AG Essen, Beschluss vom 01.08.2018 - 163 IK 206/15
Fundstelle
openJur 2019, 7352
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1. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis eine förmliche Aufhebung der Vollstreckungshandlung erfolgt ist.

2. Gegebenenfalls muss der Insolvenzverwalter im Wege der Erinnerung die gerichtliche Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehren.

3. Der Erlass eines "Aussetzungsbeschlusses" bzw. eine Ruhendstellung der Pfändung kommt nicht in Betracht, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Tenor

I. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 19.12.2013, Aktenzeichen DR I 4348/13, aufgehoben.

II. Die Vollziehung der Entscheidung wird bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausgesetzt.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Erinnerungsgegnerin.

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde mit Beschluss vom 14. Dezember 2015, Aktenzeichen 163 IK 206/15, das Insolvenzverfahren eröffnet und der Erinnerungsführer zum Insolvenzverwalter ernannt. Der Schuldner unterhält ein Konto bei der Drittschuldnerin unter der IBAN DE ...# ein Pfändungschutzkonto.

Dieses Konto wurde mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 19.12.2013, Aktenzeichen DR I 4348/13, der Drittschuldnerin zugestellt am 27.12.2013, durch die T1 gepfändet.

Die T1 und die Erinnerungsgegnerin wurden mit Wirkung zum 31.08.2015 durch Übertragung des Vermögens der T1 als Ganzes auf die T2 gemäß § 27 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. SpkG vereinigt. Die Firma der T1 ist erloschen.

Derzeit befindet sich ein separierter Betrag i. H. v. 267,11 € auf dem Konto. Die Erinnerungsgegnerin hat die Pfändung ruhend gestellt. Die Drittschuldnerin weigert sich aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2017 (IX ZR 40/17) eine Auszahlung vorzunehmen. Sie hat mit Schreiben vom 30.01.2018 (Bl. 149 d. A.) und 07.02.2018 (Bl. 146 d. f. d. A.) mitgeteilt, dass eine Ruhendstellung seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht mehr akzeptiert werden könne. Die Verstrickung müsse beseitigt werden.

Der Erinnerungsführer behauptet, dass die Erinnerungsgegnerin sich weigere, eine Aufhebung der Verstrickung herbeizuführen.

Der Erinnerungsführer legte mit Schriftsatz vom 30.04.2018, eingegangen am 02.05.2018, Vollstreckungserinnerung gegen den Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 27.12.2013, Aktenzeichen DR I 4348/13, ein.

Er beantragt,

den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.12.2013, Aktenzeichen DR I 4348/13, aufzuheben.

Die Erinnerungsgegnerin beantragt,

die Erinnerung zurückzuweisen und der Drittschuldnerin aufzugeben, den separierten Betrag i. H. v. 267,11 € an den Insolvenzverwalter auszukehren; hilfsweise, die Vollstreckungserinnerung zurückzuweisen und stattdessen die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens auszusetzen, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben sowie der Drittschuldnerin aufzugeben, den separierten Betrag i. H. v. 267,11 € an den Insolvenzverwalter auszukehren.

Sie behauptet, dass sie bis zur Übersendung der Anlagen E2 bis E8 mit Schriftsatz vom 26.06.2018 keine Kenntnis davon gehabt hatte, dass die Drittschuldnerin die Ruhendstellung aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2017 (IX ZR 40/17) nicht mehr akzeptiert. Sie ist der Ansicht, dass die Verstrickung nicht durch Erinnerung beseitigt werden müsse, wenn der Pfändungsgläubiger unmissverständlich durch eine Ruhendstellung seiner Pfändungsmaßnahme zu verstehen gebe, dass er einer Auskehrung durch die Drittschuldnerin nicht im Wege stehen würde. Seitens der Drittschuldnerin läge ein Pflichtenverstoß vor, da sie sie über die Nicht-Akzeptanz der Ruhendstellung nicht informiert hätte. Auch der Erinnerungsführer hätte sie über die Nicht-Akzeptanz der Ruhendstellung informieren müssen. Das Schreiben vom 19.03.2018 (Bl. 152 f. d. A.) wäre hierzu nicht ausreichend gewesen, da es keinen Hinweis darauf enthalten hätte, dass die Drittschuldnerin die Ruhendstellung nicht akzeptiert. Sie ist des Weiteren der Ansicht, dass das Insolvenzgericht die Befugnis hätte, einen "Aussetzungsbeschluss" zu erlassen. Dies ergebe sich aus dem Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2017, Aktenzeichen IX ZR 40/17, Rn. 14.

Der Erinnerungsführer beantragt, im Falle des Erlasses des hilfsweise durch die Erinnerungsgegnerin beantragten Aussetzungsbeschlusses gegen die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Kosten der Erinnerungsgegnerin aufzuerlegen. Lediglich die Erinnerungsgegnerin hätte die Möglichkeit gehabt, die Verstrickung zu beseitigen. Sie sei jedoch trotz einer entsprechenden Aufforderung mit Schreiben vom 19.03.2018 nicht tätig geworden.

Auf die übrigen im Erinnerungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien und die dort ausgetauschten Argumente wird Bezug genommen.

Die Akte wurde wegen der Vollstreckungserinnerung mit Verfügung vom 03.05.2018 dem Amtsgericht Essen - Vollstreckungsgericht - mit der Bitte um eine Entscheidung über eine mögliche Abhilfe übersandt.

Mit Vermerk vom 14.06.2018 sandte die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts die Akte an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - ohne über die Abhilfe zu entscheiden, mit dem Vermerk zurück, dass nach dortiger Rechtsauffassung der Erinnerung nicht abgeholfen werden könne, da nach § 89 Abs. 3 InsO keine Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gegeben sei.

II.

1.

Die Erinnerung ist zulässig.

Statthafter Rechtsbehelf ist vorliegend die Erinnerung gem. § 766 ZPO. Zuständig für die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist der Richter des Insolvenzgerichts, § 89 Abs. 3 InsO (Schmidt-Kuleisa, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 89 Rn. 20, 21). Der Rechtspfleger hat jedoch eine Abhilfebefugnis, § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO analog, da sich das Erinnerungsverfahren nach den allgemeinen Regeln des § 766 ZPO richtet. Für diese Abhilfeentscheidung ist nach hiesiger Auffassung noch der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts zuständig. Über die Abhilfe entscheidet der Einzelrichter oder der Spruchkörper, der die Entscheidung entlassen hat (Zöller-Heßler, 30. Aufl. 2014, § 572 Rn. 9a). Vorliegend wurde die Ursprungsentscheidung, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 19.12.2013 durch die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts erlassen, die somit für die Entscheidung über die Abhilfe zuständig ist. Diese hat jedoch am 14.06.2018 eine Entscheidung über die Abhilfe mit der unzutreffenden Begründung, dass sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zuständig sei, abgelehnt. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist aber nicht Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung über die Erinnerung (Zöller-Heßler, 30. Aufl. 2014, § 572 Rn. 4 zur Beschwerdeentscheidung). Das Gericht kann daher nach fehlerhaftem oder unzulässigem Abhilfeverfahren in der Sache selbst entscheiden (Zöller-Heßler, 30. Aufl. 2014, § 572 Rn. 4 zur Beschwerdeentscheidung).

2.

Die Erinnerung ist auch begründet.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens aus dem Girokontenvertrag nach § 700 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. 695 BGB gemäß § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter über, soweit das Guthaben dem Insolvenzbeschlag nach § 35 InsO unterliegt. Bankguthaben unterliegt grundsätzlich keinem Pfändungsschutz und ist daher Masse (Schmidt-Lüdtke, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 36 Rn. 38). Ausnahmen gelten für ein Pfändungsschutzkonto nach § 850 k ZPO gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 InsO (Grote, ZInsO 2018, 1541, 1542). Ein solches unterhält der Schuldner bei der Drittschuldnerin. Auszahlungen, die sich im Rahmen des Sockelbetrages des § 850 c Abs. 1 S. 1 ZPO bewegen sind stets pfändungsfrei (Schmidt-Lüdtke, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, § 35 Rn. 224 d). Infolgedessen besteht vorliegend der Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters nur in Höhe des Betrags von 267,11 €.

Die Pfändung durch den vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu Gunsten der Erinnerungsgegnerin umfasst das bei der Drittschuldnerin bestehende und künftige Guthaben, § 833 a ZPO. Die auf dem Konto durch die Drittschuldnerin separierten Beträge unterliegen daher der Verstrickung (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 11 f.). Diese wurde durch die Beschlagnahme mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Drittschuldnerin der zu pfändenden Geldforderung bewirkt wird (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 12 m. w. N.). Sie begründet ein staatliches Herrschaftsverhältnis, das zu einer Sicherstellung der Forderung im Interesse des Vollstreckungsgläubigers führt (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 12 m. w. N.)

Das Insolvenzverfahren hat für sich genommen keinen Einfluss auf die Verstrickung. Diese dauert bei einer unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot vorgenommenen Vollstreckungshandlung solange an, bis ihre förmliche Aufhebung erfolgt (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 15 m. w. N.; Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung- Breuer, 3. Aufl. 2013, § 89 Rn. 63). Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 12).

Der separierte Betrag von 267,11 € unterliegt dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO. Soweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Beträge erfasst, die nach Insolvenzeröffnung auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners eingegangen sind, ist die Zwangsvollstreckung nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig. Dies führt dazu, dass kein materiellrechtliches Verwertungsrecht des Gläubigers entsteht (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 15).

Der Drittschuldner hat ein berechtigtes Interesse an Rechtssicherheit. Es ist nicht gerechtfertigt, dass die Wirkungen der §§ 88, 89 InsO auch die Verstrickung erfassen (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 17). Der an der Vollstreckung nicht beteiligte Drittschuldner muss auf rechtssichere Weise Gewissheit zu erhalten, ob gepfändete Forderungen noch der Verstrickung unterliegen oder nicht (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 17). Der Fortbestand der Verstrickung lässt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aus § 836 Abs. 2 ZPO ableiten. Der Überweisungsbeschluss gilt hiernach als rechtsbeständig, bis er aufgehoben ist (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 17). Des Weiteren sieht Art. 14 Abs. 2 GG eine Begrenzung des Schutzes des Vollstreckungsgläubigers vor, der nicht weiter als erforderlich eingeschränkt werden soll (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 18). Wäre die öffentlichrechtliche Verstrickung durch §§ 88, 89 InsO unwirksam, bedürfte es des Rechtsbehelfs nach § 89 Abs. 3 InsO nicht (BGH, Urteil vom 21.09.2017, Az. IX ZR 40/17, Rn. 21).

Es bedarf zur Beseitigung der Verstrickung aber stets einer entsprechenden Entscheidung des Vollstreckungsorgans (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 16). Wird die Vollstreckungsmaßnahme nicht von Amts wegen aufgehoben, muss der Insolvenzverwalter die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei dem nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständigen Vollstreckungsorgan, gegebenenfalls im Wege der Erinnerung geltend machen (BGH, Urteil vom 21. September 2017, IX ZR 40/17, Rn. 12).

Der Antrag des Erinnerungsführers auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses war somit begründet.

Ein milderes Mittel als die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist vorliegend auch nicht ersichtlich (a. A. AG Dresden, ZInsO 2018, 1581 f.). Soweit es im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2017 (Az. IX ZR 40/17, Rn. 14) heißt: "Die Verstrickung wird auch beseitigt, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (vgl. BGH, aaO Rn. 10).", läuft der Verweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ins Leere. Es ist anzunehmen, dass auf den bereits davor zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2011, Az. IX ZB 284/09, Rn. 10 verwiesen werden soll. Unter Rn. 10 dieses Beschlusses wird jedoch die Frage behandelt, ob bei Beantragung der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens im Falle eines zuvor nicht durchgeführten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens die verlängerte Rückschlagsperre von drei Monaten nach § 312 Abs. 1 S. 3 InsO gilt. Auch in dem weiteren Beschluss finden sich keine Hinweise auf eine mögliche Aussetzung der Vollziehung durch das Vollstreckungsorgan.

Es ist davon auszugehen, dass mit Aussetzung die Ruhendstellung der Pfändung nach §§ 775 Nr. 4, 843 ZPO gemeint ist (siehe LG München II, Beschluss vom 30.10.2012, Az. 6 T 2396/12, 222. a), BeckRS 2014, 13746). Eine gesetzliche Grundlage für diese Anordnung durch das Vollstreckungsgericht gibt es nicht (LG München II, Beschluss vom 30.10.2012, Az. 6 T 2396/12 mit einem ausführlichen Überblick über die vorherige Rechtsprechung, BeckRS 2014, 13746; BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 42/14, Rn. 6). Der Gläubiger ist grundsätzlich berechtigt, über das Vollstreckungsverfahren zu disponieren, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht. Er sei jedoch nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung sich aus dem Pfandrecht ergebende Rechtswirkungen vorübergehend entfallen (BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 42/14, Rn. 7). Die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen (BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 42/14, Rn. 7). Ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ist wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 02.12.2015, Az. VII ZB 42/14, Rn. 8).

Für das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 31.09.2017, Az. IX ZR 40/17, eine Abwendung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof begründen wollte. Der Große Senat für Zivilsachen ist zu dieser Frage nicht zusammengetreten. Sofern eine bewusste Abwendung von der bisherigen Rechtsprechung erfolgen sollte nachdem der VII. Senat auf Anfrage erklärt hatte, dass er an seiner Rechtsauffassung nicht mehr festhalte, wäre zu erwarten, dass der IX. Senat diese Problematik in seiner Entscheidung vertieft behandelt und nicht nur ein Fehlzitat verwendet hätte.

III.

Die Vollziehung der Entscheidung wurde nach § 570 Abs. 2 ZPO aufgrund der zweifelhaften Rechtslage bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausgesetzt.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 793 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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