OLG Köln, Urteil vom 29.08.2017 - 15 U 180/16
Fundstelle
openJur 2019, 7197
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 28 O 189/15
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Landgerichts Köln vom 27.4.2016 und 9.11.2016 (28 O 189/15) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Bildberichterstattung über ihren verstorbenen Ehemann in Anspruch. Anlass ist ein Artikel auf der von der Beklagten betriebenen Internetseite www.C.de vom 17.12.2014, in welchem unter der Überschrift "Blutrache am Landgericht: Jetzt sprechen die Anwälte der Toten" ein unverpixeltes Bildnis des Verstorbenen veröffentlicht wurde. Dieser hatte im Januar 2014 als Angeklagter eines Strafverfahrens wegen Totschlags vor Gericht gestanden, nachdem das zunächst ergangene freisprechende Urteil durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden war. Am 24.1.2014 erschoss der Bruder des Opfers in dem u.a. gegen den Verstorbenen gerichteten Strafverfahren vor dem Gerichtsgebäude zunächst den Ehemann der Klägerin. Der Mitangeklagte des Ehemanns der Klägerin flüchtete in das Foyer des Landgerichts und wurde dort hinter der Sicherheitsschleuse ebenfalls erschossen. Der Bruder des Opfers feuerte insgesamt 18 Mal auf die beiden Getöteten und stach 28 Mal mit einem Messer auf sie ein. Die das Bildnis des Verstorbenen begleitende Wortberichterstattung der Beklagten thematisiert in erster Linie das Strafverfahren gegen den Bruder des Opfers und die in diesem erfolgte Vernehmung der Verteidiger des Verstorbenen ("Tag 3 im Mord-Prozess gegen I T (48). Er tötete am 24. Januar C B (50) und N Q (45). Rache für Bruder B2 T (36), der 2007 im Streit mit den beiden ums Leben kam ... Es war der 2. Prozess um den Tod des Afghanen. Im 1. wurden C B und N Q freigesprochen. Notwehr"). Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags sowie der gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 118 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 9.11.2016 das der Klage stattgebende Versäumnisurteil vom 27.4.2016 aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, die Verbreitung des unverpixelten Bildnisses des Verstorbenen verstoße gegen dessen postmortales Persönlichkeitsrecht, weil er entgegen der für ihn geltenden und aufgrund seines Todes nicht mehr zu entkräftenden Unschuldsvermutung der Öffentlichkeit als möglicher Täter eines Kapitalverbrechens präsentiert werde. Insofern stehe der Verbreitung des Bildnisses ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Zwar sei die begleitende Wortberichterstattung nicht zu beanstanden, weil sie ein außergewöhnliches Tatgeschehen und damit ein Thema von erheblichem öffentlichen Interesse betreffe. Auch habe ein Mindestbestand an Beweistatsachen im Hinblick auf den Verstorbenen vorgelegen und die Berichterstattung sei nicht vorverurteilend. Auf der anderen Seite müsse jedoch zugunsten des Verstorbenen die Unschuldsvermutung berücksichtigt werden. Daran ändere auch die Aufhebung der zunächst freisprechenden Entscheidung im Revisionsverfahren nichts, weil sich dadurch die Verfahrenssituation für den Verstorbenen im Hinblick auf die Unschuldsvermutung nicht geändert habe.

Offen bleiben könne, so das Landgericht weiter, ob der Verstorbene zu seinen Lebzeiten einen Anspruch auf Unterlassung der Bildberichterstattung gehabt habe. Denn jedenfalls aufgrund des Umstands, dass das Strafverfahren mit dem Tode des Verstorbenen endgültig eingestellt worden sei, verfestige sich die Unschuldsvermutung dahingehend, dass eine entgegenstehende gerichtliche Entscheidung in Zukunft nicht mehr möglich sei. Daraus folge, dass das Interesse der Klägerin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt dasjenige der Beklagten überwiege, den vormaligen Angeklagten als möglichen Täter eines Tötungsdeliktes aus dem Jahr 2007 zu identifizieren. Der Umstand, dass über den Verstorbenen gleichzeitig als Täter und Opfer einer Straftat berichtet werde, könne nicht zu einer geringeren Gewichtung seiner bzw. der Interessen der Klägerin führen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe nur unzureichend berücksichtigt, dass eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts lediglich im Falle einer Verletzung der Menschenwürde angenommen werden könne. Eine solche Verletzung durch die Bildberichterstattung habe die Kammer jedoch nicht festgestellt, sondern lediglich ausgeführt, dass für den Verstorbenen die aufgrund seines Todes nicht mehr zu entkräftende Unschuldsvermutung streite. Diese sei jedoch nur einer von vielen Faktoren in der Gesamtabwägung.

Die Beklagte ist der Ansicht, eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts komme allenfalls in Betracht, wenn der Verstorbene anlasslos oder ohne hinreichende Beweistatsachen als möglicher Täter eines Kapitalverbrechens präsentiert würde. Dies sei in der angegriffenen Berichterstattung jedoch nicht der Fall, weil sich das Strafverfahren gegen den Verstorbenen in einem Stadium befunden habe, das zum Zeitpunkt seines Ablebens eine identifizierende Berichterstattung gerechtfertigt habe. Der erstinstanzliche Freispruch habe allein auf der im Zweifel für ihn gemäß § 32 StGB angenommenen Notwehrlage beruht. Nach Aufhebung dieses Urteils des Landgerichts Frankfurt durch den Bundesgerichtshof mit der Begründung, dass die Annahme einer Notwehrlage hinsichtlich der "Gesamt-Kampfsituation" zu pauschal gewesen sei, hätten ganz erhebliche Beweistatsachen für eine Verurteilung des Verstorbenen wegen Totschlags, zumindest aber wegen Beteiligung an einer Schlägerei nach § 231 StGB gesprochen. Wegen des großen öffentlichen Interesses an dem außergewöhnlichen Tatgeschehen wäre - so die Ansicht der Beklagten - eine identifizierende Berichterstattung auch dann zulässig gewesen, wenn der Verstorbene "nur" wegen einer Tat gemäß § 231 StGB, die ebenfalls den Tod eines Menschen voraussetze, verurteilt worden wäre. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebe sich, dass ein Erst-Recht-Schluss von einer lebzeitigen Bildberichterstattung auf eine postmortale Bildberichterstattung gezogen werden könne.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 9.11.2016 (28 O 189/15) die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, was zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der Klage führt.

Der Klägerin steht weder ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild des Verstorbenen noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB, Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung seines postmortalen Persönlichkeitsrechts zu. Sie hat schließlich auch keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung ihres eigenen Persönlichkeitsrechts.

1. Ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG wegen des Rechts am eigenen Bild des Verstorbenen, das die Klägerin nach dessen Tode auf der Grundlage von § 22 S. 3 KUG wahrzunehmen befugt ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1995 - VI ZR 410/94, juris Rn. 13), besteht nicht. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob auch für den Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG vorliegend die (strengeren) Maßstäbe gelten, wie sie bei der Frage einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts (dazu unten bei Ziff. 2) zu prüfen sind. Denn auch nach dem Maßstab der §§ 22, 23 KUG hätte dem Verstorbenen zu seinen Lebzeiten kein Unterlassungsanspruch gegen die ihn identifizierende Bildberichterstattung zugestanden und dies hat sich auch durch sein zwischenzeitliches gewaltsames Ableben und seine dadurch begründete Stellung als Opfer eines Verbrechens nicht geändert.

a. Zwar liegt die nach § 22 S. 3 und 4 KUG grundsätzlich erforderliche Einwilligung der Klägerin zur Veröffentlichung des Bildnisses nicht vor und ist auch nicht im Hinblick auf eine vom Verstorbenen selbst vor seinem Tode erteilte Einwilligung entbehrlich. Eine für die streitgegenständliche Bildberichterstattung wirksam erteilte Einwilligung ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Verstorbene sich im Gerichtssaal hat fotografieren lassen. Denn auch wenn das Bildnis den Anschein erweckt, als blicke der Verstorbene von seinem Standort neben seinem Verteidiger im Gerichtssaal in die Kamera, ohne sich - wie sein damaliger Mitangeklagter - eine Mappe o.ä. vor das Gesicht zu halten, kann daraus ohne weitere Anhaltspunkte nicht der Rückschluss gezogen werden, dass er sich mit einer Veröffentlichung des Bildnisses einverstanden erklärt hat. Zum damaligen Auftreten des Verstorbenen im Gerichtssaal hat die Beklagte nichts vorgetragen, so dass auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen und nicht von der Hand zu weisen ist, dass der Verstorbene schlicht keine andere Möglichkeit gesehen hat, den Gerichtssaal und damit das Sichtfeld der anwesenden Fotojournalisten zu betreten, um damit seiner Pflicht zum Erscheinen zur Verhandlung nachzukommen.

b. Auch ohne Einwilligung des Verstorbenen oder der Klägerin ist die Bildberichtberichterstattung jedoch zulässig, weil es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt und durch die Veröffentlichung die Interessen der Klägerin als Angehörige gemäß § 23 Abs. 2 KUG (vgl. dazu Soehring/Hoene (Soehring), Presserecht, 5. Auflage, § 13 Rn. 7 und § 21 Rn. 22) nicht verletzt werden .

aa. Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu messen (vgl. EGMR, Urt. v. 24.6.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647; BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793; BGH, Urt. v. 11.3.2009 - I ZR 8/07, NJW 2009, 3032). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Ohne eine solche Einwilligung dürfen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) veröffentlicht werden, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten bzw. der Wahrnehmungsberechtigten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei erfordert bereits die Frage, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK anderseits (vgl. BGH, Urt. v. 13.4.2010 - VI ZR 125/08, NJW 2010, 3025). Bei dieser Abwägung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt. Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen. Er umfasst nicht nur Vorgänge von historischpolitischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse.

Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (BGH, Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08, NJW 2010, 2432). Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zum kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei in dem Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist.

Geht es - wie vorliegend - um die Berichterstattung über eine Straftat, ist zu berücksichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen. Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtlichen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2011 - VI ZR 108/10, juris Rn. 19 m.w.N.).

bb. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze handelt es sich vorliegend nach Abwägung der widerstreitenden Interessen sowohl bei dem Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin als auch bei dem späteren Strafverfahren gegen den Bruder des Opfers um ein zeitgeschichtliches Ereignis, über das die Beklagte unter Verwendung eines den Ehemann der Klägerin identifizierenden Fotos berichten durfte.

(1) Abweichend von der durch die Klägerin geäußerten Ansicht handelt es sich bei der ihrem Ehemann und dem damaligen Mitangeklagten vorgeworfenen Straftat nicht um einen Fall von "Alltagskriminalität", wobei dahinstehen kann, ob sich das konkrete Delikt im Hinblick auf die Herkunft der Täter sowie die Hintergründe und konkrete Ausführung der Tat als - so die Klägerin - spontane Affekthandlung ohne größeren Organisationsgrad mit alltäglichen Waffen und insofern als "nicht unübliche Vorgehensweise" bei streitigen Auseinandersetzungen in den betreffenden Bevölkerungskreisen darstellt. Denn entscheidend ist nicht die vermeintliche Üblichkeit eines bestimmten strafrechtlich relevanten Verhaltens in den jeweiligen Bevölkerungskreisen, sondern vielmehr das öffentliche Berichterstattungsinteresse an der konkreten Tat. Dieses ist vorliegend schon aufgrund des Umstandes, dass aus nichtigem Anlass - dem Streit um die Nutzung von Pkw-Stellplätzen - ein Mensch getötet und weitere zum Teil schwer verletzt wurden, als erheblich einzustufen.

Auch das Strafverfahren gegen den Bruder des Opfers stellt ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar, über das die Beklagte in Form der Bildberichterstattung über den Ehemann der Klägerin berichten durfte. Es handelte sich um ein Strafverfahren über ein Kapitaldelikt mit einem aufsehenerregenden und brutalen Tathergang, bei dem zwei Angeklagte vor bzw. im Gerichtsgebäude erschossen wurden und der Täter anschließend mehrfach mit einem Messer auf sie eingestochen hat. Bestandteil des Berichts über dieses Strafverfahren durfte vor dem Hintergrund, dass es sich nach der begleitenden Wortberichterstattung der Beklagten um einen Fall von Rache bzw. Selbstjustiz handelte ("S. hackt mit einem imposanten Messer auf Q ein, murmelt etwas wie: "Ich krieg am Gericht kein Recht".") auch der Hintergrund der Tat und damit das gegen den Verstorbenen und seinen Mitangeklagten im Tatzeitpunkt anhängige Strafverfahren wegen Totschlags sein. Der Umstand, dass der Verstorbene als Angeklagter in einem Strafverfahren durch den Bruder des Opfers getötet wurde und dass diese Tat vor bzw. im Eingangsbereich eines Gerichtsgebäudes stattfand, stellte ein Ereignis von hohem öffentlichen Interesse dar, welches thematisch sowohl die Sicherheit in Gerichtsgebäuden als auch den Konflikt zwischen dem staatlichen Strafmonopol und der vom Bruder des Opfers begangenen Selbstjustiz bzw. den Racheakt betrifft.

(2) Die persönlichkeitsrechtlichen Belange des Verstorbenen sind auch nicht aus dem Grunde höher einzustufen als das öffentliche Interesse an einer identifizierenden Berichterstattung über die Strafverfahren, weil er auch als Opfer betroffen ist. Zwar bedürfen die persönlichkeitsrechtlichen Belange von Opfern einer Straftat in der Regel in höherem Maße des Schutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 620/07, NJW 2008, 977; KG Berlin, Urt. v.2.11.2010 - 9 U 208/09, juris Rn. 19; Wenzel (Burkhardt), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 10 Rn. 194) als die des Angeklagten oder von Personen, die im Gerichtsverfahren infolge ihres öffentlichen Amtes oder in ihrer Funktion als Organ der Rechtspflege im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen. Jedoch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Verstorbene seinerseits ein knappes Jahr zuvor als Angeklagter wegen eines Kapitaldeliktes vor Gericht stand und gerade anlässlich dieses Verfahrens mit dem Vorwurf getötet wurde, seinerseits den Bruder des Täters getötet zu haben. Damit wird über den Verstorbenen in einer Doppelrolle sowohl als Opfer als auch als Angeklagter eines Strafverfahrens berichtet, womit das von ihm veröffentlichte Bildnis - welches ihn gerade in seiner Situation als Angeklagter in einem Strafverfahren und nicht etwa als Opfer des anschließenden Verbrechens darstellt - in gleichem Maße eine Berichterstattung über das früher gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Totschlags ist, das ebenfalls ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellte. Insofern besteht ein erhebliches Informationsinteresse der Allgemeinheit bezüglich der Tat und der beteiligten Personen, die es rechtfertigt, den Verstorbenen dem Publikum im Bild vorzustellen und seine Identität aufzudecken.

Auch wenn zugunsten des Verstorbenen zu seinen Lebzeiten die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen war, war aufgrund der konkreten ihm vorgeworfenen Tatbegehung - verabredete tätliche Auseinandersetzung wegen eines nichtigen Anlasses, mögliche Auswirkung ethnischer Besonderheiten, Ausgang der Auseinandersetzung mit Toten und Verletzen - sowie des Umstands, dass nach den bisher ergangenen Urteilen des Landgerichts Frankfurt sowie des Bundesgerichtshofs letztlich nicht die Täterschaft des Verstorbenen, sondern nur die Frage einer möglichen Rechtfertigung wegen Notwehr im Raume stand, ein überwiegendes öffentliches Interesse (auch) an der Person des Verstorbenen ergeben. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass durch den Tod ihres Ehemanns die Unschuldsvermutung in einer nicht zu widerlegenden Art und Weise zu seinen Gunsten eingreift. Zwar war das gegen ihn gerichtete Strafverfahren im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Berichterstattung durch seinen Tod bereits ohne rechtskräftige und seine Schuld feststellende Entscheidung beendet. Jedoch greift die aus dem Rechtsstaatsprinzip bzw. aus Art. 6 Abs. 2 EMRK folgende Unschuldsvermutung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.1987 - 2 BvR 589/79, BVerfGE 74, 358) nicht zugunsten eines Verstorbenen ein, da es sich nicht um einen Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern um ein Verfahrensgrundrecht handelt. Darüber hinaus ist das frühere Strafverfahren durch den Umstand, dass dieses Verfahrensende gerade durch den gewaltsamen Tod des Angeklagten herbeigeführt worden war, trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von einem knappen Jahr untrennbar mit der Berichterstattung über das nachfolgende Strafverfahren gegen den Rache und Selbstjustiz ausübenden Bruder des früheren Opfers verknüpft.

cc. Es bestehen auch keine berechtigten Interessen der Klägerin als Witwe des Abgebildeten, welche der Berichterstattung nach § 23 Abs. 2 KUG entgegenstehen könnten.

Da das streitgegenständliche Bildnis weder den Verstorbenen in seiner Rolle als Opfer eines Verbrechens zeigt noch entstellend ist, den privaten Lebensbereich betrifft oder allein zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wurde, kommt als berechtigtes Interesse der Klägerin nur in Betracht, selbst als überlebender Ehegatte des Verstorbenen über die Veröffentlichung seines Bildes entscheiden zu können. Im Hinblick auf die gesetzliche Wertung in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach die bildliche Darstellung einer Person im Rahmen dessen, was ihre zeitgeschichtliche Bedeutung ausmacht, grundsätzlich vom Einwilligungserfordernis freigestellt ist, kann dieses Interesse der Klägerin vorliegend aber nur insoweit relevant sein, als eine besondere, von ihr (oder vom Verstorbenen selbst, würde er noch leben) nicht hinzunehmende Beeinträchtigung abgewehrt werden soll. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Verstorbene durch das Vorgehen der Beklagten in unangemessener Weise zu einem Objekt ihrer wirtschaftlichen Interessen gemacht (vgl. BGH, Urt. 14.11.1995 - VI ZR 410/94, juris Rn. 25) oder in unangemessener Weise öffentlich an den Pranger gestellt werden würde. So liegt der Fall hier jedoch nicht; insbesondere wird der Verstorbene nicht zu einem Objekt der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten gemacht. Dass bzw. soweit die Beklagte durch die Gestaltung der Nachricht mit einem Bild des Betroffenen zusätzlichen Gewinn durch eine Steigerung der Auflage erzielen will, handelt es sich nur um ein mitwirkendes Element. Die Veröffentlichung des Bildes stellt in solchen Fällen keine "kommerzielle Verwertung" im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2012 - VI ZR 123/11, juris Rn. 28 im Hinblick auf einen Anspruch auf Lizenzgebühr), zumal dem Bildnis des Verstorbenen auch kein kommerzieller Wert zukam (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203).

Auch auf die vom Landgericht als maßgeblich erachtete Unschuldsvermutung kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht berufen. Dagegen spricht schon, dass in § 23 Abs. 2 KUG ausdrücklich von einem berechtigten Interesse des Angehörigen und nicht des Abgebildeten selbst die Rede ist. Die Klägerin hat insofern nicht dargelegt, welche sie selbst betreffenden Interessen durch die Veröffentlichung betroffen sein sollen. Die Unschuldsvermutung greift zugunsten des Verstorbenen ein; sie bewirkt jedoch keinen persönlichkeitsrechtlichen Schutz der Angehörigen. Darüber hinaus wird durch die Berichterstattung der Beklagten diese Unschuldsvermutung auch nicht verletzt, weil in der begleitenden Wortberichterstattung, die bei Bestimmung des Aussagegehalts des Bildnisses im Gesamtkontext heranzuziehen ist, nicht behauptet wird, der Verstorbene sei verurteilt worden oder eine solche Verurteilung sei mit Sicherheit zu erwarten gewesen. Durch die Bildunterschrift sowie die begleitende Wortberichterstattung wird aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten vielmehr deutlich, dass der Verstorbene zunächst freigesprochen worden war und das Strafverfahren nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch den Bundesgerichtshof im Zeitpunkt seines gewaltsamen Versterbens noch andauerte. Die Beklagte gibt in dieser Wortberichterstattung keine Details zur Tat oder zum Verfahren an, aus denen die Leser Rückschlüsse auf eine vermeintlich sicherer Verurteilung ziehen könnten.

2. Die Klägerin kann weiter auch keinen Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wegen Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen geltend machen.

a. Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Persönlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde über den Tod hinaus geschützt wird. Demgegenüber kann das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen, weil dieses auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerichtete Grundrecht die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.8.2000 - 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594; BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957; BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409; BGH, Urt. v. 6.12.2005 - VI ZR 265/04, VersR 2006, 276 m.w.N.). Die Schutzwirkungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben. Postmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen als solchem zusteht.

Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder auf sonstige Weise herabgewürdigt bzw. erniedrigt zu werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.2.1971 - 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173; Wenzel (von Strobl-Albeg), Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 7 Rn. 55). Geschützt wird zum anderen auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07, NJW 2008, 1657). Steht fest, dass eine Handlung das postmortale Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt, ohne dass der Schutz im Zuge einer anschließenden Güterabwägung relativiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.8.2000 - 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594; BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957; BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409; BGH, Urt. v. 16.9.2008 - VI ZR 244/07, GRUR 2009, 83).

b. Dieser Ausschluss der Abwägung bedeutet jedoch nicht, dass der Gegenstand der Berichterstattung völlig unberücksichtigt bliebe. Zwar können Beeinträchtigungen der Menschenwürde nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte wie etwa der Meinungsfreiheit gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1987 - 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369). Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 u.a., juris Rn. 121). Dafür genügt ein Berühren der Menschenwürde nicht, sondern es ist eine sie treffende Verletzung erforderlich. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe Entstellung z.B. durch unwahre oder zumindest nicht beweisbare Tatsachenbehauptungen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.6.1999 - 15 U 171/98, AfP 2000, 468; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.10.2009 - 16 U 39/09, AfP 2009, 612; OLG Hamm, Urt. 5.10.2001 - 9 U 149/01, NJW 2002, 609; OLG Köln, Urt. v. 24.9.1998 - 15 U 122/98, AfP 1998, 647), durch Meinungsäußerungen, die als Schmähkritik einzuordnen sind (vgl. OLG Köln, Urt. v. 24.9.1998 - 15 U 122/98, AfP 1998, 647) oder durch die kommerzielle Ausbeutung der Persönlichkeit eines Verstorbenen in Form einer erniedrigenden oder entstellenden Werbung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.8.2006 - 1 BvR 1168/04, juris Rn. 26). Ob eine solche Verletzung der Menschenwürde bei einer konkreten Meinungsäußerung gegeben ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung ihres Sinns klären, für dessen Deutung der Kontext einzubeziehen ist. Bei der Prüfung der Eignung zur Verletzung der Menschenwürde kann ebenfalls erheblich werden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und der Wahrheitsbeweis gelingt oder misslingt oder ob eine subjektivwertende Stellungnahme vorliegt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 5.4.2001 - 1 BvR 932/94, juris Rn. 20).

c. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze enthält die Bildberichterstattung der Beklagten keinen Eingriff in die Menschenwürde des Verstorbenen.

aa. Eine Verletzung des allgemeinen Achtungsanspruchs des Verstorbenen liegt nicht vor. Durch das streitgegenständliche Bildnis wird der Verstorbene nicht in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder auf sonstige Weise herabgewürdigt bzw. erniedrigt. Das Bildnis zeigt ihn in neutraler Pose und mit ebenfalls neutralem Gesichtsausdruck sowie situationsadäquater Kleidung zwischen anderen Verfahrensbeteiligten im Gerichtssaal, ohne dass von dieser Abbildung eine ihn verächtlich machende oder seine Ehre verletzende Wirkung ausgeht (vgl. dazu OLG Hamburg, Urt. v. 28.9.2004 - 7 U 33/04, AfP 2005, 76). Der Aussagegehalt des Bildnisses erschöpft sich darin, den Verstorbenen als früheren Angeklagten in einem Strafverfahren identifizierbar darzustellen. Allein dies kann jedoch nicht als Verletzung seines allgemeinen Achtungsanspruchs als Person angesehen werden, sondern ist von ihm vielmehr deshalb hinzunehmen, weil er tatsächlich Angeklagter in einem solchen Strafverfahren war.

Auch die das Bildnis begleitende Wortberichterstattung kann eine solche Verletzung des allgemeinen Achtungsanspruchs nicht begründen. Denn diese stellt in inhaltlich nicht zu beanstandender Weise - insoweit auch von der Klägerin nicht angegriffen - den Verlauf des Strafverfahrens gegen den Bruder des Opfers dar, ohne dass dieser Schilderung Formulierungen zu entnehmen sind, die den Achtungsanspruch des Verstorbenen in Frage stellen. Dieser wird lediglich in zwei Sätzen der Berichterstattung erwähnt, in denen darüber berichtet wird, dass das Opfer im Jahre 2007 in einem Streit mit ihm ums Leben kam und dass er im ersten Prozess wegen Annahme einer Notwehrsituation freigesprochen wurde. Durch die Schilderung der sehr brutalen Tatausführung sowie des Versterbens durch den damaligen Verteidiger ("Q lag vor mir. Ich hatte das Gefühl, etwas tun zu müssen. Bin hin, habe mich auf die Stufe dort gesetzt, seinen Kopf auf meinen Oberschenkel gelegt, auf ihn eingeredet: "Durchhalten! Nicht schlapp machen!" Ich wollte nicht, dass er in den letzten Sekunden alleine ist!") wird der Verstorbene für den maßgeblichen Rezipientenkreis nicht verspottet, herabgewürdigt oder sonst erniedrigt, sondern vielmehr in einer eher Mitgefühl erregenden Art und Weise dargestellt.

bb. Dem Verstorbenen wird durch die Bildberichterstattung auch nicht der sittliche, personale oder soziale Geltungswert abgesprochen, den er durch seine eigene Lebensleistung erworben hat.

Eine Verfälschung oder Entstellung des Lebensbildes oder der Lebensleistung des Verstorbenen durch die Identifizierung seiner Person als Angeklagten in einem Strafverfahren scheitert schon daran, dass das streitgegenständliche Bildnis ihn in einer Situation seines Lebens zeigt, die unstreitig genauso stattgefunden hat. Er war tatsächlich Angeklagter eines Strafverfahrens wegen Totschlags und befand sich - wie auf dem Bildnis zu erkennen - im betreffenden Zeitpunkt im Gerichtssaal. Dass er durch die Beklagte nicht zu Lebzeiten, sondern posthum als Angeklagter eines Strafverfahrens öffentlich dargestellt wird, spricht ihm nicht den personalen oder sozialen Geltungsanspruch ab, sondern gibt ein zutreffendes Geschehen wieder, dass sich zu seinen Lebzeiten ereignet hat.

Auch wird dem Verstorbenen weder durch das Bildnis selbst noch durch die begleitende Berichterstattung der sittliche, personale oder soziale Geltungswert abgesprochen, den er durch seine eigene Lebensleistung erworben hat. Die Darstellung als Angeklagter in einem Strafverfahren entspricht den wahren Tatsachen. Die vom Landgericht angeführte Unschuldsvermutung spielt bei der Frage einer Verfälschung oder Entstellung des Lebensbildes ebenfalls keine Rolle. Denn die Unschuldsvermutung entfaltet nur Wirkung dahingehend, dass eine künftige Verurteilung des Angeklagten nicht als sicher dargestellt werden darf. Entsprechend könnte ein Absprechen des sozialen bzw. personalen Geltungswertes des Verstorbenen allenfalls dann angenommen werden, wenn er durch die Beklagte als Täter eines Kapitalverbrechens abgebildet wird, der bereits verurteilt wurde oder dessen Verurteilung sicher bevorsteht. Eine solche Aussage enthält aber weder das Bildnis noch die begleitende Wortberichterstattung. Im Übrigen ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Verstorbene unstreitig an der betreffenden tätlichen Auseinandersetzung mit Todesfolge beteiligt war und lediglich eine Rechtfertigung seiner Tat wegen Notwehr im Raume stand.

3. Schließlich kann die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf eine Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts stützen, weil sie von der Veröffentlichung des Bildnisses - auch im Gesamtkontext mit der begleitenden Wortberichterstattung - nicht selbst betroffen ist.

Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht dagegen derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener verletzt für sich genommen noch nicht die Würde der Angehörigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2006 - 1 BvR 402/06, ZUM 2007, 380; BGH, Urt. v. 20.3.2012 - VI ZR 123/11, juris Rn. 20 für einen Anspruch auf Geldentschädigung), so dass allein die Abbildung des Verstorbenen in für Dritte identifizierbarer Weise nicht in das eigene Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingreift. Eine spezifische Kränkung der Familie des Verstorbenen bzw. der Klägerin als Witwe in dem Sinne, dass sie der Veröffentlichung des Fotos zugestimmt hätte, was möglicherweise von der Öffentlichkeit missbilligt würde, ist der Berichterstattung der Beklagten ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch darüber hinaus ist nichts ersichtlich, was im Rahmen der Berichterstattung - über den zulässigen Berichtsgegenstand "früherer Angeklagter in einem Strafverfahren" hinaus - den persönlichen oder sozialen Geltungsanspruch der Klägerin, die in dem Beitrag überhaupt nicht erwähnt wird, in irgendeiner Weise in Frage stellen könnte.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Streitwert: 10.000 Euro