Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/7.
Das Urteil ist wegen der Kosten für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für das beklagte Land ist das Urteil wegen der Kosten - ohne Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird insofern nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerinnen sind Unternehmen der Steinindustrie und wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Bewilligung.
Die Beigeladene ist eine Eigengesellschaft des Kreises T und betreibt zur Trinkwasserversorgung mehrerer Kommunen die seit den 1930er Jahren bestehende Mquelle. Dort wird Grundwasser in einem rund 100 m langen Quellstollen gefasst, der seinerzeit unterhalb mehrerer natürlicher Quellen in einer Tiefe von ca. acht Metern angelegt wurde. Das Wasser wird über ein im Stollen befindliches Entnahmerohr im freien Gefälle zur Pumpstation C geleitet und von dort aus weiter verteilt. Am zugehörigen Quellhaus ist zudem ein Überlauf vorhanden, über den ab einem Wasserstand von 326,05 m ü.N.N. ungenutztes Wasser in die parallel zum Stollen verlaufende M abgeschlagen wird.
Mit Urkunde vom 18. Dezember 1931 wurde dem früheren Kreis M zum Betrieb der Mquelle das (unbefristete) Recht verliehen, nach näherer Maßgabe eines diesbezüglichen Antrags bis zu 60 Liter sekundlich (= 1.892.160 m³/a) unterirdisches Wasser zur Wasserversorgung einer Anzahl Orte im N und an der I in den Kreisen M, T und B zutage zu fördern.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1995 erteilte die Bezirksregierung B der Beigeladenen zudem die bis zum 31. Dezember 2025 befristete wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus der Mquelle im Umfang von weiteren 1.408.000 m³/a. Hierzu wurde ausgeführt, dass die ursprünglich vorgesehene Entnahmemenge von 1,892 Mio. m³/a bereits 1965 aufgrund steigender Wasserbedarfsmengen habe überschritten werden müssen.
Im Dezember 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von 1.408.000 m³/a nunmehr bis zum 31. Dezember 2044. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sie die Errichtung einer Wasseraufbereitungsanlage plane und zur Absicherung ihrer Investition auf ein längerfristiges Wasserrecht angewiesen sei.
Der Antrag der Beigeladenen wurde im Februar 2014 öffentlich bekannt gemacht. Hierbei wurde mitgeteilt, dass eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ergeben habe, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfe.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2015, der im Laufe des Klageverfahrens durch einen Änderungsbescheid vom 4. Mai 2016 modifiziert worden ist, erteilte die Bezirksregierung Arnsberg der Beigeladenen unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 18. Dezember 1995 die begehrte Bewilligung zur Entnahme einer Grundwassermenge von 1.408.000 m³/a bis zum Jahr 2044.
Gemäß der (geänderten) Nebenbestimmung III.3, die nunmehr der Nebenbestimmung III.5 der Bewilligung vom 18. Dezember 1995 entspricht, darf eine Entnahme von mehr als 9.000 m³/d aus allen Rechten nur erfolgen, wenn die Quelle trotz Entnahme überläuft. Eine maximale Absenkung von bis zu 3,50 m unter die Überlaufschwelle, d.h. bis auf 322,55 m ü.N.N., wird gestattet.
Nach der Nebenbestimmung III.8 hat die Beigeladene eine geeignete, problemangepasste Aufbereitung des Rohwassers zu Trinkwasser dauerhaft so sicherzustellen, dass das Wasser (Reinwasser) bereits vor einer Desinfektion den mikrobiologischen Qualitätsanforderungen nach § 5 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der jeweils gültigen Fassung entspricht. Die zu diesem Zweck geplante Trinkwasseraufbereitungsanlage ist spätestens bis zum 30. Juni 2017 in Betrieb zu nehmen.
In der (ergänzten) Begründung des Bescheides führte die Bezirksregierung unter anderem aus:
Die Bewilligung wirke nicht nachteilig auf Rechte oder Interessen eines Dritten im Sinne des § 14 Abs.3 und Abs.4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ein, so dass es keiner Aufnahme einer Inhalts- und Nebenbestimmung im Sinne des § 14 Abs.5 WHG bedurft habe.
Die wasserrechtlichen Erlaubnisse der Steinindustrie stellten keine Rechte, sondern nur widerrufliche Befugnisse dar. Auch das Bergwerkseigentum, das derzeit nur einen Trockenabbau zulasse, werde vorliegend nicht verletzt, da es nicht unmittelbar zu darüber hinausgehenden (Nass-)Abbautätigkeiten berechtige. Die bisherige Nutzung der fraglichen Abbaugrundstücke werde ebenfalls nicht beeinträchtigt.
Die Abwägung weitergehender Belange der Steinindustriebetriebe im Rahmen des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots sei im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung nicht konkret- individuell, sondern lediglich abstrakt- generell möglich gewesen.
Zwar sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass eine wasserrechtliche Bewilligung Einfluss auf die Ausweitung des Steinabbaus habe, wenn insbesondere in größere Teufen Steinabbau betrieben werden solle und der Steinabbau die Qualität des Grundwassers als Rohwasserspeicher / -lieferant potenziell beeinträchtige. Dies könne jedoch nicht dazu führen, die beantragte Bewilligung zu versagen. Die M- Quelle sichere die Trinkwasserversorgung für ein Versorgungsgebiet mit aktuell knapp 57.000 Einwohnern und habe für die Trinkwasserversorgung im Kreis T überörtliche Bedeutung. Mehr als 70 % des Wasserbedarfs im Versorgungsgebiet würden aus der M- Quelle gedeckt und alternative Wasserbezugsquellen stünden in der fraglichen Größenordnung nicht dauerhaft zur Verfügung. Dass ein Nassabbau bzw. Abbau in größeren Teufen im Zeitraum der beantragten Bewilligung, d.h. bis 2044, zur Weiterführung der umliegenden Steinbruchbetriebe erforderlich sei, erscheine angesichts des ermittelten Rohstoffdargebots fraglich, so dass der Konflikt mit der Trinkwasserversorgung wahrscheinlich im Bewilligungszeitraum nicht aufbrechen werde. Auch habe im Gebiet der Mquelle, das regionalplanerisch sowohl als Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz (BGG) als auch als Bereich für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) ausgewiesen sei, die Wassergewinnung stets Vorrang vor dem Abbau von Bodenschätzen, wobei die Entscheidung, ob der Vorrang der Wassergewinnung vor dem Rohstoffabbau gewahrt bleibe, stets einzelfallbezogen im Rahmen der fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren zu treffen sei. Dabei sei im Falle von Kalklagerstätten davon auszugehen, dass eine Gefährdung der Trinkwassergewinnung umso wahrscheinlicher werde, je mehr sich der Rohstoffabbau dem ständig Grundwasser führenden Bereich nähere. Mangels konkreter Planungen für einen Nassabbau bzw. Abbau in größerer Teufe lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob in einem fachgesetzlichen Genehmigungsverfahren ein derartiger Abbau deshalb gestattet werden könnte, da durch gutachterliche Nachweise sicher auszuschließen wäre, dass der Abbau keine negativen Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung haben werde. Für den gleichwohl denkbaren Fall, dass bis 2044 ein Nassabbau bzw. Abbau in größerer Teufe erfolgen würde, müssten Vorkehrungen getroffen werden, die die Trinkwasserversorgung vor evtl. negativen Beeinflussungen durch den Steinabbau schützten. Unabhängig davon, dass die Betreiberin ohnehin den Bau einer Aufbereitungsanlage plane, sei eine solche auch von Amts wegen zu fordern mit Blick auf Trübungseinbrüche und damit verbundene bakterielle Einträge in das Grundwasser, die möglicherweise auch im Zusammenhang mit dem Abbaugeschehen in der Nähe des Quellstandortes stehen könnten, selbst wenn ein kausaler Nachweis nicht gelingen möge. Es sei daher ermessensgerecht, den Belangen der Trinkwasserversorgung angesichts der großen Bedeutung der M-Quelle für die regionale Versorgungssicherheit Vorrang zu geben vor den Interessen der Steinindustrie an einem Nassabbau bzw. tiefergehenden Abbau, mit dessen Beginn, sofern er überhaupt genehmigungsfähig wäre, erst zum Ende des Bewilligungszeitraums zu rechnen wäre. Auch aus der bergrechtlichen Rohstoffsicherungsklausel ergebe sich insofern kein genereller Vorrang der Rohstoffsicherung gegenüber anderen öffentlichen und privaten Belangen. Vielmehr stelle sich das Verbot von grundwassergefährdenden Abgrabungen vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung des Trinkwasserschutzes als zulässige Eigentumsbeschränkung dar.
Im Antrag sei ferner plausibel und nachvollziehbar dargelegt worden, dass die in unveränderter Menge beantragte Grundwasserentnahme keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nach sich ziehe.
Zur Begründung ihrer am 11. Februar 2015 erhobenen Klage führen die Klägerinnen im Wesentlichen aus:
Ihre Klagebefugnis folge aus einer möglichen Beeinträchtigung ihrer Rechtspositionen in Form von Grundstücks- und Bergwerkseigentum bzw. von Zulassungen ihrer Abbaubetriebe, die derzeit Abgrabungen oberhalb des Grundwassers gestatteten. Zudem verfüge die Klägerin zu 1. über drei zwischen 2007 und 2014 erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse für Brunnenentnahmen zur Brauchwasserversorgung mehrerer Steinbrüche. Die Klägerin zu 4. sei des Weiteren nach Betriebsplänen aus 2007 bzw. 2012 zur Einrichtung von Grundwassermessstellen in einem Tagebau berechtigt und verpflichtet.
Auch wenn die nunmehr geltend gemachten Einwendungen gegen das Vorhaben nicht bereits im Verwaltungsverfahren erhoben worden seien, seien die Klägerinnen mit diesen nicht ausgeschlossen. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil die entsprechenden nationalen Präklusionsvorschriften nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) mit der hier einschlägigen UVP- Richtlinie unvereinbar seien.
Die Bewilligung verstoße gegen § 14 Abs.3 WHG, da zu erwarten sei, dass die zugelassene Gewässerbenutzung nachteilig auf ihre Rechte einwirke.
Soweit § 14 Abs.3 WHG die Erhebung von Einwendungen vor Erteilung einer Bewilligung voraussetze, könne auch dies aus europarechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Zudem greife die Einschränkung nicht zu ihren Lasten, da sie nicht in der gehörigen Weise am Verwaltungsverfahren beteiligt worden seien. Zumindest sei ihnen insofern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie diesbezüglich kein Verschulden treffe.
Das Bergwerkseigentum bzw. bergrechtliche Bewilligungen gehörten anerkanntermaßen zu den Rechten, die durch eine Gewässerbenutzung beeinträchtigt werden könnten. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die zugelassene Grundwasserentnahme dazu führe, dass sich die Abbaubereiche für die Klägerinnen entscheidend veränderten, namentlich durch einen etwaigen Anstieg bzw. veränderten Verlauf des Grundwassers in bisher abbaufähige Bereiche. Diese mögliche Veränderung könne dazu führen, dass teilweise heute zulässige Trockenabbaumaßnahmen zukünftig nicht mehr zulässig wären oder zumindest erschwert oder verteuert würden. Es sei auch mit deutlich höheren Überwachungsanforderungen zu rechnen.
Zudem beinhalte das Bergwerkseigentum auch bezüglich solcher Vorkommen, die lediglich im Wege eines Nassabbaus gewonnen werden könnten, bereits ein Aneignungsrecht. Dass ein über den derzeit genehmigten Stand hinausgehender Abbau in die Tiefe vom Vorliegen eines entsprechenden Betriebsplans abhängig sei, stehe der unmittelbaren Beeinträchtigung eines Rechts im Sinne des § 14 Abs.3 WHG nicht entgegen, da es sich bei der Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans um eine gebundene Entscheidung (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) handele. Dies gelte auch in Ansehung dessen, dass ein bergrechtlicher Betriebsplan in Bezug auf zusätzlich erforderliche wasserrechtliche Gestattungen keine Konzentrationswirkung entfalte, da das Bergwerkseigentum im Rahmen des § 14 Abs.3 WHG ansonsten bedeutungslos wäre. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass bergrechtlichen Bewilligungen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Eigentumsqualität zukomme und ihre Beeinträchtigung grundsätzlich entschädigungspflichtig sei.
Zu einer möglichen Verletzung der Rechte aus den wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnissen verhalte sich die Entscheidung des Beklagten nicht.
Weiter sei angesichts des der Klägerin zu 4. gestatteten und vorgegebenen Betriebs von Grundwassermessstellen, die zu ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gehörten, zu beachten, dass die Durchführung der Messungen erheblich erschwert würde, wenn sich die Grundwasserflurabstände erhöhten. Insbesondere wenn sich die Grundwasserentnahme bezogen auf die Entnahmestelle verändern sollte, müssten die bisherigen Messstellen verändert werden.
Zumindest liege in der gestatteten Grundwasserentnahme eine nachteilige Veränderung des Grundwasserstandes bzw. eine Beeinträchtigung der bisherigen Nutzung der Abbaugrundstücke im Sinne des § 14 Abs.4 Nr.1 und 2 WHG. Dies gelte nicht nur im Hinblick auf die bereits betriebenen Grundwassermessstellen, sondern wegen des durch die Vorschrift gewährleisteten erweiterten Bestandsschutzes auch in Bezug auf eine Nassabgrabung als zukünftige Entwicklung einer bereits ausgeübten Nutzung.
Selbst wenn man im Übrigen davon ausginge, dass weder § 14 Abs.3 noch § 14 Abs.4 WHG eingriffen, hätte in die angegriffene Bewilligung zumindest ein Vorbehalt im Sinne des § 14 Abs.5 WHG aufgenommen werden müssen. Hiervon könne nur bei der vorliegend nicht gerechtfertigten Annahme abgesehen werden, dass höchstwahrscheinlich keine nachteiligen Einwirkungen eintreten werden.
Jedenfalls verstoße die erteilte Bewilligung mit Blick auf die Absichten der Steinindustrie, künftig Nassabgrabungen vorzunehmen, gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die in abstrakt- genereller Form vorgenommenen Ermessenserwägungen, die zunächst keinen Eingang in die Bewilligungsentscheidung gefunden hätten, genügten insofern nicht, da dem Beklagten die einzelnen klägerseitigen Rechtspositionen bereits aus früheren, bei der erkennenden Kammer geführten Klageverfahren (12 K 3965/13 u.a.) bekannt gewesen seien. Die Auswirkungen der Bewilligung auf die bestehenden und künftig zu beantragenden Abgrabungsgenehmigungen hätten daher näher ermittelt und betrachtet werden müssen, zumal auch der Steinabbau mit der Gewinnung von Rohstoffen einem wichtigen öffentlichen Belang diene. Da in der Fläche kaum noch Erweiterungsmöglichkeiten für die Tagebaue bestünden, werde nach 2044 ein Abbau in der Tiefe und damit im Wasser unumgänglich sein und stehe bereits jetzt fest, dass der Abbau auch vor 2044 nicht in der heutigen Form weiter betrieben werden könne. Es werde in jedem Fall schon weit vor 2044 eine Tieferlegung stattfinden und mit den vorlaufenden Untersuchungen zeitnah begonnen werden müssen.
Insofern könne ohne Bewertung eines konkreten Vorhabens auch nicht davon ausgegangen werden, dass das alte Wasserrecht der Beigeladenen, das keinen Anspruch auf Zufluss einer bestimmten Grundwassermenge beinhalte, einer Ausdehnung der bisherigen Abbautiefe von vorneherein entgegenstehe.
Abgesehen davon spreche vieles dafür, dass das preußische Wasserrecht aus 1931 ganz oder teilweise erloschen sei bzw. in Zukunft erlöschen werde, was mindestens im Hinblick auf die Ermessensausübung zur Rechtswidrigkeit auch der streitigen Bewilligung führe.
Zweifel am uneingeschränkten Fortbestand des Altrechts ergäben sich bereits daraus, dass der Rechtsvorgänger der Beigeladenen im Jahr 1938 die Herabsetzung der Entnahmemenge um etwa die Hälfte beantragt habe, wogegen behördlicherseits keine Bedenken erhoben worden seien.
Auch deuteten Entwürfe zur Erweiterung des Wasserwerks aus den Jahren 1962 und 1964 darauf hin, dass die Anlage seinerzeit wesentlich verändert worden sei. Dafür sprächen auch die Überschreitungen der erlaubten Fördermengen in der Folgezeit, so dass die Umgestaltung zu einem Untergang des Altrechts geführt haben könne.
Zudem sei fraglich, ob das Altrecht nach Maßgabe des früheren § 16 WHG rechtzeitig angemeldet worden sei. Ein dahingehendes Schreiben des Rechtsvorgängers der Beigeladenen vom 25. April 1966 sei dem Regierungspräsidenten womöglich nicht zugegangen.
Abgesehen davon sei jedenfalls die Anmeldefrist für Altrechte nach § 21 WHG n.F. versäumt worden. Zudem habe die streitgegenständliche Bewilligung ohnehin nicht zusätzlich zu dem Altrecht, sondern nur einheitlich für die gesamte Entnahme erteilt werden dürfen.
Schließlich genüge die durchgeführte UVP- Vorprüfung nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Diese gehe davon aus, dass die Entnahmemengen nahezu unverändert blieben und infolge dessen keine durch Mehrentnahmen bedingten Umweltauswirkungen entstünden. Auf die derzeit gegebenen Umweltbedingungen könne jedoch nicht allein abgestellt werden, da die Auswirkungen der früher zugelassenen Grundwasserentnahmen, deren Umweltverträglichkeit seinerzeit nicht bewertet worden sei, ansonsten unberücksichtigt blieben.
Zudem seien negative Tendenzen in der Rohwasserqualität (Chlorid, Trübung und Keimbelastung) erkennbar, die in einen Zusammenhang mit der fortdauernden Entnahme hätten gebracht werden müssen, die hierfür verantwortlich sein könne. Insofern sei unberücksichtigt geblieben, dass auch das Wasser und seine Qualität zu den im Rahmen einer UVP- Vorprüfung zu betrachtenden Schutzgütern rechne.
Auch sei die Reichweite bzw. Ausdehnung der hervorgerufenen Grundwasserabsenkung nicht konkret untersucht bzw. fachlich belegt worden. Die bestehenden Nutzungen in der näheren Umgebung seien nicht hinreichend beschrieben worden und es fehle auch eine Beurteilung der konkreten Einwirkungen auf diese. Dies gelte beispielsweise in Bezug auf das Tal der Schlagwasser, die den Massenkalk umgebenden Flinzschichten oder hinsichtlich des Bewirkens von Trockenphasen, in denen der Flurabstand länger über 5 m liege. Es ermangele zudem einer näheren Betrachtung, inwiefern sich die weiteren Wassergewinnungsanlagen in der Umgebung gegenseitig beeinflussten bzw. in ihrem Zusammenwirken als kumulierende Vorhaben Auswirkungen auf die Umwelt hervorriefen. Ferner sei nur unzureichend beschrieben worden, inwieweit sich die mit einer Grundwasserabsenkung verbundene Verlängerung der Phasen mit trockenen Gewässerabschnitten bzw. die Veränderung der Fließcharakteristik im Bereich der Lörmecke auswirke.
Daneben sei nicht betrachtet worden, wie die vermeintlich an die Grundwasserentnahme angepassten Schutzgüter auf eine Einstellung der Förderung reagieren würden, die im Rahmen der Neubewilligung des Entnahmerechts als Alternative zu einer Fortführung in den Blick zu nehmen sei.
Die Klägerinnen beantragen,
die Bewilligung des beklagten Landes vom 13. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. Mai 2016 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Bewilligung vom 13. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. Mai 2016 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, und das beklagte Land zu verpflichten, die Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergänzen,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass die Bewilligung vom 13. Januar 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4. Mai 2016 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist, und das beklagte Land zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ein ergänzendes Verfahren durchzuführen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es vertieft unter Hinweis auf einen ergänzenden Vermerk zu den umweltbezogenen Einwendungen der Klägerinnen sein bisheriges Vorbringen.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Sie macht hierzu noch ergänzend geltend:
Auch wenn die Klägerinnen mit ihren im Klageverfahren erstmals vorgetragenen Einwendungen gegen das Vorhaben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht von vorneherein präkludiert seien, griffen diese in der Sache nicht durch.
Ein Verstoß gegen § 14 Abs.3 WHG scheide bereits deshalb aus, weil es trotz ordnungsgemäßer Durchführung des Verwaltungsverfahrens an einer hier vorausgesetzten Erhebung von Einwendungen vor Erteilung der Bewilligung fehle. Dies werde durch die fehlende verfahrensrechtliche Präklusion nicht in Frage gestellt, da es sich insofern um eine materiell- rechtliche Voraussetzung ohne Bezug zu den unionsrechtlichen Vorgaben bei UVP- pflichtigen Vorhaben handele.
Abgesehen davon stellten die wasserrechtlichen Erlaubnisse der Klägerinnen keine Rechte im Sinne des § 14 Abs.3 WHG, sondern bloße Befugnisse dar.
Soweit sie sich auf ihr Bergwerkseigentum bzw. bergrechtliche Bewilligungen beriefen, werde verkannt, dass ihnen bislang lediglich ein Trockenabbau gestattet sei, dessen Beeinträchtigung durch die unveränderte Wasserentnahme nicht ersichtlich sei. Zwar stehe dem Begünstigten allein aufgrund des Bergwerkseigentums bereits das Recht zu, Dritte von einer Gewinnung der in Rede stehenden Bodenschätze auszuschließen und als Einziger hierauf zuzugreifen. Hieraus folge jedoch nicht ohne Weiteres die Befugnis, diese auch tatsächlich abzubauen, was vielmehr einen dies zulassenden Betriebsplan voraussetze. Über Betriebspläne, die eine Nassabgrabung gestatteten, verfügten die Klägerinnen jedoch nicht, so dass ein Recht hierzu ebenso wenig bestehe wie ein dahingehender Vertrauensschutz. Da die ausschließliche Zuweisung der Bodenschätze an die Klägerinnen durch die Bewilligung nicht in Frage gestellt werde, fehle es demnach an einer nachteiligen Einwirkung im Sinne des § 14 Abs.3 WHG. Dies werde auch durch die klägerseits angesprochene, einzelfallbezogene Entscheidung des EGMR nicht in Frage gestellt, die nichts dafür hergebe, dass sich jede Einschränkung hypothetischer Ausübungsmöglichkeiten einer bergrechtlichen Bewilligung als entschädigungspflichtig darstelle. Zudem handele es sich bei der eventuellen Erschwerung einer Nassabgrabung auch nicht, wie von § 14 Abs.3 WHG vorausgesetzt, um eine unmittelbare und überwiegend wahrscheinliche Folge der Gewässerbenutzung.
Der Erteilung der Bewilligung stehe auch § 14 Abs.4 WHG schon mangels einer Erhebung der klägerseitigen Einwendungen im Verwaltungsverfahren nicht entgegen. Soweit sich die Klägerin zu 4. auf eine Erschwernis des Betriebs von Grundwassermessstellen berufe, handele es sich im Übrigen nur um eine mittelbare Folge der Gewässerbenutzung. Dies gelte auch hinsichtlich etwaiger Erweiterungen des Steinbruchbetriebs, die zudem allenfalls künftig beabsichtigt seien.
Mit Blick auf das insofern allein einschlägige Rücksichtnahmegebot seien die Absichten der Steinindustrie, den Abbau künftig in die Tiefe zu erweitern, im Rahmen der angestellten Ermessenserwägungen zum grundsätzlichen Konflikt zwischen Wasserversorgung und Rohstoffgewinnung hinreichend berücksichtigt worden. Dabei sei gleichsam als worst- case- Betrachtung namentlich auch eine denkbare Versagung entsprechender Zulassungen in Rechnung gestellt worden. Eine ins Einzelne gehende Betrachtung künftig widerstreitender Nutzungen sei mangels konkreter Planungen der Klägerinnen, die nach deren eigenem Bekunden erst nach vorbereitenden Untersuchungen überhaupt erstellt werden könnten, weder möglich noch erforderlich gewesen.
In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass das Altrecht aus 1931 ihr einen Anspruch auf Zufluss der für die Entnahme notwendigen Wassermenge vermittele oder zumindest nicht faktisch entzogen werden dürfe, was einer Genehmigung von Nassabgrabungen ebenfalls entgegenstehe.
Der Bestand des Altrechts sei dabei nicht zweifelhaft.
Der im Jahr 1938 gestellte Antrag auf Herabsetzung der Entnahmemenge sei noch im selben Jahr wieder zurückgezogen worden. In den 1960er Jahren sei die Ableitung aus der Fassungsanlage in Gestalt einer Vergrößerung einer von zwei Rohrleitungen ertüchtigt worden. In diesen Jahren sei das gesamte Versorgungsnetz an den deutlich steigenden Wasserbedarf angepasst worden, wobei die eigentliche Entnahmeanlage im Quellstollen jedoch zu keinem Zeitpunkt geändert worden sei. Die Überschreitung der genehmigten Fördermengen in der Folgezeit lasse das preußische Wasserrecht ebenfalls unberührt.
Von einer rechtzeitigen Anmeldung des Altrechts im Jahr 1966 sei ebenfalls auszugehen, da das fragliche Schreiben aus April 1966 dem Regierungspräsidenten augenscheinlich zugegangen sei. Damit stehe auch § 21 WHG n.F. dem Bestand des Altrechts nicht entgegen, so dass die angefochtene Bewilligung - die ohnehin vom Altrecht unabhängig sei und auch zusätzlich zu ihm habe erteilt werden dürfen - ungeachtet der Frage, inwiefern anderenfalls überhaupt subjektive Rechte der Klägerinnen beeinträchtigt wären, in dieser Hinsicht keinen Bedenken unterliege.
Auch die UVP- Vorprüfung sei nicht zu beanstanden.
Durch den Änderungsbescheid aus 2016 werde klargestellt, dass es zu keiner Grundwassermehrentnahme komme, die über den schon bisher gestatteten und jahrzehntelang ausgeübten Umfang hinausgehe.
Der im Rahmen der UVP- Vorprüfung untersuchte Bereich sei dargelegt und angesichts der langjährig erfolgten Entnahme, an die sich die Schutzgutstrukturen angepasst hätten, ausreichend betrachtet worden. Auch im Hinblick auf die sonstigen Wassergewinnungsanlagen in der Umgebung seien weitergehende Untersuchungen angesichts ausbleibender Veränderungen durch die fortgesetzte Grundwasserentnahme nicht geboten gewesen. Auf einen heute ohnehin nicht mehr möglichen Vergleich mit dem Urzustand vor 1935 komme es insofern ebenso wenig an wie auf die Auswirkungen einer Einstellung der Wasserentnahme, da maßgeblicher Ausgangspunkt der anzustellenden Prognose der aktuelle Ist- Zustand des Standortes sei.
Im Hinblick auf die angeführten Verschlechterungen der Rohwasserqualität forderten die Klägerinnen eine Prüfungstiefe, die über die gebotene überschlägige Vorschau hinausginge. Zudem hätten sich die nachteiligen Veränderungen der Rohwasserqualität bereits im Zuge der zurückliegenden Grundwasserförderung eingestellt und basierten keinesfalls auf der beantragten Fortsetzung derselben. Vielmehr seien die beobachteten hydrochemischen Veränderungen auf andere Einflussgrößen als die seit Jahrzehnten konstante Grundwasserentnahme zurückzuführen, am ehesten auf den fortschreitenden Kalksteinabbau. Auch aus diesem Grund sei vorsorglich eine Qualitätssicherungsanlage errichtet und in Betrieb genommen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten und die Gerichtsakte 12 K 3965/13 verwiesen.
Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Sie ist mit ihrem Hauptantrag zwar als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Insbesondere sind die Klägerinnen im Sinne des § 42 Abs.2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, da eine Verletzung ihrer subjektiven Rechte durch die angegriffene Bewilligung nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann.
Vgl. zu diesem Maßstab Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1/13 -, JURIS Rz.18.
Die Klägerinnen sind nach ihren detaillierten Angaben, an denen zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, Inhaber verschiedener Rechtspositionen betreffend den Trockenabbau von Kalkstein in mehreren, dem streitbefangenen Vorhaben benachbarten Abbaubereichen (vgl. Gerichtsakte (GA), S.116, sowie GA des Verfahrens 12 K 3965/13, S.232). Dies gilt unbeschadet der gerichtlichen Aufhebung eines sie begünstigenden Hauptbetriebsplans
vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 18. November 2015 - 11 A 3048/11 -, JURIS,
angesichts weiterer dahingehender Befugnisse auch hinsichtlich der Klägerin zu 4..
Daher erscheint eine Verletzung der Rechte der Klägerinnen jedenfalls insoweit denkbar, als sie geltend machen, dass eine künftige Erweiterung der Kalksteinabgrabung in grundwasserführende Schichten der bestehenden Abbaufelder durch die der Beigeladenen erteilte Bewilligung wenn nicht gänzlich ausgeschlossen, dann doch zumindest erheblich erschwert wird. Insofern liegt auf der Hand, dass die durch eine antragsgemäß erteilte Bewilligung begünstigte Beigeladene im Falle einer beabsichtigten Vertiefung des Kalksteinabbaus ggf. Maßnahmen zum Schutz der Grundwassergewinnung - womöglich bis hin zur Aufgabe eines entsprechenden Vorhabens - verlangen kann und wird. Die hierdurch berührten zukünftigen Nutzungsabsichten der Klägerinnen, denen zumindest im Rahmen des in §§ 6 Abs.1 S.1 Nr.3, 13 Abs.1 WHG verankerten wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots Rechnung zu tragen ist, vermitteln ihnen als in qualifizierter und individualisierter Weise Drittbetroffenen einen Anspruch auf ermessensgerechte - d.h. insbesondere rücksichtnehmende - Beachtung und Würdigung ihrer Belange,
vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 12. Dezember 2014- 12 K 3965/13 -, JURIS Rz.41 ff., und nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 20 A 335/15 -, JURIS Rz.21 ff.,
so dass eine Rechtsbeeinträchtigung durch die erteilte Bewilligung nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint.
Die Klägerinnen sind jedenfalls mit ihren Einwänden gegen die diesbezügliche Ermessensausübung des Beklagten auch nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit präkludiert.
Eine mit Blick auf das in §§ 6 Abs.1 S.1 Nr.3, 13 Abs.1 WHG enthaltene Rücksichtnahmegebot allenfalls in Betracht zu ziehende verfahrensrechtliche Präklusion nach § 148 Abs.1 S.3 des Landeswassergesetzes (LWG) a.F. bzw. § 106 Abs.1 S.2 LWG n.F. i.V.m. § 73 Abs.4 S.3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) kann schon deshalb keinesfalls offenkundig angenommen werden, weil § 7 Abs.4 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, JURIS,
nunmehr - zeitlich auch die streitige Bewilligung erfassend (vgl. § 8 Abs.1 S.1 UmwRG) - bestimmt, dass § 73 Abs.4 S.3 bis 6 VwVfG im Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr.1 UmwRG keine Anwendung findet.
Eine solche Entscheidung steht hier in Rede, da für das Vorhaben der Beigeladenen nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG eine Pflicht zur UVP- Prüfung bestehen kann (vgl. § 1 Abs.1 S.1 Nr.1 a) UmwRG), so dass eine Präklusion gemäß § 148 Abs.1 S.3 LWG a.F. bzw. § 106 Abs.1 S.2 LWG n.F. - ungeachtet der weiteren Frage ihrer Europarechtskonformität - schon kraft Bundesrechts ausscheiden dürfte.
Die demnach zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerinnen können im vorliegenden Verfahren keine umfassende Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bewilligung verlangen.
Entscheidungserheblich ist - unbeschadet der sich aus dem UmwRG ergebenden Besonderheiten, vgl. unten - vielmehr, ob der angegriffene Bescheid gegen auch die Klägerinnen schützende Vorschriften verstößt. Bei der hierauf begrenzten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligungsentscheidung ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen.
Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 19. Juli 2011 - 12 K 129/09 -, JURIS Rz.46, m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 5. März 2018 - 8 ZB 17.867 -, JURIS Rz.16; vgl. zur Frage einer Berücksichtigung von dem Antragsteller günstigen Änderungen auch VG Aachen, Urteil vom 6. Juli 2005 - 6 K 2420/98 -, JURIS Rz.53.
Danach beachtliche Rechtsverstöße zu Lasten der Klägerinnen liegen jedoch - abgesehen von der damit letztlich nicht entscheidungserheblichen Frage, ob sie von diesen rechtzeitig geltend gemacht worden sind - in der Sache nicht vor.
Die angefochtene Bewilligung unterliegt zunächst nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Beklagte bei seiner Entscheidung fälschlich davon ausgegangen wäre, dass die Beigeladene neben der nunmehr erteilten Bewilligung einer Grundwasserentnahme von 1.408.000 m³/a über ein preußisches Wasserrecht verfügt, das ihr das Zutagefördern von Grundwasser in einer Menge von (weiteren) 1.892.160 m³/a gestattet.
Dabei bedarf es keiner ins Einzelne gehenden Betrachtung, in welcher Hinsicht eine diesbezügliche Fehleinschätzung des Beklagten zu einem der streitgegenständlichen Bewilligung anhaftenden Rechtsfehler führen könnte und inwiefern hierdurch überhaupt subjektive Rechte der Klägerinnen tangiert wären. Denn der Beklagte ist jedenfalls zu Recht vom Fortbestand des preußischen Wasserrechts der Beigeladenen, das ihrem Rechtsvorgänger im Jahr 1931 verliehen wurde, ausgegangen.
Das Altrecht der Beigeladenen ist zunächst nicht infolge des Schreibens des Wasserzweckverbandes der Kreise M, T und B vom 7. Mai 1938, mit dem dieser die Herabsetzung der Entnahmemenge von 60 l/s auf 32 l/s - d.h. auf ca. 1,0 Mio. m³/a - beantragt hatte, teilweise untergegangen.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Wasserrechte, die - wie hier - nach dem preußischen Wassergesetz vom 7. April 1913 (prWG) verliehen worden sind, im Grundsatz durch die Abgabe von Verzichtserklärungen aufgegeben werden können.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2006 - 20 A 3951/04 -, JURIS Rz.12.
Bereits hinsichtlich eines vollständigen Verzichts auf ein solches Wasserrecht erscheint allerdings nicht unzweifelhaft, ob dieser im Jahr 1938 allein durch eine Erklärung des Rechtsinhabers ohne Zustimmungserklärung der zuständigen Wasserbehörde hätte bewirkt werden können.
Unbeschadet dessen und ungeachtet der weiteren Fragen, ob ein Verzicht seinerzeit gegenüber dem Bezirksausschuss als Verleihungs- und Wasserbuchbehörde (§§ 64 Abs.1, 183 Abs.1 prWG) und / oder gegenüber dem Regierungspräsidenten als Wasserpolizeibehörde (§ 342 prWG) hätte erklärt werden und inwiefern er sich in der zugehörigen Verleihungsurkunde (§ 79 prWG) hätte niederschlagen müssen, kann dies aber jedenfalls nicht für den hier in Rede stehenden Fall gelten, in dem der Rechtsinhaber sein Wasserrecht lediglich teilweise herabgesetzt wissen will.
Denn mit einem bloßen Teilverzicht auf ein Wasserrecht wurde und wird regelmäßig die Frage aufgeworfen, ob dessen Fortbestand in einem reduzierten Umfang rechtlich (weiterhin) unbedenklich und in wasserwirtschaftlicher Hinsicht (noch) zweckmäßig ist. So würde sich beispielsweise bei der Absicht, auf ein zum Zweck der Trinkwasserversorgung eingeräumtes Grundwasserentnahmerecht weitestgehend zu verzichten, die Überlegung aufdrängen, ob es nicht sachgerechter erscheint, die Trinkwasserversorgung insgesamt in andere Hände zu legen. Auch veranschaulichen etwa die in der Verleihungsurkunde vom 18. Dezember 1931 enthaltenen Bedingungen Nr.1) und 4), mit denen dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen zum einen die Sicherung der Trinkwasserversorgung eines bestimmten Ortes und zum anderen die Finanzierung nachprüfender fischereibiologischer Untersuchungen vorgegeben wurde, dass ein Teilverzicht auf ein Wasserrecht die Einhaltung dem Betreiber auferlegter Nebenbestimmungen bzw. die Grundlagen der vormaligen Genehmigungserteilung in Frage stellen kann.
Ist danach anzunehmen, dass jedenfalls ein nur teilweiser Verzicht auf ein preußisches Wasserrecht im Jahr 1938 allenfalls mit einer Zustimmungserklärung der zuständigen Behörde wirksam werden konnte, so liegt eine solche weder von Seiten des Bezirksausschusses noch von Seiten des Regierungspräsidenten vor. Zwar kommt in einem Vermerk des vom Regierungspräsidenten beteiligten Kulturbaubeamten in Hagen vom 13. Juni 1938 zum Ausdruck, dass dieser keine (grundsätzlichen) Bedenken gegen eine Herabsetzung des Entnahmerechts hatte, doch handelt es sich hierbei lediglich um eine behördeninterne Stellungnahme ohne abschließenden Charakter. Eine nach außen (gegenüber der Beigeladenen) erklärte Zustimmung des Regierungspräsidenten selbst, derer es nach der mit Schreiben vom 14. Dezember 1938 erfolgten Rücknahme des Herabsetzungsantrags vom 7. Mai 1938 nicht mehr bedurfte, ist demgegenüber nicht aktenkundig.
Kann demnach schon wegen der fehlenden Zustimmungserklärung(en) der zuständigen Behörde(n) nicht von einem wirksamen Teilverzicht auf das Altrecht ausgegangen werden, so gilt dies unabhängig davon auch deshalb, weil dem Schreiben des Wasserzweckverbandes vom 7. Mai 1938 die unmissverständliche Erklärung, hiermit teilweise auf das Altrecht zu verzichten, ohnehin nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnommen werden kann.
Denn der Wasserzweckverband ist in seinem Schreiben ersichtlich - und nach dem Vorstehenden zu Recht - davon ausgegangen, dass ihm als Inhaber ein einseitiger Teilverzicht auf das Wasserrecht nicht möglich ist und ein teilweises Erlöschen des Altrechts daher eine behördliche Zustimmungserklärung - gleichsam die Genehmigung des so bezeichneten Antrags auf Herabsetzung der Entnahmemenge - voraussetzt. Dem Wasserzweckverband fehlte daher, für einen objektiven Erklärungsempfänger offenkundig, ein Rechtsbindungswille dahin, bereits mit Abgabe des "Antrags" vom 7. Mai 1938 sein Wasserrecht im dort aufgeführten Umfang verbindlich aufzugeben. Auf die - allerdings naheliegende - Frage, ob der Regierungspräsident von einem instantanen Teilverzicht auf das Wasserrecht ferner deshalb nicht ausgehen konnte, weil der Wasserzweckverband erkennbar nur mit Rücksicht auf seine - vermeintliche, von ihm aber bestrittene und wenig später in einem Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. September 1938 (vgl. Beiakte (BA) 9) verneinte - Mitgliedschaft im Ruhrtalsperrenverein um eine Herabsetzung der Entnahmemenge gebeten hatte, kommt es daher nicht an.
Das preußische Altrecht der Beigeladenen ist auch nicht infolge von Veränderungen des Wasserwerks, die auf der Grundlage von Genehmigungen des Regierungspräsidenten vom 17. Dezember 1962 bzw. vom 7. August 1964 (vgl. BA 5, S.144, sowie S.2 eines Antrags vom 27. März 1986, BA 7) stattgefunden haben, erloschen.
Die damit angesprochene Umgestaltung von Wasserbenutzungsanlagen bzw. die Änderung ihres Nutzungsumfangs können für sich genommen weder nach dem hierfür grundsätzlich weiterhin maßgeblichen preußischen Wassergesetz
vgl. zur Fortgeltung des alten Rechtsregimes auch im Hinblick auf ein Erlöschen von Altrechten etwa BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1990- 7 B 151.90 -, JURIS Rz.2 f.,
noch nach den insofern ergänzend in Betracht zu ziehenden Nachfolgeregelungen des WHG zum unmittelbaren Wegfall eines Wasserrechts führen. Denn wenn nach § 85 Abs.1 Nr.2 prWG selbst die Aufgabe der Ausübung eines verliehenen Rechts bzw. das Entfernen von auf Grund dieses Rechts errichteten Anlagen nicht ohne weiteres das Erlöschen eines Wasserrechts zur Folge hatte, sondern lediglich zur Möglichkeit seiner Rücknahme führte, muss dies erst recht für ein weiterhin in Anspruch genommenes, aber in veränderter Weise ausgeübtes Wasserrecht gelten. Auch nach den späteren wasserrechtlichen Regelungen kam bzw. kommt insofern allenfalls ein Widerruf des Altrechts in Betracht (vgl. § 15 Abs.4 WHG a.F. sowie § 20 Abs.2 WHG n.F.), der jedoch bis heute nicht erfolgt ist.
Die in den Jahren 1962 bzw. 1964 erfolgte Genehmigung technischer Veränderungen begründet aber auch im Hinblick auf § 15 Abs.1 Nr.1 WHG a.F. i.V.m. § 126 Abs.1 S.1 Nr.1 LWG 1962 keinen Zweifel am Fortbestand des Altrechts.
Gemäß § 15 Abs.1 Nr.1 WHG a.F. war, soweit die Länder nichts anderes bestimmten, eine Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht erforderlich für Benutzungen auf Grund von Rechten, die nach den Landeswassergesetzen - hier: nach dem prWG - erteilt worden sind, zu deren Ausübung am 12. August 1957 oder zu einem anderen von den Ländern zu bestimmenden Zeitpunkt rechtmäßige Anlagen vorhanden waren.
Im Hinblick auf das danach für eine Fortgeltung des Altrechts erforderliche Bestehen von rechtmäßigen Anlagen zur Ausübung der Gewässerbenutzung war nach § 126 Abs.1 S.1 Nr.1 LWG 1962 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des LWG 1962, d.h. auf den 1. Juni 1962 (vgl. § 136 LWG 1962), abzustellen.
Vorliegend ist indessen davon auszugehen, dass am 1. Juni 1962 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung der dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen gestatteten Gewässerbenutzung in Form des Zutageförderns von Grundwasser vorhanden waren.
Dabei ist zunächst unerheblich, ob sich die Grundwasserentnahmemengen zum besagten Zeitpunkt weiterhin im Rahmen der im Jahr 1931 zugelassenen Gewässerbenutzung bewegten oder seinerzeit schon überschritten worden waren. Denn die §§ 15 Abs.1 Nr.1 WHG a.F., 126 Abs.1 S.1 Nr.1 LWG 1962 knüpfen - ebenso wie § 20 Abs.1 S.2 WHG n.F. - nicht an die Rechtmäßigkeit der Gewässerbenutzung, sondern an die Rechtmäßigkeit der diesbezüglichen Anlage an, die durch eine etwaige Überschreitung des Nutzungsumfangs grundsätzlich nicht berührt wird.
Vgl. Czychowski / Reinhardt, WHG, 11. Auflage, 2014, § 20 WHG, Rz.46.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die auf der Grundlage der Genehmigungen vom 17. Dezember 1962 bzw. vom 7. August 1964 vorgenommenen baulichen Veränderungen die Rechtmäßigkeit der Anlage zur Grundwasserentnahme in Frage stellen könnten.
Dies gilt schon deshalb, weil kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass mit den diesbezüglichen Änderungen zum maßgeblichen Stichtag (1. Juni 1962) auch nur begonnen worden sein könnte. Vielmehr wurde nach einem Bericht des Zweckverbandes aus 1975 (vgl. BA 6) der Anfang zur Umsetzung der 1962 erstellten Entwurfsplanung nach Erteilung einer grundsätzlichen Beihilfezusage und einer Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn erst im November 1962 gemacht (vgl. dort S.20 und 26), so dass schon in zeitlicher Hinsicht nichts für eine hier erhebliche Umgestaltung der Anlage spricht.
Unabhängig davon kann ersichtlich nicht jede bauliche Veränderung von einer Gewässerbenutzung dienenden Anlagen deren rechtmäßiges Bestehen im Sinne der §§ 15 Abs.1 WHG a.F., 126 Abs.1 S.1 LWG 1962 in Zweifel ziehen. Dies gilt namentlich dann, wenn entsprechende Modifikationen im Wesentlichen einer - die Rechtmäßigkeit der bestehenden Anlage, wie gezeigt, grundsätzlich nicht berührenden - Änderung des Nutzungsumfangs dienten, ohne dass das technische Konzept der Gewässerbenutzung (hier: des Zutageförderns von Grundwasser) oder deren Zweck damit grundlegend geändert wurden. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass angesichts der dann weiterhin ausgeübten Gewässerbenutzung, anders als etwa bei Entfernung, Aufgabe oder elementarer Umgestaltung einer Gewässerbenutzungsanlage, ersichtlich nicht von einem Wegfall des Interesses an der Ausnutzung des ursprünglich erteilten Rechts ausgegangen werden kann, galt vielmehr der Grundsatz, dass weiterhin eine rechtmäßige Anlage bestand, sofern diese es noch zuließ, das alte Recht in der Weise wie vor der Veränderung auszuüben.
Vgl. Burghartz, WHG und Wassergesetz für das Land Nordrhein- Westfalen, 2. Auflage, 1974, § 15 WHG, Anm.6.
Hiervon ausgehend ist auch abgesehen vom Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht erkennbar, dass die in Rede stehenden Änderungen zur Rechtswidrigkeit der Anlage zur Ausübung der Gewässerbenutzung geführt haben könnten. Vielmehr ist nach den vorliegenden Akten gerade nicht ersichtlich, dass die betreffenden Maßnahmen - soweit sie überhaupt die Anlagen zum Zutagefördern des Grundwassers und nicht allein solche zur weiteren Verteilung des Trinkwassers im Gesamtversorgungsnetz des Wasserwerks betrafen - über eine Erweiterung bzw. Vergrößerung der verwendeten Rohrleitungen hinausgegangen sein könnten. Denn sie hatten neben der klägerseits in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen, erst 1965 durchgeführten Auswechslung einer nicht mehr ausreichenden Leitung der Gemeinde Kallenhardt (s. dazu den Vermerk des Regierungspräsidenten aus März 1966 (54.1.13-II.974), BA 7) namentlich die Ende 1962 vorgenommene Verlegung einer zweiten Transportleitung in Richtung Belecke mit einer Nennweite von 400 mm (vgl. S.21 und 26 des Berichts des Zweckverbandes aus 1975, BA 6) und damit lediglich eine Steigerung der Anlagenkapazität zum Gegenstand.
Die Kammer hat insofern auch keinen Anlass für eine weitere Sachaufklärung betreffend die damals im Einzelnen durchgeführten Arbeiten gesehen. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang beantragt haben, die seinen Verfügungen vom 17. Dezember 1962 bzw. 7. August 1964 zugrundeliegenden Akten des Regierungspräsidenten Arnsberg mit dem Aktenzeichen 64.24.4440 beizuziehen, ging dieses Begehren schon deshalb ins Leere, weil die Bezirksregierung erklärt hat, über diese Vorgänge nicht mehr zu verfügen. Abgesehen davon bestanden nach dem Vorstehenden aber auch weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass der Inhalt der besagten Akten rechtlich erheblich sein könnte. Soweit die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung zudem bemerkt hat, selbst über weitergehende Akten(kopien) zu verfügen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein könnten, gab auch dies dem Gericht keine Veranlassung, mit Blick auf die Frage einer Mitte 1962 rechtmäßig bestehenden Anlage weitere Ermittlungen anzustellen, da die Klägerinnen entsprechende Schriftstücke nicht vorgelegt und ihren Inhalt auch im Übrigen nicht nachvollziehbar konkretisiert haben.
Stehen die §§ 15 Abs.1 Nr.1 WHG a.F., 126 Abs.1 S.1 Nr.1 LWG 1962 der Annahme eines fortbestehenden Altrechts demnach nicht entgegen, so gilt dies auch im Hinblick auf die weiteren Regelungen in § 16 WHG a.F. bzw. § 21 WHG n.F..
Gemäß § 16 Abs.2 WHG a.F. konnten Inhaber alter Rechte öffentlich aufgefordert werden, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden (S.1). Alte Rechte, die bis zum Ablauf dieser Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, erloschen zehn Jahre nach der öffentlichen Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf dieser Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen waren; auf diese Rechtsfolge war in der öffentlichen Aufforderung hinzuweisen (S.2).
In Ausfüllung dieser Regelung erließ der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Nordrhein- Westfalen unter dem 30. Juli 1963 eine entsprechende öffentliche Aufforderung, die am 12. bzw. 21. August 1963 bekannt gemacht wurde (GV NW, S.265, 270).
Lief die hiernach maßgebliche Frist im Sinne des § 16 Abs.2 WHG a.F. mithin bis zum August 1966, so steht nach dem Akteninhalt ungeachtet der Frage, ob der Wasserzweckverband als Rechtsvorgänger der Beigeladenen das preußische Wasserrecht zudem rechtzeitig angemeldet hatte, jedenfalls fest, dass dem Regierungspräsidenten als insofern maßgeblicher, seinerzeit das Wasserbuch führender Behörde
vgl. dazu Burghartz, a.a.O., § 16 WHG, Anm.4,
das Altrecht spätestens am 14. März 1966 bekannt geworden war.
Denn mit einem Schreiben des nämlichen Datums - das entgegen den protokollierten Ausführungen der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen vorhanden ist (BA 5, Bl.134) - erklärte der Regierungspräsident auf Anfrage des Wasserzweckverbandes unter wörtlicher Zitierung aus der Verleihungsurkunde, dass der Bezirksausschuss dem Kreis Lippstadt mit Urkunde vom 18. Dezember 1931 das Recht verliehen habe, bis zu 60 Liter sekundlich unterirdisches Wasser zur Wasserversorgung zutage zu fördern. Inwiefern dies nicht genügen sollte, um von einem Bekanntwerden des Altrechts im Sinne des § 16 Abs.2 S.2 WHG a.F. auszugehen, erschließt sich nicht.
Hatte das im Jahr 1931 verliehene preußische Wasserrecht demnach über die Jahre 1962 bzw. 1966 hinaus Bestand, so blieb es auch im Zuge späterer Änderungen des Landeswassergesetzes aufrechterhalten (vgl. § 164 LWG 1979 und § 164 LWG 1995).
§ 21 WHG n.F. steht der Annahme eines (auch künftig) fortgeltenden Altrechts der Beigeladenen ebenfalls nicht entgegen.
Gemäß § 21 WHG n.F. können alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Wasserbehörde angemeldet werden (Abs.1 S.1). § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend (Abs.1 S.2). Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist (Abs.1 S.3). Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind (Abs.2 S.1). Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung (Abs.2 S.2).
Auch mit Blick auf diese Bestimmungen kann dahinstehen, ob unter dem 25. April 1966 seitens des Wasserzweckverbandes eine Anmeldung des preußischen Wasserrechts erfolgt ist.
Sollte dies der Fall gewesen sein, wäre bereits nach Maßgabe des § 21 Abs.1 S.1 WHG n.F. vom Fortbestand des Altrechts auszugehen, da dieses dann vor dem 28. Februar 2010 zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden wäre.
Sofern man davon ausgeht, dass das Altrecht der Beigeladenen im Jahr 1966 nicht angemeldet, sondern dem Regierungspräsidenten lediglich bekannt geworden ist, ergäbe sich der Fortbestand des preußischen Wasserrechts aus § 21 Abs.2 WHG n.F., wonach für Rechte, die nach einer öffentlichen Aufforderung gemäß § 16 Abs.2 S.1 WHG a.F. nicht fristgemäß zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 WHG a.F. gelten.
Gemäß § 16 Abs.2 S.2 WHG a.F. erloschen jedoch wiederum nur alte Rechte, die der zuständigen Behörde - anders als hier - bis zum Ablauf der insofern einschlägigen Frist nicht bekannt geworden sind (vgl. oben).
Soweit die Klägerinnen schließlich einwenden, dass die streitgegenständliche Bewilligung nicht zusätzlich zum preußischen Altrecht, sondern nur einheitlich für die gesamte Grundwasserentnahme hätte erteilt werden dürfen, ist ungeachtet der Frage eines sich daraus ergebenden Rechtsfehlers jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern allein hierdurch - über die vorstehend bereits behandelten und die noch zu behandelnden Aspekte hinaus - zu Lasten der Klägerinnen subjektive Rechte bzw. rügefähige Gesichtspunkte berührt sein sollten.
Ist nach dem Ausgeführten mit dem Beklagten anzunehmen, dass das preußische Wasserrecht der Beigeladenen fortbesteht, so verstößt die angegriffene Bewilligung in Bezug auf die Klägerinnen auch nicht gegen § 14 Abs.3 WHG.
Gemäß § 14 Abs.3 WHG darf eine Bewilligung, wenn zu erwarten ist, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und dieser Einwendungen erhebt, nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden (S.1). Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern (S.2). In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen (S.3).
Diese Regelungen sind hinsichtlich der Klägerinnen nicht verletzt, weil nachteilige Einwirkungen der Gewässerbenutzung auf ihre Rechte nicht zu erwarten sind.
Zu erwarten im Sinne des § 14 Abs.3 S.1 WHG sind nachteilige Einwirkungen einer Gewässerbenutzung nicht schon dann, wenn sie als abstrakte Möglichkeit denkbar, sondern erst, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1980 - 4 B 218/79 -, JURIS Rz.13, zu § 8 Abs.3 WHG a.F.; Sieder / Zeitler / Dahme, WHG, Stand: Februar 2017, § 14 WHG, Rz.86; Czychowski / Reinhardt, a.a.O., § 14 WHG, Rz.42.
Zudem muss die bewilligte Gewässerbenutzung unmittelbar auf Rechte eines Betroffenen einwirken, diese also unmittelbar beeinflussen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, in: Zeitschrift für Wasserrecht (ZfW) 1990, S.417 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 19. Juli 2011 - 12 K 129/09 -, Rn.51 ff..
Die damit umschriebenen Voraussetzungen des § 14 Abs.3 S.1 WHG liegen nicht vor.
Nachteilige Einwirkungen der genehmigten Grundwasserentnahme auf die zugunsten der Klägerinnen bestehenden Befugnisse zur Kalksteingewinnung im Wege des Trockenabbaus sind nicht im Ansatz ersichtlich.
Grundwasserentnahmen führen prinzipiell zu einer Absenkung des Grundwasserstandes und sind insofern für einen Trockenabbau, der bis zum Grundwasserspiegel bzw. mit einem zum Grundwasserspiegel einzuhaltenden Sicherheitsabstand genehmigt ist, nicht nachteilig, sondern vorteilhaft. Die erteilte Bewilligung, die auch mengenmäßig auf eine Fortführung der seit langem erfolgenden Grundwasserentnahme hinausläuft, gewährleistet damit gerade den Fortbestand der bisherigen, dem Trockenabbau der Klägerinnen faktisch zugute kommenden Absenkung des Grundwasserstandes.
Inwiefern und weshalb hier gleichwohl ernstlich damit zu rechnen sein sollte, dass das Grundwasser nunmehr in bestimmten Bereichen in vormals abbaufähige Schichten ansteigen könnte, haben die Klägerinnen demgegenüber selbst nicht substantiiert aufgezeigt. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass sich die Mengen und Bedingungen für die Grundwasserentnahme gegenüber dem bereits im Jahr 1995 gestatteten Ausmaß nicht ändern werden, ein in der Vergangenheit beobachteter Grundwasseranstieg von den Klägerinnen aber nicht dargetan worden ist, vielmehr allenfalls als eine theoretische Möglichkeit, was auch im Hinblick auf hieran anknüpfende Kostensteigerungen für den Trockenabbau bzw. dessen Überwachung gilt.
Die mit der Bewilligung voraussichtlich einhergehende Erschwerung von künftigen Nassabgrabungen (vgl. bereits oben) stellt ebenfalls keine nachteilige Einwirkung der Gewässerbenutzung auf Rechte der Klägerinnen im Sinne des § 14 Abs.3 S.1 WHG dar.
Dabei kann letztlich dahinstehen, ob trotz des Fehlens von einen Nassabbau zulassenden Betriebsplänen und der hierfür überdies (vgl. § 19 Abs.2 WHG) erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen allein aufgrund bestehenden Bergwerkseigentums bzw. bergrechtlicher Bewilligungen überhaupt von einem den Klägerinnen schon jetzt zustehenden, § 14 Abs.3 WHG unterfallenden "Recht auf Nassabgrabung" gesprochen werden kann.
Denn ein solchermaßen begriffenes Recht würde - auch im Hinblick darauf, dass es möglicherweise zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Klägerinnen rechnet - durch die in Frage stehende Zulassung der Gewässerbenutzung in Form einer Grundwasserentnahme jedenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt.
Die von den Klägerinnen insofern besorgten Nachteile sind keine Folgen der Grundwasserentnahme als solcher, sondern würden erst im Zuge künftiger (insbesondere bergrechtlicher) Genehmigungsverfahren zur Zulassung von Nassabgrabungen mittelbar dadurch eintreten, dass den Klägerinnen hier mit Blick auf die Quantität und / oder Qualität des von der Beigeladenen gewonnenen Trinkwassers ggf. einschränkende Auflagen gemacht werden oder die Gestattung entsprechender Vorhaben gar versagt wird.
Vergleichbar mit der Fallgestaltung, dass Nachteile für eine konkurrierende Nutzung erst durch auf die Zulassung einer Grundwasserentnahme folgende Verwaltungsakte der Wasserbehörde oder die hieran anknüpfende Festsetzung eines Wasserschutzgebiets eintreten,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1977 - IV B 50.77 -, JURIS Rz.2 f., und vom 10. Juli 1997 - 11 B 12/97-, JURIS Rz.2 ff.,
handelt es sich damit um Folgen, die zwar im Rahmen des wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebots (vgl. dazu unten), jedoch nicht bereits nach § 14 Abs.3 WHG zu berücksichtigen sind.
Dies wird durch die Überlegung bestätigt, dass es in Ermangelung bestehender Zulassungen für künftige, nach dem noch Auszuführenden bislang nicht einmal konkret geplante Nassabgrabungstätigkeiten der Klägerinnen und der damit einhergehenden Ungewissheit über Art und Umfang der infolge der Bewilligung zu erwartenden Betriebsbeschränkungen derzeit an einem hinreichenden Bezugspunkt für dieserhalb anzuordnende Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 14 Abs.3 S.1 WHG bzw. für die Bemessung einer ggf. erforderlichen Entschädigung im Sinne des § 14 Abs.3 S.3 WHG fehlt.
Ein hinreichender Schutz des Bergwerkseigentums bzw. bergrechtlicher Bewilligungen der Klägerinnen wird bei einem dahingehenden Verständnis des § 14 Abs.3 WHG namentlich auch nicht deshalb unterlaufen, weil § 48 Abs.2 des Bundesberggesetzes (BBergG) anders als die Bestimmungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebietsverordnungen nach § 19 Abs.3 und Abs.4 WHG a.F. (§ 52 Abs.4 und 5 WHG n.F.),
vgl. hierzu wiederum OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 1977- IV B 50.77 -, JURIS Rz.2 f., und vom 10. Juli 1997 - 11 B 12/97-, JURIS Rz.2 ff.; vgl. zur fraglichen Wirksamkeit der im Jahr 1991 für den hier maßgeblichen Bereich erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 - 11 A 3048/11 -, JURIS Rz.81 ff.,
für den Fall, dass die Genehmigung bergrechtlicher Betriebspläne (für eine Nassabgrabung) wegen des Überwiegens entgegenstehender öffentlicher Interessen (am Schutz der Trinkwassergewinnung) versagt wird, seinerseits keine Entschädigung bzw. keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.
Denn soweit sich § 48 Abs.2 BBergG trotz des Fehlens einer Entschädigungsregelung als mit dem Eigentumsschutz des Art.14 des Grundgesetzes (GG) vereinbare Inhalts- und Schrankenbestimmung darstellen sollte,
vgl. in diesem Sinne etwa VG Meiningen, Urteil vom 10. März 2009 - 2 K 374/05 Me -, JURIS Rz.32 ff.,
wäre das Ausbleiben eines finanziellen Ausgleichs im Falle der Versagung einer Nassabgrabung von den Klägerinnen unbeschadet ihrer Möglichkeiten, etwaige gewohnheitsrechtlich anerkannte Entschädigungen
vgl. hierzu VG Meiningen, Urteil vom 10. März 2009 - 2 K 374/05 Me -, JURIS Rz.46 ff.,
oder eine nach Maßgabe der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründete Kompensation
vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 19. Januar 2017 - 32377/12 -, JURIS,
einzufordern, grundsätzlich hinzunehmen.
Sollte die Bestimmung des § 48 Abs.2 BBergG angesichts fehlender Entschädigungsregelungen hingegen nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sein, bliebe es den Klägerinnen unbenommen, dies ggf. in einem Rechtsbehelfsverfahren gegen eine zu ihren Lasten ergangene bergrechtliche Entscheidung geltend zu machen.
Vgl. hierzu VG Meiningen, Urteil vom 10. März 2009 - 2 K 374/05 Me -, JURIS Rz.37 ff..
Die Klägerinnen wären daher auch insoweit nicht schutzlos, wobei die vorstehenden Erwägungen im Übrigen gleichermaßen hinsichtlich einer etwaigen entschädigungslosen Ablehnung einer Betriebsplanzulassung gelten würden, die gestützt auf § 48 Abs.1 BBergG i.V.m. anderweitigen Rechtsvorschriften ergeht.
Die seitens der Klägerin zu 1. ferner angeführten Erlaubnisse für Grundwasserentnahmen mittels Brunnen stellen schon keine im Rahmen des § 14 Abs.3 S.1 WHG zu berücksichtigenden Rechte dar, denn es handelt sich bei ihnen nach der Legaldefinition in § 10 Abs.1 WHG gerade nicht um Rechte, sondern um bloße Befugnisse. Diese beinhalten zudem keinen Anspruch auf den Zufluss einer bestimmten Grundwassermenge (§ 10 Abs.2 WHG), so dass eine nachteilige Einwirkung auf die verliehenen Befugnisse durch eine anderweitige, die verfügbaren Entnahmemengen ggf. reduzierende Grundwassernutzung auch deshalb von vorneherein ausscheidet.
In Bezug auf ein etwa anzunehmendes, womöglich auch dem eingerichteten Gewerbebetrieb zuzurechnendes Recht der Klägerin zu 4., in einem bestimmten Tagebau Grundwassermessstellen zu betreiben bzw. zu errichten, ist wiederum nicht ersichtlich, inwiefern die angegriffene Bewilligung dies erschweren sollte. Denn der Betrieb der Messstellen, die auf der Grundlage einer in 2007 bzw. 2012 erfolgten Zulassung eingerichtet sind, wird durch die Bewilligung des Beklagten angesichts der gleichbleibenden Entnahmemengen und - bedingungen im Vergleich zur bisherigen Situation aller Voraussicht nach eben so wenig nachteilig betroffen wie die seinerzeit eingeräumte Möglichkeit, weitere Messstellen einzurichten. Für die Mutmaßung, die maßgeblichen Grundwasserflurabstände würden infolge der nunmehr erteilten Bewilligung gegenüber dem bereits seit 1995 gegebenen Zustand erhöht, der sich insofern gleichsam als eine bei Genehmigungserteilung gegebene Vorbelastung darstellt,
vgl. hierzu in Bezug auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot etwa BVerwG, Beschluss vom 7. April 2016 - 4 B 37/15 -, JURIS Rz.1,
spricht demgegenüber nichts.
Die angegriffene Bewilligung verstößt auch nicht zu Lasten der Klägerinnen gegen § 14 Abs.4 WHG.
Hiernach gilt § 14 Abs.3 Satz 1 und 2 WHG entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert (Nr.1), die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt (Nr.2), seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen (Nr.3) oder die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert (Nr.4) wird (S.1). Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht (S.2). Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt (S.3).
Auch insofern gilt, dass nachteilige Wirkungen im Sinne des § 14 Abs.4 S.1 WHG nur dann zu erwarten sind, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind, und dass die bewilligte Gewässerbenutzung unmittelbar auf die Belange des Betroffenen einwirken, diese also unmittelbar beeinflussen muss.
Vgl. zu letzterem OVG NRW, Urteil vom 21. August 1989 - 20 A 1629/88 -, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 19. Juli 2011 - 12 K 129/09 -, JURIS Rn.51 ff..
Hiervon ausgehend liegt auch ein Verstoß gegen § 14 Abs.4 WHG nicht vor.
Nachteilige Wirkungen der zugelassenen Gewässerbenutzung sind, wie dargelegt, für den derzeit von den Klägerinnen betriebenen Trockenabbau in tatsächlicher Hinsicht ebenso wenig zu erwarten wie in Bezug auf Grundwassermessstellen. Die weiter angeführte Schmälerung der Aussichten der Klägerinnen, den Kalksteinabbau künftig in die Tiefe zu erweitern, stellt nach dem Vorstehenden jedenfalls keine unmittelbare Folge der bewilligten Gewässerbenutzung dar.
Im Hinblick auf den ferner geltend gemachten Wasserentzug zu Lasten erlaubter Brunnenentnahmen mag dahinstehen, ob hiermit im Grundsatz eine nachteilige Veränderung des Wasserabflusses oder des Wasserstandes (§ 14 Abs.4 S.1 Nr.1 WHG), eine Beeinträchtigung der bisherigen Grundstücksnutzung (§ 14 Abs.4 S.1 Nr.2 WHG) oder der Entzug von Wasser einer Wassergewinnungsanlage (§ 14 Abs.4 S.1 Nr.3 WHG) angesprochen wird.
Denn es ist nach dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerinnen, das nähere Angaben zu der von ihnen praktizierten Brunnenwassernutzung vermissen lässt, schon nichts dafür ersichtlich, dass ihre betrieblichen Abläufe infolge der Bewilligungserteilung überhaupt messbar und überdies in einem mehr als geringfügigen Ausmaß beeinträchtigt werden könnten. Unabhängig davon gilt aber auch insofern, dass die bei Erteilung der Entnahmeerlaubnisse gegebenen Verhältnisse durch die streitgegenständliche Bewilligung, mit der die bisherigen Entnahmemengen und -modalitäten beibehalten werden, nicht nachteilig berührt werden.
Liegt in Bezug auf die Regelungen in § 14 Abs.3 und 4 WHG demnach keine Verletzung drittschützender Bestimmungen vor, so gilt dies auch im Hinblick darauf, dass die angegriffene Bewilligung keinen Vorbehalt im Sinne des § 14 Abs.5 WHG enthält.
Denn unbeschadet dessen, dass die Anordnung eines Vorbehalts gemäß § 14 Abs.5 WHG grundsätzlich dann vorgesehen ist, wenn sich zur Zeit der Bewilligungsentscheidung nicht feststellen lässt, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen im Sinne des § 14 Abs.3 oder 4 WHG eintreten werden, ist die Anordnung eines solchen Vorbehalts angesichts der darüber hinaus nach § 14 Abs.6 WHG bestehenden Möglichkeit nachträglicher Regelungen nur angezeigt, wenn greifbare Anhaltspunkte für den Eintritt nachteiliger Auswirkungen einer Gewässerbenutzung bestehen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1980 - 4 B 218/79 -, JURIS Rz.13.
Dies ist angesichts der vorstehenden Ausführungen - soweit die geltend gemachten Beeinträchtigungen hiernach nicht ohnehin aus Rechtsgründen unbeachtlich sind - indessen nicht der Fall.
Die angefochtene Bewilligung verletzt auch nicht deshalb Rechte der Klägerinnen, weil die Entscheidung zu ihren Lasten gegen das wasserrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstieße.
Hiernach war, wie schon eingangs dargelegt, das Interesse der insoweit qualifiziert und individualisiert betroffenen Klägerinnen an einer künftigen Erweiterung ihrer Steinbrüche in die Tiefe in die gemäß § 12 Abs.2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten stehende Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen einzustellen.
Das Gericht hat insofern über die allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen hinaus zu prüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 S.1 VwGO).
Nach diesen Maßstäben sind die Erwägungen des Beklagten zu der von ihm gezogenen Schlussfolgerung, dass die Erweiterungsabsichten der Klägerinnen der Erteilung der streitigen Bewilligung nicht entgegenstehen, rechtlich nicht zu beanstanden.
Dabei ist zunächst unschädlich, dass der Ausgangsbescheid vom 13. Januar 2015 keine weiteren Ausführungen zu dieser Frage enthielt, die erst in den Änderungsbescheid vom 4. Mai 2016 eingeflossen sind.
Dies trägt namentlich nicht die Annahme, dass der Beklagte vor Erteilung der ursprünglichen Bewilligung keinerlei Erwägungen in Bezug auf die Erweiterungsabsichten der Klägerinnen angestellt hat, was auf einen durchgreifenden Ermessensfehler in Form eines Ermessensausfalls führen könnte.
Denn der Beklagte hat nach seinen Verwaltungsvorgängen bereits in einem Vermerk vom 8. Januar 2015 (BA 3, S.191 ff.) umfängliche Überlegungen in Bezug auf die diesbezüglichen Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen niedergelegt, die sich mit der späteren Begründung im Änderungsbescheid vom 4. Mai 2016 decken. Dies ist angesichts dessen, dass der Nachweis einer (ordnungsgemäßen) Ermessensausübung nicht allein anhand der Begründung eines Bescheides, sondern insbesondere auch mittels des (weiteren) Akteninhalts geführt werden kann,
vgl. etwa Kopp / Schenke, VwGO, 23. Auflage, 2017, § 114 VwGO, Rz.11,
zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, so dass von einem Ermessensausfall nicht gesprochen werden kann.
Die Ermessensausübung des Beklagten erweist sich auch im Übrigen als rechtsfehlerfrei.
Sie beruht zunächst nicht auf einer defizitär ermittelten Tatsachengrundlage,
vgl. hierzu allgemein Kopp / Schenke, a.a.O., § 114 VwGO, Rz.12,
weil der Beklagte keine näheren Erhebungen dazu angestellt hat, wann, wo und in welchem Umfang die Klägerinnen künftig Nassabgrabungen beabsichtigen.
Der dahingehende Einwand der Klägerinnen verfängt schon deshalb nicht, weil konkrete Planungen, die erkennen ließen, ab welchem Zeitpunkt, in welchen räumlichen Bereichen und in welchem Ausmaß künftig Nassabgrabungen erfolgen sollen, offenkundig bis heute nicht existieren, was umso mehr bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung gilt. Denn die Klägerinnen selbst haben sich insofern trotz des dahingehenden Vorbringens der weiteren Beteiligten auch im Klageverfahren auf gänzlich vage Angaben beschränkt - nach 2044 werde ein Abbau im Wasser unumgänglich sein, es werde in jedem Fall (aber auch) schon weit vor 2044 eine Tieferlegung stattfinden müssen -, die, zumal angesichts ihres ergänzenden Hinweises auf zuvor notwendige Untersuchungen, eine auch nur ansatzweise konkrete Abschätzung, wo, wann und inwieweit Nassabgrabungsvorhaben zu erwarten sein könnten, ersichtlich nicht zulassen.
Eine nähere Betrachtung bestimmter Nassabgrabungsabsichten der Klägerinnen war daher im Rahmen der Bewilligungsentscheidung nicht möglich und für eine dem Rücksichtnahmegebot Rechnung tragende Gegenüberstellung der widerstreitenden Belange auch nicht erforderlich.
Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 21. Dezember 2016 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung zusammenfassend ausgeführt:
"[...] entgegen dem Vorbringen des Beklagten [bedarf es] der von ihm für erforderlich gehaltenen Konkretisierung der Inanspruchnahme der grundwasserführenden Gesteinsschichten für die Abgrabungstätigkeit der Klägerin überhaupt nicht [...], um die Auswirkungen der angefochtenen Bewilligung auf die betrieblichen Belange der Klägerin unter dem Blickwinkel der Rücksichtnahme nach Ermessen in den wesentlichen Punkten beurteilen zu können. Bei der Beurteilung stehen ersichtlich nicht potenziell entscheidungserhebliche Ungewissheiten hinsichtlich der näheren Ausgestaltung eines in die grundwasserführenden Schichten eingreifenden Gewinnungsvorhabens und der Realitätsgehalt eines solchen Vorhabens im Vordergrund. Auch geht es nicht um den Schutz eines Interesses der Klägerin daran, sich alle - ungewissen - Möglichkeiten einer betrieblichen Entwicklung offen zu halten. Vielmehr beeinflusst die Bewilligung erkennbar die Zulassung aller bei realistischer Betrachtung vorstellbaren Vorhaben des Abbaus von Kalkstein unterhalb des Grundwasserstandes. Tendenziell wird durch die Bewilligung eine zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Existenz der Klägerin am bisherigen Standort vorzunehmende Erweiterung der Abbautätigkeit in die Tiefe von vorneherein verbaut, was als solche die Klägerin hinreichend konkret betrifft. Das Betroffensein der Klägerin heißt selbstverständlich nicht, dass einer solchen Erweiterung in der Abwägung der mit den für die Erteilung der Bewilligung sprechenden Gesichtspunkten zwingend und in bestimmter Weise Raum gegeben werden muss. Erforderlich ist aber, dass die Belange der Klägerin mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Ermessensentscheidung einfließen [...]."
War demnach zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung im Jahr 2015 bzw. 2016 lediglich eine Berücksichtigung des allgemeinen Nassabgrabungsinteresses der Klägerinnen - mithin eine vom Beklagten so bezeichnete Betrachtung in abstrakt- genereller Form - tunlich und geboten, so lässt die Entscheidung des Beklagten auch keine durchgreifende Fehlgewichtung dieser Belange oder des gegenläufigen öffentlichen Interesses an der Trinkwasserversorgung erkennen.
Der Beklagte hat insofern zunächst in der nach dem Gesagten allein möglichen überschlägigen Form die bis zum Jahr 2044 noch im Wege des Trockenabbaus gewinnbaren Kalksteinmengen abgeschätzt (BA 3, Bl.194) und ist hiervon ausgehend zu der Einschätzung gelangt, dass Nassabgrabungen vor diesem Zeitpunkt wahrscheinlich nicht notwendig würden; zumindest werde sich ein Bedürfnis aber voraussichtlich erst gegen Ende der vorgesehenen Geltungsdauer der beantragten Bewilligung aktualisieren. Dem haben die Klägerinnen mit ihren bereits wiedergegebenen diesbezüglichen Ausführungen nichts Substantielles entgegengesetzt.
Ferner wurde zutreffend in Rechnung gestellt, dass für den denkbaren Fall eines Antrags der Klägerinnen auf eine Zulassung von Nassabgrabungen noch vor 2044 die erteilte Bewilligung zu belastenden Einschränkungen bis hin zur Genehmigungsunfähigkeit entsprechender Vorhaben führen kann. In diesem Zusammenhang ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass der Beklagte die zwischenzeitlich errichtete Trinkwasseraufbereitungsanlage, deren Inbetriebnahme der Beigeladenen durch die Nebenbestimmung III.8 vorgegeben worden ist, als für künftige Vorhaben der Klägerinnen günstigen Umstand gewertet hat. Denn auch in Konfliktbereichen, die sowohl für eine Kalksteingewinnung als auch für die Trinkwasserversorgung in Betracht kommen, ist namentlich nach den diesbezüglichen Regelungen im Regionalplan (vgl. dort Ziel 29) ein Nebeneinander entsprechender Nutzungen nicht von vorneherein in jeder Hinsicht ausgeschlossen, so dass sich bestehende Trinkwasseraufbereitungsmöglichkeiten, wie auch von den Klägerinnen nicht in Abrede gestellt, je nach Ausgestaltung einzelner (Nass-) Abgrabungsvorhaben zugunsten der Kalksteingewinnung auswirken können.
Schließlich ist auch die Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden, dass dann, wenn eine Vereinbarkeit von Erweiterungsvorhaben der Klägerinnen mit der Trinkwassergewinnung gleichwohl nicht hergestellt werden kann, eine Versagung entsprechender Abbaugenehmigungen wegen des Vorrangs der bestehenden und bedeutsamen Trinkwasserversorgung hinzunehmen ist. Sie steht vielmehr im Einklang mit dem besonderen Schutz, den die Entnahme von Grundwasser zur öffentlichen Wasserversorgung gemäß § 6 Abs.1 S.1 Nr.4 WHG genießt,
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 20 A 335/15 -, JURIS Rz.36,
und entspricht den Vorgaben des Regionalplans, nach dessen Ziel 29 (3) im Fall des hier gegebenen Konflikts die Wassergewinnung stets Vorrang vor dem Abbau von Bodenschätzen hat. Dies würde, soweit die Verträglichkeit des Kalksteinabbaus mit der Trinkwasserversorgung auch durch den Erlass von Nebenbestimmungen nicht herbeigeführt werden kann, letztlich auf die Genehmigungsebene durchschlagen.
Die vorgenommene Bewertung wird schließlich auch durch die gleichfalls anzuerkennende Bedeutung der seitens der Klägerinnen betriebenen Rohstoffgewinnung, die namentlich in der Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs.1 S.2 BBergG zum Ausdruck kommt, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn aus der Rohstoffsicherungsklausel lässt sich ein genereller Vorrang der Rohstoffgewinnung vor der Trinkwasserversorgung nicht ableiten. Ein sich ggf. ergebendes Verbot von grundwassergefährdenden Abgrabungen ist daher als solches keine unzumutbare Beschränkung bestehender Rechte, sondern stellt selbst bei einer Eigentumsbeschränkung nur eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung dar. Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, wozu in besonderer Weise auch das Trinkwasser gehört, ist ein besonderer Ausdruck der Sozialbindung des (Grund-) Eigentums.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. November 2015 - 11 A 3048/11 -, JURIS Rz.289.
Die Klage hat schließlich auch im Hinblick auf die von den Klägerinnen geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der UVP- Vorprüfung keinen Erfolg.
Die - nach dem Vorstehenden aus anderen Gründen klagebefugten - Klägerinnen sind zwar grundsätzlich berechtigt, sich auf einen diesbezüglichen Rechtsverstoß zu berufen.
Dies folgt aus § 4 Abs.1 S.1 und 2 UmwRG, wonach die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines - nach dem eingangs Gesagten hier in Rede stehenden - Vorhabens nach § 1 Abs.1 S.1 Nr.1 UmwRG verlangt werden kann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP- Pflichtigkeit nicht dem Maßstab des § 5 Abs.3 S.2 UVPG genügt. Dies gilt gemäß § 4 Abs.3 S.1 UmwRG nicht nur für Klagen von Umweltvereinigungen, sondern auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr.1 und 2 VwGO.
Die vom Beklagten vorgenommene UVP- Vorprüfung genügt jedoch dem Maßstab des § 5 Abs.3 S.2 UVPG.
Hiernach ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.
Gemäß § 7 UVPG (ggf. i.V.m. § 9 Abs.4 UVPG) führt die zuständige Behörde bei Vorhaben, die in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben "A" gekennzeichnet sind - wie Vorhaben nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG -, eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP- Pflicht durch (Abs.1 S.1). Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien durchgeführt (Abs.1 S.2). Die UVP- Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs.2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären (Abs.1 S.3). Bei der Vorprüfung berücksichtigt die Behörde, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder durch Vorkehrungen des Vorhabenträgers offensichtlich ausgeschlossen werden (Abs.5 S.1). Die zuständige Behörde dokumentiert die Durchführung und das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung (Abs.7).
Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüftiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht vorwegnehmen darf. Die Behörde darf nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchermitteln" und damit unzulässigerweise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnehmen. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten (vgl. § 7 Abs.4 UVPG), die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 -, JURIS Rz.25, und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1/13 -, JURIS Rz.18.
Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses verdeutlicht, dass der Behörde auch für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht maßgeblich sein können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31/10 -, JURIS Rz.29.
In Anwendung dieser Maßstäbe genügte die hier vorgenommene allgemeine Vorprüfung den gesetzlichen Anforderungen.
Der Beklagte ist zunächst auch insofern zutreffend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Bewilligung lediglich eine Grundwasserentnahme zulässt, wie sie bereits nach der Bewilligung vom 18. Dezember 1995 gestattet und praktiziert worden ist, wobei sich die Entnahmemengen aus der Mquelle faktisch bereits seit den 1970er Jahren (weitgehend) im Bereich der im Jahr 1995 erteilten Erlaubnis bewegten.
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Beklagte aufgrund der vorgenannten Umstände davon ausgegangen ist, dass das genehmigte Vorhaben im Vergleich zum vorherigen Zustand keine zusätzlichen belastenden Umweltauswirkungen hervorruft, wie sie ggf. mit einer gesteigerten Grundwasserentnahme verbunden wären.
Vgl. zu einem solchen Fall VG Arnsberg, Urteil vom 12. Dezember 2014- 12 K 3965/13 -, JURIS Rz.64 ff.
Soweit die Klägerinnen dem entgegenhalten, ein alleiniges Abstellen auf die derzeit gegebenen Umweltbedingungen blende zu Unrecht aus, dass schon infolge der Genehmigung aus 1931 und später durch die faktische bzw. im Jahr 1995 legalisierte Erhöhung der Entnahmemengen umweltbedingte Auswirkungen eingetreten seien, deren Folgen seinerzeit nicht untersucht worden und nun zu betrachten seien, greift dies nicht durch. Denn abgesehen davon, dass der vor Jahrzehnten gegebene Umweltzustand praktisch nicht mehr zu rekonstruieren sein wird, kann Bezugspunkt der Umweltverträglichkeitsvorprüfung auch in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nur die Frage sein, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben ausgehend vom heutigen - und nicht einem früheren - Zustand der maßgeblichen Schutzgüter erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Denn nur solche Folgen, nicht aber (hier: seit Jahrzehnten) bestehende Vorbelastungen der Umwelt sind dem jeweiligen Vorhaben zuzurechnen. Dies verdeutlichen nicht zuletzt die Anlage 3 zum UVPG (dort Ziffer 2) sowie Ziffer 0.5.1.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des UVPG (UVPG- VwV), die insofern eine Erfassung des aktuellen Ist- Zustandes (und ggf. zu erwartender Änderungen bis zur Verwirklichung des Vorhabens) vorgeben.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, welche umweltbezogenen Folgen eine Aufgabe der Grundwasserentnahme haben könnte, denn Gegenstand der UVP- Prüfung ist das "Vorhaben" im Sinne des § 2 Abs.4 UVPG, so dass hier nicht - gleichsam im Sinne einer planfeststellungsrechtlichen Nullvariante - die Auswirkungen einer Versagung, sondern diejenigen einer Erteilung der beantragten Zulassungsentscheidung (§ 2 Abs.6 Nr.1 UVPG) in den Blick zu nehmen sind.
Hat der Beklagte seiner UVP- Vorprüfung demnach im Grundsatz eine zutreffende Betrachtungsweise zugrunde gelegt, so stellen auch die auf Einzelfragen bezogenen Einwände der Klägerinnen die Plausibilität des Gesamtergebnisses, nach dem bei der allein veranlassten summarischen Prüfung nicht mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu rechnen ist, nicht in Frage.
Soweit die Klägerinnen geltend machen, es hätte untersucht werden müssen, ob die Grundwasserentnahme ursächlich für den in der Vergangenheit beobachteten Anstieg bestimmter Belastungen des Rohwassers sei, ist zwar zutreffend, dass das Wasser als solches zu den im Rahmen der Umweltprüfung zu berücksichtigenden Schutzgütern zählt (§ 2 Abs.1 Nr.3 UVPG), so dass etwaige negative Auswirkungen auf seine Beschaffenheit im Grundsatz in Rechnung zu stellen sein dürften, zumal das Grundwasser hier nicht allein als Trinkwasser genutzt, sondern zum Teil in die M abgeschlagen wird.
Es war und ist aber nicht erkennbar, inwiefern die Bewilligung in dieser Hinsicht erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen sollte.
Dies gilt hinsichtlich des in der Vergangenheit zu konstatierenden Anstiegs der Chloridkonzentration im Grundwasser bereits deshalb, weil der Chloridgehalt, wie vom Beklagten in seiner Vorprüfung ausgeführt (BA 3, S.112), nach wie vor - mit zuletzt im Übrigen erneut sinkender Tendenz (vgl. GA, S.128, 139) - deutlich unter dem nach der TrinkwV maßgeblichen Grenzwert von 250 mg/l liegt (vgl. § 7 Abs.1 TrinkwV i.V.m. Anlage 3 zur TrinkwV), der im Übrigen dem Schwellenwert nach § 5 Abs.1 S.1 i.V.m. Anlage 2 der Grundwasserverordnung (GrwV) entspricht. Weist das Grundwasser insofern mithin bereits ohne jede weitere Behandlung Trinkwasserqualität auf und gilt es daher nach der Wertung des Verordnungsgebers als rein und genusstauglich (§ 4 Abs.1 S.2 TrinkwV), so können unterstellte Veränderungen des Grundwassers, die sich innerhalb dieses Wertes bzw. noch deutlich darunter bewegen, nicht als erhebliche nachteilige Beeinflussung der Grundwasserqualität angesehen werden.
Soweit die Klägerinnen zudem auf negative Tendenzen bei der Keimbelastung und Trübung des Grundwassers verweisen, verfängt dies jedenfalls deshalb nicht, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der UVP- Vorprüfung - nicht anders als heute - keine greifbaren Anhaltspunkte dafür bestanden, dass diese mit der seit langem praktizierten Grundwasserentnahme der Beigeladenen zusammenhängen könnten. Denn der erkennbare Anstieg der betreffenden Parameter ist, wie vom Beklagten im Rahmen der Vorprüfung festgehalten (BA 3, S.112) und auch seitens der von den Klägerinnen eingeschalteten Gutachter nicht in Abrede gestellt (vgl. GA, S.128), erst in den letzten Jahren - seit 2010 / 2011 - eingetreten (vgl. BA 2, Bl.30, sowie die Anhänge 2 und 4 zum dortigen Antrag). Ein kausaler Zusammenhang mit der seit Jahrzehnten unveränderten Grundwasserentnahme ist daher weder seitens der Klägerinnen nachvollziehbar dargetan noch sonst ansatzweise ersichtlich. Auch die gegen Ende des Klageverfahrens verlautbarte, in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vertiefte Einschätzung, es sei durchaus denkbar, dass in manchen Jahren die Bilanz des Grundwasserkörpers durch die Entnahme negativ sei und dann auch zu negativen Auswirkungen führen könne (GA, S.284), ist insofern - soweit sie sich nicht ohnehin nur auf die Entwicklung anderer Parameter beziehen sollte - mehr als vage und lässt eine Auseinandersetzung mit den vorgenannten Umständen nicht erkennen.
Die Kritik der Klägerinnen an der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf andere Schutzgüter - namentlich bezüglich Umfang bzw. Methodik der Untersuchung sowie der vermeintlich unzureichenden Betrachtung einzelner Folgen (für die M und ihre Fließcharakteristik, für bestimmte andere räumliche Bereiche wie das Tal der Schlagwasser oder in Bezug auf das Zusammenwirken mehrerer Wassergewinnungsanlagen) - greift ebenfalls nicht durch.
Der überschlägigen Bewertung im Antrag der Beigeladenen und der hierauf aufbauenden Einschätzung des Beklagten zu diesen bzw. vergleichbaren Folgen des Vorhabens liegt im Kern die Einschätzung zugrunde, dass aufgrund der bereits seit den 1930er Jahren bestehenden Wasserentnahme, die sich faktisch schon seit den 1970er Jahren im Bereich der nunmehr lediglich fortgeschriebenen Menge bewegt, davon auszugehen sei, dass sich die entsprechenden Schutzgüter - soweit eine Betroffenheit nicht schon wegen ihrer Lage außerhalb des Massenkalks bzw. in Bereichen mit hohen Grundwasserflurabständen ausscheide - jedenfalls an die mit der bestehenden Grundwasserentnahme einhergehenden Verhältnisse angepasst hätten.
Dieser einleuchtenden Einschätzung, die im Ergebnis auch für nicht im Einzelnen betrachtete bzw. schon wegen ihrer Lage für unkritisch erachtete Bereiche sowie im Hinblick auf das ebenfalls überkommene Bestehen mehrerer Quellen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen als fernliegend erscheinen lässt, haben die Klägerinnen bis heute nichts Substantielles entgegengesetzt. Namentlich haben sie hinsichtlich keines einzigen konkreten Schutzgutes oder Schutzbereiches auch nur eine bestimmte negative Auswirkung benannt, mit deren Eintritt trotz der vorstehend beschriebenen Situation ernsthaft zu rechnen sein sollte, wofür auch ansonsten nichts ersichtlich war oder ist.
Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang unter Beifügung einer dahingehenden Liste des von ihnen beauftragten Ingenieurbüros (vgl. GA, S.117 ff.) zu zahlreichen Einzelpunkten unter Hervorhebung vermeintlicher formaler Fehler weitergehende Erfassungen, Untersuchungen und / oder Betrachtungen fordern, geht dies am eingangs dargestellten überschlägigen Charakter einer bloßen UVP- Vorprüfung vorbei. Für diese muss nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch für Grundwasserentnahmen mit einem Volumen zwischen 100.000 m³/a und 10 Mio. m³/a (Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG) noch ein substantieller Anwendungsbereich verbleiben, wofür - soweit, wie hier, keine abweichenden Anhaltspunkte bestanden und bestehen - insbesondere Fallgestaltungen wie die vorliegende in Betracht kommen werden, in denen lediglich die unveränderte Fortschreibung einer schon jahrzehntelang ausgeübten Nutzung in Rede steht.
Tiefgehende Erhebungen, Untersuchungen oder Bewertungen allein wegen der theoretisch nie auszuschließenden Möglichkeit negativer Auswirkungen sind dann ebenso wenig erforderlich wie eine schematische Abarbeitung sämtlicher Kriterien der Anlage 3 zum UVPG, die im Rahmen der UVP- Vorprüfung lediglich zu berücksichtigen sind (§ 7 Abs.1 S.2 UVPG). Da die klägerseits zusammengestellten Beanstandungen die zentralen Erwägungen, die das Ergebnis der vom Beklagten in Ausübung seiner Einschätzungsprärogative vorgenommenen UVP- Vorprüfung nach dem Gesagten in nachvollziehbarer Weise tragen, sämtlich nicht in Frage stellen, sieht die Kammer davon ab, diese im Rahmen der vorliegenden Entscheidung in erschöpfender Weise einzeln zu behandeln.
Soweit die Klägerseite schließlich erstmals in der mündlichen Verhandlung beanstandet hat, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung das wasserrechtliche Verbesserungsgebot nicht hinreichend berücksichtigt habe, ist ein beachtlicher Rechtsfehler auch insofern nicht ersichtlich.
Die damit hinsichtlich der M bzw. des Grundwassers angesprochenen Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 27 Abs.1 Nr.2, Abs.2 Nr.2, 47 Abs.1 Nr.2 und 3 WHG sind zwar im Rahmen des wasserrechtlichen Bewirtschaftungsermessens, das von der Wasserbehörde bei Erteilung jeder Bewilligung auszuüben ist (§ 12 Abs.2 WHG), zu berücksichtigen. Das sich hieraus ergebende Erfordernis, dem wasserrechtlichen Verbesserungsgebot bei der jeweiligen Entscheidung im gebotenen Umfang Rechnung zu tragen, besteht aber von vorneherein nur im Interesse der Allgemeinheit an einem guten ökologischen, chemischen bzw. mengenmäßigen Gewässer- bzw. Grundwasserzustand (vgl. §§ 27, 47 WHG) und dient nicht dem Schutz subjektiver Rechte der Klägerinnen.
Womöglich unzureichende dahingehende Verbesserungen führen für sich genommen auch nicht auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen eines Vorhabens im Sinne des § 7 Abs.1 S.3 UVPG. Denn insofern steht - wie auch die in §§ 27, 47 WHG angelegte Differenzierung zwischen Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot verdeutlicht - lediglich das Ausbleiben künftiger positiver Effekte in Rede, nicht aber eine vorhabenbedingte Verschlechterung des - wie gezeigt maßgeblichen - Ist- Zustandes, wie er im Zeitpunkt der Verwirklichung des Vorhabens besteht bzw. zu erwarten ist.
Ist die Umsetzung des wasserrechtlichen Verbesserungsgebots - das nicht auf die UVP- Richtlinie, sondern die Wasserrahmenrichtlinie zurückgeht - demnach nicht Gegenstand der UVP- Vorprüfung, so wird dies nicht zuletzt durch die Überlegung bestätigt, dass bei ihrer Einbeziehung eine überschlägige Prüfung der Folgen von Grundwasserentnahmen im Sinne der Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 zum UVPG praktisch ausgeschlossen wäre, was dem Willen des Gesetzgebers erkennbar widerspräche.
Hat die Klage nach allem mit dem Hauptantrag keinen Erfolg, so haben die Klägerinnen mangels zu ihren Lasten gehender Rechtsfehler auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Entscheidungsergänzung bzw. Durchführung eines ergänzenden Verfahrens.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 S.1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägerinnen gemäß § 162 Abs.3 VwGO die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs.3 VwGO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor.