VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20.07.2017 - 17 K 3532/14
Fundstelle
openJur 2019, 7723
  • Rkr:

1. Der Annahme einer polizeirechtlichen Gefahr im Sinne des § 32b ZFdG steht nicht von vornherein entgegen, dass der Kläger im strafrechtlichen Verfahren (vom Verdacht der Geldwäsche) freigesprochen, das ordnungswidrigkeitsrechtliche Bußgeldverfahren wegen Strafklageverbrauchs eingestellt wurde und das Geld einer konkreten Straftat nicht hat zugeordnet werden können.

2. Die gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 32b Abs. 1 ZFdG kann sich aus der Verwendungsabsicht des Besitzers ergeben.

3. Bei der Sicherstellung von Bargeld ist Voraussetzung, dass das Geld mit hoher Wahrscheinlichkeit aus illegalen Geschäften stammt und diesen wieder zugeführt werden soll, um weitere Straftaten zu begehen.

4. Das Gericht kann von einer (erneuten) Ladung von zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Zeugen aus dem Ausland (Irland) mit Blick auf die entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 244 Abs. 5 Satz 2 der Strafprozessordnung - StPO - absehen, wenn das Gericht auch ohne Aussage dieser Zeugen die Überzeugung gewonnen hat, dass die Angaben des Klägers nicht stimmen können und auch eine Vernehmung der fraglichen Zeugen aus dem Ausland keine abweichende Entscheidung herbeizuführen vermag, da sie nichts Sachdienliches zur Beweisfrage werden beitragen können.

5. Eine Herausgabe rechtmäßig sichergestellten Bargelds an denjenigen, bei dem das Bargeld sichergestellt wurde, ist ausgeschlossen, solange dieser seine Berechtigung an dem Bargeld nicht nachweist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich ebenso wie die Kläger in den parallelen Verfahren 17 K 3425/14 (N. ) und 17 K 3416/14 (X. ) gegen die Sicherstellung von Bargeld gemäß § 32b Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG - und verlangt die Herausgabe des Bargeldes.

Am 16. April 2013 gegen 23:15 Uhr hielten Zollbeamte auf der Bundesautobahn 2 im Bereich der Rastanlage Hamm-Ryhnern-Süd einen VW-Passat mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen °°°°° an und kontrollierten das Fahrzeug und die darin befindlichen Personen. Neben dem Kläger befanden sich der N. und der X. im Fahrzeug.

Auf Nachfrage der Zollbeamten zur Herkunft des Geldes und der Personen im Fahrzeug gab der X. in englischer Sprache an, aus Gent in Belgien zu kommen. Dort hätten sie sich zwei Tage aufgehalten und Kraftfahrzeuge ankaufen wollen. Der N. gab ebenfalls an, die Fahrt in Gent/Belgien begonnen zu haben, wo sich alle drei Personen ca. drei Tage aufgehalten hätten. Zweck der Reise sei der Ankauf von Kraftfahrzeugen und Maschinen gewesen.

Die Zollbeamten stellten beim N. eine dunkelgraue Weste fest, die auf ihrer Innenseite über eine Vielzahl von Taschen mit Reisverschlüssen verfügte, in denen sich gebündelte Banknoten befanden. Auf die Frage, wieviel Geld er mit sich führe, antwortete er: "10.000 Euro".

Die Zollbeamten befragten sodann den X. nach mitgeführten Bargeld, der einen Betrag von 50.000 Euro angab. Auch bei ihm stellten die Zollbeamten Bargeld in einer wie vorstehend beschriebenen Weste fest.

Anschließend führte der Kläger in polnischer Sprache eine kurze Unterhaltung mit dem X. und schrieb in den Schmutz der Motorhaube ihres Fahrzeugs die Zahl "50.000". Auch bei ihm stellten die Zollbeamten Bargeld in einer wie vorstehend beschriebenen Weste fest.

Wegen des äußeren Erscheinungsbildes der Westen und des darin verstauten Bargeldes wird auf die Lichtbilder in der Beiakte Heft 1, Bl. 32-37 verwiesen.

Bei einer schließenden Durchsuchung stellten die Zollbeamten beim N. in der getragenen Weste einen Bargeldbetrag im Wert von insgesamt 55.000 Euro fest. Dieser setzte sich aus elf Geldbündeln mit insgesamt 2.750 Stück 20 EUR-Banknoten zusammen.

Anschließend befragten die Zollbeamten den Kläger erneut, wieviel Geld er mit sich führe. Er gab einen Betrag von 120.000 Euro an, ausschließlich 50 EUR-Banknoten. Die Zollbeamten fanden in der von ihm getragene Weste acht Geldbündel mit insgesamt 2.000 Stück 20 EUR-Banknoten und zwölf Geldbündel mit insgesamt 2.400 Stück 50 EUR-Banknoten, alles zusammen mit einem Gesamtwert i.H.v. 160.000 Euro.

Der X. gab in englischer Sprache an, 200.000 Euro Bargeld mit sich zu führen, berichtigte den Betrag sodann zunächst auf 160.000 Euro und anschließend auf 180.000 Euro. Die Zollbeamten stellten in der von ihm getragenen Weste 3.600 Stück 50 EUR-Banknoten in 18 Geldbündeln, mit einem Gesamtwert i.H.v. 180.000 Euro fest.

Bei der Durchsuchung des VW-Passat fanden die Zollbeamten zwei Parkquittungen vom 16. April 2013 aus Zielona Gora in Polen.

Im Navigationsgerät des VW-Passat waren Ziele in Polen (Zielona Gora), den Niederlanden (Hellouw, Klaverland), in Großbritannien (Dover, Beaconsfield Avenue; London, Brixton Road 413) und Frankreich (Calais, Allée Des Alouettes) eingespeichert. Ob und wann diese Ziele angefahren wurden, konnte nicht festgestellt werden. Ziele in Belgien/Gent waren nicht gespeichert.

Im Kofferraum des VW-Passat wurden ferner eine kleine Reisetasche und zwei kleine Rollkoffer mit Hygieneartikeln und Bekleidungsgegenständen sowie drei kleine leere Nylon-Rucksäcke und eine leere Sporttasche aufgefunden. An den Innenseiten dieser Transportbehältnisse wurde ein Drug-Wipe-Test durchgeführt, der positive Ergebnisse auf Kokain anzeigte. Auch an den Händen des X. zeigte ein Drug-Wipe-Test positive Ergebnisse auf Kokain.

Am 17. April 2013 erklärte der X. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung durch Zollbeamte, man sei zusammen in Klodzko/Polen losgefahren. Er sei von seinem Vater "dem Firmenbesitzer" geschickt worden. Er sei von Klodzko nach Gent in Belgien gefahren. Dort hätten sie zwei Tage auf die Ankunft von Maschinen aus Irland gewartet. Der Vater sei jedoch vom Vertrag zurückgetreten, weil es preisliche Differenzen darüber gegeben habe, ob die vereinbarten Preise die Mehrwertsteuer enthielten oder diese noch zusätzlich zu zahlen sei. Die Maschinen seien aber auch nicht angekommen. Deshalb seien sie zurückgefahren. Auf dem Hinweg seien sie mit einem Mercedes unterwegs gewesen. Den hätten sie gegen den Passat, mit dem sie kontrolliert worden seien, getauscht. Davor sei der Passat von L. , einem Angestellten des Vaters, gefahren worden. Dieser sei nach dem Fahrzeugtausch mit dem Mercedes nach Irland weitergefahren. Im Passat sei die Klimaanlage defekt gewesen, deshalb habe der L. ihn nicht weiter fahren wollen. Der L. habe sich in Belfast andere Maschinen anschauen sollen. Die im VW-Passat festgestellten Taschen würden ihm - dem X. - und dem N. bzw. dem Kläger gehören. Auf die Frage, warum er leere Taschen transportiere, antwortete der X. , dass diese sich dort so angehäuft hätten. Er habe die Taschen aus dem Mercedes umgeladen. In Gent hätten sie bei einem Kollegen namens "N. " übernachtet. Die Adresse sei im Navi gespeichert. Das Geld hätten sie in Westen transportiert, weil es dort sicherer sei. Auf Nachfrage konnte er keine Erklärung für den Nachweis von Kokain an seinen Händen und den Innenseiten der Taschen geben. Vielleicht hätten die Geldscheine Anhaftungen aufgewiesen.

Zur Herkunft des Geldes befragt, gab der X. an, das Geld stamme von seinem Vater und seiner Mutter aus der Firma und von seinem Konto. Circa 180.000 Euro habe er im Jahr 2011 von seinem Konto abgehoben und danach zu Hause aufbewahrt. Das Geld stamme vom Vater, um die Firma zu betreiben. Sein Vater habe zuvor in den USA eine Firma gehabt, bevor er in Polen eine Firma eröffnet habe. Die Abwicklung des Geschäfts in Gent sei über den Vater gelaufen. Abschließend gab der X. in seiner Beschuldigtenvernehmung an, die Fragen zum Bargeld am Vortag nicht so richtig verstanden zu haben, Missverständnisse seien deshalb möglich.

Der Kläger führte in seiner Beschuldigtenvernehmung aus, sein Kollege führe mit dessen Vater die Firma. Sie hätten Baumaschinen kaufen wollen. Er habe mitkommen sollen, weil er Kraftfahrzeugmechaniker sei und sich mit Baumaschinen auskenne. Sie seien am Dienstagmorgen in Polen losgefahren, direkt mit dem VW-Passat nach Gent. In Gent hätten sie sich Maschinen angeschaut, wie viele wisse er nicht. Es seien gebrauchte Maschinen gewesen. Sie hätten keine gekauft, weil der Zustand so schlecht gewesen sei. Dann seien sie zurück nach Polen gefahren. Der Geldtransport in Westen sei sicherer gewesen als ein Transport in Taschen. Zur Personenkontrolle am Vortag, der Frage der Zollbeamten nach mitgeführtem Bargeld und seiner Reaktion darauf führte er aus, er habe, nachdem er "50" gezeigt habe, noch "20" zeigen wollen, aber das sei alles so schnell gegangen.

Der N. verweigerte nach Belehrung als Beschuldigter seine Aussage.

Im anschließenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche ließ sich der X. mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 21. Mai 2013 zu einem Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherstellung und Beschlagnahme des Bargeldes wie folgt ein: Er betreibe mit seinem Vater die Firma °°°IMPORT/EXPORT, LLC. Geschäftsgegenstand dieser Firma sei der Im- und Export von Baumaschinen und Bauteilen. Zum Nachweis der in Gent erwarteten Baumaschinen legte er sechs Ausdrucke von Internetinseraten über Baumaschinen vor und kündigte an, dazu E-Mailkorrespondenz nachzureichen. Das mitgeführte Bargeld sei für den Kauf und den Transport dieser sechs Baumaschinen bestimmt gewesen. In Gent habe die Übergabe der Maschinen stattfinden sollen. Die Maschinen seien dort jedoch nicht angekommen. Das Geld stamme von seinem Konto. Er habe den Bargeldbetrag durch drei Abhebungen von seinem Konto erlangt. Am 4. August 2011 habe er 100.000 Euro abgehoben und zu Hause aufbewahrt. Am 14. März 2013 habe er 130.000 Euro abgehoben und am 21. März 2013 170.000 Euro. Für die Abhebungen im März 2013 legte er den Ausdruck eines Kontoumsatzauszugs und für die Abhebung im August 2011 die Kopie eines Einzelabhebungsbelegs vor. Er habe die Banknoten sortiert, zusammengebunden und in den Westen verteilt. Diese Westen habe er aus Sicherheitsgründen genutzt und an den N. und den Kläger verteilt. Ihre teils widersprüchlichen Angaben gegenüber den Zollbeamten seien auf mangelhafte Deutschkenntnisse zurückzuführen und darauf, dass lediglich er Englisch könne. Die zur Beschuldigtenvernehmung hinzugezogene Dolmetscherin habe nicht richtig übersetzt.

Er zweifle das Ergebnis des Drug-Wipe-Tests an. Es sei nicht erklärlich, warum ihnen die Taschen wieder herausgegeben und nicht als angeblich wichtige Beweismittel beschlagnahmt worden seien. Im Übrigen hätten eventuell die Banknoten Kokain- Anhaftungen aufweisen können. Die Banknoten seien in den Taschen transportiert worden, bevor er sie gebündelt habe. Über diesen Weg seien dann auch Anhaftungen an seinen Händen erklärbar. In Betracht komme auch eine Verunreinigung auf dem Sicherstellungsgelände.

Zudem legte der X. im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 Ausdrucke angeblicher E-Mailkorrespondenz vor, um eine Kaufanbahnung hinsichtlich der angeblich in Gent erwarteten Baumaschinen zu belegen. Für weitere Einzelheiten zu diesen E-Mails wird auf die Beiakte Heft 1, Bl. 102-105 verwiesen.

Die Barzahlung sei vereinbart worden, um einen Preisnachlass von ca. 10 Prozent zu erzielen. Die Baumaschinen sollten durch die Firma F. nach Gent überführt werden.

Zum weiteren Nachweis der behaupteten Geschäftsanbahnung und Vereinbarungen über die Kaufabwicklung als Bargeschäft und des beabsichtigten Übergabeortes in Gent hat der Kläger den Vaters des X. , den X. , und sechs weitere Personen aus Irland als Zeugen benannt, die auf den vorgelegten Internetinseraten als Ansprechpartner angegeben waren. Für weitere Einzelheiten wird auf Bl. 158 f. der Gerichtsakte verwiesen.

Der Kläger ließ sich im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. Mai 2013 gegenüber der Staatsanwaltschaft Dortmund zu deren Antrag zur Sicherstellung und Beschlagnahme des bei ihm festgestellten Bargeldes wie folgt ein: Er habe den X. wegen seiner eigenen technischen Kenntnisse begleitet. Vor der Abreise habe sich herausgestellt, dass der X. größere Mengen Bargeld mitnehmen wollte; nach dessen Angaben ca. 400.000 Euro. Das Geld gehöre ausschließlich dem X. bzw. dessen Firma. Es handele sich nicht um sein Geld. Mit Betäubungsmitteln habe er nie etwas zu tun gehabt. Mit Blick auf die Übersetzung seiner Vernehmung am 17. April 2013 gab er an, sehr aufgeregt gewesen zu sein. Er habe nicht prüfen können, ob die Richtigkeit der Übersetzung gewährleistet gewesen sei.

Die Daten der bei dem Kläger, dem X. und dem N. festgestellten Mobilfunkgeräte (Handys und Smartphones) wurden ausgewertet. Wegen des Ergebnisses wird auf die Beiakte Heft 1, Bl. 109 ff., Bezug genommen.

Mit Anklageschrift vom 17. September 2013 wurden der Kläger, der X. und der N. wegen Geldwäsche gemä?§ 261 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 lit. b) des Strafgesetzbuches - StGB - angeklagt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hamm äußerten sie sich nicht. Der Kläger, der X. und der N. wurden vom Amtsgericht Hamm mit Urteil vom 19. Februar 2014 - 9 Ls-124 Js 280/13-167/13 - freigesprochen. Der Tatvorwurf habe sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen lassen. Das Gericht führte in der Urteilsbegründung aus, der Einlassung der Angeklagten zur Herkunft und beabsichtigen legalen Verwendung des Geldes zum Kauf von Baumaschinen nicht folgen zu können. Eine Herkunft des Geldes aus einer Straftat im Sinne des Katalogs von § 261 StGB sei jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar.

Nach Abschluss des Strafverfahrens hörte das Zollfahndungsamt Essen den Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2014 zur beabsichtigten Sicherstellung des bei ihm festgestellten Bargeldes aus Gründen der Gefahrenabwehr gemäß § 32b ZFdG an. Der Verdacht, dass das Geld aus internationalem Rauschgiftschmuggel/-handel stamme und nach einer Herausgabe für weitere Straftaten eingesetzt werden solle, bestehe fort. Der wirtschaftlich Berechtigte bzw. Eigentümer des Bargeldes stehe nicht fest.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2014 nahm der Kläger Stellung. Die Voraussetzung für eine Sicherstellung nach § 32b ZFdG lägen nicht vor. Er sei freigesprochen worden. Die Vorwürfe zur Herkunft des Geldes aus internationalem Betäubungsmittelhandel/-schmuggel seien haltlos.

Mit Bescheid vom 20. März 2014 ordnete das Zollfahndungsamt Essen die Sicherstellung des bei dem Kläger festgestellten Bargeldes i.H.v. 160.000 Euro an.

Zur Begründung führte das Zollfahndungsamt Essen aus, die Sicherstellung sei erforderlich, um eine ansonsten drohende Verwendung des Bargeldes durch den Kläger zur Vorbereitung und Begehung von Straftaten zu verhindern. Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass das bei dem Kläger aufgefundene Bargeld aus dem Handel mit illegalen Betäubungsmitteln stamme und von dem Kläger bzw. anderen Personen zur Geldwäsche und zum weiteren Drogenhandel eingesetzt werde. Diesen Verdacht stützte das Zollfahndungsamt Essen auf die unzutreffende Angabe des Klägers gegenüber den Zollbeamten am 16. April 2013, er führe lediglich 50.000 Euro mit sich. Auch als festgestanden habe, dass er kontrolliert werde, sei er nicht willens oder in der Lage gewesen, unmittelbar die korrekte Summe des Bargeldes zu nennen. Der Einsatz der speziell zum Transport von Geld am Körper hergerichteten Westen lasse auf einen regelmäßigen Geldtransport schließen und sei unvereinbar mit der Angabe, er sei als Kraftfahrzeugmechaniker unterwegs gewesen. Der Diebstahlschutz erfordere solche Westen nicht. Diebstahlssicher wäre vielmehr eine bargeldlose Abwicklung eventueller Kaufgeschäfte gewesen. Es sei unglaubhaft und lebensfremd, Kaufgeschäfte im sechsstelligen Eurobereich mit tausenden kleiner Banknoten abwickeln zu wollen. Unterlagen wie Annoncen, Händleradressen, Angebote, Vorverträge etc. habe der X. nicht mit sich geführt, obwohl dies üblich sei. Der X. habe erklärt, die Zieladresse in Gent/Belgien sei im Navigationsgerät des VW-Passat, in dem er angetroffen worden sei, eingespeichert, was nicht zutreffend gewesen sei. Das vom Kläger mitgeführte Mobiltelefon sei in Polen, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und England benutzt worden, jedoch nicht in Belgien. Auch eine in der Regel automatisch gesendete Roamingmitteilung eines belgischen Mobilfunknetzbetreibers sei nicht in seinem Mobiltelefon gefunden worden.

Weiter stützte das Zollfahndungsamt Essen seinen Verdacht zur Herkunft und Verwendungsabsicht des Bargeldes aus dem bzw. für den illegalen Drogenhandel auf die an den Innenseiten der im Kofferraum des VW-Passat aufgefundenen leeren Nylonrucksäcke und der Sporttasche festgestellten Kokainanhaftungen. Die bei dem sichergestellten Bargeld auffällige Häufung von 20 EUR- und 50 EUR-Banknoten entspreche einer im Betäubungsmittelhandel szenetypischen Stückelung. Beim Kläger seien 2.000 Stück 20 EUR-Banknoten und 2.400 Stück 50 EUR-Banknoten festgestellt worden. Ebenso bestünden kriminalistische Erkenntnisse darüber, dass die Niederlande als das zuletzt vom Kläger bereiste Land als Drogenumschlagplatz in Europa fungiere und das kriminelle Organisationen regelmäßig Kuriere für Betäubungsmittel und Geld einsetzten, um den Fortgang der kriminellen Geschäfte zu gewährleisten. Der Kläger weise eine rege Reisetätigkeit durch halb Europa auf. Die Einlassungen des Klägers seien ungeeignet, die Verdachtsmomente zu einer illegalen Herkunft und künftigen Verwendung zu entkräften und Klarheit über die Eigentumsverhältnisse des Geldes zu schaffen. Die Behauptung des X. , am 14. und 21. März 2013 insgesamt 300.000 Euro in bar und bereits am 4. September 2011 einen Betrag in Höhe von 100.000 Euro in bar bei einer Bank abgehoben und das Geld anschließend zu Hause aufbewahrt zu haben, sei lebensfremd und unglaubhaft. Die Eigentumsverhältnisse des sichergestellten Bargeldes seien nach wie vor unklar.

In der gegenüber dem X. erlassenen Sicherstellungsverfügung vom gleichen Tag führte das Zollfahndungsamt Essen weiter aus, bei dem X. seien bereits in der Vergangenheit namhafte Geldbeträge durch ausländische Zollund Polizeibehörden festgestellt worden. Der X. sei mit dem Kläger und dem N. bereits am 10. Oktober 2012 in Coquelles/Frankreich mit insgesamt 26.000 irischen Pfund und am 30. März 2013 unter anderem in Begleitung des Klägers in Holyhead/England mit 90.000 Euro in 20 EUR- und 50 EUR-Banknoten angetroffen worden.

Der Kläger legte gegen die Sicherstellungsverfügung am 22. April 2014 Widerspruch ein. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seinen Vortrag im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und trug ergänzend vor, es liege keine gegenwärtige Gefahr vor. Eine Verbindung zum kriminellen Milieu sei nicht nachgewiesen. Er sei bisher strafrechtlich unbescholten. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine kriminelle Herkunft des Geldes. Die Ergebnisse des Drug-Wipe-Tests seien zweifelhaft, weil dieser mit nur einem (einzigen) Stäbchen an alle Tascheninnenseiten und an den Händen des X. durchgeführt worden sei. Die Sicherstellung sei im Übrigen unverhältnismäßig. Das Unternehmen des X. sei auf das Geld angewiesen. Der Kläger habe es zurückzuzahlen. Ihm gegenüber geltend gemachte Zinsen stiegen täglich. Eine Observation "der Betroffenen und des Geldes" sei ein milderes Mittel als die Sicherstellung des Bargeldes.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2014 - gegen Postzustellungsurkunde am 9. Juli 2014 zugestellt - wies das Zollkriminalamt Köln den Widerspruch des Klägers zurück. Es stützte sich dabei auf im Einzelnen aufgezeigte Widersprüche im Vortrag des Klägers. Dessen Beteiligung an den angeblichen Kaufverhandlungen sei weiter unklar. Eine Aufbewahrung von 400.000 Euro aus einem Firmenvermögen auf Privatkonten verstieße gegen Rechnungslegungspflichten der °°°IMPORT/EXPORT LLC.

Der Kläger hat am 7. August 2014 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er unter Wiederholung seiner Ausführungen im Widerspruchsschreiben aus, er könne allein wegen der früheren Mitführung von Bargeld in den Jahren 2012 und 2013 nicht als Bargeldkurier qualifiziert werden. Er sei mit dem X. für die Firma dessen Vaters °°°°IMPORT/EXPORT LLC unterwegs gewesen und zwar auch bereits vor ihrer handelsregisterrechtlichen Eintragung in Polen. Zu den Bargeldbeträgen habe er nicht bewusst falsche Angaben gemacht. Die Behauptungen der Beklagten basierten auf Mutmaßungen und Unterstellungen. Die Auszahlungen der Bargeldsummen durch die Bank seien in 20 EUR- und 50 EUR-Banknoten erfolgt, was der X. durch noch vorzulegende Dokumente belegen könne. Im europäischen Ausland sei die Zahlung mit 200 EUR- und 500 EUR-Banknoten geradezu unmöglich. Es fehle an einer gegenwärtigen Gefahr, dass das Geld im Fall der Herausgabe zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwendet werde. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte seien dafür nicht ersichtlich. Die Gefahrenprognose werde bereits durch den Freispruch des Klägers vom Vorwurf der Geldwäsche erschüttert. Selbst die Staatsanwaltschaft habe die Freisprüche gefordert. Auch das gegen den Kläger geführte Ordnungswidrigkeitsverfahren sei eingestellt worden. Der Kläger sei weder in Polen oder Deutschland noch einem anderen Land wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen bzw. mit Drogengeschäften in Verbindung gebracht worden. Allein aus den Reisen durch Europa könne nicht auf eine Verbindung zum kriminellen Drogenmilieu geschlossen werden. Die von der Beklagten zitierten Textnachrichten auf seinem Mobiltelefon sagten nichts über irgendwelche Betäubungsmittelgeschäfte oder andere illegale Tätigkeiten aus. Es sei objektiv nicht nachvollziehbar, die Kommunikation auf seinem Mobiltelefon als Ausdruck erheblich konspirativen Verhaltens zu bezeichnen.

Selbst für den Fall, dass im Zeitpunkt der Sicherstellung eine gegenwärtige Gefahr bestanden habe, bestehe diese jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr fort. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien längst weggefallen. Seit der Beschlagnahme und Sicherstellung seien über vier Jahre vergangen. Der Kläger benötige das Geld nicht für irgendwelche kriminellen Geschäfte. Es sei das Geld des X. , der es mit Nachdruck vom Kläger fordere, weil er es zur Tilgung von Verbindlichkeiten benötige. Der X. schulde für aufgenommene Privatkredite einen Betrag in Höhe von ca. 150.000 Euro. Zudem bestünden weitere Kreditverbindlichkeiten i.H.v. 35.000 Euro für den inzwischen eingestellten Betrieb des Beautysalons der Ehefrau des X. . Diese Kredite würden wegen der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse des X. nur unregelmäßig und teilweise bedient.

Der Kläger beantragt,

1. die Sicherstellungsverfügung vom 20. März 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zollkriminalamtes Köln vom 7. Juli 2014 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, den sichergestellten Bargeldbetrag in Höhe von 160.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem Tag der Sicherstellung an ihn herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Wiederholung und Vertiefung der Ausführungen aus der Sicherstellungsanordnung und dem Widerspruchsbescheid trägt sie vor, die Mobilfunkdaten ließen Rückschlüsse auf einen konspirativen Kontakt des Klägers mit dem N. und dem X. zu. Die Mobilfunkdaten würden zudem eine ausgeprägte Reisetätigkeit des Klägers in rauschgiftsensible Länder darlegen. Zudem sei die behauptete Verbindung des X. zur angeblichen elterlichen Firma - als er im Jahr 2012 und im März 2013 mit großen Bargeldsummen gemeinsam mit dem Kläger angetroffen worden sei - weiter zweifelhaft. Nach Handelsregisterauszügen habe zu diesen Zeitpunkten keine entsprechende Firma in Polen existiert. Die in den USA betriebene Firma des Vaters des X. sei am 10. Oktober 2006 in das Handelsregister der USA eingetragen und dort zum 23. November 2011 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. Erst zum 8. April 2013 finde sich ein neuer Eintrag in das polnische Handelsregister. Wie der X. vor der Neueintragung der Firma in Polen für diese mit großen Bargeldsummen (90.000 Euro und 26.000 irischen Pfund) unterwegs gewesen sein will, wenn die Vorgängerfirma wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden sei, sei nicht nachvollziehbar.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N1. . Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der zu den Aktenzeichen 17 K 3416/14 und 17 K 3425/14, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der strafrechtlichen Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Dortmund (124 Js 280/13) verwiesen.

Gründe

Die Klage ist im Wege objektiver Klagehäufung gemäß § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als gegen den Sicherstellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids gerichtete Anfechtungsklage (I.) und auf Herausgabe des Bargeldes gerichtete Leistungsklage (II.) zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Sicherstellungsverfügung des Zollfahndungsamtes Essen vom 20. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zollkriminalamtes Köln vom 7. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage der verfügten Sicherstellung ist § 32b Abs. 1 ZFdG. Danach können die Behörden des Zollfahndungsdienstes im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

1.

Das Zollfahndungsamt Essen handelte als örtliche Behörde des Zollfahndungsdienstes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (§ 1 Abs. 1 ZFdG) im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung. Zu dessen Aufgaben gehört nach § 1 Abs. 4 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes - ZollVG - die zollamtliche Überwachung des Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich des ZollVG unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und 6, der §§ 10 bis 12 und der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung. Darüber hinaus wirken die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Bekämpfung von Geldwäsche und sonstigen Straftaten sowie Zuwiderhandlungen mit. Die Mitwirkung umfasst insbesondere Maßnahmen zur Aufklärung der Herkunft und des Verwendungszwecks festgestellter Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel (§ 1 Abs. 5 ZollVG). Mit der Sicherstellung der 160.000 Euro verfolgt die Beklagte den Zweck, eine Verwendung des Bargeldes zum Einsatz in illegale Geschäfte des Betäubungsmittelhandels zu verhindern.

2.

Bei dem streitigen Geldbetrag in Höhe von 160.000 Euro handelt es sich um eine Sache im Sinne des § 32b ZFdG. Die bei dem Kläger sichergestellten 4.400 Geldscheine stellen körperliche Gegenstände dar; die Beklagte hat sie nach wie vor in ihrer Verwahrung.

3.

Mit der Sicherstellung des Geldbetrages ist eine gegenwärtige Gefahr abgewendet worden, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bestand und auch gegenwärtig noch vorliegt.

a) Der Annahme einer polizeirechtlichen Gefahr im Sinne des § 32b ZFdG steht nicht von vornherein entgegen, dass der Kläger mit Urteil vom Amtsgericht Hamm aufgrund der Hauptverhandlung vom 19. Februar 2014 - 9 Ls-124 Js 280/13-167/13 - vom Verdacht der Geldwäsche freigesprochen, das ordnungswidrigkeitsrechtliche Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Münster - 13 OWi-45 Js 89/16-21/16 - wegen Strafklageverbrauchs eingestellt wurde und das Geld einer konkreten Straftat nicht hat zugeordnet werden können.

Die Erkenntnis, dass das beschlagnahmte Geld für die Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens nicht (mehr) benötigt wird, erstreckt sich nicht auf außerhalb eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens erfolgende Präventivmaßnahmen der Polizeibehörden aus Gründen der Gefahrenabwehr. Bei präventivpolizeilicher Betrachtung kann trotz eines strafrechtlichen Freispruchs aufgrund verbliebener Verdachtsmomente ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung von polizeilichem Gewahrsam an beschlagnahmtem Geld bestehen. Die Unschuldsvermutung steht präventivpolizeilichen Maßnahmen regelmäßig dann nicht entgegen, wenn trotz eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung die gegen den Betroffenen gerichteten Verdachtsmomente nicht ausgeräumt sind. Denn die Feststellung eines Tatverdachts ist etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung. Der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung bleiben andererseits nicht ohne Auswirkungen auf die Entscheidung über die Vornahme präventivpolizeilicher Maßnahmen. Diese Umstände sind vielmehr im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahme und insoweit insbesondere bei der Frage zu berücksichtigen, ob die konkrete Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt.

OVG Berlin, Beschluss vom 16. September 2002- 1 N 13.00 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 10. Februar 2005 - 6 L 825/04 -, juris.

b) Unter einer (konkreten) Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.

Die Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 -, juris.

Eine bereits eingetretene, in ihrer Wirkung noch andauernde Störung ist immer eine gegenwärtige Gefahr. In den Fällen, in denen der Schaden noch nicht eingetreten ist, bedarf es zur Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr einer Wahrscheinlichkeitsprognose, die auf belastbaren tatsächlichen Erkenntnissen beruht. Auf der Grundlage dieses Tatsachenwissens muss das Vorliegen einer Gefahr bejaht werden können.

OVG Lüneburg, Urteile vom 2. Juli 2009 - 11 LC 4/08 -,vom 7. März 2013 - 11 LB 438/10 - und vom 21. November 2013 - 11 LA 135/13 -, jeweils juris.

Der Begriff "gegenwärtige Gefahr" stellt also grundsätzlich strenge Anforderungen an die zeitliche Nähe und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; es kommt aber auch auf die Schwere des drohenden Schadens und die Intensität des Eingriffs an. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden müssen.

OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Juli 2009, a.a.O..

Die gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 32b Abs. 1 ZFdG kann sich aus der Verwendungsabsicht des Besitzers ergeben. Für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr durch Bargeld ist unerheblich, wer Eigentümer ist, solange es in den Händen seines Besitzers eine Gefahr darstellt.

Vgl. Söllner, Bargeld im Sicherheitsrecht, NJW 2009, 3339.

Bei der Sicherstellung von Bargeld ist Voraussetzung, dass das Geld mit hoher Wahrscheinlichkeit aus illegalen Geschäften stammt und diesen wieder zugeführt werden soll, um weitere Straftaten zu begehen. Dies ist dann der Fall, wenn konkrete Hinweise für die Verwendung des Geldes für (weitere) Straftaten im Rahmen der organisierten Kriminalität bestehen.

Hat ein Besitzer von Bargeld dieses aller Wahrscheinlichkeit nach im Rahmen von illegalem Betäubungsmittelhandel erhalten bzw. eingesetzt, kann es ihm wegen seiner offensichtlichen deliktischen Herkunft aus Gründen der Gefahrenabwehr entzogen werden. Damit soll erreicht werden, dass zuvor in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sichergestellte bzw. beschlagnahmte Sachen, die keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können, bei denen aber hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass sie unrechtmäßig erlangt wurden, nicht an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben werden müssen. § 32b ZFdG soll verhindern, dass mit Hilfe der aller Wahrscheinlichkeit nach illegal erworbenen Werte neue Straftaten vorbereitet und begangen werden. Maßgeblich ist der präventive Charakter der Maßnahme.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Januar 2014 - 17 K 3332/11 -; vgl. zur entsprechenden Regelung des § 26 Nr. 1 Nds.SOG: OVG Lüneburg, Urteile vom 7. März 2013 und 21. November 2013 a.a.O. sowie Anmerkung zum erstgenannten Urteil von Söllner, DVBl 2013, 598, Polizeiliche Sicherstellung eines Bargeldbetrages; Barthel, DVP 2005, 276, Sicherstellung und Verwertung aus kriminellen Handlungen erlangter Gegenstände durch die Ordnungsbehörde ("Präventive Gewinnabschöpfung"); zur entsprechenden Regelung des § 43 Nr. 1 PolG NRW vgl. Schütte/ Braun/ Keller, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar für Praxis und Ausbildung 2012, § 43, Rn. 14 ff.; grundsätzlich a.A. Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. E, Rn. 689 ff..

c) Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -), dass der bei dem Kläger aufgefundene Bargeldbetrag in Höhe von 160.000 Euro mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus illegalen Handelsgeschäften mit Betäubungsmitteln in nicht unerheblichem Umfang herrührt und im Falle einer Auszahlung an den Kläger - von ihm oder einer dritten Person - erneut einer illegalen Verwendung im Rahmen der Abwicklung von illegalen Betäubungsmittelgeschäften zugeführt werden soll.

aa) Für die illegale Herkunft des fraglichen Geldes sprechen die Währung, die Höhe und die Stückelung des bei dem Kläger bzw. dem X. und dem N. am 16. April 2013 sichergestellten Bargeldbetrages. Nach den von der Beklagten vorgetragenen kriminalistischen Erkenntnissen, an deren Richtigkeit das Gericht zu zweifeln keinen Anlass hat, setzen international agierende kriminelle Organisationen im Bereich des Rauschgifthandels arbeitsteilig und losgelöst vom "Grunddelikt" regelmäßig "unbelastete" Kuriere für Bargeld ein, um den Fortgang der kriminellen Geschäfte zu gewährleisten. Dazu werden zum "Nachweis" der legalen Herkunft des Geldes häufig Unterlagen über den Ankauf von teils hochwertigen Fahrzeugen bzw. Baumaschinen vorgelegt, deren Echtheit häufig nicht überprüfbar ist.

Hinzu kommt, dass Kokain, dessen Anhaftungen an den Innenseiten der im Kofferraum des VW-Passat aufgefundenen drei leeren kleinen Nylon-Rucksäcken und der leeren Sporttasche festgestellt wurde, regelmäßig in 50 EUR- bis 70 EUR-Einheiten abgegeben wird.

Vgl. zur Abgabe in 50 EUR-Einheiten: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 1152/14 -; Nach den Europäischen Drogenberichten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EMCDDA) aus den Jahren 2013 bis 2017 bewegte sich der Preis pro Gramm Kokain im Endkundenmarkt zwischen rd. 50 EUR und 78 EUR (im Internet abrufbar unter: http://www.dbdd.de/publikationen/publikationenderemcdda.html).

Da bei dem X. 50 EUR-Banknoten, bei dem Kläger 20 EUR- und 50 EUR-Banknoten und bei dem N. 20 EUR-Banknoten gefunden wurden, besteht der dringende Verdacht, dass es sich um Erlöse aus illegalen Kokaingeschäften mit Endabnehmern im Eurowährungsbereich handelt. Neben dieser auffälligen Stückelung des Geldes deutet auch der Transport in den vorliegend benutzen Geldwesten nachdrücklich auf einen illegalen Hintergrund hin, da sie dem heimlichen Transport dienen, wie er von Schmugglern genutzt wird.

bb) Die Einlassung des Klägers zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Geldes ist in einer Gesamtschau sämtlicher Indizien unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme nicht glaubhaft. Nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Behauptungen des Klägers zum Abschluss angeblicher Kaufverträge über sechs Baumaschinen bei fünf Firmen aus Irland vor dem 16. April 2013 und der angeblich begonnenen Realisierung dieser Verträge durch eine Fahrt nach Gent, wo die Baumaschinen von der von dem Vater des X. beauftragten Spedition F. in Empfang genommen werden und auf Transportfahrzeuge einer ebenfalls von dem Vater des X. beauftragten polnischen Spedition umgeladen sowie die Kaufpreise in Summe an einen Vertreter der Spedition in bar entrichtet werden sollten, nicht der Wahrheit entsprechen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

(1) Im Rahmen der Durchsuchung des Klägers, des X. und des N. sowie des von ihnen genutzten Fahrzeugs am 16. April 2013 wurden keinerlei Unterlagen aufgefunden, die auf einen beabsichtigten Ankauf von Baumaschinen hindeuteten. Darüber hinaus sah der X. offenbar auch keine Veranlassung, die später vorgelegten spärlichen Unterlagen (Internetangebote und E-Mailkorrespondenz zu einigen Baumaschinen) mit auf die Reise zu nehmen, um bei etwaigen behördlichen Kontrollen gegebenenfalls den Zweck der Reise nachvollziehbar darlegen zu können.

(2) Im Übrigen ist nicht erklärlich, dass der X. als Handelskaufmann auch Dokumente oder Nachweise über die angebliche Beauftragung einer polnischen Spedition mit dem angeblichen Weitertransport der Baumaschinen von Gent weder mitgeführt, noch später vorgelegt hat. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sollten die Maschinen während ihres angeblichen Aufenthalts in Gent vom 14. bis zum 16. April 2013 dort ankommen. Zum Weitertransport gab er an: "Am selben Tag [Erg.: am Tag des Eintreffens in Gent] sollten die Maschinen umgeladen werden", "Ich kann mich nicht genau erinnern, ob es am selben Tag sein sollte", "Auf jeden Fall innerhalb der 48 Stunden, in denen wir vor Ort waren". Dass er dennoch keine näheren Angaben zu der angeblich für den Weitertransport von seinem Vater beauftragten polnischen Spedition machen konnte, lässt diesen Vortrag unglaubhaft erscheinen. Der X. , der Kläger und der N. hätten sich mit den Fahrern der angeblich beauftragten Spedition schließlich in Gent treffen und ihnen sechs Baumaschinen im Gesamtwert von rund 400.000 Euro zum Transport überlassen müssen. Dass der X. diesbezüglich keinerlei Dokumente, Frachtpapiere oder wenigstens Kontaktdaten für den Fall etwaiger Schwierigkeiten bei sich hatte, ist bereits nicht nachvollziehbar. Dass er aber solche auch nachträglich nicht vorgelegt hat, belegt zur Überzeugung des Gerichts die Unglaubhaftigkeit dieses Vortrags. Es ist auch unter Berücksichtigung etwaig divergierender Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr verschiedener Länder vollkommen lebensfremd, dass über einen angeblich vereinbarten Transport dieser Größenordnung keine Unterlagen existieren. Bei Zugrundlegung des Vortrags des X. hätten sich die Fahrzeuge der polnischen Spedition bereits seit dem Moment, als die Baumaschinen angeblich in Gent ankommen sollten, d.h. ab dem 14. April 2013, spätestens am 16. April 2013, ebenfalls in Gent aufhalten müssen, um sie "Auf jeden Fall innerhalb der 48 Stunden, in denen wir vor Ort waren" umzuladen. Dann wären aber bereits Sach- und Lohnkosten für die Hinfahrt von entsprechenden Transportfahrzeugen für sechs Baumaschinen nebst den erforderlichen Fahrern angefallen. Dass es auch darüber keine Unterlagen, wie Rechnungen und Zahlungsnachweise gibt, entbehrt jeder Lebenswahrscheinlichkeit.

(3) Der X. hat im Verlauf des Verfahrens keine überzeugenden, näheren Angaben zu den Umständen des angeblich beabsichtigen Ankaufs von Baumaschinen gemacht. Seine diesbezüglichen Bekundungen sind substanzlos, detailarm, teilweise widersprüchlich und insbesondere mit Blick auf die angebliche Kaufanbahnung hinsichtlich eines Schaufelbaggers Case CX135SR Blade mit der Firma N2. Equipment Ltd durch die Aussage des Zeugen N1. zur Überzeugung des Gerichts widerlegt. Der zu keinem Zeitpunkt in seiner Vernehmung Zweifeln hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit ausgesetzte Zeuge hat bekundet, dass er üblicherweise keine Barzahlungsverkäufe tätige. Dies sei zwei bis drei Mal in seinem Berufsleben vorgekommen. Dann gebe es darüber eine Rechnung und das Geld werde auf seinem Firmenkonto eingezahlt. Jedoch verlasse keine Maschine seine Firma, bis sie bezahlt sei. Einzige Ausnahmen seien bei seinen beiden größten Kunden möglich, dies seien irische Firmen. Konkret zu den vom X. behaupteten Einzelheiten der angeblichen Kaufvereinbarungen über den Bagger gefragt, sagte der Zeuge: "Ohne Bezahlung hätte der Bagger mein Lager nie verlassen". Er bekräftigte auch auf Nachfrage, ob er eine Vereinbarung wie die behauptete ausschließen könne: "Keine Maschine verlässt jemals meinen Hof, ohne, dass sie bezahlt worden ist." Dazu passt, dass der Zeuge angab, die angeblich vom Vater des X. mit dem Transport beauftragte Firma F. nicht zu kennen.

(4) Widersprüchlich sind die Angaben des X. zur konkreten Herkunft des Geldes: In seiner Klagebegründung hatte er noch angegeben, er habe den angeblich im Jahr 2011 abgehobenen Betrag i.H.v. 100.000,00 Euro bis zur angeblich beabsichtigten Verwendung im April 2013 in bar zuhause aufbewahrt. Demgegenüber hat der X. im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, sein Vater habe ihm etwa einen oder zwei Monate vorher fast 400.000,00 Euro zuhause übergeben. Davon habe er 100.000,00 Euro zuhause behalten und das restliche Geld auf sein Konto eingezahlt, bevor er es wieder in zwei Tranchen i.H.v. 170.000,00 Euro und 130.000,00 Euro abgehoben habe. Außerdem weist der vorgelegte und angeblich den Zeitraum vom 29. Dezember 2012 bis zum 28. März 2013 erfassende Kontoauszug keine dem neuen Vortrag des X. entsprechende Einzahlung im fraglichen Zeitraum aus. Der vom X. vorgelegte Kontoauszug vom 27. März 2012 widerlegt danach das eigene neue Vorbringen des X. . Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Auszug echt ist und braucht den in einer Zusammenschau mit Bedenken gegen die Echtheit weiterer vorgelegter Dokumente (dazu s.u. unter (7)) entstandenen Zweifeln nicht weiter nachgegangen zu werden. So ist etwa nicht nachvollziehbar, warum der angeblich am 27. März 2013 erstellte Kontoauszug den Zeitraum bis zum 28. März 2013 (einem Bankarbeitstag/Donnerstag) erfasst und die Nummer 2012/12 trägt.

(5) Weiter hat der X. im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben, er habe die Abhebungen der 170.000,00 Euro und 130.000,00 Euro bei der Bank ungefähr drei Tage vorher telefonisch angekündigt. Schriftsätzlich hatte er zuvor in Aussicht gestellt, eine Bescheinigung für die Auszahlung von ausschließlich 20 EUR- und 50 EUR-Banknoten vorzulegen; jedoch ist er eine solche schuldig geblieben. Sollte seine ursprüngliche Angabe, im europäischen Ausland seien Zahlungen mit 200 EUR- und 500 EUR-Banknoten nahezu unmöglich, so zu verstehen sein, dass er sich bewusst 20 EUR- und 50 EUR-Banknoten hat auszahlen lassen, ist nicht erklärlich, warum er keine 100 EUR- oder ausschließlich 50 EUR-Banknoten gewählt hat. Bereits aus Gründen der Praktikabilität in der Abwicklung eines Bargeschäftes der hier in Rede stehenden Größenordnung hätte die Verwendung eines (hohen) Banknotenwertes nahegelegen, um ein Nachzählen durch den Geldempfänger zu erleichtern. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar und widerspricht es jeder Lebenserfahrung, dass eine Bank bei einer ca. drei Tage vorher bestellten Barauszahlung keine "größeren" Banknoten bereithält. So ist die im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom X. vorgetragene Angabe, die Bank habe nur die 20 EUR- und 50 EUR-Banknoten vorrätig gehabt, gänzlich unglaubhaft.

(6) Auch die vom Kläger und dem X. vorgelegten Internetinserate zu Baumaschinen sind nicht geeignet, die angeblich beabsichtigte Verwendung des sichergestellten Bargeldes zum Erwerb von Baumaschinen auf der Grundlage fernmündlich (telefonisch) abgeschlossener Verträge zu belegen. Von den als Anlage K4 zur Klage vorgelegten Ausdrucken von sechs Inseraten zu Baumaschinen aus dem Internet weisen vier Inserate das Ausdruckdatum "13-03-31" aus. Einen Tag zuvor, am 30. März 2013, hatten britische Behörden in Holyhead bei dem X. 90.000 Euro in 50 EUR- und 20 EUR-Banknoten sichergestellt. Ausweislich der auszugsweise ausgewerteten Mobilfunkkommunikation des X. mit einer Rechtsanwältin in London im Zeitraum vom 4. April 2013 bis zum 5. April 2013 beabsichtigte er, den britischen Behörden Steuererklärungen und weitere Dokumente vorzulegen. Vor diesem Hintergrund spricht in einer Zusammenschau mit der einem beachtlichen Manipulationsverdacht ausgesetzten vorgelegten E-Mailkorrespondenz (s.u. unter (7)) viel dafür, dass jedenfalls die hier in Kopie vorgelegten, am 31. März 2013 ausgedruckten Inserate bereits anlässlich des vorerwähnten Vorfalls in Holyhead ausgedruckt und vorgelegt wurden, um eine angebliche Verwendung des dort sichergestellten Bargeldes für den Ankauf von eben diesen Baumaschinen zu belegen.

(7) Die vom Kläger und dem X. vorgelegten angeblichen E-Mailverläufe sind ebenfalls nicht geeignet, die angeblich beabsichtigte Verwendung des sichergestellten Bargeldes zum Erwerb von Baumaschinen auf der Grundlage fernmündlich (telefonisch) abgeschlossener Verträge zu belegen. Der Kläger hat schon nicht für jede der sechs angeblich anzukaufenden Baumaschinen eine E- Mailkorrespondenz vorgelegt, sondern nur für drei Baumaschinen. Hinsichtlich der weiteren drei Baumaschinen fehlt es an jedem Kommunikationsnachweis. Die angebliche E-Mailkorrespondenz kann zunächst insbesondere nicht entgegen der glaubhaften Aussage des Zeugen N1. ("Ohne Bezahlung hätte der Bagger mein Lager nie verlassen" und "Keine Maschine verlässt jemals meinen Hof, ohne dass sie bezahlt worden ist") eine ins Werk gesetzte Vertragsabwicklung hinsichtlich des Case CX135SR Blade belegen. Dies wird dadurch verstärkt, dass die vom Kläger vorgelegte angebliche E-Mailkorrespondenz mit dem Zeugen N1. im Abgleich mit von diesem vorgelegten Dokumenten den Anschein der Manipulation erweckt. Der Kläger hat diesbezüglich in seiner Anlage K5 zwei Seiten Papier vorgelegt, zwischen denen sich zwei weitere Seiten angeblicher E-Mailkorrespondenz befinden (vgl. Gerichtsakte, Bl. 69 und 72).

- Die erste vorgelegte Seite enthält zwei angebliche E-Mails in polnischer Sprache. Diese sollen zwischen der E-Mailadresse des X. und der des Zeugen N1. versendet worden sein. Die erste E-Mail von °°°@°°°.com an °°°@°°°.com soll am 3. April 2013 ("03 kwietnia 2013") um 14:21 Uhr versendet worden sein. Unterzeichnet worden ist sie von X. . Die darunter abgebildete Email soll von der E-Mailadresse °°°@°°°.co an °°°@°°°.com am 4. April 2013 ("04 kwietnia 2013") um 10:18 Uhr versendet worden sein.

- Die zweite vorgelegte Seite zeigt eine E-Mail in englischer Sprache von °°°@°°°.com an °°°°@°°°.com, ohne Angabe von Datum und Uhrzeit der Versendung bzw. des Empfangs.

Der Text dieser Nachricht lautet:"Thanks for your email,The price is 29,500.00 eurosEx our yard in Dublin1 x Bucket” (vgl. Gerichtsakte, Bl. 56).

- Der Zeuge N1. hat im Vorfeld seiner Ladung den Ausdruck eines Emailverlaufs aus seinem Emailarchiv vorgelegt, der dem Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gegeben wurde. Daraus ergibt sich, dass der Zeuge N1. seine englischsprachige E-Mail am 4. Juli 2013 um 10:20 Uhr versandt hat. Dem von dem Zeugen vorgelegten E-Mailverlauf ist zu entnehmen, dass er die E-Mail(s) von der E-Mailadresse °°°@°°°.com am 4. Juli 2013 empfangen hat. Ihnen ist vom E-Mailsystem des Zeuen N1. vorangestellt: "On Thursday, Juli 4, 2013, X. wrote:" (vgl. Gerichtsakte 17 K 3416/14, Bl. 295). Dies legt den Verdacht nahe, dass der X. die ersichtlichen und auch im E-Mailverlauf des Zeugen N1. angegebenen Datumsangaben in den polnischsprachigen E-Mails manipulativ erzeugt hat, indem er das Datum seines Betriebssystems auf den 3. bzw. 4. April 2013 gesetzt, die Anfrage an den Zeugen indessen tatsächlich erst am 4. Juli 2013 versendet und so die Datumsangaben des E-Mailverlaufs manipuliert hat. Dazu passt, dass die Uhrzeit der E-Mail des X. vom (angeblich) 4. April 2013 ("10:18") mit der Uhrzeit der Antwortemail des Zeugen N1. vom 4. Juli 2013 ("10:20") korrespondiert. Weiter passt dazu, dass der Kläger ebenso wie der X. den E-Mailverlauf auf zwei Seiten zerstückelt und offensichtlich in Kopie unter Abdeckung des Datums des 4. Juli 2013 in der englisch sprachigen E-Mail des Zeugen N1. vorgelegt hat. Anders ist es im Übrigen auch nicht zu erklären, dass sich das Firmenimpressum /die E-Mailsignatur des Zeugen N1. auf der vom Kläger zweiten vorgelegten Seite unter der englischsprachigen E-Mail des Zeugen befindet, während sich in dem von dem Zeugen vorgelegten und äußerlich als vollständig erkennbaren Verlauf die polnischen E-Mails zwischen der englischsprachigen E-Mail und der Firmensignatur des Zeugen N1. befinden. Danach müsste sich bei einem nicht manipulierten, unzerstückelten Ausdruck diese Firmensignatur auf der vom Kläger vorgelegten Seite unter den polnisch sprachigen E-Mails befinden.

- Weiter wird der Verdacht, der Kläger bzw. der X. habe die polnischsprachigen E-Mails manipuliert, dadurch genährt, dass die Dokumente über diesen E-Mailverlauf von dem Prozessbevollmächtigten des X. im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens erstmals mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 (!) vorgelegt worden sind (vgl. Beiakte Heft 2, Bl. 164-170). Zudem wird der Fälschungsverdacht dadurch nachdrücklich erhärtet, dass in der Passage der polnisch sprachigen E-Mails die Emailadresse des Zeugen in der angeblichen E-Mail vom 3. April 2013 "°°°@°°°.co" lautet (vgl. Beiakte Heft 2, Bl. 167), obwohl sie korrekt °°°@°°°.com lautet. Eine E-Mail mit der falschen Endung ".co" statt ".com" hätte den X. niemals in einem echten E-Mailverlauf erreicht.

(8) Gegen einen angeblichen Aufenthalt des Klägers, des X. und des N. in Gent sprechen die von den Ermittlungsbehörden aus den von dem Kläger, dem X. und dem N. mitgeführten Mobiltelefonen ausgelesenen Standortdaten und Kurznachrichten. Eine Durchsicht der ausgelesenen Handydaten durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) zu der Frage, ob darin Hinweise auf einen Aufenthalt des Klägers bzw. des X. oder des N. in Belgien enthalten sind, verlief negativ (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 122). Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des X. , sein Vater des habe ihn telefonisch mittels Handy über den Abbruch des angeblichen Kaufgeschäfts der Baumaschinen in Gent/Belgien unterrichtet und zur Rückkehr nach Polen aufgefordert, nicht glaubhaft. Es ist nicht erklärlich, warum das Handy des X. und auch des Kläger und des N. weder in ein belgisches Mobilfunknetz eingeloggt gewesen ist noch automatisch versendete Roamingkurznachrichten eines belgischen Mobilfunkanbieters enthalten waren.

(9) Dazu passt, dass die angeblich in Gent angefahrene Adresse im Navigationsgerät des VW-Passat nicht festgestellt werden konnte, demgegenüber aber insbesondere Ziele in Polen, Frankreich und Großbritannien. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung gab der X. an, die in Gent angefahrene Adresse, an der man übernachtet habe, in das Navigationsgerät des Fahrzeugs eingegeben zu haben. Auf Vorhalt, dass in dem Navigationsgerät keine Adresse in Gent festgestellt wurde, entgegnete er, dass da wohl nicht richtig nachgeschaut worden sei (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 50). Entgegen dieser auch auf Vorhalt eindeutigen Erklärung gab er in der mündlichen Verhandlung an, es sei möglich, dass er die Adresse nicht in das Navigationsgerät des Fahrzeugs eingegeben habe. Sie hätten zur Navigation das Handy des Klägers genutzt. Dies wertet das Gericht als angepassten Vortrag, um einen Widerspruch zum fehlenden Eintrag eines Zieles in Gent im Navigationsgerät des Fahrzeugs zu vermeiden zumal - wie vorstehend aufgezeigt - auch das Handy des Klägers nicht in Belgien eingeloggt gewesen ist. Erhärtet wird diese Annahme durch den Vortrag des X. , man lösche das Navigationsgerät, wenn es voll sei. Dieser Erklärungsversuch für den fehlenden Zieleintrag im Navigationsgerät ist kaum überzeugend. Unklar bleibt, warum andere angefahrene Ziele in Frankreich und Großbritannien im Navigationsgerät noch enthalten waren.

(10) Weiter bestätigt wird die Überzeugung des unwahren Vortrags hinsichtlich der angeblichen Reise nach Gent durch die im VW-Passat aufgefundenen Parkquittungen vom 16. April 2013 aus Zielona Gora in Polen. Diese berechtigten am 16. April 2013 von 8:44 Uhr bis 11:58 Uhr und von 12:15 Uhr bis 13:18 Uhr zum Parken in Zielona Gora in Polen (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 45).

- In seiner Beschuldigtenvernehmung am 17. April 2013 hatte der X. noch angegeben, mit einem Fahrzeug der Marke Mercedes Benz von Polen nach Gent gefahren zu sein und diesen am 16. April 2013 auf dem angeblichen Rückweg von Gent nach Polen gegen den VW-Passat getauscht zu haben, mit dem der L. an diesem Morgen aus Polen gekommen sei. Der VW-Passat habe einen Defekt an der Klimaanlage gehabt.

- In der mündlichen Verhandlung hingegen haben der Kläger, der X. und der N. in diesem Punkt übereinstimmend behauptet, die Fahrzeuge auf dem Hinweg nach Gent getauscht zu haben. Dies müsste nach ihrem eigenen Vortrag am 14. April 2013 gewesen sein. Damit bleibt indes das Auffinden der Parkquittung mit dem Datum des 16. April 2013 unerklärlich. Eine denkmögliche Herkunft der Quittungen aus dem (getauschten) Mercedes Benz scheidet offenkundig aus. Diese aufgefundenen Parkquittungen legen nahe, dass der Kläger, der X. und der N. nicht vom 14. bis 16. April 2013 in Gent gewesen sind, sondern sich diese Geschichte ausgedacht haben. Untermauert wird dies durch ihr Aussageverhalten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in dem sie zwar alle von einem angeblichen Fahrzeugwechsel auf der Hinfahrt von einem Mercedes Benz auf den VW-Passat berichtet haben, allerdings auf detaillierte Nachfragen zu dem angeblichen Defekt des Mercedes Benz und dessen Fahrtüchtigkeit keine übereinstimmenden Antworten geben konnten. Im Übrigen fällt auf, dass der X. bei seiner Vernehmung am 17. April 2013 noch von einem Defekt des VW-Passat (Klimaanlage) gesprochen hatte.

- Dazu passt, dass der Kläger, der X. und der N. jeweils angaben, die angebliche den Fahrzeugwechsel erfordernde Panne sei "bei Hannover" gewesen. Dies gab sogar ungefragt der N. an, dessen Aussage ansonsten auffällig detailarm war. Dass aber ausgerechnet der Ort der angeblichen Panne "bei Hannover" ihm erinnerlich sein soll, legt den Verdacht nahe, dass dieser Punkt vorher zwischen dem Kläger, dem X. und dem N. abgesprochen wurde.

- Bemerkenswert ist insoweit auch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung (erstmals) auch von einer angeblichen Panne, einem dadurch bedingten Fahrzeugwechsel und einem angeblichen Aufenthalt von zwei bis drei Tagen in Gent berichtete. In seiner Beschuldigtenvernehmung am 17. April 2013 hatte er noch angegeben, am 16. April 2013 mit dem VW-Passat in Polen nach Gent losgefahren und am selben Tag zurückgefahren zu sein.

(11) Hinsichtlich der angeblichen Unstimmigkeiten zwischen dem Vater des X. und den fünf Verkäufern der Baumaschinen zur Frage, ob der Kaufpreis mit oder ohne Mehrwertsteuer vereinbart war, sind die Angaben des X. mit den Inhalten in den vorgelegten Dokumenten nicht in Einklang zu bringen. Der Kläger, der X. und der N. führten Bargeld im Wert von insgesamt 395.000 Euro mit sich. Die angeblich anzukaufenden Baumaschinen hatten ausweislich der vorgelegten die Mehrwertsteuer ganz überwiegend gesondert ausweisenden Ausdrucke der Internetinserate einen Gesamtwert brutto i.H.v. 390.403 Euro und netto i.H.v. 317.400 Euro (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 87-92). Die Differenz in Höhe von 73.003 Euro bleibt - selbst bei Zugrundelegung der Behauptung, wegen der Barzahlung sei ein Preisnachlass in Höhe von 10 Prozent erzielt worden und das sichergestellte Geld sei für den Kauf und die Transportkosten bestimmt gewesen, nicht nachvollziehbar. Die angeblichen gesamten Transportkosten bis nach Polen bezifferte der X. in der mündlichen Verhandlung mit nur rund 20.000 Euro. Unabhängig davon ist es bei der Beteiligung von Geschäftsleuten höchst unwahrscheinlich bis lebensfremd, dass der behauptete Dissens über den vereinbarten Kaufpreis gleichzeitig mit fünf Verkäufern aufgetreten sein soll.

Abschließend merkt die Kammer noch Folgendes an:

Im Hinblick auf die vom Gericht selbst wahrgenommenen, entgegen der Bitte des Gerichts zu Beginn der mündlichen Verhandlung getätigten, regen Unterhaltungen des Klägers mit den Klägern in den parallelen Verfahren 17 K 3425/14 (N. ) und 17 K 3416/14 (X. ) sowie mit dem Zeugen X. in den Verhandlungspausen wertet das Gericht das von auffälliger Detailarmut geprägte Aussageverhalten des Klägers im Verfahren 17 K 3425/14 (N. ) als taktisch motiviert, um zuvor in den Aussagen zu Tage getretene Widersprüche nicht zu vertiefen bzw. keine weiteren Widersprüche hervorzurufen.

Diese nicht einmal abschließend aufgeführten Widersprüche und Ungereimtheiten des Vortrags führen insgesamt zur Überzeugung der Kammer von der gänzlichen Unwahrheit der Angaben des Klägers.

Dabei konnte das Gericht von einer erneuten Ladung und von einer von dem Kläger auch nicht förmlich beantragten Vernehmung der übrigen, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Zeugen aus Irland mit Blick auf die entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 244 Abs. 5 Satz 2 der Strafprozessordnung - StPO -,

BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518/99 - juris, Rn. 14; vgl. auch Kleinschnittger, Beweisanträge in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, NWVBl. 2013, 226, 229 f.,

absehen. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers, des X. und des N. hat das Gericht auch ohne Aussage dieser Zeugen die Überzeugung gewonnen, dass die Angaben des Klägers nicht stimmen können und auch eine Vernehmung der fraglichen Zeugen aus Irland keine abweichende Entscheidung herbeizuführen vermag, da sie nichts Sachdienliches zur Beweisfrage werden beitragen können. In diese Würdigung ist insbesondere eingeflossen, dass sich der als Zeuge benannte N3. im Vorfeld der mündlichen Verhandlung durch seine englische Rechtsvertreterin bei Gericht gemeldet und auf die Ladung hin mitgeteilt hat, keine Ahnung zu haben, worum es gehe. Er sei weder mit dem Kläger, dem X. oder dem N. noch mit einem X. oder einer Fa. °°°IMPORT/EXPORT LLC bekannt. Auch der als Zeuge benannte P. hat dem Gericht mitgeteilt, er sei sich nicht bewusst, um was es gehe. Er habe keine Aufzeichnungen über ein Geschäft mit X. oder der Fa. °°°°IMPORT/EXPORT LLC. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Zeugen, die sich nicht gegenüber dem Gericht geäußert haben bzw. die unter der benannten Anschrift nicht mehr anzutreffenden Zeugen in Irland für das Gericht überhaupt erreichbar sind.

4.

Angesichts der vorliegenden Hinweise auf die deliktische Herkunft des Geldes und der anzunehmenden Rückführung des Geldes in illegale Betäubungsmittelgeschäfte ist der Sicherstellungsbescheid auch verhältnismäßig. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen des Zollfahndungsamtes Essen in der Sicherstellungsverfügung Bezug genommen, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Der neue Vortrag des Klägers, er benötige das Geld zur Herausgabe an den X. , der es zur Begleichung angeblicher Privatkredite benötige, ist ungeeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der (andauernden) Sicherstellungsverfügung zu begründen. Der Kläger ist zur gerichtlichen Überzeugung nicht Berechtigter des sichergestellten Bargeldes. Die angeblich bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten können die Gefahr einer Verwendung des Bargeldes für illegale Geschäfte nach Herausgabe nicht beseitigen.

5.

Die Ermessensausübung lässt Fehler der in § 114 Satz 1 VwGO bezeichneten Art nicht erkennen.

II.

Der Kläger hat keinen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte hinsichtlich des bei ihm sichergestellten Bargeldes.

1.

Ein möglicher Herausgabeanspruch aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO als Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nimmt an der Erfolglosigkeit der Anfechtungsklage gegen den Sicherstellungsbescheid teil.

2.

Nach § 32b Abs. 2 ZFdG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes - BPolG - sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Die Herausgabe ist nach § 50 Abs. 1 Satz 3 BPolG ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Danach kann der Kläger die Herausgabe des sichergestellten Bargeldes nicht verlangen. Denn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht weggefallen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die gegenwärtige Gefahr eines Einsatzes des sichergestellten Geldes für Zwecke des illegalen Betäubungsmittelhandels entfallen ist.

Unabhängig davon ist eine Herausgabe rechtmäßig sichergestellten Bargelds an denjenigen, bei dem das Bargeld sichergestellt wurde, ausgeschlossen, solange dieser - wie hier der Kläger - seine Berechtigung an dem Bargeld nicht nachweist.

Der Kläger kann sich auch nicht zu seinen Gunsten darauf berufen, dass ein berechtigter Dritter bislang nicht ermittelt worden ist. Die Geltendmachung eines hierauf gestützten Herausgabeverlangens wäre rechtsmissbräuchlich.

Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 13. September 2016 - 5 A 667/16 -, Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris, Rn. 45, und vom 12. Februar 2007 - 5 A 1056/06 -, juris, Rn. 9, jeweils m.w.N..

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.