LG Dortmund, Urteil vom 15.01.2019 - 12 O 262/17
Fundstelle
openJur 2019, 5214
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass das an ihn verkaufte Fahrzeug X, FIN ...# mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen ist.

Die Beklagte zu 2) wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro, die aufgrund der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstanden sind, freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtkosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 74 % und die Beklagte zu 2) 26 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat die Beklagte zu 2) selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1) Gewährleistungsansprüche und Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag über den Kauf eines Kraftfahrzeuges geltend. Zudem stützt er seine Klage auf die von ihm erklärte Anfechtung des Kaufvertrages. Die Beklagte zu 2) nimmt der Kläger aus deliktsrechtlichen Gesichtspunkten auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger erwarb von der Beklagten zu 1) im Dezember 2014 einen neuen Personenkraftwagen des Typs X Diesel 2,9 cm3, 190 kw zu einem Kaufpreis von 85.200,00 Euro. Sämtliche Verkaufsgespräche fanden in der Niederlassung der Beklagten zu 1) in I statt. Dort wurde auch der Kaufvertrag unterzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten der schriftlich niedergelegten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird vollumfänglich Bezug genommen auf die "Verbindliche Automobilbestellung" vom 19.12.2014 (Anlage K1, abgeheftet im roten Anlagenordner). Das Fahrzeug wurde an den Kläger am 05.05.2015 ausgeliefert. Der Kaufpreis ist gezahlt.

Die Beklagte zu 1) ist eine unabhängige Händlerin, welche Fahrzeuge der Marke X vertreibt. Als Vertragshändlerin schließt sie alle Geschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Sie ist nicht befugt, die Beklagte zu 2), bei der es sich um die Herstellerin des streitgegenständlichen Fahrzeuges handelt, rechtsgeschäftlich zu vertreten. Die Beklagte zu 1) ist auch in keiner Weise mit der Beklagten zu 2) gesellschaftsrechtlich verknüpft. Allerdings unterliegt die Beklagte zu 1) als Vertragshändlerin der Beklagten zu 2) bestimmten Weisungsrechten der Beklagten zu 2), und zwar unter anderem hinsichtlich des Bestands an Ausstellungs-, Lager,- und Vorführwagen, des Erscheinungsbildes des Geschäftslokals, der Verwendung des Markenzeichens im Geschäftsverkehr, der Durchführung werblicher Aktivitäten, der Übermittlung von Betriebsdaten sowie der Verwendung einer vorgeschriebenen EDV. Der primäre Geschäftszweck der Beklagten zu 1) besteht in dem Handel mit Neufahrzeugen, Gebrauchtwagen und in der Durchführung von Service- und Wartungsdienstleistungen. Der primäre Geschäftszweck der Beklagten zu 2) besteht in der Fahrzeugproduktion und in der Belieferung ihrer Handelspartner.

Die Beklagte zu 1) verwendete in dem Zeitraum, in dem es zu dem streitgegenständlichen Vertragsschluss kam, zur Information ihrer Kunden Broschüren und Prospekte, die die Beklagte zu 2) als Herstellerin der Fahrzeuge erstellte hatte. Dabei wurden Kunden in einer Broschüre auch über den CO2-Ausstoß und Kraftstoffverbrauch informiert.

Das Fahrzeug des Klägers war von der Beklagten zu 2) mit einem Dieselmotor ausgerüstet worden, welchen die Firma Audi hergestellt hatte. Die technische Basis des Fahrzeugs bildet der Audi Q5. Das Fahrzeug verfügt über eine EG-Typgenehmigung nach der EU6-Abgasnorm. Nach dem NEFZ erfolgte die Emissionsmessung nach einem Kaltstart bei einer Umgebungstemperatur zwischen 20 und 30 °C.

Nach Bekanntwerden des "Abgasskandals" stellte eine Untersuchungskommission "Volkswagen" im Jahr 2016 für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp fest: "Wird der NEFZ mit warmem Motor durchlaufen, verdoppeln sich die NOx-Emissionen und überschreiten den Grenzwert bei weitem. Im NEFZ 10 °C-Test zeigen sich NOx-Werte in Höhe des 3-fachen Grenzwertes. Die Abgasrückführungsraten wurden unterhalb einer Umgebungstemperatur von 17°C ausgerampt, was zu erhöhten NOx-Emissionen führte." Die Kommission äußerte Zweifel an der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung aus Motorschutzgründen. Die Beklagte zu 2) stellte zur Beseitigung dieser Zweifel im Jahre 2016 ein Softwareupdate zur Verfügung, welches höhere Abgasrückführungsraten in niederen Umgebungstemperaturbereichen (bis hinunter zu 5 °C) vorsah.

Das Kraftfahrtbundesamt (nachfolgend als "KBA" bezeichnet) bestätigte mit Schreiben vom 12.09.2016, dass für den Kunden mit der von der X GmbH angebotenen Service-Maßnahme keine Nachteile verbunden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Bestätigung des KBA wird vollumfänglich Bezug genommen auf die von der Beklagten zu 1) vorgelegte Kopie dieses Schriftstückes (Anlage B2, Bl. 208 d.A.).

Mit Schreiben der X GmbH vom 21.10.2016 wurde der Kläger gebeten, die für sein Fahrzeug zur Verfügung stehende freiwillige Servicemaßnahmen durchführen zu lassen.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.04.2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung des streitgegenständlichen Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Hilfsweise, für den Fall, dass die Anfechtung unwirksam sein sollte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag, wobei er sich darauf berief, dass er sich auf eine Nacherfüllung nach § 439 BGB nicht verweisen lassen müsse. Mit Anwaltsschreiben vom 24.04.2017 forderte er die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung zum 05.05.2017 zum Schadensersatz auf. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird vollumfänglich Bezug genommen auf die vom Kläger vorgelegte Kopie dieses Schriftstückes (Anlage K2 im roten Anlagenordner).

Im Jahr 2018 stellte das KBA nach Überprüfung des klägerischen Fahrzeugtyps unzulässige Abschalteinrichtungen fest, aufgrund derer es im Betrieb zu erhöhten NOx-Emissionen kommen kann. Es ordnete einen verpflichtenden Rückruf an und verpflichtete die Beklagte zu 2) zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtungen. Die Beklagte zu 2) bietet dazu wiederum ein Softwareupdate an. Das KBA sieht das Aufspielen des von ihm mit Bescheid vom 01.08.2018 freigegebenen Updates als verpflichtend an. Wer davon absieht, muss damit rechnen, dass der Zustand des Fahrzeugs von den Prüforganisationen im Rahmen der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft wird. Unter Umständen ist auch mit einer behördlichen Betriebsuntersagung zu rechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rückrufanordnung wird auf die vom Kläger vorgelegte Anlage R14 (Bl. 347 d.A.) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Bescheides des KBA vom 01.08.2018 wird Bezug genommen auf die von der Beklagten zu 1) zur Gerichtsakte gereichte Kopie dieses Dokuments (Anlage B6, Bl. 418 f. d.A.).

Der Kläger hat von den ihm angebotenen Servicemaßnahmen bislang keinen Gebrauch gemacht, weil er Nachteile befürchtet.

Der Kläger setzte auch nach seinen Erklärungen aus April 2017 die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs fort. Nach unbestrittener Darlegung des Klägers in der letzten mündlichen Verhandlung vom 11.12.2018 betrug die Laufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an diesem Tage 44.738 km.

Der Kläger meint, dass ihm gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung aus § 812 Abs. BGB zustehe. Aufgrund der erklärten Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung bestehe kein Rechtsgrund für die Kaufpreiszahlung. Die Beklagte zu 2) habe ihn durch falsche Angaben arglistig getäuscht. Zwar liege eine eigene Täuschung der Beklagten zu 1) nicht vor. Jedoch müsse sich die Beklagte zu 1) die Täuschungshandlungen der Beklagten zu 2) zurechnen lassen, weil die Beklagte zu 2) nicht als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers zu diesem Gesichtspunkt wird vollumfänglich Bezug genommen auf seine Ausführungen hierzu auf den Seiten 106 ff. der Klageschrift.

Der Kläger behauptet, der Motor seines Fahrzeugs sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines unnötigen Thermofensters ausgestattet. Als weitere "Manipulationen" weise das Fahrzeug die Nutzung einer Aufwärmstrategie und eine nicht ausreichende Dosierung von AdBlue beim SCR Katalysator auf. Auslöser für das Thermofenster sei die Umgebungs- bzw. die Zuglufttemperatur. Für die anderen beiden Vorgänge sei maßgeblich die Lenkwinkelerkennung am Fahrzeug. Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers zu diesen Gesichtspunkten wird insbesondere Bezug genommen auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 27.03.2018 (Bl. 314 ff. d.A.).

Der Kläger behauptet, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er Kenntnis von den unzulässigen Abschalteinrichtungen gehabt hätte. Der Umweltaspekt habe für ihn bei dem Kauf des X ein wichtiges Kaufargument dargestellt. Auch der Wiederverkaufswert und ein niedriger Kraftstoffverbrauch seien für ihn wichtige Kriterien bei der Entscheidung für dieses Fahrzeug gewesen. Für den Kläger sei insbesondere auch wichtig gewesen, dass der X über die Klassifikation "Euro 6" verfügte.

Der Kläger ist der Ansicht, dass es für die Wirksamkeit des von ihm erklärten Rücktritts keiner Fristsetzung zur Nachbesserung bedurft habe. Eine solche Fristsetzung sei ohnehin schon gemäß § 326 Abs. 5 BGB vollständig entbehrlich gewesen, weil der behauptete Fahrzeugmangel unbehebbar sei. Denn wegen des Einsatzes der unzulässigen Abschalteinrichtungen weise der Wagen jedenfalls einen merkantilen Minderwert auf. Überdies wäre Folge der Installation der Updates ein erhöhter Kraftstoffverbrauch, der für sich gesehen nicht nachbesserungsfähig sei.

Eine Nachbesserung wäre für ihn - so meint der Kläger - aber auch unzumutbar, weil die Beklagte zu 1) die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert habe, indem sie vehement bestreite, dass ein Mangel vorliegt. Zudem dürfe der Kläger die begründete Befürchtung hegen, dass die Softwareupdates entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen werden. Der Kläger behauptet dazu, dass die Beklagten bereits nicht dazu imstande seien, die aufgezeigten Mängel folgenlos nachzubessern. Neben einer Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs werde die Installation der von den Beklagten zur Verfügung gestellten Softwareupdates ferner zu einer Minderleistung des Fahrzeugs, zu einem höheren Partikelausstoß, zu einer Verkürzung der Lebenszeit des Dieselpartikelfilters sowie des Motors und sonstiger Teile, zu einem Minderwert des Fahrzeugs, zu einer höheren Geräuschentwicklung und zu weiteren Nachteilen führen. Konkret zu befürchten sei insbesondere auch eine Verklebung / Verstopfung des Abgasstrangs. Auch werde durch einen erhöhten Gegendruck der Abgasanlage ein Leistungsverlust erzeugt. Im Ergebnis drohten auch erhebliche Motorschäden.

Die Unzumutbarkeit der Nachbesserung ergebe sich zudem aus der Störung des Vertrauensverhältnisses des Klägers zur Beklagten zu 2). Der Kläger könne nicht mehr darauf vertrauen, dass die Nacherfüllung in seinem Sinne erfolge und er objektiv über alle Umstände und mögliche Folgemängel informiert werde. Da die Beklagte zu 2) arglistig getäuscht habe, müsse der Kläger keine Nachbesserung in Kauf nehmen, die faktisch von genau diesem Hersteller vorgenommen werde. Er müsse auch deshalb überhaupt keine Gelegenheit zur Nachbesserung geben.

Der Kläger vertritt ferner die Ansicht, dass sich die Beklagte zu 1) die behaupteten Täuschungshandlungen der Beklagten zu 2) jedenfalls gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse, weil die Beklagte zu 1) im Hinblick auf den streitgegenständlichen Kaufvertrag als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2) anzusehen sei. Vor diesem Hintergrund stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu, auf den er die begehrte Vertragsrückabwicklung ebenfalls stützen könne.

Ferner sei die Beklagte zu 1) aus den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Die Haftung der Beklagten zu 1) ergebe sich diesbezüglich aus der unrichtigen Werbung der Beklagten zu 2). Es sei ein Fall der Vertrauenshaftung gegeben. Die Angaben aus den fehlerhaften Prospekten der Beklagten zu 2) müsse sich die Beklagte zu 1) ebenfalls gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers hierzu wird auf die Seiten 126 ff. der Klageschrift Bezug genommen.

Den gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten Schadensersatzanspruch stützt der Kläger ebenfalls auf die aus den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB hergeleiteten Grundsätze der Vertrauenshaftung. Da die von den Verkaufsberatern sämtlicher Vertragshändler der Beklagten zu 2) verwendeten Prospekte fehlerhaft gewesen seien, hafte die Beklagte zu 2) für diese von ihr verbreiteten fehlerhaften Informationen.

Außerdem - so meint der Kläger - sei die Beklagte zu 2) aus § 831 BGB sowie aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB schadensersatzpflichtig. Dabei beruft er sich darauf, dass die Beklagte zu 2) durch die Erstellung falscher Prospekte und Herstellerangaben auf das Vorstellungsbild des Klägers und anderer Kaufinteressenten eingewirkt habe. Das Wissen der hierfür verantwortlichen Mitarbeiter müsse sich die Beklagte zu 2) zurechnen lassen. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers hierzu wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Seiten 128 ff. der Klageschrift.

Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) ergebe sich zudem aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG und i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG a.F., da die Beklagte zu 2) die bereits beschriebenen irreführenden Angaben in der Öffentlichkeit gemacht habe. Insoweit wird auf die weiteren Ausführungen auf den Seiten 139 ff. der Klageschrift verwiesen.

Schließlich sei die Beklagte zu 2) dem Kläger auch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Hierzu behauptet er, dass die Beklagte zu 2) aus reinem Gewinnstreben bewusst in Kauf genommen habe, dass durch die vorgenommene Manipulation Millionen von Autokäufern am Vermögen geschädigt worden seien. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers hierzu wird vollumfänglich verwiesen auf die Seiten 136 ff. der Klageschrift.

Der Kläger begehrt unter anderem auch die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese berechnet er mit einem Betrag in Höhe von 3.398,64 Euro, wobei er von einem Streitwert in Höhe von 85.200,00 Euro ausgeht und eine 2,0-Geschäftsgebühr als angemessen erachtet. Er meint zudem, dass er diese Kosten jeweils von beiden Beklagten ersetzt verlangen könne, da das Vorgehen gegen die beiden Beklagten jeweils als verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 15 RVG anzusehen sei. Vorliegend sei die vorgerichtliche Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit gewesen, weshalb eine höhere Gebühr als die übliche 1,3-Geschäftsgebühr verlangt werden könne. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers hierzu wird auf die Seiten 10 ff. seines Schriftsatzes vom 27.03.2018 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 85.200,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2017 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw X, FIN ...# und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1) noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des vorgenannten Pkw;

2.

festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs X, FIN ...# durch die Beklagte zu 2) resultieren;

3.

festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet;

4.

die Beklagten ferner jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 3.398,64 Euro freizustellen.

Die Beklagten beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung, wobei sie sich darauf beruft, dass ausgehend von der Erstzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf den Kläger am 05.05.2015 die gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Ansprüche bei Einreichung der Klage am 09.08.2017 und ihrer Zustellung an die Beklagte zu 1) am 21.11.2017 bereits verjährt gewesen seien.

Die Beklagte zu 1) ist zudem der Auffassung, dass dem Kläger weder ein Anfechtungs- noch ein Rücktrittsrecht zustehe. Dazu behauptet sie, dass das streitgegenständliche Fahrzeug technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt sei. Es verfüge auch über alle erforderlichen Genehmigungen. Insbesondere sei die EG-Typgenehmigung nach wie vor wirksam. Deshalb fehle es bereits am Vorliegen eines Mangels im gewährleistungsrechtlichen Sinne. Selbst wenn aber ein Mangel gegeben sein sollte, so sei dieser jedenfalls nicht erheblich. Der vom Kläger erklärte Rücktritt sei überdies nicht wirksam, weil der Kläger keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe.

Der Kläger sei nicht arglistig getäuscht worden. Die Beklagte zu 1) habe ohnehin unstreitig keine bewusst unrichtigen Angaben gemacht. Etwaige Täuschungshandlungen der Beklagten zu 2) müsse sich die Beklagte zu 1) nicht zurechnen lassen.

Die Beklagte zu 1) behauptet, dass das sog. Thermofenster zum Schutz der Bauteile des Abgasrückführungssystems notwendig und rechtlich zulässig sei. Vor diesem Hintergrund stellten die sog. Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Die Annahme eines Mangels des streitgegenständlichen Fahrzeugs könne deshalb nicht auf diesen Umstand gestützt werden. Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten zu 1) zu diesem Gesichtspunkt wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Darlegungen auf den Seiten 12 ff. ihres Schriftsatzes vom 29.01.2018.

Die Beklagte zu 1) behauptet, dass Inhalt der Servicemaßnahme aus dem Jahre 2016 eine Aktualisierung der Motorsoftware sei. Die aktualisierte Software entspreche dem aktuellen Serienstand. Wenn der Kläger die Servicemaßnahme durchführen ließe, dann würde die Motorsoftware seines Fahrzeugs dem Stand der derzeit produzierten Modelle seines Fahrzeugtyps entsprechen. Die Durchführung der Servicemaßnahme dauere weniger als eine Stunde und verursache Kosten von weniger als 100,00 Euro. Gleiches gelte für das im Jahre 2018 freigegebene Softwareupdate entsprechend. Sobald das Update für das streitgegenständliche Fahrzeug zur Verfügung stehe, werde der Kläger eine Nachricht erhalten, dass er das Update kostenlos in einem X-Zentrum seiner Wahl durchführen lassen könne.

Die Beklagte zu 1) beruft sich darauf, dass der Kläger angesichts der klaren Feststellungen des KBA substantiiert für sein Fahrzeug hätte vortragen müssen, zu welchen angeblichen negativen Auswirkungen die Updates führen sollten. Einen solchen substantiierten Sachvortrag habe er nicht unterbreitet. In der vorliegenden Form seien die Darlegungen des Klägers nicht einlassungsfähig. Die lediglich pauschal und allgemein vom Kläger behaupteten Auswirkungen der Servicemaßnahmen seien rein vorsorglich zu bestreiten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen die Lebensdauer des streitgegenständlichen Fahrzeugs oder einzelner seiner Teile negativ beeinflussten oder zu sicherheitsrelevanten Problemen führten. Auch der streitige Vortrag des Klägers zu einem merkantilen Minderwert der betroffenen Fahrzeuge erweise sich als zu pauschal und damit unsubstantiiert. Zudem sei der Vortrag auch in der Sache unzutreffend. Von einem merkantilen Minderwert könne nicht ausgegangen werden. Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten zu 1) zu diesem Gesichtspunkt wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Darlegungen auf den Seiten 16 ff. ihres Schriftsatzes vom 29.01.2018.

Die Beklagte zu 2) behauptet ebenfalls, dass sich aus der im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzten Software keine Beeinträchtigungen hinsichtlich der Sicherheit oder Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs ergäben. Das sog. Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar.

Die Beklagte zu 2) behauptet weiterhin, dass nach Durchführung der Servicemaßnahmen keine negativen Auswirkungen zu erwarten seien, was schon aus den Bestätigungsschreiben des KBA folge. Durch die im Jahre 2016 angebotene Servicemaßnahme komme es zu einer geringfügigen Anpassung des Thermofensters, d.h. die Reduktion der AGR-Rate erfolge nun etwas später. Das mit dieser technischen Maßnahme angepasste Thermofenster habe auch keine nachteiligen Einflüsse auf die Beständigkeit des Motors und seiner Komponenten. Es habe auch keinen erhöhten Kraftstoffverbrauch zur Folge.

Die Beklagte zu 2) habe gegenüber dem Kläger auch keine unwahren Angaben gemacht. Die in ihren Prospekten gemachten Angaben seien zutreffend. Es habe insbesondere auch nie die Entziehung der Typengenehmigung gedroht. Der Beklagten zu 2) könne in keiner Weise eine Täuschungshandlung vorgeworfen bzw. zugerechnet werden. Es sei nicht zu einem täuschungsbedingten Irrtum des Klägers und auch zu keiner irrtumsbedingten Vermögensgefährdung gekommen. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden. Nach Durchführung der Servicemaßnahme werde er das Fahrzeug weiterhin unbeeinträchtigt nutzen können. Spürbare Einschränkungen ergäben sich dadurch nicht. Das Fahrzeug sei auch nicht mit einem Wertverlust oder merkantilen Minderwert behaftet, wobei der betreffende Vortrag des Klägers bereits unsubstantiiert sei.

Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 2) vorsätzlich vermeintlich falsche Angaben zu Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemacht habe. Der insoweit darlegungsbelastete Kläger habe zur Kenntnis der Beklagten zu 2) von der vermeintlichen "Manipulation" keinen hinreichend konkreten Sachvortrag geliefert. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers bezögen sich ersichtlich auf die hier nicht streitgegenständliche Problematik mit dem Motor des Typs EA 189, der unstreitig nicht im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut ist. Eine vorsätzliche Manipulation der Beklagten zu 2) sei auf der Grundlage des Sachvortrags des Klägers nicht ersichtlich. Die Darlegungen des Klägers hierzu seien ins Blaue hinein erfolgt und in dieser Form nicht einlassungsfähig. Dabei sei insbesondere auch der unstreitige Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) selbst gar keine Dieselmotoren entwickelt oder herstellt.

Die Beklagte zu 2) ist der Ansicht, keine zu Lasten des Klägers gehende unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB und auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB begangen zu haben. Der Kläger habe bereits keine eine unerlaubte Handlung bzw. eine sittenwidrige Schädigung begründenden Umstände substantiiert vorgetragen. Der Beklagten zu 2) sei keine Täuschung zur Last zu legen. Auch fehle es an der erforderlichen besonderen Verwerflichkeit. Das Vorbringen des Klägers zu diesen Gesichtspunkten sei jeweils unsubstantiiert. Überdies sei auch hier zu berücksichtigen, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei und dass es an der Darlegung eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten zu 2) fehle, wobei eine Zurechnung des Verhaltens einzelner Mitarbeiter der Beklagten zu 2) bzw. der Audi AG nicht in Betracht kommen könne. Der Beklagten zu 2) obliege in Bezug auf das anspruchsbegründende Merkmal des Schädigungsvorsatzes keine sekundäre Darlegungslast. Sie müsse den unsubstantiierten Behauptungen des Klägers zu einem angeblich vorsätzlichen Handeln ihrer Vorstandsmitglieder und nachgeordneter Mitarbeiter nicht mit einer qualifizierten Gegendarstellung zu nicht entscheidungserheblichen Tatsachen entgegentreten. Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten zu 2) zu den Gesichtspunkten der unerlaubten Handlung und der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Seiten 29 ff. ihrer Klageerwiderungsschrift.

Die Beklagte zu 2) vertritt zudem die Auffassung, dass der gegen sie gerichtete Feststellungsantrag des Klägers bereits unzulässig sei. Wegen des zu beachtenden Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage fehle dem Antrag bereits das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO. Dabei erweise sich die Feststellungsklage auch nicht als prozessökonomisch, da eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung des Rechtsstreits hierdurch nicht gefördert werden könne. Der Klageantrag zu 2) sei unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt gefasst sei. Wegen der weiteren Ausführungen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 2) wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Seiten 22 ff. der Klageerwiderungsschrift der Beklagten zu 2).

Die Beklagte zu 2) rügt überdies die örtliche Zuständigkeit des erkennenden Landgerichts Dortmund. Sie meint, dass es an substantiierten Darlegungen des Klägers zur Annahme eines im Bezirk des Landgerichts Dortmund gelegenen Handlungs- oder Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO fehlt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Darlegungen der Beklagten zu 2) zu diesem Gesichtspunkt wird Bezug genommen auf ihre Ausführungen in ihrem Schriftsatz vom 06.03.2018 (Bl. 305 f. d.A.).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet. Sie hatte lediglich hinsichtlich des Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten teilweise der Abweisung zu unterliegen. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete zulässige Klage hat hingegen insgesamt in der Sache keinen Erfolg.

I.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 BGB zu.

Der in dem streitgegenständlichen Kaufvertrag bestehende Rechtsgrund für die Verpflichtung des Klägers zur Kaufpreiszahlung ist nicht durch die von ihm erklärte Anfechtung des Vertrages gemäß § 123 BGB entfallen.

Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass er durch ein der Beklagten zu 1) zuzurechnendes Verhalten arglistig getäuscht worden ist. Er beruft sich selbst nicht auf eine eigene Täuschungshandlung der Beklagten zu 1). Vielmehr hat er seine Anfechtung ausschließlich auf Täuschungshandlungen der Beklagten zu 2) gestützt. Ob es zu den diesbezüglich behaupteten Täuschungen tatsächlich gekommen ist, kann im Verhältnis zur Beklagten zu 1) dahinstehen, weil solche Handlungen der Beklagten zu 2) der Beklagten zu 1) jedenfalls nicht zuzurechnen wären.

Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) bei Vertragsschluss Kenntnis davon hatte, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügte. Dies hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger bereits selbst nicht behauptet. Auch aus den weiteren Umständen dieses Falles ergeben sich für eine solche Annahme keine Anhaltspunkte.

Die Zurechnung eines etwaigen arglistigen Verhaltens der Beklagten zu 2) kommt bezüglich der Beklagten zu 1) nicht in Betracht. Eine Wissenszurechnung im Verhältnis zwischen Vertragshändler und Hersteller in entsprechender Anwendung von § 166 BGB findet nicht statt (vgl. LG Bielefeld, Urteil vom 03. Februar 2010, Az. 3 O 222/09; LG Frankenthal, Urteil vom 12. Mai 2016, Az. 8 O 208/15). Vielmehr gilt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Vorlieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer ist; ebenso ist auch der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urteil vom 02. April 2014, Az. VIII ZR 4613 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 05. Januar 2017, Az. 28 U 201/16). Deshalb haftet der Verkäufer auch nicht dafür, dass sein Lieferant ein mit Mängeln behaftetes Produkt in den Verkehr bringt und dies arglistig verschweigt.

Vorliegend verhält es sich konkret so, dass die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) rechtlich unabhängige juristische Personen ohne gesellschaftsrechtliche oder personelle Verflechtungen sind. Allein der Umstand, dass die Beklagte X-Vertragshändlerin ist, begründet kein besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis zur Beklagten zu 2). Hersteller und Händler verfolgen nicht zwingend gleichlaufende Gewinninteressen in Bezug auf das Verkaufsgeschäft mit dem Endkunden. Die Beklagte zu 1) steht als selbständiges Absatzorgan auf einer anderen Wirtschaftsstufe als die Beklagte zu 2), die auch nicht dazu berechtigt ist, für die Beklagte zu 1) Vertragsschlüsse anzubahnen oder Verhandlungen zu führen. Die Beklagte zu 2) ist daher im Verhältnis zur Beklagten zu 1) zu behandeln wie jeder andere Dritte auch. Sie ist vor diesem Hintergrund als Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen.

2. Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) auch nicht die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages gemäß den §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346, 348 BGB verlangen.

Im Rahmen der geltend gemachten kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das streitgegenständliche Fahrzeug deshalb einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweist, weil es mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist.

Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre es dem Kläger gleichwohl deshalb verwehrt, die begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen, weil er der Beklagten zu 1) entgegen der entsprechenden Vorgabe aus § 323 Abs. 1 BGB keine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat.

Soweit sich der Kläger diesbezüglich zunächst darauf beruft, dass eine solche Fristsetzung zur Nachbesserung gemäß § 440 Satz 1 BGB entbehrlich sei, weil ihm eine Nachbesserung unzumutbar sei, vermag das Gericht diese Einschätzung nicht zu teilen.

Der Kläger kann sich dabei zunächst nicht darauf berufen, dass er die begründete Befürchtung hegen durfte, dass die von der Beklagten zu 1) im Jahre 2016 angebotene Servicemaßnahme sowie die im Jahre 2018 in Aussicht gestellte weitere Servicemaßnahme entweder nicht erfolgreich sein oder zu Folgemängeln führen werden. Da schon zum Zeitpunkt des vom Kläger erstmals erklärten Rücktritts bekannt war, dass der Hersteller gehalten war, für die Installation der zu erstellenden Softwareupdates die Genehmigung des KBA einzuholen, bestand für ihn kein hinreichend konkreter Anlass, eine solche Befürchtung zu hegen. Im Rahmen einer Betrachtung zum Zeitpunkt dieser Entscheidung haben sich keine Umstände ergeben, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen könnten. Viel mehr hat das KBA mit den genannten Bescheiden festgestellt, dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp nach Durchführung der Maßnahmen keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden ist und dass sich durch die Maßnahmen keine Veränderungen im Hinblick auf die Motorleistung, den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen ergäben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen in den Bescheiden bezüglich der fehlenden negativen Folgen der Maßnahmen weiteren sachverständigen Überprüfungen insbesondere auch im Hinblick auf Langzeitwirkungen Stand halten werden. Denn allein auf die bloße Möglichkeit, dass gleichwohl zukünftig negative Folgen auftreten könnten, kann der Kläger eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung nicht stützen.

Der Kläger kann sich insbesondere auch deshalb nicht auf eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung berufen, weil er keine gesicherten Umstände vorträgt, die hinreichend konkret darauf schließen lassen könnten, dass die Durchführung der Nachbesserungsmaßnahmen tatsächlich mit den von ihm befürchteten Nachteilen für sein Fahrzeug verbunden sein wird. Der Kläger stellt insoweit ersichtlich lediglich Spekulationen an. Wissenschaftlich belegte Erkenntnisse zu den Auswirkungen des Einsatzes der Servicemaßnahmen vermag er nicht darzulegen. Solche Erkenntnisse stehen auch nach dem Kenntnisstand des Gerichts derzeit noch nicht zur Verfügung. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass es vorliegend nicht auf die allgemeinen Folgen der betreffenden Maßnahmen ankommt, sondern allein maßgeblich ist, mit welchen konkreten Auswirkungen auf das Fahrzeug des Klägers zu rechnen ist. Diese Beurteilung wird nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts erst möglich sein, wenn die Maßnahmen durchgeführt worden sind. Denn dann wäre es möglich, durch eine sachverständige Untersuchung des Fahrzeugs des Klägers konkret zu ermitteln, ob und ggfs. inwiefern das Fahrzeug nicht (mehr) der im Vertrag vorausgesetzten Beschaffenheit entspricht. Dem Kläger obliegt es aus seinen vertraglichen Verpflichtungen, der Beklagten zu 1) die Möglichkeit zu geben, diese Voraussetzungen durch einen Nachbesserungsversuch zu schaffen.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ergänzend behauptet, dass auch im Falle einer Nachbesserung ein merkantiler Minderwert zu erwarten sei, rechtfertigt auch dies keine abweichende Einschätzung. Diese Behauptung beruht letztlich ebenfalls auf einer reinen Spekulation des Klägers. Er trägt auch hierzu keine konkreten Anknüpfungspunkte bezogen auf die Entwicklung des Marktwertes seines konkreten Fahrzeugs vor, so dass auch dieser Aspekt nicht hinreichend für eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung zu sprechen vermag. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist insbesondere auch nicht dazu geeignet, auf eine Unmöglichkeit der Nachbesserung wegen eines danach verbleibenden Minderwertes schließen zu lassen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu diesem Gesichtspunkt war auf der Grundlage der ausschließlich pauschal gehaltenen Darlegungen des Klägers nicht angezeigt, zumal auch insoweit eine hinreichend sichere Bewertung erst nach Durchführung der Servicemaßnahmen möglich sein wird.

Der Kläger wird hierdurch nicht unangemessen in seinen Rechten beschränkt. Dabei ist zunächst zu sehen, dass er das Fahrzeug offensichtlich stets beeinträchtigungsfrei nutzen konnte und weiter nutzen kann. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt muss der Kläger aufgrund der Bescheide des KBA auch nicht ernsthaft befürchten, dass ihm vom KBA die Betriebserlaubnis für sein Fahrzeug entzogen werden könnte, sofern er die Servicemaßnahmen durchführen lässt.

Die Beklagte zu 1) ist im Sinne einer angemessenen Möglichkeit der Nachbesserung auch als schutzwürdig anzusehen. Denn sie war im Hinblick auf die Entwicklung der Servicemaßnahmen auf das Handeln der Beklagten zu 2) angewiesen. Es versteht sich von selbst, dass ein Kraftfahrzeughändler selbst nicht über die technischen Möglichkeiten verfügt, bei einer solch komplexen Problematik, die mit dem Vorwurf des Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbunden ist, eine geeignete Nachbesserungsmöglichkeit zu entwickeln. Der Beklagten zu 1) blieb also letztlich keine andere Möglichkeit, als die Entwicklungen der Beklagten zu 2) und den sich daran anschließenden behördlichen Genehmigungsvorgang abzuwarten. Der Kläger war auch vor diesem Hintergrund bei Abwägung der gegenseitigen Vertragsinteressen gehalten, der Beklagten zu 1) die Gelegenheit zur Nachbesserung in angemessener Zeit zu gewähren.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) als Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs eher der Sphäre der Beklagten zu 2) zuzuordnen ist als der Kläger als Käufer des Fahrzeugs. Denn auch insoweit ist allein maßgeblich, ob der Beklagten zu 1) etwaige Täuschungshandlungen der Beklagten zu 2) zugerechnet werden könnten. Dies ist jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - nicht der Fall. Dabei vermag sich das Gericht der Rechtsauffassung des Klägers, dass eine Zurechnung über § 278 BGB stattzufinden habe, nicht anzuschließen.

Mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen führt auch die vom Kläger dargelegte Störung des Vertrauensverhältnisses nicht zu der rechtlichen Schlussfolgerung, dass dem Kläger die Nachbesserung des Fahrzeugs unzumutbar ist. Da der Kläger kein eigenes Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 2) hat, kann insoweit nur auf das Vertragsverhältnis zur Beklagten zu 1) abgestellt werden. Für eine Störung des Vertrauensverhältnisses zur Beklagten zu 1) besteht jedoch aus Sicht des Klägers kein vernünftiger Grund, da mangels vom Kläger dargelegter oder sonst ersichtlicher Umstände nicht von einer Kenntnis der Beklagten zu 1) von den Hintergründen der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden kann.

3. Soweit der Kläger seine Forderungen gegen die Beklagte zu 1) ergänzend auf die §§ 280 Abs. 1, 311, 241 Abs. 2 BGB stützt, dringt er auch damit nicht durch. Derartige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 1) kämen wiederum nur dann in Betracht, wenn sich diese etwaige Täuschungshandlungen oder Fehlverhalten anderer Art der Beklagten zu 2) zurechnen lassen müsste, was jedoch aus den bereits aufgezeigten Gründen nicht der Fall, weil die Beklagte zu 1) in keiner Weise als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2) anzusehen ist.

4. Da der Kläger der Beklagten zu 1) keine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat und auch der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht besteht, ist seine Klage gegen die Beklagte zu 1) auch mit den weiteren Klageanträgen auf Feststellung des Annahmeverzugs, auf Zahlung von Zinsen und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet.

5. Die Frage, ob etwaige Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus Verjährungsgesichtspunkten nicht durchsetzbar sind, kann aus den vorgenannten Gründen dahingestellt bleiben.

II.

1. Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsklage ist zulässig.

a) Sie ist zunächst nach dem erkennbaren Willen des Klägers präzisierend dahin auszulegen, dass die Ersatzpflicht der Beklagten zu 2) für Schäden aus dem Kauf des mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehenen Fahrzeugs durch den Kläger festgestellt werden soll.

b) Für die Feststellungsklage besteht auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse.

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die klagende Partei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage dient dabei allgemein dem Zweck, Rechtsgewissheit dort zu erlangen, wo eine Durchsetzung subjektiver Rechte durch Leistungsurteil oder eine Rechtsänderung durch Gestaltungsurteil nicht möglich ist (vgl. Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 1). Eine Feststellungsklage ist demzufolge nur dann zulässig, wenn sie ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zum Gegenstand hat und der die Feststellung begehrenden Partei ein schutzwürdiges Interesses an alsbaldiger Feststellung zuzubilligen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Soweit die Beklagte zu 2) meint, dass dem Kläger das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse nicht zugebilligt werden könne, vermag das erkennende Gericht sich dieser Einschätzung nicht anzuschließen. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO besteht dann, wenn dem subjektiven Recht der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die beklagte Partei es ernstlich bestreitet, und wenn das erstrebte Feststellungsurteil infolge seiner Rechtskraft dazu geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, NJW 2010, 1877; BGH, NJW 1986, 2507; Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 7 jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass ihm aufgrund deliktischen Handelns der Beklagten zu 2) ein Schaden droht. Die Beklagte zu 2) hat im vorliegenden Rechtsstreit ihre Verantwortlichkeit für diese Schäden und damit ihre Schadensersatzpflicht nachdrücklich in Abrede gestellt. Der Kläger ist aufgrund dieses ernstlichen Bestreitens der von ihm geltend gemachten Schadensersatzforderungen darauf angewiesen, seine Rechte im Wege einer zivilrechtlichen Klage zu verfolgen. Da er seine Ansprüche derzeit nicht abschließend beziffern kann, besteht für ihn nicht die Möglichkeit der Erhebung einer umfassenden Leistungsklage. Vor diesem Hintergrund hat er ein berechtigtes Interesse daran, seine Ansprüche schon jetzt - auch zum Zwecke der Verjährungshemmung - im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schadensersatzfeststellungsklagen ist ein Feststellungsinteresse grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der anspruchsbegründende Sachverhalt bzw. die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und mit (weiteren) Schäden zu rechnen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 750; BGH; NJW-RR 2008, 1520; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 15. Teil Rn. 4-7; Zöller/Greger, 29. Auflage 2012, § 256 Rn. 7a m.w.N.). So verhält es sich hier, da derzeit nicht absehbar ist, ob dem Kläger, der bislang davon abgesehen hat, die Servicemaßnahmen bei seinem Fahrzeug durchführen zu lassen, eine Stilllegungsanordnung durch das KBA droht. Es kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob es zukünftig - bei Abschluss der laufenden Ermittlungen - doch noch zu einem beweisbaren merkantilen Minderwert der betroffenen Fahrzeuge kommen kann. Schließlich hat der Kläger aufgezeigt, dass sich ggfs. für ihn negative Folgen ergeben könnten, falls er sich - ggfs. unter behördlichem Druck - doch noch dafür entscheiden sollte, das Softwareupdate installieren zu lassen. Bereits mit diesem Vortrag hat der Kläger hinreichend dargelegt, dass die Möglichkeit eines Schadenseintritts gegeben ist (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 601; BGH, NJW 2001, 3414; BGH, NJW 2001, 1431; BGH NJW 1991, 2107), für den überdies auch die teilweise in der Rechtsprechung geforderte "gewisse Wahrscheinlichkeit" (vgl. BGH, NJW 1993, 648; BGH, NJW 2006, 830 m.w.N.; BGH, NJW 2012, 2022) besteht.

c) Soweit sich die Beklagte zu 2) ferner darauf beruft, dass die Zulässigkeit des Feststellungsantrages aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit zu verneinen sei, so greift auch dies nicht durch. Zwar ist die Feststellungsklage in aller Regel unzulässig, wenn die Erhebung einer Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, NJW 1993, 2993; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 15. Teil Rn. 12; Zöller/Greger, 29 Auflage 2012, § 256 Rn. 7a; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn. 434). Denn dann wird im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage regelmäßig fehlen (vgl. Zöller/Greger, 29 Auflage 2012, § 256 Rn. 7a). Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist jedoch stets unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu prüfen (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn. 434). Dabei ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage als nicht zumutbar anzusehen, wenn der einen Schadensersatzanspruch geltend machende Kläger seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann (vgl. Zöller/Greger, 29 Auflage 2012, § 256 Rn. 7a m.w.N.). Gleiches gilt, wenn bei Klageerhebung zwar bereits ein bezifferbarer Teilschaden entstanden ist, jedoch mit der Entstehung weiterer Schäden zu rechnen ist. In diesem Falle ist die klagende Partei nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und Feststellungsklage zu spalten. Sie darf vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vollem Umfang Feststellungsklage erheben (vgl. BGH, NJW 1984, 1552, Tz. 27; BGH, NJW 1988, 3268, Tz. 17; BGH, VersR 1991, 788; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 15. Teil Rn. 4; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage 2013, Rn. 439; Zöller/Greger, 29 Auflage 2012, § 256 Rn. 7a). Der Umstand, dass mit der Feststellungsklage keine endgültige Klärung erfolgt, lässt das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Auflage 2008, 15. Teil Rn. 4). Eine solche Sachlage ist - wie bereits festgestellt wurde - vorliegend gegeben. Nach den Darlegungen des Klägers besteht eine "gewisse" Wahrscheinlichkeit dafür, dass es aufgrund des von der Beklagten zu 2) zu verantwortenden Einsatzes von unzulässigen Abschalteinrichtungen beim Kläger noch zu Schäden kommen kann.

d) Schließlich ist das Landgericht Dortmund auch für die Entscheidung über die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage örtlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt dabei aus § 32 ZPO. Der streitgegenständliche Kaufvertrag ist unstreitig auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) in I und damit im Bezirk des Landgerichts Dortmund unterzeichnet worden. Der Kläger stützt seine Ansprüche unter anderem darauf, dass er aufgrund einer der Beklagten zu 2) zuzurechnenden sittenwidrigen Schädigung dazu verleitet worden sei, einen Kaufvertrag zu schließen, den er in Kenntnis des Vorhandenseins von unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht geschlossen hätte. Im Rahmen eines solchen Anspruchs, den der Kläger substantiiert dargelegt hat, steht zum Schutz der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit auch die bloße Vermögensgefährdung durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts, etwa im Wege der Investition in ein riskantes Kapitalanlagemodell, dem Schadenseintritt gleich (BGH, NJW 2004, 3706). Der Schaden wird in diesen Fällen bereits durch das Eingehen einer ungewollten Verbindlichkeit begründet. Vor diesem Hintergrund ist der eine Zuständigkeit aus § 32 ZPO begründende Erfolgsort dort belegen, wo ein solcher Vertrag geschlossen worden ist.

2. Der Feststellungsantrag des Klägers gegen die Beklagte zu 2) ist auch begründet.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass das an ihn verkaufte streitgegenständliche Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen ist. Der Schadensersatzanspruch hinsichtlich der noch nicht im einzelnen feststehenden Schadenspositionen folgt aus den §§ 826, 249 ff. BGB.

Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. So liegt der Fall hier. Die Beklagte zu 2) hat gegenüber dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise gehandelt.

a) Die schädigende Handlung der Beklagten zu 2) liegt in dem arglistigen Inverkehrbringen des mangelhaften Fahrzeugs unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Abschalteinrichtungen zur Beeinflussung der Emissionswerte auf dem Prüfstand.

Abschalteinrichtung ist ein Konstruktionsteil, das bestimmte Parameter ermittelt, um die Funktion des Emissionskontrollsystems zu verändern, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird (Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20. Juni 2007).

Dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft ist, ergibt sich schon daraus, dass das KBA im Jahre 2018 unzulässige Abschalteinrichtungen in diesem Fahrzeugtyp festgestellt und deren Beseitigung gefordert hat. Der Zustand des Fahrzeugs des Klägers, wie ausgeliefert, kann aufgrund der eingebauten Abschalteinrichtungen von den Prüforganisationen im Rahmen der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft werden und es kann auch eine behördliche Betriebsuntersagung drohen. Damit ist die Nutzbarkeit des Fahrzeugs in dem ausgelieferten Zustand nicht gewährleistet (so auch: LG Kiel, Urteil vom 30.10.2018, Az. 12 O 406/17).

Soweit die Beklagte zu 2) bestreitet, dass das Fahrzeug des Klägers zur Einhaltung der EU6-Abgasnorm mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen wurde, erweist sich dieses Vorbringen als unerheblich. Denn die Beklagte zu 2) bestreitet nicht hinreichend substantiiert, dass die vom KBA festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen eingebaut wurden, um die Abgasnorm zu erfüllen. Die Beklagte zu 2) hätte hier im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast substantiiert schildern müssen, vor welchem Hintergrund die Feststellung des KBA, dass unzulässige Abschalteinrichtungen an dem betreffenden Fahrzeugtyp vorhanden sind, unzutreffend ist. Insoweit ist der Kläger seiner primären Darlegungslast durch Vorlage des Rückrufschreibens des KBA aus dem Jahre 2018 (Bl. 347 d.A.) hinreichend gerecht geworden. Welcher Art die Abschalteinrichtungen im Einzelnen sind, ist dabei unerheblich, zumal nur der Beklagten zu 2) der entsprechende Bescheid des KBA vorliegt. Die Beklagte zu 2) wäre hier gehalten gewesen, anhand von detaillierten Darlegungen zu schildern, worin die Problematik besteht und welche Konsequenzen sich hieraus ergeben. Da sie einen solchen substantiierten Sachvortrag nicht unterbreitet hat, muss sie sich an den behördlichen Feststellungen des KBA festhalten lassen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 2) nach eigener Darlegung mittlerweile eine Servicemaßnahme entwickelt hat, um den Vorgaben des KBA aus dem Jahre 2018 Rechnung zu tragen. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagten zu 2) insoweit ein substantiiertes Vorbringen ohne weiteres möglich gewesen wäre, wohingegen der Kläger ersichtlich nicht dazu in der Lage ist, sich zu diesen technischen Fragen zu einem von der Beklagten zu 2) hergestellten Fahrzeug zu erklären.

Dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft ist, ergibt sich auch daraus, dass die EG-Typengenehmigung nach der Schadstoffklasse EU6 nur durch Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen erschlichen wurde und die Grenzwerte ohne diese Einrichtungen nicht erreicht worden wären. Fahrzeugkäufern musste zwar bekannt sein, dass die Schadstoffgrenzwerte der Abgasnorm nur auf dem Prüfstand einzuhalten waren. Fahrzeugkäufer mussten aber nicht damit rechnen, dass der Schadstoffausstoß unter normalen Fahrbedingungen außerhalb des Prüfstands mithilfe von Abschalteinrichtungen gezielt verändert wird. Vielmehr kann ein Käufer erwarten, dass die Emissionswerte seines Fahrzeugs jedenfalls dann ähnlich hoch ausfallen wie im Prüfstand (NEFZ), wenn im realen Fahrbetrieb vergleichbare Bedingungen gegeben sind (§ 434 Abs. 1 BGB). Dass dies bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp nicht gewährleistet ist, ergibt sich schon aus dem Bericht der Untersuchungskommission "Volkswagen". Wird der NEFZ warm durchlaufen, verdoppeln sich die NOx-Emissionen danach und überschreiten den Grenzwert bei weitem. Im NEFZ 10 °C-Test zeigen sich NOx-Werte in Höhe des 3-fachen Grenzwertes (so auch: LG Kiel, Urteil vom 30.10.2018, Az. 12 O 406/17).

b) Die schädigende Handlung erfolgte sittenwidrig.

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob die Handlung nach ihrem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH WM 2014, 71 m.w.N.). Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft (BGH NJW 2014,1380 m.w.N.).

Wer aber bewusst täuscht, um einen anderen zum Vertragsschluss zu bewegen, handelt in der Regel sittenwidrig, so bei unwahren Angaben über vertragswesentliche Umstände (Palandt/Sprau, BGB, 76. Auflage 2017, § 826 Rn. 20). Insbesondere gilt dies für das arglistige Verschweigen eines Mangels durch Verkäufer (BGH, Urteil vom 20. April 1988, Az. VIII ZR 35/87).

Dass die Beklagte zu 2) vorsätzlich mangelhafte Fahrzeuge unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Veränderung der Emissionswerte auf dem Prüfstand im Vergleich zum normalen Betrieb in Verkehr gebracht hat, stellt sich danach als sittenwidrig dar. Durch die öffentliche Werbung der Beklagten zu 2) und die von ihr verbreiteten Fahrzeuginformationen bei gleichzeitigem Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtungen wurde dem Kläger etwas vorgespiegelt, was für seine Kaufentscheidung wesentlich war, nämlich ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Fahrzeug. Obwohl den für die unzulässigen Abschalteinrichtungen verantwortlichen Personen auch bewusst gewesen sein muss, dass dieser Umstand von zentraler Bedeutung für jeden verständigen Erwerber beim Autokauf ist, wurden die entsprechenden unzulässigen Abschalteinrichtungen bewusst verwendet. Dieses betrügerische Verhalten gegenüber dem Kunden erweist sich als sittenwidrig. Es erscheint deshalb als besonders verwerflich, weil davon ausgegangen werden muss, dass es allein deshalb zur Anwendung gelangt ist, weil die verantwortlichen Personen die Marktstellung der Beklagten zu 2) erhalten und für die Generierung weiterer Gewinne sorgen wollten. Ein anderes Motiv für den bewussten Einsatz von die gesetzlichen Regelungen bewusst umgehenden Abschalteinrichtungen, die ansonsten keinerlei legitimen Zweck hatten, ist nicht ersichtlich und wurde von der insoweit sekundär darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 2) auch nicht aufgezeigt. Den handelnden Personen muss dabei auch bewusst gewesen sein, dass durch diese Vorgehensweise für eine nicht absehbare Zahl von Personen die Gefahr eines beträchtlichen Schadens begründet werden könnte. Denn hätte sich das KBA, was rechtlich aus der gebotenen exante-Betrachtung nicht ausschließbar war, dafür entschieden, sämtlichen Eigentümern von Fahrzeugen, bei denen die Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen, unverzüglich die Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr zu entziehen, so wäre dadurch ein auch gesamtwirtschaftlich wirkender Schaden beträchtlichen Ausmaßes entstanden. Auch diese mögliche Folge wurde offensichtlich von den handelnden Personen billigend in Kauf genommen, um weitere Gewinne erzielen zu können. Ein solches Handeln verstößt ersichtlich gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und erfüllt damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB.

c) Die Beklagte zu 2) hat durch Personen gehandelt, für deren sittenwidrige Schädigung sie gemäß § 31 BGB einzustehen hat. In der Person der Vertreter der Beklagten zu 2) wurde der objektive und subjektive Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht.

Zwar trifft hierfür grundsätzlich den Kläger die Darlegungs- und Beweislast. Allerdings ist es vorliegend der Beklagten zu 2) ausnahmsweise zuzumuten, nähere Angaben über die zu ihrem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen, weil sie im Gegensatz zu dem außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs stehenden Kläger die wesentlichen Tatsachen kennt ("sekundäre Darlegungslast", vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, Vor § 284 Rn. 34).

Der Vorstand der Beklagten zu 2) kann sich das Wissen verschaffen, wer die Entscheidung getroffen hat, die unzulässigen Abschalteinrichtungen zu entwickeln und einzusetzen. Der Kläger behauptet, Verantwortliche der Beklagten zu 2) wären diesbezüglich tätig geworden. Dies ist nachvollziehbar und lebensnah. Wer die Zustimmung zur Konzipierung und zum Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einer Vielzahl von Fahrzeugen erteilt, muss üblicherweise auch eine wichtige Funktion im Unternehmen innehaben, da eine so wesentliche unternehmerische Entscheidung regelmäßig nicht von untergeordneten Mitarbeitern ohne Einbeziehung von Entscheidungsträgern getroffen wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Vorstand einer Aktiengesellschaft das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen hat (sog. "Compliance" vgl. MüKoAktG/Spindler AktG § 91 Rn. 52-53). Im Hinblick auf gesetzliche Pflichten (vgl. etwa §§ 76, 77, 91 Abs. 2 AktG) ist davon auszugehen, dass bei der Beklagten zu 2) organisatorische Maßnahmen (u.a. etwa durch Einrichtung von Innenrevision und Controlling, vgl. Hüffer/Koch AktG § 91 Rn 10) in der Weise getroffen wurden, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand für alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet und deren Einhaltung durch Kontrollmaßnahmen auch gewährleistet waren. Gegenteiliges hat jedenfalls die Beklagte zu 2) wiederum nicht vorgetragen. Der Einsatz von unzulässigen Abschalteinrichtungen bei einem ganzen Fahrzeugtyp muss als eine derart wesentliche Entscheidung qualifiziert werden. Der von der Beklagten zu 2) hervorgehobene Umstand, dass der Motor für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von ihr, sondern von der Audi AG entwickelt und hergestellt worden ist, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Hier muss, wenn gegenteiliges nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt wird, davon ausgegangen werden, dass der Fahrzeughersteller, der den Motor eines anderen Herstellers für seine Fahrzeug verwendet, sich hinreichende Kenntnis davon verschafft, wie der Motor im Einzelnen funktioniert und ob er den gesetzlichen Vorgaben gerecht wird. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte zu 2) konkret darlegen müssen, von wem die Entscheidung zum Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtungen getroffen worden ist und warum dies ohne Einbeziehung der Vorstandsebene möglich gewesen sein soll. Die Beklagte zu 2) ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, so dass die betreffende Behauptung des Klägers als zugestanden im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO gilt.

d) Die sittenwidrige Schädigung ist auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen. Es ist anerkannt, dass bei täuschendem (bzw. manipulativem) Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung es ausreichend ist, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.05.1995, Az. V ZR 34/94, NJW 1995, 2361 zu § 123 BGB). Von der Manipulation bei der Beklagten zu 2) ist hier der Motor und damit der wertvollste und elementarste Bestandteil des Fahrzeugs betroffen. Die manipulierten Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklasseneingruppierung und die Zulassung. Nach der Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass sie auf die Kaufentscheidung des Klägers Einfluss hatten, ohne dass es darauf ankommt, ob er im Ankaufsgespräch konkret äußerte, ein besonders schadstoffarmes Fahrzeug erwerben zu wollen (vgl. LG Kleve, Urteil vom 31. März 2017, Az. 3 O 252/16).

e) Der Kläger hat beruhend auf dem Irrtum über den Schadstoffausstoß des gekauften Fahrzeugs eine Vermögensverfügung getroffen, indem er den Kaufpreis an die Beklagte zu 1) gezahlt hat. Hierdurch ist ihm ein Schaden entstanden. Wird ein Käufer durch irreführende Angaben zum Erwerb einer Sache veranlasst, die sich grundlegend von der angepriesenen unterscheidet, ist ein Schaden auch dann zu bejahen, wenn der Wert der Sache dem gezahlten Kaufpreis entspricht (BGH, NJW 1998, 898). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger das Fahrzeug zur allgemeinen Nutzung im Straßenverkehr verwenden kann und verwendet hat. Denn Schadensersatz ist auch dann geschuldet, wenn der Kaufpreis zwar dem Verkehrswert der Sache entspricht, dieser aber infolge des Mangels für die Zwecke der Käuferin ungeeignet ist (BGH, a.a.O.). Vorliegend wollte der Kläger kein Fahrzeug erwerben, dass den gesetzlichen Zulassungsvorgaben nicht gerecht wird. Damit war das Fahrzeug für die Zwecke des Klägers ungeeignet.

Der dem Kläger entstandene Schaden besteht bereits darin, dass er mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages eine ungewollte Verbindlichkeit eingegangen ist. Für eine Haftung aus § 826 BGB ist - der Funktion dieser Vorschrift entsprechend - keine Rechtsgutsverletzung erforderlich. Ausreichend ist vielmehr ein reiner Vermögensschaden. Dieser kann auch in der Eingehung einer "ungewollten" Verbindlichkeit bestehen, selbst wenn dieser eine Forderung auf eine objektiv gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht (BGH, Urteil vom 21.12.2004, Az. VI ZR 306/03, NJW-RR 2005, 611). Im Rahmen des § 826 BGB wird nämlich das Vermögen nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts (vgl. MüKoBGB/Wagner, 7. Auflage 2017, BGB § 826 Rn. 41 und 42 m.w.N.). Aus demselben Grund - Schutz der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit - steht auch die bloße Vermögensgefährdung durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts, etwa im Wege der Investition in ein riskantes Kapitalanlagemodell, dem Schadenseintritt gleich (BGH, NJW 2004, 3706).

III.

Im Rahmen des von ihr geschuldeten Schadensersatzes ist die Beklagte zu 2) dazu verpflichtet, den Kläger von den ihm im Hinblick auf die Beklagte zu 2) entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Auch insoweit handelt es sich um einen Schaden, der sich im Rahmen des Anspruchs aus § 826 BGB als ersatzfähig erweist, ohne dass es eines gesonderten Zahlungsverzuges der Beklagten zu 2) bedürfte. Die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers in vorliegender Sache ist unstreitig. Es reicht insoweit, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten ersichtlich auch mit der vorgerichtlichen Prüfung von Ansprüchen gegen die Beklagte zu 2) beauftragt hat. Das Vorbringen in diesem Rechtsstreit verdeutlicht, dass eine solche Prüfung tatsächlich stattgefunden hat.

Jedoch war der Anspruch der Höhe nach auf einen Betrag in Höhe von 1.358,86 Euro zu beschränken. Dieser Betrag errechnet sich aus einer 1,3-Geschäftsgebühr im Sinne des § 14 RVG, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 30.000,00 Euro zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer. Das Gericht hat den Streitwert für den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Feststellungsantrag auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Dem liegt zugrunde, dass ein Feststellungstitel nicht vollstreckbar ist und deshalb wertmäßig niedriger anzusetzen ist als ein bezifferter Leistungsantrag. Wie aufgezeigt wurde, ist derzeit auch nicht absehbar, welche konkreten Schadensfolgen den Kläger aufgrund der von der Beklagten zu 2) zu verantwortenden Manipulation noch treffen werden. Wegen dieser ungewissen Erwartung und insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Kläger das Fahrzeug nach eigener Darlegung weiterhin nutzt, ohne dass er diesbezüglich spürbare Beeinträchtigungen dargelegt hat, war der Wert auch deutlich unter dem Kaufpreis des Fahrzeuges anzusetzen, wobei nämlich insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass im Umfang der Nutzung des Fahrzeuges von einem eventuellen Schadensersatzbetrag Abzüge als Nutzungsersatz vorzunehmen sein werden. Diese Streitwertbemessung gilt auch im Hinblick auf die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Auch wenn der Kläger meint, wegen seiner ausführlichen Schriftsätze eine höhere Gebühr als die im Gesetz vorgesehene durchschnittliche Gebühr anzusetzen, so kann dem nicht gefolgt werden. Vorliegend handelt es sich um die Beurteilung eines Kaufvertrages und die Bewertung sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten zu 2). Zur Klärung dieser Sachverhalte bedurfte es nach Auffassung des erkennenden Gerichts keiner besonderen Schwierigkeiten, die den Ansatz einer höheren Gebühr rechtfertigen könnten. Es handelt sich sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch hinsichtlich des rechtlichen Schwierigkeitsgrades nicht um einen überdurchschnittlichen Fall. Bei dieser Einschätzung verbleibt das Gericht auch nach Kenntnisnahme der vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte, mit denen eine besondere Schwierigkeit der Angelegenheit begründet werden soll. Maßgeblich ist dabei insbesondere auch, dass die diskutierten Rechtsfragen Gegenstand unzähliger Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsentscheidungen sind und dass die Beteiligten standardisierte Schreiben und Textbausteine formularmäßig in einer Vielzahl von Fällen verwenden.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Bei der Kostenentscheidung ist das Gericht für den Feststellungsantrag von dem vorgenannten Streitwert in Höhe von 30.000,00 Euro ausgegangen, mit der Folge, dass im Rahmen der Kostenentscheidung von einem überwiegenden Unterliegen des Klägers auszugehen war.