LG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2018 - 12 O 74/17
Fundstelle
openJur 2019, 5258
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zukünftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bedingungen für die Nutzung von Privatgirokonten folgende und/oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und/oder sich darauf bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

a) "Mit der Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die der Realisierung einer Forderung dient, gelten folgende abweichende Regelungen:

• bare und unbare Verfügungen sind ausschließlich im Rahmen des Pfändungsfreibetrages und der Sozialleistung bei bestehendem Guthaben möglich, ein Dispositionsrahmen wird nicht eingeräumt"

b) "Mit der Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die der Realisierung einer Forderung dient, gelten folgende abweichende Regelungen:

• die Nutzung des Internetbankings ist nicht möglich"

wie dies in den als Anlage K 2 vorgelegten "Sonderbedingungen für die Nutzung

des Basiskontos als Pfändungsschutzkonto bei der T1 AG " geschehen ist.

Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 EUR - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten, angedroht.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,00 EUR zzgl. Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2017 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung und der Schutz von Interessen und Rechten der Verbraucher gehören. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der näher im Antrag bezeichneten Klauseln, welche die Beklagte im Zusammenhang mit Privatgirokontoverträgen verwendet, sowie die Zahlung der durch ein Abmahnschreiben des Klägers entstandenen Kosten geltend.

Die Beklagte ist eine Privatbank, zu deren Leistungsumfang unter anderem ein Basiskonto als Pfändungsschutzkonto gehört. Zur Regelung des Leistungsumfangs eines solchen Kontos verwendet sie gegenüber Verbrauchern „Sonderbedingungen für die Nutzung des Basiskontos als Pfändungsschutzkonto bei der T1 AG (nachfolgend: Bank)“ (Anlage K2). Darin sind auszugsweise folgende Regelungen vorgesehen:

„Mit der Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die der Realisierung einer Forderung dient, gelten folgende abweichende Regelungen:

bare und unbare Verfügungen sind ausschließlich im Rahmen des Pfändungsfreibetrages und der Sozialleistung bei bestehendem Guthaben möglich, ein Dispositionsrahmen wird nicht eingeräumt

[…]

die Nutzung des Internetbanking ist nicht möglich“

Wegen der Verwendung dieser Formulierung hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 24.01.2017 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Erstattung von Kosten in Höhe von 200,00 EUR aufgefordert (Anlage K3). Mit Schreiben vom 17.02.2017 hat die Beklagte sich zur Unterlassung bezüglich einer nicht streitgegenständlichen Formulierung verpflichtet (Anlage K4).

Bei der Beklagten ist Internetbanking bei Abschluss eines Vertrages über ein Basiskonto nicht bereits freigeschaltet und verfügbar, sondern bedarf noch einer zusätzlichen Freischaltung.

Der Kläger sieht in den im Antrag aufgeführten Klauseln Allgemeine Geschäftsbedingungen, die er für unwirksam, zudem für wettbewerbsrechtlich unzulässig hält.

Die auf den Dispositionsrahmen bezogene Klausel regele bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung eine automatische Änderung aus Anlass einer Pfändung, wenn die Beklagte den Kunden einen Dispositionsrahmen vertraglich eingeräumt habe.

Er hält es für unerheblich, unter welchen Bedingungen die Beklagte im Rahmen eines „normalen“ Basiskontos Internetbanking angeboten habe.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten, zukünftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bedingungen für die Nutzung von Privatgirokonten folgende und/oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden und/oder sich darauf bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

a) „Mit der Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die der Realisierung einer Forderung dient, gelten folgende abweichende Regelungen:

• bare und unbare Verfügungen sind ausschließlich im Rahmen des Pfändungsfreibetrages und der Sozialleistung bei bestehendem Guthaben möglich, ein Dispositionsrahmen wird nicht eingeräumt“

b) „Mit der Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die der Realisierung einer Forderung dient, gelten folgende abweichende Regelungen:

• die Nutzung des Internetbankings ist nicht möglich“

wie dies in den als Anlage K 2 vorgelegten „Sonderbedingungen für die Nutzung des Basiskontos als Pfändungsschutzkonto bei der T1 AG“ geschehen ist.

2.

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 200,00 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie richte für Basiskonten grundsätzliche keine Dispositionsrahmen ein, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein Basiskonto als Pfändungsschutzkonto handele, für das die Sonderbedingungen gälten oder nicht.

Sie ist der Auffassung, die Klausel sei zudem unzweideutig nur in die Zukunft gerichtet und stelle lediglich klar, dass ein neuer Dispositionsrahmen. Es handele sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um einen der AGB-Kontrolle nicht unterliegenden Hinweis.

Die Klage ist der Beklagten am 20.04.2017 zugestellt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache begründet.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Die Beklagte ist im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf ansässig, für den die Kammer in Streitigkeiten nach § 1 UKlaG zuständig ist.

Die Klageanträge sind hinreichend konkret formuliert, der Wortlaut der Klausel ist im jeweiligen Antrag wiedergegeben und das Klauselwerk insgesamt als konkrete Verletzungsform einbezogen. Die Bezeichnung der Verträge als „Privatgirokontoverträge“ genügt den Anforderungen von § 8 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, der verlangt, die Art der Rechtsgeschäfte im Klageantrag in möglichst griffiger Weise nach dem Vertragstyp oder der Geschäftsart zu konkretisieren, um sicherstellen, dass das Verbot durch eine zu abstrakte Fassung nicht auch solche Geschäftsbereiche erfasst, in denen eine AGB-Widrigkeit nicht festgestellt werden kann (Micklitz/Rott in: MüKoZPO, 5. Aufl. 2017, § 8 UKlaG Rn. 4 mwN). Für welche Privatgirokontoverträge die Beklagte die Klauseln im Einzelnen verwendet, ergibt sich aus der Einbeziehung der Anlage.

Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ergibt sich aus §§ 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG. Der Kläger hat durch Anlage K1 seine Eintragung in das beim Bundesamt für Justiz geführte Register vorgelegt.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus § 1 UKlaG, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB zu.

Die in den Sonderbedingungen enthaltenen Klauseln sind als vorformulierte Vertragsbedingungen, die für den Abschluss entsprechender Verträge von der Beklagten gestellt werden, Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich in Bezug auf den Dispositionsrahmen nicht um einen bloßen Hinweis; dem steht schon entgegen, dass ausweislich der Einleitung mit dem Klauselinhalt "abweichende Regelungen" getroffen werden.

Maßstab für die Auslegung der Klauseln ist der objektive Inhalt und typische Sinn einer Klausel, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH NJW 2001, 2166; NJW-RR 2005, 920). Es kommt nicht auf die Interessenlage im Einzelfall an, sondern auf typisierte Interessen und das Verständnis des durchschnittlichen Vertragspartners. Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an solchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, NJW 2008, 360; NJW 2010, 2197; NJW 2012, 2270).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ergibt die Auslegung der mit dem Antrag zu 1. a) angegriffenen Klausel, dass die Formulierung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich eine Regelung für die Zukunft ab Eintritt des bedingungsmäßigen Ereignisses trifft. Vielmehr lässt sie offen, ob zukünftig kein neuer Dispositionsrahmen eingeräumt wird oder ob zukünftig überhaupt kein Dispositionsrahmen eingeräumt wird, womit auch bestehende umfasst wären. Die letztgenannte Auslegungsmöglichkeit ist jedenfalls grundsätzlich nicht so fernliegend, dass sie bereits deshalb auszuschließen wäre und ist im Rahmen der im Verbandsprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zugrundezulegen.

Dabei ist für die Entscheidung unerheblich, dass die Beklagte bei Basiskonten nach ihrem Vortrag in keinem Fall einen Dispositionsrahmen einräumt. Denn die Klausel spricht in der Einleitung davon, dass mit der Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme […] folgende abweichende Regelungen gelten. Bei objektiver Betrachtung wird für den Kunden der Eindruck hervorgerufen, die Beklagte nehme für sich in Anspruch, dass bei Bedingungseintritt Dispositionsrahmen ohne ausdrückliche Erklärung entfallen. Dabei wird er von der Einleitung der Klausel geleitet, die ihm die Geltung abweichender Regeln für den Fall des Eintritts eines bestimmten Ereignisses, nämlich der Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, die der Realisierung einer Forderung dient, vermittelt. Entnimmt er der Klausel indes die Geltung abweichender Regelungen im Fall des Bedingungseintritt, kommt es für ihn nicht darauf an, ob ihm ein Dispositionsrahmen eingeräumt wurde oder er sogar die von der Beklagten behauptete Handhabung kennt, nach der bei einem Basiskonto in keinem Fall ein solcher eingeräumt werden soll. Die Klausel vermittelt ihm vielmehr, dass dies vor Bedingungseintritt möglich ist und sich dies durch den Bedingungseintritt ändert. Lässt aber entsprechend der eingangs vorgenommenen Auslegung die Formulierung das Verständnis zu, dass sich die Regelung auch auf bestehende Dispositionsrahmen erstreckt, entnimmt der Kunde der Klausel, ein etwaig gewährter Rahmen entfalle automatisch, auch wenn er keinen Dispositionsrahmen eingeräumt bekommen hat.

Die Unwirksamkeit der Klausel der Beklagten ergibt sich aus § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ein Automatismus hinsichtlich der bei kundenfeindlichster Auslegung in der Klausel enthaltenen Beendigung von Dispositionsrahmen ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015 – XI ZR 187/13 –, BeckRS 2015, 03940). Dies benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise, da es die Beklagte entgegen der gesetzlichen Regelung vom Erfordernis der Kündigung und deren formgerechter Erklärung gemäß §§ 492 Abs. 5, 504 Abs. 2 Satz 2 BGB entbinden würde (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2013 – XI ZR 260/12 –, BKR 2013, 523 [527 Rn. 34ff.]).

Des Rückgriffs auf die Regelungen des ZKG und die darin normierten Diskriminierungsverbote bedarf es nicht. Diese rechtfertigen das Klagebegehren auch deshalb nicht, weil sich aus § 38 ZKG keine Verpflichtung der Beklagten ergibt, bei einem Basiskonto grundsätzlich einen Dispositionsrahmen zu gewähren. Denn den Anforderungen nach § 38 abs. 1 und 2 ZKG genügt ein Konto, das Zahlungsdienste ermöglicht, wofür ein auf Guthabenbasis geführtes Konto genügt; das Kreditgeschäft gehört nicht zu den grundlegenden Funktionen (Bülow in: Bülow/Artz, ZKG, 2017, § 38 Rn 8). Ein Ungleichbehandlung mit Inhabern anderer Konten ist überdies nicht dargelegt.

Aus vergleichbaren Erwägungen ist die mit dem Klageantrag zu 1. b) angegriffene Regelung, dass mit Bedingungseintritt die Nutzung des Internetbankings nicht mehr möglich sein soll, unzulässig. Auch insoweit liegt eine kontrollfähige allgemeine Geschäftsbedingung vor, die die Verbraucher in unangemessener Weise benachteiligt.

Die von der Regelung betroffenen Privatgirokonten in Gestalt von Basiskonten sind Zahlungsdiensterahmenverträge gemäß §§ 675f ff. BGB. Die Beklagte räumt ein, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Nutzung von Internetbanking bei Basiskonten besteht; der Umstand, dass dies einer Freischaltung im Einzelfall bedarf, ist für die Kontrollfähigkeit ohne Belang.

Das unstreitige Beklagtenvorbringen, demzufolge Internetbanking bei Abschluss eines Vertrages über ein Basiskonto nicht bereits freigeschaltet ist, sondern einer zusätzlichen Freischaltung bedarf, lässt erkennen, dass diese Freischaltung eines Verlangens des Kunden und einer Gewährung durch die Bank bedarf. Diese Freischaltung ist in rechtlicher Hinsicht mithin eine rechtsgeschäftlich vereinbarte Ausgestaltung des Zahlungsdiensterahmenvertrags in der Form einer Zusatzvereinbarung.

Für Zahlungsdiensterahmenverträge gilt gemäß § 675h BGB das Erfordernis einer ordentlichen Kündigung; dies bezieht sich auch auf Zusatzvereinbarungen und Teilkündigungen (Sprau in: Palandt, 77. Aufl. 2018, § 675h BGB Rn 2).

Von diesem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung weicht die Beklagte mit der Klausel ab und benachteiligt ihre Kunden in unangemessener Weise, indem sie auch bezüglich der Zugangsmöglichkeit einen Automatismus einführt, der vom Eintritt eines bedingungsgemäßen Ereignisses ausgelöst wird. Tragfähige Erwägungen, die ein überwiegendes Interesse der Beklagten begründen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Auf Seiten der Kunden der Beklagten ist in die Abwägung einzustellen, dass diese sich auf die Nutzung einrichten und für sie die Erledigung ihrer Bankgeschäfte durch den Wegfall dieser Möglichkeit erschwert wird. Soweit die Beklagte vorträgt, die Regelung sei auf interne Gründe zurückgegangen, da die Einhaltung der Regelungen zum Pfändungsschutzkontos bei der Nutzung des Internetbankings nicht sichergestellt gewesen sei, lässt dies weder konkret erkennen, welche Gründe vorlagen, noch, dass und ggf. weshalb eine inhaltlich Anpassung der Nutzungsmöglichkeit innerhalb des Internetbankings nicht möglich gewesen wäre.

Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten, die durch das Abmahnschreiben entstanden sind, folgt aus § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Aufgrund der feststehenden Rechtsverstöße war das Abmahnschreiben erforderlich. Grundsätzlich ist auch der Ansatz einer Kostenpauschale von 200,00 EUR anerkannt (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 12 UWG, Rn. 1.98). Die Kammer hält dies auch hier im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO für angemessen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.