Hessischer VGH, Beschluss vom 25.07.2006 - 11 TG 1465/06
Fundstelle
openJur 2012, 27793
  • Rkr:

Das in Hessen durch § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Spw/LottoG normierte staatliche Sportwettenmonopol ist in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG und mit der durch Art. 43 und 49 des EG-Vertrages verbürgten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von im EU-Ausland konzessionierten privaten Veranstaltern von Sportwetten vereinbar (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 ff. bezüglich des bayerischen Staatslotteriegesetzes).

Innerhalb der von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 eingeräumten Übergangsfrist bis 31. Dezember 2007 darf auch in Hessen das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht von den zuständigen hessischen Behörden erlaubt werden, weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden.

Die von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 aufgestellten Anforderungen an die Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen den Zielen des staatlichen Sportwettmonopols und seiner tatsächlichen Handhabung sind auf Grund der durch die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen durchgeführten bzw. veranlassten Maßnahmen zur Ausrichtung der Werbung und des Vertriebs für die staatliche Oddset-Wette an die Erfordernisse der Begrenzung problematischen Spielverhaltens, der Bekämpfung der Wettsucht und der Suchtprävention erfüllt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss desVerwaltungsgerichts Wiesbaden (Az.: 5 G 809/06 [V]) abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellersgegen die in Nr. 5 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juni2006 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers aufWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchsgegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2006abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zutragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für dasBeschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Tenor der vorliegenden Entscheidung näher bezeichneten erstinstanzlichen Beschluss ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich mit der Beschwerde dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers auch gegen die in Nr. 5 der Verfügung vom 9. Juni 2006 enthaltene Androhung der Ersatzvornahme angeordnet hat. Die Entscheidung der Vorinstanz begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, denn die Zwangsmittelandrohung stellt sich als offensichtlich rechtswidrig dar. An der Durchsetzung offensichtlich rechtswidriger Zwangsmittel kann aber kein öffentliches Interesse bestehen.

Als rechtswidrig stellt sich die Androhung der Ersatzvornahme in der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin deshalb dar, weil in dieser Androhung die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme entgegen § 53 Abs. 4 HSOG nicht angegeben werden. Bei dieser vorläufigen Kostenveranschlagung handelt es sich um einen im Regelfall zwingenden Bestandteil der Androhung der Ersatzvornahme, mit dem dem Vollstreckungsschuldner vor Augen geführt werden soll, welche konkreten nachteiligen finanziellen Folgen es haben kann, wenn er den ihm auferlegten Pflichten nicht selbst nachkommt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 2004 - 3 TM 1626/03 -, NVwZ-RR 2004, 524, 525). Ein Fehlen der notwendigen Veranschlagung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme macht die Androhung des Zwangsmittels zwar nicht nichtig, wohl aber rechtswidrig (vgl. Hess.VGH, am angegebenen Ort).

Die auch im vorliegenden Fall erforderliche Kostenveranschlagung für die angedrohte Ersatzvornahme ist durch die Antragsgegnerin nicht wirksam nachgeholt worden. Zwar hat sie im Verlauf des erstinstanzlichen Eilverfahrens diese voraussichtlichen Kosten mit ca. 350 Euro angegeben (vgl. Schriftsatz vom 20. Juni 2006). Eine derartige Mitteilung genügt aber nicht, um den rechtlichen Anforderungen des § 53 Abs. 4 HSOG zu genügen. Die nachträgliche Veranschlagung der Kosten für die angedrohte Ersatzvornahme hätte nur im Wege eines an den Antragsteller gerichteten ergänzenden Bescheides erfolgen können.

Im Übrigen hat die Beschwerde der Antragsgegnerin Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte dem Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Nummern 1. und 2. der Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2006 enthaltenen Anordnungen wiederherzustellen bzw. anzuordnen, nicht entsprechen dürfen.

Insoweit bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Verfügung nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeentscheidung keine durchgreifenden Bedenken. Es ist absehbar, dass der Antragsteller mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Teil der Verfügung nicht durchdringen wird. Angesichts dieses sich abzeichnenden Ausgangs des Hauptsacheverfahrens überwiegen die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Vollziehung die durch die Verfügung berührten privaten Belange des Antragstellers.

Mit der in Streit stehenden Verfügung vom 9. Juni 2006 wurde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt, ohne Erlaubnis einer dafür zuständigen hessischen Behörde Sportwetten anzubieten, an Veranstalter zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit keine Erlaubnis einer dafür zuständigen hessischen Behörde besitzen, die Einrichtungen hierfür bereitzustellen und für entsprechende Angebote zu werben (Nr. 1 der Verfügung). Zugleich wurde die Schließung des Sportwettbüros des Antragstellers angeordnet (Nr. 2) und ihm die Schließung des Wettbüros im Wege der Ersatzvornahme angedroht, falls er den Anordnungen nicht innerhalb von 7 Tagen nachkommt (Nummern 4. und 5.).

Die in Nummern 1. und 2. der Verfügung getroffenen Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 11 HSOG. Eine mit ordnungsbehördlichen Mitteln abwendbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt, wie die Behörde zu Recht angenommen hat, darin begründet, dass der Antragsteller mit der Vermittlung von Sportwetten für die in Österreich ansässige Firma Wetten-Schwechat AG den Straftatbestand gemäß § 284 Abs. 1 StGB erfüllt, der neben dem öffentlichen Veranstalten oder Halten eines Glücksspiels auch die Bereitstellung von Einrichtungen hierfür unter Strafe stellt.

Bei Oddset-Sportwetten der vom Antragsteller vermittelten Art handelt es sich um Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB, weil hier über den Ausgang des Wettbewerbs (Sieg, Niederlage, Unentschieden) hinaus das genaue Endergebnis oder aber Einzelereignisse während des Wettkampfes getippt oder die Gewinnquote durch ein Handicap gesteigert werden kann. Für ein solches Glücksspiel werden, wenn dieses - wie im vorliegenden Fall - ohne Erlaubnis betrieben wird, im Sinne der oben genannten Tatbestandsalternative des § 284 Abs. 1 StGB Einrichtungen zur Verfügung gestellt, wenn - wie hier - in einem Wettbüro, in dem der Abschluss von Oddset-Sportwetten für einen ausländischen Veranstalter vermittelt wird, Tische, Fachzeitschriften, Fernsehgeräte, Computer o.ä. zur Information über das Sportgeschehen zur Verfügung gestellt werden. § 284 Abs. 1 StGB greift dabei ungeachtet des Umstandes ein, dass der Antragsteller für seine Tätigkeit eine Erlaubnis der zuständigen Behörde wegen des bestehenden staatlichen Sportwettenmonopols nach § 1 Abs. 1, Abs. 5 Spw/LottoG überhaupt nicht erhalten kann. Bereits die Verwirklichung des Straftatbestandes nach § 284 Abs. 1 StGB stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der polizeilichen Generalklausel nach § 11 HSOG dar, unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen für die Strafbarkeit des Antragstellers und die Bedingungen seiner Strafverfolgung gegeben sind (vgl. zum Vorstehenden: Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2004 - 11 TG 2096/04 -, NVwZ 2005, 99 [101], mit weiteren Nachweisen). An der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde nochmals bekräftigten gegenteiligen Ansicht des Antragstellers fest.

Die Anwendung der Strafbestimmung gemäß § 284 Abs. 1 StGB zur Unterbindung einer dem geltenden Monopol des Landes Hessen zur Veranstaltung von Sportwetten widersprechenden gewerblichen Vermittlung von Oddset-Sportwetten für einen ausländischen Veranstalter verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere greift diese Rechtsanwendung nicht in einer mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise in die Berufsfreiheit des Antragstellers ein.

Zwar ist das in § 1 Abs. 1, Abs. 5 Spw/LottoG normierte staatliche Sportwettenmonopol - wie sich aus den vom Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW 2006, 1261 ff. zum bayerischen Staatslotteriegesetz vom 29. April 1999 aufgestellten Grundsätzen ergibt - in seiner jetzigen Ausgestaltung mit der Grundrechtsgewährleistung gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Ungeachtet dessen sind die vorgenannten Regelungen mit Rücksicht auf die dem Freistaat Bayern bzw. dem Bundesgesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht im oben genannten Urteil zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes eingeräumten entsprechenden Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 weiter anwendbar.

Nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 28. März 2006 ist das bayerische Staatslotteriegesetz vor dem Hintergrund von § 284 StGB insoweit mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, als es das Veranstalten von Sportwetten dem Freistaat Bayern und deren Durchführung der staatlichen Lotterieverwaltung oder von dieser konzessionierten Unternehmen vorbehält, ohne zugleich hinreichende gesetzliche Regelungen zur materiellen und strukturellen Sicherung der Erreichung der damit verfolgten Ziele zu schaffen, insbesondere zur Ausrichtung des Angebots an der Begrenzung und Bekämpfung von Wettsucht und problematischem Spielverhalten. Auch die - hier in Frage stehende - Beschränkung der Vermittlung von Sportwetten sei deshalb nicht mit Art.12 Abs. 1 GG zu vereinbaren.

Sowohl das Veranstalten als auch das Vermitteln von Sportwetten erfülle - so das Bundesverfassungsgericht in dem vorgenannten Urteil - die Merkmale der von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Berufswahl. Bei diesen Tätigkeiten handele es sich nicht um solche, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen seien, weil sie aufgrund ihrer sozial- und gemeinschaftsschädlichen Auswirkungen schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben könnten. Ebenso wenig handele es sich beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten um eine Betätigung, die von vornherein nur der öffentlichen Hand zugänglich und ihr vorbehalten sei.

Der vorliegende Eingriff in die Freiheit der Berufswahl des gewerblichen Vermittlers von Sportwetten sei angesichts der gegenwärtigen Ausgestaltung des Monopols in Bayern verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Allerdings lägen dem in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopol legitime Gemeinwohlziele zu Grunde, nämlich die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften und vor irreführender Werbung sowie die Abwehr von Gefahren aus der mit dem Wetten verbundenen Folge- und Begleitkriminalität. Nach dem gegenwärtigen Stand der Forschung stehe fest, dass auch die Beteiligung an Sportwetten krankhaftes Suchtverhalten nach sich ziehen könne. Der Gesetzgeber dürfe dies - insbesondere auch im Hinblick auf den Jugendschutz - zum Anlass für Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Suchtprävention nehmen. Rein fiskalische Interessen des Staates schieden dagegen als solche zur Rechtfertigung der Errichtung eines Wettmonopols aus. Eine Abschöpfung von Mitteln der aus Glücksspielen erzielten Einnahmen sei nur als Weg zur Bekämpfung und als Konsequenz aus einem öffentlichen Monopolsystem gerechtfertigt, nicht dagegen als selbstständiges Ziel.

Die Errichtung eines staatlichen Wettmonopols sei grundsätzlich als geeignetes Mittel zur Erreichung dieser legitimen Ziele zu betrachten. Der Gesetzgeber habe auch von der Erforderlichkeit eines Wettmonopols ausgehen dürfen. Zwar könne Verbraucher- und Jugendschutz und die Vermeidung von Folge- und Begleitkriminalität grundsätzlich auch durch die Normierung eines durch Genehmigungsvorbehalte beschränkten und behördlich kontrollierten gewerblichen Wettangebots privater Unternehmen realisiert werden. Angesichts seines weiten Beurteilungsspielraums habe der Gesetzgeber jedoch davon ausgehen dürfen, dass mit einem auf die Bekämpfung von Sucht und problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopol die von ihm angestrebten legitimen Ziele effektiver erreicht werden könnten als im Wege einer Kontrolle privater Wettunternehmen.

Ungeachtet dessen stelle das in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol in seiner gegenwärtigen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Das im Rahmen des Wettmonopols eröffnete Spielwettangebot Oddset sei nicht konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet. Weder das bayerische Staatslotteriegesetz noch der auch in Bayern geltende Lotteriestaatsvertrag enthielten ausreichende Vorgaben für eine Verwirklichung der dem Wettmonopol zu Grunde liegenden gewichtigen Gemeinwohlbelange. Auch § 284 StGB enthalte keine inhaltlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Wettangebots. Die bestehenden Vorschriften gewährleisteten nicht hinreichend, dass das staatlich zur Verfügung gestellte Wettangebot konsequent in den Dienst der Gemeinwohlbelange gestellt werde und dass angesichts des bestehenden Spannungsverhältnisses ein Konflikt zwischen den Gemeinwohlbelangen und dem fiskalischen Interesse des Staates an der Erzielung größtmöglicher Einkünfte aus der in eigener Regie erfolgenden Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht zu deren Gunsten ausfalle. Das vorhandene Regelungsdefizit spiegele sich in der zu beobachtenden Praxis der staatlichen Oddset-Sportwetten wider. Die Veranstaltung dieser Wette verfolge erkennbar auch fiskalische Zwecke und sei im Vertrieb, in der Werbung und in der Prävention nicht auf die aktive und konsequente Bekämpfung des Suchtverhaltens ausgerichtet. Das tatsächliche Erscheinungsbild entspreche vielmehr dem der wirtschaftlich effektiven Vermarktung einer grundsätzlich unbedenklichen Freizeitbeschäftigung. Der Ausschluss anderer als der vom Freistaat Bayern veranstalteten Wetten sei nach Art. 12 Abs. 1 GG nur dann zu rechtfertigen, wenn das Monopol rechtlich und faktisch an legitimen Zielen, insbesondere der Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet sei. Insofern liefen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof, vor allem im Urteil vom 6. November 2003 <Gambelli>, zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben.

Die Unvereinbarkeit des in Bayern bestehenden staatlichen Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG führe nicht zur Nichtigkeit der angegriffenen Rechtslage. Ein verfassungsgemäßer Zustand könne entweder durch eine konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung orientierte Ausgestaltung des Wettmonopols oder durch eine gesetzlich geregelte und kontrollierte Zulassung privater Wettunternehmer hergestellt werden. Zu einer entsprechenden Neuregelung und zu deren Umsetzung sei der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet. Erforderlich seien Regelungen betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten, Vorgaben zur Beschränkung der Vermarktung und der Werbung auf die bloße Information über Wettmöglichkeiten, der Ausgestaltung der Vertriebswege entsprechend den Anforderungen des Spieler- und Jugendschutzes und der über ein bloßes Bereithalten von Informationsmaterial hinausgehenden Aufklärung über Suchtgefahren. Für die Neuregelung, die sowohl durch den Bundes- als auch durch den Landesgesetzgeber erfolgen könne, sei eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 angemessen.

Während der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibe die bisherige Rechtslage mit der Maßgabe anwendbar, dass der Freistaat Bayern unverzüglich ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines Monopols andererseits herzustellen habe. Das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet würden, dürften weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden. Ob in der Übergangszeit eine Strafbarkeit nach § 284 StGB gegeben sei, unterliege der Entscheidung der Strafgerichte. Auch in der Übergangszeit müsse allerdings bereits damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Der Staat dürfe die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von Wetten nutzen. Daher seien bis zu einer Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher Wettveranstaltung sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zum Wetten auffordere, untersagt. Ferner habe die Staatliche Lotterieverwaltung umgehend aktiv über die Gefahren des Wettens aufzuklären.

In seinem nachfolgenden, die Rechtslage unter Geltung des Sportwettenmonopols in Baden-Württemberg betreffenden Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -(URL: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20060704_1bvr013805.html)hat das Bundesverfassungsgericht die an das Verbot privater Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten während der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 zu stellenden Anforderungen dahingehend präzisiert, dass die Rechtmäßigkeit dieser auf § 284 StGB gestützten Verfügungen von dem unverzüglichen Beginn einer konsequenten Ausrichtung des Sportwettenmonopols an der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht abhängig ist.

Die vorstehend dargestellten Grundsätze sind auf den in Hessen durch das Spw/LottoG geprägten Rechtszustand in vollem Umfange zu übertragen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2006 die von ihm im Urteil vom 28. März 2006 zu dem bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols im dortigen Staatslotteriegesetz angewandt und folglich auch dem Land Baden-Württemberg aufgegeben, bis 31. Dezember 2007 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen und ihm die Befugnis zur Unterbindung privater Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten während dieser Übergangszeit eingeräumt. Da das Spw/LottoG zu den Staatslotteriegesetzen in Bayern und Baden-Württemberg hinsichtlich der Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols keine substantiellen Unterschiede aufweist, sind die von dem Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 28. März und 4. Juli 2006 aufgestellten Grundsätze auch bezüglich des staatlichen Wettmonopols in Hessen anzuwenden (für Nordrhein-Westfalen ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

Gemessen an diesen Maßstäben beinhaltet die Untersagungs- und Schließungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Juni 2006 keine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbare Einschränkung der Berufsfreiheit des Antragstellers. Die gegen ihn verfügten Maßnahmen sind von der auch der Antragsgegnerin im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit als Ordnungsbehörde zustehenden Befugnis gedeckt, die unerlaubte gewerbliche Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten innerhalb der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2007 zu unterbinden. Den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die unverzügliche Herstellung eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen den mit dem staatlichen Wettmonopol verfolgten Zielen und seiner tatsächlichen Handhabung aufgestellt hat, ist in Hessen genügt.

In seinen von der Antragsgegnerin im vorliegenden Eilverfahren überreichten, jeweils an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport gerichteten Stellungnahmen vom 23. Mai und 27. Juni 2006 hat die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen ausgeführt, dass nach Ergehen der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 umgehend Maßnahmen geplant und umgesetzt worden seien, um das von dem Bundesverfassungsgericht beanstandete Defizit bei dem Vollzug des geltenden staatlichen Sportwettmonopols zu beseitigen. Diese Maßnahmen bezögen sich sowohl auf Art und Zuschnitt des Angebots wie auch auf die Vertriebs- und Marketingmaßnahmen. Das zur Verfügung gestellte Angebot an Oddset-Sportwetten sei zurückgefahren worden. Halbzeitwetten gebe es nicht mehr. Planungen einer Oddset Live-Wette seien gestoppt worden. Erste Vertriebsmaßnahmen seien umgesetzt worden, die den Vorgaben einer Beschränkung der Vermarktung entsprächen. Die Teilnahme an Oddset-Spielwetten sei künftig nur noch mit einer Kundenkarte zulässig. Die Registrierung werde mit einer Schufa-Abfrage mit Altersverifizierung verbunden. Hierdurch werde eine objektive Verfügbarkeitsbarriere aufgebaut und die Teilnahme von Minderjährigen an den Wetten verhindert. Um die direkte Ansprache der für das Produkt besonders offenen Kundengruppe der Stadionbesucher einzuschränken, sei die Oddset-Bandenwerbung in den Fußballstadien, etwa bei Eintracht Frankfurt, Kickers Offenbach, Darmstadt 98 und SV Wehen, ebenso storniert worden wie Anzeigen in Stadionzeitungen, in den Internetauftritten der genannten Vereine und in Lautsprecherdurchsagen. Mit der Einführung der Oddset-Kundenkarte würden zudem die technischen Voraussetzungen einer Selbstsperre geschaffen. Der Spielteilnehmer könne dann auch unterhalb des von Lotto Hessen vorgegebenen Betrages Spiellimits festlegen, ab deren Erreichen er keine weiteren Einsätze tätigen könne. Mit einer Prüfung, ob die Verkaufsstellendichte von Lotto Hessen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entspreche, sei begonnen worden. Zur Verkleinerung des Vertriebsnetzes sei bereits 68 Lotto-Verkaufsstellen die Kündigung angekündigt worden. Um die Einhaltung der Anforderungen der Einzelausgestaltung des Vertriebs am Ziel der Suchtbekämpfung sicherzustellen, habe Lotto Hessen damit begonnen, regelmäßige Testkäufe durchzuführen, bei denen die Einhaltung des Jugendschutzes in den Lotto-Verkaufsstellen überprüft werde. Im Wiederholungsfall eines Verstoßes gegen zwingende Bestimmungen des Jugendschutzes erfolge die Kündigung des Verkaufsstellengeschäftsbesorgungsvertrages. Den vom Bundesverfassungsgericht geäußerten Bedenken an dem Vertrieb von Glücksspielen über das Internet werde durch das Projekt "Internet-Relaunch" Rechnung getragen, das das Ziel verfolge, das Internetangebot am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft, der Bekämpfung der Wettsucht und des Jugendschutzes auszurichten. Wesentliche Bestandteile dieser "Internet-Relaunch" seien wiederum eine automatische Schufa-Abfrage des sich registrierenden Spielteilnehmers, die eine Teilnahme von Minderjährigen ausschließe, und die Einrichtung einer Selbstsperre für Kunden. Ein Vertrieb über "SMS" bzw. "Mobile Gaming" werde im Gegensatz zum privaten Bereich nicht angeboten. Im Zuge der den staatlichen Anbietern auferlegten Pflicht, die Werbung für die vertriebenen Sportwetten auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Wetten zu beschränken, habe Lotto Hessen die Distribution seiner Werbung ganz erheblich eingeschränkt. Auf Fernseh-, Rundfunk- und Stadionwerbung werde vollständig verzichtet. Um der Forderung des Bundesverfassungsgerichts zur Verwirklichung einer angebotsimmanenten Aufklärung über die mit der Sportwette verbundenen Suchtgefahren nachzukommen, habe Lotto Hessen als Erstmaßnahme auf allen neuen Spielscheinen und Informationsbroschüren Hinweise zur Suchtprävention und Informationen zu Anlaufstellen für Suchtgefährdete aufgebracht. Die Aufklärung über Suchtgefahren habe Lotto Hessen überdies in sein Schulungskonzept für Lotto-Verkaufsstellen integriert. Zur weiteren Orientierung des Vertriebs und des Marketings an den Zielen des Schutzes für Spieler und Jugendlicher werde in Zusammenarbeit mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband ein Sozialkonzept erarbeitet, das die Beseitigung der Folgen der Spielsucht zum Gegenstand habe. Der fertige Produktplan werde bis Ende Juni 2006 vorliegen. Mit der Umsetzung des Präventionskonzeptes werde unmittelbar danach begonnen. Parallel hierzu werde in Kooperation mit Lotto Baden-Württemberg ein Sozialkonzept zur Suchtprävention erarbeitet.

Mit diesen Maßnahmen hat der staatliche Anbieter von Oddset-Sportwetten in Hessen die ihm gegenwärtig möglichen Schritte eingeleitet, um das fortbestehende staatliche Wettmonopol an den Erfordernissen einer effektiven Vermeidung problematischen Spielverhaltens, insbesondere durch Minderjährige, und der Suchtprävention auszurichten. Soweit von ihm bestimmte, derzeit noch nicht oder nicht abschließbar zu realisierende Maßnahmen erst für die nahe Zukunft angekündigt worden sind (Umprogrammierung des Internetauftritts, Umsetzung des Suchtpräventionsprogramms) steht dies der Annahme nicht entgegen, dass unverzüglich damit begonnen wurde, ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen der Handhabung des staatlichen Wettmonopols und den hiermit verfolgten Zielen herzustellen.

Der Vortrag des Antragstellers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen seiner Ansicht kann der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere nicht entnommen werden, dass das staatlich zur Verfügung gestellte Sportwettangebot künftig nicht mehr über das Internet vertrieben werden darf. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht lediglich die bisherige Ausgestaltung der Internetpräsentation für bedenklich erachtet und hat gefordert, dass auch bei Beschreitung dieses Vertriebsweges effektive Maßnahmen zur Abwehr der Suchtgefahren ergriffen werden müssen, insbesondere etwa die Möglichkeit einer Selbstsperre für die Spieler (vgl. Urteil vom 28. März 2003, Randnummern 139, 141,152).

Nach alledem stellt sich die angefochtene Untersagungsverfügung aus Sicht des nationalen Rechts als rechtmäßig dar.

Auch dem Gemeinschaftsrecht sind Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht zu entnehmen.

Allerdings greift das auf das geltende staatliche Sportwettenmonopol gestützte Verbot der privaten Veranstaltung und Vermittlung von Oddset- Sportwetten - nach wie vor - in unzulässiger Weise in die durch Art. 43 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 55 des EG-Vertrages - jeweils in Verbindung mit Art. 48 des Vertrages - eingeräumte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des Unternehmens ein.

Der Europäische Gerichtshof - im Folgenden: EuGH - hat wiederholt entschieden, dass Rechtsvorschriften des nationalen Rechts, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Veranstalters von Glücksspielen, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und diese Dienstleistungen dort rechtmäßig erbringt, zu unterbinden oder zu behindern, zu einer Beschränkung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dieses Dienstleistenden führen können (vgl. Urteile vom 13. November 2003 - C-42/02 - <Lindman>, Randnummern 19, 20 und 25, vom 6. November 2003 - C-243/01 - <Gambelli>, Randnummern 44 ff., vom 21. Oktober 1999 - C-67/98 - <Zenatti>, Randnummern 14 ff. und vom 21. September 1999 - C-124/99 - <Läära>, Randnummern 13 ff.). In dem vorerwähnten Urteil vom 6. November 2003 in der Rechtssache Gambelli (Randnummern 54 und 55) hat der EuGH auch die hier in Frage stehende Vermittlungstätigkeit für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieter von Sportwetten in den Schutzbereich des Art. 49 EG-Vertrag einbezogen. Ein strafbewehrtes Verbot der Teilnahme an Wetten, die in anderen Mitgliedstaaten als dem organisiert werden, in dessen Gebiet der Wettende ansässig ist, stelle eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Das Gleiche gelte für das an Vermittler gerichtete ebenfalls strafbewehrte Verbot, die Erbringung von Wettdienstleistungen bei Sportereignissen, die von einem Leistungserbringer mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat organisiert werden, zu erleichtern.

Nach den vom EuGH in den oben zitierten Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen kann der durch das strafbewehrte Verbot einer Vermittlung von Sportwetten bewirkte Eingriff in die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nur auf Grund des Vorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 des EG-Vertrages oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (etwa Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung, Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen) gerechtfertigt sein. Der EuGH erkennt hierbei grundsätzlich das Bedürfnis der Mitgliedstaaten an, die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Gemeinwohls zu beschränken oder sogar zu verbieten, und mit Hilfe der durch Lotterien und Wetten eingenommenen Beträge im Allgemeininteresse liegende Vorhaben zu finanzieren. Zugleich hat er den staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten ein Ermessen zur Festlegung der Erfordernisse zugebilligt, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Er fordert jedoch, dass die Beschränkungen geeignet sein müssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Diese Maßnahmen müssten tatsächlich dem Ziel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus monopolisierten staatlichen Veranstaltungen oder mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten privaten Spielen dürfe nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein. Ferner dürften die gesetzlichen Einschränkungen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Ziele notwendig sei. Weiterhin dürften diese Regelungen nicht in diskriminierender Weise angewendet werden (vgl. Urteile vom 21. Oktober 1999 <Zenatti>, Randnummern 13 und 36, und vom 6. November 2003 <Gambelli>, Randnummern 60, 62, 63 und 67). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überprüfen sei - so der EuGH - Sache der hierzu berufenen nationalen Gerichte. Diese müssten sich überdies die Frage vorlegen, ob die die Teilnahme an dem Sportwettenmarkt unterbindenden oder einschränkenden Vorschriften des nationalen Rechts nicht über das hinausgingen, was zur Erreichung der mit ihnen verfolgten Ziele notwendig sei (Urteil vom 6. November 2003 <Gambelli>, Randnummer 70).

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 19. Februar 2004 - 11 TG 3060/03 - GewArch 2004, 153 ff., diese Grundsätze aufgegriffen und hat angenommen, dass die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Veranstalter deshalb nicht auf § 1 Spw/LottoG gestützt werden könne, weil das in dieser Bestimmung normierte staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten und die hieran anknüpfende Beschränkung der gewerblichen Vermittlung der unter staatlicher Regie veranstalteten Sportwetten durch von dem Land Hessen zugelassene Annahmestellen nach § 1 Abs. 5 Spw/LottoG gegen die dargestellten Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoße. Die von der Behörde gegen den Antragsteller (des damaligen Verfahrens) ausgesprochene Untersagung der Vermittlung von Sportwetten könne deshalb nicht auf § 1 Spw/LottoG gestützt werden, weil das in dieser Bestimmung normierte staatliche Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten und die hieran anknüpfende Beschränkung der gewerblichen Vermittlung der unter staatlicher Regie veranstalteten Sportwetten durch von dem Land Hessen zugelassene Annahmestellen nach § 1 Abs. 5 Spw/LottoG gegen die dargestellten Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoße. Die für die ausländische Vertragspartnerin des Antragstellers jenes Verfahrens durch die Untersagung der Vermittlung von ihr veranstalteter Sportwetten in Hessen mittelbar verbundene Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit stelle - so der Senat in seinem Beschluss vom 19. Februar 2004 - einen nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigten Eingriff in die dem Unternehmen durch den EG-Vertrag gewährleistete Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar. Das den Mitgliedstaaten zuerkannte Bedürfnis, die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen zu beschränken oder sogar zu verbieten, und mit Hilfe der durch Lotterien und Wetten eingenommenen Beträge im Allgemeininteresse liegende Vorhaben zu finanzieren, könne die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten auf der Grundlage des in Hessen bestehenden staatlichen Sportwettenmonopols nicht rechtfertigen. Nach der von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Behauptung des Antragstellers (gemeint sind die Beteiligten jenes Verfahrens) sei davon auszugehen, dass staatliche Lotteriegesellschaften im gesamten Bundesgebiet und damit auch in Hessen in Sportstätten und Medien eine breit angelegte Werbung zur Teilnahme an Oddset - Sportwetten betrieben, um mit den Einnahmen kostenintensive öffentliche Vorhaben und Veranstaltungen, u.a. die Fußballweltmeisterschaft 2006, zu finanzieren oder zu unterstützen und Haushaltsdefizite auszugleichen.

Schließlich wurde im Beschluss vom 19. Februar 2004 festgestellt, dass die Untersagung der Vermittlung privater Sportwetten im damaligen Fall auch nicht auf den Straftatbestand gemäß § 284 StGB in Zusammenhang mit der polizeirechtlichen Generalklausel nach § 11 HSOG gestützt werden könne. Eine Strafverfolgung des hier ansässigen Vermittlers wäre - so der Senat im damaligen Beschluss - mit einem unzulässigen Eingriff in die durch den EG-Vertrag gewährleisteten Freiheitsrechte des ausländischen Wettanbieters verbunden. Die Frage einer Verwirklichung des Straftatbestandes gemäß § 284 StGB werde sich erst dann stellen, wenn die Zulassung einer Veranstaltung von Sportwetten durch private Anbieter und die Vermittlung von derartigen Sportwetten im Einklang mit den dargestellten Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts geregelt worden sei.

Diese Erwägungen haben sich insoweit überholt, als - wie oben umfassend dargestellt - auch in Hessen damit begonnen worden ist, die Werbung für die unter staatlicher Regie veranstalteten und vermittelten Sportwetten mit Rücksicht auf die den staatlichen oder staatlich konzessionierten Anbietern von Sportwetten zur verfassungsrechtlich konformen Ausgestaltung des bestehenden staatlichen Monopols durch das Bundesverfassungsgericht auferlegten Verpflichtungen in deutlicher Weise zurückzufahren und an den Erfordernissen der Suchtprävention und des Jugendschutzes auszurichten. Diese Maßnahmen reichen aber alleine nicht aus, um den Eingriff in die gemeinschaftsrechtlich verbürgte Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit des ausländischen Veranstalters als nach Art. 46 Abs. 1 des EG-Vertrages durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls legitimiert zu betrachten. Vielmehr gelten die Bedenken an der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit der Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols in Hessen, die der Senat in seinem Beschluss vom 19. Februar 2004 (auch) aus dem Fehlen eines gemeinschaftskonformen Regelwerks hergeleitet hat, fort.

Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (a.a.O, S. 1264 [Randnummer 120]) mit Blick auf die Rechtslage und die Verhältnisse in Bayern festgestellt hat, handelt es sich bei der im Widerspruch zur propagierten Zielsetzung des staatlichen Sportwettenmonopols stehenden tatsächlichen Ausrichtung des staatlichen Wettangebots auf eine möglichst breite und effektive Vermarktung der Produkte unter Vernachlässigung eines effektiven und konsequenten Spielerschutzes nicht lediglich um eine unzureichende Umsetzung ausreichender landes- oder bundesrechtlicher Regelungen. Vielmehr ist das zu konstatierende Verhalten der staatlichen Anbieter danach Ausdruck und Folge eines entsprechenden Regelungsdefizits.

Diese auf das Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG bezogenen Feststellungen sind auf den Bereich der Grundfreiheiten nach Art. 43 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 55 des EG-Vertrages übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht geht in seinem Urteil vom 28. März 2006 a.a.O, S. 1266, 1267 [Randnummer 144]) von der Parallelität der Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts zu den vom EuGH zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben aus. Das verbleibende und spätestens bis zum 31. Dezember 2007 zu beseitigende Regelungsdefizit wirkt sich folglich dahingehend aus, dass es bis zur vollständigen normativen und tatsächlichen Anpassung an die in gleicher Weise von nationalem Verfassungsrecht wie von dem Gemeinschaftsrecht gestellten Anforderungen bei der Unzulässigkeit des Eingriffs in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Wettveranstalters verbleibt, dessen Sportwetten durch einen privaten Vermittler in Hessen angeboten werden (vgl. zur Sach- und Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -; anderer Ansicht: Bay.VGH, Urteil vom 10. Juli 2006 - 22 BV 05.457 -, Seite 20, 21 des Urteilsabdrucks; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 1 M 476/05 -, Seite 10 des Abdrucks; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 7 L 701/06 -, wonach bereits die eingeleiteten Maßnahmen zur Begrenzung des staatlichen Wettangebots den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an eine kohärente und systematische Einschränkung der Wetttätigkeit genügen).

Ungeachtet dessen vermag der Senat nicht von der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung vom 9. Juni 2006 wegen Missachtung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Grundfreiheiten der Fa. W.-S. in Österreich auszugehen. Die Rechtswidrigkeit der auf § 11 HSOG gestützten Verfügung folgt nicht daraus, dass § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Spw/LottoG und § 284 StGB wegen des vorliegenden Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht nicht angewendet werden dürften und es folglich an einer Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der von der Antragsgegnerin herangezogenen Rechtsgrundlage fehlen würde. Für den Senat ergibt sich keine Verpflichtung, von einer Anwendung der vorgenannten Bestimmungen abzusehen, um der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Vertragspartners des Antragstellers zum Durchbruch zu verhelfen.

Allerdings sind die Gerichte der Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, dem Gemeinschaftsrecht Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht einzuräumen, indem sie jede Bestimmung des nationalen Rechts, die selbst gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt oder deren Vollzug dem Gemeinschaftsrecht zuwiderläuft, unangewendet lassen, ohne eine Beseitigung der Bestimmung durch den Gesetzgeber oder in einem verfassungsrechtlichen Verfahren abwarten zu müssen (vgl. grundlegend: EuGH, Urteil vom 9. März 1978 - Rs. 106-77 -, NJW 1978, 1741 <SPA Simmenthal>, Randnummern 21-24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

Gleichwohl sieht der Senat schon deshalb keinen Grund, wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts von der Anwendung von § 284 StGB und der Regelungen des Spw/LottoG abzusehen, weil das Bundesverfassungsgericht auch in Ansehung der Anforderungen des Gemeinschaftsrechts an einen Ausschluss privater Anbieter vom Sportwettenmarkt, die aus seiner Sicht mit den entsprechenden verfassungsrechtlichen Erfordernissen deckungsgleich sind, die Unterbindung der gewerblichen Veranstaltung und Vermittlung von Wetten durch private Wettunternehmen bis zum 31. Dezember 2007 für zulässig erklärt hat. Im Hinblick hierauf kann davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht angenommen hat, dass die Anwendung der Bestimmungen zum Zwecke der Untersagung der privaten Veranstaltungs- und Vermittlungstätigkeit von Sportwetten während der von ihm eingeräumten Übergangsfrist auch mit Gemeinschaftsrecht, insbesondere auch mit dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, vereinbar ist. Von dieser von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 erkennbar vertretenen Rechtsauffassung abzuweichen, besteht für den Senat keine Veranlassung.

Zwar ist er durch das Urteil des Bundesverfassungsgericht nicht einer eigenständigen Prüfung enthoben, ob die Anwendung des § 284 StGB bei (vorübergehend) fortbestehendem staatlichen Sportwettenmonopol gemeinschaftsrechtskonform ist, da zur Entscheidung der Frage, ob eine innerstaatliche Norm des einfachen Rechts mit einer vorrangigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist und ob ihr deshalb die Geltung versagt werden muss, nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern allein die Fachgerichte zuständig sind (BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145 [170]).

Der Senat sieht indessen keinen Grund, von der Anwendung des § 284 StGB auf der Grundlage des einstweilen fortbestehenden staatlichen Sportwettenmonopols abzusehen. Auch er geht davon aus, dass die dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber und den Ländern vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangsfrist zur Herstellung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen für ein verfassungskonformes Sportwettenrecht mit den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts übereinstimmt. Er sieht deshalb auch keine Notwendigkeit, eine Klärung der Frage durch den EuGH herbeizuführen, ob Art. 43 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 des EG-Vertrages dahingehend ausgelegt werden können, dass die Mitgliedstaaten durch das Verbot oder die Einschränkung der Vermittlung von Sportwetten zeitlich begrenzt von den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union abweichen dürfen (vgl. das entsprechende Ersuchen um Vorabentscheidung des Tribunale Teramo (Italien) vom 31. Juli 2004 - Rechtssache C 359/04 -, Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Oktober 2004 C 262, Seite 20).

Der Ansicht, Gemeinschaftsrecht vertrage bei festgestellten Verstößen des nationalen Rechts gegen gemeinschaftsrechtliche Regelungen keinerlei übergangsweise Fortgeltung der kollidierenden nationalen Bestimmungen, so dass der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Unternehmens auch in der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsphase unbedingter Vorrang einzuräumen sei (so etwa Vallone/Dubberke, GewArch 2006, 240, 241), vermag der Senat nicht zu folgen.

Zwar hat sich der EuGH noch nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob eine Bestimmung des nationalen Rechts, die selbst oder in ihrem Vollzug mit Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, vorübergehend angewendet werden darf, um eine schrittweise Anpassung an die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts zu ermöglichen (vgl. BFH, Beschluss vom 14. 2. 2006 - VIII B 107/04 -, IStR 2006, 345 [349], zur Vereinbarkeit des § 17 EStG mit der Kapitalverkehrsfreiheit bei Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften). Allerdings hat der EuGH mehrfach betont, dass der Vorrang des Gemeinschaftsrechts die Befugnis der nationalen Gerichte unberührt lasse, bei festgestellten Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, die zur Um- oder Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts geeignet erscheinen (EuGH, Urteile vom 4. April 1968 - Rs. 34-67- <Lück>, und vom 22. Oktober 1998 - C-10/97 - u.a. -, EuZW 1998, 719 [720] <IN.CO.GE.90 Srl u.a.>).

Bezüglich des hier in Frage stehenden Ausschlusses privater Anbieter von der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten hat der EuGH überdies - wie bereits erwähnt - den Mitgliedstaaten ausdrücklich auch das Recht eingeräumt, durch Schaffung eines staatlichen Monopols eine private wirtschaftliche Betätigung in diesem Bereich vollständig zu unterbinden, sofern dies durch zwingende Gründe des allgemeinen Wohls gerechtfertigt und das Handeln des Staates tatsächlich (nur) auf die Verfolgung dieser Gemeinwohlbelange ausgerichtet ist. Dies schließt die Befugnis ein, auch während des Übergangs zu einem diesen Erfordernissen entsprechenden rechtlichen und tatsächlichen Zustand unter vorübergehender Anwendung des geltenden Rechts keine private Betätigung bei der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zuzulassen, wenn durch die Zulassung privater Veranstalter und Vermittler die auf die Herbeiführung eines gemeinschaftskonformen staatlichen Sportwettenmonopols ausgerichtete Konzeption des Staates gefährdet und hierdurch eine - nicht anders auszuräumende - erhebliche Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen herbeigeführt würde, die deutlich schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der gemeinschaftsrechtlich verbürgten Grundfreiheiten der durch die staatlichen Maßnahmen betroffenen Anbieter. Unter diesen - engen - Voraussetzungen erweist sich die Einschränkung gemeinschaftsrechtlicher Grundfreiheiten durch eine zeitlich begrenzte Fortgeltung des mit Gemeinschaftsrecht kollidierenden nationalen Rechts nicht als unverhältnismäßig. Einer vorübergehenden Suspendierung des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - unter den genannten Voraussetzungen angenommen hat, bedarf es nach Ansicht des Senats aus den dargelegten Gründen nicht.

Die vorstehend dargestellten Voraussetzungen für die weitere Anwendung des § 284 StGB auf der Grundlage des Spw/LottoG sind erfüllt.

Die weitere Heranziehung der genannten Regelungen während der von dem Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 bestimmten Übergangsfrist ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der Allgemeinheit vor den nachteiligen Folgen eines übermäßig ausgeweiteten Sportwettangebotes unverzichtbar.

Gemeinschaftsrecht, auf das als Ersatz für das innerstaatliche Recht zurückgegriffen werden könnte, besteht nicht. Die von der Kommission angestrebte Harmonisierung des Glücksspiel- und Sportwettensektors in der Gemeinschaft steht weiterhin aus (vgl. das u.a. an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Auskunftsersuchen der Kommission über nationale Sportwettbestimmungen, EuZW 2006, 290). Das sonstige Bundes- und Landesrecht gewährleistet keinen hinreichenden Schutz vor den mit einem übermäßigen Sportwettangebot für die Allgemeinheit einhergehenden Risiken. Insbesondere die im allgemeinen Gewerberecht vorgesehenen Begrenzungen gewerblicher Tätigkeit genügen den spezifischen Gefährdungen durch das Glücksspiels nicht, weil es keine ausreichenden Instrumente zur Eindämmung der Spielsucht, zur Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich und zur präventiven Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität bereit hält (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

Das bestehende Regelungsdefizit kann auch nicht auf anderem Wege als durch eine zumindest vorübergehende Anwendung des Bundes- und Landesrechts behoben werden. Von dem Bundes- bzw. Landesgesetzgeber kann nicht verlangt werden, die bestehende Regelungslücke sofort zu schließen. Bei dem Sportwettenrecht handelt es sich um einen komplexen, in rechtlicher Hinsicht sehr umstrittenen und deshalb besonders schwer zu gestaltenden Rechtsbereich. Gerade im Hinblick auf diese außergewöhnliche Problematik hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen längeren Übergangszeitraum zur Entscheidung über das künftige System der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten und zum Erlass der hierzu erforderlichen Bestimmungen eingeräumt. Während dieses Zeitraums muss den zuständigen Behörden auch das erforderliche Instrumentarium zur Unterbindung eines unerlaubten privaten Sportwettangebots zur Verfügung stehen. Der Staat kann sich nicht damit begnügen, nur sein eigenes Vorgehen bei der Zulassung von Sportwetten den Erfordernissen der Gefahrenvermeidung und Suchtprävention anzupassen. Er sieht sich vielmehr mit der Notwendigkeit konfrontiert, ein umfassendes, auch die privaten Anbieter von Sportwetten einbeziehendes Konzept zur Bekämpfung der Spielsucht zu verwirklichen. Bei einem einseitigen Rückzug des Staates oder der staatlichen Anbieter aus dem Bereich der besonders glücksspielbetonten, stark beworbenen Sportwettangebote bestünde die Gefahr einer weiteren Verschlechterung der Lage für potentiell Suchtgefährdete, weil private Unternehmen bei dem Versuch, sich den frei werdenden Marktanteil zu sichern, die schon jetzt sehr umfangreiche Palette der Wettmöglichkeiten ausweiten, diese mit attraktiven Angeboten verbinden und hierfür eine breit angelegte Werbung betreiben könnten. Unter diesen Umständen ist es entgegen der Ansicht des Antragstellers unerheblich, ob von dem Betrieb des privaten Wettbüros im Einzelfall eine besondere, über die allgemeinen Gefahren eines übermäßigen Sportwettangebots hinausgehende Gefährdung ausgeht. Ebensowenig kommt es für die hier allein in Frage stehende Rechtmäßigkeit der ordnungsrechtlichen Unterbindung privater Vermittlungstätigkeit während der vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangsphase darauf an, ob etwa die Begrenzung des Werbeverhaltens privater Wettanbieter aus kartellrechtlichen Gründen Probleme bereitet.

Angesichts der dargestellten Gefahren ist die Unterbindung der unerlaubten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten dringlich und überwiegt das Interesse des im EU-Ausland konzessionierten Anbieters an einer ungehinderten Vermittlung seiner Sportwetten in Hessen. Diesen privaten Belangen musste nur so lange Vorrang eingeräumt werden, als der Staat in Widerspruch zu den von ihm propagierten Zielen des Sportwettenmonopols selbst ein ausgedehntes und mit umfassender Werbung begleitetes Angebot an Sportwetten ohne ausreichendes Konzept der Suchtprävention und Gefahrenverhinderung zu verantworten hatte. Mit der ernsthaften Verfolgung eines solchen Konzepts müssen die entgegenstehenden Interessen der Veranstalter im EU-Ausland an einer Fortsetzung ihrer wirtschaftlichen Betätigung in Hessen zurückstehen. Zu Lasten dieser Anbieter ist zu berücksichtigen, dass die von ihnen getroffenen Investitionsentscheidungen vor dem Hintergrund einer für alle erkennbar unklaren Rechtslage erfolgt sind und deshalb von vornherein mit dem Risiko behaftet waren, sich nur vorübergehend oder gar nicht amortisieren zu können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -).

Gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 9. Juni 2006 sind auch aus anderen Gründen keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Die dem Antragsteller für die Schließung seines Wettbüros eingeräumte Frist von 7 Tagen ist zwar sehr kurz bemessen. Sie ist aber für die Befolgung der Schließungsanordnung ausreichend. Die Räumung des Wettbüros und die Abwicklung des Gewerbebetriebs sind, wie die Antragsgegnerin zwar nicht in der Begründung der Verfügung dargelegt, aber im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens zu Recht geltend gemacht hat (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG), mit keinem erhöhten Aufwand verbunden, der eine längere Frist erforderlich machen würde. Auch insoweit ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dieser in Kenntnis der ungeklärten Rechtslage ohne behördliche Erlaubnis mit seiner Vermittlungstätigkeit begonnen hat und folglich damit rechnen musste, diese Tätigkeit rasch wieder beenden zu müssen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist, anders als das Verwaltungsgericht meint, ferner durch überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt. An hinreichenden Gründen für die sofortige Durchsetzung der Untersagungsverfügung fehlt es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -, GewArch 2005, 246 ff., die Anordnung der sofortigen Vollziehung des auf die Strafbarkeit der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten nach § 284 StGB gestützten Verbots dieser Tätigkeit von dem Nachweis konkreter Gefahren für die Allgemeinheit durch die Fortsetzung der Vermittlung abhängig gemacht hatte. Auf die von dem Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung angestellten Erwägungen kommt es nicht mehr an, nachdem es mit seinem nachfolgenden Urteil vom 28. März 2006 eine Klärung der durch die staatlichen Sportwettmonopole aufgeworfenen Rechtsfragen herbeigeführt, die Grundlage für das Vorgehen des Bundes- bzw. Landesgesetzgebers und der Verwaltungsbehörden zur Herstellung eines verfassungskonformen Zustandes bis zum 31. Dezember 2007 geschaffen und während der Übergangszeit die Unterbindung der unerlaubten gewerblichen Betätigung von Privaten im Bereich der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten für rechtens erklärt hat. Ungeachtet der durch die Strafgerichte zu beantwortenden Frage der Strafbarkeit der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten nach § 284 StGB kann während der Übergangsfrist das dem staatlichen Sportwettenmonopol zuwiderlaufende Verhalten gewerblicher Veranstalter und Vermittler auf der Grundlage dieser Strafbestimmung als verboten betrachtet und ordnungsrechtlich unterbunden werden, sofern - wie in Hessen geschehen - unverzüglich damit begonnen wurde, das bestehende Monopol konsequent am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auszurichten. Aus dem Umstand, dass die unerlaubte Vermittlung von Sportwetten nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit trotz der festgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG als ordnungsrechtlich verboten angesehen werden darf, ergibt sich unabhängig von der Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung dieses Tatbestandes zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung (vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 1 BvR 138/05 -, Randnummern 17 und 18). Des Nachweises besonderer Gefahren für die Allgemeinheit durch die Fortführung der unerlaubten Betätigung bedarf es nicht (mehr). Das Gemeinschaftsrecht fordert keine andere Beurteilung, weil die sich hieraus ergebenden Anforderungen an die Aufrechterhaltung des staatlichen Sportwettmonopols - wie dargelegt - mit denen des Grundgesetzes deckungsgleich sind.

Diesen die sofortige Vollziehung rechtfertigenden öffentlichen Interessen stehen keine gleichrangigen privaten Interessen des Antragstellers an der Fortsetzung seiner gewerblichen Tätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegenüber. Der Antragsteller hat diese Tätigkeit aufgenommen, obwohl ihm bewusst sein musste, dass ihm wegen des bestehenden staatlichen Sportwettenmonopols in Hessen keine Erlaubnis zur Vermittlung von Oddset-Sportwetten für seinen österreichischen Vertragspartner erteilt werden konnte und dass die Vermittlung von Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis nach § 284 StGB strafbewehrt ist. Wenn er unter Inkaufnahme auch des mit seiner Betätigung verbundenen strafrechtlichen Risikos gleichwohl ein Wettbüro zur Vermittlung von Oddset-Sportwetten eröffnet hat, verdient sein Interesse an der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes kein Vertrauen. Vielmehr musste sich der Antragsteller von vornherein darauf einstellen, dass im Falle einer rechtlichen Bestätigung des staatlichen Monopols bzw. der Einräumung einer Übergangsfrist zur verfassungskonformen und gemeinschaftsverträglichen Ausgestaltung dieses Monopols die Fortführung der unerlaubten Vermittlungstätigkeit unverzüglich unterbunden wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen, weil er - weitgehend - unterlegen ist. Das geringe Unterliegen der Antragsgegnerin wirkt sich kostenmäßig nicht aus (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt dabei in Ermangelung zuverlässiger Anhaltspunkte für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers am Ausgang des Rechtsstreits einen Betrag von 15.000 Euro für das Verfahren der Hauptsache zu Grunde. Er orientiert sich hierbei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004, der unter Nr. 54.2.1 für Gewerbeuntersagungen einen Mindestwert von 15.000 Euro vorsieht. Der für das Hauptsacheverfahren anzusetzende Wert ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens auf die Hälfte zu vermindern. Das mit der Grundverfügung zugleich angedrohte Zwangsmittel bleibt bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt (vgl. Nr. 1.6.2 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).