LG Köln, Urteil vom 27.03.2015 - 14 O 60/15
Fundstelle
openJur 2019, 6578
  • Rkr:
Tenor

Dem Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten,

Abnehmer der Verfügungsklägerin unter Hinweis auf seine Miturheberschaft an der als Anlage AST 1 diesem Urteil beigefügten Porzellanserie "Y" abzumahnen und auf Unterlassung, Auskunft und/oder Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn dies nach Maßgabe des als Anlage AST 2 diesem Urteil beigefügten Schreibens geschieht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist Porzellanhersteller und vertreibt Porzellanprodukte national und international. Der Verfügungsbeklagte ist Deutschlands erster Kaffee-Y.

Im Jahre 2011 plante die Verfügungsklägerin eine Café-Porzellan-Serie, die unter dem Namen „Y" bis heute von der Verfügungsklägerin vertrieben wird. Dabei kam es zu Kontakten zwischen der Verfügungsklägerin und dem Verfügungsbeklagten und auch zu Gesprächen zwischen der für die Verfügungsklägerin tätigen Designerin, Frau T, und dem Verfügungsbeklagten. Die Parteien schlossen dann die "Kooperationsvereinbarung" vom 13. Oktober 2011 bzw. 20. Oktober 2011. Mit dieser Vereinbarung wurde die Zusammenarbeit der Parteien allein im Hinblick auf die Vermarktung der Porzellan-Serie vereinbart, nicht hinsichtlich der Gestaltung der Serie. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die der Schutzschrift der Verfügungsbeklagten beigefügte Anlage HWH 6 Bezug genommen. Die Laufzeit der Kooperationen war bis zum 31. Dezember 2014 vereinbart. Der Vertrag wurde nicht verlängert.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. Februar 2015 mahnte der Verfügungsbeklagte die Verfügungsklägerin ab. Das Unterlassungsbegehren begründete er zum einen damit, dass er Miturheber an der Porzellan-Serie "Y" sei und der Verfügungsklägerin für die Zeit nach dem 31. Dezember 2014 keine Verwertungsrechte eingeräumt habe. In der Abmahnung begehrte er die Unterlassung des Vertriebs und der Bewerbung der Serie "Y" sowie der Werbung für das Porzellan mit seinem Namen sowie Auskunft und Rechnungslegung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie dieses Schreibens (Anlage AST 8, Bl. 36 ff. der Akte) Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben ebenfalls vom 4. Februar 2015 mahnte der Verfügungsbeklagte ferner die D GmbH unter Hinweis auf seine angebliche Miturheberschaft an dem Porzellan „Y" ab und nahm sie auf Unterlassung sowie Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AST 2 (Bl. 18 ff. der Akte) Bezug genommen.

Im Rahmen der weiteren außergerichtlichen Korrespondenz erklärten die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten unter anderem mit Schreiben vom 20. Februar 2015 (Anlage AGG 12, Bl. 51 der Akte), dass sie dem Verfügungsbeklagten auch empfehlen würden, die Abnehmer der Serie auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Die Verfügungsklägerin behauptet, die Gestaltung der Porzellanserie "Y" habe allein ihre Designerin T vorgenommen. Der Verfügungsbeklagte habe Frau T lediglich dreimal persönlich getroffen, unter anderem zum Zwecke der Erstellung eines Werbefilms. An der Gestaltung habe der Verfügungsbeklagte in keiner Weise mitgewirkt, Urheberrechte habe er nicht erlangt.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass die Serie "Y" nicht urheberrechtlich schutzfähig sei. Zwar sei die Serie von Frau T eine höchst ansprechende und sich vom Einerlei des Geschirralltags wohltuend abhebende und gelungene Gestaltung. Ein Werk der angewandten Kunst mit der erforderlichen Gestaltungshöhe, die auf einer künstlerischen Leistung beruhe und nicht dem Gebrauchszweck geschuldet sei, sei jedoch nicht zu erkennen. Im Mittelpunkt stehe der Gebrauchszweck, die gute und einfache Handhabung.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

es dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu verbieten, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, im Wiederholungsfall bis zu 6 Monaten, bzw. Haft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, Abnehmer der Verfügungsklägerin unter Hinweis auf seine mit Urheberschaft an der als Anlage AST 1 beigefügten Porzellanserie "Y" abzumahnen und auf Unterlassung, Auskunft und/oder Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, insbesondere wenn dies nach Maßgabe des als Anlage AST 2 beigefügten Schreibens geschieht.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, bei der Porzellanserie "Y" handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Er weist dazu darauf hin, dass die Porzellanserie "Y" mit namhaften Designpreisen ausgezeichnet worden sei, was unstreitig ist. Zudem sei der Verfügungsbeklagte Miturheber. Die Zusammenarbeit habe zunächst ausschließlich hinsichtlich der Gestaltung des Porzellan begonnen, und zwar schon im Februar 2011, wozu der Verfügungsbeklagte Schriftwechsel per E-Mail als Anlage HWH 21 vorlegt. So sei beispielsweise in der E-Mail-Anfrage der Designerin T vom 7. November 2011 die Frage nach der Henkelgröße der Tassen von "Y" aufgeworfen worden. Diese an die Marketingleiterin der Verfügungsklägerin gerichtete Anfrage sei von der Marketingleiterin unmittelbar an den Verfügungsbeklagten zur Beantwortung weitergeleitet worden. Ferner sei in dem Onlineshop der Verfügungsklägerin, der über den Internetauftritt der Verfügungsklägerin unter www.Lporzellan.com unter der Domain www.L-porzellanshop.de zu erreichen sei, wobei die Verknüpfung dieser beiden Internetauftritte zwischen den Parteien unstreitig ist, von der Verfügungsklägerin selbst der Zusatz "Design und Entwicklung: T und Michael Gliss" eingefügt worden (Anlage HWH 8). Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, dass es sich insofern um eine Urheberbezeichnung handele und deshalb die Vermutung aus § 10 UrhG für ihn streite.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2015 und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsklägerin ist begründet. Der Verfügungsklägerin steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog der Verwarnung ihrer Abnehmer zu.

Mit der unberechtigten Abnehmerverwarnung durch den Verfügungsbeklagten gegenüber den Abnehmern der Verfügungsklägerin lag ein Eingriff in das Recht der Verfügungsklägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit in ein "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vor (vergleiche dazu grundsätzlich: BGH, GSZ, Beschluss vom 15. Juli 2005 - GSZ 1/04 – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 – I ZR 217/03 – unbegründete Abnehmerverwarnung).

Eine derartige Verwarnung eines Abnehmers der Verfügungsklägerin lag mit der Abmahnung gegenüber der D GmbH vor. Zwar ist zunächst der Einwand des Verfügungsbeklagten richtig, dass auf den ersten Blick nicht sofort klar ist, ob es sich bei dem von der D GmbH unter www.L-porzellanshop.de betriebenen Onlineshop um einen eigenen, selbstständigen Onlineshop dieses Unternehmens handelt oder aufgrund der Verknüpfung mit dem Hinweis "Zum L Onlineshop" auf dem Internetauftritt der Verfügungsklägerin www.Lporzellan.com um deren (ausgelagerten) Onlineshop. Dennoch ist die D GmbH ein eigenständiger Abnehmer der Antragstellerin. So hat die Verfügungsklägerin zunächst durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der D GmbH vom 18. März 2015 glaubhaft gemacht, dass diese ein eigenständiges Vertriebsunternehmen ist, das die Produkte bei der Verfügungsklägerin einkauft und sie anschließend selbst weitervertreibt. Darüber hinaus ergibt sich auch aus den diesbezüglich von dem Verfügungsbeklagten selbst vorgelegten Unterlagen über die D GmbH, dass es sich um ein eigenständiges Vertriebsunternehmen handelt. Insbesondere aus der Anlage HWH 16 (Seite 3 von 12) ergibt sich, dass die D GmbH den "Online-Vertrieb mit allen Leistungen" übernimmt und für ihren Auftraggeber „ein Händler" ist. Aus derselben Anlage folgt weiterhin, dass die D GmbH nicht allein für die Antragstellerin deren Onlineshop führt, sondern die Produkte zahlreicher namhafter Porzellanhersteller vertreibt. Dies genügt zur Glaubhaftmachung, dass die D GmbH ein eigenständiger Abnehmer der Antragstellerin ist; erheblichen Vortrag hat der Antragsgegner dem nicht entgegensetzen können.

Die Abnehmerverwarnung durch den Verfügungsbeklagten war jedenfalls insoweit unberechtigt, als er sich darauf berufen hat, Miturheber bezüglich der streitgegenständlichen Porzellanserie "Y" zu sein.

Der Verfügungsbeklagte hat nicht (ausreichend) dargelegt, dass es sich bei der Porzellanserie "Y" um eine urheberrechtlich geschützte Gestaltung handelt. In Betracht kommt im vorliegenden Fall nur der Schutz als ein Werk der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Voraussetzung dafür wäre, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Eine persönliche geistige Schöpfung ist eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer "künstlerischen" Leistung gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, vergleiche etwa BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10 – Seilzirkus; Urteil vom 13. November 2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug; jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Porzellanserie "Y" dient einem Gebrauchszweck und ist daher dem Bereich der angewandten Kunst und nicht dem der zweckfreien ("reinen") Kunst zuzurechnen. Erforderlich ist, dass sich die Gestaltung von den nicht geschützten Durchschnittsgestaltungen, dem reinen Handwerksmäßigen und Alltäglichen, abhebt, ohne dass ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich wäre (so genannte "kleine Münze“; vgl. BGH aaO.). Allerdings können Urheberrechtsschutz für einen Gebrauchsgegenstand nur solche Merkmale begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist. Technisch bedingt sind dabei diejenigen Merkmale eines Gebrauchsgegenstandes, ohne die er nicht funktionieren könnte. Dazu gehören sowohl Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen, als auch Merkmale, die zwar aus technischen Gründen verwendet werden, aber frei wählbar oder austauschbar sind (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10 – Seilzirkus). Zwar kann auch eine Gestaltung, die lediglich eine technische Lösung verkörpert, eine ästhetische Wirkung haben. Urheberrechtlich geschützt ist jedoch nur die Gestaltung, die auf einer künstlerischen Leistung beruht (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10 – Seilzirkus).

Dabei trifft den Verfügungsbeklagten die Darlegungslast für derartige individuelle Gestaltungsmerkmale, die über die Verwirklichung einer technischen Lösung hinausgehen und dadurch den Schutz des Urheberrechts begründen können. Denn derjenige, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung beruft, hat nicht nur das betreffende Werk vorzulegen, sondern grundsätzlich auch die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (vergleiche BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 53/10 – Seilzirkus).

Nach diesen Maßstäben kann nicht angenommen werden, dass es sich um Schöpfungen mit individueller Prägung und damit um ein Werk der angewandten Kunst handelt. Die Darlegungen des Verfügungsbeklagten zur Gestaltung der Porzellanserie betreffen nur deren technische Merkmale. So ist ein Henkel an einer Tasse dem Gebrauchszweck geschuldet, damit nämlich die Tasse angehoben und an den Mund geführt werden kann. Dass die Henkel über ihre von ihrer Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet worden wären, hat der Verfügungsbeklagte nicht dargelegt. Insbesondere hat der Verfügungsbeklagte zur Frage der Henkel lediglich vorgetragen, dass überhaupt darüber korrespondiert worden sein soll. Welche künstlerisch-ästhetischen Kriterien durch die Henkel der Tasse erfüllt worden sein sollen, ergibt sich weder aus dem Vortrag noch sonst, insbesondere auch nicht aus den von dem Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2015 vorgelegten und zur Akte gereichten beiden Kaffeetassen.

Auch die in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2015 von den Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten angesprochene Frage der Dicke der Wandung der Tassen führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten haben dazu vorgebracht, dass die Dicke der Wandung im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf den möglichen Kaffeegenuss erfolgt sei, damit eine gute Crema erreicht werden könne und die Tasse bequem an den Mund geführt und daraus getrunken werden könne. Damit handelt es sich bei der zu diesen Zwecken optimierten Dicke der Wandung der Tassen aber allein um die technische Lösung der (technischen) Aufgabe, für den Kaffeegenuss gut geeignete Tassen zu konstruieren. Eine schöpferische Gestaltung ist darin nicht zu erkennen.

Soweit schließlich der seitlich versetzte Spiegel auf der Untertasse betroffen ist, ist insofern lediglich die Rede davon gewesen, dass dort der Kaffeelöffel bzw. gegebenenfalls ein Stück Gebäck abgelegt werden könne. Auch dies ist eine Frage des Gebrauchs des Porzellans und die Umsetzung einer der für diese Anforderungen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten.

Schließlich kann den Urheberrechtsschutz auch nicht begründen, dass die Porzellanserie "Y" einige Designpreise gewonnen hat. Denn dass die Verleihung der Preise darauf beruht hätte, dass die Porzellanserie "Y" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG "künstlerisch" gestaltet worden wäre, ist dem Vortrag des Verfügungsbeklagten nicht zu entnehmen, auch nicht den allgemeinen Angaben aus der Anlage HWH 20.

Der Eingriff durch die unberechtigte Verwarnung ist rechtswidrig. Es ist kein Interesse des Verfügungsbeklagten erkennbar, welches das Interesse der Verfügungsklägerin daran überwiegen würde, dass ihre Abnehmer nicht von dem Verfügungsbeklagten abgemahnt werden. Insbesondere kann keine Rolle spielen, wenn sich der Verfügungsbeklagte subjektiv als Miturheber berechtigt fühlen würde. Ein solcher Umstand kann allenfalls beim Verschulden und damit nur beim Schadensersatzanspruch, nicht aber bei dem allein streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch berücksichtigt werden.

Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der bereits erfolgten unberechtigten Abnehmerverwarnung der D GmbH. Im Übrigen liegt auch eine Begehungsgefahr vor, da der Verfügungsbeklagte bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 20. Februar 2015 (Anlage AGG 12) angekündigt hat, die Abnehmer der Verfügungsklägerin wegen Verletzung seiner Rechte als Miturheber auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu wollen.

Auf die weiteren Umstände kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

Die die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Einstweilige Verfügungen sind mit Erlass des Beschlusses oder Verkündung des Urteils sofort vollstreckbar, ohne dass es einer Entscheidung darüber bedarf (allgemeine Meinung, vergleiche etwa Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 929 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen).

Streitwert:  120.000,00 EUR