VG Minden, Urteil vom 30.08.2017 - 11 K 41/16
Fundstelle
openJur 2019, 4168
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen zu 1. mit Bescheid vom 12.11.2015 erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen des Typs GE 2.75 - 120 (WEA 1 und 3) bzw. GE 2.50 - 120 (WEA 4 bis 6) auf den Grundstücken Gemarkung B. , Flur 11 und 12, Flurstücke 9, 12, 15 und 27. Die Anlagen haben eine Gesamthöhe von 199 m bzw. 180 m (WEA 1 und WEA 3 bzw. WEA 4 bis WEA 6), eine Nabenhöhe von 139 m bzw. 120 m (WEA 1 und WEA 3 bzw. WEA 4 bis WEA 6) sowie einen Rotordurchmesser von jeweils 120 m. Die Anlagen verfügen über eine Nennleistung von 2780 kW bzw. 2530 kW (WEA 1 und WEA 3 bzw. WEA 4 bis WEA 6). Sämtliche Standorte der WEA liegen in einer aufgrund der 39. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 2. ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen.

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes "B1. B2. " im Ortsteil P. der Stadt I. . Das Grundstück liegt nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Stadt I. .

B1. 27.10.2013 beantragte die Beigeladene zu 1. die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von sieben WEA (WEA 1 bis 7) des Typs GE 2.50 und GE 2.75. Im Verwaltungsverfahren legte sie zu dem Antrag eine Schallimmissionsprognose der enveco GmbH (Stand: August 2014), einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 12.09.2014, einen landschaftspflegerischen Begleitplan vom 29.09.2014 sowie ein Gutachten zu möglichen visuellen Beeinträchtigungen des Vorhabens auf das UNESCO-Weltkulturerbe Schloss Corvey (Stand: 16.10.2014) vor. Sämtliche vorgenannten Unterlagen wurden durch die Bioplan I. GbR erstellt.

Wegen möglicher visueller Beeinträchtigungen des Weltkulturerbes Schloss Corvey durch die Anlagen hielt der Beklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich und führte deshalb ein öffentliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durch. Die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 21.11.2014 bis 22.12.2014 in der Stadt C1. und beim Kreis I. zur Einsichtnahme aus. Im Rahmen der Einwendungsfrist erhoben zahlreiche Personen Einwendungen gegen das Vorhaben, unter anderem auch die Kläger mit Schreiben vom 04.01.2015. Hierin machten die Kläger geltend, dass die Immissionsprognose fehlerhaft sei, weil Vorbelastungen nicht berücksichtigt worden seien. Außerdem sei bei einem Abstand der WEA 4 zu ihrem Grundstück von nur 1.090 m von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen.

Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erteilte die Beigeladene zu 2. am 14.01.2015 ihr gemeindliches Einvernehmen mit dem Vorhaben unter dem Vorbehalt, dass der Rat den entsprechenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschließt. Dies erfolgte am 26.03.2015. Die untere Landschaftsbehörde des Beklagten erklärte in ihrer Stellungnahme vom 30.07.2015, dass aus landschafts- und artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben beständen, wenn die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen der Genehmigung beigefügt würden. Der LWL führt in seiner Stellungnahme vom 18.03.2015 aus, dass die Planung Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege beeinträchtige, da eine visuelle Beeinträchtigung des Weltkulturerbes Schloss Corvey nicht auszuschließen sei.

Die Bezirksregierung E. machte in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2015 Einwendungen gegen die Standorte der WEA 2 und WEA 7 geltend, da diese nach der Regionalplanung als Vorranggebiete zur Gewährleistung von Abgrabungsvorhaben ausgewiesen seien. Die Beigeladene zu 1. nahm daraufhin mit Schreiben vom 04.11.2015 den Genehmigungsantrag bezüglich dieser beiden Anlagen zurück.

Mit Genehmigungsbescheid vom 12.11.2015 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der WEA 1 und WEA 3 bis WEA 6. Der Genehmigungsbescheid vom 12.11.2015 wurde am 25.11.2015 im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Beklagten öffentlich bekanntgemacht. Nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides sind die Anlagen mit einem maximalen Schallleistungspegel von 106,0 dB(A) zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 2,5 dB(A) zu betreiben (Inhaltsbestimmung Nr. I 3 und 4). Für acht Immissionsorte bestimmt der Genehmigungsbescheid eine maximal während der Nachtzeit zulässige Zusatzbelastung (Auflage Nr. II 38). Der Genehmigungsbescheid enthält darüber hinaus zahlreiche Nebenbestimmungen zum Landschafts- und Artenschutz (Auflagen Nr. II 47 bis 65), u.a. die Anordnung eines akustischen Fledermausmonitorings (Auflage Nr. II 49), auf Grund dessen für das zweite Betriebsjahr gegebenenfalls Abschaltzeiten für die WEA festgelegt werden sollten (Auflage Nr. II 51).

Die Kläger haben gegen die Genehmigung vom 12.11.2015 am 08.01.2016 Klage erhoben und am 08.06.2016 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ersucht, nachdem der Beklagte bereits mit Bescheid vom 10.12.2015 auf Antrag der Beigeladenen zu 1. die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides angeordnet hatte. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Gericht mit Beschluss vom 25.08.2016 ab (11 L 1174/16), die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das OVG NRW mit Beschluss vom 10.05.2017 zurück (Az. 8 B 1081/16). Einen weiteren Antrag der Kläger vom 08.06.2017 mit dem Ziel, unter Abänderung des Beschlusses vom 25.08.2016 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 19.07.2017 ab (11 L 1195/17).

Zur Begründung des Antrages im Verfahren 11 L 1174/16 haben die Kläger vorgetragen, die Genehmigung verstoße gegen die drittschützende Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Es sei davon auszugehen, dass die mit der 39. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte erstmalige Ausweisung einer Konzentrationszone für die hier streitigen Standorte unter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB erfolgt sei.

Die Schallimmissionsprognose der f... GmbH sei fehlerhaft, weil ein zu hoher Bodendämpfungsfaktor - teilweise 3 bis 4 dB(A) - berücksichtigt worden sei. Aus dem schalltechnischen Bericht der Firma V. vom 11.11.2014 ergebe sich, dass bei Abständen von mehr als 500 m zu Anlagen mit einer Höhe von mehr als 100 m ein derart hoher Bodendämpfungsfaktor nicht der Realität entspreche und deshalb die erstellte Prognose nicht auf der sicheren Seite liege. Sie gehe außerdem fehlerhaft davon aus, dass ihr Wohnhaus in einem Dorfgebiet liege und deshalb ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) einzuhalten sei. Ihr Grundstück befinde sich in einem (faktischen) reinen Wohngebiet i.S.d. BauNVO. Da an dem Immissionspunkt IP B Werte von 38,2 dB(A) prognostiziert würden, sei davon auszugehen, dass an ihrem Wohnhaus die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet nicht eingehalten würden. Durch die streitgegenständlichen Anlagen komme es außerdem zu einer rücksichtlosen Zerstörung des Landschaftsbildes. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei formell fehlerhaft, weil sie keine Trennung zwischen der zusammenfassenden Darstellung und der Bewertung der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 UVPG enthalte, und auch materiell fehlerhaft, weil behördliche Stellungnahmen und die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nicht berücksichtigt worden seien.

Im Klageverfahren haben die Kläger nach Abschluss des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes noch ergänzend vorgetragen: Die in Anwendung des alternativen Verfahrens nach der DIN ISO 9613-2 erstellten Schallimmissionsprognosen der f...GmbH und der q... seien fehlerhaft, weil dies zu einer massiven Überschätzung des Bodendämpfungsfaktors führt. Messungen hätten ergeben, dass die tatsächliche Immissionsbelastung bis zu 4 dB(A) höher liege als prognostiziert. Auf Grund dieser Ungenauigkeiten werde von Sachverständigen die Anwendung des Interimsverfahrens empfohlen. Es sei deshalb eine neue Prognose unter Anwendung dieses Verfahrens zu erstellen oder die Immissionsbelastung durch die mittlerweile errichteten Anlagen zu messen.

Sie seien darüber hinaus auch unzumutbaren Immissionen durch Infraschall ausgesetzt. Es sei erwiesen, dass Infraschall auch noch in großen Entfernungen die nach der DIN 45680 geltenden Grenzwerte überschreite. Seit der Aufnahme des Betriebes würden sie an Schlaflosigkeit und erhöhter Nervosität leiden und hätten deshalb die Schlafräume in von den WEA abgelegene Räume - allerdings ohne Erfolg - verlegt.

Auf Grund der durch die WEA hervorgerufenen optisch bedrängenden Wirkung sei es ihnen nicht möglich, sich dauerhaft auf andere Tätigkeiten zu konzentrieren. Die vom OVG NRW entwickelte Faustformel zur optisch bedrängenden Wirkung sei zur Beurteilung dieser Wirkungen ungeeignet. Sie beruhe nicht auf sachverständigen Feststellungen. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer optisch bedrängenden Wirkung sei durch die vorgelegten Lichtbildaufnahmen belegt.

Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei bezüglich des Schutzgutes "Tier" nicht nachvollziehbar, weil sie an einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung leide und die rechtlichen Bewertungsgrundsätze nicht eingehalten worden seien. Die Beschränkung des Untersuchungsgebietes auf einen Radius von 1.500 m um die WEA entspreche nicht den fachlichen Standards. Zum Ausschluss eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos reiche die angestellte Raumnutzungsanalyse nicht aus. Es hätten auch Untersuchungen im erweiterten Prüfbereich angestellt werden müssen.

Die Kläger beantragen,

den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 12.11.2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er beruft sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen des erkennenden Gerichts und des OVG NRW und trägt ergänzend vor: Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht aufgrund einer unvollständigen Erfassung des Sachverhaltes rechtsfehlerhaft. Das Untersuchungsgebiet sei hinsichtlich des Schutzgutes "Tier" ausreichend bemessen. Die Erweiterung des Untersuchungsgebietes auf den sog. Prüfbereich sei durchzuführen, wenn zwar Hinweise auf Brutvorkommen im Nahbereich nicht festgestellt werden konnten, jedoch ernst zu nehmende Hinweise auf regelmäßig genutzte Flugkorridore und essenziellen Nahrungshabitate in diesem Prüfbereich vorlägen. Dies sei jedoch bezüglich der von den Klägern genannten Arten nicht der Fall. Entgegen der Darstellung der Kläger lägen die Aufenthaltsaktivitäten des Rotmilans nicht im Bereich der Vorhabenstandorte, sondern südöstlich des Windparks im Bereich des I1. sowie der angrenzenden Grünlandflächen und des Steinbruchs. Neben den im Genehmigungsverfahren durch die Beigeladene zu 1. vorgelegten Untersuchungen hätten auch Erkenntnisse zu Horsten und Flugrouten des Rotmilans und des Mäusebussards aus dem südlich des Vorhabenstandortes gelegenen Windpark bei E1. vorgelegen. Aus diesen Erkenntnissen ergäben sich keine ernst zu nehmenden Hinweise darauf, dass andere Rotmilane als das am U. bekannte Brutpaar oder vereinzelt das Brutpaar im O. den Windpark durchflögen. Dies gelte auch bezüglich eines im Bereich der C2. Hochfläche nachgewiesenen Standortes. Eine Kumulierung zwischen den streitgegenständlichen Anlagen und dem Windpark C3. sei deshalb nicht gegeben. Eine Kumulierung weiterer Anlagen durch das Schutzgut "Tier" könne sicher ausgeschlossen werden. Vorkommen der Wiesenweihe und des Baumfalken seien im Rahmen der in den Jahren 2013 und 2014 erfolgten Kartierungen nicht festgestellt worden. Dies gelte auch bezüglich des Vorkommens der Kornweihe. Sie trete als unregelmäßiger Brutvogel nur in den Kreisen T. und M. auf. Im Kreis I. sei sie nicht bekannt. Im Rahmen der Erfassung habe diese Art nur zweimalig als Durchzügler nachgewiesen werden können. Hieraus könne ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko nicht abgeleitet werden, zumal diese Art zur Zugzeit nicht als kollisionsgefährdet gelte. Eine ausreichende Sachverhaltsermittlung habe auch bezüglich des Uhus stattgefunden. Im Umkreis von 1.500 m sei kein Brutplatz des Uhus bekannt. Dieser liege außerhalb des empfohlenen Schutzabstandes von 1.000 m zum Brutplatz. Im Rahmen der Eulenerfassung seien keine Exemplare im Bereich des streitgegenständlichen Windparks nachgewiesen worden. Nach den Habitatansprüchen sei davon auszugehen, dass die essenziellen Nahrungshabitate im O. im Bereich der Ortschaften P. und C5. lägen. Die streitgegenständlichen Windenergieanlagen würden auch aufgrund der größeren Höhe keine signifikante Gefährdung für den Uhu darstellen. Eine Querung der offenen Ackerflächen finde überwiegend in niedrigen Höhen statt. Im Prüfbereich des Vorhabenstandortes seien des weiteren auch keine erhöhten Aktivitäten des Schwarzmilans festzustellen. Flugrouten seien überwiegend im Bereich des Steinbruches südlich des Windparks nachgewiesen worden. Eine regelmäßige Querung der Anlagen habe nicht stattgefunden. Hinsichtlich des Mäusebussards seien in den entsprechenden artenschutzrechtlichen Empfehlungen keine Schutzabstände vorgesehen. Die Forderung der Kläger nach einer erweiterten Untersuchung im Umkreis von 6.000 m zu den WEA sei daher unbegründet.

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgegebenen Stellungnahmen und die hierzu ergangenen Entscheidungen des erkennenden Gerichts und des OVG NRW und trägt ergänzend vor: Die nach dem alternativen Verfahren der DIN ISO 9613-2 durchgeführten Schallimmissionsprognosen entsprächen dem Stand der Technik und seien nicht zu beanstanden. Möglichen Bedenken wegen einer Überbewertung des Bodendämpfungsfaktors sei durch die im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Immissionsprognose der q.. Rechnung getragen worden. Diese berücksichtige keinen Bodendämpfungsfaktor mehr.

Die Kläger könnten sich nur auf Verfahrensfehler bei der Umweltverträglichkeitsprüfung berufen, nicht darauf, ob das Ergebnis der Prüfung mit den Anforderungen des (materiellen) Umweltrechtes vereinbar ist. Die behauptete unzureichende Sachverhaltsermittlung sei dem materiellen Recht zuzuordnen und könne von den Klägern deshalb nicht gerügt werden. Als Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG könne dies schon deshalb nicht gerügt werden, weil die Kläger hierdurch nicht in ihren Beteiligungsrechten betroffen seien könnten. Sie hatten die Möglichkeit, sich im Verwaltungsverfahren zu beteiligen, und diese Möglichkeit auch wahrgenommen. Auch ein sonstiger Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1a UmwRG liege nicht vor. Ausweislich des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages umfasse das Untersuchungsgebiet einen Puffer von 1.500 m um das Plangebiet, in dem die funktionalen Beziehungen zwischen Jagdgebieten und Horststandorten von kollisionsgefährdeten Großvögeln untersucht wurden. Dies sei in Ansehung der Abstandsempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten ausreichend. Die dort angegebenen Abstandsempfehlungen seien im Übrigen nicht zwingendes Recht und in NRW durch den Windenergieerlass 2015 modifiziert worden. Die durchgeführte Raumnutzungsanalyse habe ergeben, dass innerhalb des Untersuchungsgebietes von 1.500 m für alle windkraftsensiblen Vogelarten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände verwirklicht würden. Da die Raumnutzungsanalyse auch keine Hinweise auf regelmäßig genutzte essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore ergeben habe, sei eine Ausdehnung des Untersuchungsgebietes nicht erforderlich gewesen.

Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen die Inhalte der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 11 L 1174/16 und 11 L 1195/17 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

Gründe

Das Gericht war auf Grund des nachgereichten Schriftsatzes der Kläger vom 07.09.2017 nicht gehalten, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Insbesondere ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte dafür, dass die Frage der Lärmbelastung am Grundstück der Kläger weiterer Erörterung und gegebenenfalls der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedurfte. Zur Begründung wird insoweit auf die Ausführungen des Gerichts unter III. Bezug genommen.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I.

Die Klage ist fristgerecht erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wird - wie hier - ein öffentliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt, so kann die Zustellung an die Personen, die Einwendungen erhoben, durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 8 Satz 1 BImSchG). Sie wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden (§ 10 Absatz 8 Satz 2 BImSchG). Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist vom Tag der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen (§ 10 Abs. 8 Satz. 3 BImSchG). Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt (§ 10 Abs. 8 Satz 5 BImSchG). Die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheides erfolgte am 25.11.2015 (BA III Bl. 853), die Genehmigungsunterlagen lagen in der Zeit vom 27.11.2015 bis 11.12.2015 zur Einsichtnahme aus. Die Klageerhebung am 08.01.2016 erfolgte damit rechtzeitig.

Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 JustG NRW nicht, da ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durchgeführt wurde.

Die Kläger sind auch klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem BImSchG ist Anknüpfungspunkt für eine mögliche Rechtsverletzung neben dem baurechtlichen Gebot der Rücksichtnahme die nachbarschützende Vorschrift der § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Als "Nachbarn" sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 9 m.w.N.

Es ist zumindest nicht offensichtlich, dass das Grundstück der Kläger außerhalb des Einwirkungsbereiches der streitgegenständlichen WEA liegt und damit schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG von vornherein ausgeschlossen wären. Ausweislich der der Schallimmissionsprognose der enveco GmbH beigefügten Schallausbreitungskarte (BA VII Bl. 691) liegt die Immissionsbelastung durch die WEA am Grundstück der Kläger zwischen 40 und 45 dB(A) und das Grundstück der Kläger damit im Einwirkungsbereich der Anlagen (vgl. Nr. 2.2 TA Lärm). Zwar sind bei dieser Betrachtung auch die WEA 2 und 7 enthalten, für die die Genehmigungsanträge zurückgezogen wurden. Es ist jedoch gleichwohl nicht offensichtlich auszuschließen, dass es auch ohne diese zu unzumutbaren Lärmimmissionen für das Grundstück der Kläger kommen kann. Die WEA 2 und WEA 7 liegen vom Grundstück der Kläger nämlich erheblich weiter entfernt und tragen deshalb nur unwesentlich zur Gesamtbelastung bei. Nach der Schallimmissionsprognose der enveco GmbH beträgt die aus dem Betrieb dieser Anlagen resultierende Immissionsbelastung an den dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen IP A 20,9 bzw. 22,0 dB (A) (BA VII Bl. 697).

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die der Beigeladenen zu 1. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 12.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger werden durch die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung, nicht in ihrem Schutz dienenden öffentlichrechtlichen Vorschriften verletzt.

Eine derartige Verletzung dem Schutz der Kläger dienender Vorschriften ergibt sich nicht aus einem Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (1.) Die genehmigten WEA verursachen für die Kläger auch keine unzumutbaren Immissionen im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form von Lärm (2.) oder Infraschall (3.). Ebenso wenig geht von den Anlagen eine optisch bedrängende Wirkung für das Wohngrundstück der Kläger aus (4.). Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden (5). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit auf seinen Beschluss vom 25.08.2016 und den Beschluss des OVG NRW vom 10.05.2017 Bezug und führt mit Blick auf die ergänzenden Ausführungen der Kläger in der Klagebegründung vom 23.08.2017 aus:

1. Nachbarschützende Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB

Das Gericht hat im Beschluss vom 25.08.2016 ausgeführt, die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg auf die Unwirksamkeit der 39. Änderung des Flächennutzungsplans berufen, mit der ein neues - erstmals auch die hier streitgegenständlichen Standorte umfassendes - Sondergebiet für die Windenergienutzung ausgewiesen worden sei, weil - die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt - die dann fortgeltende Darstellung von Konzentrationsflächen in der Fassung der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 2. keine nachbarschützende Wirkung entfalte. Hieran wird festgehalten. Das OVG NRW hat in diesem Zusammenhang im Beschluss vom 10.05.2017 ausgeführt,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 29.08.2006 - 8 B 1360/06 -, juris Rn. 16; Sächs. OVG, Beschluss vom 09.09.2016 - 1 B 198/16 - , juris Rn. 15; Nds. OVG, Beschluss vom 25.02.2014 - 12 LA 105/13 -, juris Rn. 12,

die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalte zugunsten der Nachbarschaft - vergleichbar den Festsetzungen im Bebauungsplan - grundsätzlich keinen generellen, über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden Drittschutz. Sie diene vielmehr allein dem Außenbereichsschutz und der gemeindlichen Planungshoheit.

Ob der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB darüber hinaus ausnahmsweise im Einzelfall - in vergleichbarer Weise wie Festsetzungen im Bebauungsplan - eine subjektive Wirkung zugunsten einzelner, abgrenzbarer Personengruppen zukommen kann, hat das OVG NRW dahinstehen lassen, weil die von den Klägern angeführten Stellen aus dem Erläuterungsbericht zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2. nichts dafür hergäben, dass die Beigeladene zu 2. der Ausschlusswirkung Nachbarschutz beimessen wollte. Die dortigen Darlegungen ließen nur erkennen, dass die Belange der Ortslagen bzw. der Wohnbebauung und der landwirtschaftlichen Betriebe im Außenbereich grundsätzlich in die planerische Abwägung einbezogen wurden. Das reiche aber für die Annahme eines ausnahmsweisen Drittschutzes allein nicht aus. Denn die Berücksichtigung solcher Nachbarbelange gehöre von vornherein zu der erforderlichen planerischen Abwägung. Der Erläuterungsbericht zur 12. Änderung des Flächennutzungsplans bietet nach Auffassung des OVG NRW auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der planerischen Abwägung die ohnehin - ohne subjektivierende Wirkung - einzustellenden Nachbarbelange eine qualifizierte Berücksichtigung gefunden haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 16 und 17.

Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Die ergänzende Klagebegründung vom 23.08.2017 zeigt insoweit keine neuen oder anderen Gesichtspunkte auf, die eine andere Bewertung des Sach- und Rechtslage erfordern. Insbesondere ergeben sich aus ihr keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass im Sinne der o.g. Rechtsprechung im Rahmen der 12. Änderung des Flächennutzungsplanes Nachbarbelange eine qualifizierende Berücksichtigung gefunden haben.

2. Lärm

Das Gericht hat im Beschluss vom 25.08.2016 ausgeführt, dass für das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegende Grundstück der Kläger nach Nr. 6.6 TA Lärm hinsichtlich der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen die konkrete Schutzbedürftigkeit des Grundstückes maßgeblich ist, die wiederum von der Eigenart des Gebietes abhängt, in der sich das Grundstück der Kläger sich befindet. Es ist hierbei davon ausgegangen, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO entspricht und nicht - wie die Kläger im Eilverfahren ausgeführt haben - einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO, somit nach Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm ein (nächtlicher) Immissionsrichtwert von 45 dB(A) für das Grundstück der Kläger berücksichtigt werden muss. Das OVG NRW ist dieser Rechtsauffassung des Gerichts im Beschwerdeverfahren gefolgt. Im Beschluss vom 10.05.2017 hat es hierzu ergänzend ausgeführt, dass die nähere Umgebung des Wohnhauses der Kläger auch keine Merkmale eines Kleinsiedlungsgebietes i.S.d. § 2 Abs. 1 BauNVO aufweist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 22 bis 24.

Es hat außerdem - wie bereits auch das Gericht in seinem Beschluss vom 25.08.2016 - darauf hingewiesen, dass die Kläger selbst dann nicht die Einhaltung eines niedrigeren Immissionsrichtwertes beanspruchen könnten, wenn man die dortige Bebauung einem allgemeinen - nur dies dürfte allenfalls in Betracht kommen - oder reinem Wohngebiet i.S.d. §§ 3 und 4 BauNVO zuordnen würde. Das Grundstück der Kläger liegt in unmittelbarer Randlage zum Außenbereich. Dort ist eine Lärmbelästigung für eine Wohnnutzung nicht mehr verträglich, wenn sie über das Maß hinausgeht, das in einem ebenso dem Wohnen wie anderen Nutzungen dienenden Misch- und Dorfgebiet zulässig ist (Nr. 6 Abs. 1 Satz. 2 TA Lärm), sodass nach den Umständen des Einzelfalles selbst Grundstücke in einem reinen Wohngebiet bis hin zur Grenze von 45 dB (A), also mit einem Zuschlag von bis zu 10 dB(A), belegt werden dürfen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 2 unter Hinweis auf den Beschluss vom 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 11.

Im Hauptsacheverfahren sind neue Gesichtspunkte, die diese bauplanungsrechtliche Bewertung des Grundstückes der Kläger durch das erkennende Gericht und das OVG NRW infrage stellen könnten, nicht mehr vorgetragen worden. Der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger hilfsweise gestellte Beweisantrag zur Lärmsituation (hierzu unter III.) geht vielmehr auch davon aus, dass am Grundstück der Kläger ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 45 dB(A) zugrunde zu legen ist.

Es sind für das Gericht nach wie vor auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dieser Immissionsrichtwert am Grundstück der Kläger nicht eingehalten werden wird. Die im Verfahren vorgelegten Schallimmissionsprognosen liegen insoweit " auf der sicheren Seite", die von den Klägern hiergegen erhobenen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch.

Nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose der enveco GmbH (Stand: August 2014), die noch sieben Anlagen statt der später genehmigten fünf Anlagen berücksichtigte, ist am dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen IP A von einer Immissionsbelastung von 44 dB(A) auszugehen. Dieser Immissionspunkt liegt erheblich näher an der nächstgelegenen WEA 4 (Abstand IP A zur WEA 4 = 735 m, Abstand Wohnhaus Kläger zur WEA 4 nach ihren eigenen Angaben = 1.090 m), sodass am Grundstück der Kläger mit einer geringeren Immissionsbelastung zu rechnen ist und der (nächtliche) Immissionsrichtwert von 45 dB(A) sicher eingehalten wird. Die im gerichtlichen Verfahren nachgereichte Schallimmissionsprognose der q.. (Stand: März 2016, Anlage BG 6 zum Schriftsatz der Beigeladenen zu 1. vom 19.07.2016, Bl. 289 in 11 L 1174/16) bestätigt dies. Sie geht davon aus, dass der Betrieb der WEA einschließlich zu berücksichtigender Vorbelastungen am Grundstück der Kläger Immissionen in einer Größenordnung von 42 dB(A) verursacht (Seite 12 des Gutachtens).

Dass zumindest letztere Prognose, die die Immissionsbelastung durch die verbleibenden fünf Anlagen am Grundstück der Kläger unter Außerachtlassung eines Bodendämpfungsfaktors bewertet, "auf der sicheren Seite" liegt, hat das Gericht im Beschluss vom 25.08.2016 (Seite 8 ff.) ausgeführt. Das OVG NRW hat diese Bewertung des Gerichts im Beschluss vom 10.05.2017 nicht in Zweifel gezogen, die Kläger haben im Beschwerdeverfahren hiergegen keine substantiierten Einwände erhoben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 21.

Mit Blick auf die insoweit im Klageverfahren weiterhin aufrecht erhaltenen Bedenken gegen die im Verfahren vorgelegten Schallimmissionsprognosen wird hierzu lediglich noch Folgendes ausgeführt:

Beide schalltechnischen Gutachten sind auf der Grundlage der TA Lärm sowie des "alternativen Verfahrens" nach der DIN ISO 9613-2 (vgl. Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm) erstellt worden. Die vom LANUV NRW in Auftrag gegebene Untersuchung des Sachverständigenbüros V. & Partner vom 11.11.2014 (im Folgenden: "V. -Studie 2014"), auf die sich die Kläger berufen, begründet jedenfalls an der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose der q.. keinen durchgreifenden Zweifel mehr. Soweit in der o.g. Untersuchung ausgeführt wird, das alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 führe bei der Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den im Rahmen des Forschungsvorhabens gemessenen Werten, wird den Bedenken jedenfalls durch diese Prognose Rechnung getragen. Denn in ihr wurde der Bodendämpfungsfaktor auf Agr = 0 gesetzt, d.h. eine Bodendämpfung nicht mehr berücksichtigt.

Entgegen der Rechtsaufassung der Kläger ist aufgrund des bisher erreichten Erkenntnisstands auch nicht davon auszugehen, dass das genannte Verfahren durch neue gesicherte Erkenntnisse überholt wäre und nach dem "alternativen Verfahren" erstellte Schallimmissionsprognosen grundsätzlich nicht mehr verwertbar wären.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 2 unter Hinweis auf den Beschluss vom 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 11.

Die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Ziffer A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 würde nur dann entfallen, wenn die in der TA Lärm enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt sind und sie deshalb den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.03.1996 - 7 B 164/95 -, juris Rn. 19.

Davon ist auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der "V. -Studie 2014" nicht auszugehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2016 - 8 B 653/15 - unter Hinweis auf: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 66; Bay. VGH, Beschlüsse vom 10.08.2015 - 22 ZB 15.1113 -, juris Rn. 12 f., und vom 18.02.2016 - 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 26 ff., 57.

Anhaltspunkte dafür, dass die von der q.. erstellte Schallprognose nicht "auf der sicheren Seite" liegt, weil sie nicht entsprechend dem Regelwerk der TA Lärm sowie der in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 erstellt worden ist,

vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2016 - 8 B 1015/15 -, juris Rn. 28,.

hat das Gericht nicht. Sie werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Ihre Einwände richten sich vielmehr allein gegen das angewandte Prognoseverfahren.

3. Infraschall

Soweit die Kläger erstmals im Klageverfahren vorgetragen haben, sie befürchteten gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den von den genehmigten WEA ausgehenden Infraschall oder durch tieffrequente Geräusche, hat das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall unter Berücksichtigung der konkreten Grundstückssituation - insbesondere der Entfernung des Grundstückes zu den nächstgelegenen WEA - derartige Nachteile für die Kläger zu befürchten sind.

Als Infraschall wird der Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz, als tieffrequenter Schall unterhalb der Frequenz von 100 Hertz definiert. Letzterer umfasst damit den Infraschall und die für Menschen gerade noch hörbaren tiefen Töne. Aufgrund der bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse, die durch Messungen im Umfeld von WEA belegt sind, ist davon auszugehen, dass im Nahbereich von WEA zwar Infraschallpegel auftreten, sie aber ab einem Abstand von 300 m den Geräuschpegel im Infraschallbereich nicht mehr beeinflussen. Sie liegen jedenfalls ab einem Bereich von 500 m unterhalb der menschlichen Hör- bzw. Wahrnehmungsschwelle.

Wissenschaftlich gesicherte Hinweise darauf, dass von dem von WEA verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht, bestehen nicht. Von dieser Einschätzung gegen übereinstimmend nicht nur die Fachbehörden verschiedener Länder aus,

vgl. LUBW Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz in Baden-Württemberg, Tieffrequente Geräusche inkl. Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Bericht über Ergebnisse des Messprojektes 2013 - 2015

abrufbar unter

https://www4.lubw.badenwuerttemberg.de/servlet/is/257896;

Bayrisches Landesamt für Umwelt (LfU), Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit ? 2014

abrufbar unter: https://www.lfu.bayern.de/.../uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf;

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Faktenpapier Windenergieanlagen und Infraschall

abrufbar unter

https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/klima/windenergieanlagen_infraschall_faktenpapier.pdf,

sondern auch das Umweltbundesamt. Es führt hierzu unter Berücksichtigung weiterer, auch ausländischer Studien,

vgl. Umweltbundesamt, Position November 2016, Mögliche gesundheitliche Effekte von Windenergieanlagen, abrufbar unter

https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/moeglichegesundheitlicheeffektevon

aus (dort Seite 4):

"Nach aktueller Studienlage liegen dem Umweltbundesamt keine Hinweise über chronische Schädigungen vor, die vor dem Hintergrund einer tragfähigen Wirkungshypothese in einen Zusammenhang mit Infraschallemission von Windenergieanlagen gebracht werden könnten. Nach Einschätzung des Umweltbundesamtes stehen daher die derzeit vorliegenden Erkenntnisse zum Infraschall einer Nutzung der Windenergie nicht entgegen".

Die obergerichtliche Rechtsprechung geht davon aus, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch den bei WEA auftretenden tieffrequenten Schall oder Infraschall jedenfalls außerhalb der oben genannten Mindestabstände - das Wohnhaus der Kläger liegt mehr als 1.000 m von der nächstgelegenen Anlage entfernt - ausgeschlossen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.06.2017 - 8 B 187/17 -, vom 24.02.2017 - 8 A 2293/13 -, juris Rn. 46 ff. und vom 22.05.2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 49; OVG Schleswig, Urteil vom 31.07.2015 - 1 MB 14/15 -, juris Rn. 30; BayVGH, Beschluss vom 08.06.2015 - 22 CS 15.686 -, juris Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 21.05.2014 - 3 M 236/13 -, juris Rn. 20.

Sollten nach Inbetriebnahme der Anlage relevante tieffrequente Geräusche tatsächlich auftreten, kommt nach entsprechender Überprüfung der Anlage im Rahmen der Überwachung ggf. die Anordnung nachträglicher Minderungsmaßnahmen nach § 17 BImSchG in Betracht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2017 - 8 A 2293/13 -, S. 13 des Entscheidungsabdrucks, n.v.

4. Optisch bedrängende Wirkung

Das Gericht hat ebenfalls im Beschluss vom 25.08.2016 bereits ausgeführt, dass Errichtung und Betrieb der genehmigten Anlagen nicht zu einer optisch bedrängenden Wirkung für das Grundstück der Kläger führen. Dem ist das OVG NRW gefolgt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.05.2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 2.

Das Grundstück der Kläger liegt von der ihm nächstgelegen WEA 4 (Höhe: 180 m) 1.090 m entfernt. Das entspricht mehr als dem 6-fachen der Anlagenhöhe. Nach den vom OVG NRW im Jahre 2006 zur optisch bedrängenden Wirkung entwickelten Grundsätzen,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 - , juris Rn.91 ff.,

die im Übrigen vom BVerwG gebilligt,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72/06 -, juris Rn.4,

und von anderen Obergerichten übernommen wurden,

vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.10.2015 - 22 ZB 15.1186 -, juris Rn. 35; OVG SH, Beschluss vom 22.09.2014 - 1 MB 32/14 -, juris Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.03.2011 - 8 A 11215/10 -, juris Rn. 6; HessVGH, Beschluss vom 01.03.2011 - 9 B 121/11 -, juris Rn. 17,

kann im Regelfall bei einem derartigen Abstand nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung von WEA ausgegangen werden. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, wird die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.

Auch bei einem darüber hinausgehenden Abstand bedarf es allerdings einer Einzelfallprüfung, bei der die besonderen örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen sind. Hierzu gehören u.a. die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie Terrassen, bestehende visuelle Abschirmungen zur Anlage oder die Möglichkeit, solche herzustellen, der Blickwinkel zur Anlage und die Hauptwindrichtung sowie die Vorbelastung durch bereits vorhandene WEA.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2016 - 8 B 1015/15 -, a.a.O. Rn. 41 m.w.N.

Je mehr der Abstand über dem Dreifachen der Anlagenhöhe liegt, umso gravierender müssen allerdings die Umstände sein, um eine gleichwohl bestehende optische Beeinträchtigung annehmen zu können.

Der Beklagte hat eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Das Grundstück der Kläger wurde am 09.02.2015 durch den Beklagten besichtigt (BA II Bl. 462) und anhand von Lichtbildaufnahmen eine Visualisierung der zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichteten Anlagen gefertigt (BA II Bl. 482 und 483, 591 bis 626). Das Gericht hat auf Grund dieses Akteninhaltes und unter Auswertung des im Internet verfügbaren Kartenmaterials im Eilverfahren eine optische bedrängende Wirkung für das Grundstück der Kläger nicht feststellen können. Hieran hält es auch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren gewonnenen weiteren Erkenntnisse fest. Danach ergibt sich Folgendes: Das Grundstück der Kläger ist nicht durch den Blick auf bereits vorhandene Windkraftanlagen erheblich vorbelastet. Die genehmigten Windkraftanlagen befinden sich sämtlich südlich bzw. südöstlich des klägerischen Grundstückes. Von einer erdrückenden Wirkung auf Grund einer "Umzingelung" des Grundstückes kann damit nicht ausgegangen werden. Auf Grund der in diesem Bereich vorherrschenden Windsituation aus SW und WSW,

vgl. die Windrose für den Bereich I. :

https://www.meteoblue.com/de/wetter/vorhersage/modelclimate/h%C3%B6xter_deutschland_2898321

dürften die Anlagen auch nur während eines geringeren Teils der Jahreszeit mit der vollen Rotorfläche sichtbar sein. Die vom Gericht am 21.06.2017 angefertigten Lichtbildaufnahmen (Anlage zum Protokoll der Sitzung) bestätigen außerdem den vom Beklagten auf Grund der von ihm angefertigten Lichtbildaufnahmen (BA II Bl. 482) gewonnenen Eindruck, dass der freie Blick auf die WEA vom Grundstück der Kläger aus durch den südlich gelegenen Baumbestand auf den Streuobstwiesen verdeckt wird. Dies mag zwar nicht für den Blick aus den im Obergeschoss gelegenen, den WEA zugewandten Wohn- und Schlafräumen gelten, wie die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung überreichten Lichtbildaufnahmen zeigen (BA XIII). Die meisten der vorgelegten Lichtbildaufnahmen vermitteln allerdings einen optisch falschen Eindruck, weil die WEA durch die Verwendung eines Zoom "herangeholt" wurden. Soweit die Kläger darauf hingewiesen haben, dass die Standorte der WEA weitaus höher liegen als ihr Grundstück, trifft dies zu. Der Höhenunterschied ist allerdings nicht so gravierend, dass er angesichts der Entfernung zu der nächstgelegenen WEA 4 von mehr als 1.000 m ausschlaggebend ins Gewicht fällt.

Soweit die Kläger meinen, die vom OVG NRW im Jahre 2006 entwickelte "Faustformel" für die Beurteilung einer optisch bedrängenden Wirkung von WEA könne angesichts der technischen Weiterentwicklung der Anlagen - Anlagen mit einer Höhe von mehr als 200 m und erheblich größeren Rotordurchmessern - nicht mehr angewandt werden und sei überholt, greift dies im Ergebnis nicht durch.

Das OVG NRW geht davon aus, dass die Beurteilung der optischen Beeinträchtigung auch bei Anlagen neueren Typs weiterhin anhand der von ihm entwickelten Grundsätze erfolgen kann. Die von den Drehbewegungen der Rotoren ausgehende "optische Unruhe" und die erhebliche Größe der Rotoren würden bereits dadurch berücksichtigt, dass die (halbe) Rotorgröße in der Gesamthöhe der Anlage Berücksichtigung finde. Im Übrigen würden sich große Rotoren hoher Windenergieanlagen typischerweise erheblich langsamer als die Rotoren niedrigerer, älterer Anlagen drehen, sodass deren Nachteile gegenüber älteren Anlagen kompensiert würden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.06.2017 - 8 B 187/17 -, juris Rn. 35, und vom 20.07.2017 - 8 B 140/17 - , n.V.

Dem schließt sich das Gericht an. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch bestätigt, dass das Verhältnis zwischen Höhe und Rotordurchmesser bei den der Entscheidung des OVG NRW im Jahre 2006 zu Grunde liegenden Anlagen und den hier streitigen WEA nicht so stark voneinander abweicht, dass eine Übertragung der vom OVG NRW entwickelten Grundsätze auf Anlagen neueren Typs von vornherein ausscheidet. Der Quotient aus Rotordurchmesser und Gesamthöhe bei der dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen WEA 4 des Typs GE 2.50 - 120 beträgt 0,66. Die der Entscheidung des OVG NRW im Jahre 2006 zu Grunde liegende Anlage wies demgegenüber einen Rotordurchmesser von 58 m und eine Gesamthöhe von 99,5 m auf,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 3,

woraus sich ein Quotient von 0,58 ergibt. Diese Unterschiede sind nach Auffassung des Gerichts nicht so gravierend, dass eine Vergleichbarkeit der Anlagentypen und eine Anwendung der vom OVG NRW entwickelten "Faustformel" von vornherein ausscheidet.

Vgl. hierzu auch VG Minden, Beschluss vom 08.07.2017 - 11 L 1196/17 -, n.v.

5.

Die Kläger können sich schließlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Genehmigung unter Verstoß gegen Vorschriften des UVPG ergangen ist, sodass ihnen ein Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung nach § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG) in der seit dem 02.06.2017 geltenden Fassung vom 29.05.2017 (BGBl I S. 1298) zusteht.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Nr. 1), eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 UVPG oder im Sinne von § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (Nr. 2) oder ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind (Nr. 3 lit a bis c).

Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nr. 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG). Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet (§ 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG).

Das UmwRG dient der Umsetzung der sich der aus der UVP-RL ergebenden Verfahrensrechte, auf die sich die Kläger als Teil der betroffenen Öffentlichkeit i.S.d. § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG berufen können.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25.02.2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 53, und vom 18.05.2017 - 8 A 974/15 -, n.v.

Die Frage, ob das Ergebnis der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung mit materiellen Vorschriften des Umweltrechtes vereinbar ist und diese Vorschriften nachbarschützenden Charakter haben, ist eine Frage des nationalen Rechtes. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG jedenfalls keinen nachbarschützenden Charakter haben und sich auf deren Verletzung ein Nachbar nicht berufen kann.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 30.03.2017 - 8 A 2915/15 - juris Rn. 44, vom 07.01.2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 29, und vom 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 42; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2016 - 12 ME 143/16 -, juris Rn. 80 ff.

5.1

Gemessen an diesen Voraussetzungen weist die vom Beklagten durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung keine Fehler auf, die der Nachbarklage zum Erfolg verhelfen können.

Soweit die Kläger vortragen, die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei bezüglich des in den Blick zu nehmenden Schutzgutes "Tier" fehlerhaft durchgeführt worden, weil die Prüfung auf einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung i.S.d. § 4a Abs. 2 Satz 1 UmwRG a.F. beruhe,

die Bestimmung wurde durch das UmwRG in der seit dem 02.06.2017 geltenden Fassung aufgehoben (vgl. § 8 UmwRG), weil sie nach den Vorstellungen des Gesetzgeber nur klarstellende Funktion hat und deshalb entbehrlich ist (BT-Drucksache 18/9526 Seite 41),

kann dahinstehen, ob ein derartiger Fehler sich nur auf das (materielle) Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung auswirken würde - und damit nach den o.g. Grundsätzen von den Klägern nicht gerügt werden kann - oder dem Umweltverfahrensrecht zuzuordnen ist.

Mit diesem Vortrag machen die Kläger jedenfalls keinen absoluten Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG geltend. Das Gericht hat bereits im Beschluss vom 19.07.2017 (11 L 1195/17) ausgeführt, dass hier ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG und eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, da auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung erhebliche Umweltauswirkungen mit Blick auf ein Kulturgut i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UVPG (UNESCO-Weltkulturerbe Schloß Corvey) nicht auszuschließen waren. Die Kläger können damit nicht geltend machen, es sei eine erforderliche UVP bzw. UVP-Vorprüfung nach § 3c UVPG (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG) oder eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG) unterblieben oder eine UVP-Vorprüfung nach § 3c UVPG nicht in einer den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG genügenden Weise durchgeführt worden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Ebenso wenig haben die Kläger dargelegt, dass die durchgeführte UVP an einem (absoluten) Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG leidet. Unabhängig von der Schwere des behaupteten Verfahrensfehlers (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. b UmwRG) fehlt es jedenfalls an der kumulativ zu erfüllenden weiteren Voraussetzung, dass durch den behaupteten Verfahrensfehler die Beteiligungsrechte der Kläger als Teil der betroffenen Öffentlichkeit verkürzt wurden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. c UmwRG). Die Aufhebung der Entscheidung könnten die Kläger nur dann verlangen, wenn ihnen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Von den Klägern sind Anhaltspunkte in dieser Hinsicht weder vorgetragen worden, noch sonst für das Gericht ersichtlich. Die Kläger sind vielmehr - wie oben bereits ausgeführt - im Verwaltungsverfahren beteiligt worden und haben diese Möglichkeit auch wahrgenommen.

5.2

Sofern man die von den Klägern gerügte unvollständige Erfassung des Sachverhaltes im Rahmen der UVP überhaupt dem Verfahrensrecht zuordnet, käme hier deshalb allenfalls ein (sonstiger) relativer Verfahrensfehler i.S.d. § 4 Abs. 1a UmwRG in Betracht. Ein derartiger Verfahrensfehler liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Die durchgeführte UVP beruht nicht auf einer unvollständigen Erfassung des Sachverhaltes bezüglich des in den Blick zu nehmenden Schutzgutes "Tier", insbesondere der in der Antragsschrift vom 08.06.2017 genannten windkraftsensiblen Vogelarten.

Die zutreffende Erfassung des Sachverhalts setzt u.a. voraus, dass die geographische Ausdehnung des Gebietes, in dem die Auswirkungen des Vorhabens bezogen auf ein UVP-Schutzgut zu betrachten sind, korrekt bestimmt worden ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2015 - 8 B 315/15 -, a.a.O. Rn. 42, m.w.N.

Geht es um die Frage, ob sich die Einwirkungsbereiche mehrerer WEA überschneiden, sie damit dem UVPG unterfallen und eine Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen ist, reicht für die Bestimmung der Einwirkungsbereiche die abstrakte ("generelle") Möglichkeit des Eintritts erheblicher Umweltauswirkungen aus. Für die Entscheidung, in welchem räumlichen Umkreis um oder in welchem Abstand zu einer Windenergieanlage abstrakt mit artspezifischen Nachteilen zu rechnen sein kann, bieten natur- und artenschutzfachliche Erkenntnisse sachgerechte Anhalte. In Betracht kommen etwa die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW). Die LAG-VSW hat in Ermangelung bundesweit einheitlicher Empfehlungen die aus artenschutzfachlicher Sicht notwendigen Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu avifaunistisch bedeutsamen Gebieten sowie zu Brutplätzen besonders störempfindlicher oder durch Windenergieanlagen besonders gefährdeter Vogelarten definiert. Die Empfehlungen sollen nach der Intention der LAG-VSW unter anderem auch zu sachgerechten Entscheidungen im immissionsrechtlichen Verfahren beitragen. Sie verstehen sich als Mindestforderungen, die abweichende - größere Abstände regelnde - Festlegungen in einzelnen Ländern gegebenenfalls ergänzen und eine erforderliche Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Die Empfehlungen unterscheiden zwischen Ausschlussbereichen (= Mindestabstand zwischen dem Brutplatz bzw. Revierzentrum einer bestimmten Art und der geplanten Windenergieanlage) und sogenannten Prüfbereichen. Die Prüfbereiche sind Radien um jede einzelne Windenergieanlage, innerhalb derer zu prüfen ist, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 73 ff., und vom 24.06.2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 27 ff.

Dass die Einwirkungsbereiche der hier streitigen fünf WEA sich überschneiden, diese eine Windfarm bilden und damit dem UVPG unterfallen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Beklagte hat eine Vorprüfung nach § 3c UVPG durchgeführt und ist zum dem Ergebnis gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, weil das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Geht es somit - wie hier - nicht um die Frage, ob ein Vorhaben auf Grund der Überschneidung von Einwirkungsbereichen überhaupt in den Anwendungsbereich des UVPG fällt, sondern darum, ob ein UVP-pflichtiges Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen hat, ist für diese, der UVP-Vorprüfung nachgehende konkrete artenschutzrechtliche Prüfung der Leitfaden "Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen" der Fachministerien des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12.11.2013 heranzuziehen. Der Leitfaden 2013 orientiert sich in seinem Anhang 2 (Empfehlungen für die Untersuchungsgebiets-Abgrenzung für WEA-empfindliche Vogelarten in Nordrhein-Westfalen) im Wesentlichen an den Empfehlungen der LAG-VSW aus dem Jahr 2007 und an einem Entwurf der nachfolgenden Fassung vom 15.04.2015. Im WEA-Erlass 2015,

vgl. Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015, S. 38,

weist die Landesregierung hinsichtlich der Relevanz des Leitfadens 2013 auf ihre naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative als oberste Naturschutzbehörde hin (Seite 38 des Erlasses).

Der Leitfaden 2013 enthält Empfehlungen für den Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante Windenergieanlage für eine vertiefende Prüfung (Artenschutzprüfung Stufe II) sowie für ein erweitertes Untersuchungsgebiet. Letzteres wird nach dem Wortlaut des Anhang 2 - und der dort in Fußnote 12 in Bezug genommenen Nr. 3 des Kapitels 4.4 - allerdings nur relevant bei Vorliegen ernst zu nehmender Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30.03.2017 - 8 A 2915/15 -, juris Rn. 27, vom 23.07.2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 74 und vom 24.06.2015 - 8 B 315/15 -, juris, Rn. 32.

Dies zugrunde gelegt unterliegt die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung keinen Bedenken. Das Gericht hat bereits im Beschluss vom 25.08.2016 ausgeführt, dass die Auswirkungen des Vorhabens im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich aller in § 1a Abs. 2 der 9. BImSchV benannten Schutzgüter ausreichend betrachtet und umfassend geprüft worden sind. Dies ist von den Klägern im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10.05.2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 6.

An seiner Auffassung hält das Gericht auch mit Blick auf das Schutzgut "Tier" fest. Bei der Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf dieses Schutzgut in der anzufertigenden zusammenfassenden Darstellung (§ 20 Abs. 1b der 9. BImSchV) hat sich der Beklagte an den von der Beigeladenen zu 1. vorgelegten artenschutzrechtlichen Gutachten und Stellungnahmen und der von diesen durchgeführten artenschutzrechtlichen "Vorprüfung" orientiert (BA III Bl. 756),

vgl. hierzu den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag der Bioplan I. GbR (Stand: 12.09.2014, im Folgenden: AFB) mit einem Nachtrag zur Raumnutzungskartierung vom 10.11.2014 sowie den Landschaftspflegerischen Begleitplan der Bioplan I. GbR (im Folgenden: LBP) vom 21.09.2015 mit einer Ergänzung vom 26.10.2015,

deren Ergebnisse von der Unteren Landschaftsbehörde als "nach Art und Umfang ausreichend" erachtet wurden (BA III Bl. 711).

Dieser Einschätzung schließt sich das Gericht an, wobei es davon ausgeht, dass die Einwendungen der Kläger sich (nur noch) auf den Rotmilan beziehen. Denn in der Klagebegründung vom 08.06.2017 (Bl. 110 GA) wird auf ein weites Untersuchungsgebiet von 4.000 m und 6.000 m Bezug genommen, das nach den o.g. Leitfaden bzw. den Empfehlungen der LAG-VSW für den Rotmilan gefordert wird. Nur dieser wird auch in der von den Klägern genannten Begründung für den Beweisantrag zu 4. explizit genannt (hierzu unter III.) Die folgenden Ausführungen beziehen sich deshalb in erster Linie auf den Rotmilan. Für die übrigen in der Klagebegründung vom 08.06.2017 angesprochenen Arten - Uhu, Mäusebussard, Weihearten - gilt im Ergebnis aber nichts anderes. Auch insoweit ist nicht dargelegt worden, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung an einer nicht ausreichenden Erfassung des Untersuchungsgebietes leidet.

Die von der Bioplan I. GbR durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprüfung, die der Beklagte seiner Bewertung im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde legt hat, erfasste ein Untersuchungsgebiet mit einem Radius von 1.500 m um die streitgegenständlichen Anlagen, in dem neben Brutstandorten auch die funktionalen Beziehungen zwischen Jagdgebieten und Horststandorten von kollisionsgefährdeten Großvögeln untersucht wurden (AFB, Seite 3). Damit wurde ein Untersuchungsgebiet für den Rotmilan erfasst, das sowohl den Anforderungen des o.g. Leitfadens (dort nach Anhang 2: 1.000 m) als auch den Empfehlungen der LAG- VSW (Stand: 15.04.2015: 1.500 m) entspricht. Dies gilt in gleichem Maße für den Uhu (Leitfaden und LAG-VSW: 1.000 m), die Weihearten Rohrweihe und Wiesenweihe (Leitfaden und LAG-VSW: 1.000 m) und den Wespenbussard (nur LAG-VSW: 1.000 m) Eine Ausdehnung des Untersuchungsgebietes für die Kornweihe - im Leitfaden wird in der ASP II für die Kornweihe ein Untersuchungsgebiet von 3.000 m gefordert - war nicht erforderlich, weil diese im Untersuchungsgebiet nur als Durchzügler (DZ) bekannt ist (AFB, Seite 26 und 34 ff.).

Innerhalb dieses Radius von 1.500 m wurden an 37 Terminen über eine Dauer von insgesamt 162 Stunden die Flugrouten von schlaggefährdeten Großvogelarten untersucht und beobachtet (AFB, Seite 20). Dabei wurden an 12,6 % der Beobachtungsdauer Flüge von Rotmilanen festgestellt, wobei ab Mitte August auch ziehende Vögel berücksichtigt wurden (AFB, Seite 28). Hierbei wurden drei Rotmilanhorste (H 3, H 15 und H 16) festgestellt, die von zwei Rotmilan-Pärchen genutzt wurden, deren (vermutetes) Revierzentrum sich am Dierkesberg südöstlich der genehmigten Anlagen und am weiter östlich gelegenen Bierenberg befand (AFB, Seite 30).Mit Blick darauf, dass nach der Rechtsprechung nur bei Anwesenheiten von mehr als 11 % der Beobachtungsdauer von einem bevorzugten Nahrungshabitat im Untersuchungsgebiet auszugehen ist und diese Zahl nur für den Rotmilan erreicht wurde, führte die Bioplan I. GbR daraufhin im Untersuchungsgebiet für diese Art eine Raumnutzungs- und Funktionsanalyse im Frühjahr, Sommer und Herbst 2014 durch (AFB, Seite 30 und Karten 4.1 bis 4.3). Dabei wurden auch die Flughöhen dokumentiert (AFB, Seite 31 und Abbildung 7) und die Flugstrecken in einem Radius von 200 m um die Anlagen gesondert erfasst (AFB, Seite 80 und Abbildung 11). Flüge von den südlich der Anlagen gelegenen Horsten H 16 und H 3 erfolgten danach überwiegend in das ebenfalls südlich der Anlagen gelegene Revierzentrum am Dierkesberg und in den Bierenberg, Flüge vom nördlich der Anlagen gelegenen Horst H 15 hauptsächlich in das nördlich der Anlagen gelegene O. und den Bastenberg (AFB, Seite 30 und Karte 4.1 bis 4.3). Die geplanten Standorte der WEA wurden hierbei regelmäßig nicht überflogen. Die von der Bioplan GbR durchgeführte Raumnutzungsanalyse ergab vielmehr, dass nur in 0,59 bis 1,29 % der Gesamtzeit überhaupt Flüge von Rotmilanen in einem Radius von 200 m um die WEA stattfanden und die Gesamtsumme der Flüge, die in diesem Bereich in einer kritischen Höhe (Flughöhe im Rotorenbereich) innerhalb dieses Radius stattfand, unter 5 % lag (AFB, Seite 81 und Tabelle 13). Die Bioplan I. GbR - und dem folgend auch der Beklagte - sind auf Grund dieser Untersuchungen zu Recht davon ausgegangen, dass durch die genehmigten Anlagen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände i.S.d. § 44 BNatSchG verwirklicht werden (AFB, Seite 82), insbesondere ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die im Untersuchungsgebiet festgestellte Rotmilanpopulation nicht besteht.

Dass Art und Umfang der Untersuchungen ausreichend waren, wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt. Sie sind vielmehr der Auffassung, der Beklagte hätte die Untersuchungen von vornherein - ungeachtet der durchgeführten Raumnutzungsanalyse im Untersuchungsgebiet - auf einen erweiterten Prüfradius erstrecken müssen, wie er in Spalte 2 des Anhangs 2 zum o.g. Leitfaden und den Empfehlungen der LAG-VSW (Tabelle 2) für einige windkraftsensible Vogelarten gefordert wird. Dem folgt das Gericht nicht. Die Empfehlungen des o.g. Leitfadens für ein erweitertes Untersuchungsgebiet gelten nur dann, wenn ernst zu nehmende Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore bestehen. Nach den Empfehlungen der LAG-VSW (LAG-VSW, Stand: 15.04.2015, Seite 3) sind Untersuchungen in einem erweiterten Prüfbereich nur erforderlich, wenn "substanzielle Anhaltspunkte" dafür bestehen, dass der Vorhabenstandort im Bereich regelmäßig genutzter Flugrouten, Nahrungsflächen oder Schlafplätze liegt. Beiden fachkundigen Stellungnahmen lässt sich deshalb nicht entnehmen, dass - wovon offenbar die Kläger ausgehen - grundsätzlich im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung ein erweitertes Untersuchungsgebiet in den Blick zu nehmen ist. Substanzielle Anhaltspunkte im o.g. Sinne dürften nach Auffassung des Gerichts nur dann bestehen, wenn im Rahmen einer Untersuchung des (engen) Untersuchungsgebietes festgestellt wird, dass dieses nicht nur von dort angetroffenen Arten mit Brut- oder Hortstandorten als Nahrungshabitat oder Jagdrevier genutzt wird, sondern auch von außerhalb dieses Gebietes lebenden Exemplaren dieser Arten zur Nahrungssuche oder Jagd aufgesucht wird und die Standorte der WEA im Bereich deren Flugrouten liegen. Erst dann bestehen Anhaltspunkte dafür, dass auch mit Blick auf außerhalb des (engen) Untersuchungsgebietes anzutreffende Exemplare dieser Arten artenschutzrechtliche Verbotstatbestände i.S.d. § 44 BNatSchG verwirklicht werden könnten, mit der Folge, dass eine Ausdehnung des Untersuchungsgebietes angezeigt ist. Von einer derartigen Sachlage kann nach dem Ergebnis der artenschutzrechtlichen Vorprüfung der Bioplan I. GbR nicht ausgegangen werden.

Die Bioplan I. GbR hat - wie dargelegt - die Verwirklichung von Verbotstatbeständen i.S.d. § 44 BNatSchG durch die genehmigten Anlagen auf Grund der durchgeführten Raumnutzungs- und Funktionsraumanalyse für die im Untersuchungsgebiet ermittelten Rotmilane verneint, weil die Revierzentren aller drei Paare entweder nördlich oder südlich bzw. südöstlich der geplanten Anlagen liegen und diese bei der Nahrungssuche nicht überflogen werden (AFB, Seite 30 und Karten 4.1 bis 4.3.). Dies schließt allerdings nicht aus, dass außerhalb dieses engen Untersuchungsraumes lebende Exemplare das Untersuchungsgebiet zur Nahrungssuche aufsuchen oder überqueren. Derartige "ernst zu nehmende Hinweise" werden allerdings in der Klagebegründung vom 08.06.2017 bezogen auf die einzelnen in Betracht kommenden Vogelarten nicht substantiiert behauptet. Die Behauptung, die "gesamte Umgebung (werde) von den vorstehenden Vogelarten (sic.: insbesondere Rotmilanen) intensiv genutzt (Seite 5)", lässt nicht erkennen, welche windkraftsensiblen Vogelarten innerhalb des geforderten erweiterten Prüfbereiches Brutstandorte oder Horste haben und welche Teile des Untersuchungsgebietes von diesen auf der Nahrungssuche aufgesucht oder überflogen werden. Die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Gutachter der C6. I. GbR haben jedenfalls unter Verweis auf ihre schriftlichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung noch einmal bestätigt, dass Einflüge in das Untersuchungsgebiet in nennenswertem Umfang und in Richtung der Standorte der WEA nicht stattgefunden haben, sondern dieses Geschehen sich auf Randgebiete des Untersuchungsraumes beschränkte (AFB, Seite 30 und 82). Der Beklagte hat darüber hinaus in der Antragserwiderung vom 27.06.2017 im Verfahren 11 L 1195/17 darauf hingewiesen, dass bezüglich des Rotmilan, Mäusebussard und Schwarzmilan Erkenntnisse aus artenschutzrechtlichen Untersuchungen für den südlich gelegenen Windpark U1. /E2. vorliegen. Aus diesen ergebe sich, dass von den dort lebenden genannten Arten das Untersuchungsgebiet nicht zur Nahrungssuche aufgesucht oder überflogen werde. Diese Feststellungen sind weder im Antragsverfahren noch im Klageverfahren von den Klägern substantiiert bestritten worden. Anhaltspunkte dafür, dass wegen ernst zu nehmender Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore die Untersuchungen auf ein erweitertes Untersuchungsgebiet i.S.d. des o.g. Leitfadens bezüglich des Rotmilans oder der anderen von den Klägern genannten Arten zu erstrecken war, bestehen daher nicht. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung leidet deshalb auch nicht wegen eines zu klein gewählten Untersuchungsgebietes an einem (relativen) Verfahrensfehler, sodass dahingestellt bleiben kann, ob dieser für das Ergebnis der Prüfung überhaupt relevant gewesen wäre.

Das Gericht weicht damit auch nicht von seinem Urteil vom 01.03.2017 (11 K 2894/15) ab. In jenem Fall ging es um die Frage, ob eine Vorprüfung nach § 3c UVPG für eine genehmigte WEA erforderlich war und verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden ist, m.a.W. ob die Einwirkungsbereiche verschiedene WEA sich überschneiden, weil die "abstrakte" Möglichkeit bestand, dass erhebliche Umweltauswirkungen durch eine deshalb als Windfarm zu betrachtende Mehrzahl von bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen drohen. Wie oben bereits ausgeführt, ist wegen der "abstrakten" Betrachtung von Einwirkungsbereichen bei jener Fragestellung ein weiter Maßstab anzulegen, der auf das vorliegende Verfahren, in dem es um die konkrete Frage geht, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirklicht werden, nicht übertragen werden kann.

Ist die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mit Verfahrensfehlern behaftet, können die Kläger nicht geltend machen, der Beklagte sei im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass durch die Errichtung und den Betrieb der WEA artenschutzrechtliche Zugriffsverbote i.S.d. § 44 BNatSchG nicht verwirklicht werden. Die bei verfahrensfehlerfreier Durchführung des UVP-Verfahrens getroffene artenschutzrechtliche Bewertung vermittelt dem Nachbarn - wie oben bereits ausgeführt - keine subjektiven Abwehrrechte.

III.

Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen - vgl. die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2017 - brauchte das Gericht nicht zu entsprechen.

Der Antrag ,

Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form einer Emissionsmessung am Einwirkungsort des Wohnhauses der Kläger, hilfsweise durch Anfertigung einer Lärmimmissionsprognose unter Anwendung des sogenannten Interimsverfahrens dazu zu erheben, dass der Richtwert von 45 dB(A) bzw. unter Berücksichtigung etwaiger Vorbelastungen von 46 dB(A) an ihrem Wohnhaus überschritten wird,

hat keinen Erfolg. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten steht grundsätzlich nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts. Dabei kann sich das Gericht grundsätzlich auch auf gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt oder durch einen Antragsteller beigebracht wurden. Das bei der Ablehnung einer weiteren Gutachteneinholung eröffnete Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die vorliegenden Gutachten und fachtechnischen Stellungnahmen grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08 - sowie Beschlüsse vom 21.07.2016 - 2 B 40/16 - , vom 18.05.2016 - 7 B 23/15 -, vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 - und vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, sämtlich juris.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ob durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen drohen, ist im Genehmigungsverfahren durch eine "auf der sicheren Seite liegende" Prognose zu ermitteln, nicht durch Messungen (vgl. §§ 26, 28 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Messungen scheiden schon deshalb aus, weil die Anlagen zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung weder errichtet sind geschweige denn betrieben werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2006 - 8 B 39/06 -, juris Rn. 24 m.w.N.

Die durch die genehmigten WEA entstehende Lärmbelästigung ist im Verwaltungsverfahren durch eine Schallimmissionsprognose der enveco GmbH und ergänzend durch eine im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Schallimmissionsprognose der q.. ermittelt worden, die auch die Immissionsbelastung am Grundstück der Kläger umfasst. Die letztgenannte, nach dem alternativen Verfahren gemäß der TA Lärm und der in Bezug genommenen DIN ISO 9612-3 (vgl. Nr. A.2.2 und A.2.3.4 TA Lärm) erstellte Prognose entspricht - wie oben bereits ausgeführt - weiterhin dem Stand der Technik, ungeachtet der in der V. -Studie 2014 festgestellten Abweichungen zwischen den gemessenen und den nach diesem Verfahren berechneten Werten am Immissionsort. Im Übrigen wurde die Schallimmissionsprognose der q.. - mit Blick auf die in der V. -Studie 2014 geäußerten Zweifel an der Berücksichtigung eines Bodendämpfungsfaktors bei der Schallausbreitungsrechnung für WEA - unter Außerachtlassung dieses Faktors durchgeführt. Soweit die Kläger auf weitere Forschungsberichte aus Schleswig-Holstein verweisen,

vgl. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft. Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Dritter Zwischenbericht zu Schalluntersuchungen an Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein, Anlage K 10 zum Schriftsatz der Kläger vom 23.08.2017,

ergeben sich hieraus keine weiteren, neuen Erkenntnisse gegenüber der V. -Studie 2014.

Soweit die Kläger vorgetragen haben (nachgereichter Schriftsatz vom 07.09.2017), die Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) habe in ihrer 134. Sitzung beschlossen, den Ländern bei der Ausbreitungsrechnung für von WEA ausgehendem Lärm die Anwendung des alternativen Verfahrens zu empfehlen, sind die entsprechenden Beschlüsse bisher nicht vorgelegt worden. Es handelt sich bisher lediglich um Empfehlungen, die in den entsprechenden Regelwerken, insbesondere der TA Lärm, keinen Niederschlag gefunden haben. Im Übrigen ist weder für das Gericht ersichtlich noch dargelegt worden, dass eine Schallausbreitungsrechnung nach dem Interimsverfahren zu für die Kläger hier positiven Ergebnissen, d.h. zur Annahme einer für die Kläger nicht mehr zumutbaren Lärmbelästigung geführt hätte. Wie oben bereits ausgeführt, wurde die Schallimmissionsprognose der q.. ohne Berücksichtigung eines Bodendämpfungsfaktors durchgeführt, dessen Berücksichtigung nach der V. -Studie 2014 bei Anwendung des alternativen Verfahrens für die Abweichungen zwischen der Prognose und den Messergebnissen maßgeblich verantwortlich war. Insoweit ist schon nicht schlüssig dargelegt worden, warum eine Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren hier wesentlich andere Ergebnisse geliefert hätte als die von der q... plandurchgeführte Immissionsprognose. Im Übrigen ergibt sich aus dem von dem Kläger genannten Forschungsvorhaben lediglich, dass bei den auf Grund des Interimsverfahren erstellten Prognosen die Abweichungen zu den Messungen an Immissionsorten mit einer Entfernung von ca. 1.000 m zu den Anlagen um 2 dB(A) niedriger lagen als bei den nach der ISO 9613-2 erstellten Prognosen.

vgl. Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft. Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Dritter Zwischenbericht zu Schalluntersuchungen an Windenergieanlagen in Schleswig-Holstein, a.a.O., Seite 28

Da die von der q... nach der ISO-9613-2 erstellte Schallimmissionsprognose am Grundstück der Kläger eine Immissionsbelastung von 42 dB(A) ergab (s.o.), hätte eine Schallimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren - legt man die Erkenntnisse aus dem o.g. Forschungsvorhaben zu Grunde - allenfalls eine Immissionsbelastung am Grundstück der Kläger von 44 db(A) ergeben. Der zulässige Immissionsrichtwert am Grundstück der Kläger wäre deshalb bei Anwendung dieses Prognoseverfahrens immer noch eingehalten worden. Eine Beweiserhebung durch Einholung einer weiteren, im sog. "Interimsverfahren" erstellten Schallimmissionsprognose bedurfte es deshalb nicht.

Dem Antrag,

Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens in Form einer Immissionsmessung des Infraschalls oder einer entsprechenden Immissionsprognose unter Verwendung der von den Hochschulen Karlsruhe und Patras entwickelten 2-D Simulation unter Anwendung der ACA/BEM-Technik sowie einer Parteivernehmung dazu zu erheben, dass der am Wohnort der Kläger zugelassene Betrieb von WEA zu einer in seinen Auswirkungen bislang nicht weiter aufgeklärten Aktivierung von Hirnarealen führt, der die Grenzwerte der TA Lärm überschreitet und zu gravierender Schlaflosigkeit und Nervosität führt,

brauchte das Gericht ebenfalls nicht nachzugehen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der durch den Betrieb von WEA entstehende Infraschall zu schädlichen Umwelteinwirkungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann, ist durch die o.g. fachtechnischen Stellungnahmen jedenfalls insoweit ausreichend beantwortet, als jedenfalls ab einer Entfernung von mehr als 500 m zu WEA derartige Wirkungen nicht auftreten. Der Beweisantrag zeigt nicht auf, dass hier bezüglich der Einwirkungen auf das Wohnhaus der Kläger, das mehr als 1.000 m von der nächstgelegenen WEA entfernt liegt, ein weiterer Aufklärungsbedarf besteht, weil die vorliegenden Stellungnahmen fachlich fehlerhaft erstellt oder in sich widersprüchlich sind.

Der weitere Antrag,

Beweis durch eidliche Parteivernehmung der Kläger und Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache zu erheben, dass der Anblick der im Betrieb befindlichen WEA aufgrund seiner objektiven Gegebenheiten dazu führt, dass die Blicke der Kläger in ihrem Wohnhaus zwangsläufig auf die WEA gezogen werden und sie aufgrund dieses Umstandes gravierend irritiert und abgelenkt werden, so dass ihnen eine Konzentration auf andere Tätigkeiten erheblich erschwert wird,

war abzulehnen, weil es nicht entscheidungserheblich auf die unter Beweis gestellten Tatsachen ankommt. Ob von WEA eine erdrückende Wirkung ausgeht, beurteilt sich nach objektiven Kriterien, nämlich unter Anwendung der vom OVG NRW entwickelten Maßstäbe, die Ausdruck des objektiven Gebots der Rücksichtnahme sind,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.03.2017 - 8 A 2915/15 -, juris Rn. 34,

und sich u.a. an der Lage des Grundstücks und der Wohnräume zu den WEA, etwaigen Vorbelastungen in der näheren Umgebung und anderen örtlichen Besonderheiten orientieren. Dass die Kläger sich nach diesen anzuwendenden objektiven Maßstäben nicht auf eine optisch bedrängende Wirkung der genehmigten WEA berufen können, hat das Gericht oben ausgeführt.

Gesundheitliche Einschränkungen oder besondere Empfindsamkeiten einzelner Personen gegenüber derartigen Anlagen können im Rahmen dieses objektiven Gebots der Rücksichtnahme dagegen keine Berücksichtigung finden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.11.2002 - 7 A 2127/00 -, juris Rn. 28; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 30.03.2017 - 2 M 11/17 -, juris Rn. 10. m.w.N. auf die Rechtsprechung des BVerwG.

Insoweit bedarf es deshalb auch keines Beweises durch Parteivernehmung oder Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens dazu, ob die Kläger - wie sie vortragen - durch den Anblick der WEA so irritiert und abgelenkt sind, dass eine Konzentration auf andere Tätigkeiten nicht mehr möglich ist.

Die mit dem Antrag,

Beweis durch Einholung eines avifaunistischen Gutachtens zum Beweis der Tatsache zu erheben, dass die Begründung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos durch die Errichtung von WEA für windenergiesensible Vogelarten nicht allein aufgrund einer Raumnutzungsanalyse des regulären Bereiches ermittelt werden kann, sondern hierzu beim Vorliegen ernsthafter Anhaltspunkte auch eine Untersuchung des so genannten erweiterten Prüfbereichs auf Nahrungsflächen, Schlafplätze und häufig genutzte Flugrouten erforderlich ist und daher eine artenschutzrechtliche Beurteilung ohne die Untersuchung des so genannten erweiterten Prüfbereichs nicht den fachlichen Anforderungen und Standards genügt,

unter Beweis gestellte Tatsache ist für den Ausgang des Verfahrens irrelevant. Sie bedarf keines weiteren Beweises, insbesondere keines Sachverständigenbeweises. Dass beim Vorliegen "ernsthafter Anhaltspunkte" auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore das Untersuchungsgebiet auf einen erweiterten Prüfbereich i.S.d. des o.g. Leitfadens zu erstrecken ist, ist unstreitig und entspricht der fachlichen Praxis im Rahmen der Erstellung artenschutzrechtlicher Gutachten. Solche ernst zu nehmenden Hinweise lagen hier nach den gutachterlichen Feststellungen der C6. I. GbR, denen das Gericht folgt, aber gerade nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.