LG Essen, Urteil vom 26.10.2016 - 11 O 317/15
Fundstelle
openJur 2019, 4258
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.575,60 Euro zuzüglich Zinsen aus 31.301,91 Euro in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.01.2016, zuzüglich weiterer eben solcher Zinsen ab dem 07.04.2016 aus 28.575,60 Euro zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von dem Kläger gezeichneten Beteiligungen an der O GmbH & Co. KG und der O1-GmbH & Co. KG im Nennwert von insgesamt US $ 46.000 resultieren und die ohne Zeichnung dieser Fondsanteile nicht eingetreten wären.

3. Die Verurteilung zu 1 - 2) erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der O-GmbH & Co. KG und der O1-GmbH & Co. KG im Nennwert von insgesamt 46.000 US $ an die Beklagte.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der O GmbH & Co. KG und der O1-GmbH & Co. KG im Nennwert von insgesamt US $ 46.000 in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

Der Kläger war von Beruf Controller und erlangte im Jahre 2008 aus einem Immobilienverkauf einer Erbengemeinschaft einen Geldbetrag in Höhe von rund 50.000,-EUR, den er anschließend anlegen wollte. Die Beklagte ist seine Hausbank, bei der er bereits seit dem Jahre 1987 Kunde ist.

Auf Veranlassung des Klägers fand in der Hauptstelle der damaligen E AG in F im Juni 2008 ein Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und der Zeugin Q statt.

Im Rahmen dieses Beratungsgesprächs stellte die Zeugin Q dem Kläger die streitgegenständliche Beteiligung anhand eines Fondsporträts vor (Anlage K1a, Bl. 38b d.A.). Bei der Beteiligung handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds, dessen Emittenten zu gleichen Teilen die O GmbH & Co. KG sowie die O1 GmbH & Co. KG sind. Am 19.06.2008 zeichnete der Kläger sodann eine Beteiligung an dem vorgenannten Fonds zum Nominalbetrag von 46.000,-US $ zzgl. Agio in Höhe von 5%. Die Abbuchung erfolgte entsprechend der Vorgaben im Zeichnungsschein per Lastschrift von seinem Konto bei der damaligen E AG.

In dem Zeichnungsschein (Anlage K1, Bl. 38a d.A.) heißt es unter anderem wie folgt:

"Das Agio steht dem jeweiligen Eigenkapitalvermittler als zusätzliche Vertriebsprovision zu". Des Weiteren heißt es oben rechts auf der ersten Seite des Zeichnungsscheins "Vermittelt sowie Legitimationsprüfung des Zeichners durchgeführt durch: Identität des handelnden Vermittlers: E".

Zudem heißt es auf Seite 43 des Emissionsprospektes unter der Überschrift "Investitionsplanung und Prognoserechnung" (Anlage K3, Bl. 40, 61 d.A.):

"Eigenkapitalvermittlung

Die Fonds KGs streben an, mit den Vertriebspartnern eine Gebühr in Höhe von bis zu 5% des eingeworbenen Kommanditkapitals, insgesamt US-$ 2.769.000, zu vereinbaren. Im Einzelfall kann diese Gebühr höher ausfallen, darf jedoch maximal 7% betragen. Darüber hinaus steht den Vertriebspartnern das Agio in Höhe von 5% der gezeichneten Nominaleinlage zu."

Vor Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligungen hatte der Kläger sein Kapital mit einem Betrag von rund 57.000,-EUR unter anderem in Investmentfonds, weit überwiegend aber in Aktien angelegt.

Der Kläger erhielt seit der Zeichnung des Schiffsfonds Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 11.500,-US $.

In der Klageschrift vom 09.12.2015 bot der Kläger der Beklagten Zug um Zug gegen Erfüllung der mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche die Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligungen sowie die Abtretung aller Rechte aus diesen Beteiligungen an.

Der Kläger behauptet, sein Anlageziel sei im Hinblick auf seine Altersteilzeit und seinen Ruhestand das Generieren einer zusätzlichen Einnahmequelle gewesen. Die Anlage sollte dabei in einer Bandbreite von "sicher" bis zu einem "mittleren Risiko" erfolgen. Zum Zeichnungszeitpunkt habe er keine Vorerfahrungen mit Beteiligungen an geschlossenen Fonds gehabt.

Die Kapitaleinlage inkl. Agio gab der Kläger mit umgerechnet 38.309,01 EUR und die bislang erfolgten Ausschüttungen umgerechnet in Höhe von insgesamt 5.991,03 EUR an.

Zum Inhalt des Beratungsgesprächs behauptet er, dass die Zeugin Q bei dem streitgegenständlichen Fonds von einer sicheren Geldanlage gesprochen habe, bei der nichts schief gehen könne. Das Totalverlustrisiko sei als rein theoretisch bezeichnet worden. Praktisch sei der Fonds sicher. Insgesamt sei die Anlage als gut und gewinnbringend beschrieben worden, bei der nichts passieren könne und er - der Kläger - sich um nichts kümmern müsse. Die semesterweisen Auszahlungen seien wie Einnahmen aus einer Immobilie zu sehen.

Darüber hinaus behauptet der Kläger, er sei weder auf die unbegrenzte Laufzeit der Anlage noch auf die Nachteile bei einer etwaigen Kündigung der Beteiligung hingewiesen worden. Die Zeugin Q habe ihn pflichtwidrig auch nicht darüber aufgeklärt, dass die Beklagte insgesamt eine Provision von 17% für die Vermittlung der Anlage erhalte. Der Kläger habe die Zeugin diesbezüglich ausdrücklich gefragt, ob die Beklagte für die Vermittlung der Anlage nur das Agio von 5% erhalte und dies damit der einzige Profit sei, woraufhin die Zeugin geantwortet habe "Ja, so ist es". Für ihn - den Kläger - sei zudem nicht die Beklagte, sondern die D GmbH die Eigenkapitalvermittlerin gewesen.

Er behauptet weiter, dass wenn er ordnungsgemäß über alle Risiken und insbesondere über die Höhe der Provision aufgeklärt worden wäre, er die Anlage nicht gezeichnet hätte. Er hätte vielmehr an der Objektivität der Beraterleistung gezweifelt, da ein zweistelliger Verdienst der Beklagten nicht mehr im Verhältnis zu dem Aufwand gestanden hätte und die Empfehlung zur Zeichnung erkennbar nur in ihrem Verdienstinteresse erfolgt wäre.

Den Prospekt, der zwischen den Parteien unstreitig eine maßgebliche Informationsquelle für die Beratung der Zeugin Q war, habe der Kläger erst nach dem Beratungsgespräch, aber noch vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung erhalten. Maßgeblich sei für ihn jedoch der Inhalt des Beratungsgesprächs gewesen. Der Prospekt sei im Übrigen fehlerhaft. Insbesondere sei die Rückforderbarkeit von Ausschüttungen nicht klar im Prospekt erkennbar. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Prospekt, dass die Beklagte als Vertriebspartnerin weitere Provisionen erhalte als nur das offen im Zeichnungsschein ausgewiesene Agio von 5%. Es werde im Übrigen nicht darüber aufgeklärt, dass die Beklagte eine Platzierungsgarantie übernommen habe, woraus sich ein weiterer für die Anlageentscheidung relevanter Interessenkonflikt ergebe. Sämtliche Prospektfehler hätten der Beklagten im Rahmen der von ihr durchzuführenden Plausibilitätsprüfung auffallen müssen. Die Fehler habe sich die Beklagte im Rahmen ihrer Beratungsgespräche zu Eigen gemacht. Sie müsse sich die Prospektfehler daher wie eigene zurechnen lassen.

Der Feststellungsantrag zu 2) sei begründet, da aus den streitgegenständlichen Beteiligungen weitere Nachteile in Form von Zahlungsverpflichtungen aus einem Wiederaufleben der gesellschaftsrechtlichen Haftung oder Schäden aufgrund von steuerlichen Nachteilen sowie im Zusammenhang mit der Übertragung der Beteiligungen anfallenden Kosten möglich seien.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 32.317,98 EUR zuzüglich Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu bezahlen.

2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus den von dem Kläger gezeichneten Beteiligungen an der O GmbH & Co. KG und der O1 GmbH & Co. KG im Nennwert von insgesamt US $ 46.000,00 resultieren und die ohne Zeichnung dieser Fondsanteile nicht eingetreten wären.

3. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 19.06.2008 gezeichneten Beteiligungen an der O GmbH & Co. KG und der O1 GmbH & Co. KG im Nennwert von insgesamt US $ 46.000,00 sowie Abtretung aller Rechte aus diesen Beteiligungen an die Beklagte.

Hilfsweise,

die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1-2 erfolgt Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der O GmbH & Co. KG und der O1 GmbH & Co. KG im Nennwert von insgesamt US $ 46.000,00 an die Beklagte.

4. Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der O GmbH & Co. KG und der O1 GmbH & Co. KG im Nennwert von insgesamt US $ 46.000,00 sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus diesen Beteiligungen in Verzug befindet.

Hilfsweise

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligungen an der O GmbH & Co. KG und der O1 GmbH & Co. KG im Nennwert von insgesamt US $ 46.000,00 in Verzug befindet.

Nachdem der Kläger am 07.04.2016 eine weitere Gewinnausschüttung in Höhe von 3.105,-US $ erhalten hat, haben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 26.10.2016 insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr unter Aufrechterhaltung der Anträge zu 2) bis 4),

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 29.611,67 EUR zzgl. Zinsen aus 32.317,98 EUR ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. bis zum 07.04.2016, zzgl. weiterer eben solcher Zinsen ab dem 08.04.2016 aus 29.611,67 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Anlageziel des Klägers sei eine attraktive, über dem Marktniveau liegende Rendite und die Erzielung steuerbegünstigter Ausschüttungen gewesen. Im Rahmen der Aktualisierung seines Depotvertrages im Jahre 2012 habe er noch immer die Anlagestrategie "Chance" angegeben, welche die chancen- und risikoreichste Anlageform sei. Der Kläger habe zudem eine Ausbildung zum Bankkaufmann absolviert und sei im Bereich von Wertpapieranlagen aktiv gewesen, wodurch er erhebliche Erfahrungen mit Kapitalanlagen unterschiedlichster Kategorien gesammelt habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Beklagte für die Vermittlung der streitgegenständlichen Anteile an dem Schiffsfonds eine Provision erhalten würde. Sie bestreitet die Höhe der Provision von insgesamt 17%.

Ferner behauptet die Beklagte, die Zeugin Q habe den Kläger im Beratungsgespräch ordnungsgemäß über alle Risiken und die Provision aufgeklärt und dabei insbesondere nichts verharmlost oder gar erklärt, dass im Prospekt keine weitergehenden Informationen enthalten seien. Der Kläger habe nach Erhalt des Prospekts jedenfalls ausreichend Zeit gehabt, diesen zu lesen und sich mit der vorgeschlagenen Anlageform auseinanderzusetzen. Insbesondere lege der Prospekt die Eigenkapitalkosten umfassend offen. Aus der Beitrittserklärung gehe die damalige E zudem ausdrücklich als "Vermittler" hervor. Im Zusammenhang mit den Erläuterungen und Hinweisen des Prospektes sei hinreichend deutlich, dass über die Vertriebspartner auch Vertriebsprovisionen an die Vermittler flossen, weshalb die Beklagte keine Provision "hinter dem Rücken" des Klägers erlangt habe. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass für den Kläger die D GmbH die Eigenkapitalvermittlerin gewesen sei.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger müsse darlegen und beweisen, dass er hinsichtlich der an die Beklagte geflossenen Provisionen überhaupt aufklärungsbedürftig gewesen sei. Mit Nichtwissen bestreitet sie, dass der Kläger seit 5 Jahren in Altersteilzeit sei und im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine spezifischen Kenntnisse in Bezug auf Anlagefonds erlangt habe.

Eine unterbliebene Aufklärung hinsichtlich der Risiken und Provisionen sei für die Anlageentscheidung des Klägers jedenfalls nicht kausal gewesen. Vielmehr sei er bereit gewesen entsprechende Risiken für höhere Renditechancen und steuerbegünstigte Ausschüttungen einzugehen. Dass er trotz Kenntnis der allgemeinen Provisionen die Anlage gezeichnet habe, sei bereits als ein Indiz gegen die Kausalität einer fehlenden Aufklärung zu werten.

Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, sie treffe kein Verschulden an einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung, da sie sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Rückvergütungen sei vor der BGH-Rechtsprechung ab dem Jahre 2009 nicht zu erkennen gewesen. Auch die Zeugin Q sei mangels gegenteiliger Kenntnis davon ausgegangen, dass sie ihrer Aufklärungspflicht Genüge getan habe.

Darüber hinaus erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Dem Kläger sei bereits bei Zeichnung bekannt gewesen, dass die Beklagte Provisionen erhalte. Auf die Kenntnis der Höhe der Provision komme es für die Verjährung nicht an. Darüber hinaus sei der Kläger beim Erwerb neuer Produkte ab dem 01.11.2007 nach § 31d WpHG ordnungsgemäß über Provisionen aufgeklärt worden. Auch aufgrund der Berichterstattung in der Tages- und Wirtschaftspresse, die wiederholt über die Einnahmen der Banken durch den Vertrieb von Kapitalanlagen berichtet habe, war dieser Umstand allgemein und damit auch dem Kläger bekannt.

Hinsichtlich der Risiken hätte der Kläger spätestens nach Erhalt der Geschäftsberichte für das Jahr 2011 den Prospekt im Einzelnen durchlesen und sich aus öffentlich zugänglichen Quellen informieren müssen, insbesondere was die Darstellung der Risiken bei einem geschlossenen Fonds angehe. Da der Kläger die Geschäftsberichte und auch die ausgebliebenen prospektierten Ausschüttungen ab dem Jahre 2011 nicht zum Anlass genommen habe, bei der Beklagten Rückfragen zu stellen und auch selber keine weiteren Nachforschungen angestellt habe, liege damit jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis vor.

Des Weiteren befinde sich die Beklagte nicht in Verzug, da das Zug um Zug-Angebot des Klägers nicht ausreichend sei. Klarzustellen sei im Klageantrag, dass auch sämtliche Gewinnansprüche für die Vergangenheit sowie mögliche weitere Ausschüttungen aus der Beteiligung in der Zwischenzeit mit übergehen würden.

Ferner bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass von dem Konto des Klägers am 01.12.2008 ein Betrag von 38.309,01 EUR abgebucht worden sei. Nach der Beitrittserklärung sei eine Abbuchung am 27.11.2008 vorgesehen gewesen, sodass für die Umrechnung des Beteiligungsbetrags der Schlusskurs vom 27.11.2008 von 0,7749 zugrundezulegen sei. Darüber hinaus seien auch bei der Umrechnung der einzelnen Ausschüttungen andere Schlusskurse anzusetzen (hierzu im Einzelnen: Bl. 187 f. d.A.).

Wegen des weiteren Parteivorbringens, insbesondere zum Vorliegen von weiteren Prospektfehlern, wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Akte vollumfänglich Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Q sowie durch Parteivernehmung des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 16.03.2016 (Bl. 263 ff. d.A.) und vom 26.10.2016 (Bl. 430 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit dem Beratungsvertrag einen Anspruch auf Zahlung von 28.575,60 EUR Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligungen an die Beklagte.

Zwischen der Klägerin und der damaligen E AG - deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist - ist zumindest konkludent ein Beratungsvertrag zustande gekommen.

Ein Beratungsvertrag kommt stillschweigend zustande, wenn im Zusammenhang mit einem Anlagegeschäft tatsächlich eine Beratung stattfindet, unabhängig davon, ob dies auf Initiative des Kunden oder der Bank geschieht (BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 ff.).

Vorliegend fand unstreitig ein Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin der damaligen E AG, der Zeugin Q, statt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist somit von einem Beratungsvertrag auszugehen.

Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin hat ihre Aufklärungs- und Informationspflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt, indem sie den Kläger nicht ordnungsgemäß darüber aufgeklärt hat, dass sie eine weitere, über das Agio hinausgehende Vertriebsvergütung von der Fondsgesellschaft für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat.

Eine Bank schuldet im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage grundsätzlich eine anleger- und objektgerechte Beratung (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 06.07.2013, Az. XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433). Dabei muss sie den Umfang und den Inhalt der Beratung zum einen an dem Anlageziel und den entsprechenden Fachkenntnissen des Anlegers ausrichten, zum anderen muss sie ihn über alle Risiken, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können, vollständig aufklären. Ferner ist sie dazu verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Beschluss vom 19.07.2011, Az. XI ZR 191/10, NJW 2011, 3229 ff.). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in diesem Sinne sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Diese Aufklärungspflicht umfasst auch die ungefragte Offenlegung der konkreten Höhe der Rückvergütung, denn nur diese ermöglicht dem Kunden eine objektive Einschätzung der Beratung und der ihr zu Grunde liegenden Interessenlage (BGH, Urteil vom 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff.).

Die Beklagte hat ausweislich der als Anlage K20 (Bl. 447 d.A.) vorgelegten Vertriebsvereinbarung zwischen den Fondsgesellschaften und der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin den exklusiven Vertrieb des zu platzierenden Eigenkapitals übernommen und erhält diesbezüglich eine Provision von 7%, bezogen auf das vermittelte Eigenkapital ohne Agio. Zusätzlich erhält die Beklagte vom Anleger ein Agio in Höhe von 5%, das von den Gesellschaften treuhänderisch für diese entgegengenommen und dann an sie weitergeleitet wird. Die Beklagte hat dies auch nicht weiter bestritten. Insbesondere hat sie nicht bestritten, überhaupt eine über das Agio hinausgehende Provision erhalten zu haben. Lediglich die von dem Kläger behauptete Höhe von 17% hat die Beklagte ohne näheren eigenen Sachvortrag in Abrede gestellt.

Bei der in der Vertriebsvereinbarung geregelten zusätzlichen Vergütung von 7% der vermittelten Kapitaleinlagen handelt es sich um eine Rückvergütung im Sinne der Rechtsprechung des BGH, da diese in dem Emissionsprospekt auf Seite 43 (Bl. 61 d.A.) unter dem Abschnitt "Eigenkapitalvermittlung" offen ausgewiesen ist.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass der Kläger nicht ordnungsgemäß über diese weitere, von der Beklagten erzielte Rückvergütung für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen aufgeklärt wurde.

Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung glaubhaft dargestellt, dass die Zeugin Q ihn trotz seiner ausdrücklichen Nachfrage nicht auf diese zusätzliche Provision hingewiesen habe. Er begründete sein explizites Nachfragen nach der Provision für das Gericht nachvollziehbar damit, dass er allgemein wisse, dass Banken bei den Kosten etwas "zulangen" können und ihn deshalb die für ein Anlagegeschäft anfallenden Provisionen immer interessierten. Aus diesem Grunde habe er die Zeugin Q vor der Zeichnung ausdrücklich gefragt, ob die Beklagte tatsächlich nur das ausgewiesene Agio erhalten würde. Wenn ihm dann damals gesagt worden wäre, dass die Beklagte mehr als das 5%ige Agio und insgesamt sogar eine Vergütung von rund 12 % seiner Einlage erhalten würde, dann hätte er noch Nein sagen können und dies auch getan. Bei einer solch hohen Provision hätte er kein Vertrauen mehr in die Anlageform und eine vernünftige Beratung gehabt. Vielmehr hätte er - so der Kläger - sein Geld dann in andere Anlagen, beispielsweise in E1-Investmentfonds investiert. Die Schilderungen des Klägers sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Für die Glaubhaftigkeit spricht auch, dass der Kläger offen über für ihn ungünstige Umstände gesprochen hat, indem er beispielsweise einräumte, dass die lange Laufzeit des Fonds für ihn in Ordnung gewesen sei und ihm bei der Zeichnung durchaus bewusst war, dass die Anlage auch Risiken beinhalte. Letztlich habe er sich dann zum Abschluss der streitgegenständlichen Kapitalanlage überreden lassen, weshalb er die Zeichnung des Fonds dann doch irgendwo als seine Schuld betrachte. Die Zeugin Q hingegen erklärte zum Inhalt des Beratungsgesprächs, dass sie absolut keine Erinnerung mehr habe. Inwieweit sie die Risiken einer Anlage in geschlossenen Fonds im Einzelnen besprochen habe, könne sie jetzt nicht mehr genau angeben. Sie könne auch nichts mehr dazu sagen, ob sie im Beratungsgespräch etwas über die Provisionen gesagt habe. Sie halte es jedoch nicht für unmöglich, dass sie dem Kläger gegenüber tatsächlich bestätigt habe, dass die Bank für die Vermittlung lediglich das Agio und keine weitere Provision oder Rückvergütung erhalte. Hierzu erklärte die Zeugin Q im Besonderen, dass sie selber nicht gewusst habe, dass die Beklagte bzw. damals noch die E AG zusätzlich zu dem ausdrücklich ausgewiesenen Agio von 5% eine weitere Rückvergütung erhalten würde. Aufgrund dieser Aussage und der zwischen den Parteien wohl unstreitigen Tatsache, dass die Beklagte dem Grunde nach eine eben solche weitere Rückvergütung erhalten hat, steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin Q den Kläger nicht ordnungsgemäß über die tatsächliche Höhe der Vergütung aufgeklärt hat. Denn wenn ihr schon selbst nicht bekannt war, dass die Beklagte eine zusätzliche Vergütung über das Agio hinaus erhalten hat, dann konnte sie den Kläger im Beratungsgespräch auch nicht zutreffend über die tatsächliche Höhe der Vermittlungsvergütungen aufklären. Die Kammer sieht daher keinen Anlass an dem Vortrag des angehörten Klägers zu zweifeln.

Die notwendige Aufklärung des Klägers wurde vorliegend auch nicht durch die rechtzeitige Übergabe des Anlageprospektes ersetzt. Als Mittel der Aufklärung kann es zwar grundsätzlich ausreichend sein, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsprozesses ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az. III ZR 145/06, NJW-RR 2007, 1692 f.; OLG Hamm, Urteil vom 03.06.2013, Az. 31 U 183/12 -, juris). Nach dem Vortrag des Klägers in seiner persönlichen Anhörung wurde ihm der Prospekt rechtzeitig vor der Zeichnung am 19.06.2008 übergeben. Auf Seite 43 des Emissionsprospektes werden die Kapitalvermittlungsgebühren für die Vertriebspartner der Fondsgesellschaften dargestellt und eine Kapitalvermittlungsprovision von bis zu 5%, im Einzelfall bis maximal 7% des eingeworbenen Kommanditkapitals angegeben. Nach Ansicht der Kammer war für den Kläger im Zusammenhang mit dem Zeichnungsschein auch ersichtlich, dass die E AG ein solcher Vertriebspartner des Fonds war, da sie auf der ersten Seite des Zeichnungsscheins oben rechts ausdrücklich als "Vermittlerin" der Beteiligung bezeichnet wurde. Der Vortrag des Klägers, für ihn sei die D GmbH die Eigenkapitalvermittlerin und damit die Empfängerin der Provision gewesen, überzeugt daher nicht. Eine Aufklärung durch den Prospekt kommt jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Beraterin dem Kläger gegenüber von dem Prospekt abweichende Angaben machte, indem sie ihn trotz ausdrücklicher Nachfrage seitens des Klägers nicht zutreffend über die konkrete Höhe der Rückvergütung aufklärte, sondern vielmehr nur von dem Agio von 5% die Rede war. Überdies scheitert eine Aufklärung durch den Prospekt vorliegend auch daran, dass sich selbst aus dem Prospekt nicht ergibt, in welcher konkreten Höhe Rückvergütungen an die Beklagte geflossen sind. Auf Seite 43 des Emissionsprospektes ist unter dem Abschnitt "Eigenkapitalvermittlung" lediglich die Rede von einer "angestrebten" zusätzlichen Gebühr für die Vertriebspartner "in Höhe von bis zu 5% des eingeworbenen Kommanditkapitals [...]. Im Einzelfall kann diese Gebühr höher ausfallen, darf jedoch maximal 7% betragen". Aus der verwendeten Formulierung "streben an", "bis zu" und "im Einzelfall kann die Gebühr höher ausfallen, jedoch maximal 7%" lässt sich für den Anleger keine konkrete Höhe der Gebühr entnehmen, da für ihn nicht ersichtlich ist, ob die zusätzliche Gebühr nun beispielsweise 1%, 5% oder 7% beträgt.

Eine Aufklärung über den Grund und die Höhe der Provisionen und Rückvergütungen war ebenso wenig im Hinblick auf etwaige Vorerfahrungen des Klägers entbehrlich, da dieser bislang keine eigenen Erfahrungen mit Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds hatte. Er verfügt auch nicht - wie von der Beklagten behauptet - über eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Für das Gericht ist ebenso nicht ersichtlich, dass der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Controller, bei der er überwiegend mit der Prüfung von Buchhaltungen in M beschäftigt war, Erfahrungen oder Kenntnisse in Bezug auf Kapitalanlagefonds erlangt hat. Allgemeine Kenntnisse von wirtschaftlichen Zusammenhängen lassen für sich gesehen nicht darauf schließen, dass hiermit auch die besonderen Strukturen und Risiken eines geschlossenen Schiffsfonds bekannt wären. Gleiches gilt für Erfahrungen aus anderen Wertpapiergeschäften. Da es sich bei Aktienanlagen und unternehmerischen Beteiligungen an geschlossenen Schiffsfonds um völlig unterschiedliche Anlageformen handelt, führt die positive Kenntnis von Provisionen zum Beispiel nach § 31d WpHG nicht gleichzeitig auch zur Kenntnis von Provisionen im Rahmen von Beteiligungen an geschlossenen Fonds.

Die Beklagte war dem Kläger gegenüber daher zu umfassender Aufklärung verpflichtet.

Da nach alledem feststeht, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vorliegt, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß darüber aufgeklärt worden ist, dass sie eine über das Agio hinausgehende Provision erhält, kann dahingestellt bleiben, ob daneben weitere Pflichtverletzungen der Beklagten - insbesondere die Verwendung eines fehlerhaften Prospektes - festzustellen wären.

Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin handelte auch schuldhaft. Sie muss sich ein Verschulden der Zeugin Q nach § 278 BGB wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Auch wenn der Beratungsfehler der Zeugin Q möglicherweise allein darauf beruht, dass ihr die zusätzliche Vergütung selbst nicht bekannt war, so ist der Beklagten die Unkenntnis ihrer mit der Beratung betrauten Mitarbeiter als (eigenes) Organisationsverschulden vorzuwerfen. Das Verschulden der Beklagten wird im Übrigen gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet.

Die Beklagte konnte sich vorliegend auch nicht entlasten. Der Aufklärungspflichtige muss, wenn er sich entlasten will, darlegen und beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (BGH, Beschluss vom 17.09.2009, XI ZR 264/08, WM 2009, 1274 ff.). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte vorliegend darauf, sie sei seinerzeit einem unvermeidbaren Rechtsirrtum unterlegen, weil sie vor der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahre 2009 nicht habe erkennen können, dass sie ihre Mitarbeiter anweisen müsse, die Provisionen und deren konkrete Höhe offen zu legen. Der Bundesgerichtshof hat allerdings mit Bezug auf seine frühere Rechtsprechung aus den Jahren 1989 und 1990 darauf hingewiesen, dass die Beklagte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt (§ 276 BGB) jedenfalls seit 1990 mit dem Bestehen einer generellen Aufklärungspflicht über Rückvergütungen hätte rechnen müssen (BGH-Beschluss vom 29.06.2010, Az. XI ZR 308/09, NJW 2010, 2339 ff.; so auch OLG Hamm, Urteil vom 24.10.2012, Az. 31 U 51/12 -, juris m.w.N.). Ein Verschulden der Beklagten liegt damit vor.

Die Aufklärungspflichtverletzung war im Übrigen kausal für den Erwerb der streitgegenständlichen Beteiligungen und damit für den Schaden des Klägers. Die insoweit bestehende Vermutung beratungskonformen Verhaltens konnte die Beklagte nicht widerlegen.

Im Falle einer fehlerhaften Anlageberatung ist bereits der Erwerb der Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Die Vermutung beratungskonformen Verhaltens gilt im Grundsatz für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen. Es obliegt damit der aufklärungspflichtigen Bank zu beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2009, Az. XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298 ff.; Beschluss vom 09.03.2011, Az. XI ZR 191/10, NJW 2011, 925 ff.).

Im Streitfall trägt die Beklagte keine Umstände vor, die zum Nichteingreifen der für den Kläger sprechenden Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens oder zu deren Widerlegung führen könnten.

Dass der Kläger gewusst hat, dass die Beklagte zumindest das Agio erhält, lässt die für ihn streitende Vermutung nicht entfallen. Denn aus seiner Sicht machte es für seine Anlageentscheidung einen erheblichen Unterschied, ob die Beklagte eine Provision in Höhe des Agio von 5% oder eine weitere Vergütung erhält. Im Rahmen seiner Vernehmung als Partei begründete er dies - wie bereits oben dargestellt - glaubhaft und für das Gericht nachvollziehbar damit, dass er im Allgemeinen schon wisse, dass die Banken bei den Kosten etwas "zulangen" können. Bei Kenntnis der konkreten Höhe der Kosten hätte er aber eben auch Nein sagen können und dies vorliegend auch getan. Bei Kosten von bis zu 12% des Anlagebetrages hätte er kein Vertrauen mehr in die Anlageform als solche gehabt und hätte nicht sicher gehen können, dass die Zeugin Q ihn rein objektiv berate. Auch auf den weiteren Vorhalt des Gerichts, dass es sich bei der Provision nur um einen Einmalbetrag handle und bei Ende der Laufzeit möglicherweise immer noch eine positive Rendite übrig geblieben wäre, blieb der Kläger unerschütterlich dabei, dass er die Anlage bei so hohen (Einmal)Kosten trotzdem nicht gezeichnet hätte, da er keinesfalls bereit sei einen solchen Betrag zu zahlen. Stattdessen hätte er sein Kapital dann in andere Anlagen, beispielsweise in Investmentfonds bei der E1 angelegt. Wie wichtig dem Kläger die konkrete Höhe der Provisionen war, ergibt sich ferner aus der Tatsache, dass dieser die Zeugin Q explizit nach weiteren Provisionen über das Agio hinaus gefragt hatte. Bereits hieraus lässt sich entnehmen, dass es für seine Anlageentscheidung einen Unterschied machte, ob die Beklagte 5% oder mehr für die Vermittlung erhält.

Inwiefern der Kläger im Zusammenhang mit sonstigen Wertpapieranlagen bereit war Provisionen zu zahlen, ist ohne Belang, da Geschäfte mit geschlossenen Fondsbeteiligungen hiermit nicht vergleichbar sind und ein dortiges Anlageverhalten keine Rückschlüsse auf die hiesige Bereitschaft zur Zahlung von Provisionen zulässt.

Die Beklagte konnte damit den ihr obliegenden Beweis, dass der Kläger die Beteiligung auch bei Kenntnis der konkreten Höhe der Provision gezeichnet hätte, nicht führen.

Der Kläger ist nach alledem so zu stellen, wie er stünde, wenn er die streitgegenständlichen Beteiligungen nicht gezeichnet hätte. Dies zugrunde gelegt, errechnet sich der Schaden des Klägers von 28.575,60 EUR wie folgt:

Der Nominalbetrag der Beteiligung von unstreitig 46.000,00 US $ nebst 5% Agio, mithin insgesamt 48.300,00 US $, ist mit umgerechnet 37.427,38 EUR anzusetzen (Wechselkurs der Bundesbank am 27.11.2008 in US $/EUR = 0,7749). Hiervon abzuziehen sind die von den Fondsgesellschaften geleisteten Gewinnausschüttungen in Höhe von insgesamt 8.851,78 EUR, umgerechnet nach den jeweiligen Schlusskursen der Bundesbank:

Ausschüttung

Betrag in US-$

Umrechnungskurs US$/EUR

Betrag in EUR

17.08.2009

1.495,00

0,7102

1.061,71

08.02.2010

1.495,00

0,7322

1.094,68

17.08.2010

1.495,00

0,7764

1.160,71

08.03.2011

1.495,00

0,7192

1.075,27

26.07.2011

1.495,00

0,6889

1.029,90

10.04.2012

920,00

0,7644

703,20

07.04.2016

3.105,00

1,1389

2.726,31

11.500,00

8.851,78

Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt.

Die Verjährung richtet sich vorliegend nach der dreijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schadensersatzanspruch des Klägers entstanden ist und der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Anleger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich dem Anleger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht genutzt hat (BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09, NJW 2010, 3292 ff.).

Eine Verjährung wäre vorliegend nur dann eingetreten, wenn dem Kläger die über das Agio hinausgehenden Rückvergütungen bereits im Jahre 2011 bekannt gewesen wären oder hätten bekannt sein können, da spätestens durch Eingang der Klageschrift bei Gericht am 09.12.2015 eine laufende Verjährungsfrist gehemmt worden ist.

Vorliegend lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Kläger bereits im Jahre 2011 Kenntnis davon hatte oder hätte haben können, dass die Aussage der Zeugin Q zu den Provisionen unzutreffend war und die Beklagte für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen mehr als nur das 5%ige Agio erhalten hat.

Zwar ist der Hinweis der Beklagten, dass nach der Rechtsprechung des BGH der Verjährungsbeginn des Schadensersatzanspruchs wegen verschwiegener Rückvergütungen nicht die Kenntnis des Anlegers von deren konkreter Höhe voraussetzt, grundsätzlich zutreffend. Dies gilt allerdings nicht in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen die beratene Bank bzw. deren Mitarbeiter konkrete, jedoch fehlerhafte Angaben zur Höhe der Vergütung tätigt. Denn in diesem Fall meint der Anleger, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein, weshalb es an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände fehlt, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratene Bank ergibt (BGH, Urteil vom 26.02.2013, XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 ff. m.w.N.).

Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers lässt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht aus dem Zeichnungsschein entnehmen, in dem es heißt: "Das Agio steht den jeweiligen Eigenkapitalvermittlern als zusätzliche - Hervorhebung durch das Gericht - Vertriebsprovision zu" (Anlage K1, Bl. 38a d.A.). Maßgebend ist auch hier allein die Erklärung der Zeugin Q, dass die Bank für die Vermittlung nur das Agio von 5% erhalte. Hierdurch werden die Angaben in dem Prospekt und auch im Zeichnungsschein jedenfalls relativiert und können vor diesem Hintergrund nicht zu Lasten des Klägers zur Verjährung führen. Vielmehr durfte der Kläger auf die Richtigkeit der Angaben der Zeugin Q vertrauen und musste diese im Nachgang zur Zeichnung nicht auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Eine unterbliebene "Kontrolle" der Beratungsangaben kann ihm daher ebenfalls nicht als grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden. Vertraut ein Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters in Anspruch nimmt, auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters und unterlässt er deshalb eine "Kontrolle" des Beraters durch Lektüre des Zeichnungsscheins oder des Prospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich allein genommen nicht schlechthin unverständlich (vgl. BGH, Urteil 22.09.2011, Az. III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 m.w.N.). Demgemäß liegt kein "Verschulden gegen sich selbst" vor, wenn ein Anleger den Angaben des Beraters Glauben schenkt und nicht seinerseits diese Angaben in Frage stellt und die Beraterangaben beispielsweise anhand des Prospekts oder sonstiger Informationsquellen auf ihre Richtigkeit hin kontrolliert.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Nach Valutierung der Gewinnausschüttung in Höhe von weiteren 3.105,-US $ (= 2.726,31 EUR) am 07.04.2016 waren die Zinsen ab dem 07.04.2016 nur noch auf den entsprechend geminderten Schadensersatzanspruch zuzusprechen.

III.

Der Kläger hat ferner gemäß §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 249 ff. BGB einen Anspruch auf Ersatz jedes Schadens aus der streitbefangenen Beratungssituation, der ihm über die ausdrücklich klageweise geltend gemachten Forderungen hinaus noch entstehen wird. Das verfolgte Feststellungsbegehren rechtfertigt sich bereits aufgrund der bei der gegebenen Anlageform nach § 172 Abs. 4 HGB bestehenden Möglichkeit der Rückforderung der an den Kläger gezahlten und bei der Schadensberechnung berücksichtigten Ausschüttungen.

IV.

Da dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligungen zusteht und er ein Angebot auf Übertragung der Beteiligung jedenfalls in der Klageschrift abgegeben hat, befindet sich die Beklagte spätestens mit Ablehnung der Annahme dieses Angebots nach den §§ 293 ff. BGB in Verzug.

Die Beklagte dringt insoweit auch nicht mit ihrem Einwand durch, der Kläger habe ihr die Übertragung der Beteiligungen nicht ordnungsgemäß angeboten, da er nicht auch den Übergang von Gewinnansprüchen für die Vergangenheit angeboten habe. Sofern die Beklagte hiermit die bereits erfolgten Gewinnausschüttungen der Vergangenheit meint, so bedurfte es insoweit keines Angebots des Klägers. Denn die bereits erfolgten Gewinnausschüttungen verbleiben beim Kläger und werden stattdessen auf den von der Beklagten an den Kläger zu zahlenden Rückzahlungsbetrag angerechnet. Welche sonstigen Gewinnansprüche der Vergangenheit die Beklagte meint, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a ZPO. Der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits trotz Teilunterliegens des Klägers aufzuerlegen, da die abgewiesene Zuvielforderung nur geringfügig war und keine Mehrkosten veranlasst hat. Auch soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Ohne die während des bereits anhängigen Prozesses erfolgte weitere Gewinnausschüttung, auf der die Teilerledigungserklärungen beruhen, hätte der Kläger mit seiner Klage auch insoweit obsiegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Sätze 1, 2 ZPO.

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