OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.06.2016 - 15 A 816/15
Fundstelle
openJur 2019, 6766
  • Rkr:
Verfahrensgang

Eine amtliche Wahlbeeinflussung durch Unterlassen kommt nur in Betracht, wenn für den Amtsträger objektiv eine besondere gesetzliche Offenbarungspflicht im Hinblick auf die wahlrelevante Information besteht und er die Umstände, die seine Offenbarungspflicht begründen, positiv kennt bzw. nach Lage der Dinge hätte kennen müssen.

Die unverzügliche Unterrichtung des Rats ist nach § 24 Abs. 2 GemHVO NRW bereits dann erforderlich, wenn erste Anzeichen für die Gefährdung des Haushaltsausgleichs erkennbar werden. Dem Rat soll so früh wie möglich die Gelegenheit gegeben werden, die aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Gegensteuerung beschließen zu können.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Wahl zum Rat der Beklagten vom 25. Mai 2014.

In seiner Sitzung am 28. Mai 2014 stellte der Wahlausschuss das Ergebnis der Ratswahl vom 25. Mai 2014 fest. Im Amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten vom 5. Juni 2014 wurde es öffentlich bekannt gegeben.

Am Montag, dem 7. Juli 2014, erhob der Kläger Einspruch gegen die Gültigkeit der Ratswahl. Zur Begründung führte er aus, es liege ein Wahlfehler i.S.v. § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW vor. Der Bürgermeister der Beklagten, Herr T. , habe in einer Sondersitzung des Rats am 4. Juli 2014 eingeräumt, bereits am 1. April 2014 in einem informellen Gespräch über Gewerbesteuerrückzahlungsansprüche eines großen in B. ansässigen Unternehmens informiert worden zu sein. Zudem habe er eingeräumt, dass zu diesem Vorgang am 17. April 2014 ein Datenträgeraustausch vom Finanzamt B1. -Kreis eingegangen sei. Dieser sei erst über einen Monat später ausgedruckt, aber nicht bearbeitet worden. Infolgedessen habe man die Information über das Vorhandensein der neuen Steuermessbescheide für das Unternehmen für die Jahre 2003 bis 2006 vor der Wahl nicht zur Kenntnis der Stadt gebracht, obwohl man sie in Erfahrung hätte bringen können bzw. müssen. Hätten die B2. Bürger über die fast 18 Millionen € Steuerrückzahlung Kenntnis gehabt, so hätten sie ihre Wahlentscheidung unter einem völlig anderen Blickwinkel getroffen. Darin liege der Wahlfehler des Vorenthaltens wahlkampfrelevanter Informationen. Ob dem Bürgermeister die Dimension der Steuerrückzahlung vor der Wahl tatsächlich bekannt gewesen sei, sei unerheblich. Allein entscheidend sei, dass die abrufbaren Informationen geeignet gewesen seien, den Wählerwillen zu beeinflussen.

In der von dem Kläger in Bezug genommenen Ratssitzung am 4. Juli 2014 hatte der Bürgermeister der Beklagten folgende Erklärung abgegeben: "In den vergangenen drei Wochen ist um die am 3. Juni bekannt gewordenen Gewerbesteuerrückzahlungen zuzüglich Zinsen in Höhe von insgesamt 17,7 Millionen € an ein B2. Unternehmen eine heftige Diskussion entbrannt ... Vor allem wird mir unterstellt, ich habe mit Blick auf den Wahltermin 25. Mai den Umfang der Zahlungsverpflichtung verschwiegen. Das weise ich ... mit aller Entschiedenheit zurück. Und ich lege noch einmal die gesamte Chronologie der Fakten, Daten und Abläufe dar, die mir zu dem gesamten Komplex vorlagen. Fakt ist, dass ich ... zwar von der Tatsache einer sich anbahnenden Gewerbesteuerrückzahlung grundsätzlich Kenntnis hatte, allerdings ... nicht ansatzweise von der Höhe des in Rede stehenden Betrags von 17,7 Millionen € ... Am 1. April dieses Jahres führte ich ein Gespräch mit dem Geschäftsführer des Unternehmens ... Inhalt des Gesprächs war die Anbahnung einer Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und B2. Schulen ... Am Rande dieses Termins erwähnte mein Gesprächspartner, dass sein Unternehmen mit der Rückzahlung von Körperschaftsteuern rechnen könne und dies wohl auch dazu führe, dass die Stadt B. Gewerbesteuern zurückerstatten müsse. Über die Höhe der Rückzahlung konnte im Rahmen dieses Gesprächs auch vor dem Hintergrund eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens keine abschließende Aussage gemacht werden. Ein Steuerbescheid lag auch dem Unternehmen noch nicht vor. Nach dem Gespräch (ich ... bin mir ... sicher, dass es in derselben Woche war) rief ich den Behördenleiter des Finanzamtes an, um zu erfragen, ob Bescheide für das Unternehmen zu erwarten sind. Dieser bestätigte, dass die Angelegenheit bearbeitet werde und die Ergebnisse in den nächsten Datenläufen der Stadt B. übermittelt würden. Auch hier war ein Betrag von 17,7 Millionen € plus X nicht Gegenstand des Gesprächs. Nach diesem Telefonat mit dem Behördenleiter des Finanzamtes habe ich den zuständigen Dezernenten, Herrn L. , darum gebeten, die Mitarbeiter der Bürgerdienste/Steueramt zu befragen, ob aus unserer Aktenlage zu ermitteln sei, um welchen Betrag es hier ggf. gehen könne. Nach Prüfung der Aktenlage teilte der Leiter der Bürgerdienste, Herr C. , mit, dass das Finanzamt im Jahr 2012 die Gewerbesteuermessbeträge für das Unternehmen erhöht habe. Das Unternehmen habe gegen die seinerzeit erteilten Bescheide für die Jahre 2003 bis 2006 Einspruch eingelegt und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Dieses Begehren des Unternehmens habe das Finanzamt seinerzeit abgelehnt. Es handelte sich um einen nachgeforderten Betrag von immerhin knapp 1 Million €. Da dem Fachgebietsleiter ... keine weiteren strittigen Umstände bekannt waren, war für uns zu diesem Zeitpunkt offensichtlich, dass es bei der anstehenden Rückzahlung um max. 1 Million € gehen konnte. Daher galt es, die nächsten Mitteilungen des Finanzamtes abzuwarten und dann zu prüfen, ob und in welcher Höhe tatsächlich ein Rückerstattungsanspruch [be]steht, den die Stadt B. dann umzusetzen hätte. Herr L. erfragte in den nachfolgenden Wochen mehrfach den Sachstand. So auch noch einmal am 12. Mai im Rahmen einer Fachgebietsleiterbesprechung, ob es in Sachen Gewerbesteuer Neues zu berichten gebe ... Zu dem Sachstand bezüglich des angesprochenen Unternehmens waren auch aus damaliger Kenntnis der Fachgebietsleitung keine Änderungen eingetreten. Am 19. Mai 2014 wurde durch die Sachbearbeiterin das Protokoll des Datenträgeraustauschs ausgedruckt. In der Regel wird im Anschluss die Bearbeitung zeitnah vorgenommen. Eine kurzfristige Bearbeitung war jedoch in der Woche vom 19. Mai nicht möglich, da zeitgleich beim Eigenbetrieb Technische Dienste die jährliche Gebührenüberprüfung durchgeführt wurde, zu der durch das Steueramt/Bürgerdienste umfangreiche Unterlagen zu erstellen waren. Auch kam es aufgrund des Steuerabbuchungstermins 15. Mai und einem Mahnlauf zu erheblichen Nachfragen von Bürgern, was eine Sachbearbeitung unmöglich gemacht hatte. Die Sachbearbeiterin war zudem vom 26. bis 28. Mai in Urlaub. Aus den vorgenannten Gründen wurde zunächst auch nicht festgestellt, dass die angekündigten Gewerbesteuermessbescheide für das Unternehmen zwar in diesem Protokoll aufgeführt, allerdings der Stadt B. nicht übermittelt worden waren. Als Grund nannte das Finanzamt das Bestehen einer Organschaft zwischen dem Unternehmen und seiner Muttergesellschaft. Hier werden die Gewerbesteuermessbescheide seitens des Finanzamtes dem Steuerpflichtigen zugesandt. Die Stadt erhält sie auf Abruf. Am 30. Mai ... nahm die Mitarbeiterin in einer anderen Angelegenheit einen Termin in der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamtes wahr und erfuhr hier, dass erhebliche Rückzahlungen an das Unternehmen durch die Stadt B. zu leisten seien. Bis zu diesem Zeitpunkt lagen keine Bescheide beim Steueramt vor, wodurch es aus Sicht des Sachgebietes auch nicht möglich war, das Ausmaß einer eventuellen Rückzahlung zu erkennen. Eine sofortige Rückfrage der Sachbearbeiterin beim Finanzamt B1. -Kreis zu den fehlenden Grundlagenbescheiden ergab, dass die dortige Sachbearbeiterin bis zum 2. Juni in Urlaub sei. Diese wurde schnellstmöglich um Übersendung der Grundlagenbescheide per Fax gebeten. Diese erfolgte am 3. Juni morgens kurz vor 9.00 Uhr. Nach kurzfristiger Prüfung und Umsetzung in einen Gewerbesteuergebührenbescheid durch die Sachbearbeitung wurde erstmals festgestellt, welches Ausmaß die Rückerstattung für die Jahre 2003 bis 2006 hatte. Gegen Mittag erhielt ich persönlich erstmals Kenntnis davon, dass die Stadt B. insgesamt 17,7 Millionen € zu erstatten hat. Von der Verzögerung der Sachbearbeitung zwischen dem 19. und 30. Mai erhielt ich am 26. Juni im Rahmen einer Rücksprache mit Herrn C. Kenntnis. Am 1. Juli erfuhr ich ..., dass das Finanzamt uns mit Datum vom 17. April bereits einen Datenträgeraustausch übermittelt hatte, den die Sachbearbeiterin, wie eben erwähnt, am 19. Mai zwar ausgedruckt, aber nicht bearbeitet hatte ... Die Mitarbeiterin hat jedenfalls aufgrund der Mitteilung des Finanzamts vom 7. April 2014 über die Aufhebung der Organschaft zwischen dem Unternehmen und einer weiteren Konzerngesellschaft regelmäßig nachgeschaut, ob Bescheide eingetroffen sind. Diese waren nicht vorhanden, so dass regelmäßig dementsprechend an die Dezernatsleitung berichtet wurde. Da sich das Klageverfahren auf die Organschaft bezog, befand sich der Vorgang zwar in der Auflistung. Diese wird aber nur bei Bedarf vor der bevorstehenden Sachbearbeitung ausgedruckt, was am 19. Mai 2014 geschehen ist. Dieser Auflistung ist allerdings nicht zu entnehmen, um welchen Rückerstattungsbetrag es geht. Sie enthält allein den Messbetrag. Um festzustellen, wie hoch ggf. Erstattungsbeträge sind, bedarf es des Messbescheids, der am 3. Juni per Fax auf Anforderung der Sachbearbeiterin übermittelt wurde. In den Tagen nach dem 3. Juni fanden zahlreiche verwaltungsinterne Besprechungen statt, in denen zunächst eruiert wurde, welche Auswirkungen der nun feststehende Stand der Rückzahlungen auf den städtischen Haushalt und die Gesamtlage der Stadt haben kann. In Absprache mit dem Kämmerer wurden kurzfristig Besprechungen mit der Kommunalaufsicht in B1. und in Köln anberaumt ... Eine Haushaltssperre wurde als Sofortmaßnahme verhängt ..."

Bereits zuvor hatten der Stadtkämmerer I. (am 11. Juni 2014), der Fachgebietsleiter C. (am 3. Juni 2014, am 26. Juni 2014 und am 3. Juli 2014) sowie die Sachbearbeiterin im Steueramt L1. (am 3. Juni 2014, am 6. Juni 2014, am 12. Juni 2014, am 13. Juni 2014 und am 16. Juni 2014) Vermerke über das Zustandekommen und die Kenntniserlangung von der Gewerbesteuerrückerstattung gefertigt.

In seinem Vermerk vom 3. Juli 2014 hatte der Fachgebietsleiter C. u. a. erklärt: "Herr Erster Beigeordneter L. hat im April 2014 die Anweisung erteilt, bei jedem eingehenden Datenträgeraustausch zu prüfen, ob Bescheide für die Firma D. enthalten sind. Bei den folgenden Datenübertragungen wurden daraufhin sämtliche anhängigen Bescheide hierzu geprüft. Es wurden keine Bescheide für die Firma D. digital übermittelt. Erklärend ist anzuführen, dass die Firma D. bis zum 31.12.2011 eine Organschaft mit der Firma D. I1. GmbH eingegangen war. In Fällen der Organschaft übermittelt das Finanzamt Messbescheide nicht immer an die zuständige Kommune, sondern direkt an den Steuerpflichtigen. Mit Datum vom 07.04.2014 wurde im Datenträgeraustausch für das Jahr 2012, also nach Beendigung der Organschaft, ein Bescheid für die Firma D. digital übermittelt. Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass auch alle weiteren Bescheide nunmehr digital übermittelt würden. Daher wurden durch die Sachbearbeitung alle nachfolgenden Übertragungen vor diesem Hintergrund überprüft. Erst als am 19.05.2014 die beabsichtigte Bearbeitung der noch nicht erledigten Datenträger erfolgen sollte, hätte erstmalig festgestellt werden können, dass zwar Bescheide für D. bereits am 17.04.2014 vom Finanzamt angekündigt worden sind, diese aber nicht übertragen wurden."

In einer E-Mail vom 4. Juli 2014 an den Bürgermeister der Beklagten hatte der Geschäftsführer der Firma D. , Herr M. , u. a. erklärt: "Bestätigt habe ich ..., dass es am 1. April ein informelles Gespräch gegeben hat, in dem es vorwiegend um die Frage ging, ob unser Unternehmen Jugendlichen ... Möglichkeiten für eine Berufsausbildung in unserem Unternehmen eröffnen könne. Ich habe Sie innerhalb des Gesprächs auch darüber informiert, dass wir grundsätzlich mit einer Erstattung von Gewerbesteuer rechnen, ohne die Größenordnung genauer zu beziffern. Dies mit dem Hinweis darauf, dass das der Erstattung zugrunde liegende Verfahren noch nicht vollständig abgeschlossen ist."

Auf einen Prüfungsauftrag des Bürgermeisters legte das Rechnungsprüfungsamt der Beklagten am 5. August 2014 einen Prüfungsbericht vor. Darin wird erläutert, dass und wie die Gewerbesteuer von der Kommune für das jeweilige Steuerjahr festgelegt wird. Dies erfolge nach der Festsetzung der Berechnungsgrundlage bzw. des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt. Im vorliegenden Fall sei die Beklagte im August 2012 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass das Unternehmen u. a. Einspruch beim Finanzamt B1. -Kreis gegen die Gewerbesteuermessbeträge der Jahre 2003 bis 2006 [und darüber hinaus auch gegen die Körperschaftsteuerfestsetzung, Anm. des Senats] eingelegt habe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren sei das nachfolgende [körperschaftsteuerrechtliche] Klageverfahren gegen das Finanzamt B1. -Kreis - 10 K 132/13, 10 K 133/13 - am 14. November 2013 beim Finanzgericht Köln verhandelt worden. Abschreibungen in den Betriebsjahren 2003 bis 2006 aus einem verdeckt eingelegten Vermögensgegenstand seien bei der Betriebsprüfung vom Finanzamt B1. -Kreis nicht anerkannt worden und Gegenstand der Klage gewesen. Mit seinen Urteilen habe das Finanzgericht Köln die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006 dahingehend geändert, dass bei der Neufestsetzung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2003 ein um 3.844.527,- € und für 2004 bis 2006 ein um jeweils 15.378.107,- € gemindertes zurechenbares Einkommen der Organgesellschaft D. GmbH zugrunde gelegt werden solle. Die Neufestsetzung der Körperschaftsteuer sei dem Finanzamt B1. -Kreis aufgegeben worden. Dies habe unmittelbare Auswirkungen auf die Festsetzung des zu versteuernden Einkommens des Gewerbetreibenden gehabt, so dass der Steuermessbetrag für die Jahre 2003 bis 2006 mit der Anerkennung der erhöhten Abschreibungen vom Finanzamt neu habe festgelegt werden müssen. Die Übermittlung der Messbescheide vom Finanzamt an die Beklagte erfolge in digitaler Form mittels eines Datenträgeraustauschs, der in die Buchhaltungssoftware der Beklagten eingespeist werde. Diese Übertragungen fänden regelmäßig drei- bis viermal pro Monat statt. Die erste sachdienliche Information zur geänderten Gewerbesteuerbemessungsgrundlage sei mit dem Datenträger Nr. 295 am 17. April 2014 in die Software der Beklagten eingespeist worden. Die Bearbeitung des Datenträgers sei mit dem Ausdruck der Übersichtsdatentabelle zum Datenträgerinhalt am 19. Mai 2014 erfolgt, wobei die Höhe der geänderten Gewerbesteuerbemessungsgrundlage hieraus nicht zweifelsfrei erkennbar gewesen sei. Dies sei auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegende Organschaft des Gewerbetreibenden zurückzuführen. Nur bei Nichtvorliegen einer Organschaft würden mit dem Datenträger auch die Steuerbescheide selbst übermittelt. Auskunfts- und Teilnahmerechte gemäß § 21 FVG habe die Beklagte im Prüfungshorizont der Jahre 2003 bis 2006 nicht in Anspruch genommen. Zur Verbesserung der Ablauforganisation im Fachbereich Gewerbesteuer seien Maßnahmen zu treffen, die den Vertretungsfall in der Sachbearbeitung eindeutig darstellten. Ferner bestehe die Notwendigkeit der Einführung eines Risikofrühwarnsystems.

In seiner Sitzung am 4. September 2014 wies der Rat der Beklagten den Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl zur Vertretung der Beklagten vom 25. Mai 2014 zurück. Der Rat stellte zugleich fest, dass keiner der Fälle des § 40 Abs. 1 a) bis c) KWahlG NRW vorliege. Er erklärte die Wahl zur Vertretung der Beklagten gemäß § 40 Abs. 1 d) KWahlG NRW für gültig. Dieser Beschluss wurde im Amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten vom 11. September 2014 öffentlich bekannt gemacht sowie dem Kläger am selben Tag zugestellt.

Der Kläger hat am 10. Oktober 2014 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf sein Einspruchsschreiben vorgetragen: In der Unterlassung der rechtzeitigen Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gewerbesteuerrückzahlungsverpflichtung vor der Wahl liege ein Wahlfehler i.S.v. § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW. Mit dem Feststehen der Verpflichtung zur Gewerbesteuerrückzahlung habe der Bürgermeister der Beklagten den Rat und die Öffentlichkeit darüber unterrichten müssen. Diese Pflicht ergebe sich aus § 24 GemHVO NRW. Die Information sei im Hinblick auf die anstehende Kommunalwahl besonders bedeutsam gewesen, weil die Parteien im Wahlkampf thematisch hierauf hätten eingehen und ihre Wahlversprechen realistischerweise vor der Wahl korrigieren müssen. Insbesondere die Gewissheit, bei einer Erstattungssumme von 17,7 Millionen € bei freiwilligen Leistungen sparen und die Bürger zusätzlich etwa mit Steuererhöhungen belasten zu müssen, hätte den Blick auf die zu wählenden Parteien wesentlich geändert und ggf. zu einem anderen Wahlergebnis - jedenfalls bezogen auf die Reservelisten der Parteien - geführt. Für die Annahme eines Wahlfehlers sei ein schuldhaftes Handeln eines Amtsträgers - hier insbesondere des Kämmerers und des Bürgermeisters sowie des Leiters des Steueramtes - nicht erforderlich. Es sei unerheblich, ob sich der Amtswalter der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst sei. Entscheidend sei allein, dass die unterlassene Information geeignet sei, den Wählerwillen zu beeinflussen. Daher könne auch die nur objektiv unrichtige Information eine unzulässige Wahlbeeinflussung sein. Abgesehen davon sei von einem schuldhaften Unterlassen auszugehen. Es handele sich um ein sehr großes Unternehmen. Man habe frühzeitig Bescheid gewusst, dass es sich gegen eine erhebliche Steuerzahlung wehre. Der Bürgermeister sei persönlich am 1. April 2014 über eine anstehende Rückzahlung nach erfolgreichem Klageverfahren informiert worden. Selbst wenn die Dimensionen in diesen Gesprächen nicht genannt worden seien, hätten diese vor der Wahl leicht recherchiert werden können. Der entsprechende, hinreichend aussagekräftige Datenträgeraustausch habe bereits am 17. April 2014 stattgefunden. Dieser hätte einen Anruf des Steueramtes beim Finanzamt zwingend geboten. Auch wäre eine Akteneinsicht nach § 21 FVG in Betracht gekommen. Dass die Beklagte dem erst nach der Kommunalwahl nachgegangen sei, sei insbesondere in Anbetracht der Anweisung des Bürgermeisters, Vorgängen in Bezug auf die Firma D. besondere Aufmerksamkeit zu schenken, nicht erklärbar.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses des Rates vom 4. September 2014 zu verpflichten, durch den Rat einen Wahlprüfungsbeschluss dahingehend zu fassen, dass die Wahl zum Rat der Stadt B. vom 25. Mai 2014 im ganzen Wahlgebiet für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl im ganzen Wahlgebiet angeordnet wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Bürgermeister habe nicht gegen die Wahrheitspflicht verstoßen. Sowohl die gesicherte Tatsache der Gewerbesteuererstattung an die Firma D. als auch deren Höhe von insgesamt ca. 17,7 Millionen € sei der Beklagten erstmalig nach der Übersendung der Bescheide des Finanzamtes B1. -Kreis über den geänderten Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2003 bis 2006 vom 22. April 2014 am 3. Juni 2014 - also acht Tage nach der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014 - bekannt geworden. Die Berechnung der Gewerbesteuererstattung sei nur auf der Grundlage des Gewerbesteuermessbetrags möglich. Die Änderung der Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 2003 bis 2006 sei erforderlich geworden, nachdem die Firma im Klageverfahren gegen das Finanzamt B1. -Kreis vor dem Finanzgericht Köln die Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos und die Änderung der Körperschaftsteuerbescheide erstritten habe. An diesen Verfahren sei die Beklagte nicht beteiligt gewesen. Ihr sei darüber auch nichts bekannt gewesen. Die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 14. November 2013 seien der Steuerabteilung erst am 13. Juni 2014 übergeben worden. Alle von diesen aktenkundigen Tatsachen abweichenden Gesichtspunkte, die der Kläger vortrage, seien spekulativ bzw. unzutreffend und rechtlich nicht maßgebend. Maßgeblich sei, wie sich der Sachverhalt für den Bürgermeister vor dem 25. Mai 2014 dargestellt habe. Zu alledem habe der Bürgermeister in der Ratssitzung am 4. Juli 2014 umfassend Stellung genommen. Diese Darstellung habe der Geschäftsführer der Firma D. in seinem Schreiben an den Bürgermeister vom 4. Juli 2014 bestätigt. Hervorzuheben sei, dass der für das Steueramt zuständige Dezernent, Herr Erster Beigeordneter L. , auf Geheiß des Bürgermeisters nach dessen Gespräch mit dem Geschäftsführer der Firma D. am 1. April 2014 an den Leiter des Steueramtes, Herrn C. , die Anweisung erteilt habe, bei jedem eingehenden digitalen Datenträgeraustausch vom Finanzamt an die Beklagte zu prüfen, ob Messbescheide für die Firma D. enthalten seien. Diese seien allerdings bis zum 3. Juni 2014 nicht übermittelt worden. Mit seiner Weisung, die die Mitarbeiter/innen des Steueramtes ausgeführt hätten, habe der Bürgermeister alles Notwendige zur Aufklärung des Sachverhalts getan. Der zeitliche Ablauf der Sachbearbeitung im Steueramt beginnend mit dem Datenträgeraustausch vom 17. April 2014 erkläre sich wie folgt: Die Organschaft zwischen der Firma D. und der Firma D. I1. GmbH sei zum 31. Dezember 2011 beendet worden. Im Datenträgeraustausch Nr. 294 vom 7. April 2014 sei ein Messbescheid für das Jahr 2012 digital übermittelt worden, der mit Datum vom 16. Mai 2014 versandt worden sei. Aus diesem Grund seien die Mitarbeiter/innen davon ausgegangen, dass zukünftig alle weiteren Bescheide ebenfalls digital übermittelt würden. Daher seien in den folgenden Datenträgerübermittlungen nur die Bescheide kontrolliert worden, nicht jedoch die Übermittlungsprotokolle. Somit sei beim Datenträgeraustausch Nr. 295 vom 17. April 2014 nicht erkannt worden, dass die Bescheide für die Firma D. I1. GmbH angekündigt worden seien, weil kein digitaler Bescheid vorhanden gewesen sei. Zum Beteiligungsverfahren von Kommunen an steuerlichen Verfahren nach § 21 FVG habe das Finanzamt auf Nachfrage erklärt, dass Steuerprüfungen bei Unternehmen durch Wirtschaftsprüfer des Finanzamtes erfolgten. Es sei nicht üblich, dass Kommunen hieran teilnähmen. Bislang habe noch keine Kommune beim Finanzamt B1. -Kreis von diesem Beteiligungsrecht Gebrauch gemacht.

Mit Urteil vom 19. Februar 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der Wahl zum Rat der Beklagten am 25. Mai 2014 seien keine Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren nach § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW vorgekommen. Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes der Freiheit der Wahl durch eine unzulässige amtliche Wahlbeeinflussung lasse sich nicht feststellen. Der Bürgermeister der Beklagten habe durch die unterbliebene Information über die Gewerbesteuererstattung vor der Wahl nicht gegen eine gesetzliche Offenbarungspflicht verstoßen. Die konkrete Tatsache der Steuererstattungspflicht der Beklagten in Höhe von rund 17,7 Millionen € sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe sie auch nicht infolge von Fahrlässigkeit nicht gekannt.

Mit Beschluss vom 12. November 2015 hat der Senat die Berufung des Klägers zugelassen.

Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, eine bewusste, zielgerichtete Täuschung durch die Weitergabe einer Information sei mit Blick auf das von § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW geschützte Rechtsgut - den Wählerwillen - nicht erforderlich. Dies müsse auch für die Handlungsform des Unterlassens gelten. Es müsse ausreichen, dass eine Offenbarungspflicht bezogen auf den Gehalt der dem Wähler vorenthaltenen Informationen objektiv bestehe. Abgrenzungs- und Eingrenzungskriterium sei allein der Gehalt der zu offenbarenden Information im Hinblick auf die realistische Möglichkeit der Beeinflussung des Wählerwillens. Dieses Potential hätten im Verwaltungsalltag die wenigsten Informationen, so dass es einer weiteren Eingrenzung durch restriktive Tatbestandsmerkmale wie positive Kenntnis oder Täuschungsabsicht des Amtsträgers nicht bedürfe. Die Information, dass über 20 % des jährlichen Haushaltsvolumens der Beklagten ersatzlos wegfielen, sei unstreitig eine derart außergewöhnlich bedeutsame Information für den Wähler. Die Gefahr der Eröffnung eines zu weiten Feldes für begründete Wahlanfechtungen bestehe nicht. Eine andere Betrachtungsweise würde zu Beweisschwierigkeiten führen. Da die zuständige Finanzverwaltung bereits am 17. April 2014 mittels Datenträgeraustauschs einen neuen Gewerbesteuermessbescheid zum Abruf angekündigt habe, wäre dieser - am 22. April 2014 tatsächlich erlassene Bescheid - nach angemessenem, zumutbarem zeitnahen Abruf durch die Beklagte dem Bürgermeister weit vor dem Wahltermin zur Kenntnis gelangt. Der Maßstab der zeitnahen Bearbeitung des Datenträgeraustauschs sei vorliegend sogar weiter einzuschränken, weil durch die vorangegangene Anweisung des Bürgermeisters besonders aufmerksam auf Eingänge bezogen auf das besagte Unternehmen zu achten gewesen, also eine Bearbeitungspriorität gesetzt worden sei. Die Behauptung, die zuständigen Mitarbeiter seien wegen einer anstehenden Betriebsprüfung des Technischen Eigenbetriebs nicht in der Lage gewesen, den Eingang des Datenträgeraustauschs früher zu sichten, wirke angesichts der vorherigen besonderen Anweisung wie eine Schutzbehauptung. Jedenfalls könne bei einer ordnungsgemäßen Verwaltungsarbeit eine Verarbeitung derartiger Posteingänge innerhalb von weniger als vier Wochen als üblich und mehr als angemessen angesehen werden. Dies belege auch der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes der Beklagten vom 5. August 2014, der Verbesserungsmaßnahmen anmahne. Ob und wem konkret ein subjektiver Verschuldensvorwurf hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Einholung des angekündigten Gewerbesteuermessbescheids zu machen sei, könne für die Beurteilung einer Wahlbeeinflussung keine Bedeutung haben. Darüber hinaus hätte die Beklagte spätestens nach der Information am 1. April 2014 nachhaltiger und unter Inanspruchnahme der Möglichkeit der Akteneinsicht nach § 21 FVG die Dimension der Gewerbesteuerrückerstattung ermitteln müssen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses des Rates vom 4. September 2014 zu verpflichten, durch den Rat einen Wahlprüfungsbeschluss dahingehend zu fassen, dass die Wahl zum Rat der Stadt B. vom 25. Mai 2014 im ganzen Wahlgebiet für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl im ganzen Wahlgebiet angeordnet wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, schon die außergewöhnlichen Besonderheiten des Sachverhalts sprächen gegen das Vorliegen eines Wahlfehlers. Der gegebene Einzelfall habe nur deshalb zu einer Auseinandersetzung über seine Wahlrelevanz geführt, weil die Dimension des Erstattungsbetrags jeden bis dahin vorstellbaren Rahmen gesprengt habe. Keiner der Beteiligten - auch nicht die Finanzverwaltung - habe bis zum Wahltag Erkenntnisse oder auch nur vage Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es sich um einen solchen in der Höhe ungewöhnlichen und einzigartigen Fall handele. Trotz der Anweisung des Bürgermeisters von Anfang April 2014 jedenfalls bis zur Fachgebietsleiterbesprechung am 12. Mai 2014 habe es selbst beim Leiter des Fachamtes noch keinerlei Anhaltspunkte/Erkenntnisse über eine ungünstige Entwicklung der Gewerbesteuereinnahmen gegeben. Auch am 19. Mai 2014, als die zuständige Sachbearbeiterin, Frau L1. , das Datenträgerkontrollblatt Nr. 295 erstmals ausgedruckt habe, hätten sich keine Rückschlüsse auf das ganz ungewöhnliche Volumen der drohenden Gewerbesteuererstattung ergeben. Erst am 3. Juni 2014 habe das zuständige Finanzamt die geänderten Gewerbesteuermessbescheide vom 22. April 2014 übermittelt. Die geringfügige Verzögerung zwischen dem Ausdruck des Datenträgerkontrollblatts Nr. 295 am 19. Mai 2014 und der Bearbeitung des Vorgangs am 30. Mai 2014 sei lückenlos und plausibel belegt. Darüber hinaus weise der Gesamtvorgang den ganz und gar ungewöhnlichen steuerrechtlichen Hintergrund der nachträglichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen bei der Firma D. GmbH bzw. der Firma D. I1. GmbH auf. Aus den Urteilen des Finanzgerichts Köln vom 14. November 2013 ergebe sich zur Überraschung eines jeden Außenstehenden, dass es offenbar im Steuersystem möglich sei, gewerbesteuerrelevante Festsetzungen für Zeiträume, die fast ein Jahrzehnt zurücklägen, in der Weise nachträglich zu ändern, dass sich daraus ein Anspruch auf Gewerbesteuererstattung in zweistelliger Millionenhöhe ergebe. Wichtig sei dabei ferner der Umstand, dass es sich hierbei offenbar um komplizierte konzerninterne Verschiebungen von Abschreibungsmöglichkeiten gehandelt habe, die sich im von außen erkennbaren Wirtschaftsleben in keiner Weise abbildeten. Auch unter diesem Aspekt habe bei der Beklagten niemand mit einem solchen singulären und außergewöhnlichen Vorgang rechnen können. Dies verdeutliche der Umstand, dass die Bezirksregierung L2. der Beklagten auf deren Antrag mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 GFG 2014 eine Zuweisung zum Ausgleich besonderen Bedarfs in Höhe von 1.400.000,- € gewährt habe, weil die mit der Gewerbesteuerrückerstattung verbundene Zinszahlung eine sowohl außergewöhnliche als auch unvorhersehbare finanzielle Belastungssituation für die Beklagte darstelle. Im Übrigen sei die in Rede stehende Gewerbesteuererstattung für eine Kommune in der Größenordnung der Beklagten zwar ein einschneidendes Ereignis. Allerdings sorge das System des kommunalen Finanz- und Lastenausgleichs für erhebliche Puffer. 70 % eines solchen Betrages würden über die Anpassung der Schlüsselzuweisungen im Ergebnis wieder ausgeglichen. Hinzu kämen für die Beklagte günstige Veränderungen bei der Städteregionsumlage. Am Ende verbleibe hiernach ein Minusbetrag, über dessen Wahlrelevanz sich bezogen auf eine mehrjährige Wahlperiode streiten lasse.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dieser habe keinen Anlass zu der Annahme, dass die aktenkundigen Äußerungen des Bürgermeisters und der anderen in der Stadtverwaltung mit der Angelegenheit befassten Personen in tatsächlicher Hinsicht nicht der Wahrheit entsprächen. Eine Zeugenvernehmung oder Beteiligtenanhörung halte der Kläger nicht für erforderlich.

Nachdem der Senat nach einer Zwischenberatung u. a. darauf hingewiesen hatte, dass er von sich aus keinen Anlass für weitere Sachaufklärungsmaßnahmen sehe, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, durch Vernehmung des Geschäftsführers der Firma D. , Herrn E. M. , als Zeugen Beweis zu erheben über die Frage "zu welcher Rückforderung und ggfs. zu welchem Umfang dieser Rückforderung sich der Zeuge M. in dem Gespräch am 1. April 2014 mit Herrn Bürgermeister T. geäußert hat". Diesen Beweisantrag hat der Senat abgelehnt, weil er keine konkrete Tatsachenbehauptung enthalte und damit als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag zu qualifizieren sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).

I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW statthaft,

vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 28. November 1980 - 15 A 1660/80 -, DVBl. 1981, 874; Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 326,

und auch im Übrigen zulässig. Namentlich ist der Kläger als Wahlberechtigter nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er hat das Einspruchsverfahren des § 39 Abs. 1 Satz 1 KWahlG NRW vor der Klageerhebung frist- und formgerecht durchlaufen. Mit Beschluss vom 4. September 2014 hat der Rat der Beklagten sein Einspruchsbegehren, das auf die Feststellung eines Wahlfehlers nach § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW gerichtet ist, zurückgewiesen und die Ratswahl vom 25. Mai 2014 gemäß § 40 Abs. 1 d) KWahlG NRW für gültig erklärt.

Vgl. zu den Anforderungen an die Klagebefugnis eines Wahlberechtigten OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - 15 A 2413/11 -, juris Rn. 10, und vom 5. November 2010 - 15 A 860/10 -, NWVBl. 2011, 190 = juris Rn. 19; Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/ Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 323.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der angefochtene Ratsbeschluss vom 4. September 2014 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Rat einen Wahlprüfungsbeschluss dahingehend fasst, dass die Wahl zum Rat der Stadt B. vom 25. Mai 2014 im ganzen Wahlgebiet für ungültig erklärt und eine Wiederholungswahl im ganzen Wahlgebiet angeordnet wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Eine gerichtliche Wahlanfechtung kann mit Erfolg nur auf Beanstandungen gestützt werden, die schon Gegenstand des vorangegangenen Einspruchsverfahrens gewesen sind. Das Wahlprüfungsgericht darf seiner Entscheidung nicht von Amts wegen neue Wahlanfechtungsgründe zugrunde legen, die nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen sind.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2011 - 15 A 876/11 -, DVBl. 2012, 588 = juris Rn. 79, und vom 15. Dezember 1971 - III A 35/71 -, OVG MüLü 27, 209, 214.

Ausgehend davon hat das von dem Kläger weiterverfolgte Wahlanfechtungsbegehren keinen Erfolg. Der von ihm gerügte Wahlfehler i.S.d. § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW einer unzulässigen amtlichen Wahlbeeinflussung durch den Bürgermeister der Beklagten, weil dieser Rat und Öffentlichkeit nicht vor der Wahl über eine anstehende Gewerbesteuerrückerstattungsverpflichtung der Beklagten gegenüber einem ortsansässigen Unternehmen in Höhe von ca. 17,7 Millionen € informiert habe, liegt nicht vor.

Gemäß § 40 Abs. 1 b) KWahlG NRW ist eine Wahl für ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können.

Der Begriff der Unregelmäßigkeit (Wahlfehler) ist mit Blick auf den Zweck des Wahlprüfungsverfahrens, im öffentlichen Interesse die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung zu gewährleisten, weit zu verstehen. Er erfasst alle Umstände, die dem Schutzzweck der wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 15 A 1378/15 -, juris Rn. 31, Urteile vom 15. Dezember 2011 - 15 A 876/11 -, DVBl. 2012, 588 = juris Rn. 57 und 65, und vom 19. Februar 1982 - 15 A 1452/81 -, NVwZ 1983, 627.

Zu diesen Grundsätzen gehört der Grundsatz der Freiheit der Wahl, wie er in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG für Kommunalwahlen verbindlich normiert ist. Er setzt u. a. voraus, dass sich die Wähler über Ziele und Verhalten der Wahlbewerber frei von Manipulationen informieren können. Er schützt die Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, ihre Entscheidungsfreiheit trotz des Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen. Zu diesen Beeinflussungen gehören Des- oder Fehlinformationen, weil gegen diese Formen des Vorenthaltens von Wahrheit keine hinlängliche Möglichkeit der Abwehr, z. B. mit Hilfe der Gerichte, oder des Ausgleichs, etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs, besteht. Sie stellen eine erhebliche Verletzung der Freiheit (und Gleichheit) der Wahl dar.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2012 - 8 B 24.12 - , juris Rn. 11, Urteil vom 8. April 2003 - 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101 = DVBl. 2003, 943 = juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 15 A 876/11 -, DVBl. 2012, 588 = juris Rn. 69; Sächs. OVG, Urteil vom 19. April 2016 - 4 A 400/15 -, juris Rn. 20; Hess. VGH, Urteil vom 29. November 2001 - 8 UE 3800/00 -, juris Rn. 58.

Dabei kann grundsätzlich jede Form des Vorenthaltens von Wahrheit - sei es durch aktives Tun, sei es durch Unterlassen - die Autonomie der Wahlentscheidung potentiell beeinträchtigen. Die Wahrheit ist als Rahmenbedingung individueller Autonomie unentbehrlich. Auf die Wahrheit kann auch im Wahlkampf als Rahmenbedingung sozialer Kommunikation nicht verzichtet werden. Nur Wahlen, die ohne Verletzung der Integrität der Willensbildung des Volkes und der Wahlbürger erfolgt sind, können demokratische Legitimation verleihen. Gerade auch das kommunale Wahlrecht stellt eines der wichtigsten Mitgestaltungsrechte des Bürgers an den Aufgaben und Zielen der örtlichen Gemeinschaft dar. Es ist ein entscheidendes Element der demokratischen Willensäußerung und wird u. a. dann verletzt, wenn wahlrelevante kommunalpolitische Themenstellungen von erheblichem Gewicht der Abstimmung vorenthalten werden.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 2012 - 8 B 24.12 - , juris Rn. 11, und vom 9. Mai 2012 - 8 B 27.12 -, NVwZ 2012, 295 = juris Rn. 9, Urteil vom 8. April 2003 - 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101 = DVBl. 2003, 943 = juris Rn. 23 und 26; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 15 A 876/11 -, DVBl. 2012, 588 = juris Rn. 67 und 71, Beschluss vom 30. September 2005 - 15 A 2983/05 -, NVwZ 2006, 363 = juris Rn. 4; Hess. VGH, Urteil vom 29. November 2001 - 8 UE 3800/00 -, juris Rn. 58.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist indes noch nicht abschließend geklärt, ob der Wahlrechtsgrundsatz der freien Wahl bereits dann verletzt wird, wenn eine wahlrelevante amtliche Äußerung objektiv unrichtig ist oder ob es darüber hinaus der bewussten Kenntnis des Amtsträgers von der objektiven Unrichtigkeit seiner Äußerung bedarf. Zwar hat der erkennende Senat mit dem vorzitierten Urteil vom 15. Dezember 2011 - 15 A 876/11 -, DVBl. 2012, 588 = juris Rn. 75 ff., entschieden, es sei nach nordrheinwestfälischem Kommunalrecht nicht erforderlich, dass der Amtswalter sich der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst sei. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem nachgehenden - ebenfalls vorzitierten - Beschluss vom 9. Mai 2012 - 8 B 27.12 -, NVwZ 2012, 295 = juris Rn. 9, jedoch ausdrücklich offen gelassen, ob eine amtliche Äußerung eines Bürgermeisters oder Beigeordneten einer Gemeinde im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Kommunalwahl, die auf der Grundlage der dem Bürgermeister oder Beigeordneten im Zeitpunkt der Äußerung verfügbaren Daten objektiv unrichtig war, als Wahlfehler schon dann in Betracht kommt, wenn sie geeignet war, die Wählerentscheidung zu beeinflussen, oder erst dann, wenn sie im Sinne einer manipulativen Einwirkung dazu auch bestimmt war. Ob die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats angesichts dessen durchgreifenden Zweifeln begegnet, weil der Verzicht auf jedes subjektive Element in der Person des Amtsträgers möglicherweise ein zu weites Feld für begründete Wahlanfechtungen eröffnet,

so Deiseroth, jurisPR-BVerwG 15/2012, Anm. 6.D,

und ggf. damit dem - über das Demokratiegebot aus Art. 20 Abs. 1, Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 1 GG gleichfalls verfassungsrechtlich gestützten - Bestandsinteresse einer gewählten Gemeindevertretung nicht gerecht wird,

vgl. zu diesem BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 8 B 27.12 -, NVwZ 2012, 295 = juris Rn. 14, Urteil vom 8. April 2003 - 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101 = DVBl. 2003, 943 = juris Rn. 25, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111 = NJW 2001, 1048 = juris Rn. 90,

bedarf aus Anlass des vorliegenden Falles indes keiner Entscheidung. Denn auch unter Zugrundelegung der im Senatsurteil vom 15. Dezember 2011 aufgestellten Grundsätze reicht es für eine unzulässige Wahlbeeinflussung durch - wie hier - bloßes Unterlassen in jedem Fall nicht aus, dass ein Bürgermeister oder Beigeordneter wissen konnte, dass eine offenbarungspflichtige wahlrelevante Information vorliegt. Eine amtliche Wahlbeeinflussung durch Unterlassen kommt vielmehr nur in Betracht, wenn für den Amtsträger objektiv eine besondere gesetzliche Offenbarungspflicht im Hinblick auf die wahlrelevante Information besteht,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 15 A 876/11 -, DVBl. 2012, 588 = juris Rn. 78; siehe im Übrigen auch Sächs. OVG, Urteil vom 19. April 2016 - 4 A 400/15 -, juris Rn. 25,

und er die Umstände, die seine Offenbarungspflicht begründen, positiv kennt bzw. nach Lage der Dinge - im Sinne eines Sich-Aufdrängens, vor dem man nicht die Augen verschließen darf - hätte kennen müssen. Ohne dieses subjektive Pflichtwidrigkeitselement ist ein Verstoß gegen eine Offenbarungspflicht begrifflich nicht denkbar. Informationen, die dem Amtsträger weder bekannt sind noch von ihm hätten beschafft werden müssen, um offenbart zu werden, können nicht Gegenstand einer Offenbarungspflicht sein.

2. Nach diesen Grundsätzen ist der geltend gemachte Wahlfehler zu verneinen. Den Bürgermeister der Beklagten traf nach den Umständen des konkreten Einzelfalls bereits objektiv keine besondere gesetzliche Offenbarungspflicht.

Gemäß §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 4 GO NRW hat der Bürgermeister den Rat über alle wichtigen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Nur wenn der Bürgermeister seiner Informationspflicht genügt, kann der Rat als Willensbildungsorgan der Gemeinde von seinen Befugnissen Gebrauch machen. Mittelbar gilt diese Informationspflicht auch gegenüber der Gemeindeöffentlichkeit (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Was wichtige Angelegenheiten i.S.v. §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 4 GO NRW sind, richtet sich nach der Größe, der Finanzkraft und den Aufgaben der Gemeinde. Im Übrigen entscheidet der Bürgermeister über die Reichweite seiner Informationspflicht nach pflichtgemäßem Ermessen.

Vgl. Kirchhof, in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht NRW, Band I, Loseblatt, Stand Dezember 2007, § 55 GO Erl. 8.1; von Lennep, in: Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Band I, Loseblatt, Stand Juni 2015,§ 55 Erl. II.

Eine spezielle Unterrichtungspflicht in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten normiert § 24 Abs. 2 GemHVO NRW. Ihm zufolge ist der Rat unverzüglich zu unterrichten, wenn nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GemHVO NRW eine haushaltswirtschaftliche Sperre ausgesprochen worden ist oder wenn sich abzeichnet, dass der Haushaltsausgleich gefährdet ist oder dass sich die Investitionsauszahlungen einer Einzelmaßnahme nach § 4 Abs. 4 GemHVO NRW nicht nur geringfügig erhöhen. Die unverzügliche Unterrichtung des Rats ist dabei bereits dann erforderlich, wenn erste Anzeichen für die Gefährdung des Haushaltsausgleichs erkennbar werden. Dem Rat soll so früh wie möglich die Gelegenheit gegeben werden, die aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Gegensteuerung beschließen zu können.

Vgl. Siemonsmeier, in: Siemonsmeier u. a.; Gemeindehaushaltsrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblatt, Stand September 2011, § 24 GemHVO NRW Erl. 2.

Dies vorausgeschickt war eine bevorstehende Gewerbesteuerrückerstattungsverpflichtung der Beklagten in der Größenordnung von etwa 17,7 Millionen € zweifellos eine prinzipiell gemäß § 24 Abs. 2 GemHVO NRW, §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 4 GO NRW offenbarungspflichtige - und zugleich wahlrelevante - Tatsache. Diese Summe betraf eine wichtige Angelegenheit der Beklagten, weil sie geeignet war, deren Haushaltsausgleich zu gefährden. Dementsprechend wurde auch im Juni 2014 nach Bekanntwerden des konkreten Erstattungsbetrags zunächst als Sofortmaßnahme eine Haushaltssperre verhängt. Wie die Beklagte in ihrem Antrag auf eine Sonderbedarfszuweisung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 5 GFG 2014 an die Bezirksregierung L2. vom 9. Dezember 2014 ausgeführt hat, konnte die Gewerbesteuererstattung zuzüglich der Zinsleistung in dieser Dimension durch erhöhte Schlüsselzuweisungen und verminderte Umlagebelastungen nicht gänzlich aufgefangen werden. Insgesamt habe dieser Finanzvorfall in der Betrachtung des gesamten Zeitraums zu einem nicht refinanzierten Anteil in Höhe von rund 11 Millionen € und darüber hinaus am Ende des Finanzplanungszeitraums zu einem negativen Eigenkapital in gleichlautender Höhe geführt. Antragsgemäß hat die Bezirksregierung L2. der Beklagten mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 nach § 19 Abs. 2 Nr. 5 GFG 2014 eine Zuweisung zum Ausgleich besonderen Bedarfs in Höhe von 1.400.000,- € gewährt, weil die mit der Gewerbesteuerrückerstattung verbundene Zinszahlung eine sowohl außergewöhnliche als auch unvorhersehbare finanzielle Belastungssituation für die Beklagte darstelle.

Gleichwohl traf den Bürgermeister der Beklagten in der konkreten Situation vor der Ratswahl am 25. Mai 2014 objektiv keine Offenbarungspflicht.

a) Nach dem Inhalt der Akten, insbesondere den darin enthaltenen Erklärungen aller mit dem Vorgang der Gewerbesteuerrückerstattung unmittelbar und mittelbar befassten Personen einschließlich des Bürgermeisters, deren Richtigkeit von keinem der Verfahrensbeteiligten (mehr) in Frage gestellt worden ist, verfügte Bürgermeister T. vor der Wahl nicht über die Information einer sich abzeichnenden Gewerbesteuerrückerstattungsverpflichtung in dem in Rede stehenden außergewöhnlichen, haushaltsausgleichgefährdenden Ausmaß.

Die Bescheide des Finanzamtes B1. -Kreis vom 22. April 2014, die den Gewerbesteuermessbetrag gegenüber der Firma D. I1. GmbH für die Jahre 2003 bis 2006 neu festsetzten und die die obligatorische steuerrechtliche Grundlage für die aus ihnen resultierende Gewerbesteuerrückerstattungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von rund 17,7 Millionen € bildeten (vgl. zu dieser Konstruktion §§ 10 Abs. 1, 11, 14, 16 GewStG sowie den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamts der Beklagten vom 5. August 2014, S. 3 f.), waren dem Bürgermeister erst seit dem 3. Juni 2014 - also erst seit nach der Wahl vom 25. Mai 2014 - bekannt. An diesem Tag wurden die Bescheide erstmals dem Steueramt der Beklagten durch das Finanzamt B1. -Kreis übermittelt. Am 30. Mai 2014 hatte die zuständige Mitarbeiterin im Steueramt der Beklagten, Frau L1. , in anderer Angelegenheit einen Gesprächstermin beim Finanzamt B1. -Kreis wahrgenommen. Hierbei hatte sie erfahren, dass die Beklagte erhebliche Gewerbesteuerrückzahlungen an das Unternehmen würde leisten müssen. Nach der Urlaubsrückkehr der beim Finanzamt B1. -Kreis zuständigen Mitarbeiterin am 2. Juni 2014 erfolgte die Übersendung der bis dahin bei der Beklagten nicht vorliegenden, für die Gewerbesteuererstattung maßgebenden Grundlagenbescheide. Nach ihrem Eingang im Steueramt wurden die Bescheide dem Bürgermeister am 3. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht wurden.

Dieser Geschehensablauf ergibt sich im Einzelnen zum einen aus der Erklärung, die der Bürgermeister der Beklagten in der Ratssitzung am 4. Juli 2014 abgab. Zum anderen folgt er in seinen Einzelheiten aus den Vermerken, die der seinerzeitige Fachgebietsleiter des Steueramts C. (am 3. Juni 2014, am 26. Juni 2014 und am 3. Juli 2014) sowie die Sachbearbeiterin im Steueramt L1. (am 3. Juni 2014, am 6. Juni 2014, am 12. Juni 2014, am 13. Juni 2014 und am 16. Juni 2014) gefertigt haben.

b) Dem Bürgermeister kann ein Verstoß gegen eine Offenbarungspflicht aus § 24 Abs. 2 GemHVO NRW, §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 4 GO NRW auch nicht mit der Erwägung vorgeworfen werden, dass er von einer derartigen Zahlungsverpflichtung im Rahmen einer pflichtgemäßen Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs der gesamten Verwaltung hätte Kenntnis haben müssen.

Dem Bürgermeister musste sich vor der Wahl am 25. Mai 2014 nicht aufdrängen, dass sich eine den Haushaltsausgleich gefährdende - und deswegen offenbarungspflichtige - Gewerbesteuerrückerstattungsverpflichtung über ca. 17,7 Millionen € abzeichnet. In einem Gespräch des Bürgermeisters mit dem Geschäftsführer der Firma D. , Herrn M. , am 1. April 2014 wurde das Thema einer auf die Beklagte wegen einer Rückzahlung von Körperschaftsteuern an das Unternehmen zukommenden Gewerbesteuerrückerstattung zwar angesprochen. Allerdings wurde im Rahmen dieses Gesprächs, das mit dem Projekt einer etwaigen Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen und B2. Schulen einen anderen Schwerpunkt hatte, über die Höhe der Rückzahlung keine abschließende Aussage getätigt. Auch die Größenordnung einer womöglichen Erstattung wurde nicht genauer beziffert, weil das diesbezügliche Verfahren beim Finanzamt B1. -Kreis noch nicht abgeschlossen war. Der neue Gewerbesteuermessbescheid für die Jahre 2003 bis 2006 lag auch dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Er erging erst am 22. April 2014. Vor diesem Hintergrund ist es schlüssig, dass der Bürgermeister nach Rücksprache mit dem zuständigen Dezernenten, Herrn Ersten Beigeordneten L. , sowie nach einer von ihm veranlassten Aktenüberprüfung durch den Leiter des Steueramts, Herrn C. , zunächst davon ausging, bei der potentiellen Gewerbesteuerrückerstattungsverpflichtung könne es sich voraussichtlich um einen Betrag von lediglich rund 1 Million € handeln. Denn mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 hatte die Beklagte die von der Firma D. I1. GmbH nachzuentrichtende Gewerbesteuer einschließlich Zinsen für die Jahre 2003 bis 2006 auf ungefähr diese Summe festgesetzt, nachdem das Finanzamt B1. -Kreis am 30. Juli 2012 entsprechende Gewerbesteuermessbescheide erlassen hatte. Gegen diese Bescheide hatte die Firma D. I1. GmbH Einspruch eingelegt, worüber sie der Beklagten mit Schreiben vom 23. August 2012 Mitteilung gemacht hatte. Dieser Einspruch war zunächst ebenso erfolglos wie ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Vertreter der Beklagten bestätigt, dass die Firma diese Nachforderung auch zeitnah beglichen habe, so dass sie im Falle ihrer Rechtswidrigkeit aus der Perspektive des Jahres 2014 zurückzuerstatten gewesen sei.

Überdies erklärte der Leiter des Finanzamts B1. -Kreis, mit dem der Bürgermeister der Beklagten nach seiner Erinnerung in der Woche nach dem 1. April 2014 telefonierte, um sich nach der mutmaßlichen Gewerbesteuerrückerstattung zu erkundigen, dass die Angelegenheit bearbeitet werde und die Ergebnisse der Beklagten in den nächsten Datenläufen übermittelt würden. Auch hier war ein Betrag von 17,7 Millionen € nicht Gegenstand des Gesprächs.

In Anbetracht dieses Kenntnisstands ab dem 1. April 2014 bis zum Wahltag des 25. Mai 2014 genügte der Bürgermeister der Beklagten seinen Unterrichtungspflichten aus § 24 Abs. 2 GemHVO NRW, §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 4 GO NRW sowie den mit diesen nach Lage der Dinge im Einzelfall korrespondierenden Organisations- und Aufsichtspflichten aus § 62 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, indem er die Verwaltung im Nachgang zu den vorgenannten Gesprächen über seinen Ersten Beigeordneten anwies, auf den Eingang der neuen Gewerbesteuermessbescheide für die Firma D. bezogen auf die Jahre 2003 bis 2006 besonders zu achten, um prüfen zu können, wie hoch eine Gewerbesteuerrückerstattung genau ausfallen würde. Im Einklang damit fragte der Erste Beigeordnete bei einer Fachgebietsleiterbesprechung am 12. Mai 2014 gesondert nach, ob es in Sachen Gewerbesteuern Neues zu berichten gebe. Allerdings waren auch aus damaliger Kenntnis der Fachgebietsleitung in dieser Hinsicht keine Änderungen eingetreten.

Dieser Sachverhalt folgt ebenfalls aus der Erklärung des Bürgermeisters der Beklagten vom 4. Juli 2014 sowie den Vermerken des Fachgebietsleiters des Steueramts C. und der Sachbearbeiterin im Steueramt L1. . Darüber hinaus wird er durch die E-Mail des Geschäftsführers der Firma D. an den Bürgermeister vom 4. Juli 2014 erhärtet. In dieser erklärte Geschäftsführer M. , dass er die Größenordnung des Gewerbesteuererstattungsbetrags in dem Gespräch mit dem Bürgermeister am 1. April 2014 nicht genauer beziffert habe, weil das der Erstattung zugrunde liegende Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Einschlägige Tatsachengrundlage sind außerdem der Vermerk des Stadtkämmerer I. vom 11. Juni 2014 und der Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamts der Beklagten vom 5. August 2014. In diesem wird insbesondere geschildert, dass das Erfordernis der Festsetzung neuer Gewerbesteuermessbeträge durch das Finanzamt B1. -Kreis für die Jahre 2003 bis 2006 sowie die daran anschließende Notwendigkeit der Gewerbesteuerrückerstattung durch die Beklagte seinen Ursprung nicht im Gewerbesteuerfestsetzungsverfahren selbst hatte. Ausgangspunkt waren vielmehr die mit - bei der Beklagten erst am 13. Juni 2014 eingegangenen - Urteilen des Finanzgerichts L2. vom 14. November 2013 - 10 K 132/13, 10 K 133/13 - abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2006 und des entsprechenden steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG. Der gewerbesteuerrechtliche Rückkopplungseffekt, der aus der in diesen Urteilen ausgeworfenen Neufestsetzung der Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 bis 2006 wegen geminderten zurechenbaren Einkommens der Organgesellschaft D. GmbH um 3.844.527,- € für das Jahr 2003 und um jeweils 15.378.107,- € für 2004 bis 2006 resultierte, war für die Beklagte und ihren Bürgermeister vor dem Vorliegen der neuen Gewerbesteuermessbescheide nicht definitiv kalkulierbar. Bei dieser Sachlage musste sich dem Bürgermeister auch die - bis dahin nicht praktizierte - Inanspruchnahme von Auskunfts- und Teilnahmerechten gemäß § 21 FVG nicht ausnahmsweise aufdrängen.

Da der gerichtliche Prüfungsrahmen - wie eingangs ausgeführt - im Verfahren der Wahlanfechtung durch die bereits im Einspruchsverfahren geltend gemachten Gründe begrenzt ist, kommt es schließlich nicht darauf an, ob der Vorgang im Hinblick auf die anstehende Gewerbesteuerrückerstattung auch auf der Ebene der Sachbearbeitung im Steueramt in jeder Hinsicht pflichtgemäß bearbeitet worden ist. Der Kläger hat einen dahingehenden Wahlfehler nicht gerügt. Entscheidend bleibt daher allein, dass der in wahlrelevanter Hinsicht offenbarungspflichtige Bürgermeister - und im Rahmen des § 68 GO NRW ggf. seine Vertreter - im Einzelfall seinen Pflichten genügt hat.

c) Im Übrigen ist aber auch auf der Ebene der Sachbearbeitung kein Pflichtverstoß zu erkennen. Vor dem Wahltag des 25. Mai 2014 verfügte das Steueramt - wie gesagt - nicht über den für die Höhe der Gewerbesteuerrückerstattung ausschlaggebenden Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts B1. -Kreis, auf dessen Eingang es nach der besagten Weisung der Verwaltungsspitze bei jedem weiteren Datenträgeraustausch mit dem Finanzamt besonderes Augenmerk zu legen hatte. In dem digitalen Datenträgeraustausch Nr. 295 mit dem Finanzamt B1. -Kreis vom 17. April 2014 war allein der Vorgang über die neuen Gewerbesteuermessbescheide sowie der neue Messbetrag für die Jahre 2003 bis 2006 enthalten, nicht aber die (angekündigten) Bescheide selbst, die das Finanzamt B1. -Kreis erst am 22. April 2014 erließ. Zudem druckte die zuständige Sachbearbeiterin im Steueramt der Beklagten, Frau L1. , das Protokoll des Datenträgeraustauschs erst am 19. Mai 2014 aus, ohne es zunächst auszuwerten, weswegen auch bei ihr selbst bis zum Tag der Ratswahl keine Kenntnis von dem veränderten Gewerbesteuermessbetrag vorhanden war.

Die atypische Verzögerung der Sachbearbeitung - in der Regel wurden die Datenträgeraustausche zeitnaher bewertet - hat die Beklagte plausibel erklärt. Ihrer nachvollziehbaren Darstellung zufolge war dieser zeitliche Bearbeitungsrückstand darauf zurückzuführen, dass im April 2014 zeitgleich die jährliche Gebührenüberprüfung beim Eigenbetrieb Technische Dienste habe durchgeführt werden müssen, zu der durch das Steueramt umfangreiche Unterlagen zu erstellen gewesen seien. Auch sei es aufgrund des Steuerabbuchungstermins 15. Mai und einem Mahnlauf zu erheblichen Nachfragen von Bürgern gekommen, was eine zeitnahe Sachbearbeitung des Datenträgeraustauschs Nr. 295 vom 17. April 2014 unmöglich gemacht habe. Daher sei zunächst nicht festgestellt worden, dass die angekündigten Gewerbesteuermessbescheide für die Firma D. zwar in diesem Protokoll aufgeführt, aber der Beklagten nicht übermittelt worden seien. Dies war wiederum nach Auskunft des Finanzamts B1. -Kreis durch das Bestehen einer Organschaft zwischen dem Unternehmen und seiner Muttergesellschaft zu erklären. In derartigen Fallkonstellationen sende das Finanzamt die Gewerbesteuermessbescheide dem Steuerpflichtigen zu. Die Stadt erhalte sie lediglich auf Abruf. Auch im Hinblick auf diese steuerrechtlichen Konstruktionen hat die Sachbearbeiterin im Steueramt im gegebenen Einzelfall ihren Bearbeitungspflichten entsprochen, indem sie aufgrund einer vorhergehenden Mitteilung des Finanzamts vom 7. April 2014 über die Aufhebung der Organschaft zwischen dem Unternehmen und einer weiteren Konzerngesellschaft regelmäßig nachgeschaut habe, ob Bescheide eingetroffen seien und im Nachgang regelmäßig an die Dezernatsleitung berichtet habe, dass diese nach wie vor nicht vorlägen. Die Organschaft zwischen der Firma D. GmbH und der Firma D. I1. GmbH war zum 31. Dezember 2011 beendet worden. Im Datenträgeraustausch Nr. 294 vom 7. April 2014 übermittelte das Finanzamt B1. -Kreis daher einen Messbescheid für das Jahr 2012 digital an die Beklagte direkt. Wegen dieses Prozedere lag es für die Sachbearbeitung im Steueramt nahe davon auszugehen, dass zukünftig auch alle weiteren Bescheide digital übermittelt würden, und sich deshalb darauf zu beschränken, in den auf den 7. April 2014 folgenden Datenträgerübermittlungen nur die Bescheideingänge zu kontrollieren. Dass die hier maßgebliche Gewerbesteuerrückerstattung auf geänderten Messbescheiden für die Jahre 2003 bis 2006 fußte, sich also auf einen Zeitraum bezog, als die Organschaft noch existierte, weswegen insoweit wieder ein anderer Verfahrensmodus des Informationsaustauschs griff, begründet keine Pflichtwidrigkeit der Sachbearbeitung; geschweige denn musste dies sich ihr aufdrängen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, Nr. 11, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.