AG Herne-Wanne, Urteil vom 31.08.2015 - 14 C 197/15
Fundstelle
openJur 2019, 6351
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36,46 EUR (in Worten: sechsunddreißig Euro und sechsundvierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen, nicht mit der Verfahrensgebühr zu verrechnenden Gebühren der Rechtsanwälte M in Höhe von netto 35,10 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten der Verweisung an das zuständige Amtsgericht Herne-Wanne, welche der Kläger trägt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Geschädigten K aus dem Verkehrsunfall vom 14.01.2015 einen Anspruch auf Leistung weiteren Schadensersatzes in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gem. §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, 115 VVG i.V.m. § 398 BGB.

Der Kläger ist zur Geltendmachung dieses Anspruches legitimiert.

Ausweislich der der Klageschrift angefügten Abtretungserklärung (Bl. 15 d. A.) hat der durch den Verkehrsunfall geschädigte L seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten in Höhe des Bruttoendbetrages erfüllungshalber an den Kläger abgetreten (§ 398 BGB). Diese Abtretungserklärung genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit, da sie sich ausdrücklich auf das Sachverständigenhonorar bezieht. Zudem hat der Kläger dargelegt, dass er diese Abtretung angenommen hat. Sofern die Beklagte die Aktivlegitimation gleichwohl bestreitet, erfolgt dies ins Blaue hinein und ist daher unbeachtlich.

Auch die Tatsache, dass ein Anspruch nur in der Höhe abgetreten werden kann, wie er tatsächlich besteht, steht einer wirksamen Abtretung der gesamten Sachverständigenkosten nicht entgegen.

Denn die dem Geschädigten von dem Kläger in Rechnung gestellten streitgegenständlichen Sachverständigenkosten stellen - und zwar in voller Höhe - einen gem. § 249 Abs. 2 BGB von der Beklagten zu ersetzenden Schaden dar.

Der Geschädigte hat das Sachverständigengutachten, dessen Kosten vorliegend streitig sind, infolge des Verkehrsunfalls vom 14.01.2015 eingeholt. Die Beklagte ist dem Grunde nach unstreitig zu 100 % zum Ersatz des infolge des Unfalls entstandenen Schadens verpflichtet.

Zum ersatzfähigen Schaden der Höhe nach gehören gem. § 249 Abs. 2 BGB alle Kosten, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des verunfallten Fahrzeuges notwendig sind. Der Anspruch umfasst dabei grundsätzlich auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten, da dieses zur Realisierung des Schadensersatzanspruches notwendig ist.

Dass die Sachverständigenkosten vorliegend dem Grunde nach ersatzfähig sind, ist zwischen den Parteien unstreitig. Insbesondere hat die Beklagte den Großteil der Sachverständigenkosten bereits gezahlt.

Die Sachverständigenkosten sind jedoch auch über den bereits gezahlten Betrag hinaus ersatzfähig. Die Höhe des gem. § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Geldbetrages bemisst sich nach dem, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Sie kann gem. § 287 ZPO vom Gericht geschätzt werden.

Bei der Feststellung dessen, was ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch für erforderlich halten durfte, ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten abzustellen. Die Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten endet erst dort, wo auch dem Laien klar werden muss, dass diese unangemessen hoch und somit am Maßstab eines wirtschaftlich denkenden Menschen nicht zur Wiederherstellung notwendig sind.

Für den vorliegenden Fall einer abgetretenen Forderung bedeutet dies, dass die Beklagte nur dann den Ersatz verweigern kann, wenn bereits der Geschädigte eine etwaige Nichterforderlichkeit hätte erkennen können. Bei der Frage der Erkennbarkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Geschädigte regelmäßig nicht verpflichtet ist, sich im Wege einer zeitaufwändigeren Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen zu erkundigen. Vielmehr ist er im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht gehalten, sich zügig um die Schadensermittlung und -behebung zu kümmern, um Folgeschäden wie Mietwagenkosten und Nutzungsausfall möglichst gering zu halten, auch wenn er grundsätzlich das Risiko einer überhöhten Sachverständigenrechnung trägt (vgl. AG Pirmasens, Urteil vom 07. November 2014 - 2 C 111/14 -, Rn. 38, juris).

Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte in Höhe von 451,64 € reguliert hat und daher selbst von einer allenfalls um 36,46 € überhöhten Rechnung ausgeht, war für den Laien bei einem Gesamtbetrag von annähernd 500,00 € und einem Gesamtschaden von über 2.000,00 € eine etwaige Überhöhung der Rechnung nicht zu erkennen. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, aufgrund welcher Umstände dies für den Geschädigten als Laien erkennbar gewesen sein soll.

Der Einwand, Nebenkosten seien generell nicht zu erstatten, da diese bereits mit dem Grundhonorar abgegolten seien, geht ins Leere. Der Sachverständige kann neben seinem Grundhonorar grundsätzlich seine tatsächlichen Aufwendungen ersetzt verlangen. Lediglich eine Doppelung ist nicht zulässig, welche von der Beklagten indes nicht substantiiert dargelegt worden ist. Auch der BGH erhebt in der von der Beklagten zitierten Entscheidung vom 22.07.2014 (Az.: VI ZR 357/13) keine Bedenken gegen die neben dem Grundhonorar erfolgte Abrechnung von Nebenkosten. Sofern die Beklagte behauptet, jedenfalls die Höhe der Nebenkosten sei für den Laien erkennbar nicht erforderlich, da insbesondere jeder, der am normalen Wirtschaftsleben teilnehme, die Kosten kenne, die üblicherweise für die Fertigung von Lichtbildern oder von Kopien anfallen, lässt sie unberücksichtigt, dass der Laie regelmäßig nicht nachvollziehen kann, welche sonstigen Kostenaufwendungen hinter der Fertigung der Bilder, deren Einfügung in das Gutachten und dem Ausdruck stehen (vgl. AG Pirmasens, Urteil vom 07. November 2014 - 2 C 111/14 -, Rn. 48, juris). Der Laie kann zudem nicht übersehen, in welchem Verhältnis in diesen Positionen die Betriebsausgaben, etwa für einen Farbdrucker, enthalten sind. Gleiches gilt für die sonstigen Nebenkosten.

Es kann daher dahinstehen, ob die Honorarberechnung des Klägers zu hoch und damit unangemessen ist. Denn jedenfalls ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dies für den Geschädigten erkennbar war. Im Übrigen dürften sich die Werte, wenn auch teilweise im oberen Bereich, im Korridor HB V der Honorarbefragung 2013 des BVSK befinden. Diese dürfte auch nach wie vor eine geeignete Schätzgrundlage darstellen, da der BGH mit Urteil vom 22.07.2014 (Az.: VI ZR 357/13) nicht festgestellt hat, dass diese keine geeignete Schätzgrundlage darstellt, sondern vielmehr nur, dass es nicht fehlerhaft ist, die Befragung nicht als Schätzgrundlage heranzuziehen. Zudem beruht das Urteil auf einer in Saarbrücken festgestellten uneinheitlichen Abrechnungspraxis, welche das erkennende Gericht im hiesigen Bezirk nicht festgestellt hat.

Die Beauftragung eines Sachverständigen in Gelsenkirchen verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, der selbst in Herne wohnt. Im hiesigen Ballungsraum ist es üblich und alltäglich, Aufträge auch über die Stadtgrenzen hinaus zu vergeben.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus Verzug gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Fälligkeit der Rechtsanwaltskosten setzt nicht voraus, dass diese bereits in Rechnung gestellt worden sind (vgl. BGH Urteil vom 22.03.2011, Az.: VI ZR 63/10).

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 36,46 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Herne-Wanne statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Herne-Wanne, Hauptstr. 129, 44651 Herne-Wanne, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte