OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2017 - 14 A 1310/15
Fundstelle
openJur 2019, 6228
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 16 K 6661/14
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.200,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe liegen entweder nicht vor oder werden von ihr bereits nicht genügend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Klägerin macht geltend, anders als im angefochtenen Gerichtsbescheid angenommen sei in ihrem Falle ein Wohngeldanspruch nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) ausgeschlossen. Denn ihre Ausbildung sei nicht nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig. "Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts" handele es sich nämlich um eine "Ausbildung im dualen System", so dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Gerichtsbescheides bestünden. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass der "Studiumsanteil" lediglich einen untergeordneten Teil der Gesamtausbildung darstelle. Es habe angenommen, dass sie als Studentin in Vollzeit eingeschrieben gewesen sei, ohne sich mit dem Verhältnis der Vorlesungszeiten zu den betrieblichen Ausbildungszeiten zu befassen.

Das Verwaltungsgericht habe ihren Sachvortrag nicht hinreichend erfasst oder gewürdigt. Sie habe "Terminpläne Jahrgang 2011 zum Bachelorstudium" und eine Praktikumsverpflichtung vom 26.9.2014 vorgelegt, aus der sich ergebe, dass sie pro Semester jeweils ein 3-monatiges Pflichtpraktikum habe absolvieren müssen. Ihren Antrag, eine verbindliche schriftliche Auskunft des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung des Kölner Studentenwerks über die Förderungsfähigkeit der Ausbildung der Klägerin einzuholen, habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, sondern sich mit einer weder in Form noch Inhalt nachvollziehbaren telefonischen Auskunft einer beliebigen Mitarbeiterin des Kölner Studentenwerks begnügt. Es habe nicht ermittelt, in welchem zeitlichen Verhältnis der theoretische zum praktischen Teil der Ausbildung stehe.

Aus all dem ergebe sich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung), Nr. 2 (besondere tatsächliche Schwierigkeiten) und Nr. 5 VwGO (Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs).

Bei Würdigung der Zulassungsantragsbegründung kann indes keiner dieser Zulassungsgründe angenommen werden:

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich zwar immer schon dann, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Es trifft nicht zu, dass es sich "entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts" bei der Ausbildung der Klägerin um eine "Ausbildung im dualen System" handelt, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht förderungsfähig ist.

Zum einen hat das Verwaltungsgericht durchaus gesehen, dass die in Rede stehende Ausbildung der Klägerin außer dem theoretischen Teil auch einen fachpraktischen Teil umfasst. So führt es schon zu Beginn des Tatbestandes seines Gerichtsbescheides aus, dass die Klägerin zum 1.10.2014 ein "duales" Studium im Studiengang Dienstleistungsmanagement (Schwerpunkt Logistik) an der Europäischen Fachhochschule Rhein-Erft (EuFH) aufgenommen hat, und weist sogleich darauf hin, dass ein betrieblicher Anteil der Ausbildung im Rahmen eines Ausbildungsvertrages mit den Abfallwirtschaftsbetrieben der Stadt Köln absolviert wird. Darauf bauen die Entscheidungsgründe (S. 4, letzter Absatz) auf, wo es heißt: "Die Europäische Fachhochschule, bei der die Klägerin ... mit dem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang 'Dienstleistungsmanagement, Schwerpunkt Logistik' eingeschrieben ist, ..." All dies zeigt, dass das Verwaltungsgericht von einer Fachhochschulausbildung mit fachpraktischen Anteil ausgegangen ist.

Zum anderen schließt die Qualifizierung eines Bildungsgangs als "Ausbildung im dualen System" nicht ohne weiteres eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aus. Mit dem Hinweis auf eine "Ausbildung im dualen System" will die Klägerin allerdings an die überkommene Zweiteilung des deutschen Ausbildungssystems anknüpfen, das die betriebliche bzw. betrieblich geprägte duale Ausbildung einerseits und die schulische bzw. schulisch geprägte fachpraktische Ausbildung und Hochschulausbildung andererseits unterscheidet. Dabei sind nur die Ausbildungen der zweiten Gruppe, nämlich die durch den Besuch von Schulen und Hochschulen geprägten Ausbildungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig.

Vgl. Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 3.

Unter einer "Ausbildung im dualen System" werden herkömmlich die betrieblichen bzw. betrieblich geprägten Ausbildungen in Betrieben des Handwerks, des Handels, der Industrie oder an entsprechenden überbetrieblichen Ausbildungsstätten verstanden, die regelmäßig durch Berufsschulunterricht begleitet werden und normalerweise zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen. Dem entspricht auch die Erläuterung in dem von der Klägerin in Fotokopie vorgelegten Merkblatt "Das BAföG - Informationen zur Ausbildungsförderung" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Stichwort "Ausbildungsstättenprinzip - § 2 BAföG" sowie - soweit lesbar - der vorgelegte Screenshot aus dem entsprechenden Internetauftritt. Für eine solche Ausbildung kommt grundsätzlich nur eine Förderung nach §§ 56 ff. SGB III in Betracht.

Vgl. Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 2 Rn. 3.

Eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist demgegenüber bei einer Gesamtausbildung mit fachpraktischen Ausbildungszeiten möglich, wenn der Schul- bzw. Hochschulbesuch prägend bleibt.

Vgl. Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 2 Rn. 3.

Dies zeigt nicht zuletzt die Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Entscheidend für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist danach, dass das Schwergewicht der Gesamtausbildung auf dem Besuch der Ausbildungsstätte und nicht auf dem Erwerb berufspraktischer Erfahrungen liegt.

Vgl. Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 2 Rn. 96.

So liegt der Fall hier. Das Schwergewicht der kombinierten Ausbildung der Klägerin liegt auf dem Besuch der Fachhochschule mit dem "Abschluss: Bachelor of Arts (BA) in Logistikmanagement". Die von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegte "Terminplanung" ist in "Semester" gegliedert, wobei jeweils eine "Praxis-Phase" und eine "Theorie-Phase" beschrieben werden. Innerhalb der "Praxis-Phasen" ist die Ausbildung zum Ausbildungsberuf "Kaufmann/Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung" bei den B. GmbH & Co. KG einschließlich des zugehörigen Berufsschulbesuchs zu absolvieren. Der diesbezügliche Ausbildungsvertrag spricht von einem "duale(n) Studium".

Studiengänge, in die eine berufsbildende betriebliche oder schulische Ausbildung aufgrund einer einheitlichen Prüfungsordnung fest integriert ist (duale Studiengänge), gelten als eine einheitliche Ausbildung. Duale Studiengänge werden während der Dauer der Immatrikulation in einen Vollzeitstudiengang nach § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BAföG gefördert. Wird der eine Teil des dualen Studiengangs (z.B. die betriebliche oder die schulische Ausbildung) qualifizierend abgeschlossen, hat dies keine Auswirkungen auf die weitere Förderungsfähigkeit des dualen Studiengangs.

Vgl. 7.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, abgedruckt bei Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Aufl., 36. Lfg., September 2013.

Die Klägerin hat im Verwaltungsverfahren für die einzelnen Semester der "Terminplanung" aufgezeigt, dass mehr Wochen auf die Praxis-Phase als auf die Theorie-Phase entfallen, nach den handschriftlichen Anmerkungen zur Terminplanung etwa 12-13 Wochen auf die Hochschule und 13-14 Wochen auf die praktische Ausbildung. Dass im 5. der 6 Semester ein ca. dreimonatiges Studium im Ausland hinzutritt, findet allerdings keine Erwähnung. Vor allem hat die Klägerin nicht dargetan, welche Rechtsgrundlage für eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verlangt, dass der theoretische Teil der Ausbildung den praktischen Teil zeitlich übertrifft. Die Dauer der geförderten berufspraktischen Zeiten ist nur ein Anhaltspunkt für deren Bedeutung.

Vgl. Pesch in: Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 2 Rn. 96.

In dem vom Bundesverwaltungsgericht,

Beschluss vom 1.12.1981 - 5 C 1.80 -, FamRZ 1982, 537 = juris (dort Rn. 6),

entschiedenen Fall des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Verwaltungsdienst beispielsweise, in dem der Besuch der Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung als prägend angesehen worden ist, waren die Zeitabschnitte der praktischen Ausbildung bei Behörden und des Studiums jeweils gleich lang.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Wohngeldanspruch durch § 20 Abs. 2 WoGG ausgeschlossen ist, wird durch die Darlegungen in der Zulassungsantragsbegründung nicht ernsthaft in Frage gestellt. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 4, 3. Absatz der Entscheidungsgründe verwiesen werden. Nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird Ausbildungsförderung u.a. für den Besuch von Hochschulen geleistet (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG). Für den Besuch von nichtstaatlichen Hochschulen - wie hier - wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer der in Abs. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Das ist vorliegend hinsichtlich des von der Klägerin gewählten berufsqualifizierenden Studiengangs bezüglich der Europäischen Fachhochschule Rhein/Erft in Brühl (EuFH) geschehen, wie die Aufnahme der EuFH in das bei der Bezirksregierung Köln geführte und auch im Internet abrufbare Verzeichnis der Ausbildungsstätten ergibt. Dort findet sich u.a. für den Studiengang "Dienstleistungsmanagement (mit Schwerpunkt Logistik)" die Bemerkung: "Gemäß § 2 Abs. 2 BAföG anerkannt". Das Vorbringen der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, sie absolviere ein Vollzeitstudium, überzeugt nicht. Das Vollzeitstudium grenzt sich vom Teilzeitstudium dadurch ab, dass der Studieninhalt nicht in der für Vollzeitstudiengänge vorgesehenen Studienzeit absolviert wird, sondern in einer der Teilzeitquote entsprechend verlängerten Studienzeit. Die Regelstudienzeit für einen Bachelorstudiengang beträgt sechs bis acht Semester.

Vgl. Lindner in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht. Ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., XI 177, 191.

Nach der von der Klägerin vorgelegten Terminplanung für ihren Studiengang ist das duale Studium in sechs Semestern abzuwickeln. Von einem Teilzeitstudium kann also keine Rede sein. Richtig ist vielmehr, dass sowohl das Studium als auch die betriebliche Ausbildung in der vorgesehenen Zeit abzuwickeln sind.

Insofern könnte das Studium nur dann nicht als förderungsfähig eingestuft werden, wenn es nicht durch den Fachhochschulbesuch geprägt wäre. Das könnte etwa der Fall sein, wenn nach dem Studienplan der wesentliche Studieninhalt gerade in der betrieblichen praktischen Ausbildung läge. Dafür trägt die Klägerin nichts vor und ist auch nichts ersichtlich. So ergibt sich etwa aus der auf der Homepage der Fachhochschule veröffentlichten Curriculumsübersicht, dass der Gesamtarbeitsaufwand des Studiengangs mit 180 Credit Points (CP) veranschlagt ist, was dem regelmäßigen Arbeitsaufwand für einen Bachelor-Abschluss entspricht.

Vgl. Dillenburger in: Pautsch/Dillenburger, Kompendium zum Hochschul- und Wissenschaftsrecht, Rn. 140.

Dabei entfallen auf den Praxistransfer fünf Praxisreflexionsphasen zu je 5 CP und zwei Fallstudienprojekte zu je 3 CP, wobei auch dies lediglich die hochschulische Begleitung der betrieblichen Ausbildung darstellt. Die Masse der CP ist in gewöhnlichen fachhochschulischen Modulen in den Grundlagenbereichen, in der Betriebswirtschaftslehre und in Managementbereichen zu erwerben. Damit erweist sich das Studium als gewöhnliches Studium, das lediglich innerhalb der Semester auf etwa die Hälfte der Zeit verdichtet ist und in der übrigen Zeit der zusätzlichen betrieblichen Ausbildung gewidmet ist. Ein Studium, dass den geforderten Arbeitsaufwand eines Vollzeitstudiums in derselben Zeit mit weiteren Qualifizierungen (hier: betriebliche Ausbildung) anreichert, verliert dadurch nicht den Charakter eines Studiums. Danach muss zugrunde gelegt werden, dass in Vollzeit für den in Rede stehenden Studiengang eingeschriebene Studenten der EuFH wie die Klägerin bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf einen Antrag hin nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden.

Angesichts dessen spricht nichts dafür, dass - wie von der Klägerin geltend gemacht - für die Annahme der Förderungsfähigkeit des Studiums noch die Einholung einer schriftlichen Bestätigung des Studentenwerks zu Köln als des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung erforderlich gewesen wäre.

2. Da sich in der Begründung des Zulassungsantrags zum Zulassungsgrund der "besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten" über die Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinausgehend keine weitergehenden Darlegungen finden, folgt aus den obigen Gründen zu 1. zugleich, dass eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerechtfertigt ist.

3. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler in Form einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor bzw. wird von der Klägerin nicht schlüssig dargetan (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat, wie aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen seines Gerichtsbescheides hervorgeht, den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen und gewürdigt, aber zu Recht nicht als durchschlagend angesehen.

4. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt die Klägerin ebenfalls nicht dar. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.3.2013 - 6 A 2497/11 -, juris, Rn. 3.

Eine grundsätzlich bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage hat die Klägerin hier nicht ausformuliert. Sie sieht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG durch einen Ausschluss vom Wohngeld darin, dass andere Geringverdiener bzw. Empfänger von staatlicher Unterstützung, die ihre Leistungen im vollem Umfang behalten dürften, gegenüber Beziehern von BAföG-Leistungen deshalb einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil erführen, weil BAföG-Empfänger die Unterstützung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Hälfte lediglich als Darlehen erhielten. Anders als erforderlich setzt sich die Klägerin jedoch nicht mit den zu diesem Fragenkomplex bereits ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts,

vgl. Beschlüsse vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/89 -, BVerfGE 96, 315 = juris, und - 1 BvL 5/93 -, BVerfGE 96, 330 = juris,

auseinander. Im letztgenannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass im Hinblick auf die gesetzliche Zielsetzung, Doppelleistungen nach dem Wohngeldgesetz einerseits und dem Ausbildungsförderungsrecht andererseits auszuschließen, selbst die ausschließlich darlehensweise Übernahme von Unterkunftskosten in den Jahren zwischen 1983 und 1990 bei gleichzeitigem Ausschluss von Wohngeld nicht gegen den Gleichheitssatz verstieß, auch wenn andere Sozialleistungsempfänger die Unterkunftskosten als Zuschuss erhielten. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht auf die besondere Lebenssituation des Personenkreises abgestellt, der nach dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife mit der Aufnahme eines Studiums erstmals eine Berufsausbildung aufnimmt und mit dem Abschluss der aus öffentlichen Mitteln unterstützten Ausbildung seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich verbessert sowie typischerweise mit einem höheren Einkommen rechnen darf. In seinem Beschluss vom selben Tage - 1 BvL 5/89 -, BVerfGE 96, 315 = juris, hat das Bundesverfassungsgericht demgegenüber für die Personengruppe der seit längerem Berufstätigen und nur berufsbegleitend Studierenden, deren Lebenssituation trotz der Aufnahme des Studiums nach wie vor von der Berufstätigkeit geprägt ist, angenommen, dass ein Ausschluss vom Wohngeld die Betroffenen gleichheitswidrig benachteiligt. Nach den zum gegenwärtigen Stand des Verfahrens verfügbaren Daten erscheint die Lebenssituation der 1995 geborenen Klägerin, die 2014 ihr duales Studium aufgenommen hat, hier eher der erstgenannten Personengruppe vergleichbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).