LG Aachen, Urteil vom 10.01.2018 - 11 O 314/14
Fundstelle
openJur 2019, 4255
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 450.000 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 10.921,23 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle vergangenen und zukünftigen materiellen und sämtliche zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus der Verzögerung seiner Geburt am 26.05.2013 entstanden sind oder noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 59 % und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 41 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen der Kläger zu 19 Prozent und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 81 Prozent. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 4) trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am 26.05.2013 geborene Kläger macht vertreten durch seine Eltern gegen die Beklagte zu 1) als Trägerin des St. Y in F sowie die Beklagten zu 2) bis 4) als behandelnde Ärzte Schadensersatzansprüche wegen einer behauptet fehlerhaften Behandlung anlässlich seiner Geburt am 26.05.2013 geltend.

Die damals 38 Jahre alte Mutter des Klägers wurde anlässlich ihrer Schwangerschaft durch den niedergelassenen Frauenarzt T in F-S betreut. Sie wog vor der Schwangerschaft bei einer Größe von 1,60 m 53,7 kg und nahm im Verlauf lediglich um 7,5 kg auf 61,2 kg zu. Am Sonntag, den 26.05.2013 gegen 11:20 Uhr stellte sich die Mutter des Klägers in der 38. Schwangerschaftswoche im St. Y mit beginnender Wehentätigkeit vor. Die Eingangsuntersuchung führte die Beklagte zu 2) durch. Das Aufnahme-CTG war unauffällig, das Geburtsgewicht des Klägers wurde auf 2.944 Gramm geschätzt.

Gegen 16:30 Uhr stellte sie sich erneut mit verstärkter Wehentätigkeit im Kreissaal vor. Um 16:56 Uhr wurden Herztöne mit 60 SpM (Schläge pro Minute) abgeleitet und als fraglicher Mutterpuls befundet, differentialdiagnostisch als kindliche Bradykardie. Daraufhin erfolgte die Gabe von 2 ml und nochmals 1 ml des wehenhemmenden Medikamentes Partusisten. Im Folgenden besserte sich das CTG. Die Hintergrunddienst habende Oberärztin, die Beklagte zu 3), wurde um 17:15 Uhr informiert, als das CTG den kindlichen Puls mit einer Baseline von 119-125 SpM zeigte, und erschien um 17:20 Uhr. Nachdem das CTG um 18 Uhr erneut normalisiert war, begab sich die Mutter des Klägers wiederum auf die Station. Sie stellte sich um 19:00 Uhr mit Wehentätigkeit alle 2 bis 3 Minuten und einer Öffnung des Muttermundes von 4 bis 5 cm erneut im Kreißsaal vor. Gegen 20:30 Uhr wünschte die Mutter des Klägers eine Periduralanästhesie (PDA). Um 20:35 Uhr war der Muttermund auf 6 bis 7cm eröffnet, die Fruchtblase prall, die Anlage einer PDA wurde vorbereitet. Um 20:41 Uhr zeigten sich im CTG wiederum Dezelerationen (Absinken der fetalen Herzfrequenz), und zwar beginnend mit DIP II auf 70 SpM. Die Beklagte zu 2) war ab 20:50 Uhr wieder im Kreissaal anwesend, das CTG wurde neu angelegt und zeigte wieder tiefe DIP’s Typ II. Nach der erneuten Gabe von 2 ml Partusisten 1:4 erholten sich die kindlichen Herztöne. Zur Anlage des Periduralkatheters wurde das CTG um 20:57 Uhr entfernt; es zeigte zu diesem Zeitpunkt DIP II bis 70 SpM. Um 21:03 Uhr übernahm die Hebamme P. Die Hebamme veranlasste die sofortige Umlagerung der Mutter des Klägers sowie eine Neuanlage des CTG, das ab 21:06 Uhr wiederum Dezelerationen mit 65 SpM zeigte. Nachdem um 21:15 Uhr die PDA lag, wurden um 21:19 Uhr wiederum tiefe Dezelerationen festgestellt und der Mutter des Klägers weitere 2 ml Partusisten gegeben. Die Beklagte zu 3) wurde wiederum informiert und erschien um 21:21 Uhr. Sie untersuchte die Mutter des Klägers, stellte fest, dass der Muttermund bis auf einen Saum vollständig eröffnet war und die Fruchtblase stand, nahm deshalb um 21:25 Uhr eine Amniotomie (Durchstechen der Fruchtblase von außen zur Erleichterung/Beschleunigung der Geburt) vor, um eine Mikroblutuntersuchung durchführen zu können. Es entleerte sich reichlich klares Fruchtwasser und der Kopf des Klägers trat danach tiefer, der Muttermund-Saum war vollständig zurückschiebbar. Eine Mikroblutuntersuchung fand in der Folge nicht statt. Die Beklagte zu 3) legte der Mutter des Klägers um 21:41 Uhr einen Katheter. Um 21:46 Uhr fiel die fetale Herzfrequenz bis auf 60 Schläge pro Minute ab. Ab 21:51 Uhr ist eine fetale Braykardie von minimal 60 Schlägen pro Minute bei silenter Oszillation aufgezeichnet. Sodann stellte die Beklagte zu 3) um 21:55 Uhr (so die Dokumentation der Hebamme und der Beklagten zu 2), der auch die bisherigen und weiteren Zeitangaben entstammen; nach ihrer - der Beklagten zu 3. - gesonderten Dokumentation um 21:50 Uhr) die Indikation zu einer vaginaloperativen Geburtsbeendigung wegen anhaltender fetaler Bradykardie des Klägers. Sie legt ein KIWI (Saugglocke) an, die Probetraktion war positiv, das Köpfchen trat gut tiefer. Bei wehensynchroner Traktion unter Kristellerhilfe trat das Köpfchen weiter tiefer. Bei der nächsten wehensynchronen Traktion blieb der klägerische Kopf jedoch in gleicher Höhenlage und der KIWI löste sich seitlich. Nach Austausch des KIWI und wiederum unter Kristellerhilfe machte die Beklagte zu 3) drei weitere, frustrane VE-Versuche. Zugleich wurden Anästhesie, die Beklagte zu 4), die Chefärztin der geburtshilflichen Abteilung ist und ein OP-Team hinzu gerufen. Um 22:00 Uhr empfahl die Hebamme eine Notsectio, das OP-Team traf um 22:10 Uhr ein. Die Beklagte zu 4) erschien um 22:15 Uhr und übernahm die Geburtsleitung um 22:16 Uhr. Zugleich wurde die Kinderklinik des H1 C1 informiert. Der Beklagten zu 4) gelang es, den Kläger mittels Forzepsextraktion (Geburtszange) vom Beckenausgang um 22:20 Uhr zu entwickeln. Der Kläger wog bei der Geburt 2.830 Gramm. Die APGAR-Werte betrugen 2/4/7, der NA-pH 6,64. Er wurde sofort durch das Anästhesieteam reanimiert und, nachdem um 23:00 Uhr das kinderärztliche Team eingetroffen war, um 23:10 Uhr ins H1 C1 verlegt, wo er bis zum 15.08.2013 stationär behandelt wurde. Der Kläger leidet u.a. an einer hypoxischen Hirnschädigung.

Mit Schreiben vom 10.09.2013 forderte der Klägervertreter die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) erfolglos zur Zahlung einen Schmerzensgeldes von 500.000,00 Euro unter Fristsetzung bis zum 25.09.2013 auf. Unter dem 16.01.2014 erhöhte der Klägervertreter die Schmerzensgeldforderung und verlangte Zahlung weiterer 100.000,00 Euro bis zum 30.01.2014.

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) habe im Rahmen der Eingangsuntersuchung trotz des gegenteiligen Wunsches der Familie einen Kaiserschnitt ausgeschlossen. Es habe sich um eine Risikoschwangerschaft gehandelt, weil seine Mutter eine 38-jährige Erstgebärende gewesen sei. Bereits der niedergelassene Gynäkologe sei von einem "schweren Kind" ausgegangen. Es sei schon nachmittags nicht ordnungsgemäß auf die bei ihm vorliegende Bradykardie reagiert worden. Spätestens um 20:40 Uhr habe beim Vorliegen der erneuten Dezelerationen reagiert werden müssen. Fehlerhaft sei die CTG-Aufzeichnung während des Legens des Periduralkatheters trotz erneuten Abfalles der Herzfrequenz für 9 Minuten unterbrochen worden. Die Beklagte zu 3) habe fehlerhaft sechs wehensynchrone frustane VE-Versuche unternommen. Die Indikation zur Zangenextraktion und/oder der Not-Sectio habe früher gestellt werden müssen. Auch sei die Entscheidung zur vaginaloperativen Geburtsbeendigung zu spät gestellt worden.

Er behauptet weiter, infolge des behandlungsfehlerhaften Vorgehens der Beklagten zu 2) bis 4) leide er unter einer Schwerstschädigung. Es sei unter der Geburt zu einer schweren Asphyxie (Unterversorgung des Fötus durch ungenügende Sauerstoffzufuhr) und einer hypoxischen Hirnschädigung gekommen. Er leide unter schwersten Entwicklungsstörungen. Es bestehe rund um die Uhr Pflegebedürftigkeit, er könne weder eigenständig essen noch sich eigenständig G2. Es sei nicht absehbar, ob er sich jemals aus eigener Kraft werde G2 können. Er müsse künstlich ernährt werden. Auch bestehe ein stark eingeschränktes Seh- und Hörvermögen. Er erhalte wöchentlich Förderbehandlungen mittels Sehschule, Physiotherapie und Logopädie. Er hält daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 600.000,00 Euro für angemessen.

Er beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn aus der fehlerhaften Geburtseinleitung vom 26.05.2013 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 600.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, und zwar aus 500.000,00 Euro seit dem 26.09.2013, aus weiteren 100.000,00 Euro seit dem 31.01.2014;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn die ihm außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 12.060,65 Euro zu zahlen sowie

3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Geburtseinleitung vom 26.05.2013 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, sofern diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreiten das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Bis 19 Uhr habe sich kein Hinweis auf eine kindliche Mangelversorgung ergeben. Insbesondere habe es sich bei der Aufzeichnung zwischen 16:50 und 16:58 Uhr nicht um eine fetale Bradykardie, sondern um die Registrierung des mütterlichen Pulses gehandelt. Als um 20:41 Uhr ein reaktionspflichtiges Herzfrequenzmuster vorgelegen habe, sei sofort und ordnungsgemäß reagiert worden. Aufgrund des eher kleinen Kindes habe die als unproblematisch anzunehmende VE-Extraktion die Variante dargestellt, die schneller zu einer Geburt und daher zu einer rascheren Reanimation des Klägers aus einem besseren Zustand heraus geführt hätte. Es sei ein Höhenstand des klägerischen Kopfes erreicht gewesen, von dem aus eine Schnittentbindung nach aller geburtshilflichen Erfahrung mitunter eine erhebliche mechanische Belastung des Kopfes mit sich gebracht hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 07.01.2015 und 30.03.2016 (Bl. 185ff, 397ff d. A.) durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des geburtshilflichen Sachverständigen Prof. Dr. T2 vom 06.07.2015 (Bl. 220ff d. A.) und des neonatologischen Sachverständigen Dr. I vom 31.03.2017 (Bl. 510ff d. A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24.03.2016 (Bl. 354ff d. A.) und 06.12.2017 (Bl. 659ff d. A.), in der die Sachverständigen ihre Gutachten mündlich erläutert haben, Bezug genommen. Das Gericht hat weiterhin die Eltern des Klägers sowie die Beklagten zu 2) und 3) mündlich angehört und Beweis durch Zeugenvernehmungen erhoben. Auch insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2016 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist gegen die Beklagten zu 1) und 3) überwiegend begründet, im Übrigen unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) und 3) ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Einstandspflicht für sämtliche materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden, die ihm aus der fehlerhaften und verzögerten Leitung seiner Geburt durch die Beklagte zu 3) entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu, und zwar gegenüber der Beklagten zu 1) aus Vertrag gemäß §§ 280, 278, 253, 630a BGB sowie gegenüber der selbst nicht Vertragspartnerin des Behandlungsvertrages mit dem Kläger gewordenen Beklagten zu 3) aus §§ 823, 253, 842f BGB.

1.

Denn die Kammer ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme insgesamt von dem Vorliegen von Behandlungsfehlern der Beklagten 3) im Sinne eines Abweichens von medizinischen Standards, für die die Beklagte zu 1) einzustehen hat, überzeugt.

Der Begriff des ärztlichen Behandlungsfehlers bezeichnet im umfassenden Sinn das nach dem jeweiligen Stand der Medizin unsachgemäße und schädigende Verhalten des Arztes. Ein Behandlungsfehler kann danach in einem fehlerhaften Tun wie in einem Unterlassen, in der Vornahme einer nicht indizierten wie auch in der Nichtvornahme einer medizinisch notwendigen Behandlung, in Fehlmaßnahmen und unrichtigen Dispositionen des Arztes in jedem Stadium der Behandlung oder sonstigen ärztlichen Betreuung liegen. Insbesondere hat ein Arzt insoweit bei seiner Berufsausübung von dem anerkannten Fachwissen und den empirisch gesicherten Standards der medizinischen Wissenschaft seines Fachbereiches auszugehen und diese anerkannten Standards zu beachten und bei seinem ärztlichen Tun zugrunde zu legen (vgl. dazu § 630a Abs. 2 BGB). Der Standard gibt Auskunft darüber, welches Verhalten von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs im Zeitpunkt der Behandlung erwartet werden kann. Er repräsentiert den jeweiligen Stand der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse und der ärztlichen Erfahrung, der zur Erreichung des ärztlichen Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22.12.2015 - VI ZR 67/15, NJW 2016, 713, 714 = VersR 2016, 463, 464 mit weiteren Nachweisen).

Die Kammer folgt bei ihrer Beurteilung des Vorgehens der Beklagten zu 3) den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T2, der als Chefarzt einer Frauenklinik über umfangreiche berufliche und auch forensische Erfahrung verfügt, zumal der Sachverständige seine Feststellungen ausführlich, umfassend und gut nachvollziehbar sowie unter sorgfältiger Auswertung der Krankenunterlagen und unter eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Parteien überzeugend begründet hat.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

a)

Nach Auffassung der Kammer war es zunächst bereits behandlungsfehlerhaft, dass die Beklagte zu 3), als sie um 21:21 Uhr erneut im Kreißsaal erschien und die Geburtsleitung von der Beklagten zu 2) übernahm, sich nach ihren eigenen Angaben im Termin vom 24.03.2016 lediglich das laufende CTG angesehen hat, nicht aber die zuvor geschriebenen CTG-Streifen. Anstatt sich auf die Angaben der Beklagten zu 2) bzw. der Hebamme, es sei alles in Ordnung gewesen, zu verlassen, hätte die Beklagte zu 3) sich hiervon selbst ein Bild machen müssen. Sie hätte dann festgestellt, dass das CTG beginnend ab 20:41 Uhr nicht in Ordnung gewesen ist, sondern suspekt bis pathologisch. Der Sachverständige Prof. Dr. T2 hat insoweit nämlich bereits im schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass um 20:41 Uhr im CTG DIP II (sog. Spätdezelerationen, die Ausdruck einer akuten fetalen Gefährdung sind) bis auf 70 SpM und nach Neuanlage des CTG erneut tiefe DIPs Typ II festgestellt worden waren. Auch die Beklagte zu 3) hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung dazu bekundet, wenn sie gewusst hätte, dass der Kläger schon zuvor eine Sauerstoffunterversorgung gehabt hatte, hätte sie die Indikation für eine Not-Sectio vielleicht schneller gestellt.

b)

Ein Befunderhebungsfehler liegt weiter in dem Verzicht auf eine Mikroblutuntersuchung des Klägers. Diesbezüglich hat die Beklagte zu 3) im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung selbst angegeben, bei der Mutter des Klägers (um 21:25 Uhr) eine Amniotomie durchgeführt zu haben, um anschließend eine Mikroblutuntersuchung machen zu können. Der Sachverständige hat die Durchführung einer solchen Mikroblutuntersuchung bereits im schriftlichen Gutachten als erforderlich und den Verzicht hierauf als behandlungsfehlerhaft bezeichnet. Da das CTG suspekt bis pathologisch gewesen sei, zudem über den Zeitraum der PDA-Anlage überhaupt keine CTG-Registrierung vorgelegen habe, hätte die geplante Mikroblutuntersuchung tatsächlich durchgeführt werden müssen. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat er insoweit ergänzt, dass es nicht darauf ankomme, ob das CTG noch als suspekt oder bereits als pathologisch zu bewerten sei. In jedem Fall hätte auf die Mikroblutuntersuchung nur verzichtet werden können, wenn man eine sofortige Geburtsbeendigung für indiziert gehalten hätte. Ansonsten sei sie unabdingbar gewesen.

Wenn die Beklagte zu 3) bei ihrer mündlichen Anhörung weiter ausgeführt hat, es sei dann aber überraschenderweise zu einem sehr schnellen Geburtsfortschritt gekommen, deshalb habe sie von einer Mikroblutuntersuchung abgesehen, weil sie gedacht habe, im Falle erneuter Dezelerationen mit einer Vakuumextraktion schneller sein zu können, so widersprechen diese Angaben dem tatsächlichen Verlauf. Den Entschluss zur vaginaloperativen Geburtsbeendigung durch Vakuumextraktion hat die Beklagte zu 3) nämlich erst um 21:50 Uhr oder 21:55 Uhr, also 25 bis 30 Minuten nach der Amniotomie, getroffen. Der Sachverständige hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 ergänzt, eine Beendigung der Geburt binnen Minuten sei um 21:25 Uhr noch nicht zu erwarten gewesen. Danach wäre nicht nur hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Durchführung einer Mikroblutuntersuchung gewesen, sondern es hätte - insbesondere in Anbetracht des bereits über längere Zeit suspekten bis pathologischen CTG, das der Beklagten zu 3) bei sachgerechtem Vorgehen hätte bekannt sein müssen (vgl. oben zu a) - hierzu auch dringende Veranlassung bestanden.

Die Mikroblutuntersuchung hätte nach dem Ergebnis des weiter von der Kammer eingeholten neonatologischen Gutachtens mit einer Wahrscheinlichkeit von über 50 % dazu geführt, dass der ph-Wert der Nabelschnurarterie (NA-ph) unter 7,20 gelegen hätte. Während der geburtshilfliche Sachverständige Prof. Dr. T2 im schriftlichen Gutachten insoweit noch ausgeführt hatte, in Anbetracht der Tatsache, dass es in der Folge zu einer Verbesserung der kindlichen Herztöne gekommen sei, lasse die CTG-Registrierung zwischen 21:20 Uhr und 21:35 Uhr eher nicht vermuten, dass die Durchführung der Mikroblutuntersuchung zu diesem Zeitpunkt bereits ein Ergebnis erbracht hätte, welches die Indikation zur sofortigen Beendigung der Geburt mittels sectio caesarea nahegelegt hätte, und in seiner mündlichen Anhörung das dahin ergänzt und vertieft hat, dass er durch die Mikroblutuntersuchung einen ph-Wert von vielleicht 7,25 erwarten würde, hat der diesbezüglich von der Kammer ergänzend beauftragte neonatologische Sachverständige Dr. I, der insoweit über die überlegene Kompetenz verfügt, in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, ausgehend von einem mittleren ph-Wert von 7,26 und einer Abnahme dieses Wertes um 0,014 pro später Dezeleration sei ein ph-Wert von 7,19 zu errechnen. In der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2017 hat er hierzu ergänzend ausgeführt, dies sei die schon etwas positivere Variante dessen, was realistischer Weise vorgelegen hat. Zusätzlich seien nämlich auch bereits ausgeprägte Bradykardien zu berücksichtigen. Ein Wert von 7,20 für eine Mikroblutuntersuchung um 21.25 Uhr sei daher schon eher eine positive Annahme. Wahrscheinlicher sei es, dass der Wert noch niedriger gelegen habe. Die Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Wert unter 7,20 gelegen hätte, hat er auf über 50% eingeschätzt. Im Weiteren hat er es sogar als "extrem unwahrscheinlich" bezeichnet, dass der mutmaßliche pH-Wert deutlich über 7,20 gelegen hätte.

Im Falle einer unterlassenen Befunderhebung ist der weiteren Beurteilung zugrundezulegen, welches Ergebnis die Erhebung des Befundes mit über 50 %iger Wahrscheinlichkeit erbracht hätte (st. Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 5.11.2013 - VI ZR 527/12), es ist mithin vorliegend von einem Wert unter 7,20 auszugehen. Für diesen Fall hat der geburtshilfliche Sachverständige Prof. Dr. T2 im Rahmen seiner mündlichen Anhörung weiter ausgeführt, bei einem solchen ph-Wert hätte die Indikation zur sofortigen Kaiserschnittgeburt gestellt werden müssen.

c)

Ein weiterer Behandlungsfehler der Beklagten zu 3) ist in der Entscheidung zur Vakuumextraktion ohne ausreichende Feststellungen zum Höhenstand des kindlichen Köpfchens und der Position der Pfeilnaht zu sehen. Der Sachverständige Prof. Dr. T2 hat hierzu ausgeführt, aufgrund der verlängerten späten Dezelerationen ab 21:47 Uhr, spätestens dann mit Beginn der terminalen Bradycardie ab 21:51 Uhr sei von einer akuten fetalen Gefährdung auszugehen gewesen. Die Befunderhebungen zu diesem Zeitpunkt bezüglich der Durchführung einer vaginaloperativen Entbindung per Vakuumextraktion wiesen jedoch erhebliche Diskrepanzen auf. Zwar sei in der handschriftlichen Dokumentation der Beklagten zu 3) beschrieben, dass der vorangehende Teil (VT) den Beckenboden erreicht habe. Dabei werde jedoch nicht differenziert, ob es sich um die knöcherne Leitstelle oder das Weichgewebe gehandelt habe. Laut OP-Bericht der Beklagten zu 3) sei die Leitstelle bei Anlegen der Saugglocke zwei Finger über Beckenboden gewesen. Auch hier sei nicht unterschieden worden, ob es sich um die knöcherne Leitstelle oder um die Kopfschwarte des Feten gehandelt habe. Definitionsgemäß würde jedoch in diesem Fall, vorausgesetzt, dass die knöcherne Leitstelle gemeint gewesen sei, davon ausgegangen werden müssen, dass das Köpfchen sich zu diesem Zeitpunkt in der Beckenmittenposition befunden habe. Dies entspreche auch der handschriftlichen Dokumentation der Hebamme. Bei regulärer Hinterhauptshaltung des kindlichen Köpfchens sei die Beckenmitteposition erreicht, wenn die knöcherne Leitstelle die Beckenmitte erreicht habe. Dann habe der geburtsmechanisch relevante größte Kopfumfang die engste Stelle des Beckeneingangs passiert und eine vaginale Beendigung der Geburt sei möglich. Wenn jedoch eine starke Konfiguration des Köpfchens eine Veränderung der Kopfform zur Folge habe, könne trotzdem der geburtsmechanisch relevante größte Kopfumfang noch über der engsten Stelle des Beckeneingangs liegen. In diesem Fall dürfe keine vaginaloperative Entbindung durchgeführt werden, sondern zwingend eine sectio caesarea. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass die Rotation des Köpfchens, die beim Tiefertreten aus der Beckenmitten- in die Beckenbodenposition stattfinde, einen Einfluss auf die Durchführbarkeit einer vaginaloperativen Entbindung habe. Sei die Pfeilnaht und damit das Köpfchen noch nicht komplett ausrotiert und weiche mehr als 45° ab, so sei eine vaginaloperative Entbindung deutlich erschwert.

Ex post sei nicht sicher zu beurteilen, welche Position das kindliche Köpfchen zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Beendigung der Geburt mittels Vakuumextraktion tatsächlich eingenommen habe. Wenn es sich um eine Beckenbodenposition gehandelt habe, sei die Entscheidung zur Durchführung einer vaginaloperativen Entbindung sicher richtig gewesen. Sollte es sich jedoch um eine Beckenmittenposition gehandelt haben, was aus seiner Sicht wahrscheinlicher sei, sei auch in diesem Fall die Durchführung einer vaginaloperativen Entbindung als richtig zu werten. Wäre jedoch die knöcherne Leitstelle höher gewesen, so wäre in jedem Fall und ausschließlich eine Notsectio caesarea zur Beendigung der Geburt indiziert gewesen. Eine eindeutige Dokumentation dieser Umstände sei jedoch nicht erfolgt, auch sei keine Information über die Position der Pfeilnaht erhoben worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2016 hat der Sachverständige auch die auf seine gezielte Befragung von der Beklagten zu 3) persönlich diesbezüglich gemachten Angaben als nicht kongruent bezeichnet. Für ihn habe sich der Eindruck verfestigt, dass der Kopf noch nicht so tief getreten gewesen sei, dass mit einer Geburt binnen 10 bis 15 Minuten zu rechnen gewesen wäre. Dass die Geburt mittels einer Saugglocke schnell hätte vollendet werden können, sei daher bei einer Erstgebärenden, wie es die Mutter des Klägers war, nicht zu erwarten gewesen. Dass die Vakuumextraktion sich so schwierig gestaltete, spricht aus Sicht des Sachverständigen auch dagegen, dass sich der Kopf bereits auf Beckenboden befunden hat.

d)

Auch dass die Beklagte zu 3) mit dem Entschluss zur vaginaloperativen Entbindung weitergehende, den Geburtsfortschritt sichernde Maßnahmen unterlassen hat, ist als Behandlungsfehler zu werten. In Anbetracht der vorangegangenen Auffälligkeiten im CTG und der jetzt aufgetretenen fetalen Bradykardie - so der Sachverständige - habe von einer akuten Gefährdung des Feten ausgegangen werden müssen, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt Anästhesie und Kinderklinik für eine wahrscheinlich vorzunehmende Erstversorgung des Neugeborenen hätten hinzu gerufen werden müssen. Die Anästhesisten seien laut Dokumentation zwar um 22:00 Uhr anwesend gewesen und somit offenbar rechtzeitig informiert worden, die Verständigung der Kinderklinik sei aber fehlerhaft zu spät erfolgt. Diese geschah nämlich erst gegen 22:15 Uhr bzw. 22:16 Uhr, zeitgleich mit der Übernahme der Geburt durch die Beklagte zu 4) mit der Folge, dass das kinderärztliche Team erst um 23:00 Uhr, mithin 40 Minuten nach der Entbindung des Klägers, eintraf.

e)

Schließlich liegt ein Behandlungsfehler der Beklagten zu 3) darin, dass sie über einen Zeitraum von 21:55 Uhr bis 22:15 Uhr mehrere erfolglose Versuche zur Vakuumextraktion vornahm. Spätestens nach zweimaligem Abriss der (Saug-) Glocke hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen bereits im schriftlichen Gutachten das weitere Vorgehen geändert, die Geburt abhängig vom Befund entweder durch Forcepsextraktion oder eine Not-Sectio caesarea beendet werden müssen. Mindestens hätte eine Reevaluation des geburtshilflichen Befundes erfolgen und der Höhenstand der knöchernen Leitstelle und die Position der Pfeilnaht erneut überprüft werden müssen. Den Zeitpunkt hierfür gibt der Sachverständige im schriftlichen Gutachten mit 22:00 Uhr bis 22:05 Uhr an, weil die Dokumentationen der Beklagten zu 3) einerseits und das Gedächtnisprotokoll der Hebamme andererseits insoweit differieren, ob die KIWI-Glocke bereits beim zweiten Mal (so Hebammen-Gedächtnisprotokoll) oder bei der dritten Traktion (so die Dokumentation der Beklagten zu 3), die allerdings im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung auch vom zweiten Versuch gesprochen hat) Luft gezogen hat.

Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige zudem ergänzt, wenn die Beklagte zu 3) die Methode der Zangenentbindung beherrsche - wovon er aufgrund der eigenen Angaben der Beklagten zu 3), eine solche bereits ca. 20 bis 30 Mal durchgeführt zu haben, offenbar ausgegangen ist -, sei es auch schlechterdings nicht zu verstehen, dass sie nicht auf diese umgestiegen ist.

2.

Die unter Ziff. 1 dargelegten Behandlungsfehler der Beklagten zu 3) haben kausal zu den schwerwiegenden Gesundheitsschäden des Klägers geführt. Dies gilt bereits unter alleiniger Betrachtung des in der unterlassenen Mikroblutuntersuchung liegenden Befunderhebungsfehlers. Wie ausgeführt (oben Ziff. 1. b) ist insoweit davon auszugehen, dass diese einen NA-ph-Wert von unter 7,20 ergeben hätte und daher eine sofortige Kaiserschnittentbindung geboten gewesen wäre. Das Ergebnis der um 21:25 Uhr vorzunehmenden Mikroblutuntersuchung hätte nach den eigene Angaben der Beklagten zu 3) im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung - vom Sachverständigen Prof. Dr. T2 bestätigt - binnen 5 bis 10 Minuten, also spätestens um 21:35 Uhr vorgelegen. Wie der Sachverständige in anderem Zusammenhang (zu den mehrfachen frustranen Versuch der Vakuumextraktion) weiter ausgeführt hat, wäre die Entwicklung des Klägers im Falle einer Notsectio innerhalb von 10 Minuten möglich gewesen, bei Entschluss zur Notsectio um 21:35 Uhr also bis spätestens 21:45 Uhr. Somit hätte die Geburt des Klägers 37 Minuten früher als zu dem aus dem CTG-Streifen zu entnehmenden Geburtszeitpunkt 22:22 Uhr, den auch der Sachverständige Prof. Dr. T2 angenommen hat, vollendet werden können. Selbst wenn man die von der Beklagten zu 4) in ihrer handschriftlichen Dokumentation als Zeit der Entwicklung angegebene Uhrzeit 22.20 Uhr zugrundelegt, wäre die Geburt bei fachgerechtem Vorgehen noch 35 Minuten früher erfolgt. Bereits für ein Zeitfenster von 32 Minuten hat der neonatologische Sachverständige Dr. I in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass der NA-ph-Wert bei schätzungsweise 7,10 bis 7,00 gelegen hätte und mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Schäden eingetreten wären. Weiter hat er angegeben, dass andere mögliche Schadensursachen, zum Beispiel Stoffwechselursachen oder genetische Ursachen, für die Schädigung zwar nicht völlig auszuschließen seien, es aber in der Akte keinerlei Hinweise auf pränatale Ursachen, weder im Bereich der Mutter noch dem des Kindes gebe und das im (während der anschließenden Behandlung des Klägers im H1 C1 gefertigten) MRT erkennbare Schädigungsmuster typisch für einen hypoxischen Schaden sei. Auch die Forcepsentbindung alleine könne das Schädigungsmuster nicht erklären. Diese würde insbesondere die Basalganglien tief im Gehirn nicht tangieren, deren Schädigung sei typisch für einen Sauerstoffmangel.

Nach Auffassung der Kammer ist nach alldem die Kausalität nachgewiesen. Das Gericht geht dabei davon aus, dass es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit bedarf, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. nur BGH VersR 2013, 1045, 1047 mit weiteren Nachweisen). Selbst wenn man aber insoweit noch begründete Zweifel hätte, gingen diese nach den Grundsätzen über den grober Behandlungsfehler zu Lasten der Beklagten.

Nach § 630h Abs. 5 BGB wird dann, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt und dieser grundsätzlich geeignet ist, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof vertrat schon zuvor in ständiger Rechtsprechung diese Auffassung und hat zudem entschieden, nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden nicht. Eine Verlagerung der Beweislast auf die Behandlungsseite ist nach einem groben Behandlungsfehler nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist, sich nicht das Risiko verwirklicht hat, dessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen lässt oder der Patient durch sein Verhalten eine selbstständige Komponente für den Handlungserfolg vereitelt hat und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. nur BGH, Urteil v. 08.01.2008 - VI ZR 118/06, VersR 2008, 490f = NJW 2008, 1304 mit weiteren Nachweisen).

Ein Behandlungsfehler ist dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Auf die subjektive Vorwerfbarkeit kommt es aber nicht an. Die Annahme einer Beweislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler ist keine Sanktion für ein besonders schweres Arztverschulden, sondern knüpft daran an, dass die Aufklärung des Behandlungsgeschehens wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt nach Treu und Glauben dem Patienten den Kausalitätsbeweis nicht zumuten kann. Erforderlich, aber auch genügend ist deshalb ein Fehlverhalten, das nicht aus subjektiven, in der Person des handelnden Arztes liegenden Gründen, sondern aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint (BGH, Urt. v. 25. 10. 2011 ? VI ZR 139/10, VersR 2012, 362 = NJW 2012, 227 mit weiteren Nachweisen). Zwar muss die Bewertung eines Behandlungsgeschehens als grob fehlerhaft in den Ausführungen eines Sachverständigen ihre tatsächliche Grundlage finden; sie darf auch keinesfalls entgegen dessen fachlichen Ausführungen bejaht werden. Das bedeutet aber nicht, dass der Richter die Bewertung dem Sachverständigen überlassen und nur die seltenen Fälle, in denen dieser das ärztliche Verhalten als nicht nachvollziehbar bezeichnet, als grob werten darf. Vielmehr hat der Tatrichter darauf zu achten, ob der Sachverständige in seiner Würdigung einen Verstoß gegen elementare medizinische Erkenntnisse oder elementare Behandlungsstandards oder lediglich eine Fehlentscheidung in mehr oder weniger schwieriger Lage erkennt. Distanziert sich der Sachverständige einerseits deutlich vom Vorgehen des Arztes, hält er es aber andererseits noch für nachvollziehbar, so hat der Tatrichter die Äußerungen des Sachverständigen kritisch zu hinterfragen und sowohl den für eine solche Behandlung geltenden Sorgfaltsmaßstab als auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines groben Behandlungsfehlers - gegebenenfalls erneut - mit dem Sachverständigen zu erörtern. Andernfalls bietet der erhobene Sachverständigenbeweis keine ausreichende Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung (BGH, Urt. v. 25. 10. 2011 ? VI ZR 139/10, VersR 2012, 362 = NJW 2012, 227 mit weiteren Nachweisen).

Gemessen an diesen Grundsätzen neigt die Kammer dazu, allein in der unterlassenen Mikroblutuntersuchung einen groben Behandlungsfehler in der Form eines Befunderhebungsfehlers zu sehen. Auch eine für sich betrachtet noch nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung führt dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (BGH, Urteil vom 5.11.2013 - VI ZR 527/12; VersR 2014, 247ff = NJW 2014, 688, 689f). Dies ist nach Auffassung der Kammer hier zu bejahen. Sie verkennt dabei nicht, dass der Sachverständige Prof. Dr. T2 in seinem schriftlichen Gutachten einen grober Behandlungsfehler auch in der Gesamtschau verneint hat. Sie fühlt sich hieran aber zum einen schon deshalb nicht gebunden, weil der Sachverständige dies zu Frage 2 a) des Beweisbeschlusses der Kammer ausgeführt hat (S. 16 des Gutachtens = Bl. 235 d.A.) und - entsprechend der Fragestellung zu 2 b) des Beweisbeschlusses - erst im Anschluss auf die unterlassene Mikroblutuntersuchung eingegangen ist, diese Unterlassung also offenbar in seine Gesamtschau nicht eingeflossen ist. Demgegenüber hat er in seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, durch die Mikroblutuntersuchung zu gewinnenden Informationen über den aktuellen Zustand des Klägers seien durchaus wichtig gewesen, um die Reservekapazität für eine möglicherweise später bevorstehende Gefährdung in der terminalen Phase der Geburt besser abschätzen zu können, die Mikroblutuntersuchung als "unabdingbar" und bei einem ph-Wert von unter 7,20 eine Notsectio als geboten bezeichnet. Da er allerdings von einem mutmaßlich höheren Wert ausgegangen ist, ist die Frage, ob eine Unterlassung einer Notsectio in dieser Situation grob behandlungsfehlerhaft gewesen wäre, nicht mit dem Sachverständigen erörtert worden. Dies brauchte die Kammer aber nicht nachzuholen.

Denn jedenfalls liegt in der gebotenen Gesamtschau aller Behandlungsfehler hier ein als grob zu bewertender Behandlungsfehler vor. Der Sachverständige Prof. Dr. T2 hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2016 ausgeführt, in der Summe sei das Vorgehen für ihn schlicht nicht nachvollziehbar gewesen und dürfe so nicht passieren. Diese Wertung hat der Sachverständige am Ende seiner Befragung und nach detaillierter Erörterung aller Umstände, insbesondere - anders als im schriftlichen Gutachten - auch und gerade unter Berücksichtigung der unterlassenen Mikroblutuntersuchung und in Kenntnis der weiteren erläuternden, aber in sich nicht widerspruchsfreien Angaben der Beklagten zu 3) abgegeben. Er hat überdies es als "nicht mehr verständlich" bezeichnet, eine Vakuumextraktion über 20 Minuten fortzusetzen, und als "schlechterdings nicht zu verstehen", dass die Beklagte zu 3), obwohl sie die Methode der Zangenentbindung beherrschte, nach zweimaligem Scheitern der Vakuumentbindung nicht auf jene umgestiegen ist. Diese Formulierungen des Sachverständigen sprechen bereits dafür, auch insoweit grobe Behandlungsfehler anzunehmen, zwingen aber spätestens in der Gesamtschau zur Annahme eines solchen.

3.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten zu 1) und 3) daher ein Schmerzensgeld zu. Nach der Vorschrift des § 253 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte wegen immaterieller Schäden eine "billige Entschädigung" in Geld verlangen. Grundsätzlich soll das Schmerzensgeld dem Verletzten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten H schuldet. Dabei steht - von Ausnahmen abgesehen - die Ausgleichsfunktion im Vordergrund mit der Folge, dass die Höhe des Schmerzensgeldes in erster Linie vom Umfang und von den Auswirkungen der körperlichen oder gesundheitlichen Schädigung selbst abhängt. Von Bedeutung sind damit die Schmerzen, die der Verletzte zu tragen hat, die Dauer des Schadens und die verletzungsbedingten Beeinträchtigungen solcher Funktionen, die sich, wenn sie gestört oder negativ betroffen werden, ungünstig auf die Lebensführung, die Lebensqualität und damit das persönliche Schicksal des Verletzten auswirken. Für die Bemessung eines Schmerzensgeldes gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit. Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs auf Grund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. Allein solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. 2. 2006 - VI ZR 322/04, VersR 2006, 1090 = NJW-RR 2006, 712, 713 mit zahlreichen Nachweisen).

Die Ermittlung des Schmerzensgeldes steht - nach Höhe und Art - grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, das hier durch § 287 ZPO besonders freigestellt ist. Doch sind dem Ermessen Grenzen gesetzt; es darf das Schmerzensgeld nicht willkürlich festsetzen, sondern muss zu erkennen geben, dass es sich um eine dem Schadensfall gerecht werdende Entschädigung bemüht hat. Es muss alle für die Höhe des Schmerzensgeldes maßgebenden Umstände vollständig berücksichtigen und darf bei seiner Abwägung nicht gegen Rechtssätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Das Gericht ist dabei insbesondere gehalten, sich an Entscheidungen anderer Gerichte zu orientieren, in denen Schmerzensgelder für vergleichbare Fälle zugesprochen worden sind. Zwar ist es nicht gehindert, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinaus zu gehen, wenn ihm dies nach Lage des Falles - vor allem in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung oder veränderter allgemeiner Wertvorstellungen - geboten erscheint; doch muss er das dann begründen (BGH Urteil vom 08.06.1976 - VI ZR 216/74, juris Rn. 12f; Beschluss vom 01.10.1985 - VI ZR 195/84, juris Rn. 1).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind folgende schwerste Beeinträchtigungen des Klägers zu berücksichtigen. Bei ihm liegen bzw. lagen eine hypoxische Hirnschädigung, ein Hirnödem Stadium II, ein Subduralhämatom, Kontusionsblutungen, ein subgalealen Hämatom rechts parietooccipital, eine Hypothermie, eine arterielle Hypotonie, Nierenversagen, Anämie, Gerinnungsstörungen und Rumpfhypotonie vor. Er leidet unter einer Schluck-Ernährungsstörung, weshalb ihm eine PEG-Sonde angelegt werden musste. Es ist erforderlich, Speichel und anfallendes Sekret abzusaugen, um lebensbedrohliche Zustände zu vermeiden. Infolgedessen liegt bei dem Kläger ein erhöhtes Risiko zur Aspiration von Flüssigkeiten vor. Es besteht eine hochgradige Sehstörung in Form einer sog. "zentralen Blindheit", was bedeutet, dass visuelle Reize von den Augen zwar wahrgenommen, vom Gehirn aber nicht adäquat verarbeitet werden können. Da der Kläger jetzt 4 ½ Jahre alt ist, erscheint eine Nachreifung durchaus noch möglich. Ob eine solche erfolgt und in welchem Ausmaß, ist aber heute nicht vorhersehbar. Es wird dennoch aber bei einer hochgradigen Beeinträchtigung verbleiben. Folglich legt die Kammer der Bemessung des Schmerzensgeldes gegenwärtig auch nur eine solche und keine lebenslange vollständige Blindheit zugrunde.

Eine gravierende, an Taubheit grenzende Hörstörung besteht hingegen nicht. Audiometrische Überprüfungen haben ein ausreichendes Hörvermögen ergeben, es werden differenzierte Reaktionen auf Geräusche, Stimmen und auch den Anruf mit dem eigenen Namen beschrieben. Es bestehen dagegen weiter schwerste globale Entwicklungsstörungen und Pflegebedürftigkeit in maximaler Ausprägung rund um die Uhr. Der Entwicklungsstand im Alter von 26 Monaten war vergleichbar dem eines fünf bis sieben Monate alten Kindes, was einem Entwicklungsquotienten von unter 25 (normal 100 +/- 15) entspricht. Alltagskompetenzen sind nicht vorhanden, auch unter Berücksichtigung des noch jungen Alters. Neben der Vollübernahme der Grundpflege sind zusätzlich spezifische Maßnahmen der Behandlungspflege erforderlich in Verbindung mit Schluckstörung und hieraus resultierender permanenter Aspirationsgefahr sowie den häufigen rezidivierenden Infekten der oberen M-Weg.

Im Sommer 2015 waren dem Kläger T-Weg möglich, ebenso eine Massenrotation bevorzugt auf die rechte Seite, jedoch kein Umdrehen von der Rücken- in die Bauchlage. Der motorische Entwicklungsstand lag somit unter dem üblichen Stand eines 6 bis 8 Monate alten Säuglings. Vorgehaltenes Spielzeug wird versucht, mit beiden Händen zugreifen, wobei dies nur für die rechte Hand und nur kurzzeitig möglich ist. Der Entwicklungsstand diesbezüglich liegt somit unter vier Monaten. In der passiv eingerichteten Bauchlage wird ein ausdauernder Ellbogenstütz beschrieben mit der Haltung des Kopfes für einige Minuten gut koordiniert in Mittelstellung. Dies entspricht ebenfalls dem normalen Entwicklungsstand eines etwa vier Monate alten Säuglings. Aus dieser Position ist dem Kläger ein Umdrehen zurück in die Rückenlage durch Gewichtsverlagerung, also mehr passivrollend, möglich.

Neurologisch besteht eine ausgeprägte Rumpfhypotonie bei gleichzeitiger Hypertonie der Extremitäten im Rahmen seiner vorwiegend distalen Cerebralparese. Dieses neurologische Störungsbild resultiert aus der Schädigung bestimmter Hirnregionen (Thalamus), die bereits frühzeitig während der Neonatal-Periode im cerebralen MRT nachgewiesen worden war. Unter funktionellen Gesichtspunkten ist dies im Gross Motor Function Classification System (GMFCS) dem Level IV (von fünf) zuzuordnen, was bedeutet, dass eine freie G-Weg aus eigener Kraft nicht zu erreichen ist. Der Kläger wird zeitlebens auf die Rollstuhl-Versorgung angewiesen sein, bestenfalls in einer eigenen Steuerungsmöglichkeit mittels Joystick für die rechte Hand. Möglicherweise scheidet auch dies in Verbindung mit den kognitiven sowie visuellen Störungsbefunden aus. Dann wäre das maximale Störungsbild (GMFCS-Level V) gegeben. Mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit sind zudem die gesamten kognitiven Leistungen des Klägers beeinträchtigt. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist auszugehen von einem GMFCS-Level IV, weil eine höhergradige Beeinträchtigung gegenwärtig nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann. Es wird die weitere Entwicklung abzuwarten sein, ob in Zukunft ein GMFCS-Level V eintritt.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend nicht schmerzensgelderhöhend eine unangemessene Verzögerung der Schadensregulierung durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten zu werten. Eine Haftung der Beklagten war nämlich nicht von vornherein offensichtlich. Das zeigt sich insbesondere daran, dass die Kammer zur Prüfung der Verantwortlichkeiten eine umfassende Beweisaufnahme insbesondere durch Einholung zweier Sachverständigengutachten durchführen musste. Vor allem die Frage der Kausalität etwaiger Behandlungsfehler musste so aufwendig geklärt werden (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OLG Koblenz, Urteil v. 29.10.2009 - 5 U 55/09, VersR 2010, 480, 482).

Die Kammer hat folgende - mehr oder weniger - vergleichbare Fälle, die in der Rechtsprechung entschieden worden sind, in ihrer Abwägung berücksichtigt (vgl. zum Ganzen auch Jäger/Luckey, Schmerzensgeld, 8. Aufl. 2016; Rn 965ff mit zahlreichen Nachweisen und Rn. E 1901ff):

a)

Das OLG Koblenz (Urteil v. 26.02.2009 - 5 U 1212/07, VersR 2010, 1452) hat 350.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen bei einem Geburtsschaden mit Hirnschädigung, die ein freies Sitzen, Stehen, eine G-Weg oder Greifen unmöglich macht, begleitet von einem schweren Entwicklungsrückstand mit geistiger Behinderung, fehlendem Sprachvermögen und dauerhafter Pflegebedürftigkeit.

Die Schäden des Klägers sind nach Ansicht der Kammer deutlich ausgeprägter.

b)

Das LG München I (Urteil v. 27.07.2011 - 9 O 24797/07 VersR 2010, 1576, 1578) hat auf ein Schmerzensgeld von 400.000 Euro erkannt in einem Fall, in dem bei der Klägerin zunächst epileptische Anfälle auftraten, die medikamentös behandelt wurden, sodann eine globale Atrophie des gesamten Telencephalons diagnostiziert wurde. Die Klägerin kann nach wie vor weder sprechen, richtig sitzen noch laufen, sie ist harn- und stuhlinkontinent, muss gefüttert und gewickelt werden und bedarf einer ganztägigen Betreuung (Pflegestufe 3).

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens weist ebenfalls schwerere Beeinträchtigungen jedenfalls insoweit auf, als bei ihm zusätzlich eine zentrale Blindheit besteht und er kaum über motorische Fähigkeiten verfügt.

c)

Das OLG Zweibrücken (Urteil v. 22. 04. 2008 - 5 U 6/07, MedR 2009, 88) hat 500.000 Euro und zudem eine monatliche Rente von 500 Euro zugebilligt. Der Kläger dieses Verfahrens ist geistig und körperlich schwerstbehindert und befindet sich auf dem Entwicklungsstand eines wenige Monate alten Kindes. Er ist nahezu blind. Er kann weder stehen, gehen noch mit den Händen greifen. Wenn er auf dem Rücken liegt, ist er nicht in der Lage, sich zu drehen. Er leidet an einer extremen Tetraspastik sämtlicher Extremitäten, die zu multiplen Kontrakturen geführt hat. An den Fingergelenken finden sich Beugekontrakturen. Eine Kopf - oder Haltungskontrolle, ein Drehen und G2 sind nicht möglich. Der Kläger leidet an einer völligen Rumpfinstabilität, sitzen kann er nur mit Unterstützung. Er kann nur breiartige Nahrung zu sich nehmen; dies wird mit Unterstützung einer Ernährungssonde und Ernährungspumpe durchgeführt. Infolge der Hirnschädigung sind beim Kläger epileptische Anfälle aufgetreten und als Folge mangelnder C-Weg hat sich bei ihm ein Hüfthochstand entwickelt, der bereits operativ korrigiert werden musste.

Eine extreme Tetraspastik, epileptische Anfälle und ein operationsbedürftiger Hüfthochstand oder Vergleichbares sind bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht festgestellt.

d)

Schmerzensgelder von jeweils 500.000 Euro haben auch das OLG Celle (Urteil v. 22.10.2007 - 1 U 24/06, VersR 2009, 500) und das OLG Stuttgart (Urteil vom 09.09.2008 - 1 U 152/07, VersR 2009, 80) schwerst hirngeschädigt geborenen Kindern zuerkannt.

Im Fall des OLG Celle wird der Kläger lebenslang vollständig hilfsbedürftig und aufsichtsbedürftig bleiben und eine eigene Lebensgestaltung nicht möglich sein, weil sein motorischer Entwicklungsstand dem eines jungen Säuglings in den ersten zwei Lebensmonaten entspricht und seine intellektuelle Entwicklung mit der eines jungen Säuglings im ersten Lebenshalbjahr vergleichbar ist, da er weder schlucken, sprechen, sich selbstständig G2, noch greifen und gezielt auf seine Umwelt reagieren kann, und außerdem unter einer schweren Cerebralparese und einer ganz schweren, auch weitgehend therapieresistenten multifokalen Epilepsie leidet.

Der Kläger des vom OLG Stuttgart entschiedenen Falles litt an einer schweren spastischen Tetraparese und einer therapieresistenten Epilepsie mit bis zu 15 epileptischen Anfällen täglich. Außerdem litt er an einer schwersten geistigen Behinderung und einer mittlerweile hinzugekommenen hirnorganischen Blindheit. Er ist bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft und ausschließlich auf fremde Hilfe angewiesen. Die motorische Entwicklung entspricht dem Stand eines drei bis vier Monate alten Kindes, die geistige nicht einmal diesem. Grundsätzliche Schritte im Sinne einer Weiter- und Höherentwicklung sind nicht zu erwarten. Sein Zustand wird sich nicht verbessern. Der Kläger ist in der Lage, Schmerzen zu empfinden. Seine Angehörigen nehmen wahr, wenn er sich freut und wenn er unter Schmerzen leidet. Lachen oder weinen kann er hingegen nicht. Eine Kommunikation mit ihm ist nicht möglich.

Den gleichen Betrag hat auch das OLG Köln (Urteil vom 20.12.2006 - 5 U 130/01, VersR 2007, 219) ausgeurteilt. Es hat festgestellt, dass der dortige Kläger ein schwerstbehinderter Jungen ist, bei dem eine schwerste tetraspastische dystone C vorliegt, wie sie typisch ist nach schwerer hypoxischer Hirnschädigung mit der Folge einer sekundären Mikrozephalie. Er ist weder einer aktiven Kommunikation zugänglich, noch kann er sprechen oder sich gezielt äußern. Ebenso wenig kann er sich aktiv G2. Des Weiteren leidet er unter einem Epilepsiesyndrom bei weiterhin pathologischem EEG, wobei dieses Syndrom allerdings derzeit medikamentös mit der Folge anfallsfreien Zustandes des Klägers eingestellt ist. Er ist in seiner normalen täglichen Lebensführung maximal behindert und wird lebenslänglich auf fremde Hilfe angewiesen sein. Die neurologische Entwicklung ist maximal beeinträchtigt, wobei die gesamten Schwerstbeeinträchtigungen bleibender und dauerhafter Natur sind. Die Situation des Klägers stellt sich nach Auffassung des OLG Köln als eine körperliche, psychische und intellektuelle Beeinträchtigung dar, wie sie größer und schlimmer schlechterdings nicht vorstellbar sei.

Auch insoweit ist zu beachten, dass beim Kläger des vorliegenden Verfahrens eine Tetraspastik und epileptische Anfälle nicht bestehen, andererseits aber auch, dass seit den vorgenannten Entscheidungen 9 bzw. 10 Jahre vergangen sind.

Unter Wüdigung aller dieser Umstände erscheinen der Kammer die Gesundheitsschäden, die der Kläger im vorliegenden Fall davongetragen hat, zwar nicht ganz diejenigen Fallgestaltungen zu erreichen, in der die höchsten Schmerzensgeldbeträge zugesprochen worden sind, bleiben andererseits aber auch nicht erheblich hinter diesen zum Vergleich herangezogenen Fällen zurück. Daher ist ein Schmerzensgeld i.H.v. 450.000 Euro erforderlich, aber auch angemessen, um die massiven Beeinträchtigungen der Gesundheit und die fast nicht vorhandene Lebensqualität auszugleichen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

4.

Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung der gesamtschuldnerischen Eintrittspflicht der Beklagten zu 1) und 3). Eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtete Klage ist zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird, § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 32. Auflage, § 256, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Ein Feststellungsinteresse besteht stets zum Zwecke der Hemmung der Verjährung. Es reicht bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts - wie hier des Körpers des Klägers - aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden kommt es hier nicht an (Greger a.a.O., Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Feststellungsbegehren zugleich auch begründet.

Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (BGH Urt. v. 19.4.2016 - VI ZR 506/14, NJW-RR 2016, 759 = MDR 2016, 786).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend unproblematisch erfüllt, das Feststellungsbegehren daher zulässig und begründet.

5.

Die Beklagten zu 1) und 3) sind aus §§ 280 Abs. 1, 630a bzw. § 823 Abs. 1 i.V.m. 249 BGB weiter verpflichtet, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten zu erstatten. Der Kläger durfte sich vorliegend zur vorgerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen. Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich jedoch der Gegenstandswert zu Grunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH Urteil vom 18.07.2017 - VI ZR 465/16 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen). Das ist vorliegend ein Gegenstandswert von 650.000 Euro (Antrag zu 1.: 450.000 Euro, Antrag zu 3.: 200.000 Euro). Die Kammer hält in Arzthaftungssachen in ständiger Rechtsprechung regelmäßig einen Steigerungssatz von 1,5 für angemessen, erforderlich, aber auch ausreichend. Die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage wie auch und insbesondere die Bedeutung der vorliegenden Angelegenheit für den Kläger heben sich jedoch selbst von dem Durchschnitt der Arzthaftungsfälle so erheblich ab, dass eine deutliche Überschreitung dieses Satzes geboten erscheint. Die Kammer hält daher in diesem Fall einen Steigerungssatz von 2,5 für angemessen.

Die Kosten berechnen sich demnach wie folgt:

2,5 Geschäftsgebühr

9.157,50

Euro

Auslagenpauschale

20,00

Euro

Zwischensumme

9.177,50

Euro

zzgl. 19 % Umsatzsteuer

10.921,23

Euro

II.

Die Beklagten zu 2) und 4) haften dem Kläger hingegen nicht.

1.

Die Behandlung und Betreuung der Mutter des Klägers am Nachmittag und frühen Abend des 26.05.2013 bis ca. 20:40 Uhr, die insoweit maßgeblich durch die Beklagte zu 2) erfolgte, war fachgerecht. Insbesondere bestand nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T2 in diesem Zeitraum keine Veranlassung, bereits einen Not-Kaiserschnitt durchzuführen. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitraum einer 5-minütigen bradykarden Aufzeichnung mit einer Baseline von 65 SpM ab 16:56 Uhr, weil zum einen durchaus möglich ist, dass hierbei vorübergehend der mütterliche Puls aufgezeichnet worden ist, zum anderen nach geburtshilflichen Maßnahmen wie Lagerungswechsel und Wehenhemmung eine wieder unauffällige fetale Herzfrequenz aufgezeichnet wurde. Auch die weitere fetale Überwachung in der Folgezeit durch klinische Untersuchungen und CTG-Kontrollen ist nicht zu beanstanden.

Ein Behandlungsfehler in der Form eines Befunderhebungsfehlers durch die zu diesem Zeitpunkt die Mutter des Klägers verantwortlich behandelnde Beklagte zu 2) liegt allerdings darin, dass in der Zeit von 20:57 Uhr bis 21:05 Uhr keine Herztonregistrierung erfolgte. Insoweit hat der Sachverständige bereits im schriftlichen Gutachten ausgeführt, in Anbetracht der Tatsache, dass vor Durchführung der PDA, die der Mutter des Klägers in dem vorgenannten Zeitraum gelegt worden war, Auffälligkeiten im CTG registriert worden seien (s.o.), sei der Verzicht der Herztonregistrierung als Befunderhebungsfehler zu werten.

Diese unterlassene Befunderhebung hatte aber keine Auswirkungen auf die Geburtsleitung in dem Sinne, dass gegen 21:00 Uhr oder wenig später etwa bereits ein Kaiserschnitt hätte erfolgen müssen, und ist daher für den Gesundheitsschaden des Klägers nicht kausal geworden. Insoweit hat der Sachverständige nämlich weiter ausgeführt, da das CTG auch nach Neuanlage suspekt bis pathologisch war, hätte das Fortführen der CTG-Registrierung über den o.a. Zeitraum mit großer Wahrscheinlichkeit zu keiner grundsätzlichen Änderung des geburtshilflichen Vorgehens geführt. Ähnlich wie nachfolgend um 21:08 Uhr und 21:14 Uhr wären zunächst möglicherweise mehrfache Applikationen einer Bolustokolyse (Gabe wehenhemmender Medikamente) die Folge gewesen, eine sectio caesarea hätte zu diesem Zeitpunkt mit großer Wahrscheinlichkeit aber nicht bereits indiziert werden müssen. Die von dem Kläger erlittenen Schädigungen erklären sich nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T2 durchaus aus den letzten 30 bis 35 Minuten vor der Geburt des Klägers.

Die Behandlungsfehler der Beklagten zu 3) sind der Beklagten zu 2) nicht zuzurechnen. Diese ist Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) der Beklagten zu 1), nicht jedoch anderer in dem Krankenhaus angestellter Ärzte, daher auch nicht der Beklagten zu 3). Ihr kann auch nicht selbst als behandlungsfehlerhaft angelastet werden, dass sie während der Zeit ihrer gemeinsamen Anwesenheit die Beklagte zu 3) nicht hinreichend überwacht und/oder auf behandlungsfehlerhaftes Vorgehen aufmerksam gemacht habe. Hierzu war sie als Assistenzärztin, die sich noch in der Facharztausbildung befand, im Verhältnis zur Beklagten zu 3), die Oberärztin der Klinik war, nicht verpflichtet (vgl. Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, Rn. A 374f, K 146 mit weiteren Nachweisen).

2.

Auch eine Haftung der Beklagten zu 4) scheidet aus. Eine solche folgt insbesondere nicht bereits aus der Tatsache, dass die Beklagte zu 4) zur Zeit der Geburt des Klägers Chefärztin der geburtshilflichen Abteilung im St. Y F gewesen ist. Die bloße Stellung als Chefarzt einer Abteilung begründet allein keine Haftungsverantwortung. Für die in Ausnahmefällen bestehenbleibende deliktische Resthaftung des leitenden Klinikarztes im Rahmen eines - auch hier anzunehmenden - totalen Krankenhausvertrages hat der Kläger zumindest die Möglichkeit von Leitungsmängeln vorzutragen. Im Übrigen haftet der Chefarzt nur für eigene Fehler deliktisch (Martis-Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, Rn. K 144f mit weiteren Nachweisen).

Ein konkretes behandlungsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagten zu 4) hat die Kammer in der Beweisaufnahme jedoch nicht feststellen können. Denn diese ist wenige Minuten nach ihrer Information in dem Kreissaal erschienen, hat sich kurz - ca. 1 Minute lang - über die Situation informiert, die Geburtsleitung übernommen und die Entbindung des Klägers mittels Forzepsextraktion binnen nur 4 Minuten durchgeführt. Versäumnisse oder fehlerhaftes Handeln sind hierbei nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Nr. 1, 100 Abs. 1, 4 ZPO. Die Klage hat auch gegenüber den Beklagten zu 1) und 3) insoweit keinen Erfolg, als sich vom Kläger behauptete Gesundheitsschaden nicht in vollem Umfang bestätigt haben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Streitwert:

Antrag zu 1. 600.000 Euro

Antrag zu 3. 200.000 Euro

Gesamt: 800.000 Euro

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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