher und Tauchlehrer beschrieben und erklärt, er würde ihm seine "Tochter jederzeit anvertrauen”, womit er auf die Zuverlässigkeit des Angeklagten hindeuten wollte.

Nach den Angaben des Zeugen B war der Angeklagte für den TuS O seit ca. 3-4 Jahren als Tauchlehrer freizeitmäßig tätig. Der Zeuge B, wie auch der Zeuge K haben bestätigt, dass der Angeklagte neben dem Zeugen K als Tauchlehrer vom Dienst (TLvD) tätig war. Nach ihren Angaben waren der Angeklagte und der Zeuge K diejenigen Tauchlehrer, die die städtische Vorgabe zur Anwesenheit eines TLvD die bei Tauchgängen im Lago Laprello erfüllen konnten.

Der Zeuge K hat ebenfalls bestätigt, dass die Aufgabe des TLvD vom jeweils Anwesenden bei den vereinsinternen Tauchgängen durchgeführt wurde. Hierbei habe man nicht eine strenge Aufgabentrennung durchgeführt, sondern die Aufgaben gemeinsam wahrgenommen, wenn auch einer von beiden tatsächlich als Tauchlehrer vom Dienst die Verantwortung habe übernehmen müssen.

Der Angeklagte war am Tattag der TLvD und damit verantwortlich für die Ausgabe der Geräte, die Zusammenstellung der Tauchgruppen und die Ablaufplanung der Tauchgänge. Dies ergibt sich aus dem am Tattag gefertigten Tauchprotokoll, welches durch den Zeugen B, vereinsintern Verantwortlicher für die Tauchsportgruppe, vorgelegt wurde (Bl. 2 in Hülle Bl. 1144 d.A., Anlagen zum Protokoll vom 14.11.2017).

Die Feststellungen zur Qualifikation der Geschädigten MMs am Unfalltag, dem 02.06.2013, beruhen zunächst auf dem in Augenschein genommen und als Urkunde verwerteten Logbuch, welches im Original vorlag. Aus dem Logbuch ist ersichtlich, dass sie die Tauchgänge, wie festgestellt durchgeführt hat. Nach Angaben des Zeugen K sei sie eine erfahrene, talentierte Taucherin gewesen, die wie "ein Fisch im Wasser” gewesen sei. Sie habe weiterführende Kurse belegt.

Hinsichtlich der weiterführenden Kurse vermag das Gericht jedoch den Angaben des Zeugen K nicht zu folgen. Dieser war im Besitz der so genannten Brevets (Aufkleber für absolvierte Sonderkurse). Bei erfolgreicher Absolvierung der Sonderkurse wären diese Brevets in der Regel an die Geschädigte zu übergeben gewesen. Die Brevets befanden sich jedoch noch im Besitz des Zeugen K bzw. des Angeklagten zum Unfallzeitpunkt und waren nicht an die Geschädigte herausgegeben.

Da der Zeuge K hinsichtlich der Qualifikation der Geschädigten ersichtlich von dem Bemühen geprägt war, diese als besonders erfahren darzustellen, was sich mit den weiteren Feststellungen nicht deckt, vermag das Gericht allein aufgrund seiner Angaben zum Absolvieren von Kursen, die mehr als vier Jahre zurückliegen, in Anbetracht der sonstigen Erinnerungslücken des Zeugen K keinen Glauben zu schenken.

Die Geschädigten MM kann nicht als erfahrene Taucherin betrachtet werden, wie dies allein der Zeuge K dargestellt hat. Vielmehr handelt es sich bei ihr um eine Anfängerin. Sowohl der Zeuge Dr. Bt, selbst erfahrener Taucher und, als auch der Zeuge I, erfahrener Taucher und Tauchlehrer haben dies so bestätigt. Der Zeuge S, der ähnlich viele Tauchgängen absolviert hatte, wie die Geschädigte MM, bezeichnete sich ebenfalls als Anfänger. Der Zeuge T, der mit dem Zeugen S in einer Tauchgruppe war, bezeichnete selbst sich mit erheblich mehr Tauchgängen noch nicht als erfahrenen Taucher. Der Zeuge T hat bekundet, dass er den Zeugen S im Hinblick auf seine Anfängereigenschaft ausdrücklich aufgefordert habe, ca. einen halben Meter vor ihm zu tauchen. Dies wurde durch den Zeugen S somit bestätigt. Mithin hat auch der Zeuge T die vergleichbar erfahrene Geschädigte MM als Anfängerin betrachtet. Zwar gibt es keine Definition für Anfänger bzw. Taucherfahrene. Jedoch hatte die Geschädigte MM lediglich die Qualifikation als *-Taucher. Es handelt sich hierbei um die geringste Qualifikation. Mit nur 16 Tauchgängen in sechs Jahren und lediglich einen Tauchgang im Unfalljahr, vermag das Gericht nicht auf eine besondere Erfahrung der Geschädigten zu schließen. Selbst wenn diese weiterführende Kurse besucht haben sollte, was, wie bereits ausgeführt, nicht positiv festgestellt werden konnte, vermag dies an ihrer Anfängereigenschaft nichts zu ändern. Weitere Tauchgänge im Innenbereich, im Schwimmbad zu Trainingszwecken, ändern an ihrer Erfahrung als Taucherin wenig, zumal die Bedingungen für das Innentauchen insbesondere was Sicht und Umwelt sowie Temperatur angeht sich deutlich von den Bedingungen beim Außentauchen in deutschen Binnengewässern unterscheidet.

Dass die Geschädigte MM eine Anfängerin ist, folgt auch aus den Vorgaben des VDST. Der VDST gestattet einem *-Taucher das selbstständige Tauchen in Außengewässern genauso wenig, wie das Tauchen mit einem gleich qualifizierten Taucher. Nur bei Begleitung eines höher qualifizierten Tauchers kann und darf der *-Taucher im Außengewässer tauchen. Dies ergibt sich aus den auszugsweise verlesenen Sicherheitsstandard des VDST, dort Ziffer 7, nach dem Stand 01.01.2012 (vergleiche Sonderband Anlagen zum Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 18.06.2014).

Nach den Vorgaben des VDST durfte die Geschädigte MM mithin nur mit einem höher qualifizierten Taucher tauchen. Der Angeklagte selbst war als *-Tauchlehrer in ausreichendem Umfang höher qualifiziert und damit als Tauchpartner für die Geschädigte geeignet. Zwar hat er seinen Tauchgang nicht in seiner Eigenschaft als Tauchlehrer absolviert, jedoch unabhängig von seiner Tätigkeit als Tauchlehrer als der höher qualifizierte Taucher in einem so genannten Buddy-System. Als der höher qualifizierte Taucher in dem Buddy-System übernimmt der Angeklagte, der zudem noch der TLvD am Tattag war, eine besondere Verantwortung für seinen Mittaucher.

Eine grundsätzliche Verantwortung für seinen Mittaucher übernimmt jeder Taucher. Dies ist Sinn und Zweck des Buddy-Systems, so wie es die Sicherheitsstandards des VDST vorgeben. Dies gilt auch für den Angeklagten, der mithin als der überlegene Tauchpartner im Team mit der Geschädigten MM eine besondere Verantwortung hatte.

Dass die Geschädigte MM ihre Tauchgeräte am Tattag vom TuS O übernahm, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K. Dieser hat bekundet, dass die von der zur Geschädigten MM verwandte Weste extra für sie beschafft wurde. Aus dem Tauchlogbuch der Geschädigten ergibt sich, dass sie bereits zuvor mit Bleigewichten von vier Kilo getaucht war, so dass die Verwendung von vier Kilo Tauchblei am Tattag nicht zu beanstanden und auch vom Angeklagten als Buddy der Geschädigten nicht zu beanstanden war.

Der Geschädigten war auch ein Sherwood-Atemregler übergeben worden. Nach Aussage des Zeugen B hatte der Verein diese Geräte nur in zweijährigem Rhythmus gewartet, während die Gerätebeschreibung der Firma Balzer, die als Anlage zum Protokoll vom 14.11.2017, dort Bl. 1126 ff., genommen wurde, ausdrücklich vorgibt, dass der Atemregler und das Okotpus-System mindestens einmal jährlich, nach Bedarf bei häufiger intensiver Nutzung auch häufiger eine Revision bei einem Fachhändler unterzogen werden müssen (Ziffer 5. der Gerätebeschreibung a.a.O.). Zwar ist dieser Wartungsplan bezogen auf die Gewährleistung, jedoch ist die der Hinweis des Herstellers eindeutig auch darauf bezogen, dass dies zur Wahrung der Sicherheit der Geräte erfolgen muss (vergleiche Blatt Z. 5.0 der Anlage zum Protokoll vom 07.11.2017 (Bl. 1131 R. der Akten)).

Nach Angaben des Zeugen B habe es im Verein auch einen hierfür verantwortlichen Gerätewart gegeben. Dies soll nach Angaben des Zeugen B der Zeuge G gewesen sein, was jedoch der Zeuge G seinerseits nicht bestätigt hat. Wer genau der Gerätewart zum Unfallzeitpunkt im Verein gewesen war, wer mithin die Verantwortung für die Wartung des Gerätes und seine Funktionalität übernommen hatte, konnte auch durch Vernehmung der weiteren Zeugen nicht geklärt werden. Die Zeugen Kp, W, Vb, und Kl haben hierzu keine Angaben gemacht bzw. machen können. Bei Vernehmung dieser zum TuS O gehörenden Zeugen fiel auf, dass sämtliche Zeugen bemüht waren, wenig Erinnerung zu zeigen. Sie haben sich auf Erinnerungslücken durch Zeitablauf oder durch Erkrankungen berufen. Dies gilt auch für den Zeugen R. Eine Klärung des Punktes, wer verantwortlich für die Geräte war, konnte hierdurch nicht erreicht werden.

Fest steht jedoch, dass der Sherwood-Atemregler, der durch den Zeugen Gs auf seine Tauglichkeit untersucht worden ist, defekt war. Der Zeuge Gs hat bekundet, dass er den Atemregler in einer Druckkammer getestet habe. Dabei habe er visuell erkannt, dass das so genannte CBS-System (Constant-Bleeding-System) entgegen der Vorgaben des Herstellers keinen konstanten Blasenstrom aufgewiesen hat.

Der Zeuge Gs, wie auch der Zeuge Dr. Bt haben dargelegt, dass das Ausfallen des konstanten Blasenstroms die besondere Funktion des Sherwood-Atemreglers zur Verhinderung von Vereisungen behindert, so dass der Atemregler nicht voll funktionsfähig ist. Der Zeuge Bt hat erläutert, dass die fehlende Funktionalität des CBS-Systems zu einem sich laufend erhöhenden Atemwiderstand führt. Dieser ist nach den Darstellungen des Zeugen Bt, der seine Angaben überzeugend und nachvollziehbar gemacht hat, für einen Anfänger zunächst nicht bemerkbar, da zunächst nur gering ist. Durch die zunehmende Beeinträchtigung kommt es jedoch zu einer immer stärkeren Erhöhung des Atemwiderstandes, was beim Einatmen durch den Taucher einen immer stärkeren Ein-Atem-Zug erfordert. Der Zeuge hat dies anhand des in Augenschein genommenen Atemreglers, welcher als Asservat im Rahmen der Hauptwandlung vorlag, erläutert und nachvollziehbar dargestellt.

Der Zeuge Dr. Bt hat auch bekundet, dass dieser Umstand für einen Taucher bekannt sein muss. Dies gelte insbesondere für Tauchlehrer, da die Informationen über dieses Gerät im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen immer wieder besprochen werden würde.

Demgegenüber haben die Zeugen T, G, K und S erklärt, dass diese besondere Funktionalität des verwendeten Atemgerätes im Verein unbekannt gewesen wäre. Dies ist insbesondere beim Zeugen K aus den zuvor dargelegten Gründen (er ist ebenfalls Tauchlehrer und müsste fortgebildet sein) nicht nachvollziehbar. Insbesondere stimmt es nicht mit den Angaben des Zeugen V überein, dem die besondere Funktionalität des Sherwood-Atemreglers sehr wohl bekannt war.

Das Gericht geht davon aus, dass dem Angeklagten entweder, wie vom Zeugen Dr. Bt dargelegt und auch vom Zeugen V bestätigt, die besondere Funktionalität des Sherwood-Gerätes bekannt war. Sofern das nicht der Fall war, war der Angeklagte jedoch im Rahmen des so genannten Buddy-Checks gehalten, sich über die Funktionalität der von seiner Tauchpartnerin verwendeten Geräte Gewissheit zu verschaffen. Sofern er eine solche Gewissheit nicht hatte, hätte er sich informieren müssen. Jedenfalls dies hat der Angeklagte unterlassen, denn er hat weder den vom Zeugen Bt - sicherlich nicht verbindlichen - sogenannten Spucketest (Anfeuchten des Ventils und Beobachten der austretenden Blase) durchgeführt, noch hat er den so genannten Blasen-Check unmittelbar nach dem Eintauchen mit der Geschädigten MM durchgeführt.

Dass der sogenannte Blasen-Check von dem Angeklagten und der Geschädigten MM nicht durchgeführt worden ist, ergibt sich aus dem Tauchprofil, welches der Zeuge Gs aus dem vom Angeklagten getragenen Tauchcomputer ausgelesen hat. Der Tauchcomputer des Angeklagten ist unmittelbar nach dem Unfallgeschehen sichergestellt worden und dem Zeugen Gs zur Verfügung gestellt worden. Zwar hat der Tauchcomputer, wie auch weiteres Gerät in der Zwischenzeit bei dem Zeugen Ky unbewacht und ungeschützt im Büro gelegen, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass jemand an den Tauchcomputer manipuliert haben würde, zumal eine nachträgliche Manipulation an dem Gerät aufwendig gewesen wäre. Hinweise hierfür haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben. Dass eine Manipulation auffällig gewesen wäre, ergibt sich wiederum aus den Angaben der Zeugen Gs und Dr. Bt, die übereinstimmend geschildert haben, dass eine einfache Veränderung eines einmal gespeicherten Tauchprofils in dem verwendeten Tauchcomputer des Angeklagten nicht ohne weiteres möglich ist.

Der Zeuge Gs hat unter Verwendung der hierzu einzusetzenden IT-Programme den Tauchcomputer des Angeklagten ausgelesen und das sich hieraus ergebende Tauchverlaufsprofil ausgedruckt. Das Tauchverlaufsprofil war Gegenstand der Erörterungen in der Hauptverhandlung (vgl. Bl. 97 der Akten). Aus dem Tauchverlaufsprofil ergibt sich, dass der Angeklagte in Minute 0 des Tauchganges, was um 11:32 Uhr gewesen ist, aus einer Oberflächenhöhe von 0 m in das Wasser eintauchte und direkt nach dem Eintauchen kurz wieder auf eine Höhe von 1,5 m bzw. bis an die Oberfläche auftauchte. Das insoweit ausgeworfene Piktogramm für "Oberfläche" hatte der Tauchcomputer des Angeklagten selbst aufgeworfen. Bei den ersten Sekunden des Tauchganges handelt es sich schlüssig um das Hineingleiten des Wasser, das sich daran anschließende tiefere Eintauchen und anschließende wieder Hochkommen, nicht jedoch, mangels Verbleib in einer bestimmten Höhe, um einen so genannten Bubble-Check.

Dass der Bubble-Check, neben dem Buddy-Check vom VDST vorgesehen ist, ergibt sich aus den beigezogenen und verlesenen Sicherheitsstandards des VDST (vgl. Sonderheft Anlagen zum Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 18.06.2014) diese VDST-Sicherheitsstandards sind jedermann zugänglich. Sie sind insbesondere für Taucher, die Mitglieder des VDST sind, nicht nur zugänglich sondern auch einzuhaltende Regularien. Die Sicherheitsstandards normieren die Verpflichtung der Taucher zu einem vorgeschalteten Buddy-Check, den der Angeklagte und die Geschädigte MM nach den Angaben der Zeugen G, T und V auch durchgeführt haben.

Während des dem Tauchgang vorgeschalteten Buddy-Checks an Land konnte der Angeklagte zwar bei Durchführung des so genannten "Spucke-Tests” die mangelnde Qualität des Sherwood-Atemregler erkennen, musste dies, wie dargestellt, jedoch nicht.

Ob der Angeklagte auch einen Mangel an der Weste hätte erkennen können, hat die Hauptverhandlung nicht ergeben. Der Zeuge I hatte die Weste, nachdem sie durch die Polizei sichergestellt worden war, nicht als mit dem Verfahren betrauter Polizeibeamter, sondern als im Tauchsport erfahrener Polizeibeamter betrachtet und festgestellt, dass ein Ablassventil sich verhakt hatte. Das Ablassventil hat die Funktion, Luft, die in das Tarierjackett im Auftauchvorgang eingepumpt wird, wieder ablassen zu können. Dieses Ventil hatte sich derart verklemmt, dass eingefüllte Luft sofort wieder entweichen würde. Die Ursache für den Defekt konnte nicht mehr festgestellt werden, da der Zeuge I das Ventil mehrfach betätigte, bis es schlussendlich wieder funktionierte. Sofern sich eine Verschmutzung im Ventil festgesetzt hatte, kann diese durch das mehrfache Betätigen und die dabei ausschießende Luft beseitigt worden sein. Ob allerdings eine Verschmutzung bereits vor dem Tauchgang vorgelegen hat, oder eine Verschmutzung erst nach dem Tauchgang eingetreten ist, konnte nicht festgestellt werden. Zwar hat der Zeuge Dr. Bt erklärt, dass nach dem Tauchgang eine Verschmutzung nicht habe eintreten können, da das Ventil zu dicht sei, um Schmutz aufzunehmen. Jedoch hat die Weste möglicherweise auf sandigen oder kiesigem Untergrund gelegen, möglicherweise ebenso wie die übrige Tauchausrüstung in einem Duschraum bei der Polizei auf dem Boden gelegen, hat darüber hinaus im Büro des Zeugen Ky gelegen, eine besondere Sicherung gegen Verschmutzung oder Veränderung des Gerätes hatte nicht stattgefunden. Das Gerät war weder verpackt, noch sonst durch geeignete Vorrichtungen vor Veränderung geschützt worden. Es muss daher offen bleiben, ob die Weste der Geschädigten MM bereits zum Zeitpunkt des Buddy-Checks mit dem Angeklagten einen Defekt aufgewiesen hat. Insoweit kann den Angeklagten ein Vorwurf der mangelnden Sorgfalt nicht treffen.

Nachdem die geschädigte MM und der Angeklagte den durch die Zeugen G, T und V bestätigten Buddy-Check gemacht hatten, haben sie sich ins Wasser begeben.

Der Tauchverlauf kann, da der Angeklagte sich hierzu nicht eingelassen hat, ausschließlich an dem ausgelesenen Tauchverlaufsprofil (Bl 97 der Akten) rekonstruiert werden.

Zum Tauchverlauf konnte das Gericht kaum Feststellungen treffen. Der Angeklagte selbst hat sich hierzu nicht eingelassen. Er hat auch im Rahmen der vorbereitenden Schriftsätze im Zivilverfahren hierzu keine verwertbaren Angaben gemacht. Der Angeklagte hat lediglich die Umstände vor dem Tauchgang dargelegt, in den durch Lesen im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftsätze. Der Angeklagte hat jedoch den Tauchverlauf zu keinem Zeitpunkt geschildert. Eine solche Schilderung war auch durch die Mittaucher am Tattag nicht zu bekommen. Zwar sehen die Sicherheitsstandards des VDST vor, dass dem Tauchgang eine Tauchplanung vorauszugehen hat. Dabei sollen Mittaucher informiert werden, eine vorherige genaue Darstellung der beabsichtigten Tauchstrecke gegenüber anderen Tauchergruppen ist jedoch nicht vorgesehen. Die anderen Tauchergruppen, die Zeugen K, V, T, S und G haben keine Erkenntnisse zum Tauchverlauf bekundet.

Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte bei lebensnaher Betrachtungsweise im Anschluss an das Unfallgeschehen Angaben hierüber gegenüber dem später einberufenen Vorstand des TuS O gemacht hat. Jedoch konnten sich auch die Mitglieder von zwei Zusammentreffen, die Zeugen Kp, Vb, W und Kl, ebenso wie die Zeugen B und K hieran angeblich nicht erinnern. Lediglich der Zeuge K hat bekundet, dass der Angeklagte ihm gegenüber beim Auftauchen gesagt habe, habe er habe einmal nach links geschaut, einmal nach rechts geschaut und dann die Geschädigte MM nicht mehr gesehen.

Das Gericht vermag den Angaben der Zeugen, der Angeklagte habe nichts über den Tauchverlauf gesagt, nicht zu folgen, da es höchst lebensfern erscheint, dass nach einem Unfallgeschehen die Unfallbeteiligten und die unmittelbar nach dem Unfall eingeschalteten Personen hierüber nicht reden. Die fehlenden Angaben der Zeugen mögen auf gesundheitsbedingten Erinnerungslücken beruhen, mögen auch auf Zeitablauf beruhen, erscheinen dennoch unglaubwürdig. Trotzdem vermag das Gericht aus den fehlenden Angaben der Zeugen keinen Umkehrschluss zu ziehen. Der Verlauf des Tauchganges musste mithin offenbleiben.

Auch das Ende des Tauchganges ist durch keinen der Zeugen geschildert worden. Allerdings haben die Zeugen T und S bestätigt, dass im Bereich des Steges grundsätzlich und auch an diesem Tage schlechte Sicht herrschte. Aus diesem Grunde hatte der Zeuge T, wie vom Zeugen S bestätigt, diesen angewiesen ca. einen halben Meter vor ihm zu tauchen, damit der Zeuge T als der erfahrenere Taucher den Zeugen S als den unerfahrenen Taucher stets im Blick haben würde. Die VDST-Sicherheitsstandards normieren unter Ziffer 7 (vgl. Sonderheft Anlagen zum Schriftsatz des Nebenklagevertreters vom 18.06.2014) ausdrücklich, dass Taucher einander im Blick behalten sollen, so dass jeder Taucher dem anderen jederzeit zu Hilfe eilen kann. Dies kann in klarem Wasser sicherlich in größerer Gelassenheit gesehen werden, als in trübem Wasser. Je unerfahrener jedoch ein Taucher ist, je erfahrener der Buddy ist, desto größer ist die Verpflichtung den unerfahrenen Taucher im Blick zu halten. Jeder Taucher eines Buddy-Systems hat jederzeit sicherzustellen, dass er seinen Tauchpartner noch visuell wahrnehmen kann. Bei schlechterer Sicht sind die Taucher nach den VDST-Sicherheitsstandards, die als Obligation auch in strafrechtlicher Hinsicht gelten, verpflichtet den Kontakt so eng herzustellen, dass wenigstens Sichtkontakt bleibt. Wenn dies nicht der Fall ist, so haben sie durch andere geeignete Maßnahmen die Kontaktaufnahme herzustellen, dies kann beispielsweise durch eine Führleine, oder auch durch Körperkontakt oder Kontakt zwischen Körper und Gerät hergestellt werden.

Die durch den Zeugen K bestätigte Angabe des Angeklagten, er habe den Blick kurz von der Geschädigten MM abgewandt und diese sodann aus dem Blick verloren zeigt, dass der Angeklagte seiner Verpflichtung zur Kontakthaltung mit seiner Tauchpartnerin nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist, obwohl er hierzu insbesondere aufgrund seiner höheren Qualifikation und der klaren Unerfahrenheit seiner Tauchpartnerin verpflichtet gewesen wäre.

Nach dem eingesehenen Tauchprofil (Bl. 97 der Akten) ist der Angeklagte in Minute 31 schnell und ohne den vorgesehenen Dekompressionsstop aufgestiegen. Diese Handlungsweise des Angeklagten lässt sich nur dadurch erklären, dass der Angeklagte die Geschädigte aus dem Blick verloren hat, so wie er es unmittelbar nach dem Auftauchen nach den Angaben des Zeugen K diesem gegenüber geäußert hat, um Hilfe zu holen.

Eine andere Erklärung ist weder lebensnah, noch nachvollziehbar.

Insbesondere ist zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen, dass er seiner Verpflichtung zum sofortigen Auftauchen und Suchen des Tauchpartners bei Verlust des Sichtkontaktes, so wie es die Taucherregularien nach Angaben der Zeugen I und Dr. Bt vorsehen, nachgekommen ist. Der Angeklagte hat nach Angaben der Zeugin R, die allein bestätigt hat, dass der Angeklagte an Vorstandssitzungen teilgenommen hat und daraus geschlossen hatte, wenn auch nicht mehr sicher erinnert, dass der Angeklagte Angaben zum Tauchgang gemacht hat, erklärt, dass die Geschädigte MM hinter ihm getaucht sei. Dies deckt sich mit der Angabe des Zeugen K, wie der Angeklagte die Geschädigte MM aus dem Blick verloren haben soll.

Aus dem Tauchgangsprofil, bestätigt durch die Zeugen G, K und V ist der Angeklagte in Minute 31-32 aufgetaucht bis zur Oberfläche und hat die ebenfalls auftauchenden genannten Zeugen über den Verlust der Geschädigten MM informiert. Gemeinsam, so bestätigt durch alle drei Zeugen, tauchte man sodann wieder ab, um die durch die Regularien vorgegebene Zeit von 1 Minute zu suchen. Dass diese Vorgabe eingehalten worden ist, folgt ebenfalls aus der Darstellung des Tauchgangsprofils (Minute 32,5 bis Minute 33,5 des Tauchganges, vgl. Bl. 97 der Akten). Der Zeuge K hat bekundet, dass er sodann nach 1 Minute den Suchtauchgang abgebrochen habe, weil die Sicht immer schlechter wurde. Dies deckt sich mit den Angaben der übrigen Zeugen, die die zunehmend schlechter werdende Sicht ebenfalls bestätigt haben. Den Vorgaben entsprechend - dies ist wiederum zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen - haben sich die drei Zeugen und der Angeklagte sodann wieder an die Oberfläche gegeben. Dies deckt sich mit dem Tauchgangsprofil, dort Minute 34 (vgl. Bl., 97 der Akte), aus dem ersichtlich ist, dass der Angeklagte abrupt und bis an die Oberfläche aufgetaucht ist und den Tauchgang abgebrochen hat.

Nach den Angaben der Zeugen T und S, wie auch der Aussagen des Zeugen K wurde anschließend die Sicherheitskette in Gang gesetzt. Hierzu war der Zeuge S berufen, die einrückenden Helfer in das Gelände einzuweisen, die Rettungskräfte mussten informiert werden. Zeuge S hat erklärt, dass diese zunächst an einer falschen, nicht zu öffnenden Zufahrt anfuhren und von ihm zu einer anderen Zufahrt geleitet werden mussten, was eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat. Der Angeklagte ist sodann auch nach der Aussage des Zeugen K erneut abgetaucht, um die Geschädigte zu suchen. Nach den Feststellungen des Zeugen Gs bei der Auslesung des Tauchcomputers des Angeklagten hat es einen zweiten Tauchgang ca. 7 Minuten nach dem ersten Tauchgang gegeben, der lediglich ca. 40 Sekunden gedauert hat. Dies hat der Zeuge Gs im Rahmen seiner Aussage dargelegt und durch ein weiteres Tauchgangsprofil belegt. Auch wenn der Zeuge als Sachverständiger wegen Befangenheit ausgeschlossen werden musste, ist seine Aussage als Zeuge über seine tatsächlichen Wahrnehmungen beim Auslesen des Tauchcomputers des Angeklagten dennoch zu werten. Der Zeuge hat die Geräte des Angeklagten untersucht, er hatte die hierzu erforderlichen IT-Programme und konnte durch bloßes technisches Auslesen der Gerätschaften die Verlaufsprofile ausdrucken. Hinsichtlich des zeitlichen Zwischenraum von 7 Minuten zwischen Ende des ersten Unfall-Tauchganges und des zweiten Rettungs-Tauchganges war sich der Zeuge Gs in Bezug auf seine Feststellungen bei der technischen Auslesung der Geräte sicher und hat dies auch überzeugend dargelegt.

Darüber hinaus ergibt sich ein zeitlicher Abstand zwischen dem ersten und dem zweiten Tauchgang aus den Darstellungen der übrigen Zeugen, die diesen lediglich nach einem genauen Zeitintervall nicht bestätigen konnten.

Durch den Zeugen K ist bestätigt, dass der Angeklagte die Geschädigte an die Oberfläche zog. Der Angeklagte selbst hat im Rahmen seiner Einlassung im Zivilverfahren, die durch Lesen im Selbstleseverfahren zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden ist, dargelegt, dass er die Geschädigte einige Meter unter der Wasseroberfläche an einem vom Steg in die Seemitte herabführenden Seil bewusstlos aufgefunden hat.

Nach Angaben des Zeugen K haben er und der Angeklagte sodann die Geschädigte auf den Steg gehievt, die Tarierweste und den Atemregler habe man ihr noch im Wasser ausgezogen, um sie so besser an die Oberfläche zu bringen. Weder der Zeuge K noch einer der anderen Zeugen konnte mit Sicherheit sagen, wo die Flossen der Geschädigten MM geblieben sind.

Nach Angaben des Zeugen K haben er und der Angeklagte sodann mit Wiederbelebungsmaßnahmen begonnen, die Geschädigte jedoch kurz darauf den Rettungskräften übergeben.

Die Zeugen Sch, Kl, Hb und Pr, die sämtlich für die möglicherweise zum Eintritt verpflichteten Versicherungen mit dem Fall befasst waren, haben übereinstimmend bekundet, dass der Angeklagte auch ihnen gegenüber über den eigentlichen Verlauf keine Angaben gemacht hat.

Der Zeuge R, ebenfalls im Vorstand des Vereines tätig und vormals Anwalt, hat erklärt, dem Angeklagten nicht zu schweigen geraten zu haben. Aber auch ihm gegenüber habe der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt Angaben gemacht, vielmehr habe er selbst mit dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt Kontakt gehabt. Der Kontakt sei ausschließlich über den Zeugen K gelaufen.

Die fehlende Kontaktaufnahme zum Angeklagten wurde auch durch die übrigen Vorstandsmitglieder bestätigt, allein die Zeugin R war sich sicher, dass der Angeklagte an einer am Unfalltag anberaumten Sitzung des Vorstandes zur Klärung des Unfalles und der weiteren Vorgehensweise des Vereines beteiligt gewesen ist. Die Zeugin hat sich auch an Angaben des Angeklagten erinnert, beispielsweise daran, dass die Geschädigte hinter ihm getaucht sei. Die Zeugin war sich sicher, dass diese Information vom Angeklagten stammen musste und nicht aus eigener Erkenntnis vom Zeugen K. Zwar wollten sämtliche anderen Zeugen den Angeklagten bei dieser Sitzung nicht gesehen haben, jedoch erscheint dem Gericht die Anwesenheit des Angeklagten nur naheliegend, da dieser allein über den Verlauf des Unfallgeschehens etwas sagen konnte. Weitere Erkenntnisse als das, was die Zeugin R erinnerte, konnten jedoch aus den Aussagen der übrigen beteiligten Zeugen betreffend die Vorstandssitzung nicht hergeleitet werden.

Der in dieser Vorstandssitzung gefertigte "Bericht" (Bl. 25 in Hülle Bl. 1144 der Akten) ergibt auch nicht näher, von wem die Information stammt. Soweit dort jedoch Angaben zum Verlauf des Tauchganges gemacht sind, müssen diese vom Angeklagten stammen, sei es im Rahmen der Vorstandssitzung, sei es im Rahmen eines Gesprächs zuvor mit dem Zeugen K, der sich hieran seinerseits ebenfalls nicht erinnern konnte oder können wollte.

Soweit der Angeklagte bzw. seine Verteidiger als Alternativabläufe angegeben haben, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Geschädigte MM sich bewusst vom Angeklagten entfernt habe, aufgetaucht sei, am Ufer spazieren gegangen sei, sich dort ihrer Flossen entledigt habe und sodann an einer Abbruchkante wieder ins Wasser gestürzt sei und dort in Atemnot geraten sei, ist dies durch nichts bestätigt.

Es hat keine Hinweise darauf gegeben, dass die Geschädigte vor dem Angeklagten aufgetaucht ist. Es hat keine Hinweise darauf gegeben, dass die Geschädigte bereits außerhalb des Wassers gewesen ist. Dies hätte zudem durch die Zeugen S und T, die ihren Tauchgang zuvor beendet hatten, bemerkt werden müssen. Beide haben entsprechendes nicht dargestellt. Auch am Gerät der Geschädigten MM hat sich nichts entsprechendes gefunden.

Den vom Angeklagten bzw. der Verteidigung vorgebrachten Alternativverlauf zugrundegelegt, hätte der Angeklagte die Geschädigte unmittelbar, nachdem sie sich von ihm entfernt hatte, nach der VDST-Vorgabe "Tauche nie allein!" sofort suchen müssen. Er hätte sie bei seinem ersten Auftauchen unmittelbar nach dem Verlust an Land sehen müssen, was jedoch offensichtlich nicht der Fall war. Zu Gunsten des Angeklagten geht das Gericht daher davon aus, dass dieser Alternativverlauf nicht geschehen ist, für den es im Übrigen auch keine Hinweise gab.

Soweit der Angeklagte bzw. die Verteidigung dargelegt haben, dass alternativ auch folgender Verlauf möglich gewesen sei: Die Geschädigte sei bis auf 17 m abgetaucht, sie habe sich dabei bewusst vom Angeklagten entfernt, der sie nicht auf eine solchen Tiefe habe suchen müssen, ist auch dies durch nichts bestätigt.

Zwar hat der von der Geschädigten verwendete Schleppanzeiger eine maximale Tauchtiefe von 17 m angezeigt. Dies ergab der Schleppanzeiger so, wie er in der Hauptverhandlung als Asservat vorgelegen hat, aber auch aus dem unmittelbar nach dem Vorgang gefertigten Lichtbild Bl. 14 der Akte. Jedoch ist der Schleppanzeiger für die Tauchtiefe ein manuell verstellbares Gerät. Weder der Angeklagte noch einer der Beteiligten hat dargelegt, dass der Schleppanzeiger, der für den durchgeführten Tauchgang weder sicherheitsrelevant war noch eine besondere Bedeutung hatte, vor dem Tauchgang auf "Null!" gestellt worden wäre. Es ist nicht geklärt, wer das Gerät zuvor benutzt hat in welcher Tauchtiefe jemand war und ob der Schleppanzeiger sich jemals auf einer Tauchtiefe von 17 m befunden hat.

Der Schleppanzeiger ist daher kein geeignetes Beweismittel dafür, nachzuweisen, dass die Geschädigte MM auf einer Tauchtiefe von 17 m war. Zu Gunsten des Angeklagten muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte den gesamten Verlauf des Tauchganges bis kurz vor seinem Auftauchen in seiner unmittelbaren Nähe war. Dies folgt daraus, dass das Wasser trüb war und der Angeklagte, seinen Obligationen folgend, Sichtkontakt zur Geschädigten hat halten müssen. Nach Angaben der Zeugin R hat der Angeklagte im Rahmen der später durchgeführten Vorstandssitzung zur Klärung des Unfallgeschehens vielmehr erklärt, er habe die Geschädigte verloren und am Seil wieder gefunden. Weder das Verlieren, noch das Wiederfinden war auch nur ansatzweise auf einer Tauchtiefe von 17 m. Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte sich bewusst vom Angeklagten entfernt hat und dieser nicht seinen Obligationen folgend ihr gefolgt wäre, um den Sichtkontakt nicht abreißen zu lassen, haben sich nicht ergeben.

Schließlich haben sich auch keinerlei Hinweise für die vom Angeklagten bzw. der Verteidigung ins Spiel gebrachte Alternative eines Suizid der Geschädigten ergeben.

Der Nebenkläger hatte keine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, dass seine Tochter suizidgefährdet wäre. Der Zeuge K, der die Geschädigte MM gut kannte, hat dies sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Er hat erklärt, dass im Rahmen der Vorbesprechung auch der Gesundheitszustand der Taucher geprüft wird. Wenn man Anhaltspunkte für eine Suizidalität eines Mittauchers habe, werde dieser zum Tauchgang nicht zugelassen. Ein lebensnaher und nachvollziehbarer Sachverhalt für einen Suizid im Verlauf eines geplanten Tauchganges bei bestehender Beobachtungspflicht durch den Mittaucher ist fernliegend und nicht ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür haben sich nicht gegeben, so dass das Gericht nicht von einer Selbsttötungsabsicht der Geschädigten MM und einem dadurch bedingten Unfall ausgeht.

Die Geschädigte ist unter Wasser während des Suchvorganges bewusstlos geworden. Dies folgt aus den Aussagen des Zeugen K und den Feststellungen des Zeugen Dr. S-B sowie den verlesenen Arzt- und Krankenhausberichte, Bl. 144 ff., 146 ff., 768 ff. der Akten und Bl. 103 ff., 112 ff. und 117 ff. in der beigezogenen Akte 7 O 142/16 des Landgerichts Aachen. Danach hat die Geschädigte durch eine Unterversorgung mit Sauerstoff unter Wasser einen Hirnschaden erlitten. Ursache für die Unterversorgung des Sauerstoffs ist nach der Überzeugung des Gerichts der Defekt am CBS-System des Sherwood-Atemregler.

Der Zeuge Dr. Bt hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass es zu einer Erhöhung des Atemwiderstandes im Verlauf des Tauchganges gekommen ist. Dieser müsste sich, sofern ein Defekt an der Weste vorgelegen hat, weiter erhöht haben. Eine genaue Klärung dieser Umstände konnte nicht getroffen werden. Fest steht jedoch, dass die Geschädigte MM sauerstoffunterversorgt war und hierdurch einen Hirnschaden erlitten hat. Dieser konnte auch im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung durch die Uniklinik Köln am 20.09.2016 durch den Zeugen Sachverständigen Dr. S-B festgestellt werden. Er hat konstatiert, dass das Hirngewebe insgesamt hochgradig erweicht gewesen sei. Ferner hat er ein leichtes Ödem festgestellt, die gemeinsam ein Zeichen eines hypoxischen Hirnschadens darstellen. Dieser Hirnschaden ist nach der Darstellung des Zeugen Dr. S-B vereinbar mit der Sauerstoffunterversorgung, die sich als Folge einer Unterversorgung mit Sauerstoff unter Wasser, eines Tauchunfalles darstellt. Auch die verlesenen Arztberichte und Gutachten bestätigen dies.

Der Zeuge Dr. S-B hat ergänzend erläutert, dass aufgrund des Hirnschadens und bei der künstlichen Ernährung der Geschädigten, deren Notwendigkeit sich aus den genannten Arztberichten ergibt, es zu einem Einatmen von Nahrung gekommen war. Dies wiederum hat zu Herzflimmern geführt, was schlussendlich den Tod der Geschädigten verursacht hat. Nach den Angaben des Nebenklägers als Vater der Geschädigten ist es bereits im Vorfeld, in den Jahren seit dem Tatgeschehen zwischen 2013 und 2016 wiederholt zum Einatmen von Nahrung gekommen. Der Sachverständige Dr. S-B hat dies als naheliegende Folge des hypoxischen Hirnschadens bestätigt.

Auch der Zeuge Dr. Fs, letztbehandelnder Arzt der Geschädigten, hat bestätigt, dass die Geschädigte bereits über eine Sonde ernährt werden musste und es ein Aspirationsereignis gegeben hat, was zum Tode infolge des Herzflimmerns geführt hat.

Gemeinsam mit dem nebenklagenden Vater habe er sodann über eine Wiederbelebungsmaßnahme gesprochen. Es habe diese Möglichkeit gegeben, der Erfolg einer Wiederbelebung sei offen gewesen. Die Patientin habe sich jedoch in einem sehr schlechten Zustand befunden, so dass nicht sicher gewesen sei, dass man sie habe wiederbeleben können. Auch der weitere Verlauf sei unsicher gewesen. Nach Angaben des Zeugen Dr. S-B stellt sich der Tod der Geschädigten MM am 03.09.2016 als fortlaufende Folge des Unfallgeschehens vom 02.06.2013 dar.

V.

Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte als Buddy der Geschädigten verpflichtet gewesen, zu jederzeitiger Kontrolle und Hilfe in Notlagen. Dies hat sich aus den Sicherheitsstandards des VDST ergeben. Dies ergibt sich insbesondere aus seiner Rolle als der Überlegene; auch wenn er im vorliegenden Fall nicht als Tauchlehrer fungieren sollte, so jedoch im Buddy-System als der überlegene Taucher. Als solcher hätte der Angeklagte Fehler in der Ausrüstung der Geschädigten erkennen müssen.

Dass er den Fehler an der Weste kennen musste, konnte - wie dargestellt - nicht festgestellt werden.

Er hätte jedoch den Mangel am Sherwood-Atemregler erkennen müssen. Entweder bei einem so genannten Spucketest, oder bei dem vorgesehenen und nicht ausgeführten Bubble-Check hätte der Angeklagte das Fehlen der aus dem CBS-System austretenden Blasenreihe sehen müssen. Er war verpflichtet, das Gerät seines Partners zu kennen oder sich kundig zu machen. Dem Angeklagten war die Funktionalität des Sherwood-Atemreglers entweder nicht bekannt oder er hat es unterlassen, sich hierüber zu informieren. Jedenfalls hat er den Bubble-Check nicht durchgeführt und damit im Rahmen des Buddy-Systems eine Obliegenheit verletzt, denn er hätte bei nicht funktionierendem Atemregler einen Tauchgang nicht durchführen dürfen. Diese Obliegenheitsverletzung des Angeklagten war mitursächlich für das Unfallgeschehen.

Eine weitere Obliegenheitsverletzung des Angeklagten bestand darin, dass er die Sicht und den Kontakt zu Geschädigten MM verloren hat. Die Einhaltung des Sichtkontaktes ist nach den Regularien des VDST verpflichtend. Für jeden Taucher ist das Tauchen in Gemeinschaft bindend. Nur in Ausnahmefällen und besonders ausgebildete Taucher dürfen alleine tauchen. Das Tauchen in Gemeinschaft dient zur Absicherung der besonderen Gefahren beim Tauchen. Die Tatsache, dass das Wasser eingetrübt war, vermag an der Obligation zur Einhaltung von Sichtkontakt nichts zu ändern. Bei fehlendem möglichen Sichtkontakt muss die Kontakthaltung durch die Taucher auf anderem Wege, beispielsweise durch ein Führseil, oder durch Handkontakt, sichergestellt werden. Nach den Angaben des Angeklagten gegenüber dem Zeugen K hatte er den Sichtkontakt verloren. Nach den Angaben der Zeugin R hatte die Geschädigte MM sich hinter dem Angeklagten befunden, so dass dieser sie nicht im Blick halten konnte. Demgegenüber hat der Zeuge T als der überlegene Buddy vom Zeugen S diesen ausdrücklich angewiesen, vor ihm zu tauchen, um den dauernden Sichtkontakt zu halten. Dies zeigt, dass auch für andere Taucher klar ist, wie dieser gebotene Sichtkontakt in trübem Wasser von Seiten des überlegenen zum unterlegenen Taucher gewährt werden kann.

Dies hat der Angeklagte nicht getan und so ebenfalls gegen seine Obliegenheiten als überlegener Buddy in dem Buddy-System Angeklagter/Geschädigte MM verstoßen.

Der defekte Atemregler führte bei der Geschädigten MM und einer bei ihr eintretenden verstärkten Atmung zu immer stärkerem Atemwiderstand. Die Wirkung des verstärkten Atemwiderstandes auf die Geschädigte MM hätte der Angeklagte, so er sich in Sichtkontakt zu Geschädigten befunden hätte, erkennen können und müssen. Er hätte die Geschädigte an die Oberfläche geleiten können, sie notfalls mit eigener Atemluft versorgen können. Dies hat der Angeklagte nach dem Verlust des Sichtkontaktes nicht mehr tun können. Vielmehr ist er schnell aufgestiegen in der Erwartung, die Geschädigte zu finden oder Hilfe zu holen.

Der durch die Ärzte diagnostizierte Hirnschaden stellt sich als konsequente Folge der Sauerstoffunterversorgung der bewusstlos im Wasser zurückgelassenen Geschädigten dar. Das Zurücklassen der später bewusstlosen Geschädigten im Wasser ist auf die Obliegenheitsverletzungen des Angeklagten zurückzuführen. Der toxische Hirnschaden hat seine Ursache am 02.06.2013, seine Folge am 20.09.2016. Denn auch der Tod der Geschädigten stellt sich als konsequente Folge des toxischen Hirnschadens, dieser als Folge des Tauchunfalles dar und ist daher trotz des Zeitablaufes dem Angeklagten immer noch zuzurechnen. Das Geschehen stellt sich daher als langfristige aber unmittelbare Folge im Sinne einer condicio sine qua non des Tauchunfalles dar. Es sind keine weiteren ursächlichen Faktoren hinzugetreten. Insbesondere stellt das Einatmen von durch Sonden zugeführten Nahrung keine neue Ursache dar, sondern liegt noch im Rahmen der unmittelbaren Folgen des Unfallgeschehens.

Die Entscheidung über eine durchzuführende Reanimation der Eltern am 02.09.2016, die diese abgelehnt haben, stellt ebenfalls kein neues Ereignis dar. Die Geschädigte MM war bereits verstorben. Eine andere Entscheidung der Eltern hätte den Tod der Geschädigten eventuell hinauszögern können, ohne dass dies mit Gewissheit zu erwarten gewesen wäre. Der Tod ist die typische Folge des toxischen Hirnschadens, der die typische Folge des Tauchunfalles war. Abweichende Ursächlichkeiten sind nicht ersichtlich.

Der Angeklagte hat daher den Tod der Geschädigten MM durch seinen doppelten Sorgfaltspflichtverstoß - fehlender Bubble-Check, fehlendes Erkennen des Defektes am Sherwood-Atemreglers einerseits und Verlust des Sichtkontaktes während des Tauchvorganges andererseits - verursacht.

Bei Ausübung der erforderlichen Sorgfalt, Einhaltung aller Regularien und aller Sicherheitsstandards des VDST wäre der Unfall vermeidbar gewesen. Das richtige Verhalten wäre dem Angeklagten problemlos möglich gewesen: Er hätte sich bei Unkenntnis über den Sherwood-Atemregler durch einfache Einsicht in die Gebrauchsanleitung kundig machen können. Seine Kenntnis von der Funktionsfähigkeit unterstellt, hätte er bei Durchführung des Bubble-Checks den Mangel erkennen können. Den Verlust des Sichtkontaktes hätte der Angeklagte jederzeit schon allein dadurch vermeiden können, dass er bei zunehmend trübem Wasser der Geschädigten einen Körperkontakt (Handkontakt) angeboten hätte.

Der Angeklagte hat daher den Tod der Geschädigten fahrlässig verursacht. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft, Rechtfertigung- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.

Der Angeklagte ist demzufolge aus dem Strafrahmen des § 222 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) zu bestrafen.

VI.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht zunächst berücksichtigt, dass der Angeklagte als besonnener und ruhiger Taucher galt. Er ist - damit in Einklang stehend - nicht vorbestraft.

Das Gericht verkennt nicht, dass die Einhaltung von Sicherheitsregeln im Sport und bei Sportlern häufig eher lax betrachtet wird. Die besondere Gefährlichkeit des Tauchsportes gebietet es aber, hier besonderes Gewicht auf die Einhaltung der Sicherheitsregeln zu legen. Die Nichteinhaltung der Regeln durch den Angeklagten in Bezug auf Bubble-Check und Sichtkontakt stellt sich dennoch nur als Augenblicksversagen dar, wenn auch andererseits die Einhaltung dieser vorgegebenen Sicherheitsregeln besonders wichtig ist.

Bei der Strafzumessung war auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich diesem Verfahren bereits lange Zeit stellen musste. Das Unfallgeschehen selbst liegt bereits mehr als vier Jahre zurück. Der Eintritt des Todesfalles ist erst lange Zeit nach dem Unfallgeschehen erfolgt. Die Folge der Tat ist erst eingetreten, als das Ermittlungsverfahren weit fortgeschritten, das Strafverfahren bereits eingeleitet war. Bei früherer Durchführung des Strafverfahrens wäre der Angeklagte lediglich wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden.

Andererseits musste sich zulasten des Angeklagten die Schwere der Folgen des Unfallereignisses für die Geschädigte, aber auch für ihre Familie, die jetzigen Nebenkläger auswirken. Die Geschädigte ist nicht unmittelbar und ohne längerer Leidensgeschichte aufgrund des Fahrlässigkeitsverstoßes des Angeklagten zu Tode gekommen, sondern hat ein mehrjähriges und schweres Leiden durchlitten. Dieses Leiden hat auch die Familie der Geschädigten mit durchlitten. Nicht nur die wirtschaftlichen Folgen für die Familie sind gravierend, mehr noch die psychischen Folgen und die Dauer.

Unter Berücksichtigung dieser und aller weiteren sich aus § 46 StGB ergebenden Strafzumessungserwägungen, insbesondere unter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten einerseits und des Leidens des Opfers andererseits hält das Gericht für die Tat die Verhängung

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten

für tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend, um das Unrecht des Geschehens zu ahnden.

Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Angeklagte ist durch das Verfahren, welches eine erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat, ausreichend gewarnt. Das Gericht geht mit Sicherheit davon aus, dass es auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges gelingt, den Angeklagten künftig zu einem normgerechten Verhalten zu veranlassen.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

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