VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.08.2016 - 17 K 3066/13
Fundstelle
openJur 2019, 7713
  • Rkr:

1. Juristische Personen sind vom Anwendungsbereich des IFG NRW ausgeschlossen.

2. Zum Antragserfordernis, Subsidiaritätsgrundsatz und zur Darlegungslast bei streitiger Vollständigkeit betreffend vorgelegte Vorgänge der Finanzverwaltung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang des Akteneinsichtsrechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW).

Die Klägerin zu 1. ist eine Steuerberatungsgesellschaft mbH. Sie wurde im Dezember 2005 gegründet und hatte laut Gesellschaftsvertrag ihren Sitz in F. , mit Büroräumen in F. , N.-----platz 5. Aktuell firmiert sie mit einem Sitz in C. und Zweigniederlassungen u.a. in F. . Der Kläger zu 2. ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 1. und Eigentümer des vorbenannten Grundstücks. Nach dem unwidersprochen gebliebenen klägerischen Vorbringen war der Kläger zu 2. bis 2005 als angestellter Geschäftsführer in der Steuerberatungsgesellschaft Q. GmbH seines Vaters G. als Geschäftsführer angestellt. Die Gründung der Klägerin zu 1. war Folge eines erheblichen innerfamiliären Streits im Jahr 2005. Der Vater des Klägers zu 2. hatte zudem Streit mit dem beklagten Finanzamt und führte gegen dieses mehrere Verfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf.

Mit Prüfungsanordnung vom 30. Mai 2011 ordnete der Beklagte eine steuerliche Betriebsprüfung für den Zeitraum 2006-2008 bei der Klägerin zu 1. an. Mit Anordnungen vom selben Tage ordnete der Beklagte zudem eine steuerliche Außenprüfung bei dem Kläger zu 2. für die Veranlagungszeiträume 2006-2008 betreffend dessen "schriftstellerische Tätigkeit" sowie eine Prüfung der Gewerbesteuer für den "Betrieb Vermögensverwaltung/Besitzunternehmen" im vorgenannten Zeitraum an. Der Prüfungsvorbereitung ist zu entnehmen, dass insbesondere eine sog. Betriebsaufspaltung sowie die "Nutzung N.-----platz 5" geprüft werden sollten. Hintergrund dafür waren Zweifel, ob der Übergang eines Teilbetriebs der Q. GmbH an die Klägerin zu 1. zu einem zu niedrigen Preis erfolgt war.

Gegen die vorbenannten Prüfungsanordnungen sowie gegen in der Folgezeit ergangene Androhungen bzw. Festsetzungen von Zwangsgeldern wegen nicht vorgelegter Betriebsunterlagen erhoben die Kläger zahlreiche Einwendungen sowie Rechtsbehelfe vor dem Finanzgericht E. . Sie rügten zunächst im Wesentlichen eine örtliche Unzuständigkeit des beklagten Finanzamts, weil die Klägerin zu 1. vor Erlass der Betriebsprüfungsanordnungen ihren Sitz nach C. verlagert und auch der Kläger zu 2. zwischenzeitlich dort sowohl privat wie beruflich seinen Wohnsitz habe. Zudem läge den Betriebsprüfungsanordnungen eine unzulässige bloße Ausforschung der Kläger zu Grunde. Denn wirklicher Hintergrund der Betriebsprüfungen sei die Erforschung der Entwicklung des Mandantenstammes und damit eine Frage, die die verkaufende Q. GmbH des Vaters des Klägers zu 2. betreffe. Die Prüfungsanordnung sei auch nicht von der zuständigen Abteilung für Großbetriebsprüfungen, sondern von zwei - namentlich benannten - Betriebsprüfern der Firma des Vaters des Klägers zu 2. "angefordert" worden.

Im Zuge der Aussetzungs- und Klageverfahren vor dem Finanzgericht E. und nach Einsichtnahme in die von dem Beklagten zu den dortigen Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge vertraten die Kläger zudem die Ansicht, es hätten sich Hinweise ergeben, dass die gesamte Familie Q. (einschließlich weiterer Familienmitglieder) systematisch ausgeforscht werden solle. Die Akten der Familie würden in einem gesonderten Zimmer zusammengetragen. Es existierten Sonderakten, die der Beklagte nicht preisgebe. Die Kläger erhoben ausdrücklich die Rüge, die übersandten Akten seien unvollständig. Auf die richterliche Aufforderung, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen, führte der Beklagte mit Schriftsatz vom 15. August 2012 im finanzgerichtlichen Verfahren aus, die Akten seien vollständig vorgelegt worden, der Vorwurf der Unvollständigkeit sei nicht nachvollziehbar.

Mit einem weiteren Einspruchsschreiben vom 20. September 2012 gegenüber dem Beklagten gegen die zwischenzeitliche Festsetzung eines Zwangsgeldes beantrage der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger hilfsweise gemäß §§ 4 Abs.1, § 5 Abs. 1 und 2 IFG NRW, "der mbH kurzfristig...Einsicht durch den Geschäftsführer...in sämtliche über sie gesammelten Informationen (§ 3 InformationsfreiheitsG NRW), insbesondere in die geführten Akten, Aktenvermerke, Nebenakten, Beiakten, Unterlagen, Datensammlungen, Materialsammlungen, Betriebsprüfungsunterlagen und Kontrollmitteilungen zu geben...". Mit Schreiben vom 09. November 2012 führte der Beklagte - unter Darlegung der Unbegründetheit des Einspruchs im Übrigen - aus, dass der Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz dort vorliege, der (frühere) Prozessbevollmächtigte der Kläger nach den vorliegenden Hinweisen am 16. Oktober 2012 indessen in den Räumen des Finanzgerichts E. Einsicht in die vollständigen Aktenvorgänge genommen habe. Das IFG NRW gewähre insoweit keine weitergehenden Rechte. Der Antrag gemäß IFG NRW werde daher als erledigt angesehen.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 14. Februar 2013 - 16 K 614/12 AO - wies das Finanzgericht E. die Klage des Klägers zu 2. gegen die Prüfungsanordnungen vom 30. Mai 2011 ab. Es sei nicht erkennbar, dass sich der Beklagte als örtlich zuständig gewesene Finanzbehörde von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Soweit der Kläger ausführe, der Beklagte habe zum Ziel, ihn und die gesamte Familie auszuforschen, möge dies aus seiner Sicht wegen der mit finanzbehördlichen Prüfungen verbundenen Unannehmlichkeiten als unzuträglich erscheinen. Indes sei gerade Zweck einer Außenprüfung, die Angaben der Steuerpflichtigen zu verifizieren und die maßgeblichen Verhältnisse näher aufzuklären. Soweit mehrere Familienmitglieder in verschiedenster Art und Weise und zum Teil gemeinsam oder über Beteiligungen Einkünfte erzielten, könne es der Behörde nicht verwehrt werden, auch diesbezüglich steuerlich relevante Umstände zu prüfen. Die schriftlich fixierten Prüfungsschwerpunkte seien nachvollziehbar geeignet, eine Prüfungswürdigkeit zu begründen.

Mit Urteil vom 10. Juni 2015 - 16 K 492/12 AO - wies das Finanzgericht E. die Klage der Klägerin zu 1. gegen die sie betreffende Prüfungsanordnung vom 30. Mai 2011 mit im Wesentlichen gleichartigen Erwägungen ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verwarf der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 17. März 2016 als unzulässig (I B 78/15).

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründungen wird auf die vorgenannten Urteile, wegen der Einzelheiten der im Übrigen ergangenen zahlreichen finanzgerichtlichen Entscheidungen in den (Aussetzungs-)Verfahren der Kläger wird auf die übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2-12) Bezug genommen.

Bereits am 01. Juli 2013 haben die Kläger die vorstehende Klage erhoben.

Zur Begründung führen sie unter teilweiser Bezugnahme auf ihr Vorbringen in den finanzgerichtlichen Verfahren im Wesentlichen aus:

Das IFG NRW gelte nach Maßgabe der obergerichtlichenund höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für den Zugang der Steuerpflichtigen zur Akten in der Finanzverwaltung; die Regelungen in der Abgabenordnung (AO) stünden dem nicht entgegen. Die Klägerin zu 1. gestatte dem Kläger zu 2. unter Entbindung von dem Steuergeheimnis ausdrücklich die vollständige Einsichtnahme in sämtliche bei der Finanzverwaltung bereitgehaltene Informationen und bevollmächtige diesen entsprechend. Die Klägerin zu 1. sei ebenso wie der Kläger zu 2. vom Verfahren selbst und unmittelbar betroffen. Da die Informationsfreiheit Ausfluss des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung sei, müsse das Informationsfreiheitsrecht nach dem IFG NRW grundrechtskonform auch auf juristische Personen ausgedehnt werden.

Die Kläger wollten geklärt wissen, wie die Finanzverwaltung den Datenschutz und das Steuergeheimnis handhabe. Nach ihrer Auffassung hätten die Amtsträger des Beklagten das Steuergeheimnis gemäß § 30 Abs. 1 AO verletzt. Es gebe kein Recht, Aktensammlungen über die "Familie Q. " zu erstellen. Auch wenn zwischenzeitlich eine "steuerliche Erledigung" eingetreten sei, weil die Betriebsprüfung nur marginale Ergebnisse erbracht, das tiefe Misstrauen des Beklagten gegen die Kläger sich also nicht bewahrheitet habe, bestünde weiterhin ein ideelles und rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht.

Insbesondere sei durch die Akteneinsicht in den finanzgerichtlichen Verfahren keine Erledigung eingetreten. Diese erhärte im Gegenteil, dass der Beklagte rechtswidrig Akten der gesamten Familie in einem gesonderten Zimmer zusammengetragen und rechtswidrig Erkenntnisse aus Verfahren des Vaters des Klägers zu 2. und dessen Firmen gegen den Kläger zu 2. gewonnen habe. Das werde z.B. durch einen handschriftlichen Zusatz "Zi 4240" auf einem maschinellen Ausdruck der Personalien der Familienmitglieder erhärtet. Überdies seien die Akten nicht vollständig vorgelegt worden.

Nach Einsichtnahme in die vom Beklagten zum vorstehenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren übersandten Verwaltungsvorgänge (elf Bände) bekräftigen die Kläger, die Vorgänge seien ihnen nach wie vor nicht vollständig zugänglich gemacht worden. Es werde die Einholung einer eidesstattlichen Versicherung des Vorstehers des beklagten Finanzamts angeregt, dass der gesamte Aktenbestand bezüglich der Kläger zu 1. und 2. vorgelegt worden sei und auch keine Nebenakten/Datenbanken über die Familie Q. bestehe.

Auf die prozessleitende gerichtliche Verfügung vom 02. September 2015, den Vorwurf der Unvollständigkeit zu substantiieren, wird ergänzend vorgetragen:

Es sei gerichtsbekannt, dass die Finanzverwaltung stets unpaginierte Akten einreiche. Deshalb sei es nahezu unmöglich darzustellen, was genau sich geändert habe bzw. fehle. Weiter sei gerichtsbekannt, dass zu verschiedenen Zeitpunkten die eingelieferten Akten von wechselndem Bestand seien und Vermerke, Antwortschreiben usw. fehlten. Bspw. habe die am 12. Mai 2012, 01. September 2014 und 9. Juni 2015 durchgeführte Akteneinsicht beim Finanzgericht E. jeweils einen unterschiedlichen Aktenbestand ergeben, der sich zudem von demjenigen unterscheide, der beim Verwaltungsgericht eingesehen worden sei. Die Akten hätten einen unterschiedlichen Umfang von 500, 1500 und 100 Blatt umfasst (Foto). Die Aktenführung beim Finanzamt sei chaotisch und gewollt nicht nachvollziehbar.

Bspw. seien Vorgänge zeitlich nicht korrekt erfasst worden. Zeitlich früher erstellte Mails seien zeitlich später abgeheftet worden. Die Datierung von Schreiben sei nachträglich geändert worden. Auch seien die bei der ersten Akteneinsichtnahme vor dem FG E. vorhandenen Hinweise, die eine Verknüpfung des Verfahrens des Vaters des Klägers zu 2. mit den Verfahren der Kläger nahegelegt hätten, nicht mehr vorhanden.

Mit Schriftsätzen vom 22. und 23. August 2016 wird hervorgehoben, dass die Klägerseite ausdrücklich die Offenlegung sämtlicher beim Finanzamt über sie geführten Unterlagen begehre und nicht lediglich die für das Steuerverfahren der Klägerin zu 1. bzw. die Betriebsprüfung des Klägers zu 2. relevanten. Das zwischenzeitlich zuständige Finanzamt C. könne im Jahr 2015 erhobene Einsprüche der Klägerseite, bspw. gegen Gewerbesteuermessbetrag- und Zerlegungsbescheide für 2006 und 2007, nicht ordnungsgemäß bearbeiten, weil Inhalt und Umfang der nach dort vom Beklagten übersandten Vorgänge für das Finanzamt C. nicht nachvollziehbar seien. Insbesondere fehle ein vom Beklagten selbst angeforderter Kaufvertrag für den Mandantenstamm. Auch dies begründe ein Indiz für die nicht ordnungsgemäße, unvollständige Aktenführung des Beklagten.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten,

der Klägerin zu 1. kurzfristig Einsicht durch den Geschäftsführer oder eine durch den Geschäftsführer beauftragte Person in sämtliche über sie (Steuernummer 112/5746/1054) gesammelten Informationen (§ 3 IFG NRW), insbesondere in die geführten Akten, Aktenvermerke, Nebenakten, Beiakten, Unterlagen, Datensammlungen, Materialsammlungen, Betriebsprüfungsunterlagen und Kontrollmitteilungen zu geben und bezüglich der aufgrund dieser Einsicht dann näher von der Klägerin zu 1. bezeichneten Unterlagen Kopien zu fertigen und an die Klägerin zu 1. zu übersenden,

dem Kläger zu 2. kurzfristig Einsicht durch sich selbst oder eine durch ihn beauftragte Person in sämtliche über ihn (Steuernummer 112/5328/234) und die (Klägerin zu 1., Steuernummer ) gesammelten Informationen (§ 3 IFG NRW), insbesondere in die geführten Akten, Aktenvermerke, Nebenakten, Beiakten, Unterlagen, Datensammlungen, Materialsammlungen, Betriebsprüfungsunterlagen und Kontrollmitteilungen zu geben und bezüglich der aufgrund dieser Einsicht dann näher vom Kläger zu 2. bezeichneten Unterlagen Kopien zu fertigen und an den Kläger zu 2. zu übersenden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bereits die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs sei fraglich. Jedenfalls sei die Klage der Klägerin zu 1. gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW unzulässig und greife hinsichtlich des Klägers zu 2. die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW ein. Die AO enthalte in der vorliegenden Konstellation, in der Informationen während eines laufenden Steuerverfahrens erstrebt würden, eine abschließende Regelung für den Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Daten.

Unabhängig davon sei die Klage jedenfalls materiell unbegründet. Es sei nicht erkennbar, welches Rechtsschutzziel verfolgt werde; die Frage des internen Umgangs des Finanzamts mit dem Datenschutz sei nicht vom Schutzbereich des IFG NRW umfasst und im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon liege eine Verletzung des Steuergeheimnisses auch nicht vor.

Jedenfalls seien dem Kläger zu 2. sämtliche relevanten Informationen sowohl zum Steuerverfahren der Klägerin zu 1. als auch zu seiner eigenen Betriebsprüfung bereits durch Akteneinsicht beim Finanzgericht zu Verfügung gestellt worden. Insbesondere seien die Akten vollständig gewesen; Sonderakten oder irgendwelche Kontrollmitteilungen als Grundlage oder Ergebnis der Betriebsprüfung existieren nicht. Es sei daher insgesamt ermessensgerecht, den Antrag gemäß § 5 Abs. 4 IFG NRW abzulehnen, da eine erneute Akteneinsicht dem Kläger zu 2. keine weitergehenden Informationen verschaffen würde als bisher schon gewährt.

Die klägerischen Versuche, eine vermeintliche Unvollständigkeit der Akten zu substantiieren, seien zurückzuweisen:

Es sei in der Finanzverwaltung seit längerem üblich, unpaginierte Akten zur Akteneinsicht vorzulegen, da der Aktenumfang aus mehreren verschiedenen Steuerakten bestehe und eine Zusammenführung zu einem Aktenstück wenig sinnvoll sei. Eine Beschriftung würde zudem einen enormen Arbeitsaufwand bewirken, der zu der Tatsache, dass eine Akteneinsicht im steuerlichen Verfahren nur in begründeten Einzelfällen gewährt werde, in keinem Verhältnis stehe. Die Behauptung, der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger habe vor dem Finanzgericht dreimal Akten mit jeweils wechselndem Inhalt eingesehen, werde bestritten. Unabhängig davon stelle es einen normalen Vorgang dar, dass zu verschiedenen Zeitpunkten eingelieferten Akten wegen der Tatsache, dass es sich um fortlaufende Verfahren handele, einen veränderten und damit wechselnden Bestand beinhalten könnten. Insoweit sei auch der jeweilige Streitgegenstand der finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

Im vorliegend zu entscheidenden konkreten Fall seien die Kläger jeglichen Beleg einer Unvollständigkeit schuldig geblieben. Deren Behauptung, die Aktenführung beim Finanzamt sei chaotisch und gewollt nicht nachvollziehbar, werde auf das Schärfste zurückgewiesen. Die klägerseitig erwähnten Auffälligkeiten könnten nicht mehr nachvollzogen werden. Es würden willkürlich aus dem Zusammenhang gerissene Schriftstücke aus der Betriebsprüfungsakte zitiert. Es sei nicht mehr zu verifizieren, welcher Akteninhalt bei den in Rede stehenden Akteneinsichtsterminen jeweils vorgelegt worden sei. Es sei, zumal angesichts der verfahrens- und zeitbedingt möglichen Änderung des Umfangs der vorgelegten Akten, nicht üblich, Akteninhalte für die Durchführung des Akteneinsichtsrechts zu dokumentieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (elf Bände), wegen des klägerseitig in der mündlichen Verhandlung vertieften und ergänzten Vorbringens und der Erläuterungen des Beklagtenvertreters dazu sowie auf Beweisanregungen der Kläger wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist eröffnet, da sich die Kläger zu Begründung ihres Begehrens ausdrücklich auf die im öffentlichen Recht wurzelnden Normen des IFG NRW berufen und die abdrängende Spezialzuweisung des § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Finanzgerichtsordnung nicht eingreift. Insbesondere ist die geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 4 Abs.1 IFG NRW nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2009- 8 E 1044/09 - juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1032/14 -, juris, RdNr. 30, 31.

Die Klage hat aus mehreren selbständig tragenden Gründen keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin zu 1. ist zulässig, aber mangels Anspruchsbefugnis unbegründet (nachfolgend unter 1.). Die Klage des Klägers zu 2. ist mangels vorheriger Antragstellung bei dem Beklagten unzulässig (dazu nachfolgend unter 2.). Schließlich kann die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben (dazu unter 3.).

1.

Die Klage der Klägerin zu 1. ist als Untätigkeitsklage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin zu 1. mit Schreiben ihres früheren Prozessbevollmächtigten vom 20. September 2012 einen vorherigen Antrag auf Informationszugang i.S.d. § 5 Abs. 1 IFG NRW bei dem Beklagten gestellt. Dieser Antrag bezieht sich unzweifelhaft auf bestimmte über die Klägerin zu 1. gesammelte bzw. vorhandene Informationen. Diesem Antrag hat der Beklagte unter dem 9. November 2012 in der Sache nicht entsprochen, indem er diesen aufgrund der im finanzgerichtlichen Verfahren gewährten Akteneinsicht als erledigt angesehen hat. Die im Juli 2013 erhobene Klage ist folglich als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. Sollte das ablehnende Schreiben als Verwaltungsakt zu werten sein, wäre mangels Rechtsmittelbelehrung die Klage als Verpflichtungsklage innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässig erhoben worden.

Die Klage der Klägerin zu 1. ist indessen nicht begründet.

Die Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Zugang zu den von ihr begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes ... Anspruch auf Zugang zu ... amtlichen Informationen. Die Klägerin zu 1. als Gesellschaft mit beschränkter Haftung und mithin als juristische Person des Privatrechts ist damit nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes vom Informationszugangsrecht ausgeschlossen. Die Norm ist weder auslegungsfähig noch verfassungskonform auslegungsbedürftig. Der Informationszugangsanspruch ist vom nordrheinwestfälischen Gesetzgeber bewusst als Bürgerrechtsanspruch normiert worden. Der Ausschluss juristischer Personen aus dem Informationszugangsrecht ist hiernach auch nicht gleichheitswidrig, zumal mit dem IFG NRW subjektiv-öffentliche Rechte begründet werden, die über das verfassungsrechtlich Erforderliche hinausgehen.

Vgl. im Einzelnen VG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juli 2015- 26 K 5211/13 -, juris, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG NRW.

Nichts anderes gilt deshalb, weil die Klägerin zu 1. in dem besagte Antrag vom 20. September 2012 die Einsicht bzw. Herausgabe der sie betreffenden Informationen an ihren Geschäftsführer, den Kläger zu 2., (bzw. an eine durch diesen beauftragte Person) begehrt und der Kläger zu 2. im Rahmen des von ihm gestellten Klageantrages u.a. Einsicht in die die Klägerin zu 1. betreffenden Informationen beantragt hat. Denn dies ändert nichts daran, dass der im September 2012 beantragte Informationszugangsanspruch nicht von dem Kläger zu 2. als natürliche Person - siehe dazu noch die Ausführungen unter 2. -, sondern (allenfalls) von diesem als Geschäftsführer der Klägerin zu 1. für diese geltend gemacht worden ist. Aus dem gleichen Grund hilft auch nicht etwa der Umstand weiter, dass der Antrag von dem früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger und mithin einer natürlichen Person formuliert und unterzeichnet worden ist.

2.

Die Klage des Klägers zu 2. ist unzulässig.

Es entspricht gesicherter Rechtsprechung, dass die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt. Ein solcher Antrag bestimmt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht den Verfahrensgegenstand.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 7 C 4.10 -, juris, RdNr. 35 m.w.N.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW bestimmt zudem ausdrücklich, dass der Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen (nur) auf Antrag gewährt wird. Dieser muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet ist (vgl. Abs. 1 Satz 3).

An einem derartigen vorherigen, den Verfahrensgegenstand auch nur annähernd eingrenzenden Antrag des Klägers zu 2. gegenüber dem Beklagten als allgemeine Sachurteilsvoraussetzung fehlt es vorliegend.

Zur daraus resultierenden Unzulässigkeit einer Klage auf Informationszugang nach dem IFG NRW vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2013 - 8 E 305/13 -.

In den Blick zu nehmen ist insoweit maßgeblich das schon benannte Antragsschreiben vom 20. September 2012 (Bl, 8, 9 BA Heft 6). Wie jede Verfahrenshandlung ist auch dieser Antrag der Auslegung zugänglich.

Mit dem Schriftsatz wurde vorrangig Einspruch gegen die im Zusammenhang mit nicht vorgelegten Betriebsunterlagen ergangene Zwangsgeldandrohung des Beklagten vom 07. September 2012 erhoben, allerdings ausdrücklich im Namen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. Im Anschluss an die Begründung dieses Einspruchs wird sodann "hilfsweise" der vorstehende in Rede stehende Antrag gestellt, in dem u.a. ausdrücklich formuliert wird, "der mbH kurzfristig...Einsicht durch den Geschäftsführer oder eine durch den Geschäftsführer beauftragte Person in sämtliche über sie gesammelten Informationen...zu geben...".

Bei verständiger Würdigung vom Empfängerhorizont bezieht sich das Personalpronomen "sie" ausschließlich auf die mbH, mithin auf die Klägerin zu 1. und nicht (auch) auf den zuvor benannten Geschäftsführer, den Kläger zu 2. Das wird insbesondere dadurch erhellt, dass nicht nur der Geschäftsführer als diejenige natürliche Person angeführt wird, dem gegenüber die begehrten Informationen zugänglich zu machen sind - und auf den sich das nachfolgende Personalpronomen möglicherweise dem Wortsinn nach auch hätte erstrecken können -, sondern zudem eine durch diesen beauftragte (sonstige) Person. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass das Informationszugangsbegehren steuerrelevante Unterlagen (auch) dieser noch zu beauftragenden Person hätte erfassen sollen.

Auch das ausdrücklich formulierte Ansinnen, Einsicht in "sämtliche" gesammelten Informationen zu gewähren, drängt bei verständiger Würdigung die Schlussfolgerung auf, dass dieses Informationsverlangen allein die Klägerin zu 1. betraf. Diese wurde durch Gesellschaftervertrag vom Dezember 2005 gegründet. Es stand eine Betriebsprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 in Rede, so dass es aus Sicht der Kläger möglicherweise nahegelegen haben mag, Einblick in "sämtliche" zum damaligen Zeitpunkt (September 2012) vorliegenden Informationen und Vorgänge im Zusammenhang mit dieser Betriebsprüfung und die insoweit maßgeblichen steuerlichen Hintergründe über die Klägerin zu 1. zu erhalten. Dass darüber hinaus auch "sämtliche" jemals über den Kläger zu 2. existent gewordenen steuerrelevanten Informationen, also ggf. auch etwaige aus den 1990er Jahren, Anfang der 2000er´Jahre beim Beklagten noch vorliegenden Unterlagen von dem fraglichen Antrag hätten mit umfasst sein sollen, erscheint demgegenüber fernliegend.

Letzteres dürfte der Kläger zu 2. der Sache nach auch mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben, ihnen sei es in der Tat mit diesem Antrag darum gegangen, sämtliche in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung stehenden Unterlagen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dass und in welchem Umfang aber - auch - der Kläger zu 2. Einsicht in die über ihn selbst als natürliche Person vorhandenen steuerrelevante Informationen mittels eines Informationszugangsanspruchs nach § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 IFG NRW begehrte, lässt sich dem Schreiben vom 20. September 2012 indessen gerade nicht entnehmen.

Dahingehende Anhaltspunkte folgen auch nicht aus dem Einspruchsschreiben des früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 30. Oktober 2012 in dem Zwangsgeldverfahren gegen den Kläger zu 2. (Bl. 21 BA Heft11). Darin wird unter Bezugnahme auf das vorbenannte Einspruchsschreiben vom 20. September 2012 und wiederum im Namen beider Kläger die Nichtbearbeitung des "Antrages auf vollständige Akteneinsicht" gerügt, ohne diesen inhaltlich in irgendeiner Weise zu modifizieren oder zu ergänzen. Daraus dass die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage beider Mandanten, also der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. angekündigt wird, lässt sich nicht ableiten, dass der Kläger zu 2. Einsicht nach dem IFG NRW in (sämtliche?) auch ihn betreffende Vorgänge begehrte.

Ein entsprechender klarstellender Zusatz wäre nicht nur einfach zu formulieren gewesen. Sondern eine solche Klarstellung hätte sich den anwaltlich vertretenen Klägern auch geradezu aufdrängen müssen, wenn entsprechendes tatsächlich von dem Informationsbegehren im Antrag vom 20. September 2012 hätte umfasst sein sollen. Das ist im Verwaltungsverfahren gegenüber dem Beklagten indessen unterblieben, sondern erstmals in den schriftsätzlich formulierten Klageanträgen und damit verspätet geschehen.

Andere Ansatzpunkte, die auf einen entsprechenden Antrag des Klägers zu 2. im Verwaltungsverfahren hindeuten könnten, haben der Kläger zu 2. und sein Prozessbevollmächtigter auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu benennen vermocht.

3.

Unabhängig davon kann die Klage des Klägers zu 2. auch in der Sache aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben.

a)

Der Anspruch ist bereits durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen.

Danach treten die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln. Wie das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen.

OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1032/14 -, juris, RdNr. 45 ff (47); vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53/11 -, juris.

Das ist der Fall, soweit Informationen der Beteiligten zu laufenden Steuerverfahren in Rede stehen.

Insoweit gehen der Bundesfinanzhof und mit ihm die Finanzgerichte in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Steuerpflichtige während eines laufenden Verwaltungsverfahrens einen Anspruch (lediglich) auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde über eine von ihm beantragte Akteneinsicht hat. Die Ermessenserwägungen, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem rechtlichen Gehör einerseits und dem Regelungsrahmen der Abgabenordnung andererseits abzuleiten sind, beziehen sich lediglich auf eine Einsichtnahme in die Akten während des laufenden Steuerermittlungsverfahrens und postulieren nur insoweit einen "absichtsvollen Regelungsverzicht" mit abschließender Wirkung und der Folge einer Verdrängung weitergehender Landes- oder bundesrechtliche Regelungen zum Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch.

Vgl. BFH, Beschluss vom 04. Juni 2003 - VII B 138/01 -, juris RdNr. 11, 19; unter Bezugnahme hierauf: BVerwG, Beschl. v. 14. Mai 2012 - 7 B 53/11 -, juris RdNr. 9; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 a.a.O., juris, RdNr. 54; OVG Schleswig, Urteil vom 06. Dezember 2012 - 4 LB 11/12 -, juris, RdNr. 42; vgl. auch Franßen/Seidel, Praxiskommentar zum IFG NRW, § 4, RdNr. 462, 463; ders. Jahrbuch 2012, S. 76, 77.

So liegt es hier.

Beteiligter ist der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter (§§ 78 Nr. 1, 359 AO). Der Kläger zu 2. (und die Klägerin zu 1.) ist/(sind) unzweifelhaft Beteiligte(r) in diesem Sinne. Deren steuerrechtliche Verfahren sind auch noch nicht abgeschlossen im vorgenannten Sinne.

Dies ist für den Zeitpunkt der Antragstellung im September 2012 unzweifelhaft - so dass zum damaligen Zeitpunkt und auch bei Klageerhebung ein Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW offensichtlich nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausschied.

Nichts anderes gilt, wenn auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt würde. Der Kläger zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung - wenn auch im Zusammenhang mit einer vermeintlichen Unvollständigkeit der im Gerichtsverfahren vorgelegten Vorgänge (dazu nachfolgend unter b) - ausdrücklich erklärt, dass die damaligen steuerlichen Vorgänge für den Zeitraum von 2006 bis 2008, auf die sich das Informationszugangsbegehren bezog und bezieht, noch nicht abgeschlossen seien. Er hat insoweit, für den Einzelrichter durchaus überraschend, näher dargelegt, dass zwischenzeitlich zwar über die Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfungsanordnungen durch die einschlägigen finanzgerichtlichen Urteile abschließend entschieden worden sei, damit aber nicht die Rechtmäßigkeit der Betriebsprüfungsdurchführung feststehe. Er hat zudem darauf verwiesen, dass das Verfahren der Klägerin zu 1. in einem "untrennbaren Zusammenhang" mit dem gegen ihn persönlich durchgeführten Betriebsprüfungsverfahren stehe und dies auf den Einwand des Beklagten nachvollziehbar damit substantiiert, dass gerade Fragen der Betriebssaufspaltung in Rede stünden. Daraus folgt, dass auch in Bezug auf den Kläger von einem "laufenden steuerlichen Verfahren" auszugehen ist, für das der Subsidiaritätsgrundsatz des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW greift.

Der Versuch des Klägers zu 2., diese gesetzlich vorgegebene Rechtsfolge nach entsprechendem richterlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung mit dem weiteren Bemerken zu vermeiden, das "ihn betreffende Betriebsprüfungsverfahren" sei "durchaus abgeschlossen", ist demgegenüber angesichts der vorbenannten klägerischen Darlegungen nicht überzeugend. Dies auch deshalb, weil sowohl im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung als auch mit nachgereichten Schriftsätzen nachdrücklich geltend gemacht worden ist, dass sich das nunmehr zuständig gewordene Finanzamt wegen vermeintlich unvollständiger Unterlagen zu einer abschließenden steuerlichen Festsetzung nicht in der Lage sehe. Auch diese Ausführungen können sich nach Lage der Dinge sinnvollerweise nur auf die steuerrelevanten Vorgänge der Jahre 2006 bis 2008 beziehen, die von dem klägerischen Antrags- bzw. Klagebegehren umfasst sind.

Aus den vom früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des OVG NRW,

vgl. Urteile 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 - und vom 24. November 2015 - 8 A 1032/14 -, jeweils juris,

kann der Kläger zu 2. im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW nichts für sich herleiten. Diese Entscheidungen betrafen ausschließlich Fälle, in denen Insolvenzverwalter u.a. um die Übermittlung sog. Klartextkontoauszüge betreffend die Insolvenzschuldner nachgesucht haben. Das OVG NRW hat insoweit auf die besondere Rechtsposition eines Insolvenzverwalters abgestellt, der in den entschiedenen Fallkonstellationen gerade nicht in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners, sondern im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig geworden und damit schon nicht Beteiligter eines (laufenden) Steuerverfahrens im oben aufgezeigten Sinne sei.

Urteil vom 24. November 2015, a.a.O., juris, RdNr. 56 ff.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem bereits zitierten Urteil des OVG Schleswig vom 6. Dezember 2012. Das gilt schon deshalb, weil das für die Entscheidung einschlägige Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein gerade keine Subsidiaritätsklausel wie das IFG Bund oder auch das IFG NRW enthält und zum anderen Informationen betreffend ein abgeschlossenes Verfahren streitig waren.

OVG Schleswig, Urteil vom 6. Dezember 2012 a.a.O., juris, RdNr. 41.

b)

Schließlich ist der Klageanspruch des Klägers zu 2. auch aus einem weiteren Grund nicht gegeben. Der Beklagte hat unter Verweis auf § 5 Abs. 4 Satz 1 IFG NRW geltend gemacht, dass dem Kläger zu 2. (und der Klägerin zu 1.) sämtliche einschlägigen Vorgänge in den im Tatbestand benannten finanzgerichtlichen sowie im vorstehenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zugänglich gemacht worden seien. Das lässt Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. § 114 VwGO).

Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 IFG NRW kann der Antrag (auf Informationszugang) u.a. abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist. Unerheblich ist, auf welche Art und Weise dies geschehen ist; insbesondere ist es ausreichend, dass den jeweiligen Antragstellern die Informationen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens tatsächlich zur Verfügung gestanden haben.

Vgl. Franßen/Seidel a.a.O., § 5 IFG, RdNr. 649, 651.

Die Kläger bestreiten allerdings entschieden, dass die ihnen zur Verfügung gestellten Vorgänge vollständig gewesen seien.

Da mit § 5 Abs. 4 Satz 1 IFG NRW ein Ablehnungsgrund in Rede steht, auf den sich der Beklagte beruft, obliegt diesem insoweit grundsätzlich die Darlegungs- und ggf. Beweislast.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2015 a.a.O., juris, RdNr. 77 ff (81), allerdings zu der hier nicht einschlägigen analogen Anwendung in den sog. Insolvenzverwalterfällen, in denen nach dem Vortrag der Finanzverwaltung der jeweilige antragstellende Insolvenzverwalter "aus anderen Gründen", nämlich aufgrund der beim Insolvenzschuldner regelmäßig vorhandenen Betriebsunterlagen tatsächlich bereits über die begehrten Informationen verfügen soll.

Vorstehend ist indessen eine Verschiebung der Darlegungslast auf die Klägerseite eingetreten. Denn es bestehen gewichtige, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger über die begehrten Informationen, also über die bei dem Beklagten (tatsächlich) vorhandenen amtlichen Informationen, auf die sich der Zugangsanspruch des § 4 Abs. 1 IFG NRW allein erstreckt, tatsächlich verfügen.

Zu einer Verlagerung der Darlegungslast in einer solchen Konstellation vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06. Juli 2015 - 8 E 532/14 -, juris, RdNr. 9.

Selbst wenn nicht von einer solchen Verschiebung der Darlegungslast ausgegangen würde, würde im Ergebnis auf der Grundlage der nachfolgenden Ausführungen nichts anderes gelten.

Insoweit geht das Gericht bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens sowie in Einklang mit den schon benannten Erklärungen des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der unter dem 20. September 2012 formulierte Antrag auf Informationszugang so auszulegen ist, dass dieser zum einen allein die Vorgänge erfasst hat, die in einem Zusammenhang mit der damaligen Betriebsprüfung und den damit einhergehenden steuerrelevanten Vorgängen für die Jahre 2006 bis 2008 gestanden haben und zum anderen zeitlich begrenzt war auf die bis zu jenem Zeitpunkt (September 2012) vorliegenden Informationen/Vorgänge und allenfalls die in unmittelbarem Zusammenhang mit diesen Verfahren zukünftig noch entstehenden Vorgänge eingeschlossen hat. Soweit demgegenüber der Prozessbevollmächtigte der Kläger in den Schriftsätzen vom 22. und 23. August 2016 die Auffassung vertreten sollte, die Kläger begehrten die Offenlegung "sämtlicher" beim Beklagten über sie geführter Unterlagen und nicht lediglich die für die fraglichen Steuerverfahren bzw. Betriebsprüfungsverfahren der Jahre 2006 bis 2008 relevanten - diesem Vortrag nach also den Zugang zu sämtlichen (!) steuerlich relevanten Vorgängen auch in der Zeit vor 2006 und in der Zeit ab 2009 bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erstrebt würde -, wäre dem nicht zu folgen und mangels entsprechender Antragstellung i.S.d. § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 IFG NRW nicht zulässiger Klagegenstand; überdies stünde einem solchen einschränkungslosen, auch nicht abgeschlossene Steuerverfahren erfassenden Informationsbegehren der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen.

Das zu Grunde legend ist der vorliegende Fall dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte dem hier streitigen Informationszugangsbegehren im vorstehenden Klageverfahren zwar weiterhin insbesondere die unter Ziff. 3. lit. a) angeführten grundsätzlichen Bedenken entgegenhält, zugleich aber im Anschluss an die durchgeführten finanzgerichtlichen Verfahren darauf verweist, den Klägern seien im Laufe der Klageverfahren bereits alle vorhandenen Informationen zugänglich gemacht worden. Der Beklagte stellt letztlich also gar nicht in Abrede, dass die Klägerseite jedenfalls in den gerichtlichen Verfahren in die bei ihm vorhandenen Informationen Einblick nehmen darf und hat diese den Klägern nach seinem Vorbringen auch tatsächlich zur Verfügung gestellt. Diese Situation unterscheidet sich grundsätzlich insbesondere von den zahlreichen in der finanz- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise kontrovers diskutierten sog. Insolvenzverwalterfällen.

Darüber hinaus steht fest, dass der Beklagte den Klägern vielfältige - im vorstehenden Verfahren 11 Beiakten - (Betriebsprüfungs-) Unterlagen in den gerichtlichen Verfahren tatsächlich mehrfach zur Verfügung gestellt hat. Damit ist er zugleich seiner (mindestens) bestehenden Obliegenheit nachgekommen, darzulegen, dass die Informationen den Klägern bereits zugänglich gemacht worden sind. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen des Beklagten, die Vorgänge seien vollständig vorgelegt worden, angesichts der dazu abgegebenen Erklärungen und nach dem Akteninhalt plausibel und nachvollziehbar. In einer Konstellation wie der vorliegenden obliegt es hiernach der Klägerseite konkret darzulegen, welche Akten (-bestandteile) nicht oder nicht vollständig vorgelegt worden sind. Zumindest müssen sie das Vorbringen des Beklagten hinreichend entkräften. Das ist zur gerichtlichen Überzeugung nicht der Fall.

Für die insoweit maßgebliche Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles ist Folgendes wesentlich:

Ungeachtet der auch vorstehend festzustellenden teilweise fehlenden Paginierung der vorgelegten Akten zu den Betriebsprüfungen, Prüfungsanordnungen und Zwangsgeldverfahren gegen die Klägerseite sowie der Einkommenssteuerakten betreffend den Kläger zu 2., für die der Beklagte nachvollziehbare Gründe dargelegt hat, besteht ausweislich der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bei dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführten Akten, wie hier, eine Vermutung der Vollständigkeit.

Vgl. Stalbold in: Beermann/Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 124. Lieferung, juris, § 78 FGO, RdNr. 16 mit Verweis auf die BFH-ReSpr; vgl. auch BFH, Beschluss vom 11. September 2013- I B 179/12 -, juris, RdNr. 14, wonach es dem jeweiligen Kläger obliegt, angeblich fehlende Akten konkret zu benennen.

Der Klägerseite ist im Laufe der Jahre fünfmal Akteneinsicht gewährt worden, und zwar dreimal im finanzgerichtlichen und zweimal im vorstehenden Klageverfahren, zuletzt eine Woche vor der mündlichen Verhandlung. Vor diesem Hintergrund ist dem sich bei Anwendung des § 5 Abs. 4 Satz 1 IFG NRW in jedem Einzelfall vornehmlich hinsichtlich des Zeitfaktors stellenden Problem der möglichen Veränderung des Informationsbestandes hinreichend Rechnung getragen worden.

Vgl. dazu Schoch, IFG Bund, 2. Auflage 2016, § 9, RdNr. 45.

Der Beklagte hat zudem die Vollständigkeit der Akten nicht nur durchgängig auch gegenüber dem früheren Prozessbevollmächtigten der Kläger schriftlich versichert (vgl. u.a. Schreiben vom 9. November 2012 (Bl. 25 BA Heft 6)). Sondern Entsprechendes hat der Beklagte auf ausdrückliches finanzrichterliches Ersuchen vom 19. Juli 2012 im Verfahren 16 K 492/12 AO, zu dem Vorwurf unvollständiger Akten Stellung zu nehmen, mit Schriftsatz vom 15. August 2012 auch gegenüber dem Finanzgericht bekräftigt und betont, der Vorwurf der Unvollständigkeit sei nicht nachvollziehbar (Bl. 118, 124 BA Heft12). Es ist davon auszugehen, dass das Finanzgericht, wenn dort unbeschadet der Auskunft des Beklagten angesichts der ausdrücklichen klägerischen Rüge berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit der Akten verblieben wären, dem im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nachgegangen wäre.

Vgl. BFH, Beschluss vom 11. September 2013- I B 179/12 -, juris.

Derartige fortbestehende Zweifel lassen sich indessen sowohl dem im vorgenannten, die Klägerin zu 1. betreffenden Verfahren ergangenen Urteil vom 10. Juni 2015 als auch dem im Verfahren des Klägers zu 2. ergangenen Urteil vom 14. Februar 2013 und auch dem sonstigen Akteninhalt nicht entnehmen.

Demgegenüber ist das vornehmlich mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2015 unterbreitete und in der mündlichen Verhandlung ergänzte Vorbringen der Kläger, mit dem sie versuchen, die gerügte Unvollständigkeit nachvollziehbar darzulegen,

vgl. zu dieser Anforderung Schoch a.a.O., § 9, RdNr. 44,

nach Aktenlage widerlegt oder jedenfalls nicht überzeugend. Dies gilt zumal angesichts der Erläuterungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, die das Gericht im Sinne einer wünschenswerten Befriedung zwischen den Beteiligten angeregt hat. Hiernach ergibt sich:

Der zu verschiedenen Zeitpunkten wechselnde Umfang/Bestand der vorgelegten Vorgänge drängt sich angesichts der Darlegungen des Beklagten zur Vorgehensweise bei laufenden Steuerverfahren geradezu auf. Hiernach ist auch ein erheblich schwankender Aktenumfang jedenfalls erklärlich.

Die klägerische Behauptung über vermeintlich fehlende Vermerke, Antwortschreiben etc. ist durch nichts substantiiert worden und nicht überprüfbar. Insoweit ist zwar einzuräumen, dass eine Substantiierung angesichts einer fehlenden Paginierung erschwert wird. Gleichwohl hätte zumindest dargelegt werden müssen, um welche Art (fehlender) Vermerke es mit welchem ungefähren Inhalt geht. Eine solche nachvollziehbare Darlegung wird durch die substanzlose Behauptung, die Aktenführung sei chaotisch und gewollt nicht nachvollziehbar, nicht entbehrlich.

Das Vorbringen über eine zeitlich nicht korrekte Abheftung der Vorgänge gibt für die Annahme einer Unvollständigkeit nichts Verlässliches her.

Aus dem Umstand allein, dass einzelne Emails nicht durchgängig chronologisch abgeheftet worden sein mögen, folgt nicht, dass bestimmte Seiten fehlen. Dem Vorwurf, der Vordruck zur Auftragsprüfung (Bl. 9, 10 der Betriebsprüfungsakte, BA Heft 7) sei in nicht nachvollziehbarer Weise ausgefüllt worden, indem dieser bereits unter dem 23. Februar 2011 erstellt worden, der Hinweis auf das Vorliegen der dafür erforderlichen Anordnung einer Auftragsprüfung hingegen handschriftlich erst am 14. April 2011 nachgetragen worden sei, ist der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung plausibel entgegen getreten. Er hat darauf verwiesen, dass vermutlich während der Abzeichnung des am 23. Februar 2011 erstellten Vordrucks aufgefallen sei, dass die Anordnung einer Auftragsprüfung erforderlich und diese sodann am 14. April 2011 erteilt und deshalb nachträglich in das Formular aufgenommen worden sei.

Er hat zudem erläutert, dass es nicht unüblich sei, dass ein Vorgang begonnen werde, dann aber für einige Zeit, durchaus auch für einige Jahre, tatsächlich nichts Konkretes in diesem Vorgang passiere. Damit hat er zugleich den weiteren nachdrücklichen klägerischen Einwand entkräftet, demzufolge die Personendaten (bereits) am 20. Oktober 2009 ausgedruckt worden seien (Bl. 24 BA Heft 7) und sich nachfolgend eine (erst) unter dem 23. Februar 2011 erstellte Exceltabelle über Umsatzdaten u.a. in der Betriebsprüfungsakte befinde (Bl. 58 BA Heft 7), ohne dass ersichtlich sei, was in der Zwischenzeit passiert sei, insbesondere wo diese Daten zu diesem Zeitpunkt "hergekommen" seien. Insoweit hat der Beklagtenvertreter nicht nur die Vermutung geäußert, dass diese Daten aus der Bilanzakte stammen, sondern auch verdeutlicht, dass insbesondere die Unterlagen im Vorgang zur Betriebsprüfung (sog. lila Arbeitsbogen = BA Heft 7) nicht chronologisch zur Akten gelangten bzw. genommen würden.

Auch die vermeintlichen Ungereimtheiten, die sich aus den handschriftlichen Zusätzen "vgl. GmbH" im undatierten Betriebsprüfungsvorbereitungsformular (Bl. 14 ff (16) BA Heft 7) und der Bezeichnung der dort benannten Prüfungsschwerpunkte (Überprüfung der Folgeumsätze der übernommenen Mandate u.a.) ergäben, weil sie nach Meinung des Klägers zu 2. aus der vorgelegten Akte in dieser Form nicht erklärlich seien und aus denen folgen solle, dass "irgendwo noch derartige Vorgänge existieren", lassen keinen verifizierbaren, der weiteren gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Rückschluss auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Vorgänge zu.

Der Vertreter des Beklagten hat den handschriftlichen Zusatz nachvollziehbar damit erklärt, dass es im vorstehenden Zusammenhang um die Prüfung der Übertragung des Mandantenstammes der GmbH auf die Klägerin zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin gegangen und deshalb im Prüfungsvorbereitungsblatt betreffend die Klägerin zu 1. auf eben diese GmbH handschriftlich verwiesen worden sei. Da das Formular kein Datum enthalte, könne auch nicht festgestellt werden, wann der Vermerk über die Prüfungsschwerpunkte aufgenommen worden sei. Insoweit sei die Bearbeitungsweise sehr unterschiedlich und es gäbe auch keine dahingehenden Regelungen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag, das vorstehend bezeichnete Betriebsprüfungsvorbereitungsformular (u.a.) sei anlässlich eines Akteneinsichtnahmetermins beim Finanzgericht am 9. Juni 2015 nicht (mehr) im dortigen Vorgang enthalten gewesen. Dies mag sich aus dem schon angesprochenen wechselnden Bestand der Vorgänge auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens erklären. Vor allem aber ist (auch) dieses Formular nachweislich aktuell in der Betriebsprüfungsakte (BA Heft 7) enthalten und damit eine Information, die den Klägern - unstreitig - "zur Verfügung gestellt worden ist". Entsprechendes gilt für die angeblich nicht durchgehend in den eingesehenen Vorgängen enthalten gewesene Anleitung über die "Erteilung von Prüfungsaufträgen". Aus diesen vermeintlichen Ungereimtheiten kann nicht auf die Unvollständigkeit der Akten geschlussfolgert werden. Im Gegenteil ist die Tatsache, dass das fragliche Formular mit den vermeintlich verdächtigen handschriftlichen Zusätzen nachweislich in der vorliegenden Betriebsprüfungsakte enthalten ist, ein gewichtiges Indiz, dass die Vorgänge - jedenfalls wie sie den Klägern in ihrer Gesamtheit über einen Zeitraum von immerhin vier Jahren (von Mai 2012 bis August 2016) zur Verfügung gestellt worden sind - vollständig waren bzw. sind, allerdings die Zusammenstellung einzelner Aktenbestandteile im Laufe der Jahre variiert worden sein mag.

Nachvollziehbare Rückschlüsse auf die Unvollständigkeit der vorgelegten Vorgänge oder gar auf die Existenz eines "gesonderten Zimmers", in dem steuerlich relevante Vorgänge der Mitglieder der Familie zum Zwecke ihrer "Ausforschung" zusammengetragen würden (ohne diese Vorgänge zu offenbaren), ergeben sich auch nicht aus dem handschriftlichen Zusatz "Zi 4240" auf dem am 30. Oktober 2009 ausgedruckten Personendatenblatt (Bl. 24 Betriebsprüfungsakte, BA Heft 7). Der Vertreter des Beklagten hat insoweit die Vermutung geäußert, diese Bezeichnung stehe für das Amtszimmer 4240 des Sachbearbeiters, der für die Bearbeitung der Steuernummern, die von dem auf dem Personendatenblatt ebenfalls angebrachten Klammersatz erfasst würden, zuständig sei. Die Steuernummern würden nach den Buchstaben der Nachnamen sortiert, woraus sich erkläre, dass ein Mitarbeiter für nahezu die gesamte Familie zuständig sei.

Inwieweit diese nachvollziehbare Erläuterung durch die nach Beendigung der mündlichen Verhandlung durchgeführte "persönliche Überprüfung" des Klägers zu 2. bei den in diesem Zimmer tätigen Sachbearbeiterinnen anlässlich eines Telefonats am 31. August 2016 in Frage gestellt worden sein soll, erschließt sich nicht. Abgesehen davon, dass bei lediglich fernmündlichen "Überprüfungen" die Gefahr von Missverständnissen und Kommunikationsdefiziten besonders groß ist, steht die wiedergegebene Äußerung der aktuell in dem besagten Zimmer tätigen Sachbearbeiterin, weder sie noch irgendwelche anderen dort tätigen Mitarbeiter seien jemals für die noch in Essen veranlagte Ehefrau des Klägers zu 2., Frau " ", zuständig gewesen, in keinerlei Widerspruch zu der vorbenannten Äußerung des Beklagtenvertreters. Dies schon deshalb, weil eine " " auf dem fraglichen Personendatenausdruck und dem auf das Zimmer 4240 verweisenden Klammerzusatz nicht erfasst ist. Auch lässt sich den Angaben des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts dafür entnehmen, dass die Geschäftsverteilung beim Beklagten ausschließlich nach dem Nachnamen/Alphabet erfolgt, so dass die klägerischen Ausführungen zu einer "Überlagerung" durch andere Kriterien im vorstehenden Zusammenhang nicht zielführend sind.

Das gilt schließlich auch für die wiederholten Hinweise, das zwischenzeitlich zuständige Finanzamt sehe sich wegen vermeintlicher Unvollständigkeit der dorthin übersandten Vorgänge - die auch die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beiakten umfasst hätten - zu einer ordnungsgemäßen Bearbeitung der Einsprüche der Klägerseite nicht in der Lage und insbesondere das vermeintliche Fehlen eines, vom Beklagten selbst angeforderten, Kaufvertrages für den Mandantenstamm gerügt wird. Insbesondere ist nicht dargelegt worden oder nach Aktenlage sonst verifizierbar, dass die vom Finanzamt zu bearbeitenden Einsprüche und die dafür benötigten steuerrelevanten Vorgänge deckungsgleich mit denjenigen sind, die von dem vorliegend streitbefangenen Anspruch erfasst sind. Insoweit ist hervorzuheben, dass vorstehend insbesondere kein Antrag auf Informationszugang in die Vorgänge der GmbH, deren Geschäftsführer der Vater des Klägers ist, in Rede stand und auch klageantraglich nicht in Rede steht.

Anzumerken ist abschließend, dass die auch in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich verlautbarten sinngemäßen Mutmaßungen des Klägers zu 2., es müssten noch weitergehende Vorgänge bspw. in Gestalt von Prüfungsanordnungen und Kontrollblättern existieren, letztlich spekulativ sind und nicht verifizierbar ist, dass auch in den hier konkret in Rede stehenden, ihn bzw. die Klägerin zu 1. betreffenden (Betriebsprüfungs-) Verfahren derartige Unterlagen tatsächlich gefertigt worden bzw. als "vorhandene amtliche Informationen" in den sie betreffenden Vorgängen beim Beklagten existent geworden sind.

Nach all dem war auch den in der mündlichen Verhandlung und nachfolgend unterbreiteten Beweisanregungen nicht nachzugehen. Auf die unter Beweis gestellten Beweistatsachen, "dass die vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht vollständig sind", kommt es aus den unter 1. und 2. der Entscheidungsgründe dargelegten Gründen aus Rechtsgründen wegen Unerheblichkeit schon nicht an. Überdies beruhen die Beweisanregungen auf Spekulationen und Mutmaßungen und sind auf eine unzulässige bloße Ausforschung gerichtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

B e s c h l u s s

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass der Informationszugang von zwei Klägern begehrt wird.