OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2017 - 15 B 97/17
Fundstelle
openJur 2019, 6826
  • Rkr:
Verfahrensgang

Einem kommunalen Amtsträger wie einem Bürgermeister steht im Rahmen der Aufgabenzuweisung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 LVerfG NRW, § 2 GO NRW i.V.m. §§ 40 Abs. 2 Satz 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 GO NRW eine prinzipielle Äu-ßerungsbefugnis zu allen Themen zu, welche die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen.

Bei amtlichen Äußerungen muss der kommunale Amtsträger das Sachlichkeitsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachten. Das Sachlichkeitsgebot verlangt, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, dass sie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Au-ßerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein.

Die Bedeutung der Glaubhaftmachung im einstweiligen Anordnungsverfahren liegt

u. a. darin, dass ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung als im Hauptsacheverfahren genügt. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Anders als in Konstellationen, in denen ein Beteiligter den (vollen) Beweis für eine Behauptung zu erbringen hat, ist eine Glaubhaftmachung selbst bei Vorliegen vernünftiger Zweifel nicht ausgeschlossen. Ob ein Fall überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist eine Frage der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, über den Antragsteller folgende Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

1. "... eigentlich war ausgemacht, dass es [das L. ] nicht abgerissen werden sollte",

2. "Das L. stand unter Denkmalschutz."

3. "Das wusste er und hat es trotzdem mutwillig zerstört",

4. "Dieser Bescheid [vom 13. Oktober 2016] wurde Herrn C. beim Ortstermin am 13. Oktober 2016 persönlich übergeben. Er hat diesen entgegengenommen, geöffnet und zur Kenntnis genommen. Im Anschluss daran hat er diesen auf die Straße geworfen und gesagt, dass er diesen nicht entgegennimmt".

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil sich eine Wiederholung der beanstandeten Äußerungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lasse. Hinsichtlich der beanstandeten Äußerung Nr. 1 habe der Antragsteller ferner einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Äußerungen Nr. 2 bis Nr. 4 habe der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund einer allgemeinen Folgenabwägung Erfolg. Die Äußerungen, die der Bürgermeister der Antragsgegnerin über den Antragsteller in einem Fernsehinterview (Nr. 1 bis Nr. 3) sowie gegenüber dem Gemeinderat (Nr. 4) und damit ebenfalls in der Öffentlichkeit getätigt habe, beeinträchtigten das allgemeine Persönlichkeitsrecht und insoweit insbesondere die persönliche Ehre des Antragstellers. Die Äußerung Nr. 1 erweise sich schon aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Bei ihr handele es sich um eine Tatsachenbehauptung, von der sich nicht feststellen lasse, dass sie zutreffend sei, und die die Antragsgegnerin daher zu unterlassen habe. Nichts anderes gelte, wenn man die fragliche Äußerung als Bestandteil des anschließenden Werturteils ("Warum es jetzt dazu gekommen ist, erschließt sich mir überhaupt nicht") ansehen wolle. Auch die Äußerungen Nr. 2 bis Nr. 4 seien (Rechts-)Tatsachenbehauptungen. Da sich im Eilverfahren nicht abschließend beurteilen lasse, ob sie zutreffend seien, sei insoweit eine allgemeine Folgenabwägung vorzunehmen. Angesichts des auf die bloße Darstellung eines abgeschlossenen Sachverhalts gerichteten Zwecks der Informationstätigkeit der Antragsgegnerin einerseits sowie des hohen Rangs des betroffenen Rechtsguts des Antragstellers andererseits erscheine es auch mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vertretbar, wenn nicht gar geboten, dass die Antragsgegnerin die beanstandeten Äußerungen bis zu einer abschließenden Klärung des tatsächlichen Geschehensablaufs vorläufig nicht wiederhole.

Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände haben keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Äußerung Nr. 1 fehlerhaft als Tatsachenbehauptung eingeordnet hat, deren Wiederholung die Antragsgegnerin einstweilen zu unterlassen hat.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erfordert ein Unterlassungsanspruch gegenüber amtlichen Äußerungen u. a., dass diese rechtswidrig erfolgt sind. Die Rechtmäßigkeit amtlicher Äußerungen mit Grundrechtseingriffsqualität setzt voraus, dass der Amtsträger im Rahmen der ihm zugewiesen Aufgaben handelt. Dabei steht einem kommunalen Amtsträger wie einem Bürgermeister im Rahmen der Aufgabenzuweisung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 LVerfG NRW, § 2 GO NRW i.V.m. §§ 40 Abs. 2 Satz 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 GO NRW eine prinzipielle Äußerungsbefugnis zu allen Themen zu, welche die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen. Im Weiteren muss der kommunale Amtsträger namentlich das Sachlichkeitsgebot als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachten. Das Sachlichkeitsgebot verlangt im Einzelnen, dass mitgeteilte Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden und Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, dass sie den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten sowie auf einem im Wesentlichen zutreffenden und zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein.

Vgl. zu alledem BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -, juris Rn. 68, 72, 101 und 103, Beschlüsse vom 7. Oktober 2016 - 15 B 948/16 -, juris Rn. 28, vom 2. Februar 2010 - 15 B 1723/09 -, juris Rn. 13, vom 12. Juli 2005 - 15 B 1099/05 -, juris Rn. 15 und 17, und vom 16. Dezember 2003 - 15 B 2455/03 -, juris Rn. 38.

Für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen kommt es insbesondere auf den objektiven Sinn einer Äußerung und ihren Gesamtkontext an. Entscheidend ist nicht die subjektive Absicht des Äußernden oder das subjektive Verständnis einzelner Adressaten, sondern das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum beimisst.

Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2014 - 15 B 522/14 -, juris Rn. 11.

Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist.

Vgl. zuletzt BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, juris Rn. 13, und vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.

Gemessen an diesen Maßstäben stellt die Beschwerde nicht durchgreifend in

Frage, dass es sich bei der Äußerung Nr. 1 um eine - vorläufig zu unterlassende - Tatsachenbehauptung handelt.

Die Aussage "...eigentlich war ausgemacht, dass es [das L. ] nicht abgerissen werden sollte" ist dem Beweis zugänglich. Sie besagt ihrem objektiven Sinngehalt nach, dass zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin eine wie auch immer geartete Vereinbarung/Abmachung mit dem Inhalt getroffen worden sei, dass ein Abriss des Bildstocks unterbleibe. Sie ist nicht als bloß subjektive Einschätzung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin formuliert, diese sei der Meinung gewesen, es habe Einigkeit mit dem Antragsteller darüber bestanden, dass der Bildstock erhalten werden solle. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Gesamtkontext. Die nachfolgende Äußerung des Bürgermeisters "Warum es jetzt dazu gekommen ist, erschließt sich mir überhaupt nicht." steht für sich, ohne die rechtliche Charakterisierung der Äußerung Nr. 1 als Tatsachenbehauptung zu beeinflussen. Dass sie Ausdruck der Ratlosigkeit des Bürgermeisters angesichts des Abrisses und dessen Motivation sei, wie die Beschwerde vorträgt, ändert nichts daran, dass der Bürgermeister zuvor von der Existenz einer entgegenstehenden Abrede mit dem Antragsteller gesprochen hat.

Ist die Äußerung Nr. 1 als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren, bleibt es bei der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sie unzutreffend ist, weil die von der Antragsgegnerin behauptete Vereinbarung/Abmachung aus den vom Verwaltungsgericht im Einzelnen genannten Gründen nach dem Inhalt der Akten nicht zustande gekommen ist. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Äußerung Nr. 1, wäre sie eine Meinungsäußerung, auf einem wahren Tatsachenkern beruhte, den das Verwaltungsgericht nicht richtig gewürdigt habe, kommt es daher nicht an.

2. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Äußerungen Nr. 2 bis Nr. 4 bei zutreffender Würdigung der vorgelegten Mittel der Glaubhaftmachung gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO zu einer Verneinung des Anordnungsanspruchs hätte kommen müssen.

Die Bedeutung der Glaubhaftmachung im einstweiligen Anordnungsverfahren liegtu. a. darin, dass ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung als im Hauptsacheverfahren genügt. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Anders als in Konstellationen, in denen ein Beteiligter den (vollen) Beweis für eine Behauptung zu erbringen hat, ist eine Glaubhaftmachung selbst bei Vorliegen vernünftiger Zweifel nicht ausgeschlossen. Ob ein Fall überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist eine Frage der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung.

Vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 21. Oktober 2010 - V ZB 210/09 -, juris Rn. 7, vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06 -, juris Rn. 11, und vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03 -, juris Rn. 8; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 294 Rn. 3; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 123 Rn. 93.

Ausgehend davon ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass sich auf der Grundlage des Akteninhalts - insbesondere der von den Beteiligten vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die Äußerungen Nr. 2 bis Nr. 4 eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für oder gegen das Bestehen eines Anordnungsanspruchs erkennen lässt.

Zwar ist der Beschwerde zuzugeben, dass der in der eidesstattlichen Versicherung von Herrn I. vom 8. Dezember 2016 detailliert geschilderte Geschehensablauf für sich genommen ohne Weiteres plausibel ist. Die dort beschriebene Tatsache des gescheiterten Versuchs der Übergabe eines Bescheids über die vorläufige Unterschutzstellung des Heiligenhäuschens gemäß § 4 DSchG NRW am 13. Oktober 2016 mag auch am Ehesten erklären, warum der - mit dieser Unterschutzstellung nunmehr erstmals förmlich konfrontierte und durch diese mit Blick auf die Realisierbarkeit seines Bebauungsvorhabens womöglich aufgebrachte - Antragsteller gerade zu diesem Zeitpunkt spontan zur Zerstörung des Bildstocks schritt.

Gleichwohl verbleiben bei summarischer Prüfung Zweifel, die es als gerechtfertigt erscheinen lassen, die abschließende Klärung der Vorgänge am 13. Oktober 2016 dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Diese Restzweifel folgen zum einen daraus, dass der Antragsteller in der eidesstattlichen Versicherung vom 9. November 2016 seinerseits durchaus substantiiert einen vollständig anderen Geschehensablauf unterbreitet, bei dem kein Versuch einer Bescheidübergabe unternommen worden sei. Zum anderen sieht sich die eidesstattliche Versicherung des Herrn L1. vom 20. Dezember 2016, auf welche die Antragsgegnerin sich auch beruft und die die Darstellung von Herrn I. stützt, dem von dem Antragsteller vorgebrachten weitergehenden Klärungsbedarf ausgesetzt. Nach dem von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Januar 2017 vorgelegten Karten- bzw. Luftbildmaterial bedarf es näherer Aufklärung, wie Herr L1. von seinem Standort am Küchenfenster des Hauses O.-------straße 44 die Vorgänge am Bildstock bzw. in dessen Nähe dergestalt hat beobachten können, dass er sich in der Lage sieht, die Angaben von Herrn I. in ihrem entscheidungsrelevanten Kern zu bestätigen. Auf diesen Aufklärungsbedarf geht die Antragsgegnerin nicht im Einzelnen ein. Ihm ist auch deswegen im Hauptsacheverfahren nachzukommen. Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und Zeugen zu vernehmen, bestand jedenfalls nicht (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 123 Abs. 4 VwGO).

3. Schließlich ist die mit Blick auf die Äußerungen Nr. 2 bis Nr. 4 vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine Folgenabwägung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die amtliche Äußerung, der Antragsteller habe willentlich und wissentlich ein unter Denkmalschutz stehendes L. abgerissen, dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG tangiert. Durch eine solche amtliche Äußerung wird der Antragsteller in seinem sozialen Geltungsanspruch herabgesetzt,

vgl. zur Schutzdimension des allgemeinen Persönlichkeitsrechts BVerfG, Beschlüsse vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris Rn. 21, vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris Rn. 25, und vom 11. November 1998 - 1 BvR 1531/96 -, juris Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 4. November 2016 - 15 A 2293/15 -, juris Rn. 50,

selbst wenn die Tatsache des Abrisses als solche der (Gemeinde-)Öffentlichkeit schon bekannt ist. Diese Herabsetzung wird durch die Aussage, der Bildstock habe auch unter Denkmalschutz gestanden, sei also über seine Eigenschaft als sakrales Bauwerk hinaus besonders schützenswert gewesen, noch verstärkt.

Auch wenn die streitgegenständlichen Äußerungen Nr. 2 bis Nr. 4 lediglich die Sozialsphäre des Antragstellers tangieren, ist weiterhin der Erwägung des Verwaltungsgerichts zuzustimmen, dass auf der anderen Seite das Informationsinteresse der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Abriss des Bildstocks nicht übermäßig hoch zu gewichten ist. Die (Gemeinde-)Öffentlichkeit wird insoweit lediglich über weitere Einzelheiten eines bereits abgeschlossenen - und auch bereits öffentlich bekannt gewordenen - Vorfalls unterrichtet. Umgekehrt ließe sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zum Nachteil des Antragstellers nicht mehr revidieren, wenn sich im Hauptsacheverfahren herausstellen abschließend sollte, dass die Äußerungen zuNr. 2 bis Nr. 4 unzutreffend und daher zu unterlassen sind.

Soweit die Antragsgegnerin im Übrigen pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 146 a Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).