OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2018 - 12 U 12/18
Fundstelle
openJur 2019, 5353
  • Rkr:
Verfahrensgang

§§ 129 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO

Ein Gläubiger hat trotz Kenntnis von der Zahlungseinstellung des Schuldners keine Kenntnis von dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund des ihm bekannten Sachverhalts eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen kann. Das ist der Fall, wenn er aufgrund einer Sicherungsübereignung von einer umfassenden insolvenzfesten Sicherung seiner Forderungen ausgeht und ausgehen darf.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.05.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (2 O 234/17) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat, wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss vom 29.10.2018 erörtert worden ist, in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, an den Kläger 17.607,63 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die vom Schuldner in dem Zeitraum vom 19.09.2013 bis 16.01.2014 geleisteten Zahlungen sind entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, weil es jedenfalls an den subjektiven Anfechtungsvoraussetzungen auf Seiten der Beklagten fehlt.

1. Auf den Sachverhalt finden die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung (a.F.) nach Maßgabe des Art. 103j EGInsO Anwendung, da das Insolvenzverfahren vor dem 05.04.2017 eröffnet worden ist.

2. Gemäß § 133 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, die dieser mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

2.1. Die Lastschriftzahlungen aufgrund der der Beklagten in den Darlehensverträgen erteilten Einziehungsermächtigung stellen Rechtshandlungen des Schuldners dar. Bei einer Zahlung im Einziehungsermächtigungsverfahren liegt die anfechtbare Rechtshandlung (erst) in der Genehmigung der Lastschriftbuchung, nicht bereits in dieser Buchung selbst, weil die Belastung des Kontos bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 14.09.2017 - IX ZR 3/16, NZI 2018, 114, 116 Rn. 26). Hieran ist auch nach Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die noch unter der Geltung früherer AGB der Banken erteilten Einzugsermächtigungen festzuhalten (MüKoBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 25).

2.2. Die Zahlungen haben die Gläubiger benachteiligt, weil durch sie die Aktivmasse verkürzt wurde. Dem steht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht entgegen, dass die Beklagte sich die beiden Auflieger und die Zugmaschine hatte sicherungsübereignen lassen.

Eine Befriedigung, die ein Gläubiger aufgrund eines insolvenzfesten Absonderungsrechts erlangt, benachteiligt die Gesamtheit der Gläubiger nicht. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt daher nicht vor, wenn der Schuldner ein Absonderungsrecht durch Zahlung des Betrags ablöst, den der Absonderungsberechtigte durch Verwertung des Sicherungsguts hätte erzielen können (BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 67/09, ZInsO 2012, 1429, 1432 Rn. 22 m.w.N.; Urt. v. 12.02.2015 ? IX ZR 180/12, NZI 2015, 320, 321 Rn. 8). Ein solcher Fall liegt hier jedenfalls im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlungen nicht vor, weil es - wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat - durch sie nicht zu einer Ablösung der Sicherheiten gekommen ist. Dies schon deshalb, weil die Bestellung der Sicherheit nicht nur die Ansprüche der Beklagten aus dem jeweiligen Darlehensvertrag absicherte, sondern alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen den Schuldner aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung. Die Sicherheiten wurden durch die Zahlungen nicht - auch nicht teilweise - frei, solange die Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Schuldner bestand und weitere Forderungen entstehen konnten. Da der erzielte Erlös aus der Verwertung der Sicherheiten schon die unter Berücksichtigung der angefochtenen Zahlungen offen gebliebenen Forderungen der Beklagten nicht vollständig abgedeckt hat, liegt eine (mittelbare) Gläubigerbenachteiligung vor. Das gilt selbst dann, wenn die Beklagte - wie unstreitig ist - bei der Verwertung der Zugmaschine und eines Aufliegers einen Mehrerlös von 23.000 EUR (netto) hätte erzielen können, denn zu der mit Schreiben vom 22.09.2014 (Anlage B 10, Bl. 124 f.) geltend gemachten Restforderung von 52.212,64 EUR sind noch die im Anfechtungszeitraum erhaltenen Zahlungen in Höhe von (rechnerisch richtig) 20.363,29 EUR hinzuzurechnen, so dass sich offene Forderungen in Höhe von 72.575,93 EUR ergeben. Bei einem Nettoerlös von 72.000 EUR (brutto 85.680 EUR) verbliebe indessen nach Abzug der Pauschalen gemäß § 171 InsO und der Umsatzsteuer lediglich ein zu verteilender Erlös von 64.288,80 EUR, mithin eine Deckungslücke in Höhe von 8.287,13 EUR. Deshalb kann dahin stehen, ob es bei der Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung überhaupt auf den hypothetisch erzielbaren Erlös ankommt, oder ob nicht allein der tatsächlich erzielte Erlös maßgeblich ist.

2.3. Es kann im Ergebnis dahin stehen, ob das Landgericht - wie die Beklagte geltend macht - den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen fehlerfrei festgestellt hat, denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen Kenntnis der Beklagten hiervon.

2.3.1. Der Schuldner handelt mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war (BGH, Urt. v. 14.09.2017 - IX ZR 108/16, WM 2017, 1988, 1990 Rn. 20). Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 06.07.2017 - IX ZR 178/16, WM 2017, 1709, 1710 Rn. 12). Die genannten Grundsätze gelten grundsätzlich auch bei Anfechtung kongruenter Deckungen, wenn der Schuldner nur weiß, dass er zur Zeit der Wirksamkeit der Rechtshandlung (§ 140 InsO) zahlungsunfähig oder drohend zahlungsunfähig war (BGH, Urt. v. 12.02.2015 - IX ZR 180/12, NZI 2015, 320, 323 Rn. 22). Kennt der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist der Anfechtungsgegner regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Es genügt, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die (drohende) Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urt. v. 21.01.2016 - IX ZR 32/14, WM 2016, 422, 424 Rn. 21).

Das Landgericht ist von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners infolge Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) ausgegangen. Soweit es dabei auch auf Rücklastschriften abgestellt hat, die nach der Darstellung des Klägers schon im Juni 2013 und Anfang August 2013 gegenüber anderen Gläubigern aufgetreten sind, bestehen hiergegen Bedenken, weil die Beklagte diese sowie fällige Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber weiteren Gläubigern bestritten hat und der Kläger hierzu Näheres nicht vorgetragen und sich darauf beschränkt hat, "Beweis für den Zeitpunkt der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit" durch Einholung eines Sachverständigengutachtens anzubieten. Danach ist allein entscheidend, ob der - unstreitige - Zahlungsverlauf bei den drei mit der Beklagten bestehenden Darlehensverträgen, der auch allein für die Kenntnis der Beklagten maßgeblich ist, zwingend darauf schließen ließ, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte. Dies ist für die angefochtenen Zahlungen jedenfalls bis einschließlich 18.11.2013 zu verneinen.

Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urt. v. 12.10.2017 - IX ZR 50/15, WM 2017, 2322, 2323 Rn. 12). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Urt. v. 17.11.2016 - IX ZR 65/15, WM 2017, 51, 53 Rn. 18; Urt. v. 19.12.2017 - II ZR 88/16, WM 2018, 277, 284 Rn. 65). Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder gar einer Unterdeckung von mindestens 10 vom Hundert nicht. Es obliegt vielmehr dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, Urt. v. 18.07.2013 - IX ZR 143/12, WM 2013, 1993, 1994 Rn. 10).

Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die am 19.09.2013 vorliegenden Umstände nicht die Feststellung, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können allerdings zurückgegebene Lastschriften - insbesondere gehäufte Lastschriftrückgaben - gravierende Indizien für die Annahme einer Zahlungseinstellung sein (BGH, Urt. v. 18.07.2013 - IX ZR 143/12, GmbHR 2013, 1202, 1203 Rn. 15; BGH, Urt. v. 06.12.2012 - IX ZR 3/12, NZI 2013, 140, 144 Rn. 44). Vorliegend kam es an vier aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen im August/September 2013 zu insgesamt sechs Rücklastschriften, wodurch ein Forderungsrückstand von 9.632,18 EUR entstanden ist. Davon waren im Zeitpunkt der ersten angefochtenen Zahlungen am 19.09.2013 insgesamt 4.816,09 EUR mehr als drei Wochen fällig. Jedenfalls die Rücklastschrift vom 16.09.2013 i.H.v. 1.377,83 EUR beruhte darauf, dass die Beklagte - wie sie unbestritten vorgetragen hat - eine zuvor erfolgte Mitteilung des Schuldners vom 09.09.2013, dass das Unternehmen von H. nach K. verzogen und daher ab sofort eine neue Bankverbindung zu benutzen sei (Anl. B 5, Bl. 114 f.), unbeachtet gelassen hat. Ob der danach verbleibende Forderungsrückstand, wovon das Landgericht ohne weiteres ausgegangen ist, aus der Sicht der Beklagten "erheblich" war, kann hier dahinstehen. Allein die Kenntnis von der ausbleibenden Tilgung einer Forderung begründet nämlich noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung und der Zahlungsunfähigkeit. Solange der Gläubiger im Rahmen der Forderungsdurchsetzung keine weiteren Umstände erfährt, die zu einem zwingenden Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit führen, genügen Verzug des Schuldners und sein Schweigen auf die gerichtliche (oder auch - wie hier - außergerichtliche) Durchsetzung der Forderung nicht. Der Schluss auf die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit setzt vielmehr voraus, dass andere Erklärungsmöglichkeiten hinreichend sicher ausscheiden (BGH, Urt. v. 22.06.2017 - IX ZR 111/14, ZInsO 2017, 1616, 1618 Rn. 22, 23). Die Beklagte, bei der es sich nicht um die Hausbank des Schuldners handelte, sondern die lediglich Finanzierungen im Rahmen von drei Darlehensverträgen vorgenommen hatte, hatte unstreitig keinen umfassenden Überblick über die Finanzlage des Schuldners und insbesondere keine Kenntnisse von rückständigen Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern. Sie kannte nur ihre eigenen rückständigen Forderungen aus den drei Verträgen und den Umstand, dass es mehrfach zu Lastschriftrückgaben gekommen war, wobei aufgrund der Mitteilung des Schuldners vom 09.09.2013 jedenfalls nicht auszuschließen war, dass bereits die vorangehenden Lastschriftrückgaben - umzugsbedingt - lediglich auf einer verspäteten Mitteilung der neuen Bankverbindung beruhten. Das Landgericht hat darüber hinaus unberücksichtigt gelassen, dass die durch die insgesamt fünf Rücklastschriften vom 02.08., 16.08. und 02.09.2013 entstandenen Rückstände durch die angefochtenen Zahlungen vom 19.09.2013 vollständig ausgeglichen wurden, so dass danach allein die seit dem 15.09.2013 fällige Rate aus dem Darlehensvertrag mit der Endziffer -004 i.H.v. 1.377,83 EUR offen blieb, die indessen nur aufgrund der Nichtbeachtung der neuen Kontoverbindung des Schuldners bislang nicht eingezogen worden war und nachfolgend - 8 Tage nach Fälligkeit - ebenfalls erfolgreich eingezogen wurde. In Anbetracht dessen musste die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwingend davon ausgehen, dass der Schuldner unüberwindbare finanzielle Schwierigkeiten hatte.

Daran änderte sich durch den Umstand, dass es im November 2013 erneut zu zwei Lastschriftrückgaben kam, nichts. Im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung am 18.11.2013 waren die Forderungen aus den Darlehensverträgen mit den Endziffern -001 und -002 in Höhe von insgesamt 3.438,26 EUR weniger als drei Wochen fällig, die Forderung aus dem Darlehensvertrag mit der Endziffer -004 konnte drei Tage nach Fälligkeit eingezogen werden. Angesichts dessen, dass der offenbleibende Betrag relativ geringfügig war, ließ auch das wiederholte Auftreten von Lastschriftrückgaben zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen. Dies änderte sich erst bis zur nächsten angefochtenen Zahlung vom 16.01.2014, denn bis dahin war es zu einem deutlichen Ansteigen des Rückstands auf nunmehr 13.070,44 EUR gekommen, weil die Beklagte weder die im Dezember 2013 fälligen Raten, noch die zum 01.01.2014 fälligen Raten aus den Verträgen mit den Endziffern -001 und -002 erfolgreich einziehen konnte. Zwar gelang es der Beklagten noch, am 16.01.2014 einen Betrag von 1.377,83 EUR einzuziehen, was der zum 15. d. Monats fälligen Rate aus dem Vertrag mit der Endziffer -004 entspricht, jedoch war aus diesem Vertrag noch die Dezember-Rate offen, so dass auch insoweit ein vollständiger Forderungsausgleich nicht mehr erfolgte. Da zudem mittlerweile aus den anderen beiden Verträgen jeweils drei Monatsraten (November 2013 bis Januar 2014) ausstanden, konnte sich die Beklagte jetzt der Erkenntnis nicht mehr verschließen, dass der Schuldner zahlungsunfähig war.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vorher bereits eine drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte, bestehen schon deshalb nicht, weil der Beklagten keine Umstände über die zukünftige Entwicklung bei dem Schuldner bekannt waren (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2017, - IX ZR 111/14, ZInsO 2017, 1616, 1620 Rn. 31).

Ist danach von einer Zahlungseinstellung des Schuldners jedenfalls am 16.01.2014 auszugehen, erfolgte die Zahlung an diesem Tag mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, da dem Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit bekannt war und er zumindest billigend in Kauf genommen hat, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Darauf, dass es dem Schuldner mit der Zahlung allein darauf ankam, seine Zahlungspflichten zu erfüllen und das Eigentum an den Sicherungsgegenständen zu erhalten, kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Konkrete Umstände, aufgrund derer der Schuldner davon ausgehen konnte, auch die anderen Gläubiger noch befriedigen zu können, sind nicht vorgetragen.

2.3.2. Obwohl auch die Beklagte am 16.01.2014 die Zahlungseinstellung des Schuldners kannte, greift vorliegend die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nicht zu ihren Lasten ein, da sie die Gläubigerbenachteiligung nicht erkannt hat.

Die Vorsatzanfechtung setzt gem. § 133 Abs. 1 InsO voraus, dass der andere Teil, das heißt der Anfechtungsgegner, zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Anfechtungsgegner muss mithin gewusst haben, dass die Rechtshandlung des Schuldners dessen Gläubiger benachteiligt und dass der Schuldner dies auch wollte. Sofern der Anfechtungsgegner auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen kann, ist ihm der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt (BGH, Beschl. v. 09.02.2012 ? IX ZR 48/11, NZI 2012, 514, 515 Rn. 4). Das war hier in Bezug auf die Zahlung am 16.01.2014 der Fall: Die Beklagte konnte von einer umfassenden, insolvenzfesten Sicherung ihrer Forderungen ausgehen, da aus den beiden Darlehensverträgen mit den Endziffern -001 und -002, deren reguläre Laufzeit am 01.01.2014 beendet war, nur noch Forderungen in Höhe von 5.476,04 EUR und 5.351,49 EUR - insgesamt also 10.827,53 EUR - offen waren (s. Anl. B 11, Bl. 126 ff. [127]), aus der Verwertung der sicherungsübereigneten Zugmaschine und des Aufliegers aber - unstreitig - ein Erlös von netto 45.000 EUR (brutto 53.550 EUR) zu erwarten war, so dass nach Abzug der Pauschalen gemäß § 171 InsO und der Umsatzsteuer insoweit ein Übererlös von 29.352,97 EUR verblieben wäre. Dieser hätte, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, aufgrund der Mithaftung der Sicherheiten für die Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag mit der Endziffer -004 selbst bei einem auszukehrenden Erlös aus der Verwertung des zweiten Aufliegers in Höhe von nur 24.108,30 EUR (netto 27.000 EUR/brutto 32.130 EUR abzgl. Pauschalen und USt.) ausgereicht, die offenen Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag unter Einschluss der angefochtenen Zahlungen vom 16.01., 25.02. und 26.02.2014 i.H.v. 45.518,60 EUR vollständig abzudecken. Danach wäre sogar noch ein Überschuss zugunsten der Masse in Höhe von 7.942,67 EUR verblieben. Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte eine Gläubigerbenachteiligung ausschließen.

3. Da es danach an einer Hauptforderung fehlt, kommt ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Betracht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Die Beschwer des Klägers liegt unter 20.000 EUR.

Streitwert: 17.607,63 EUR.