LG Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2018 - 12 O 45/18
Fundstelle
openJur 2019, 5250
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag vom 23.02.2018 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Berichterstattung der Antragsgegnerin zu 1) in einem Beitrag, welcher auf der von der Antragsgegnerin zu 2) betriebenen Website "B.de" veröffentlicht worden ist.

Der Antragsteller ist ehemaliger Moderator, Journalist und Unternehmer. Er produzierte und moderierte unter anderem die Sendung "E". Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine deutsche Journalistin, Publizistin und bekennende Feministin. Die Antragsgegnerin zu 2) ist verantwortlich für die Website "B.de", welche der Antragsgegnerin zu 1) als Publikationsmedium dient.

Der Antragsteller wurde am 20.03.2010 wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommen und in die JVA N verbracht. Er saß 132 Tage lang in Untersuchungshaft, bis das Oberlandesgericht L den Haftbefehl am 29.07.2010 mangels dringenden Tatverdachts aufhob. Am 06.09.2010 begann die Hauptverhandlung vor dem Landgericht N, welches den Antragsteller mit Urteil vom 31.05.2011, rechtskräftig seit dem 07.10.2011, vom Vorwurf der Vergewaltigung freisprach.

Das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren wurde aufgrund der Bekanntheit des Antragstellers von den deutschen Medien in erheblichem Ausmaß begleitet. Maßgeblich daran beteiligt waren die Verlagshäuser T2 und C. Die Antragsgegnerin zu 1) war in diesem Zusammenhang als Gerichtsreporterin für die Zeitung "C3" bzw. das Internetportal "C3.de" tätig.

In der Fernsehsendung "B2" bezeichnete die Antragsgegnerin zu 1) wenige Tage nach der Entlassung des Antragstellers aus der Untersuchungshaft diesen unter anderem als "ziemlich gestörten Menschen, der dringend in Therapie gehört". Zudem attackierte sie die ebenfalls in der Sendung anwesende "T3"-Gerichtsreporterin F heftig für deren Aussage, dass die Haftentlassung des Antragstellers zu 1) objektiv betrachtet längst überfällig gewesen sei.

In ihrer Funktion als "C3"-Gerichtsreporterin veröffentlichte die Antragsgegnerin zu 1) über den gesamten Prozess hinweg zahlreiche Beiträge, in denen sie sich immer wieder gegen den Antragsteller positionierte.

Im Jahr 2014 erhob der Antragsteller gegen die damalige Anzeigenerstatterin D eine Schadensersatzklage wegen verauslagter Gutachterkosten. Mit Urteil vom 28.09.2016 (Az.: 18 U 5/14) verurteilte das OLG G die Anzeigenerstatterin rechtskräftig zur Leistung von Schadensersatz an den Antragsteller, weil das Gericht es als erwiesen ansah, dass diese den Antragsteller vorsätzlich der Wahrheit zuwider beschuldigt und dadurch vorsätzlich dessen Festnahme und anschließende Inhaftierung herbeigeführt hatte.

Am 25.01.2018 veröffentlichte die Antragsgegnerin zu 2) auf der von ihr betriebenen Website "B.de" den von der Antragsgegnerin zu 1) verfassten Artikel "W". Wegen der Einzelheiten des Artikels wird auf die Anlage Ast 11 verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.02.2018 (Anlage Ast 12) nahm der Antragsteller die Antragsgegnerinnen wegen dieses Beitrags auf Unterlassung in Anspruch. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2018 wiesen die Antragsgegnerinnen die Abmahnungen zurück (Anlage Ast 13).

Der Antragsteller ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Äußerungen verletzten ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Nach seinem rechtskräftigen Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung müsse er es nicht hinnehmen, von den Antragsgegnerinnen weiter als potentieller Vergewaltiger dargestellt zu werden, erst recht nicht, wenn dabei eine rechtskräftige Entscheidung verschwiegen werde, in der gerichtlich festgestellt worden sei, dass die Anzeigenerstatterin ihn vorsätzlich der Wahrheit zuwider der Vergewaltigung beschuldigt habe. Die Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1) seien nachverurteilend und bewusst unvollständig. Es gelte die Beweisregel des § 190 S. 2 StGB, welche auf das Zivilrecht übertragbar sei. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu 1) seien hilfsweise jedenfalls an den Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung zu messen.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegnerinnen zu untersagen, bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) zu vollstrecken an deren Geschäftsführerin,

in Bezug auf ihn öffentlich zu äußern (Antragsgegnerin zu 1)) bzw. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder dies durch Dritte zu tun (Antragsgegnerin zu 2))

"L2 & der Richter: Die Wahrheit nicht gefunden.

Zehn Monate später kam der Richter am Landgericht N zu exakt demselben Schluss wie ich. Er sprach L2 ‚aus Mangel an Beweisen‘ frei. Aber er ließ es sich nicht nehmen, in einer ungewöhnlich ausführlichen Urteilsbegründung darauf hinzuweisen, dass das Gericht ‚die Wahrheit‘ nicht habe finden können. Beides sei möglich: Er oder sie lüge bzw. sage die Wahrheit. Die Medien sollten dies doch bitte unbedingt bei ihrer Berichterstattung berücksichtigen.

Die Medien taten das Gegenteil. L2 unschuldig! lauteten die Schlagzeilen. Und: Die Ex-Freundin hat gelogen. Die wurde prompt von L2 mit einer Klage wegen ‚Verleumdung‘ verfolgt. Doch im April 2016 stellte das Bundesverfassungsgericht höchstrichterlich fest, dass im Fall L2 bei so einem Urteil eben jede Seite ihre ‚subjektive Wahrheit‘ habe und sie also auch öffentlich verkünden dürfe.

Konträr zur juristischen Lage wurde der Fall L2 jedoch medial zum exemplarischen Paradefall des unschuldig Beschuldigten und der verlogenen Beschuldigerin; zu einer ultimativen Warnung an alle tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Opfer sexueller Gewalt - und zum Freibrief für alle tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Täter. Die Anzeigen wegen Vergewaltigung sind in Deutschland seither in den Keller gesackt. Nicht etwa, weil weniger vergewaltigt würde, sondern weil noch weniger Opfer es wagen, anzuzeigen.

Typisch für dieses alle Frauen einschüchternde Klima ist eine aktuelle Veröffentlichung des Branchendienstes N2. In dem Interview mit einem ‚PR-Experten‘ und ‚Krisennavigator‘ fragen die Journalisten, wie X sich denn nun ‚der schweren Anschuldigungen erwehren sollte‘. Der Experte gibt Tipps und verweist in diesem Zusammenhang auf L2, der ja ebenfalls ‚unschuldig in Untersuchungshaft‘ gesessen habe. Und auf B3, ‚die sich in ihrer Berichterstattung völlig verrannt‘ habe.

Wie bitte? Geht das denn immer weiter mit den Fake-News?!

De facto habe ich noch nie etwas anderes geschrieben als das, was der Richter bei der Urteilsverkündung gesagt hat. Nämlich, dass niemand weiß, ob L2 wirklich unschuldig war - oder ob die Freundin gelogen hat. Oder, ob diese Wahrheit vielleicht irgendwo dazwischen liegt, in einem Bereich, der nur nachvollziehbar gewesen wäre, wenn man mehr über die Art und die Praktiken dieser Beziehung gewusst hätte.

L2 & die Medien: Der Angeklagte ist unschuldig

Das Problem ist: Im Fall L2 bestimmen seither die JournalistInnen, für die die Frau eine Lügnerin ist, die Lesart und den Diskurs über Frauen, die Männer der sexuellen Gewalt bezichtigen. Ist es da ein Wunder, dass trotz internationaler MeToo-Bewegung die Frauen in Deutschland so lange gezögert haben, an die Öffentlichkeit zu gehen?"

wenn dies geschieht, wie in dem als Anlage Ast 11 überreichten, am 25.01.2018 auf der Webseite B.de veröffentlichten Beitrag "W" geschehen.

Der Antragsteller beantragt hilfsweise,

den Antragsgegnerinnen zu untersagen, bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2) Jahren, hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) zu vollstrecken an deren Geschäftsführerin,

in Bezug auf ihn öffentlich zu äußern (Antragsgegnerin zu 1)) bzw. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder dies durch Dritte zu tun (Antragsgegnerin zu 2))

"L2 & der Richter: Die Wahrheit nicht gefunden.

Zehn Monate später kam der Richter am Landgericht N zu exakt demselben Schluss wie ich. Er sprach L2 ‚aus Mangel an Beweisen‘ frei. Aber er ließ es sich nicht nehmen, in einer ungewöhnlich ausführlichen Urteilsbegründung darauf hinzuweisen, dass das Gericht ‚die Wahrheit‘ nicht habe finden können. Beides sei möglich: Er oder sie lüge bzw. sage die Wahrheit. Die Medien sollten dies doch bitte unbedingt bei ihrer Berichterstattung berücksichtigen.

Die Medien taten das Gegenteil. L2 unschuldig! lauteten die Schlagzeilen. Und: Die Ex-Freundin hat gelogen. Die wurde prompt von L2 mit einer Klage wegen ‚Verleumdung‘ verfolgt. Doch im April 2016 stellte das Bundesverfassungsgericht höchstrichterlich fest, dass im Fall L2 bei so einem Urteil eben jede Seite ihre ‚subjektive Wahrheit‘ habe und sie also auch öffentlich verkünden dürfe.

Konträr zur juristischen Lage wurde der Fall L2 jedoch medial zum exemplarischen Paradefall des unschuldig Beschuldigten und der verlogenen Beschuldigerin; zu einer ultimativen Warnung an alle tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Opfer sexueller Gewalt - und zum Freibrief für alle tatsächlichen bzw. mutmaßlichen Täter. Die Anzeigen wegen Vergewaltigung sind in Deutschland seither in den Keller gesackt. Nicht etwa, weil weniger vergewaltigt würde, sondern weil noch weniger Opfer es wagen, anzuzeigen.

Typisch für dieses alle Frauen einschüchternde Klima ist eine aktuelle Veröffentlichung des Branchendienstes N2. In dem Interview mit einem ‚PR-Experten‘ und ‚Krisennavigator‘ fragen die Journalisten, wie X sich denn nun ‚der schweren Anschuldigungen erwehren sollte‘. Der Experte gibt Tipps und verweist in diesem Zusammenhang auf L2, der ja ebenfalls ‚unschuldig in Untersuchungshaft‘ gesessen habe. Und auf B3, ‚die sich in ihrer Berichterstattung völlig verrannt‘ habe.

Wie bitte? Geht das denn immer weiter mit den Fake-News?!

De facto habe ich noch nie etwas anderes geschrieben als das, was der Richter bei der Urteilsverkündung gesagt hat. Nämlich, dass niemand weiß, ob L2 wirklich unschuldig war - oder ob die Freundin gelogen hat. Oder, ob diese Wahrheit vielleicht irgendwo dazwischen liegt, in einem Bereich, der nur nachvollziehbar gewesen wäre, wenn man mehr über die Art und die Praktiken dieser Beziehung gewusst hätte.

L2 & die Medien: Der Angeklagte ist unschuldig

Das Problem ist: Im Fall L2 bestimmen seither die JournalistInnen, für die die Frau eine Lügnerin ist, die Lesart und den Diskurs über Frauen, die Männer der sexuellen Gewalt bezichtigen. Ist es da ein Wunder, dass trotz internationaler MeToo-Bewegung die Frauen in Deutschland so lange gezögert haben, an die Öffentlichkeit zu gehen?"

ohne mitzuteilen, dass die Frau, die ihn im März 2010 wegen Vergewaltigung angezeigt hatte, vom Oberlandesgericht G im September 2016 zur Leistung von Schadensersatz an ihn verurteilt wurde, weil das Gericht es als erwiesen ansah, dass die Anzeigenerstatterin ihn damals vorsätzlich der Wahrheit zuwider der Vergewaltigung beschuldigt hatte,

wenn dies geschieht, wie in dem als Anlage Ast 11 überreichten, am 25.01.2018 auf der Webseite B.de veröffentlichten Beitrag "W" geschehen.

Die Antragsgegnerinnen beantragen,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, der Antragsteller könne jedenfalls nicht Unterlassung der kompletten im Antrag wiedergegebenen Passage beanspruchen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet.

1.

Die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Ansprüche kann der Antragsteller nicht aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG oder aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 186 StGB herleiten, weil ein rechtswidriger Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht vorliegt.

a)

Der Antragsteller ist durch den beanstandeten Beitrag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie die Entfaltung und Entwicklung seiner individuellen Persönlichkeit (grundlegend BVerfGE 35, 202 = NJW 1973, 1226; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juni 2011 - I-15 U 195/08 -, Rn. 21, juris). Es verbietet die Verletzung von Ehre, Ansehen, Selbstbestimmung oder sozialer Geltung der Person (vgl. Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK BGB, § 12 BGB Rn. 103, beckonline). Das in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG enthaltene allgemeine Persönlichkeitsrecht gehört als sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB zu den absoluten, gegenüber jedermann geschützten Rechtsgütern, dessen Verletzung grundsätzlich Unterlassungsansprüche nach sich ziehen kann, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Fern liegende Deutungen sind auszuscheiden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015 - I-16 U 53/14 mit Verweis auf: von Pentz, AfP 2014, S. 8 f. mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

Die streitgegenständliche Berichterstattung befasst sich mit dem Freispruch des namentlich benannten Antragstellers "aus Mangel an Beweisen". Damit wird zumindest latent der Verdacht in den Raum gestellt, dass der Antragsteller jene Tat, die ihm seinerzeit zur Last gelegt worden war, möglicherweise doch begangen hat und Täter einer Vergewaltigung war. Zwar stellt die Antragsgegnerin zu 1) dies - unter Anknüpfung an die damalige mündliche Urteilsbegründung - im Rahmen einer auf den ersten Blick sachlichen Wiedergabe von etwas tatsächlich Geschehenem dar. Die weiteren Ausführungen, mit denen die Antragsgegnerin zu 1) zu wiederholt darauf hinweist, dass nach wie vor nicht klar sei, wer die Wahrheit gesagt habe und dass niemand wisse, ob L2 wirklich unschuldig gewesen sei oder ob die Freundin gelogen habe, sowie die geäußerte Kritik an den Medien, die den Antragsteller als unschuldig bezeichneten, rücken den damaligen Tatvorwurf jedoch erneut in den Fokus und sollen den Leser erkennbar dazu anhalten, sich (erneut) ein eigenes C3 über die Frage der Schuld des Antragstellers zu machen.

Dadurch ist der Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Dieser in den Raum gestellte Verdacht ist geeignet, das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit herabzusetzen.

b)

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist jedoch nicht rechtswidrig.

Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht steht seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (st. Rspr., z.B.: BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris; BGH; Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10, juris). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr, z.B.: BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10, juris). Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerinnen auf Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen.

aa)

Betrifft die Äußerung eine Tatsachenbehauptung, dann hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab (st. Rspr., z. B.: BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10, juris). Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (st. Rspr., z. B.: BGH, Urteil vom 17.12.2013, VI ZR 211/12, juris; BGH, Urteil vom 11.12.2012, VI ZR 314/10, juris). Handelt es sich bei der vorgeworfenen Äußerung um eine bloße Meinungskundgabe, ist diese regelmäßig zulässig. Eine Meinungsäußerung stellt nur dann eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 153/96 - NJW 1999, 1322, 1324; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 U 862/06 - ZUM-RD 2007, 522 ff. = MMR 2008, 54 f.; Beschluss vom 28.08,2008 - 2 U 1557/07 - NJW-RR 2009, 920 ff. = MMR 2009, 434; Beschluss vom 16.12,2013 - 3 U 1287/13, zitiert nach juris Rdn.33). Unzulässig sind Werturteile, die in eine jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähkritik übergehen.

bb)

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber sind Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden (BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, juris).

Daran gemessen handelt es sich bei den angegriffenen Äußerungen sowohl um Tatsachenbehauptungen, als auch um Meinungsäußerungen.

Soweit die Antragsgegnerin zu 1) in der angegriffenen Passage im zweiten und dritten Absatz über den Freispruch des Antragstellers, die Äußerungen des Richters am Landgericht N und das Verhalten der Medien sowie die Klage des Antragstellers gegen die Anzeigenerstatterin und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2016 schreibt, handelt es sich dabei im Wesentlichen um die Wiedergabe von Tatsachen, da die geschilderten Vorgänge tatsächlich geschehen und somit dem Beweis zugänglich sind. Lediglich soweit formuliert wird "Aber er ließ es sich nicht nehmen, in einer ungewöhnlich ausführlichen Urteilsbegründung" fließen wertende Elemente in die Schilderung des Sachverhalts ein. Soweit sie im vierten Absatz ausführt, der Fall L2 sei medial konträr zur juristischen Lage zum Paradefall des unschuldig Beschuldigten und der verlogenen Beschuldigerin geworden, und die Anzeigen wegen Vergewaltigung seien in Deutschland in den Keller gesackt, nicht etwa, weil weniger vergewaltigt würde, sondern weil noch weniger Opfer es wagten, anzuzeigen, handelt es sich dabei sowohl um eine Wertung als auch um die Behauptung bzw. Wiedergabe einer Tatsache. Gleiches gilt für den fünften Absatz, in welchem die Antragsgegnerin zu 1) von einem "alle Frauen einschüchternden Klima" spricht und Aussagen eines zum Fall X befragten "PR-Experten" und "Krisennavigators" wiedergibt. Denn die Aussagen der Antragsgegnerin zu 1) zur unterschiedlichen Behandlung des Falls L2 in juristischer und medialer Hinsicht sowie die weiteren Äußerungen zum "alle Frauen einschüchternden Klima" sind erkennbar geprägt durch die subjektive Beziehung der Antragsgegnerin zu 1) zum Inhalt ihrer Aussage, die durch Elemente des Meinens, des Dafürhaltens und der Stellungnahme geprägt ist. Dem gegenüber stehen die Äußerungen zu in den Keller gesackten Vergewaltigungsanzeigen und den Aussagen des im Fall X befragten "Experten", welche durch eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert und dem Beweis zugänglich sind. Wiederum wertend sind die Ausführungen im letzten Absatz der angegriffenen Passage zu beurteilen, in welchem die Antragsgegnerin zu 1) die Lesart und den Diskurs über Frauen, die Männer der sexuellen Gewalt bezichtigen, beklagt.

cc)

Die wertenden Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1) stellen sich nicht als Schmähkritik dar. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik eng auszulegen. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2979/10, juris; BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, juris). Dies kann vorliegend nicht angenommen werden.

Die Ausführungen über den Strafprozess des Antragstellers sind eingebettet in einen Artikel mit der Überschrift "W". In diesem Beitrag äußert sich die Antragsgegnerin zu 1) zu dem aktuell medienwirksamen Thema der sexuellen Gewalt und sexuellen Belästigung und der damit im Zusammenhang stehenden so genannten "MeToo"-Debatte, anlässlich der gegen den Regisseur X erhobenen Strafvorwürfe. Sie nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf das Problem der "Vorverurteilung" und stellt die Frage, "Vorverurteilung von wem? Der des mutmaßlichen Täters oder der der mutmaßlichen Opfer? Denn so ist das bei Sexualverbrechen: Wer dem einen glaubt, bezichtigt den anderen der Lüge." Daran anknüpfend führt sie weiter aus: "So war das auch 2010 bei L2." Durch die Verwendung der Wörter "so" und "auch" macht die Antragsgegnerin zu 1) deutlich, dass es ihrer Meinung nach auch im "Fall L2" im Jahr 2010 eine Vorverurteilung gegeben habe, welche aus ihrer Sicht - ausgehend von den Journalistinnen S und F - sich auf die damalige Ex-Freundin des Antragstellers bezog. Insoweit ist festzustellen, dass sich die Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1) in die aufgezeigte Gesamtdebatte einfügen. Die Antragsgegnerin zu 1) knüpft an eine tagesaktuelle Debatte an und berichtet nicht "ohne äußeren Beweggrund" über den Antragsteller. Sowohl bei diesem als auch bei dem Regisseur X handelt es sich um Personen, die beide im Fokus der Öffentlichkeit stehen, in deren beiden "Fällen" die Vorverurteilung durch die Medien eine wichtige Rolle spielte und an denen ein grundsätzliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt für den Antragsteller auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist - inzwischen ein von der Öffentlichkeit zurückgezogenes Leben in der Schweiz führt. Der Artikel der Antragsgegnerin zu 1) "W" dient ersichtlich nicht der Anprangerung des Antragstellers, sondern der öffentlichen Debatte im Zusammenhang mit der "MeToo"-Diskussion. Die Äußerungen der Antragsgegnerin zu 1) lassen zwar eine gewisse Tendenz zulasten des Antragstellers erkennen. Eine Meinungsäußerung darf dennoch grundsätzlich emotionsbehaftet, überspitzt und pikant dargestellt werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13 - juris Rn. 25).

dd)

Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Antragstellers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs mit dem in Art.5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerinnen auf Meinungs- und Pressefreiheit abzuwägen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2979/10, juris; BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, juris).

(1)

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben. Danach fällt bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, bei der Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesen falschen oder bewusst unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14, juris, m. w. N. zur Rechtsprechung).

(2)

Die von der Antragsgegnerin zu 1) mit unmittelbarem Bezug zum Antragsteller geäußerten Tatsachen über den "aus Mangel an Beweisen" erfolgten Freispruch und die diesbezüglichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters der Strafkammer am Landgericht N sind wahr, denn sie sind tatsächlich und unstreitig so geschehen.

Der Darstellung der Antragsgegnerin zu 1) steht auch § 190 S. 2 StGB nicht entgegen, denn es wird wahrheitsgemäß über den Freispruch als solchen und die unstreitigen Tatsachen im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung berichtet.

Zugunsten des Antragstellers fällt in diesem Zusammenhang ins Gewicht, dass die beanstandete Darstellung geeignet ist, ihn in seinem Ansehen zu beeinträchtigen. Er ist jedoch weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen, sondern in seiner Sozialsphäre. Diese umfasst die Bereich des menschlichen Lebens, von dem jedermann Kenntnis nehmen kann und evtl auch Kenntnis nehmen soll. Geschützt wird die Eigenart des Menschen in seiner Beziehung zur Umwelt, sein berufliches, wirtschaftliches oder sonstiges öffentliches Wirken und mithin all jene Aspekte menschlichen Handelns, welche der Öffentlichkeit zugewandt sind (Klass in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Anhang zu § 12 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 127).

Der Antragsteller ist in Deutschland nach wie vor eine Person von öffentlichem Interesse. Er ist als ehemaliger Moderator weit bekannt und die Öffentlichkeit hat den gegen ihn geführten Strafprozess sowie die damit im Zusammenhang stehenden Entwicklungen regelmäßig mit Interesse verfolgt. Der Berichterstattung steht nicht die zum Teil vertretene Ansicht entgegen, dass das Recht der Medien zur Berichterstattung entfällt, sobald ein Angeklagter rechtskräftig freigesprochen ist, da der Freigesprochene grundsätzlich ein Recht auf Anonymität hat, also einen Anspruch darauf, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. Klass in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Anhang zu § 12 Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, Rn. 161 mit Verweis auf OLG Brandenburg, Beschluss vom 5. 2. 2003 - 1 U 18/02).

Es gibt kein Recht auf absolute Anonymität nach einem Freispruch. Im Interesse der öffentlichen Meinungsbildung muss die Berichterstattung auch nach rechtskräftigem Abschluss eines mit einem Freispruch beendeten Strafverfahrens möglich bleiben. Bei Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede (BVerfG, Beschluss vom 13.04.1994, 1 BvR 23/94, juris). Wird über das eigentliche Strafverfahren unter Namensnennung berichtet, so darf auch über den entsprechenden Freispruch mit Namensnennung berichtet werden. Erfolgt die Berichterstattung - wie vorliegend - nach einem größeren zeitlichen Ablauf, ist die Berichterstattung zulässig, wenn sie die allgemeinen, oben aufgezeigten Grenzen einhält.

Auch ist die Meinungs- und Pressefreiheit der Antragsgegnerinnen im Kern betroffen, wenn ihnen die Äußerung ihrer Meinung gerichtlich untersagt werden würde. Die Verurteilung zur Unterlassung von Meinungsäußerung muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden. Vor diesem Hintergrund muss der Antragsteller (scharfe) Kritik grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2012, 1 BvR 2979/10, juris). Gegen die Meinung der Antragsgegnerinnen kann sich der Antragsteller im Meinungskampf seinerseits zur Wehr setzten.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Instanzrechtsprechung bestätigt, wonach der Freispruch des Antragstellers "dazu führt, dass die schweren Vorwürfe die Gegenstand des Strafverfahrens waren, jedenfalls nicht unbegrenzt wiederholt werden dürfen" (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 10. März 2016 - 1 BvR 2844/13 - juris Rn. 27).

Im Ergebnis handelt es sich um einen Beitrag der Antragsgegnerin zu 1) zu einer Diskussion über Fragen der Vorverurteilung durch die Medien, in deren Rahmen der Fall des Antragstellers herangezogen worden ist. Eine Privatfehde kann insoweit nicht angenommen werden. Da der Fall "L2" ebenso wie der Fall "X" einen prominenten Hintergrund mit großer öffentlicher Bekanntheit hat, beinhaltet die angegriffene gesamte Darstellung trotz größeren Zeitablaufs zulässige Meinungsäußerungen.

2.

Dem Antragsteller steht auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu.

Ein solcher Unterlassungsanspruch könnte nur dann bestehen, wenn der Antragsteller - quasi spiegelbildlich - einen Anspruch auf Hinzufügung des begehrten Zusatzes hätte. Ein solcher ist indes nicht ersichtlich.

Die streitgegenständliche Berichterstattung ist nicht unter dem Gesichtspunkt der rechtswidrigen unvollständigen Berichterstattung angreifbar.

Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, so ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Eindruck entstehen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 -, Rn. 18, juris; Urteil vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 -, Rn. 19, juris).

Die Mitteilung der Verurteilung der Anzeigenerstatterin zur Zahlung von Schadensersatz an den Antragsteller wegen der "Falschbeschuldigung" mag geeignet sein, die Möglichkeit der Täterschaft des Antragstellers zu relativieren. Zwar handelte das Oberlandesgericht G nicht als Straf-, sondern als Zivilgericht. Es hat jedoch auch Feststellungen zum Verschulden der Anzeigenerstatterin getroffen.

Letztlich handelt es sich nicht um eine wesentliche Tatsache, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnte und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich ein zutreffendes Urteil bilden will. Bei einer antragsgemäßen Ergänzung der Berichterstattung allein um die Mitteilung, dass die Frau, die den Antragsteller im März 2010 wegen Vergewaltigung angezeigt hatte, vom Oberlandesgericht G im September 2016 zur Leistung von Schadensersatz an den Antragsteller verurteilt wurde, weil das Gericht es als erwiesen ansah, dass die Anzeigenerstatterin den Antragsteller damals vorsätzlich der Wahrheit zuwider der Vergewaltigung beschuldigt hatte, wären die dem Leser zur Bildung einer eigenen Einschätzung vermittelten Tatsachen wiederum unvollständig und damit keine geeignete Grundlage zu einer "zutreffender informierten" Meinungsbildung. Bei vollständiger Darstellung der in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen hätte auch erwähnt werden müssen, dass die Staatsanwaltschaft N in Kenntnis und unter Auswertung des Urteils des Oberlandesgerichts G einschließlich der dortigen Beweiserhebung das gegen die Anzeigenerstatterin eingeleitete Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Diese Mitteilung wäre eine Tatsache, die beim verständigen und unbefangenen Durchschnittsleser einen anderen Eindruck entstehen lassen kann und die Aussagekraft des zivilrechtlichen Urteils jedenfalls relativiert. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer keine bewusst unvollständige Berichterstattung seitens der Antragsgegnerinnen festzustellen, die den begehrten Zusatz zu rechtfertigen vermag.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 6, 709 S. 2, 711 S. 1, 2 ZPO.