OLG Köln, Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 29/16
Fundstelle
openJur 2019, 5380
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 17 O 72/16
Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23.06.2016 (Az. 17 O 72/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

Die Kläger sind der Auffassung, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Sie hätten daher auch im Juni 2015 ihre auf den Abschluss der - nach Ansicht der Kläger - zwei Darlehensverträge vom 17.08.2007 gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die von ihr eingesetzte Widerrufsbelehrung für den einheitlichen Darlehensvertrag über 99.000 EUR sei nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.06.2016 (Bl. 200 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung habe den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zugestanden, da sie ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden seien. Dass die Belehrung von der Musterbelehrung abweiche, sei irrelevant, da die Belehrung - was vorrangig zu prüfen sei - den gesetzlichen Vorgaben genüge. Die Belehrung sei weder hinsichtlich ihrer optischen noch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung zu beanstanden. Es habe im streitgegenständlichen Antragsverfahren auch kein Missverständnis in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist entstehen können. Der vorliegende Fall sei mit dem der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) zugrunde liegenden Sachverhalt - eines im Wege des Angebotsverfahrens geschlossenen Darlehensvertrages - nicht vergleichbar. Für den Darlehensnehmer sei auch hinreichend klar, welche Vertragsbedingungen und Finanzierungsbedingungen ihm für den Beginn der Widerrufsfrist vorliegen müssen, nämlich die im Darlehensantrag enthaltenen. Die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" statt "Widerruf" sei unschädlich. Gleiches gelte für den Hinweis auf die Pflicht des Darlehensnehmers, Zahlungen innerhalb von 30 Tagen zu erstatten, ohne entsprechenden Hinweis auf die Erstattungspflicht des Darlehensgebers. Letztere sei in der vorliegenden Konstellation mit wenigen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen praktisch ausgeschlossen. Auch die vorsorglichen Angaben für verbundene Geschäfte seien nicht zu beanstanden, da sie insbesondere aufgrund des besonders hervorgehobenen Hinweises nicht geeignet seien, bei einem durchschnittlichen Verbraucher Missverständnisse hervorzurufen. Da der Widerruf deutlich nach Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt sei, komme es weder auf die Frage der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs noch darauf an, ob die Kläger die wechselseitigen Ansprüche im Rahmen des Rückgewährschuldverhältnisses zutreffend ermittelt haben.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Die Verwendung einer Widerrufsbelehrung für mehrere Darlehensverträge genüge nicht den Anforderungen, insbesondere weil aus ihr nicht deutlich werde, welchen konkreten Vertrag der Verbraucher widerrufen kann und welche Folgen daraus resultieren. Die Belehrung genüge nicht dem gesetzlichen Textformerfordernis, weil es an einem textlichen Abschluss fehle. Die verwendete Belehrung sei nicht deutlich gestaltet, da sie sich gestalterisch nicht von dem übrigen Schriftbild des Vertrags unterscheide. Die Belehrung zum Fristbeginn sei unbestimmt. Ein Durchschnittsverbraucher könne nicht erkennen, was mit "allen Vertragsbedingungen" gemeint sei. Die Formulierung "zu dem Zeitpunkt" lege das unrichtige Verständnis nahe, der Tag des Erhalts der für den Fristbeginn erforderlichen Unterlagen werde in die Fristberechnung einbezogen. Die Verwendung des Begriffs "Widerspruch" sei evident falsch und verwirrend. Die Belehrung sei auch deshalb falsch, weil sie keine Auskunft darüber gebe, dass auch die Bank einer Rückzahlungsfrist unterworfen ist. Hierbei handele es sich um eine für die Entscheidung des Verbrauchers, den Widerruf auszuüben, wesentliche Information. Die Widerrufsbelehrung sei mit überflüssigen und verwirrenden Zusätzen überfrachtet. Dies gelte zum einen hinsichtlich der Belehrung, wonach der Darlehensnehmer, der die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren könne, der Bank insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten müsse. Auch die Belehrung unter der Zwischenüberschrift "Finanzierte Geschäfte", obwohl kein solches Geschäft vorliege, sei fehlerhaft, da sie dem Deutlichkeitsgebot widerspreche.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 23.06.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn, Az. 17 O 72/16,

1.

festzustellen, dass die von ihnen auf Abschluss der Darlehensverträge mit der Beklagten zur Hauptdarlehensnummer 6372519003 gerichteten Vertragserklärung aufgrund des Widerrufs vom 05.06.2015 wirksam widerrufen worden sind und dass vorbezeichnete Darlehensverträge infolge dessen in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurden und der Beklagten gegen sie infolge dessen keine Primäransprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen mehr zustehen;

2.

festzustellen, dass sie der Beklagten aus den unter Ziffer 1. genannten Darlehensverträgen nur noch die Zahlung eines Betrages i.H.v. 65.937,99 EUR, abzüglich weiterer nach dem 05.06.2015 auf die Darlehen geleisteter Zahlungen i.H.v. 629,50 EUR schulden;

3.

die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.894,03 EUR nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.06.2016 - 17 O 72/16 zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es handele sich um einen einheitlichen Vertrag über 99.000 EUR, der lediglich in zwei Teilbeträge aufgeteilt worden sei. Die Belehrung entspreche auch dem Textformerfordernis. Sie sei durch Umrandung gekennzeichnet, wodurch der erforderliche Abschluss ohne weiteres erkennbar sei. Die Rüge eines Verstoßes gegen das Deutlichkeitsgebot passe bereits nicht auf den vorliegenden Fall, da die streitgegenständliche Belehrung zahlreiche Zwischenüberschriften enthalte, die durch Fettdruck jeweils hervorgehoben seien. Die Belehrung sei auch bezüglich des Fristbeginns ordnungsgemäß. Die Verwendung der Worte "zu" oder "mit" seien im vorliegenden Zusammenhang nach allgemeinem Sprachgebrauch ohne weiteres austauschbar, ohne dass sich an dem Sinn etwas ändere. Auch die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" führe nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Die Belehrung sei auch nicht im Hinblick auf die genannten Rechtsfolgen fehlerhaft. Eine Verpflichtung zur Belehrung über die Widerrufsfolgen habe nicht bestanden. Die insoweit überobligatorische Darstellung der Pflichten des Verbrauchers sei unschädlich, zumal eine Rückzahlungspflicht der Beklagten vorliegend ausgeschlossen gewesen sei. Im Übrigen stelle die Belehrung klar, dass die "beiderseits" empfangenen Leistungen zurückzugewähren seien. Der Zusatz zum verbundenen Geschäft mache die Belehrung ebenfalls nicht fehlerhaft. Für den Verbraucher sei ohne weiteres unmissverständlich erkennbar, dass dieser Zusatz nur gelte, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Änderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.

1.

Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, so dass ihr Widerruf vom 05.06.2015 verspätet ist.

Die von der Beklagten verwandte Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: a.F.).

Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123-134, zitiert nach juris Rn. 14). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, aaO). Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, aaO, mwN). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie die streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensverträge schriftlich abzuschließen ist (§ 492 Abs. 1 Satz 1 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, aaO, Rn. 15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2016 - 17 U 176/15, zitiert nach juris Rn. 17).

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung gerecht. Die diesbezüglichen Einwendungen der Berufung gegen das angefochtene Urteil greifen nicht durch.

a) Der Einwand der Kläger, sie seien bereits deshalb nicht ordnungsgemäß belehrt worden, weil für die beiden Darlehensverträge nur eine Widerrufsbelehrung verwendet worden sei, aus der nicht deutlich werde, welchen konkreten Vertrag der Verbraucher widerrufen kann und welche Folgen daraus resultieren, greift schon deshalb nicht, weil es sich vorliegend - worauf die Beklagte zu Recht verweist - um einen einheitlichen Vertrag über insgesamt 99.000 EUR handelt, der lediglich in zwei Teilbeträge aufgeteilt worden ist, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Konditionen zur Auszahlung gelangen sollten (vgl. Ziffer 4.1 des Darlehensvertrags vom 17.08.2007, Bl. 27 GA: "Das Darlehen wird in maximal 2 Rate(n) ausgezahlt"). Dass es sich um einen einheitlichen Darlehensvertrag handelt, ergibt sich aus der Bezeichnung "Darlehen von insgesamt 99.000 €". Er wurde auch als einheitlicher Vertrag seitens der Kläger (einmal) unterzeichnet. Auf diesen einheitlichen Vertrag bzw. auf die zu dessen Abschluss von den Klägern jeweils abgegebene Willenserklärung bezieht sich unzweifelhaft auch die Widerrufsbelehrung. Soweit sich die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers beziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989-1992, zitiert nach juris Rn. 21; OLG Köln, Beschluss vom 17.12.2010 - 13 U 176/10), begegnet dies daher vorliegend keinen Bedenken.

b) Die erteilte Widerrufsbelehrung genügt auch dem gesetzlichen Textformerfordernis. Der dem Unterschriftsfeld nachfolgende Hinweis zur Möglichkeit des gesonderten Widerrufs bei mehreren Darlehensnehmern steht der Wahrung der Textform nicht entgegen. Zwar kann allein das Seitenende einer schriftlichen Erklärung, weil die Möglichkeit einer Fortsetzung auf einer weiteren Seite in Betracht kommt, nicht als Abschluss der Erklärung gewertet werden (BGH, Urteil vom 03.11.2011 - IX ZR 47/11, MDR 2011, 1460-1461, zitiert nach juris Rn. 22). Hier stellt es sich jedoch so dar, dass die Belehrung etwa in der Mitte der Seite 8 der Vertragsurkunde endet und der Textbereich der Seite im Übrigen "leer" ist, so dass von einer Fortsetzung auf der folgenden Seite nicht auszugehen ist. Zudem hat die Beklagte durch die vollständige Einrahmung der Widerrufsbelehrung - einschließlich des den Unterschriftszeilen nachfolgenden Hinweises - einen neuerlichen deutlichen Abschluss geschaffen. Für einen durchschnittlichen Verbraucher ist daher entgegen der Auffassung der Kläger klar erkennbar, dass die Widerrufsbelehrung nach dem zusätzlichen Hinweis endet, dieser also Bestandteil der Widerrufsbelehrung ist.

c) Die verwendete Belehrung ist aus den vom Landgericht angeführten Gründen auch deutlich gestaltet. Der Einwand der Kläger, sie unterscheide sich gestalterisch nicht von dem übrigen Schriftbild des Vertrags, überzeugt nicht. Anderes als die Widerrufsbelehrung findet sich auf den Seiten 7 und 8 des Vertragstextes nicht, so dass die Belehrung aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers nicht neben weiteren, in gleicher Weise aufgemachten Vertragsbestimmungen auf derselben Seite von den Klägern übersehen werden konnte - es sei denn, sie hätten die gesamten Seiten nicht gelesen. Im Übrigen verlangt § 355 Abs. 2 BGB a.F. lediglich, dass die Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet ist, nicht aber, dass es sich bei ihr um den am deutlichsten hervorgehobenen Teil des gesamten Vertragstextes handelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, zitiert nach juris Rn. 23 f.). Letzteres ist hier jedoch sogar der Fall, weil die Beklagte die Widerrufsbelehrung durch die in Fettdruck, Großbuchstaben und der größten Schriftgröße des Textes gefassten Überschrift "Widerrufsrecht" sowie die vollständige Einrahmung des Belehrungstextes in besonderer Weise vom übrigen Vertragstext hervorgehoben hat.

d) Die Belehrung ist auch nicht hinsichtlich des Fristbeginns unbestimmt.

Soweit die Kläger eine konkrete Benennung der in der Belehrung zitierten Vertrags- bzw. Finanzierungsbedingungen vermissen, überspannen sie die Anforderungen an die Belehrung (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2016 - 13 U 169/16, zitiert nach juris Rn. 12, dort zu "Informationen zu Fernabsatzverträgen"). Das Gesetz begnügt sich selbst in § 312 d Abs. 2 BGB mit dem Hinweis, die Widerrufsfrist beginne abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der "Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2". Der Unternehmer ist aber grundsätzlich nicht gehalten, sich deutlicher als das Gesetz auszudrücken (vgl. OLG Köln, 13 U 153/16, Beschluss vom 05.12.2016 mit Verweis auf BGH, XI ZR 309/15, Beschluss vom 27.09.2016, zitiert nach juris Rn. 8).

Auch der weitere Einwand, die Formulierung "zu dem Zeitpunkt" lege das unrichtige Verständnis nahe, der Tag des Erhalts der für den Fristbeginn erforderlichen Unterlagen werde in die Fristberechnung einbezogen, greift nicht. Die Verwendung der Worte "zu" oder "mit" sind in diesem Zusammenhang nach allgemeinem Sprachgebrauch vielmehr ohne Weiteres austauschbar, ohne dass sich an dem Sinn etwas ändert (OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 168/14, zitiert nach juris Rn. 6).

e) Die - einmalige - Verwendung des Wortes "Widerspruch" statt "Widerruf" ist unter Berücksichtigung der Überschrift und des Kontextes unschädlich. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ist, besteht keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht (OLG Köln, wie vor).

f) Auch die Belehrung über die Widerrufsfolgen ist nicht zu beanstanden. Die Belehrung verweist eingangs zutreffend darauf, dass die "beiderseits" empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Dass später nur in Bezug auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung von der 30-Tages-Frist die Rede ist, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Belehrung nicht infrage. Wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln überzeugend ausgeführt hat (OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2016 - 13 U 84/15, VuR 2016, 426-430, zitiert nach juris Rn. 70 ff.), wird der Zweck der Belehrung, den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts in die Lage zu versetzen, indem er darüber informiert wird, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, auch ohne Angabe der 30-Tages-Frist erfüllt, und besteht keine Pflicht zur einheitlichen Ausgestaltung der Belehrung; hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung unmittelbar vorgewarnt, hinsichtlich seiner Rechte bestand eine klare Regelung - dem Grunde nach durch Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen und zur Frist für die Leistung der Beklagten durch das Gesetz gem. § 286 Abs. 3 BGB, weshalb der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, objektiv nicht geeignet erscheint, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten. Letztlich kann die Streitfrage jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Ein den Verbraucher abschreckender Effekt könnte sich nur dann ergeben, wenn es nach dem konkreten Darlehensvertrag überhaupt zu einer Erstattung von Leistungen, die der Verbraucher bis zur Ausübung des Widerrufsrechts an den Unternehmer geleistet hat, kommen kann (OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 - 14 U 1780/15, zitiert nach juris Rn. 78). Hat der Verbraucher noch keine Leistungen erbracht, besteht keine Erstattungspflicht des Unternehmers, mit deren Erfüllung dieser 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung ohne Mahnung in Verzug geraten könnte. Die Darstellung der Widerrufsfolgen ist in dieser Situation nicht einseitig, sondern berücksichtigt den aus Sicht der Vertragsparteien aufgrund der vertraglichen Absprachen erwarteten Verlauf (OLG Nürnberg, aaO). So liegt der Fall hier. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass der Darlehensvertrag im Jahr 2007 geschossen wurde, die Teilbeträge indes - da es sich um Finanzierungsmittel im Rahmen einer vorgezogenen Anschlussfinanzierung handelt - frühestens im April bzw. November 2010 abgerufen werden konnten.

g) Die Belehrung ist entgegen der Ansicht der Kläger zudem nicht deshalb fehlerhaft, weil sie wegen überflüssiger Zusätze geeignet ist, den Verbraucher zu verwirren.

Soweit die Kläger einen überflüssigen und verwirrenden Zusatz in der Belehrung sehen, wonach der Darlehensnehmer, der die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren könne, der Bank gegebenenfalls Wertersatz leisten müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Die Belehrung, in diesem Fall Wertersatz zu schulden, ist für sich genommen nicht falsch und daher nicht geeignet, den Verbraucher, der wisse, dass er eine Geldleistung empfangen hat, zu verwirren (OLG Köln, 13. Zivilsenat, Urteil vom 02.03.2016 - 13 U 52/15, zitiert nach juris Rn. 20).

Ferner ist die Belehrung über ein verbundenes Geschäft nicht zu beanstanden, auch wenn ein solches hier nicht vorgelegen hat. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16, zitiert nach juris Rn. 9 mwN). Eine Widerrufsbelehrung ist nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, wie vor). Auch der Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 08.12.2004 und dem 31.03.2008 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) sah den nur fakultativen Wegfall der "nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte" vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag (BGH, aaO, Rn. 10 - dort zur späteren Fassung der BGB-InfoV vom 29.07.2009). Durch die Übernahme des insoweit nicht veränderten Gestaltungshinweises (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. in nachfolgenden Gestaltungshinweisen hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, von der hinreichenden Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung auch dann auszugehen, wenn sie nicht erforderliche Hinweise zu finanzierten Geschäften enthält (BGH, aaO, mwN). Sein erst ab dem 30.07.2010 wirksamer gesetzgeberischer Wille, bei der Gestaltung des Musters für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen, betrifft nicht den Anwendungsbereich des § 360 BGB a.F. und ist für die Interpretation des Deutlichkeitsgebots des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht maßgeblich (BGH, aaO, Rn. 11). Der Senat nimmt zur Begründung außerdem Bezug auf das Urteil des OLG Hamburg vom 10.2.2016 - 13 U 139/15, zitiert nach juris Rn. 17 ff., nachdem der Bundesgerichtshof auch die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZR 99/16).

h) Schließlich ist die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 07.04.2008 nicht wegen des auf Seite 9 des Darlehensantrages enthaltenen und eigens zu unterschreibenden Passus über die "Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindungsfrist" als fehlerhaft anzusehen. Dieser Passus ist ohne weiteres erkennbar kein Bestandteil der Widerrufsbelehrung und auch nicht geeignet, beim Darlehensnehmer falsche Vorstellungen über den Lauf der insoweit gesondert geregelten Widerrufsfrist zu erwecken (OLG Köln, 13. Zivilsenat, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 U 186/15; Beschluss vom 30.09.2015 - 13 W 33/15, juris Rn. 7).

i) Was die weiteren von den Klägern erstinstanzlich gerügten Belehrungsmängel betrifft, schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts an, wonach die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist, und nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug, denen die Kläger in der Berufungsinstanz auch nicht mehr entgegengetreten sind.

2.

Da die Widerrufsbelehrung nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden ist, ist dem Landgericht außerdem darin beizupflichten, dass es auf die weitere Frage, ob ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt bzw. als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten sein könnte, ebenso wenig ankommt wie auf die Frage, ob die Kläger den in ihrem Feststellungsantrag zu 2. angegebenen Zahlbetrag zutreffend berechnet haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 2 i.V.m. § 711 ZPO.

IV.

Ein Grund, die Revision zuzulassen besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

V.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.938,28 EUR (Summe der Zins- und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf, BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - XI ZB 17/16, juris; vgl. Bl. 6f. GA: 20.731,24 EUR + 20.207,04 EUR)