OLG Köln, Urteil vom 10.11.2016 - 15 U 94/16
Fundstelle
openJur 2019, 7239
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 28 O 470/15
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.05.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (28 O 470/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist die minderjährige Tochter des ehemaligen Verteidigungsministers L-U G A H und seiner Ehefrau T A H. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen der Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch, mit dem am 27.08.2015 in der Ausgabe Nr. 36 der von der Beklagten verlegten Zeitschrift „C“ ein Artikel unter der Überschrift „Eine furiose EM“ bebildert wurde und das die damals 13 Jahre alte Klägerin gemeinsam mit ihren Eltern als Zuschauer bei der Abschlussveranstaltung „Abschied der Nationen“ der Springreit–Europameisterschaft 2015 in Aachen zeigt. Wegen des streitgegenständlichen Fotos und der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage K1 verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.05.2016 (28 O 470/15, GA 89 ff.) stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte wegen der Bildnisveröffentlichung ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 (analog), § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu. Es handele sich um ein Bildnis der Klägerin im Sinne des § 22 KUG, da sie auf dem Bild zumindest für den Bekanntenkreis ihrer Familie erkennbar sei. Eine Einwilligung der Klägerin bzw. ihrer Eltern gemäß § 22 S. 1 KUG für die öffentliche Zurschaustellung/Verbreitung des Bildnisses sei nicht gegeben. Es liege insbesondere auch keine konkludente Einwilligung vor, da weder für die Klägerin noch für ihre Eltern erkennbar gewesen sei, dass sie in diesem Moment während der Veranstaltung fotografiert würden, um mit dem Bild einen Artikel in der Zeitschrift der Beklagten zu illustrieren. Desweiteren handele es sich auch im Kontext mit der Wortberichterstattung um kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Zwar sei die Springreit–Europameisterschaft grundsätzlich als sportliches und gesellschaftliches Ereignis anzusehen, an dem ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe, das sich auch in geringerem Maße auf die bei diesem Turnier anwesenden Prominenten erstrecke. Auch habe die Beklagte ernsthaft und sachbezogen in äußerster Kürze über die dort anwesenden Prominenten berichtet - allerdings nur unter namentlicher Nennung der Eltern der Klägerin, nicht aber über die Klägerin als deren Begleiterin oder über die Klägerin selbst. Der Artikel enthalte damit keine Berichterstattung über das mögliche zeitgeschichtliche Ereignis, dass gerade die Klägerin mit ihren Eltern beim Springreitturnier als Zuschauer anwesend gewesen sei. Vielmehr sei auch für den Durchschnittsrezipienten nicht erkennbar, dass es sich bei dem abgebildeten Kind gerade um die Klägerin als Tochter der namentlich benannten A H handele. Zu berücksichtigen sei auch, dass Kinder eines besonderen Schutzes hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihren Nutzern an Abbildungen von Kindern ausgehen, bedürften, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssten. Vor diesem Hintergrund falle das Bildberichterstattungsinteresse der Beklagten nicht entscheidend ins Gewicht, auch wenn die Klägerin vorliegend nur in ihrer Sozialsphäre betroffen sei. Selbst wenn sie sich nicht nur für kurze Zeit während der Veranstaltung auf der Ehrentribüne bei ihren Eltern befunden haben sollte, entfalle deswegen nicht automatisch und gänzlich ihr Schutzbedürfnis. Zu berücksichtigen sei desweiteren, dass die vorliegende Berichterstattung einen unterhaltenden Inhalt habe und die Bilder im Vordergrund des Artikels stünden. Da die Gesichter der auf dem streitgegenständlichen Lichtbild abgebildeten Personen einschließlich der Klägerin wesentlich größer als diejenigen der weiteren abgebildeten und in der Wortberichterstattung genannten Personen seien, sei die Klägerin auch nicht nur als Beiwerk im Sinne des KUG abgebildet. Diese Abbildung brauche die Klägerin in der gebotenen Abwägung nicht hinzunehmen. Sie bekleide weder ein Amt noch eine sonstige Position im üblichen Leben und habe an dem Turnier nicht teilgenommen. Auch lasse das Foto nicht erkennen, dass sie von ihren Eltern ausdrücklich präsentiert worden sei; ebenso wenig seien ihre Eltern in offizieller Funktion oder als zentrale Figuren bei dem Turnier anwesend gewesen. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei durch die vorausgegangene Rechtsverletzung indiziert und, da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe, auch nicht ausgeräumt. Infolgedessen stehe der Klägerin gegen die Beklagte auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2, § 249 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG auf Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten von 455,41 € zu. Wegen der Einzelheiten des zu Grunde liegenden Sachverhalts und der Gründe der landgerichtlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Beklagte hat gegen das Urteil form– und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie rügt in tatsächlicher Hinsicht, das Landgericht habe verkannt, dass der „Abschied der Nationen“ ein besonders wichtiger Teil der Europameisterschaften und damit Teil dieses zeitgeschichtlichen Ereignisses gewesen sei. Zudem sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass zum „Abschied der Nationen“ bereits ein erheblicher Teil der Ehrengäste die Tribüne verlassen habe. Tatsächlich sei das Stadion ebenso wie die Ehrentribüne besonders zu diesem Veranstaltungsteil vollgefüllt mit Menschen gewesen, wie die von ihr als Anlagen BK 3 - 5 (GA 210 ff.) vorgelegten Fotos belegten. Außerdem seien zum fraglichen Zeitpunkt auch mehrere Fotografen auf der Ehrentribüne anwesend gewesen, so dass der Klägerin und ihren Eltern gar nicht habe entgehen können, dass fotografiert werde; hierzu tritt die Beklagte Beweis durch Zeugnis des Fotografen I an (GA 195/196).

In rechtlicher Hinsicht ergebe sich daraus, dass – anders als vom Landgericht angenommen – bereits von einer konkludenten Einwilligung der Klägerin und ihrer Eltern im Sinne des § 22 KUG auszugehen sei. Dies gelte allein schon aufgrund des Umstands, dass die Klägerin mit ihren Eltern ein zeitgeschichtliches Ereignis besuchten, erst recht aber deshalb, weil die Klägerin sich mit ihren Eltern auf der vollen Ehrentribüne, umrahmt von weiteren Personen des öffentlichen Lebens, befunden und darüber hinaus ein besonders wichtiger Teil der Veranstaltung – bei dem alle Zuschauer aufstehen und weiße Tücher schwenken – angestanden habe. Aufgrund dieser äußeren Umstände hätten auch Medienvertreter davon ausgehen können, dass die Klägerin und ihre Eltern mit der Veröffentlichung von bei dieser Gelegenheit angefertigten Fotos einverstanden seien.

Hilfsweise macht die Beklagte geltend, dass das Foto ein Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG darstelle. Die Springreit-EM begründe ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das auch anwesende Prominente erfasse. Dass die Klägerin nicht namentlich erwähnt sei, spiele keine Rolle, da das legitime Informationsinteresse sich auch auf weitere Umstände der Veranstaltung, wie etwa die Begleitung prominenter Teilnehmer erstrecke. Andernfalls – so die Auffassung der Beklagten - sei eine Bildberichterstattung über derartige Veranstaltungen kaum möglich.

Weiter hilfsweise sei jedenfalls von einer Rechtmäßigkeit im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auszugehen, da das Bildnis die Klägerin bei einer Versammlung zeige, an der sie teilgenommen habe. Hierbei sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH GRUR 2015, 295) auch eine repräsentative Aufnahme zulässig, bei der einzelne Personen als charakteristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen würden, etwa um die Stimmung bei einem bestimmten Ereignis öffentlichen Interesses zu verdeutlichen. Genau dies sei hier der Fall.

Da die Berichterstattung auch ernsthaft und sachbezogen gehalten sei, überwiege ihr Berichterstattungsinteresse den Schutz des Rechts der Klägerin am eigenen Bild. Der besondere Schutz von Minderjährigen stehe dem nicht entgegen, da die Klägerin offensichtlich kein Kind mehr sei, sondern bereits in jugendlichem Alter. Eine Berichterstattung von derartigen zeitgeschichtlichen Ereignissen - so die Auffassung der Beklagten - wäre unmöglich, wenn ein Fotograf sich bei allen Zuschauern versichern müsse, dass sie nicht minderjährig seien.

Die Beklagte beantragt,

                            das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

              die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin rügt die Vorlage von Fotos zum Beleg der - nach Behauptung der Beklagten – „vollen“ Ehrentribüne ebenso wie den Beweisantritt zur Anwesenheit von Pressefotografen durch Zeugnis des Fotografen I als verspätet. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte und zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zutreffend zur Unterlassung der streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichung/-verbreitung und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verurteilt.

1.              Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der – dem Antrag der Klägerin entsprechende – Tenor der landgerichtlichen Entscheidung nicht unstatthaft, weil das dort eingeblendete Foto der Klägerin lediglich einen Ausschnitt aus dem von der Beklagten in dem streitgegenständlichen Artikel veröffentlichten Foto enthält.

Mit dieser ausschnittweisen Einblendung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich der Unterlassungsanspruch der Klägerin nur auf die Veröffentlichung ihres Bildnisses, nicht aber der Bildnisse ihrer Eltern auf der von der Beklagten veröffentlichten Gesamtaufnahme erstreckt. Auch die von der Beklagten angeführte Gefahr einer Kontextverfälschung besteht nicht, da in dem Tenor zugleich konkret auf die streitgegenständliche Veröffentlichung und damit die in Rede stehende Gesamtaufnahme verwiesen wird. Ein mit dem Tenor konfrontierter Dritter erhält damit – entgegen der Ansicht der Beklagten – keinen „völlig unzutreffenden Eindruck von der Gesamtsituation", sondern es ist auch für ihn erkennbar, dass allein die Veröffentlichung des Fotos in dem konkret in Bezug genommenen Kontext ("wie geschehen") erfasst wird.

2.              In der Sache steht der Klägerin gegen die Beklagte wegen der streitgegenständlichen Bildnisveröffentlichung ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB, §§ 22, 23 KUG i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu.

a.              Das Foto stellt ein Bildnis der Klägerin im Sinne des § 22 KUG dar.

Dass die Klägerin selbst in der Öffentlichkeit noch nicht bekannt ist und weder in dem Artikel noch in der Bildbeschriftung namentlich benannt oder als Tochter der Eheleute A H identifiziert wird, steht dem nicht entgegen.

Der Begriff des „Bildnisses“ im Sinne von § 22 KUG setzt zwar die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Hierfür ist aber ausreichend, dass der Abgebildete begründeten Anlass hat, anzunehmen, er könne als abgebildet identifiziert werden, wobei die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis genügt. Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.1979 - VI ZR 108/78, NJW 1979, 2205, juris Tz. 11, „Fußballtorwart“).

Eine solche Erkennbarkeit ist hier gegeben, da die Gesichtszüge der Klägerin ebenso scharf wie die ihres Vaters auf dem Foto abgebildet sind. Die Klägerin muss jedenfalls die Befürchtung haben, von ihren Bekannten auf diesem Foto erkannt zu werden. Darüber hinaus besteht der begründete Anlass zu der Befürchtung, dass sie künftig von Fremden, die sie bisher noch nicht kannten, aufgrund dieses Fotos wiedererkannt und auf ihre Beziehung zur Familie A H angesprochen oder gar als Familienmitglied identifiziert wird.

Nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings in den Fällen des § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, die wiederum dann nicht gilt, wenn durch die Veröffentlichung und/oder Verbreitung des Bildnisses berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (vgl. BGH, Urt. v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890, juris Tz. 10, "Eisprinzessin").

b.              Eine Einwilligung der Klägerin und/oder ihrer Eltern in die öffentliche Zurschaustellung und/oder Verbreitung des Bildnisses gemäß § 22 S. 1 KUG in dem streitgegenständlichen Kontext liegt nicht vor.

aa.              Eine ausdrückliche Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses ist unstreitig weder von der Klägerin selbst noch von ihren Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter erteilt worden.

bb.              Auch eine konkludente Einwilligung der Klägerin und/oder ihrer Eltern hat das Landgericht - entgegen der Ansicht der Beklagten - zu Recht verneint.

Das gilt nach Auffassung des Senats unabhängig davon, ob die Ehrentribüne im Zeitpunkt der Aufnahme und des „Abschieds der Nationen“ sich bereits geleert hatte oder aber noch gefüllt war und sich dort - auch für die Klägerin und ihre Eltern erkennbar - Pressefotografen aufgehalten haben.

(1)              Maßgeblich für die Beurteilung, ob von einer konkludenten Einwilligung auszugehen ist, ist der objektive Empfängerhorizont. Dabei reicht indes allein der Umstand, dass eine Person bemerkt, dass sie fotografiert wird, sich dagegen jedoch nicht zur Wehr setzt, für die Annahme einer konkludenten Einwilligung regelmäßig nicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 5/10, NJW 2012, 762, juris Tz. 6, "Besuch einer Vernissage"). Bei einer konkludenten Einwilligung ist darauf abzustellen, ob dem Abgebildeten Zweck, Art und Umfang der geplanten Veröffentlichung bekannt waren. Diese Umstände müssen entweder ausdrücklich klargestellt oder nach den Umständen so evident sein, dass über ihren Inhalt seitens des Einwilligenden keine Unklarheiten bestehen (vgl. OLG Hamburg, Urt. v. 28.06.2011 – 7 U 39/11, juris Tz. 17).

(2)              Ausgehend davon mussten die Klägerin und ihre Eltern hier zwar damit rechnen, dass sie als Zuschauer auf der Ehrentribüne im Zeitpunkt des "Abschieds der Nationen" von der Presse fotografiert werden würden. Anwesende auf der Ehrentribüne einer solchen Veranstaltung werden in der Regel von der Presse mit besonderer Aufmerksamkeit registriert. Hier kam hinzu, dass wegen des Gesamtbilds des Publikums beim „Abschied der Nationen“, bei dem sämtliche Zuschauer mit weißen Taschentüchern winken, in diesem Moment gerade auch mit Fotoaufnahmen von diesem Zuschauerbild zu rechnen war.

Eine aus diesen Umständen abzuleitende konkludente Einwilligung der Klägerin und ihrer Eltern konnte sich aus der Sicht der Medienvertreter aber nur auf die Anfertigung und Veröffentlichung ihres Fotos als Teil dieser winkenden Zuschauergesamtheit, d.h. als eine Person unter vielen Zuschauern erstrecken, nicht aber in die vorliegende Veröffentlichung einer vergrößerten, von den übrigen Zuschauern abgesetzten und individualisierenden (heraus gezoomten) Abbildung ihrer Person. Das gilt gerade dann, wenn – wie die Beklagte selbst behauptet – die Ehrentribüne noch vollgefüllt mit Menschen war, zwischen denen die Klägerin nicht besonders auffiel.

(3)              Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin sich zwischen ihre Eltern gestellt hat, bei denen es sich - jedenfalls bei ihrem Vater – um prominente Persönlichkeiten handelt.

Hierzu hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass der Besuch der Veranstaltung nicht nur für die Klägerin, sondern auch für ihre Eltern eine private Freizeitbeschäftigung war und sie sich nicht in offizieller Funktion dort aufhielten.

Desweiteren ist der Senat – auch nach nochmaliger Beratung unter Berücksichtigung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung – weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin sich (weder allein noch gemeinsam mit ihren Eltern) der Öffentlichkeit derart „präsentiert“ oder sich bewusst und gewollt derart der Öffentlichkeit zugewandt hat, dass sie sich dadurch den Bedingungen öffentlicher Auftritte ausgeliefert hätte und ihr Verhalten als konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung ihres Bildes in Großaufnahme auszulegen wäre. Die bloße Anwesenheit der Klägerin mit ihren Eltern auf der Ehrentribüne unter einer Vielzahl von anderen Prominenten reicht hierfür nicht aus. Auch wenn die Eltern der Klägerin als Prominente mit gesteigerter Aufmerksamkeit für ihre Person rechnen mussten, haben sie diese aber jedenfalls selbst nicht bewusst angestrebt, sondern haben sich - anderes ist nicht ersichtlich – (nur) als zwei Prominente unter Vielen bewegt, ohne derart im Mittelpunkt der Veranstaltung zu stehen, dass dies einem öffentlichen Auftritt gleichkommen würde.

Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zur Veröffentlichung eines Fotos von P L2, wie er mit seiner damals minderjährigen Tochter eine Veranstaltung in der Fußball–Arena des FC C N besuchte (Beschluss v. 27.02.2006 – 7 W 8/06; Anl. B1 = GA 73 ff.). Hierzu hat bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass Herr L2 damals nicht lediglich Zuschauer der Veranstaltung, sondern zentrale Figur dieses medialen Ereignisses und zudem in seiner offiziellen Funktion als Torwart dort anwesend war.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2014 (VI ZR 9/14, GRUR 2015, 295, "Hostess auf Eventportal"). Im dortigen Fall war der Betroffenen von ihrem Arbeitgeber zuvor Informationsmaterial ausgehändigt worden, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde und dem zu entnehmen war, dass Fotos auf dieser Veranstaltung erlaubt und Kamerateams freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung ihres Arbeitgebers zu verweisen waren; außerdem waren Beispielbilder für die Fotodokumentation mit lächelnden Hostessen mit Zigarettenkorb zusammen mit anderen Personen für Fotos posierend beigefügt. Unter diesen Umständen musste der Betroffenen sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch von ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Hiervon konnten aufgrund der äußeren Umstände auch die anwesenden Medienvertreter ausgehen. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.

Dagegen macht die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2016 ohne Erfolg geltend, ein bewusstes (sich) "Präsentieren" in der Öffentlichkeit lasse sich als subjektives Elemente praktisch nie beweisen, weswegen ein Abstellen darauf - so die Beklagte - "bildnisrechtlich also grob fehlerhaft" sei. Die Beurteilung, ob sich eine Person bewusst der Öffentlichkeit präsentiert oder zugewandt hat, ist im Rahmen der Einwilligungsprüfung – wie oben ausgeführt – vom objektiven Empfängerhorizont aus zu beurteilen. Maßgeblich sind demnach die dem Empfänger – hier den Medienvertretern – bekannten oder erkennbaren Umstände und nicht etwa eine subjektive, nach außen nicht erkennbar gewordene Einstellung des/der Betroffenen.

Ob die von der Beklagten vorgelegten Belege und ihr Beweisantritt für die auf der Ehrentribüne anwesenden Personen und Fotografen wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigungsfähig sind (§§ 530, 529 ZPO), bedarf daher keiner Entscheidung.

c.              Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte auch dagegen, dass das Landgericht den Ausnahmetatbestand einer einwilligungsfreien Veröffentlichung des Bildnisses gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG als Bildnis der Zeitgeschichte verneint hat. Auch dies gilt unabhängig von den zwischen den Parteien streitigen Fragen, wann die Klägerin zu ihren Eltern auf die Ehrentribüne gestoßen ist, ob bzw. wie sehr sich die Tribüne im Zeitpunkt der Aufnahme bereits geleert hatte und ob (noch) erkennbar Pressefotografen anwesend waren.

Die Feststellung, ob ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BGH, Urt. v. 10.03.2009 – VI ZR 261/07, juris Rdn. 10 m.w.N.). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2008 – VI ZR 307/07, juris Rdn. 14 f.; BGH, Urt. v. 09.02.2010 – VI ZR 243/08, juris Rdn. 33). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.

Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, Urt. v. 13.04.2010 – VI ZR 125/08, juris Rdn. 12 m.w.N.). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2010 – VI ZR 243/08, juris Rdn. 34 m.w.N.). Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es im besonderen Maß einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen (vgl. BGH, Urt. v. 08.04.2014 – VI ZR 197/13, juris Rdn. 10 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist ferner, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass für Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.2009 – VI ZR 78/08, juris Rdn. 14 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat hier das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützte Veröffentlichungsinteresse der Beklagten hinter dem durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.

aa.              Das öffentliche Interesse an der streitgegenständlichen Veröffentlichung des Fotos der Klägerin ist – wenn überhaupt vorhanden - äußerst gering.

(1)              Das Bildnis der Klägerin hat für sich genommen keinen öffentlichen Informationswert. Es zeigt ein der Öffentlichkeit bislang unstreitig unbekanntes Mädchen im Profil, das in keiner besonderen Situation abgebildet ist, die als solche von öffentlichem Interesse sein bzw. ein solches begründen könnte. Allein die Tatsache, dass es zwischen den Eheleuten A H steht und Herr A H ein weißes Taschentuch schwenkt, vermag ein solches Interesse nicht zu begründen, da dem Bild alleine, d.h. ohne den begleitenden Text, nicht zu entnehmen ist, wo und bei welchem Anlass diese Aufnahme gefertigt wurde.

Aber auch bei Berücksichtigung der dazugehörigen Textberichterstattung ist der Informationsgehalt des streitgegenständlichen Fotos der Klägerin für den Inhalt des damit bebilderten Artikels – wenn überhaupt – äußerst gering.

(aa)              Gegenstand des Artikels sind die Springreit-EM und die dabei als Zuschauer anwesenden Prominenten. An beiden Themen besteht – wie auch das Landgericht zutreffend berücksichtigt hat – auch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit:

Der sportliche Wettbewerb ist als solcher ohne Frage ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das berichtet werden darf. Dabei ist das Recht, über Sportveranstaltungen zu berichten, auch nicht auf bestimmte Medien, wie etwa auf solche, die üblicherweise über das Sportgeschehen informieren, beschränkt, sondern besteht – wie auch sonst bei der Berichterstattung über Ereignisse des Zeitgeschehens – für alle Medien und somit auch für die von der Beklagten verlegte Illustrierte (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, juris Tz. 16, "Reitturnier"; Urt. v. 28.05.2013 – VI ZR 125/15, NJW 2013,2 1890, juris Tz. 14, "Eisprinzessin").

Dass der Schwerpunkt des Artikels auf den anwesenden Prominenten liegt und über das Reitturnier als solches lediglich im letzten Satz kurz mitgeteilt wird, "In der Einzelbewertung blieben die Deutschen ohne Medaille“, ist unschädlich. Zum einen werden auf den übrigen Fotos nicht nur Prominente gezeigt, sondern auch die Silbermedaillengewinner und der Springreiter M C2, dieser versehen mit der zusätzlichen Information, dass er „mit D knapp eine Einzelmedaille" verpasst habe. Zum anderen hat das Landgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt, dass sich das öffentliche Informationsinteresse in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der Springreit-EM nicht nur um ein sportliches, sondern zugleich auch um ein gesellschaftliches Ereignis handelt, auch (in geringerem Maße) darauf erstreckt, welche Prominenten als Zuschauer bei diesem Ereignis erschienen sind.

(bb)              Ebenso zutreffend hat das Landgericht aber auch festgestellt, dass dieses öffentliche Informationsinteresse, das durch die streitgegenständliche Veröffentlichung befriedigt werden soll, sich - wenn überhaupt - nur in ganz geringem Maße auch auf die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin erstreckt.

Die Klägerin war selbst keine Teilnehmerin des sportlichen Wettbewerbs. Sie hat unstreitig weder selbst an dem Reitturnier teilgenommen, noch dabei in anderer Form eine besondere Funktion ausgeübt.

Die Klägerin ist bzw. war aber auch nicht prominent. Sie ist unstreitig bislang weder als Tochter der Eheleute A H oder sonst in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten, ebenso wenig hat sie – soweit ersichtlich – bislang ein Amt oder eine sonstige Position im öffentlichen Leben bekleidet.

Die Klägerin könnte daher allenfalls noch als „Begleitung“ ihrer prominenten Eltern unter das Informationsinteresse an den erschienenen prominenten Zuschauern gefasst werden. Das aber ist – wie das Landgericht zutreffend betont hat – gerade nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Berichterstattung. Es wird weder ausdrücklich mitgeteilt, dass es sich bei dem abgebildeten Mädchen um die Tochter der Eheleute A H handelt, die mit diesen an der Veranstaltung teilgenommen hat, noch wird (zumindest) thematisiert, um wen es sich bei dem in der Begleitung der Eheleute befindlichen Mädchen handelt. Die Klägerin wird in diesem Artikel schlicht überhaupt nicht erwähnt. In Bezug auf ihre Person kann der Leser daher lediglich aus der Formulierung, dass „Politikgrößen wie die H“ anwesend gewesen seien, den Schluss ziehen, dass dieses Mädchen zur Familie A H gehört, ohne dass dies jedoch in dem Artikel näher thematisiert würde.

Das demnach verbleibende öffentliche Informationsinteresse an der bloßen (Mit-) Abbildung eines auch im Wortbericht nicht näher identifizierten Mädchens in Begleitung der Eheleute A H ist – wenn überhaupt vorhanden – als äußerst gering zu bewerten.

(cc)              Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung lediglich unterhaltender Natur ist.

Zwar unterfallen auch lediglich unterhaltende Beiträge dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre es einseitig anzunehmen, Unterhaltung befriedige lediglich Wünsche nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung. Vielmehr kann sie auch Realitätsbilder vermitteln und Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, an die sich Diskussionsprozesse und Integrationsvorgänge anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, so dass sie insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen erfüllt.

Nach den eingangs dargelegten Grundsätzen ist jedoch bei der Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen zu berücksichtigen, ob die Veröffentlichung Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, ernsthaft und sachbezogen erörtert oder lediglich private Angelegenheiten, die nur die Neugier befriedigen, ausgebreitet werden. (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1999 -1 BvR 653/96, BVerfGE 101, 361, juris Tz. 97 ff., "D2 W N2 XX"). Lediglich unterhaltenden Beiträgen ist danach bei der Abwägung ein geringeres Gewicht beizumessen.

Hier hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass bei dem streitgegenständlichen Artikel die Abbildungen der Prominenten im Vordergrund stehen. Insbesondere das Foto der Klägerin mit ihren Eltern ist prominent platziert und die Gesichter der darauf abgebildeten Person einschließlich der Klägerin sind wesentlich größer als diejenigen anderer Abgebildeter. Auch der Begleittext ist nicht nur bemerkenswert kurz (er macht räumlich weniger als 1/3 des Artikels aus), sondern befasst sich zudem nur marginal mit dem Reitturnier und dessen Verlauf und Ergebnis. Aber auch in Bezug auf die abgebildeten Prominenten besitzt der Artikel wenig eigenständigen Informationswert, sondern beschränkt sich im wesentlichen auf deren namentliche Auflistung.

bb.               Demgegenüber ist die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der minderjährigen Klägerin nicht unerheblich.

(1)              Allerdings wird die Klägerin durch die Veröffentlichung der Abbildung lediglich in ihrer Sozial– oder (in Anbetracht des privaten Charakters ihres Turnierbesuchs) allenfalls am äußersten Rand ihrer Privatsphäre betroffen. Zutreffend ist auch, dass das Foto die Klägerin, die freundlich lächelnd im Profil aufgenommen ist, in keiner Weise abträglich darstellt. Auch die Art der Anfertigung des Fotos ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin und ihre Eltern sich offenbar in keiner Weise belästigt gefühlt, sondern offensichtlich den Fotografen nicht einmal wahrgenommen haben. Schließlich ergibt sich auch aus dem Wortbericht – in dem die Klägerin in keiner Weise erwähnt wird – für sie keine weitere Beeinträchtigung.

(2)              Das Landgericht hat jedoch zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Aufnahme erst 13 Jahre alt, d.h. minderjährig war, und dem Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts daher besonderes Gewicht beizumessen ist, da Minderjährigen ein Recht auf Entwicklung ihrer Persönlichkeit – auf "Person werden" - zusteht, das sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen betrifft.

(aa)              Wie das Landgericht ausgeführt hat, bedürfen Kinder eines besonderen Schutzes hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Dieses Schutzbedürfnis greift auch dann ein, wenn es an den Voraussetzungen der örtlichen Abgeschiedenheit fehlt und entfällt nicht bereits bei einem kindgemäßen Verhalten, das üblicherweise in der Öffentlichkeit geschieht. Insbesondere entfällt es nicht dadurch, dass die Eltern das Kind bei alltäglichen Vorgängen wie Einkaufen oder Spazierengehen begleiten. Auch Kinder einer Person von zeitgeschichtlicher Bedeutung haben das Recht, wie andere Kinder auch von ihren Eltern in öffentlichen Räumen begleitet zu werden, ohne allein durch die Anwesenheit der Eltern zum Objekt der Medienberichterstattung zu werden. Andererseits wird es regelmäßig an einem Schutzbedürfnis fehlen, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden, etwa gemeinsam an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen oder gar in deren Mittelpunkt stehen. Insoweit liefern sie sich den Bedingungen öffentlicher Auftritte aus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.03.2000 – 1 BvR 1454/97, NJW 2000, 2191 und Urt. v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96, a.a.O., juris Tz. 81 ff.; BGH, Urt. v. 06.10.2009 - VI ZR 314/08, NJW 2010, 1454, 1455).

(bb)              Dieses Recht der Klägerin wird durch die streitgegenständliche Bildnisveröffentlichung beeinträchtigt:

Bislang war die Klägerin in der Öffentlichkeit unbestritten unbekannt, insbesondere war ihre Zugehörigkeit zur Familie A H nicht bekannt und sie als Familienangehörige für Dritte nicht identifizierbar. Es ist unbestritten, dass die Klägerin ihre Eltern bislang auf keine öffentliche Veranstaltung begleitet hat und zudem lediglich ein einziges Foto von ihr und ihrer Schwester existiert, dass sie als Kleinkind und zudem nur von hinten zeigt. Dies ist nunmehr aufgrund der Bildnisveröffentlichung anders, da - wie oben ausgeführt - jedenfalls zu befürchten ist, dass die Klägerin (auch) von Dritten, denen sie bisher nicht bekannt war, nunmehr aufgrund des Fotos in irgendeiner Form der Familie A H zugeordnet wird. Damit wird ihr Recht auf kindgerechte, von der Prominenz ihrer Eltern möglichst unbeeinflusste Entwicklung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt.

Der Senat ist auch nach nochmaliger Beratung weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin sich mit ihrer Anwesenheit neben ihren Eltern auf der Ehrentribüne (noch) nicht der Öffentlichkeit bewusst "präsentiert" oder zugewandt und damit "den Bedingungen öffentlicher Auftritte" im Sinne der obigen Rechtsprechung ausgeliefert hat. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass die Anwesenheit auf einer Ehrentribüne bei einem öffentlichen Springturnier neben prominenten Personen nicht mehr als völlig alltäglicher Vorgang, wie etwa ein Einkauf, ein Spaziergang oder der Weg zur Schule anzusehen ist. Andererseits handelt es sich bei der Teilnahme an der Veranstaltung als bloßer Zuschauer ohne besondere Funktion oder als zentrale Figur aber auch um keinen exponierten Auftritt, der einem gemeinsamen Auftritt mit der prominenten Mutter bei einem Galaabend im Pariser Rathaus (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.2004 – VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, juris Tz.9), der Teilnahme als Reiterin an einem internationalen Reitturnier (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56) oder als Tänzerin bei einem Eislaufturnier (vgl. BGH, Urt. 28.05.2013 – VI ZR 125/12, NJW 2013, 2890, juris Tz. 21) gleichzusetzen wäre. Die Klägerin hat vielmehr lediglich in ihrer Freizeit als eine Zuschauerin unter Vielen gemeinsam mit ihren Eltern die sportliche Veranstaltung besuchen wollen, ohne sich dabei bewusst oder gar gezielt der Öffentlichkeit zuzuwenden. Eine derartige private gemeinsame Unternehmung mit ihren Eltern ist der Klägerin nach Auffassung des Senats unbeeinträchtigt von deren Prominenz zu ermöglichen und daher noch unter ihr Recht auf ungestörte kindgerechte Entwicklung zu fassen.

Das gilt nach Auffassung des Senats auch hier wiederum unabhängig davon, wann die Klägerin zu ihren Eltern gestoßen ist und ob bzw. wie sehr sich die Ehrentribüne zu diesem Zeitpunkt bereits geleert hatte. Einer näheren Aufklärung dieser streitigen Fragen bedarf es daher auch in diesem Zusammenhang nicht.

Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.10.2016 auch hiergegen den Einwand erhoben hat, damit werde die Abgrenzung des sich "Präsentierens" anhand eines subjektiven Elements getroffen, das sich faktisch nie beweisen lasse, wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Einwilligung verwiesen. Ebenso wie dort ist auch hier die Feststellung, ob ein Betroffener sich im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Öffentlichkeit präsentiert oder bewusst zugewandt hat, nicht nach seiner subjektiven, nicht nach außen gedrungenen Einstellung zu treffen, sondern – wie geschehen – in Gesamtwürdigung sämtlicher objektiver Umstände.

Anders als die Beklagte meint, ergibt sich aus der von ihr angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts auch nicht, dass der Schutz Minderjähriger bei jeglicher gemeinsamen Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung mit ihren prominenten Eltern, d.h. unabhängig von den konkreten Umständen dieser "Teilnahme", zurückzutreten hat. Vielmehr führt der Bundesgerichtshof gerade in der von der Beklagten genannten Entscheidung vom 06.10.2009 (VI ZR 314 / 08, NJW 2010, 1454, Tz. 10) ausdrücklich aus, dass es auch in diesen Fällen eine Frage des Einzelfalls ist, ob die Bildnisveröffentlichung eines Minderjährigen im Rahmen der Berichterstattung über einen entsprechenden Anlass erlaubnisfrei zulässig ist, und es stets einer Interessenabwägung im konkreten Einzelfall bedarf.

cc.              Bei der gebotenen Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen hat nach Auffassung des Senats das Interesse der Beklagten zurückzustehen.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Person, die - wie die Klägerin - weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position im öffentlichen Leben ausfüllt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56, juris Tz. 15, "Reitturnier") regelmäßig dem Schutz ihres Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein höheres Gewicht zukommt.

Desweiteren ist das Interesse der Öffentlichkeit und der Presse an der Bildberichterstattung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger schutzwürdig, wenn es ausschließlich auf die Zugehörigkeit zu einer prominenten Familie gestützt wird, während die abgebildete Person selbst keine offiziellen Funktionen ausübt, und zwar selbst dann, wenn sie in die „Internationale Gesellschaft (Jet–Set)" eingeführt sein mag (BGH, (Urt. v. 28.09.2004 – VI ZR 305/03, NJW 2005, 56).

Selbst wenn man daher das Informationsinteresse – wie oben ausgeführt – im vorliegenden Fall auch auf die Klägerin als nicht näher identifizierte, möglicherweise zur Familie A H gehörenden Begleiterin ihrer prominenten Eltern erstreckt, ist dieses Interesse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weniger schutzwürdig.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass das Informationsinteresse an der Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin in dem streitgegenständlichen Gesamtkontext – wie oben ausgeführt – wenn überhaupt nur äußerst gering ist, der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bislang in der Öffentlichkeit völlig unbekannten (und unerkannten) minderjährigen Klägerin hingegen nicht unerheblich.

Dabei vermag der Senat der von der Beklagten im Schriftsatz vom 27.10.2016 geäußerten Auffassung nicht zu folgen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei zwischen Kindern und Jugendlichen zu differenzieren und der Klägerin, da sie als Jugendliche einzuordnen sei und sich damit zunehmend der Volljährigkeitsgrenze nähere, ein schwächerer Schutz zu gewähren. Abgesehen davon, dass die Klägerin mit 13 Jahren erst an der Schwelle vom Kind zum Jugendlichenalter stand, ist gerade auch in dieser – altersmäßig bekanntermaßen mitunter schwierigen - Phase eine möglichst ungestörte Entwicklung der eigenen Persönlichkeit wichtig.

Soweit die Beklagte weiter geltend macht, bei einer Untersagung der streitgegenständlichen Veröffentlichung sei eine Bildberichterstattung über eine derartige Veranstaltung kaum möglich, trifft das nach Auffassung des Senats nicht zu. Das zeigt gerade der vorliegende Fall: Da die Klägerin - wie oben ausgeführt - inhaltlich in dem streitgegenständlichen Artikel über die Veranstaltung in keiner Weise thematisiert oder auch nur erwähnt wird, ist nicht ersichtlich, dass die Berichterstattung der Beklagten bzw. dass dadurch befriedigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit in erheblicher Weise beeinträchtigt würde, wenn der Beklagten abverlangt wird, die Person der Klägerin (etwa durch Pixeln) auf dem Foto nicht erkennbar zu machen.

Auch der Einwand der Beklagten, es sei Fotografen unzumutbar, sich stets bei allen Zuschauern versichern zu müssen, ob sie nicht minderjährig seien, greift nicht. Zwar war die Klägerin im Zeitpunkt der Aufnahme mit 13 Jahren ersichtlich kein Kleinkind mehr. Dass sie aber die Grenze zur Volljährigkeit noch nicht überschritten hatte, war offensichtlich.

Schließlich geht auch der Einwand der Beklagten fehl, ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte verliere diese Eigenschaft nicht dadurch, dass zufällig auch Kinder darauf mit abgebildet seien. Im vorliegenden Fall geht es nicht um ein Bildnis, auf dem die Klägerin lediglich zufällig – quasi als "Beiwerk" - mit abgebildet ist, sondern um ein Foto, in dem sie ebenso groß und scharf wie ihre prominenten Eltern (sogar noch schärfer als ihre Mutter) im Fokus des Betrachters steht.

Insgesamt ist der Senat daher auch nach nochmaliger Prüfung und Abwägung der Ansicht, dass dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin der Vorrang zu gewähren ist.

d.              Der Ausnahmetatbestand einer einwilligungsfreien Bildnisveröffentlichung gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG liegt ebenfalls nicht vor.

Diese Ausnahme gilt nur für Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscI. Die hier in Rede stehende Aufnahme richtet sich aber nicht auf eine Landschaft oder Örtlichkeit, sondern auf die Abbildung prominenter Personen, die das Reitturnier besuchen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2015 (VI ZR 254/15, NJW 2015, 2500, juris Tz. 25 "Strandliege") nicht in Betracht, da es hierfür bereits an einer Gesetzeslücke als Voraussetzung einer analogen Anwendung fehlt. Dem von der Beklagten angeführten Interesse an der Berichterstattung über prominente Zuschauer des Reitturniers mit entsprechender Bebilderung wird bereits durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und die dort erforderliche Interessenabwägung hinreichend Rechnung getragen.

e.              Schließlich ist auch der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht erfüllt.

Zwar handelt es sich bei der Springreit-EM um einen "ähnlichen Vorgang" wie eine Versammlung oder einen Aufzug im Sinne dieser Vorschrift. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG greift aber nur dann, wenn bei dem Bild die repräsentative Abbildung der Menschenansammlung als solche im Vordergrund steht, nicht aber, wenn – wie hier – einzelne Personen aus der Masse der Teilnehmer herausgelöst werden, etwa durch ein Heranzoomen mittels eines Teleobjektivs (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.10.1979 - 4 Ss 200/79, NJW 1980, 1701, 1702).

Entgegen der Beklagten ergibt sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2014 (VI ZR 9/14, GRUR 2015, 295, "Hostess auf Eventportal") nicht, dass auch eine repräsentative Aufnahme einzelner Personen als charakteristisch und beispielhaft zulässig ist. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG im dortigen Fall ausdrücklich offen gelassen. Selbst wenn man aber die Zulässigkeit einer derartigen repräsentativen Einzelaufnahme bejaht, würde diese jedenfalls für die Klägerin nicht greifen, da sie unstreitig keine prominente Zuschauerin der Veranstaltung war und damit auch nicht als repräsentativ für die übrige Prominenz bei der Veranstaltung abgebildet werden konnte.

f.              Die durch die rechtswidrige Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt, da die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat.

3.              Nach den obigen Ausführungen steht der Klägerin auch der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, § 249 BGB bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages (0,65 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 10.000 € zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2016 gab keinen Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 27.10.2016. Da der Senat – wie ausgeführt – bereits keinen der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG, insbesondere keinen Fall des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bejaht und damit nicht (erst) auf überwiegende berechtigte Interessen der Klägerin nach § 23 Abs. 2 KUG abgestellt hat, greifen die Ausführungen der Beklagten zu einer – ihrer Auffassung nach – bestehenden Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Unterlassungsansprüchen bei Vorliegen eines Fotos eines zeitgeschichtlichen Ereignisses nicht. Ebenso wenig liegt ein Fall der Divergenz vor, weil der Senat – wie die Beklagte meint - mit seiner Entscheidung von einem höchstrichterlichen Rechtssatz, demzufolge das Schutzbedürfnis Minderjähriger im Falle einer gemeinsamen Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung mit den Eltern in der Regel zurückzustehen hat, abweichen würde. Wie oben ausgeführt, hat der Bundesgerichtshof diesbezüglich bereits ausdrücklich klargestellt, dass es auch in einem solchen Fall einer Interessenabwägung im Einzelfall anhand der konkreten Umstände bedarf, wie sie der Senat mit seiner Entscheidung vorgenommen hat.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens:              10.000,00 €