OLG Köln, Urteil vom 11.10.2017 - 13 U 96/15
Fundstelle
openJur 2019, 6203
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 21 O 295/13
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2015 - 21 O 295/13 - teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte unter den Gesichtspunkten fehlerhafter Vermögensverwaltung und Anlageberatung, bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung und Delikt im Zusammenhang mit der Zeichnung einer Beteiligung an einem sog. P-F-Fonds, der "Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR", im November 2001 auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung der Beteiligung in Anspruch. Zweck der Grundstücksgesellschaft war im Wesentlichen der Erwerb von Grundbesitz und dessen Bebauung mit einem bzw. Umbau eines Geschäftshaus(es), das an die LR AG (zurück)vermietet werden sollte. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, über die weichen Kosten, den Umstand, dass die ausgewiesenen Mieten nicht marktgerecht gewesen seien und nur durch zusätzliche Zahlungen an die Mieterin hätten erzielt werden können, den Umstand, dass durch die Fondsgesellschaft auch Mieterausbauten und mieterspezifisches Umlaufvermögen finanziert worden sei, die Ausweisung der Mietflächen in Bruttogeschossflächen, bestehende Interessenkonflikte sowie der Beklagten bekannte wirtschaftliche Probleme der Mieterin nicht aufgeklärt bzw. getäuscht worden zu sein. Er beruft sich ferner auf einen mit der Klage erklärten Widerruf seiner Vertragserklärungen betreffend die zur Finanzierung der ersten beiden Tranchen des Eigenkapitalanteils geschlossenen Darlehensverträge.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung seines Anteils an der Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR an die Beklagte oder einen von dieser zu benennenden Dritten

a) an ihn einen Betrag in Höhe von 1.020.680,19 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar:

aus einem Betrag von 936.057,02 € vom 12.06.2013 bis zum 31.07.2013,

aus einem Betrag von 939.057,02 € vom 01.08.2013 bis zum 31.08.2013,

aus einem Betrag von 942.057,02 € vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013,

aus einem Betrag von 945.057,02 € vom 01.10.2013 bis zum 31.10.2013,

aus einem Betrag von 948.057,02 € vom 01.11.2013 bis zum 30.11.2013,

aus einem Betrag von 951.057,02 € vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013,

aus einem Betrag von 954.057,02 € vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014,

aus einem Betrag von 957.057,02 € vom 01.02.2014 bis zum 28.02.2014,

aus einem Betrag von 960.357,02 € vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2014,

aus einem Betrag von 963.357,02 € vom 01.04.2014 bis zum 30.04.2014,

aus einem Betrag von 971.407,02 € vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014,

aus einem Betrag von 977.007,02 € vom 01.06.2014 bis zum 30.06.2014,

aus einem Betrag von 980.007,02 € vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014,

aus einem Betrag von 988.207,02 € vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2014,

aus einem Betrag von 993.807,02 € vom 01.09.2014 bis zum 30.09.2014,

aus einem Betrag von 999.407,02 € vom 01.10.2014 bis zum 31.10.2014,

aus einem Betrag von 1.005.007,02 € vom 01.11.2014 bis zum 30.11.2014,

aus einem Betrag von 1.010.607,02 € vom 01.12.2014 bis zum 31.12.2014,

aus einem Betrag von 1.016.207,02 € vom 01.01.2015 bis zum 31.01.2015,

aus einem Betrag von 1.021.807,02 € vom 01.02.2015 bis zum 28.02.2015,

aus einem Betrag von 1.027.407,02 € vom 01.03.2015 bis zum 31.03.2015,

aus einem Betrag von 1.015.080,19 € vom 01.04.2015 bis zum 30.04.2015,

aus einem Betrag von 1.020.680,19 € seit dem 01.05.2014;

b) ihn von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten aus der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR freizustellen und zwar unter Übernahme sämtlicher insoweit ggf. zusätzlich anfallender Kosten (Vorfälligkeitsentschädigungen etc.), namentlich den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen

bei der Sparkasse L2, Konto Nr. 6xx01xx45x, Darlehensstand zum 31.03.2015: 478.564,05 €,

bei der Sparkasse L2, Konto Nr. 6xx01xx15x, Darlehensstand zum 31.03.2015: 298.708,23 €;

c) ihm einen möglichen Schuldsaldo auf dem bei der Beklagten geführten D Q, Konto Nr. 0xx.0x.x83xx, zu erlassen;

d) ihn von sämtlichen Ansprüchen aus den von ihm im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR gegenüber der Beklagten, der Sparkasse L2 und eventuell gegenüber sonstigen Dritten abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnissen freizustellen und die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden an ihn herauszugeben;

e) ihn von sämtlichen weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen, die infolge seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR entstanden sind oder noch entstehen werden, namentlich Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung;

f) hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass er sich steuerliche Vorteile, die er aus seiner Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR erlangt hat, im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzes anrechnen lassen muss, ihn von allen künftigen steuerlichen Belastungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR einschließlich einer eventuellen nachträglichen Aberkennung von Steuervorteilen und einer Neuveranlagung freizustellen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm gegen Nachweis sämtliche Beträge zu ersetzen, die er in der Zeit zwischen dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung und dem Tag, an dem die Beklagte ihn in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Klageantrag 1. b) freigestellt hat, auf das D Q bei der Beklagten, Konto Nr. 0xx.0x.x83xx, noch zur weiteren Sicherstellung des Kapitaldienstes (Tilgung und Zinsen) der in Antrag 1. b) genannten Darlehen Nr. 6xx01xx45x und 6xx01xx15x der Sparkasse L2 leistet;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übernahme seines Anteils an der Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand (Bl. 631 ff. d.A.) in Verbindung mit dem Tatbestandsberichtigungsbeschluss der Kammer vom 15. Juli 2015 (Bl. 721 f d.A.) wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts Bezug genommen wird, der Klage nach Beweisaufnahme aus den Hauptanträgen - nach Auslegung und Umformulierung der Anträge zu 1. d) und e) - mit Ausnahme eines Teils des mit dem Klageantrag zu 1. a) geltend gemachten entgangenen Gewinns in Höhe von 144.535,23 € stattgegeben. Wegen der genauen Fassung des Tenors wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne von der Beklagten Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB verlangen, weil diese ihre Pflichten aus einem zwischen den Parteien stillschweigend abgeschlossenen Anlageberatungsvertrag verletzt habe.

Durch die Erteilung von Auskünften seitens der Beklagten an den mit dem Wunsch, einen Geldbetrag anzulegen, an sie herangetretenen Kläger sei stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. Dem stehe weder entgegen, dass der Kläger aus einer beruflichen Tätigkeit auch über wirtschaftliches Fachwissen verfügt habe, noch, dass ausweislich des Gesellschaftsvertrages der K F G GmbH die Eigenkapitalbeschaffung übertragen worden sei. Ersteres bestimme lediglich den Umfang der im Rahmen der Anlageberatung zu leistenden Tätigkeiten. Letzteres entbinde die Beklagte nicht von den ihr obliegenden Beratungspflichten, insbesondere dann nicht, wenn sie selbst die Beratungstätigkeit aufnehme. Die Beratung sei auch unabhängig von der zwischen den Parteien in Bezug auf einen anderen Betrag vereinbarten Vermögensverwaltung erfolgt.

Die Beklagte habe die ihr aus dem Beratungsvertrag obliegenden Pflichten jedenfalls in zweierlei Hinsicht verletzt. Zum Einen habe sie den Kläger pflichtwidrig nicht über Zahlungen an den L-Konzern in Höhe von mindestens 31,6 Mio. DM im Zusammenhang mit der Realisierung des streitgegenständlichen Fonds aufgeklärt. Zum Anderen habe sie pflichtwidrig nicht darüber informiert, dass die LR AG und die Gebr. F Wohnbaugesellschaft mbH eine Vereinbarung über die Aufteilung von Baukostenersparnissen bei der Errichtung der Fondsimmobilie getroffen hatten.

Bei den Zahlungen an den L-Konzern handele es sich um Leistungen in Höhe von 8 Mio DM für die Verschaffung eines Mietvertrages und 10 Mio DM für die Übernahme der Einstandspflicht für die Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters sowie Vergütungen in Höhe von 13,6 Mio DM gemäß Verträgen vom 4. Dezember 2001. Eine - auch nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht erfüllte - Pflicht, über die Zahlungen an den L-Konzern aufzuklären, habe deshalb bestanden, weil dem Anleger erst durch die entsprechende Auskunft eine eigene Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Beteiligung im Zeitpunkt seines Beitritts möglich gewesen sei. Er habe erst aus der Kenntnis dieses Umstandes vor seinem Beitritt Rückschlüsse darauf ziehen können, ob die vertragliche Miete Ergebnis von Verhandlungen bzw. Angebot und Nachfrage sei. Daraus wiederum ließen sich Schlüsse darauf ziehen, ob der Mieter nach Ende der Vertragslaufzeit, vorliegend nach 20 Jahren, bereit sei, einen Anschlussmietvertrag zu denselben Konditionen abzuschließen und ob demnach die Langzeit-Prognoserechnung, die eine Vermietung über einen Zeitraum von 30 Jahren zu entsprechenden Konditionen vorgesehen habe, plausibel sei. Hinzu komme, dass die K F G GmbH die vertragliche Miete "retrograd" ermittelt, also die Miete alleine an den Investitionskosten und der prospektierten Rente orientiert habe. Es komme weder darauf an, ob die Anschlussvermietung zu den "erforderlichen" Konditionen aufgrund des Bonitäts- bzw. Insolvenzrisikos des L-Konzerns gefährdet gewesen sei, noch entfalle die Aufklärungspflicht deshalb, weil eine (allgemeine) Erwartung des Klägers, dass die mit dem L-Konzern für das Fondsobjekt vereinbarte Miete auch nach Ablauf des Mietvertrages (nach 20 Jahren) oder nach einem etwaigen Mieterwechsel Bestand haben werde, nicht geschützt werde (dazu OLG Köln, Urteil vom 30. April 2014 - 13 U 252/12). Aufklärungsbedürftig seien die an den L-Konzern geleisteten Zahlungen nämlich deshalb gewesen, weil diese - ex ante betrachtet - für die Plausibilität des Fondskonzepts ein zusätzliches Risiko zu demjenigen der allgemeinen Marktentwicklung bargen. Unerheblich sei auch, ob und gegebenenfalls welche Gegenleistungen des L-Konzerns den Zahlungsverpflichtungen gegenüberstanden, weil selbst bei erbrachten Gegenleistungen die dargestellten Risiken für die Plausibilität des Fondskonzepts bestünden. Die Aufklärungspflicht entfalle schließlich nicht deshalb, weil die den Zahlungen zugrunde liegenden Verträge erst zum 4. Dezember 2001 und damit nach Zeichnung der Beteiligung durch den Kläger notariell beurkundet worden seien. Für den Anleger sei die Information maßgeblich, dass eine solche Regelung von den Beteiligten beabsichtigt sei, was sich den Vereinbarungen vom 30. August und 12. November 2001 ohne Weiteres entnehmen lasse.

Das Zustandekommen der Vereinbarung zwischen der LR AG und der Gebr. F Wohnbaugesellschaft mbH über die Aufteilung von Baukostenersparnissen bei der Errichtung der Fondsimmobilie vor dem Beitritt des Klägers, zumindest aber eine entsprechende Absicht, halte die Kammer aufgrund der zahlreichen vom Kläger hierzu vorgelegten, in sich konsistenten Unterlagen, insbesondere der "Internen Notiz" des Zeugen T an den Zeugen V (Anlage K 38), der "Internen Notiz" vom 10. Dezember 2002 (Anlage K 41), des Schreibens der Gebr. F Wohnbaugesellschaft mbH vom 24. September 2002 (Anlage K 40), der Aktennotiz des Zeugen O vom 24. September 2002 (Anlage K 78), des Berichts in der Sitzung des Ständigen Ausschusses des Aufsichtsrats der LR AG vom 26. November 2003 (Anlage K 58) und des Schreibens vom 5. August 2004 (Anlage K 42), für erwiesen. Dies werde auch nicht maßgeblich erschüttert durch die von der Beklagten vorgelegte Folie der Präsentation der L Immobilien AG & Co. KG aus dem Jahr 2005 (Anlage B 18). Im Lichte dieser Indizien halte die Kammer das Bestreiten der Beklagten für nicht erheblich. Über die Abrede betreffend die Baukostenersparnisse habe die Beklagte den Kläger aufklären müssen, weil der Umstand, dass sogar die Generalübernehmerin davon ausging, dass Baukostenersparnisse bereits frühzeitig, namentlich am 24. September 2002 (Anlage K 40), "sichergestellt seien", für einen durchschnittlich sorgfältigen Anleger - erst recht den Kläger - darauf habe schließen lassen, dass die prospektierten Errichtungskosten bzw. der von der Beklagte dargestellte Gesamtaufwand möglicherweise zu hoch angesetzt waren. Vor diesem Hintergrund sei unerheblich, ob die Fondsgesellschaft selbst einen Anspruch auf Auskehr von Baukostenersparnissen gehabt hätte, weil dies nicht Ausgangspunkt der festgestellten Pflichtverletzung sei. Daneben handele es sich um eine weitere Position von wirtschaftlichem Wert, die Einfluss auf die Entscheidung des L-Konzerns gehabt haben könne, den Mietvertrag zu akzeptieren, so dass auch ihre Kenntnis auch für die Einschätzung der Plausibilität der Langzeit-Prognoserechnung hinsichtlich der Vermietung erforderlich gewesen sei.

Die Beklagte habe die Pflichtverletzungen zu vertreten; Umstände, die sie exkulpieren könnten, habe sie nicht vorgetragen. Die Pflichtverletzungen seien auch kausal für die Anlageentscheidung. Die Beklagte habe die tatsächliche Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht widerlegt. Zur Widerlegung geeignet sei insbesondere nicht der Hinweis auf die von dem Kläger zuvor gezeichnete Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft L3-P2 IV GbR, weil diese nicht auf einem vergleichbaren Aufklärungsmangel beruht habe. Die geltend gemachten Ansprüche seien, soweit sie auf die genannten Aufklärungsfehler gestützt seien, auch nicht verjährt. Der Kläger sei bereits durch den Erwerb der für ihn nachteiligen Kapitalanlage geschädigt. Er müsse sich auf den zu leistenden Schadensersatz keine Steuervorteile anrechnen lassen. Dass ihm nach Versteuerung der Schadensersatzleistung außergewöhnlich hohe Steuervorteile verblieben, habe die Beklagte nicht vorgetragen.

Zu ersetzen sei dem Kläger - Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung -

ein Betrag in Höhe von 876.144,96 €, der sich aus den vom Kläger auf die zur Finanzierung des Eigenanteils aufgenommenen Darlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, den zum Ausgleich des bei der Beklagten geführten Ds Q erbrachten weiteren Zahlungen abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen und den Kosten des Güteverfahrens zusammensetze. Daneben habe der Kläger Anspruch auf entgangenen Gewinn in Höhe von 20.893,09 €. Die Kammer sei nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme durch Anhörung des Klägers und Vernehmung des Zeugen T2 davon überzeugt, dass der Kläger bis zum Jahr 2011 - mit Ausnahme der Jahre 2002 und 2007 - zusätzliche Mittel, die er nicht zur Bedienung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen im Rahmen der streitgegenständlichen Fondsbeteiligung benötigt habe, jedenfalls zum Teil in den Deferred Compensation Plan investiert hätte. Die Kammer gehe dabei von einer fiktiven Anlage von 40 % der variablen Bezüge des Klägers in den Deferred Compensation Plan aus, soweit die Aufwendungen des Klägers in den einzelnen Jahren über diesem Anteil abzüglich des ohnehin eingezahlten Mindestbetrages von 39.000,00 € gelegen hätten. Der Berechnung des entgangenen Gewinns seien zugrunde zu legen: 22.452,53 € für 2003, 12.592,36 € für 2004, 38.600,00 für 2005, 5.750,29 € für 2006 und 7.541,52 € für 2008; als Zinssätze seien für die Beträge der Jahre 2003 bis 2006 jeweils 4 % und für den Betrag des Jahres 2008 2,25 % anzusetzen. Soweit der Kläger entgangenen Gewinn für die Jahre 2003 bis 2006 geltend mache, stehe ihm dieser allerdings erst ab dem 1. Januar 2007 zu; die auf die früheren Zeiträume entfallenden Forderungen seien gemäß § 197 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung verjährt. Als Ende der Zinsberechnung sei - in Übereinstimmung mit der Berechnung des Klägers - der 31. Dezember 2011 anzusetzen. Für den Betrag von 170.000,00 €, den der Kläger am 13. Januar 2012 zur Tilgung des Eigenkapitaldarlehens bei der C2 Bank AG aufgewendet habe, bestehe - wie den vorgelegten Zinsbestätigungen zu entnehmen sei - ein Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 2 % p.a.. Die Zinsberechnung ende am 10. Mai 2013. Danach stünden dem Kläger Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen zu.

Die Anträge zu 1. b), c), d) und e), letztere in der Auslegung, die die Kammer vorgenommen habe, sowie 2 und 3. seien begründet.

Mit der Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung stünden im Widerspruch zur Entscheidung des Senats in der gleichgelagerten Sache 13 U 252/12 und träfen nicht zu. Das Landgericht sei schon von der falschen Anspruchsgrundlage ausgegangen, indem es - unter Missachtung des diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 31. Juli 2014 - das Bestehen eines Anlageberatungsvertrages angenommen habe. Tatsächlich komme als Anspruchsgrundlage - hier wie in der Sache 13 U 252/12 - nur das Überschreiten der Kreditgeberrolle in Betracht. Abgesehen davon bestünden auch die vom Landgericht angenommenen Aufklärungspflichtverletzungen nicht. Was die Zahlungen von 31,6 Mio DM an den L-Konzern angehe, hätten diesen Verträge zugrunde gelegen, an denen die Grundstücksgesellschaft offensichtlich habe interessiert sein müssen. Bei den gezahlten Beträgen habe es sich um Vergütungen gehandelt, die nicht ungewöhnlich gewesen seien und denen entsprechende Gegenleistungen gegenübergestanden hätten. Im Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag sei für die Mietervermittlung ein Betrag von DM 8,2 Mio. ausgewiesen, und die Haftungsvergütung von DM 10 Mio. sei offensichtlich in den dort ausgewiesenen Projektentwicklungskosten von DM 28,7 Mio enthalten. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt nachgefragt, wofür diese Kosten anfielen; er habe auch spätestens anlässlich der Gesellschafterbeschlüsse vom 31. Januar 2003 gewusst, dass die LR AG eine Einstandsverpflichtung für die Mieterin übernommen hatte, ohne sich nach den Einzelheiten und den Konditionen zu erkundigen. Die Ingenieur- und Architektenleistungen, mit denen die L Immobilien AG & Co. KGaA betraut worden sei, seien sämtlich - zwingend zu erbringende - Aufgaben der Projektentwicklerin bzw. der Generalübernehmerin gewesen und als solche im Gesellschaftsvertrag aufgeführt. Es habe keinen vernünftigen Grund gegeben, mit diesen Leistungen, die man alternativ nur an konzernfremde Dritte habe vergeben können, die L Immobilien AG & Co. KGaA nicht zu betrauen, zumal L die Planungen für den Bau des Hauses bereits seit dem Jahr 1995 betrieben und auch längst in erheblichem Umfang diverse Ingenieur- und Architektenleistungen selbst erbracht hatte. Aus Sicht des Anlegers habe es keinen Unterschied gemacht, ob die entsprechenden Beträge für Projektentwicklung, Mieterverschaffung und Einstandsgarantie an Konzernunternehmen von LR oder an konzernfremde Dritte gezahlt worden wären. Auch die Verhandlungssituation von LR bezüglich eines Anschlussmietvertrages nach Ende der Vertragslaufzeit von 20 Jahren wäre nicht anders gewesen, wenn diese Leistungen durch konzernfremde Dritte erbracht worden wären; ein gegenüber dem allgemeinen Prognoserisiko zusätzliches Risiko habe nicht bestanden. Selbst wenn die Zahlungen als mehr oder minder unentgeltliche Leistungen anzusehen wären, wären sie im Übrigen lediglich als Gewährung von Sondervorteilen aufzufassen, die gegenüber den Anlegern nur dann aufklärungspflichtig seien, wenn es sich - anders als hier - um Zahlungen an die Gründungsgesellschafter, die Initiatoren oder die Hintermänner handele. Entgegen der Annahme des Landgerichts habe es eine Vereinbarung über eine hälftige Aufteilung von Baukostenersparnissen nicht gegeben; der Zeuge T habe lediglich - wie erstinstanzlich ausführlich dargelegt - Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer von LR intern - unrichtig - anders unterrichtet. Das ergebe sich auch aus dem Interview, das der Zeuge Dr. N2 am 21. Juni 2009 der C3-Zeitung gegeben habe (Anlagen B 29). Sämtliche von der Kammer in Bezug genommenen Unterlagen belegten allenfalls, dass die LR AG den Abschluss solcher Vereinbarungen beabsichtigte, nicht aber, dass Herr F oder die Gebr. F Wohnbaugesellschaft mbH oder gar die Beklagte entsprechende Absichten hatten oder die Beklagte davon gewusst hätte. Jedenfalls begründete eine entsprechende Vereinbarung oder die Absicht, eine solche zu schließen, aus den vom Senat in seinem Urteil in der Sache 13 U 252/12 (S. 31 bis 34) dargelegten Gründen keine Aufklärungspflicht. Zu Unrecht habe das Landgericht zudem § 31 BGB analog angewandt. Auch die weiteren vom Kläger erstinstanzlich geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen bestünden nicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Kläger das Vorliegen eines Schadens nicht substantiiert dargelegt. Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe im vorliegenden Fall eine Anrechnung von Steuervorteilen stattzufinden; das Landgericht differenziere nicht hinreichend zwischen Schadensersatzleistungen unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Einnahme und solchen in Bezug auf Beteiligungen an nicht gewerblich tätigen Fonds-Gesellschaften. Jedenfalls für die weiteren vom Kläger geltend gemachten Aufklärungsmängel fehle es auch an der Kausalität. Zumindest Ansprüche wegen des vom Landgericht angenommenen ersten Aufklärungsmangels seien verjährt. Der Kläger habe bereits bei seinem Beitritt aus dem Gesellschaftsvertrag und dem darin enthaltenen Investitionsplan die Höhe der vorgesehenen Projektentwicklungskosten und die Kosten für die Mietervermittlung gekannt und aufgrund der Gesellschafterbeschlüsse aus dem Jahr 2003 gewusst, dass die LR AG eine Einstandsverpflichtung für die Mieten übernommen hatte.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 2. Juni 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln mit dem Aktenzeichen 21 O 295/13 abzuweisen.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017 hat er seinen Klageantrag unter Berücksichtigung weiterer Zahlungen aus Eigenmitteln, die der Kläger im Zeitraum Juni 2015 bis Juni 2017 erbracht hat, aktualisiert. Der Kläger beantragt nunmehr,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass

1. die Beklagte verurteilt wird, Zug um Zug gegen Abtretung seines Anteils an der Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR an die Beklagte oder einen von dieser zu benennenden Dritten

a) an ihn einen Betrag in Höhe von 1.155.080,19 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, und zwar:

aus einem Betrag von 936.057,02 € vom 12.06.2013 bis zum 31.07.2013,

aus einem Betrag von 939.057,02 € vom 01.08.2013 bis zum 31.08.2013,

aus einem Betrag von 942.057,02 € vom 01.09.2013 bis zum 30.09.2013,

aus einem Betrag von 945.057,02 € vom 01.10.2013 bis zum 31.10.2013,

aus einem Betrag von 948.057,02 € vom 01.11.2013 bis zum 30.11.2013,

aus einem Betrag von 951.057,02 € vom 01.12.2013 bis zum 31.12.2013,

aus einem Betrag von 954.057,02 € vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014,

aus einem Betrag von 957.057,02 € vom 01.02.2014 bis zum 28.02.2014,

aus einem Betrag von 960.357,02 € vom 01.03.2014 bis zum 31.03.2014,

aus einem Betrag von 963.357,02 € vom 01.04.2014 bis zum 30.04.2014,

aus einem Betrag von 971.407,02 € vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2014,

aus einem Betrag von 977.007,02 € vom 01.06.2014 bis zum 30.06.2014,

aus einem Betrag von 980.007,02 € vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014,

aus einem Betrag von 988.207,02 € vom 01.08.2014 bis zum 31.08.2014,

aus einem Betrag von 993.807,02 € vom 01.09.2014 bis zum 30.09.2014,

aus einem Betrag von 999.407,02 € vom 01.10.2014 bis zum 31.10.2014,

aus einem Betrag von 1.005.007,02 € vom 01.11.2014 bis zum 30.11.2014,

aus einem Betrag von 1.010.607,02 € vom 01.12.2014 bis zum 31.12.2014,

aus einem Betrag von 1.016.207,02 € vom 01.01.2015 bis zum 31.01.2015,

aus einem Betrag von 1.021.807,02 € vom 01.02.2015 bis zum 28.02.2015,

aus einem Betrag von 1.027.407,02 € vom 01.03.2015 bis zum 31.03.2015,

aus einem Betrag von 1.015.080,19 € vom 01.04.2015 bis zum 30.04.2015,

aus einem Betrag von 1.020.680,19 € vom 01.05.2014 bis zum 31.05.2015,

aus einem Betrag von 1.026.280,19 € vom 01.06.2015 bis zum 30.06.2015,

aus einem Betrag von 1.031.880,19 € vom 01.07.2015 bis zum 31.07.2015,

aus einem Betrag von 1.037.480,19 € vom 01.08.2015 bis zum 31.08.2015,

aus einem Betrag von 1.043.080,19 € vom 01.09.2015 bis zum 30.09.2015,

aus einem Betrag von 1.048.680,19 € vom 01.10.2015 bis zum 31.10.2015,

aus einem Betrag von 1.054.280,19 € vom 01.11.2015 bis zum 30.11.2015,

aus einem Betrag von 1.059.880,19 € vom 01.12.2015 bis zum 31.12.2015,

aus einem Betrag von 1.065.480,19 € vom 01.01.2016 bis zum 31.01.2016,

aus einem Betrag von 1.071.080,19 € vom 01.02.2016 bis zum 29.02.2016,

aus einem Betrag von 1.076.680,19 € vom 01.03.2016 bis zum 31.03.2016,

aus einem Betrag von 1.082.280,19 € vom 01.04.2016 bis zum 30.04.2016,

aus einem Betrag von 1.087.880,19 € vom 01.05.2016 bis zum 31.05.2016,

aus einem Betrag von 1.093.480,19 € vom 01.06.2016 bis zum 30.06.2016,

aus einem Betrag von 1.099.080,19 € vom 01.07.2016 bis zum 31.07.2016,

aus einem Betrag von 1.104.680,19 € vom 01.08.2016 bis zum 31.08.2016,

aus einem Betrag von 1.110.280,19 € vom 01.09.2016 bis zum 30.09.2016,

aus einem Betrag von 1.115.880,19 € vom 01.10.2016 bis zum 31.10.2016,

aus einem Betrag von 1.121.480,19 € vom 01.11.2016 bis zum 30.11.2016,

aus einem Betrag von 1.127.080,19 € vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2016,

aus einem Betrag von 1.132.680,19 € vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2017,

aus einem Betrag von 1.138.280,19 € vom 01.02.2017 bis zum 28.02.2017,

aus einem Betrag von 1.143.880,19 € vom 01.03.2017 bis zum 31.03.2017,

aus einem Betrag von 1.149.480,19 € vom 01.04.2017 bis zum 30.04.2017,

aus einem Betrag von 1.155.080,19 € seit dem 01.05.2017,

b) ihn von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten aus der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR freizustellen und zwar unter Übernahme sämtlicher insoweit ggf. zusätzlich anfallender Kosten (Vorfälligkeitsentschädigungen etc.), namentlich den Verbindlichkeiten aus den Darlehensverträgen

bei der Sparkasse L2, Konto Nr. 6xx01xx45x;

bei der Sparkasse L2, Konto Nr. 6xx01xx15x;

c) ihm einen möglichen Schuldsaldo auf dem bei der Beklagten geführten D Q, Konto Nr. 0xx.0x.x83xx, zu erlassen;

d) ihn von sämtlichen Ansprüchen aus den von ihm im Zusammenhang mit der Finanzierung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR gegenüber der Beklagten, der Sparkasse L2 und eventuell gegenüber sonstigen Dritten abgegebenen notariellen Schuldanerkenntnissen freizustellen und die vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden an ihn herauszugeben;

e) ihn von sämtlichen weiteren Ansprüchen Dritter freizustellen, die infolge seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR entstanden sind oder noch entstehen werden, namentlich Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Nachhaftung;

f) hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass er sich steuerliche Vorteile, die er aus seiner Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR erlangt hat, im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzes anrechnen lassen muss, ihn von allen künftigen steuerlichen Belastungen im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR einschließlich einer eventuellen nachträglichen Aberkennung von Steuervorteilen und einer Neuveranlagung freizustellen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm gegen Nachweis sämtliche Beträge zu ersetzen, die er in der Zeit zwischen dem Tag der letzten mündlichen Verhandlung und dem Tag, an dem die Beklagte ihn in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Klageantrag 1. b) freigestellt hat, auf das D Q bei der Beklagten, Konto Nr. 0xx.0x.x83xx, noch zur weiteren Sicherstellung des Kapitaldienstes (Tilgung und Zinsen) der in Antrag 1. b) genannten Darlehen Nr. 6xx01xx45x und 6xx01xx15x der Sparkasse L2 leistet;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übernahme seines Anteils an der Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR in Annahmeverzug befindet.

Mit der am 14. Januar 2016 innerhalb der Berufungserwiderungsfrist bei Gericht eingegangenen Anschlussberufung gegen das ihm am 2. Juni 2015 zugestellte Urteil beantragt der Kläger,

die Beklagte über die Verurteilung gemäß Ziffer 1.a) des landgerichtlichen Urteils hinaus zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung seines Anteils an der Grundstücksgesellschaft Q Cer Straße GbR an die Beklagte oder an einen von dieser zu benennenden Dritten, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 87.621,31 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es die Verletzung von Aufklärungspflichten aus einem zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag bejaht und daraus Schadensersatz zugesprochen hat und beruft sich darüber hinaus auf weitere Aufklärungspflichtverletzungen, deren Vorliegen das Landgericht dahinstehen lassen konnte. Er beanstandet, dass der entgangene Gewinn nicht in voller Höhe zugesprochen worden ist, und macht einen über den zuerkannten Betrag hinausgehenden Betrag von 87.621,31 € mit der Anschlussberufung geltend. Der Kläger meint, die Erwägungen, die der Senat in der Sache 13 U 252/12 angestellt habe, könnten auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht undifferenziert übertragen werden, weil der Sachverhalt nicht identisch sei. Im Übrigen beruhten diese Erwägungen weitestgehend auf einem nicht überzeugenden Vortrag des dortigen Klägers. Dass im vorliegenden Fall ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, ergebe sich schon allein aus dem Inhalt des als Anlage K 8 vorgelegten Schreibens vom 20. September 2001 mit dem damit übersandten, bereits vorausgefüllten Zeichnungsschein (Anlage K 9). Im Unterschied zur Entscheidung des Senats in der Sache 13 U 252/12 habe der Kläger dieses Empfehlungsschreiben nicht von irgendwelchen unbeteiligten Dritten, sondern eben von der Beklagten erhalten und habe es sich nicht lediglich um ersichtlich zur "eigenständigen" Prüfung durch den Kläger übersandte Unterlagen gehandelt. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall seien die nachfolgenden ergänzenden mündlichen Informationen durch Vertreter der Beklagten unmittelbar gegenüber dem Kläger erfolgt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung habe das Landgericht eine Aufklärungspflichtverletzung darin gesehen, dass die Beklagte nicht über die an den L-Konzern für Mieterverschaffung, Einstandsgarantie und Projektentwicklung geleisteten Zahlungen informiert habe. Auf die Fragen, ob es einen Unterschied für den Anleger mache, wer diese Leistungen erbringe und ob LR nach Ablauf der Grundmietzeit eine geringere Miete verlangt hätte oder hätte verlangen können, komme es nicht an. Es gehe lediglich darum, dass der Kläger als Anleger durch Aufklärung über flankierend abgeschlossene Verträge mit dem und Zahlungen an den L-Konzern in die Lage habe versetzt werden müssen, die Frage der über 30 Jahre zu sichernden Nachhaltigkeit der Miete eigenständig zu beurteilen. Anders als - nach den Feststellungen des Senats zu schließen - in der Sache 13 U 252/12 beanstande der hiesige Kläger die mit dem L-Konzern abgeschlossenen Verträge nicht wegen ihres Inhalts, sondern deshalb, weil sie gerade mit L geschlossen worden seien. Es lasse sich deshalb auch nicht argumentieren, dass sich Zahlungen für Mietervermittlung und Projektentwicklung aus den dem Kläger überlassenen Unterlagen ergäben. Zu Recht habe das Landgericht auch eine Aufklärungspflichtverletzung in der fehlenden Offenlegung der Vereinbarung über die Verteilung der Baukostenersparnis gesehen. Auch diesbezüglich könnten die Erwägungen des Senats in der Sache 13 U 252/12 nicht herangezogen werden, die erkennbar auf dem unsubstantiierten und unschlüssigen Vorbringen des dortigen Klägers beruhten. Die entsprechende Vereinbarung werde allein durch das als Anlage K 40 vorgelegte Schreiben belegt; im Übrigen sei die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Anders als offenbar der Kläger in dem Verfahren 13 U 252/12 mache der hiesige Kläger nicht geltend, dass Kostenersparnisse ganz oder teilweise den Gesellschaftern zugestanden hätten. Ansatzpunkt des Klägers sei vielmehr, dass auch die vereinbarte, jedenfalls aber beabsichtigte Zahlung von Baukostenersparnissen an L geeignet gewesen sei, begründete Zweifel daran aufkommen zu lassen, ob L auch ohne Zuwendung solcher Vorteile bereit gewesen wäre, die restlich vereinbarte Miete zu zahlen. Im Übrigen habe der Kläger - anders als der Kläger in der Sache 13 U 252/12 - auch nicht vorgetragen, die Beklagte sei an den Absprachen nicht beteiligt gewesen. Das Gegenteil ergebe sich aus der Anlage K 38. Die Beklagte habe darüber hinaus - wie erstinstanzlich vorgetragen - weitere Aufklärungspflichten verletzt. Sie habe insbesondere pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei der mit L vereinbarten Miete um eine sog. Investitionsmiete handelte, die deutlich über der marktüblichen Miete gelegen habe. Auch diesbezüglich seien die Erwägungen des Senats in der Sache 13 U 252/12 nur mit dem Vorbringen des dortigen Klägers zu erklären, der es versäumt habe darzulegen, dass bei dem streitgegenständlichen Objekt die Ermittlung einer marktüblichen Miete durchaus möglich sei. Dass dies so sei, ergebe sich aus der Aussage von F im Strafverfahren. Tatsächlich sei die Immobilie keineswegs von Anfang an ausschließlich für eine Nutzung durch L entwickelt worden. Ausweislich Anlage K 58 hätten nicht weniger als 35 % für Drittmieter zur Verfügung stehen sollen. Tatsächlich seien Aussagen zur Marktüblichkeit der Miete getroffen worden, vgl. Anlagen K 80, 81, BE2. Auch habe die E S GmbH im Auftrag des Insolvenzverwalters eine marktübliche Miete ermittelt. Schließlich habe das Oberlandesgericht Hamm (8 U 73/12) darüber Beweis erhoben (Anlage K 83) und der beauftragte Sachverständige das als Anlage BE 5 vorgelegte Gutachten erstattet. Der Kläger stellt die Behauptung, dass sich eine marktübliche Vergleichsmiete ermitteln lasse und die mit L vereinbarte Miete deutlich darüber gelegen habe, erneut durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis. Dass der anfänglich gezahlte, über der marktüblichen Miete liegende Mietzins für den Anleger von Vorteil sei, stehe der Aufklärungspflichtverletzung nicht entgegen; auch eine Überhöhung der aus einer Anlage erzielbaren Erträge sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung offenzulegen, um eine Fehlvorstellung über den Wert der Anlage zu ermeiden. Auch soweit der Kläger sich auf eine unzureichende Aufklärung über weiche Kosten und auf eine fehlende Offenlegung der unstreitigen Zahlung der "Eintrittsgebühr" in Höhe von 25 Mio Euro berufe, stünden die Erwägungen des Senats in dem Verfahren 13 U 252/12 nicht entgegen. Selbst wenn man weder den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages noch eines Anlagevermittlungsvertrages feststellen könnte, hafte die Beklagte, wie der Senat auf S. 24 des Urteils in der Sache 13 U 252/12 ausgeführt habe, unter den Gesichtspunkten des konkreten Wissensvorsprungs und - wie sich aus Anlage K 8 ergebe - der Überschreitung der Kreditgeberrolle. Desweiteren habe der Kläger Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 a StGB und § 826 BGB. Zu Unrecht habe das Landgericht Kürzungen des geltend gemachten entgangenen Gewinns vorgenommen. So sei nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht für die Jahre 2002 und 2007 die von ihm selbst für plausibel gehaltene Größenordnung von 40-50 %, mit der der Kläger zur Deferred Compensation optiert hätte, noch deutlich unterschritten habe. Für das Jahr 2005 habe das Landgericht entgegen seinen eigenen Feststellungen im Tatbestand angenommen, dass der Kläger für den 38.600 € übersteigenden Betrag nicht vorgetragen habe, welche andere Alternativanlage er noch gewählt hätte. Richtigerweise habe dieser Betrag mit dem Zinssatz von 2 %, den der Kläger für eine Fest- oder Tagesgeldanlage erhalten hätte, verzinst werden müssen. Schließlich bestünden auch Ansprüche aus §§ 849, 246 BGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage insgesamt. Die - ebenfalls zulässige - Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet.

Ansprüche auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Beteiligung stehen dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte ihre sich aus den jeweiligen Rechtsverhältnissen zum Kläger ergebenden Pflichten nicht verletzt hat. Mit Beratungs- und Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der streitgegenständlichen Grundstücksgesellschaft hat der Senat sich bereits in dem - auch vom Landgericht zitierten und von den Parteien diskutierten - Urteil vom 30. April 2014 in der Sache 13 U 252/12 (veröffentlicht in juris) befasst und solche dort umfänglich verneint. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 zurückgewiesen (II ZR 361/14). Zu einer abweichenden Beurteilung veranlassen - entgegen der Auffassung des Klägers - auch die Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts und die Argumentation des hiesigen Klägers nicht.

1. Allerdings ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall - anders als in der insoweit anders gelagerten Sache 13 U 252/12 - zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Das Landgericht hat zunächst zu Recht ausgeführt, dass die streitgegenständliche Anlageentscheidung nicht unter den am 25./27. April 2000 erteilten Vermögensverwaltungsauftrag (Anlage K 2) fiel. Dieser erfasste ausdrücklich nur die Verwaltung der auf dem darin genannten Konto verbuchten Vermögenswerte. Davon geht offenbar auch der Kläger selbst aus, wenn er formuliert: "Neben der Verwaltung des Wertpapierdepots des Klägers empfahl die Beklagte dem Kläger von Zeit zu Zeit auch andere Kapitalanlagen...". Ein Beratungsvertrag kann - wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - stillschweigend abgeschlossen werden. Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder ein Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH, Urteil vom 28. April 2015 - XI ZR 378/13, juris Rdn. 23 m.w.Nachw.). Dabei ist es, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich hervorhebt (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, juris Rdn. 12) ohne Bedeutung, ob der Anleger oder die Bank den Anstoß zu dem Beratungsgespräch gegeben hat. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte unstreitig durch das Schreiben vom 20. September 2001 (Anlage K 8) mit dem Vorschlag, sich an der streitgegenständlichen Grundstücksgesellschaft zu beteiligen, und unter Beifügung des Exposés an den Kläger herangetreten. In diesem Schreiben wird ausdrücklich eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der Beklagten zum Zwecke der Mitteilung ergänzender Informationen in Aussicht gestellt. Unstreitig hat sodann am 10. Oktober 2001 in der Niederlassung der Beklagten in Frankfurt ein Besprechungstermin zwischen dem Kläger und einem Vertreter der Beklagten betreffend die streitgegenständliche Anlage stattgefunden. Auch wenn die Parteien darüber streiten, ob auf Seiten der Beklagten lediglich der Zeuge I2 als für den Kläger zuständiger Kundenbetreuer oder zusätzlich D Freiherr von P teilgenommen hat und welche Aussagen im Einzelnen gemacht worden sind, ist doch jedenfalls durch die Aufnahme dieses Gesprächs das in der Übersendung des Schreibens vom 20. September 2001 liegende Angebot der Beklagten, über die Beteiligung an der streitgegenständlichen Grundstücksgesellschaft zu beraten, angenommen und der Beratungsvertrag damit geschlossen worden. Insoweit liegt der Fall auch tatsächlich in maßgebender Weise anders als der vom Senat mit Urteil vom 30. April 2014 entschiedene (vgl. dazu S. 22 f. des Urteils vom 30. April 2014 - 13 U 252/12, juris Rdn. 65 ff.): Dort waren der Übersendung der die Beteiligung betreffenden Unterlagen - soweit diese überhaupt durch eine der dortigen Beklagten veranlasst worden war - ein von einer anderen Beklagten übersandtes Beteiligungsangebot u.a. betreffend diese Beteiligung vorausgegangen mit der Folge, dass die Übersendung der Unterlagen lediglich als Übersendung zur näheren - eigenständigen - Prüfung durch den dortigen Kläger und nicht als Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages verstanden werden konnte. Auch hatte dort kein Beratungsgespräch zwischen den Parteien stattgefunden; mündliche Erläuterungen hatte der Kläger nicht von einem Vertreter der Beklagten, sondern von einem Dritten erhalten, der als Vertreter des Klägers tätig wurde.

2. Indes hat die Beklagte auch ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag nicht verletzt.

a) Das Landgericht hat (auf S. 34 unter 3. des Urteils) zutreffend die sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten der Beklagten zur anleger- und objektgerechten Beratung dargestellt und auf dieser Grundlage - unter Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation des Klägers und seiner Vorerfahrung mit geschlossenen Fonds - überzeugend eine Verletzung der Pflicht zur anlegergerechten Beratung verneint.

b) Nicht zu folgen ist dem Landgericht dagegen, soweit es eine Verletzung der Pflicht zur objektgerechten Beratung in den beiden von ihm beanstandeten Aufklärungsmängeln gesehen hat.

aa) Das Landgericht sieht eine Beratungspflichtverletzung zunächst darin, dass die Beklagte den Kläger pflichtwidrig nicht über Zahlungen an den L-Konzern in Höhe von mindestens 31,6 Mio. DM im Zusammenhang mit der Realisierung des streitgegenständlichen Fonds aufgeklärt habe. Bei den Zahlungen an den L-Konzern handelt es sich um Leistungen in Höhe von 8 Mio DM für die Verschaffung eines Mietvertrages und 10 Mio DM für die Übernahme der Einstandspflicht für die Erfüllung der Verpflichtungen des Mieters sowie Vergütungen in Höhe von 13,6 Mio DM gemäß Verträgen vom 4. Dezember 2001.

Mit diesen Verträgen und der Frage, ob deren Abschluss bzw. die auf diese Verträge erbrachten Zahlungen Anlass für die Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt der wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle zur Aufklärung verpflichteten Bank geben, hat der Senat sich bereits im Urteil vom 30. April 2014 (dort Seite 35 ff. unter c., juris Rdn. 93 ff.) befasst und sie verneint. Er hat dort (auf Seite 36 f. unter cc., juris Rdn. 96 ff.) ausgeführt, dass der Anleger über den Abschluss der Verträge, die jeweiligen Vertragspartner und die versprochenen Vergütungen in dem ihm im Vorfeld der Zeichnung bekanntgegebenen (vgl. S. 35 des Urteils unter c., juris Rdn. 93) Gesellschaftsvertrag ausreichend aufgeklärt worden ist. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall.

Der Kläger hat zwar behauptet, er habe den sog. "Investorenordner", der auch den Gesellschaftsvertrag enthielt (vgl. Bl. 175 d.A. und Inhaltsverzeichnis des Investorenordners, Anlage K 54), erst einige Monate nach Abgabe des Beitrittsangebots im 1. Quartal 2002 erhalten, während die Beklagte vorgetragen hat, der Investorenordner sei am 16. November 2001 übersandt worden. Über diese Frage war indes kein Beweis zu erheben, weil aufgrund der unstreitigen Tatsachen mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Gesellschaftsvertrag rechtzeitig vorlag. Der Kläger hat in dem von ihm am 8. November 2001 unterzeichneten Zeichnungsschein (Anlage K 9) ausdrücklich "bestätigt, die Zeichnungsunterlagen (Exposé), den Gesellschaftsvertrag sowie das Angebot auf Beitritt mit Annahmeerklärung inhaltlich zur Kenntnis genommen zu haben". Der Gesellschaftsvertrag wird ferner als bekannt und vollinhaltlich gebilligt an mehreren Stellen in dem notariellen Beitrittsangebot des Klägers vom 23. November 2001 (Anlage K 10, S. 4, 7) erwähnt.

Die in dem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Informationen über den Abschluss der Verträge, die jeweiligen Vertragspartner und die versprochenen Vergütungen waren auch unter dem Gesichtspunkt objektgerechter Beratung ausreichend. Dagegen wendet sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens letztlich auch nicht; auch er räumt ein, dass sich die Zahlungen für Mietervermittlung und Projektentwicklung aus den dem Kläger überlassenen Unterlagen ergaben (vgl. Bl. 877 d.A., Rdn. 51). Er tritt zwar der Behauptung der Gegenseite entgegen, wonach das Entgelt für die Einstandsgarantie in den im Investitionsplan für "Projektentwicklung" ausgewiesenen Kosten enthalten sei (Bl. 413 f., 1117 d.A.). Ungeachtet der Tatsache, dass sich sein Bestreiten insoweit mit Rücksicht darauf, dass nach Ziffer 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages zur Projektentwicklung auch die Übernahme sämtlicher Kosten zählt, die durch die unter 5 Abs. 2 aufgeführten Tätigkeiten ausgelöst werden und an Dritte zu zahlen sind, und der Kläger nicht vorträgt, dass für Projektentwicklung einschließlich Einstandsgarantie insgesamt höhere als die ausgewiesenen Kosten entstanden sind, als nicht ausreichend erweist, hält er diesen Umstand aber selbst für unerheblich (Bl. 1117 d.A.).

Anders als in der Sache 13 U 252/12 beanstandet der hiesige Kläger erklärtermaßen die mit dem L-Konzern abgeschlossenen Verträge nicht wegen ihres Inhalts, sondern deshalb, weil sie gerade mit L geschlossen worden sind (Bl. 877 d.A., Rdn. 51). Soweit er allerdings meint, der Kläger in dem Verfahren 13 U 252/12 habe auf diesen Aspekt nicht abgestellt, irrt er. Im Senatsurteil vom 30. April 2014 - 13 U 252/12 (dort S. 36 oben, juris Rdn. 95) heißt es vielmehr ausdrücklich: "Schließlich rügt der Kläger, dass von der K F Fonds Projekt GmbH ein - die Planungs- und Projektentwicklungsarbeiten betreffender - Unterauftrag nicht an ein unbeteiligtes Unternehmen, sondern an ein Konzernunternehmen der Mieterin vergeben worden sei, und zwar mit der Kalkulation eines unüblich hohen Gewinnes." Auch diese Rüge hat der Senat als nicht durchgreifend erachtet (aaO S. 36 unter cc., juris Rdn. 96 ff.), wobei allerdings der vom hiesigen Kläger in den Vordergrund gestellte Aspekt, ob der Kläger als Anleger durch Aufklärung über flankierend abgeschlossene Verträge mit dem und Zahlungen an den L-Konzern in die Lage versetzt werden musste, die Frage der über 30 Jahre zu sichernden Nachhaltigkeit der Miete eigenständig zu beurteilen, nicht explizit angesprochen worden ist, nachdem der Senat sich bereits zuvor (aaO. S. 27 ff. unter a., juris Rdn. 75 ff.) mit der Rüge mangelnder Aufklärung über die fehlende Marktüblichkeit der Mieten und in diesem Zusammenhang auch der Behauptung des Klägers, die Bereitschaft des L R Konzerns zur Zahlung solch überhöhter Mieten sei durch verdeckte Zuwendungen an den Konzern ohne adäquate Gegenleistung in zweistelliger Millionenhöhe erreicht worden, befasst hat. In der Sache hat der Senat auch die vom hiesigen Kläger formulierte Beanstandung bereits beschieden, indem er (aaO. S. 30, juris Rdn. 82) ausgeführt hat, der Anleger könne nicht erwarten, dass die mit dem L Konzern für das Fondsobjekt vereinbarte Miete auch nach einem etwaigen Mieterwechsel Bestand haben würde. Angesichts der vielfältigen, denkbaren und nicht vorhersehbaren Markteinflüsse - wie etwa die im Jahre 2008 entstandene Finanzkrise - wäre eine solche Erwartung jedenfalls nicht geschützt. Aus denselben Gründen ist auch eine nur im Ansatz zuverlässige eigenständige Beurteilung der Frage der über 30 Jahre zu sichernden Nachhaltigkeit der Miete durch den Anleger ohnehin nicht möglich, so dass die Kenntnis der Verträge vom 4. Dezember 2001 und die darauf erbrachten Zahlungen an den L Konzern für die Anlageentscheidung auch dann ohne Bedeutung wäre, wenn darin - wie das Landgericht meint - neben der allgemeinen Marktentwicklung ein zusätzliches Risiko betreffend die Nachhaltigkeit der Miete läge. An dieser Einschätzung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vom Kläger dagegen erhobenen Einwendungen fest. Weder der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, ZIP 2004, 1104 ff., und vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, NJW-RR 2012, 937 ff.) noch den angesprochenen Ausführungen des Senats in der mündlichen Verhandlung in der Sache 13 U 53/13 lässt sich entnehmen, dass der Anleger auch über Umstände aufzuklären ist, die für die Beurteilung der Mietentwicklung nach Ablauf eines über 20 Jahre geschlossenen Mietvertrages von Bedeutung sein könnten. Soweit in den zitierten Urteilen bzw. den Äußerungen des Senats der Hinweis auf Umstände verlangt wird, die der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen entgegenstehen, bzw. eine Aufklärung, die den Anleger in die Lage versetzt, sich ein eigenes Bild über die Nachhaltigkeit der vereinbarten Miete zu machen, ging es - wie sich aus den zugrunde liegenden Sachverhalten ergibt - jeweils um Umstände, die von Anfang an die Erzielung der Einnahmen gefährdeten. In der Sache II ZR 88/02 waren das nicht erzielbare Mieten in den Seniorenresidenzen, die die Erwirtschaftung der zugesagten Pachtzahlungen gefährdeten, in der Sache II ZR 211/09 die Gefahr der Belastung mit leerstandsbedingten Nebenkosten, in der Sache 13 U 53/13 eine mögliche wirtschaftliche Schieflage der von Anfang an feststehenden Generalmieterin.

Im Übrigen lässt sich - wie der Senat bereits im Urteil vom 30. April 2014 - 13 U 252/12 (dort S. 36 ff., juris Rdn. 96 ff.) ausgeführt hat - nicht feststellen, dass Zahlungen ohne eine reale Gegenleistung vereinbart worden sind. Mit den zugrunde liegenden Verträgen verbundene Vorteile für den L Konzern könnten im Hinblick darauf allenfalls in einer Gewinnmarge liegen, die im Vergleich zu dem Betrag der übernommenen Mietzahlungen über 20 Jahre marginal wäre.

bb) Das Landgericht sieht eine Beratungspflichtverletzung ferner darin, dass die Beklagte nicht darüber informiert hat, dass die LR AG und die Gebr. F Wohnbaugesellschaft mbH eine Vereinbarung über die Aufteilung von Baukostenersparnissen bei der Errichtung der Fondsimmobilie getroffen hatten.

Mit der Frage, ob die unterlassene Information über diese Vereinbarung eine Aufklärungspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt der wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle zur Aufklärung verpflichteten Bank begründet, hat sich der Senat im Urteil vom 30. April 2014 unter b. (Seite 31 ff., juris Rdn. 85 ff.) befasst und sie verneint. Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Vereinbarung über die Aufteilung der Baukostenersparnisse nicht zu Lasten der Anleger ginge, weil die Baukostenersparnisse - entgegen der Annahme des dortigen Klägers - nicht den Gesellschaftern zustanden bzw. zugestanden hätten (aaO S. 32 unter bb., juris Rdn. 87). Er hat ferner ausgeführt, über Erträge aus einer entsprechenden Abrede sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Kickback-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs aufzuklären gewesen (aaO S. 34 unter ff., juris Rdn. 92). Beide Aussagen treffen in gleicher Weise auf den vorliegenden Sachverhalt zu.

Das sieht auch der Kläger so, der ausdrücklich nicht geltend macht, Kostenersparnisse hätten ganz oder teilweise den Gesellschaftern zugestanden (Bl. 886 d.A. Rdn. 81). Ansatzpunkt des Klägers ist vielmehr, dass auch die vereinbarte, jedenfalls aber beabsichtigte Zahlung von Baukostenersparnissen an L geeignet gewesen sei, begründete Zweifel daran aufkommen zu lassen, ob L auch ohne Zuwendung solcher Vorteile bereit gewesen wäre, die vereinbarte Miete zu zahlen. Das Landgericht hat die Aufklärungspflichtverletzung unter zwei Gesichtspunkten bejaht: Zum Einen, weil der Umstand, dass sogar die Generalübernehmerin davon ausging, dass Baukostenersparnisse bereits frühzeitig, namentlich am 24. September 2002 (Anlage K 40), "sichergestellt seien" für einen durchschnittlich sorgfältigen Anleger - erst recht den Kläger - darauf schließen lasse, dass die prospektierten Errichtungskosten bzw. der von der Beklagte dargestellte Gesamtaufwand möglicherweise zu hoch angesetzt waren. Zum Anderen, weil die Beteiligung an den Baukostenersparnissen - wie die oben genannten Zahlungen aus den Verträgen vom 4. Dezember 2001 - eine weitere Position von wirtschaftlichem Wert sei, die Einfluss auf die Entscheidung des L-Konzerns gehabt haben könne, den Mietvertrag zu akzeptieren, so dass auch ihre Kenntnis für die Einschätzung der Plausibilität der Langzeit-Prognoserechnung hinsichtlich der Vermietung erforderlich war. Auch damit lässt sich eine Beratungspflichtverletzung indes nicht begründen.

Der Ansatz des Klägers und der zweite Gesichtspunkt des Landgerichts zielen - wie die Argumentation zu den Zahlungen an den L-Konzern aus den Verträgen vom 4. Dezember 2001 - darauf ab, die Relevanz für die Anlageentscheidung in der Beeinträchtigung einer eigenständigen Beurteilung der Nachhaltigkeit der Miete durch den Anleger zu sehen. Dem steht - wie oben - entgegen, dass die Erwartung einer über 30 Jahre zu sichernden Nachhaltigkeit der Miete nicht gFützt und eine auch nur im Ansatz zuverlässige Beurteilung dieser Frage im Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage ohnehin nicht möglich war, so dass auch die Kenntnis zusätzlicher Faktoren, die dafür von Bedeutung sein könnten, für die Anlageentscheidung unerheblich ist.

Soweit das Landgericht die Beratungspflichtverletzung mit der Begründung bejaht, der Umstand, dass sogar die Generalübernehmerin davon ausging, dass Baukostenersparnisse bereits frühzeitig, namentlich am 24. September 2002 (Anlage K 40), "sichergestellt seien", lasse für einen durchschnittlich sorgfältigen Anleger - erst recht den Kläger - darauf schließen, dass die prospektierten Errichtungskosten bzw. der von der Beklagte dargestellte Gesamtaufwand möglicherweise zu hoch angesetzt waren, vermag seine Argumentation auch nicht zu überzeugen. Zum Einen ist dem Schreiben vom 24. September 2002 (Anlage K 40) zwar zu entnehmen, dass die Gebr. F Wohnbau GmbH am 24. September 2002 Kostenersparnisse in Höhe von 10.000.000,00 DM bei den Bau- und Baunebenkosten als sichergestellt ansah. Der Zeitpunkt dieser Einschätzung lag aber rund zehn Monate nach dem Beitritt des Klägers zu der Grundstücksgesellschaft; sie beruhte auf dem "bisher vorliegenden Ausschreibungsergebnis". Dass dieses bereits im November 2001 vorherzusehen war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Hinzu kommt, dass der mit der F Wohnbau GmbH geschlossene Generalübernehmervertrag - wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. April 2014 - 13 U 252/12 (dort S. 32 ff. bb. bis dd., juris Rdn. 87 bis 90) - ausgeführt hat - als Global-Pauschalvertrag konzipiert ist, bei dem Mehr- oder Minderleistungen sowie Erschwernisse grundsätzlich nicht auszugleichen sind. Die Kalkulation der Vergütung für einen derartigen Vertrag orientiert sich naturgemäß nicht allein an den tatsächlich erwarteten Errichtungskosten, sondern berücksichtigt zudem das damit vom Generalübernehmer übernommene Risiko, Kostenüberschreitungen nicht vergütet zu erhalten. Das war dem Kläger auch bekannt, der - wovon nach dem vorstehenden Ausführungen auszugehen ist - den Investorenordner rechtzeitig vor dem Beitritt erhalten hat. Der Generalübernehmervertrag befand sich in dem Investorenordner (vgl. Senatsurteil vom 30. April 2014 - 13 U 252/12 (dort S. 34 oben, juris Rdn. 90) sowie das im vorliegenden Verfahren vorgelegte Inhaltsverzeichnis des Investorenordners (Anlage K 54)).

c) Eine Verletzung der Pflicht zur objektgerechten Beratung seitens der Beklagten liegt auch im Übrigen nicht vor.

aa) Soweit der Kläger beanstandet, die Beklagte habe ihn pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass es sich bei der mit L vereinbarten Miete um eine sog. Investitionsmiete gehandelt habe, die deutlich über der marktüblichen Miete gelegen habe, entspricht sein Vorbringen dem zentralen Vorwurf in der Sache 13 U 252/12, mit dem der Senat sich in seinem Urteil vom 30. April 2014 (dort S. 27 ff. unter a., juris Rdn. 75 ff.) befasst und den er dort zurückgewiesen hat. Das sieht auch der Kläger, meint aber, die Erwägungen des Senats in der Sache 13 U 252/12 seien nur mit dem Vorbringen des dortigen Klägers zu erklären, der es versäumt habe darzulegen, dass - wie der Kläger unter Bezugnahme auf die Aussage von F im Strafverfahren sowie vorgelegte Unterlagen behauptet und unter Beweis stellt - bei dem streitgegenständlichen Objekt die Ermittlung einer marktüblichen Miete durchaus möglich sei. Diese Ausführungen veranlassen indes nicht zu einer von der Entscheidung in der Sache 13 U 252/12 abweichenden Beurteilung.

Der Senat ist in der Sache 13 U 252/12 davon ausgegangen, dass die in § 7 Abs. 4 a des - hier als Anlage K 6 zur Akte gereichten - Gesellschaftsvertrages enthaltene Vorgabe zum Abschluss von Mietverträgen "zu marktüblichen Konditionen" dahingehend zu verstehen sei, dass unter marktüblicher Miete die Miete verstanden werden müsse, die mit der - in Kenntnis des Anlegers - von Anfang an vorgesehenen Mieterin vereinbart worden sei, von dieser also unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einschätzung ihrer Renditemöglichkeiten akzeptiert worden sei. So verstanden handele es sich bei der dem Mietvertrag unstreitig zugrunde gelegten "Investitionsmiete" und der marktüblichen Miete im Sinne des Gesellschaftsvertrages letztlich um die privatautonom ausgehandelte, sowohl von den Vertretern der Fondsgesellschaft wie auch von der Mieterin akzeptierte, nach der allseitigen Erwartung im Interesse aller Beteiligten liegende Vergütung für die Nutzung des in Planung und Ausführung individuell auf die künftige Mieterin zugeschnittenen Fondsobjektes (aaO S. 27 f.). Begründet hat er diese Auslegung damit, dass es eine marktübliche Miete im Sinne einer Vergleichbarkeit mit anderen am Markt tatsächlich ausgehandelten Mieten wegen des Charakters der streitgegenständlichen Immobilie als Spezialimmobilie nicht gebe. Wegen des Fehlens eines zu vergleichender Betrachtung heranzuziehenden Marktes hat der Senat auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Ermittlung einer marktüblichen Miete als nicht geboten angesehen (Urteil vom 30.04.2014 - 13 U 252/12, S. 29 unten, juris Rdn. 81). Ein solches Gutachten könne sich letztlich nur mit der Frage der Angemessenheit der Miete aus der Sicht der an der Mietvertragsvereinbarung beteiligten Parteien gerade für das streitgegenständliche Objekt befassen, was mit dem Grundsatz der Privatautonomie nicht vereinbar sei (aaO S. 30). Diese Ausführungen sind auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des hiesigen Klägers richtig. Dass es sich bei dem streitgegenständlichen Objekt um eine Spezialimmobilie handelt, hat der Senat mit der Lage, der Größe, der Vorverwendung, den speziell auf die vorgesehene Verwendung durch die L R AG (bzw. einer Konzerngesellschaft) ausgerichteten, grundlegenden Umbauarbeiten sowie dem vor und nach dem Umbau präsentierten Warenangebot begründet (aaO S. 27 unter aa., juris Rdn. 77). Dass ausweislich Anlage K 58 - und wohl auch unstreitig - nicht weniger als 35 % der Flächen für Drittmieter zur Verfügung stehen sollten, ändert nichts daran, dass das Objekt insgesamt an L als Generalmieter vermietet werden sollte und worden ist und auf diese Nutzung - mit Umbauarbeiten etc. - individuell zugeschnitten war. Dass - entgegen der Einschätzung des Senats - die Ermittlung einer Vergleichsmiete am Markt möglich war, ergibt sich weder aus der Aussage des Zeugen F "Der Ansatz einer Soll-Miete wird also per se nicht durch das Ergebnis einer Marktrecherche über die am Markt erzielbaren Mietpriese definiert", die lediglich das tatsächliche Vorgehen beschreibt und keine Aussagen über die Möglichkeit einer erfolgreichen Marktrecherche trifft, noch aus den weiteren, in diesem Zusammenhang vom Kläger angeführten Umständen. Die Frage, ob sich für die Untervermietung einzelner Ladenflächen Marktpreise feststellen lassen, ist von der hier aufgeworfenen Frage zu unterscheiden, ob dies hinsichtlich des Gesamtobjekts der Fall ist. Abgesehen davon ist auch dem vom Kläger in Bezug genommenen Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Q2 (Anlage K 80), dem der Auftrag der L Immobilien AG & Co. KAG zugrunde lag, eine indikative Ermittlung von Rohbaumieten und eine rechnerische Herleitung von Ausbaumieten und Baukostenzuschüssen u.a. für das streitgegenständliche Objekt herzuleiten (Anlage K 80 S. 4), zu entnehmen, dass eine Ermittlung von Vergleichsmieten am Markt schon allgemein für Einzelhandelsflächen in Innenlagen nur begrenzt möglich ist. Es heißt dort (Anlage K 80 S. 7) ausdrücklich, für Einzelhandelsflächen in Innenlagen ließen sich in der Regel lediglich Mieten für Objekte mit standardisierten Eigenschaften ermitteln (z.B. Ladenfläche 100 qm, ebenerdiger Zugang). Entsprechendes ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der E S GmbH vom 10. Februar 2011 (Anlage K 64), deren Aufgabe - entgegen der Darstellung des Klägers - nicht die Ermittlung einer marktüblichen Miete für das streitgegenständliche Objekt, sondern die Plausibilisierung der für die Einzelflächen vereinbarten Mieten war. Auch dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass lediglich für Standardladenlokale (S. 7, Bl. 271 d.A.) und Rohbaumieten (S. 32 Bl. 296 d.A.) Marktdaten existieren. Der Einschätzung "Mietaufwand marktunüblich (Struktur/Höhe)" in der von L selbst erstellten Präsentation vom 21. Februar 2005 (Anlage K 81) kann keinerlei Bedeutung beigemessen werden, weil es sich dabei nur um eine subjektive Bewertung auf der Grundlage des Gutachtens Q2 handelt und keine zugrunde liegende Marktrecherche ersichtlich ist. Der als Anlage BE 2 (Bl. 958 d.A.) vorgelegte Bericht "Sonderprüfung 2008 - Beteiligungsgeschäft" der Sparkasse L2 vom 19. März 2008 befasst sich mit der Frage der Angemessenheit und Nachhaltigkeit der vereinbarten Miete, nicht mit einer Marktrecherche im Zeitpunkt der Vermietung. Dass das Oberlandesgericht Hamm mit Beweisbeschluss vom 18. September 2013 (Anlage K 83) die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Marktgerechtigkeit der Mieten veranlasst hat, bindet den Senat nicht. Im Übrigen stützt auch das aufgrund dieses Beweisbeschlusses eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T3 die Auffassung des Senats. Denn auch der Sachverständige T3 hat seine Antwort auf die Frage nach der Marktgerechtigkeit der Miete nicht durch den Vergleich mit am Markt tatsächlich ausgehandelten Mieten für entsprechende Objekte ermittelt, sondern durch die Ermittlung des Ertragswertes im sog. Residualwertverfahren (S. 17 des Gutachtens). Er hat in seinem Gutachten wiederholt darauf hingewiesen, dass sich Marktdaten allenfalls für standardisierte Objekte (S. 19 des Gutachtens) und den "veredelten Rohbau" (S. 20 des Gutachtens) finden lassen, während hier ein besonderes Marktsegment und eine marktunübliche vertragliche Übernahme der Ausbau-/Einrichtungskosten gegen Mietzahlung über die Mietvertragsdauer, dagegen keine "Incentives" wie mietfreie Zeiten, Baukostenzuschüsse (S. 21 des Gutachtens) vorliegen. Er hat schließlich aus der unter Berücksichtigung aller Umstände für "angemessen" erachteten Umsatzerwartung die für "angemessen" erachtete Miete abgeleitet (S. 280 ff. des Gutachtens, vgl. insbesondere S. 281, 284).

Der Senat hat im Übrigen - wie auch der Kläger nicht verkennt - im Urteil vom 30. April 2014 - 13 U 252/12 (dort S. 30, juris Rdn. 82) darauf hingewiesen, dass die Vereinbarung einer gegenüber einem etwaigen (unterstellten) Marktwert höheren Miete für die Anleger keineswegs nachteilig, sondern im Hinblick auf die bessere Einnahmesituation vorteilhaft (gewesen) und eine insoweit unterlassene Aufklärung deshalb grundsätzlich nicht zur Begründung von Schadensersatzansprüchen geeignet gewesen sei und die - vom hiesigen Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation gestellte - Erwartung des Anlegers, die mit L vereinbarte Miete werde auch bei einer Verlängerung des Mietvertrages oder einem erforderlich werdenden Mieterwechsel Bestand haben, - wie oben ausgeführt - nicht geschützt sei. Soweit der Kläger sich demgegenüber auf höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung beruft, nach der auch eine Überhöhung der aus einer Anlage erzielbaren Erträge gegenüber dem Anleger offenzulegen sei, um eine Fehlvorstellung über den Wert der Anlage zu vermeiden (BGH, Urteil vom 1. März 2004 - II ZR 88/02, juris Rdn. 24; Urteil vom 18. März 2008 - XI ZR 246/06, juris Rdn. 19; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2001 - 90 U 86/01, juris Rdn. 38), bleibt seine Argumentation ohne Erfolg. Dass dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2004 - II ZR 88/02 - ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. April 2014 - 13 U 252/12 (dort S. 29, juris Rdn. 80) ausgeführt. Auch die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 29. November 2001 - 19 U 86/01) betrifft die Frage der Überhöhung prospektierter Mieten, für die Mieter - anders als hier - erst noch gefunden werden mussten und ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In dem Verfahren XI ZR 246/06 (Urteil vom 18. März 2008) hatte die Bank die Darlehensauszahlung vom Beitritt des Klägers zu einem Mietpool abhängig gemacht. Hier wurde geprüft, ob die Bank sich schadensersatzpflichtig gemacht hatte, weil sie wusste, dass im Mietpool konsequent von Anfang an überhöhte Ausschüttungen erfolgt waren, denen keine entsprechenden Einnahmen gegenüberstanden, so dass der Zusammenbruch des Mietpools schon bei Beitritt des dortigen Klägers zwangsläufig war und der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhielt, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr lief, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (aaO. Rdn. 19, 27). Auch mit dieser Sachlage ist der vorliegende Fall, bei dem die vereinbarte Miete tatsächlich über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren gezahlt wurde (vgl. auch Senat, Urteil vom 30. April 2014 - 13 U 252/12, S. 28 unten, juris Rdn. 78), nicht zu vergleichen.

bb) Aus den vorgenannten Gründen ist zugleich die Rüge der Unvollständigkeit des Exposés unbegründet, die der Kläger allein damit begründet, es fehle an einer Aufklärung über die fehlende Nachhaltigkeit der Einnahmenkalkulation, die lediglich auf einer "Wunschkalkulation" unter Zugrundelegung einer nicht marktgerechten Miete für das erste Vermietungsjahr beruht habe.

cc) Auch mit dem Vorwurf, die Beklagte habe den Anleger über die unstreitige Zahlung einer "Eintrittsgebühr" in Höhe von 25 Mio Euro von der K F G GmbH an die L R AG (vgl. dazu die Rechnung Anlage K 44), nicht aufgeklärt, hat sich der Senat bereits im Urteil vom 30. April 2014 (dort S. 39 f. unter e., juris Rdn. 104) befasst und ihn als unbegründet erachtet, weil die Zahlung der "Eintrittsgebühr" keinerlei Auswirkungen auf die streitgegenständliche Anlage und die Wirtschaftlichkeit des Projekts gehabt habe. Dem hält der Kläger wiederum lediglich die bereits oben unter 3. a) zurückgewiesene Argumentation entgegen, es sei nicht auszuschließen, dass L nur wegen dieser Zahlung zur Vereinbarung der überhöhten Miete bereit gewesen sei, was für die Beurteilung der Nachhaltigkeit dieser Miete von Bedeutung sei.

Ohne Erfolg meint der Kläger auch, der Umstand, dass der Senat in der Sache 13 U 252/12 aufgrund des dortigen Vorbringens der Parteien zu dem Ergebnis gelangt sei, dass es sich bei der fraglichen Zahlung um ein im Geschäftsverkehr übliches "Eintrittsgeld" im Zusammenhang mit der Begründung einer längerfristigen Zusammenarbeit handele, sei für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Bedeutung. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich zwar von dem dortigen insofern, als dort auch eine Gesellschaft, deren maßgebliche Gesellschafter der Kläger und sein Vater waren und als deren Geschäftsführer der Kläger zeitweise eingetragen war, der K F G GmbH nicht näher aufgeschlüsselte Rechnungen über Millionenbeträge gestellt hatte, die auch beglichen worden waren. Das ändert aber nichts daran, dass die vom Senat auf der Grundlage des dortigen Sachverhalts getroffenen Feststellungen, wonach bei der Realisierung entsprechender Projekte das Verlangen und die Zahlung von Millionenbeträgen für nicht konkret bezeichnete Leistungen durchaus üblich gewesen sei, nicht anlegerspezifisch, sondern auf das auch hier streitgegenständliche Projekt bezogen getroffen worden sind und damit auch für den vorliegenden Fall gelten, sofern der Kläger nicht ausreichend substantiiert Umstände darlegt, die diese Einschätzung als unrichtig erscheinen lassen. An derartigen Darlegungen fehlt es. Weder die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers in der Klageschrift (Bl. 65 d.A.) noch die Ausführungen in der Replik (Bl. 262 d.A.), dem Schriftsatz vom 26. Mai 2014 (Bl. 419 d.A.) oder der Berufungserwiderung (Bl. 900 d.A.) stellen die Bewertung des Senats in Frage. Lediglich die weiteren Schlüsse auf ein entsprechendes Bewusstsein des Klägers lassen sich nicht ohne Weiteres auf den Kläger des hiesigen Verfahrens übertragen. Auf ein solches Bewusstsein kommt es aber auch nicht an, wenn man - wie der Senat - davon ausgeht, dass die Zahlung der "Eintrittsgebühr" (objektiv) keinerlei Auswirkungen auf die streitgegenständliche Anlage und die Wirtschaftlichkeit des Projekts gehabt hat.

dd) Soweit der Kläger eine mangelnde Aufklärung über die von ihm mit 28,2 % ermittelten Weichkosten (nach eigener Darstellung alle im Gesellschaftsvertrag unter "Investitionsplan" aufgeführte Positionen außer Grundstück, Generalübernehmer, Projektsteuerung/Bauüberwachung, kalkulierte Zinsen für Zwischenfinanzierung, kalkulierte Nebenkosten und Liquiditätsreserve) beanstandet, ist sein Vorwurf von vornherein unbegründet. Sämtliche der genannten Kosten sind - wie der Kläger selbst darlegt - im Gesellschaftsvertrag aufgeführt. Damit war der Kläger über ihr Entstehen informiert.

ee) Ohne Erfolg beanstandet der Kläger in diesem Zusammenhang auch eine mangelnde Aufklärung über die von der Gebr. F Wohnbaugesellschaft mbH als Generalübernehmerin erzielte Marge. Dass die Generalübernehmerin eine Vergütung in Höhe von netto 10,8 Mio DM erhielt, war aus dem Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag bekannt. Exakt dieser Betrag ist in dem gemäß Angebot vom 17. September 2001 (Anlage B 17) geschlossenen (vgl. dazu Urteil vom 30.04.2014 - 13 U 252/12, S. 32 unter bb., juris Rdn. 87) Generalübernehmervertrag als Pauschalfestpreis vereinbart. Dass für Projektsteuerung und Bauüberwachung weitere 2,05 Mio DM netto aufzubringen waren, war den Anlegern ebenfalls aus dem Investitionsplan bekannt. Dass der Generalübernehmer marktüblich mit einer gewissen Gewinnmarge kalkuliert, steht außer Frage (vgl. auch Bl. 324 d.A.). Da der Generalübernehmervertrag - wie oben ausgeführt - als Global-Pauschalvertrag konzipiert war, war ihm ein erhöhtes Risiko, dass die Vergütung letztlich die tatsächlichen Errichtungskosten überschritt, immanent, so dass hier eine vergleichsweise höhere "Marge" angemessen ist. Dadurch wird kalkulatorisch ausgeglichen, dass umgekehrt Kostenüberschreitungen nicht zusätzlich vergütet werden. Wie der Senat im Urteil vom 30. April 2014 - 13 U 252/12 (dort S. 36 unter (1), juris Rdn. 97) bereits hinsichtlich des Mietverschaffungsvertrages vom 4. Dezember 2001 ausgeführt hat, liegt zudem auch in der Übertragung der Verpflichtung aus diesem Vertrag auf einen Dritten keine den Anleger (potentiell) benachteiligende Regelung, so dass die vom Kläger behauptete Tatsache, dass die Generalübernehmerin ihrerseits die I AG als Generalunternehmerin - ebenfalls zu einem Pauschalfestpreis - mit der Errichtung des Objekts beauftragt hat, für sich genommen keinen aufklärungspflichtigen Umstand darstellt. Anders könnte das möglicherweise sein, wenn - wie der Kläger im Schriftsatz vom 10. April 2014 behauptet - die Fondsinitiatoren mit Wissen der Beklagten, obwohl sie von den tatsächlichen, auf Festpreisbasis vereinbarten Baukosten für die Fondsimmobilie wussten, eine derart hohe Generalübernehmervergütung angesetzt haben, dass (wissentlich) eine exorbitant hohe Gewinnmarge von dem Generalübernehmer vereinnahmt und somit dem Fondsvermögen ohne Erbringung einer adäquaten Gegenleistung entzogen worden ist. Dafür fehlt es aber an Vortrag. Was genau Gegenstand des Vertrages mit der I AG gewesen sein soll, trägt der Kläger nicht ausdrücklich vor. Nach dem Vortrag der Beklagten ist die I AG mit Teilleistungen aus dem Generalübernehmervertrag betraut worden, konkret mit der Errichtung des veredelten Rohbaus, nicht dagegen mit dem Mieterausbau und der Errichtung des Parkhauses. Dafür spricht auch die vom Kläger vorgelegte Aktennotiz vom 25. März 2003 (Anlage K 66). Gestützt auf diese Notiz und die als Anlage K 30 vorgelegte Aufstellung "Gesamtkosten/Herstellungskosten" ohne Datum berechnet der Kläger die tatsächlich angefallenen Kosten und vergleicht sie mit der Generalübernehmervergütung. Geht man davon aus, dass der Vertrag mit Hochtief - wie in der Aktennotiz Anlage K 66 angegeben - einen Pauschalfestpreis von 24,4 Mio € vorsah, mag der Vergleich insoweit in Frage kommen. Die in der Berechnung Anlage K 30 für Mieterausbau/Inventar und Parkhaus angesetzten Kosten lassen aber schon nicht erkennen, ob dies die endgültigen Kosten sind. Von wann die Abrechnung stammt, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon fehlt es an jeglichem konkreten Vortrag dazu, dass die tatsächlichen Errichtungskosten im Zeitpunkt des Abschlusses des Generalübernehmervertrages bereits bekannt waren und in Kenntnis dieser Kosten eine erheblich überhöhte Marge eingepreist worden ist. Soweit der Kläger sich auf die Aussage des Zeugen F beruft, wonach ihm zur Auflage gemacht worden sei, "einen ausreichenden Ertrag der Funktionsträgergesellschaften der P-F-Gruppe dadurch sicherzustellen, dass auf den kalkulierten Gesamtaufwand einer Marge von 15 % für Bürokosten und Steuerverpflichtungen, Gewährleistungsaufwand und Gewinn der P-F-Gesellschaften sowie eine weitere Marge für Unvorhergesehenes einkalkuliert wird", ist dieser Aussage eine bewusste erhebliche Übersetzung der Marge zu Lasten der Anleger nicht zu entnehmen. Welcher Betrag im konkreten Fall für "Unvorhergesehenes" angesetzt worden ist, lässt sich im Übrigen der Kostenaufstellung Anlage K 30 - hält man sie mit dem Kläger für aussagekräftig - entnehmen.

ff) Soweit der Kläger sich auf eine unzureichende Aufklärung über eine Incentivierung des Mieters durch "Drittgeschäfte" beruft, fehlt es - wie der Senat bereits im Urteil vom 30. April 2014 - 13 U 252/12 (dort S. 41 unter h, juris Rdn. 107) ausgeführt hat - auch hier an Vortrag dazu, inwieweit eine solche Abrede für die Anleger von Relevanz oder gar wirtschaftlich nachteilig wäre. Eine auf die Vereinbarung eines Rückkaufsrechts gestützte Aufklärungspflichtverletzung hat der Senat im Urteil vom 30. April 2014 auf S. 41 unter g. (juris Rdn. 106) verneint. Die dortigen Ausführungen haben auch gegenüber der Argumentation des hiesigen Klägers Bestand. Soweit der Kläger sich auf eine unterlassene Aufklärung über der Beklagten bekannte wirtschaftliche Probleme der Mieterin beruft, fehlt es an jeglichem substantiiertem Vortrag dazu, dass solche tatsächlich bestanden. Der Senat ist im Urteil vom 30.04.2014 (dort auf Seite 42, juris Rdn. 108) davon ausgegangen, dass aus der maßgeblichen damaligen Sicht keine ausreichenden Anhaltspunkte für aktuelle oder in absehbarer Zukunft bevorstehende wirtschaftliche Schwierigkeiten einzelner L-Gesellschaften oder des Gesamtkonzerns bestanden, die einen Rückschluss darauf zuließen, dass eine Erfüllung der mietvertraglichen Verpflichtungen auf absehbare Zeit gefährdet gewesen sein könnte. Dem setzt der Vortrag Bl. 69 d.A. nichts Substantiiertes entgegen.

gg) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch darauf, die Fondsgesellschaft habe Mieterausbauten und mieterspezifisches Umlaufvermögen finanziert. Welche Leistungen von der Fondsgesellschaft an die Mieterin zu erbringen waren, ergibt sich aus dem als Anlage K 59 vorgelegten Mietvertrag aus Oktober 2004, dem die Gesellschafter, mithin auch der Kläger, zugestimmt haben. Gemäß § 2 f dieses Vertrages war der - näher beschriebene - Ausbau geschuldet, der indes ausdrücklich kein Inventar erfasste. Für die Anschaffung ihres Inventars erhielt die Mieterin gemäß § 4 Ziffer 7 einen Zuschuss in Höhe von 8,025 Mio €. Beides findet seine Gegenleistung in der (vom Kläger umgekehrt als überhöht beanstandeten) Höhe der vereinbarten Miete.

hh) Ohne Erfolg beruft der Kläger sich ferner auf eine unzutreffende Angabe der Mietflächen im Exposé (Anlage K 8). Die Mietfläche ist dort - wie in dem Begleitschreiben - mit "ca. 20.600 m² Geschäftshaus" bezeichnet. Eine ähnliche Angabe "ca. 20.580 qm" findet sich auch in dem vom Kläger unterzeichneten Angebot zum Beitritt zur Grundstücksgesellschaft (Anlage K 10). In der Vereinbarung zwischen der L R AG, der Grundstücksgesellschaft, der K F Fonds Projekt GmbH und der Gebr. F Wohnbau GmbH vom 12. November 2001 (Anlage K 31) werden an Gesamtnutzfläche Stand 30.08.2001 ca. 20.548,00 qm und Stand 12.11.2001 unter Berücksichtigung von Mehrflächen ca. 23.068,00 qm angegeben. In der vom Kläger in Bezug genommenen Arbeitsunterlage für die Vorstandssitzung der L R AG vom 21. Februar 2005 (Anlage K 45 = Anlage K 81 S. 9) werden als Bruttogeschossfläche 27.000 qm und als Mietfläche 18.711 qm angegeben. Das Gutachten Q2 (Anlage K 80 S. 44) kommt zu einer Gesamtnutzfläche von 17.189 qm. Wie der Kläger unter Berücksichtigung dieser Daten zu der Annahme kommt, im Exposé seien die Mietflächen in dem unüblichen Flächenmaß Bruttogeschossfläche ausgewiesen, erschließt sich nicht. Bei der ausdrücklich mit dem Zusatz "ca." bezeichneten Flächenangabe handelt es sich im Übrigen offensichtlich lediglich um eine ungefähre Angabe, in Bezug auf die der Anleger mit Abweichungen rechnen muss. Schließlich war eine exakte Angabe der Mietfläche auch wirtschaftlich nicht von Bedeutung, weil die Grundstücksgesellschaft ausweislich des Mietvertrages (Anlage K 59, dort S. 12) nicht Flächen nach qm, sondern das Mietobjekt als solches vermietet hat.

ii) Schließlich lässt sich eine Verletzung der Pflicht zur objektgerechten Beratung auch nicht damit begründen, dass keine Aufklärung darüber erfolgt ist, dass die Beklagte an dem Fondsgeschäft in erheblichem Umfang über die diversen P-F-Gesellschaften verdiente, welche als Vertragspartner der Fondsgesellschaften einen großen Teil der Gesamtinvestitionssumme erhielten. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sowohl die Beteiligung der Beklagten an der P-F Holding GbR als auch die Beteiligung der P-F Holding GbR an deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften schon vor seinem Beitritt zur Grundstücksgesellschaft L3-P2 IV GbR im Einzelnen gekannt. Der Kläger bestreitet lediglich ausdrücklich, dass der Zeuge von P ihm bei dem Gespräch zu der Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft L3-P2 IV GbR oder auch bei einem der weiteren Gespräche erläutert habe, dass die K F G GmbH und die Gebrüder F Wohnbau GmbH und die nach Maßgabe des Investorenordners und des Gesellschaftsvertrages für weitere Leistungen vorgesehenen Gesellschaften allesamt Tochtergesellschaften der P-F-Holding GbR gewesen seien und dass an der P-F-Holding GbR die Beklagte und Herr K F zu jeweils 50 % beteiligt gewesen seien. Ungeachtet dessen war für den Kläger offensichlich, dass die Beklagte an einem "P-F-Fonds", einer Grundstücksgesellschaft, die - wie aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich - von K F, der K F G GmbH und der P Immobilientreuhand GmbH gegründet worden ist, auch eigene Interessen hat. Das ergibt sich auch aus dem Einwerbungsschreiben der Beklagten vom 20. September 2001 (Anlage K 8), in dem es heißt "Wir beabsichtigen, in bester Innenstadtlage ..." und "Herr K F, unser Partner im Immobiliengeschäft ..". Der Kläger konnte ferner dem Gesellschaftsvertrag die Namen der Gesellschaften entnehmen, die für die Erbringung der unterschiedlichen Leistungen vorgesehen waren. Auch wenn und soweit die Beklagte über die Beteiligung an diesen Gesellschaften von dem Projekt profitierte, lässt sich darauf die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anwenden, weil es - wie der Senat im Urteil vom 30. April 2014 - 13 U 252/12 (dort S. 34 f. unter ff., juris Rdn. 92) zu Erträgen aus der behaupteten Absprache der Teilung von Baukostenersparnissen ausgeführt hat - bei den eventuellen Erträgen nicht um umsatzabhängige, d.h. nach der Höhe der Einlage des Klägers bemessene Erträge handelt. Abgesehen davon werden diese Erträge auch nicht aus ausgewiesenen Provisionen wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen (in Abgrenzung zu Zahlungen aus dem Anlagevermögen) erbracht. Für eine Ausweitung der Kickback-Rechtsprechung auf mittelbare Vermögensvorteile aus der Beteiligung an anderen Gesellschaften besteht kein Anlass.

3. Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch eine Haftung der Beklagten unter den Gesichtspunkten einer Verletzung von Aufklärungspflichten in ihrer Eigenschaft als Darlehensgeberin, aus Prospekthaftung und aus Delikt aus.

4. Ohne Erfolg beruft der Kläger sich schließlich auf den in der Klageschrift vom 13. Mai 2013 erklärten Widerruf seiner Vertragserklärungen betreffend die beiden zur Finanzierung der ersten beiden Tranchen des Eigenkapitalanteils geschlossenen Darlehensverträge vom 10./11. Dezember 2001 und 8./12. April 2003 (Anlagen K 13 und K 14) sowie der Prolongationsvereinbarung vom 10. Dezember 2004 (Anlage K 15). Sein Widerruf ist - ungeachtet der Frage, ob Widerrufsrechte (noch) bestanden - schon deshalb nicht wirksam, weil etwaige Widerrufsrechte des Klägers hinsichtlich der die jeweiligen Verträge betreffenden Vertragserklärungen jedenfalls im Zeitpunkt ihrer Ausübung verwirkt waren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Widerrufsrecht des Verbrauchers verwirkt werden (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, juris Rdn. 39, und - XI ZR 564/15, juris Rdn. 34). Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, juris Rdn. 40, und XI ZR 564/15, juris Rdn. 37; Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, juris Rdn. 30). Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann, wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 (juris Rdn. 41) näher dargelegt hat, das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags vorzeitig erfolgte und auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, juris Rdn. 30).

Nach diesen Vorgaben sieht der Senat das sog. Zeitmoment in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger, nachdem ihm die Widerrufsbelehrungen vorlagen, achteinhalb, zehn bzw. zwölf Jahre verstreichen ließ, bevor er den Widerruf erklärte, als erfüllt an. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob er von einem etwa trotz Fristablaufs tatsächlich - d. h. aus rechtlichen Gründen - fortbestehenden Widerrufsrecht Kenntnis hatte. Darüber hinaus ist auch das sog. Umstandsmoment im Hinblick darauf erfüllt, dass die beiden jeweils nur bis zum 30. November 2004 laufenden Verträge vom 10./11. Dezember 2001 und 8./12. April 2003 durch den Vertrag vom 10. Dezember 2004 abgelöst wurden und das mit diesem Vertrag mit einer Laufzeit bis 31. Januar 2006 gewährte Darlehen vom Kläger am 5. Dezember 2005 vorzeitig vollständig zurückgeführt wurde. Angesichts der vollständigen, beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus den Verträgen im Dezember 2004 bzw. Dezember 2005 musste die Beklagte im Mai 2013 nicht mehr mit einem Widerruf der auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen des Klägers rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Das gilt hier in besonderem Maße deshalb, weil die Verträge jeweils kurze Laufzeiten hatten, die Rückführung des Prolongations-Darlehens vorzeitig und auf Initiative des Klägers erfolgte und der seit der vollständigen Beendigung der Verträge bis zum Widerruf vergangene Zeitraum ein Vielfaches der Laufzeiten der Verträge ausmacht. Der Senat hält es im Falle einer Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, für offensichtlich, dass zurückgezahlte Gelder neu verwendet werden und die Rückabwicklung eines Darlehens Jahre nach dessen vollständiger beiderseitiger Erfüllung deshalb für die Bank einen unzumutbaren Nachteil darstellt, und sieht sich in dieser Einschätzung dadurch bestätigt, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 82/16 - eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig zurückgewiesen hat, in der das Oberlandesgericht Schleswig von der Verwirkung des Widerrufsrechts des Kreditnehmers ausgegangen ist. Das Oberlandesgericht Schleswig hat seine Entscheidung unter anderem mit der Erwägung begründet, die Bank habe die gezahlten Beträge "nach der Lebenserfahrung längst dazu verwandt, neue Darlehen auszureichen" (OLG Schleswig, Urteil vom 18. Januar 2016, 5 U 111/15). Der Bundesgerichtshof hat die Erfolgsaussichten der Revision gegen dieses Urteil mit der Begründung verneint, die Ausführungen des Oberlandesgerichts Schleswig zur Verwirkung des Widerrufsrechts hielten einer revisionsrechtlichen Überprüfung anhand der Grundsätze der Urteile vom 12. Juli 2016 (XI ZR 501/15, WM 2016, 1835 Tz. 38 ff. und XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Tz. 33 ff.) stand (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017, XI ZR 82/16, juris).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

6. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Einschätzung des Senats, dass es eine marktübliche Miete im Sinne einer Vergleichbarkeit mit anderen am Markt tatsächlich ausgehandelten Mieten wegen des Charakters der streitgegenständlichen Immobilie als Spezialimmobilie nicht gebe, steht in Einklang mit seinem Urteil vom 30. April 2014 - 13 U 252/12 -. Dass das Oberlandesgericht Hamm möglicherweise in einem künftigen Urteil eine andere Auffassung vertreten wird, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision in diesem Verfahren.

7. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.700.000,00 € festgesetzt.

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