FG Köln, Urteil vom 16.02.2018 - 11 K 1083/15
Fundstelle
openJur 2019, 4089
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob und inwieweit der Beklagte die Klägerin zu Recht als Duldungsverpflichtete für Steuerschulden ihres Lebensgefährten in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin und ihr langjähriger Lebensgefährte, Herr A, führten nach eigenen Angaben der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum einen gemeinsamen Haushalt in der B?Straße ... in C. Ausweislich einer elektronischen Melderegisterabfrage des Beklagten vom 12. August 2011 waren sowohl die Klägerin als auch Herr A seit dem 23. August 2001 unter dieser Anschrift melderechtlich erfasst. Die Herrn A betreffende Auskunft weist jedoch zum Abfragezeitpunkt (12. August 2011) für ihn den Status „verzogen nach unbekannt“ aus. Einem Aktenvermerk des Bearbeiters des Beklagten vom 15. August 2011 zufolge war Herr A wegen seines unbekannten Aufenthaltsorts und eines seinerzeit gegen ihn laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Fahndung ausgeschrieben. Der Steuerberater des Herrn A hatte indes unter dem 19. Juli 2011 dessen neue Anschrift in Großbritannien mitgeteilt. Im Rahmen seines Schriftwechsels mit der D-Versicherung AG (vgl. z.B. Schreiben vom 31. Januar 2011) hatte Herr A als Anschrift allerdings noch seine inländische Adresse in C, B-Straße ... angegeben. Diese ist auch noch in der am 30. August 2012 verfassten Klageschrift im ersten Rechtsgang (10 K 2692/12) als ladungsfähige Adresse des als Zeugen benannten Herrn A angeführt.

Herr A hat(-te) ausweislich einer Rückstandsaufstellung vom August 2011 in den Jahren 2004 bis 2008 entstandene und seit 2010 bzw. 2011 fällige Abgabenverbindlichkeiten i.H. von insgesamt rund 200.000 €. Wegen dieser Rückstände hatte der Beklagte in der Zeit von Januar bis April 2011 diverse Vollstreckungsmaßnahmen gegen Herrn A ergriffen. Hierzu gehörten u.a. fünf unter dem 2. Februar 2011 ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, mit denen der Beklagte  -  im Ergebnis erfolglos  -  versucht hatte, die Ansprüche des Herrn A aus mehreren von ihm abgeschlossenen Lebensversicherungen zu pfänden. Wegen der Beitreibungsmaßnahmen im Einzelnen wird auf die innerbehördliche Mitteilung der Vollstreckungsstelle vom 12. August 2011 Bezug genommen.

Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 30. März 2011, 8. April 2011 und 28. April 2011 kündigte der Beklagte der Klägerin an, dass er beabsichtige, die am 25. Januar 2011, 26. Januar 2011 und 31. Januar 2011 erfolgten Übertragungen der Bezugsrechte aus den Lebensversicherungen des Herrn A bei der D1-Versicherung AG, bei der Q-Versicherung AG, bei der W-Versicherung AG und bei der M-Versicherung nach §§ 3, 4 Anfechtungsgesetz (AnfG) anzufechten und sie  -  die Klägerin  -  gemäß § 191 AO per Duldungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Zugleich gab er ihr Gelegenheit zur Geltendmachung etwaiger Einwendungen. Sämtliche Anhörungsschreiben enthielten eine tabellarische Auflistung der mit insgesamt 198.487, 75 € bezifferten (fälligen) Abgabenverbindlichkeiten des Herrn A aus den Jahren 2005 bis 2008.

Unter dem 26. April 2011 und 3. August 2011 nahm die Klägerin zu der angekündigten Duldungsinanspruchnahme Stellung. Hierzu führte sie unter anderem aus, dass die Einräumung der Bezugsberechtigung nicht unentgeltlich erfolgt sei, weil sie Herrn A ihrerseits großzügig finanziell unterstützt habe, z.B. durch Überlassung eines Geldbetrags von 10.000 € am 26. Mai 2010 sowie durch Übernahme eines Großteils der gemeinsamen Lebenshaltungskosten, die sich allein für die Zeit von Januar 2009 bis Juli 2011 auf ca. 19.200 € belaufen hätten und aufgrund der seit 2009 drastisch verschlechterten finanziellen Verhältnisse des Herrn A wohl auch zukünftig von ihr zu tragen seien. Aus ihrer Sicht habe die Bezugsrechtseinräumung daher lediglich der „Entschädigung“ und „Gegenleistung“ hierfür gedient. Außerdem bestritt die Klägerin, dass Herr A mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe; vielmehr sei es ihm lediglich darum gegangen, sie  -  die Klägerin  -  für die Zukunft finanziell abzusichern und ihr gleichzeitig eine Gegenleistung für die von ihr übernommenen Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt zukommen zu lassen. Schließlich wies die Klägerin darauf hin, dass ihr nach erfolgter Kündigung des Versicherungsvertrags bisher lediglich die Versicherungssumme von der D1-Versicherung AG i.H. von 16.570 € ausbezahlt worden sei. Für die übrigen Lebensversicherungen teilte die Klägerin auf Anforderung des Beklagten die von den Versicherungsunternehmen erfragten Rückkaufswerte i.H. von insgesamt 19.636,17 € mit.

Mit Bescheid vom 15. August 2011 focht der Beklagte die Übertragung der Bezugsrechte aus den Versicherungen des Herrn A bei der W-Versicherung AG, der Q-Versicherung, der M-Versicherung und der D-Versicherung gemäß § 191 AO i.V.m. § 3 AnfG an und nahm die Klägerin wegen der im Einzelnen aufgelisteten Abgabenrückstände des Herrn A aus den Jahren 2005 bis 2008 i.H. von insgesamt 199.811,89 € als Duldungsverpflichtete in Anspruch.

Zur Begründung führte er aus: Das Land NRW sei als Gläubiger der Steuerschulden durch die vollzogene Übertragung nach Maßgabe des § 1 AnfG benachteiligt worden, weil die Bezugsrechte dem Vollstreckungszugriff entzogen worden seien.

Der Anfechtungstatbestand des § 3 AnfG sei erfüllt. Herr A habe mit der Übertragung der Bezugsrechte das Land NRW vorsätzlich benachteiligt, da dieses als Gläubiger der Steuerschulden nunmehr keine direkte Möglichkeit mehr habe, auf die jeweiligen Bezugsrechte im Wege der Zwangsvollstreckung durch Pfändung zuzugreifen. Diese Übertragungen seien erfolgt, obwohl Herr A sich seiner Steuerrückstände bewusst gewesen sei. Da die Klägerin aufgrund ihrer Lebensgemeinschaft mit Herrn A eine nahestehende Person i.S. des § 3 Abs. 2 Satz 1 AnfG i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO) sei, werde ihre Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Herrn A nach § 3 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 AnfG vermutet. Die Leistung sei schließlich auch innerhalb der Zweijahresfrist vorgenommen worden.

Das Land NRW sei nach § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt. Die vorgenannten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis hätten durch Inanspruchnahme des Steuerschuldners nicht verwirklicht werden können, da dieser die gegen ihn festgesetzten Steuern weder freiwillig gezahlt habe noch die gegen ihn ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen erfolgreich gewesen seien.

Aufgrund des gesetzlichen Auftrags, die Zahlung von Abgaben sicher zu stellen, mache der Beklagte in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens von seinem Recht Gebrauch, die Klägerin zur Duldung der Vollstreckung in diese Versicherungen heranzuziehen. Die übertragenen Bezugsrechte seien die einzigen Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden könne.

Abschließend forderte der Beklagte die Klägerin auf, den Betrag i.H. von 36.206,17 € (= Rückkaufswerte i.H. von insgesamt 19.636,17 € zzgl. der bereits ausgezahlten Versicherungssumme der D-Versicherung i.H. von 16.570 €) bis zum 22. September 2011 an die Finanzkasse zu zahlen.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch beantragte die Klägerin, die Nichtigkeit des Duldungsbescheids festzustellen. Zur Begründung machte sie zunächst dessen Rechtswidrigkeit geltend und vertrat die Auffassung, dass ein Anfechtungsgrund nach § 3 Abs. 2 AnfG im Streitfall nicht vorliege, weil die angefochtenen Übertragungen der Bezugsrechte aus den Lebensversicherungsverträgen des Herrn A allesamt außerhalb der in § 3 Abs. 2 AnfG bezeichneten Anfechtungsfrist erfolgt seien. Die insoweit maßgeblichen Verträge über die Abtretung der Bezugsrechte betreffend sowohl den Sterbens- als auch den Erlebensfall seien mit Ausnahme der Lebensversicherung bei der D-Versicherung bereits im Jahr 2004 kurz nach den jeweiligen Versicherungsabschlüssen zwischen ihr und Herrn A geschlossen worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als Herr A noch unverschuldet gewesen sei. Alle dem Duldungsbescheid zugrunde liegenden Steuerschulden beträfen ausschließlich den Zeitraum 2005 bis 2008. Die Bezugsrechtseinräumung habe ihrer  -  der Klägerin  -  finanziellen Absicherung gedient, da sie damals nur über ein geringes Einkommen verfügt habe und eine Eheschließung mit Herrn A nicht geplant gewesen sei. Lediglich die Anzeige dieser Abtretungen gegenüber den jeweiligen Versicherungen sei erst Anfang des Jahres 2011 erfolgt, nachdem der Finanzberater des Herrn A ihm bei Durchsicht der Unterlagen dazu geraten habe, die Bezugsrechte auch bei den Versicherungen entsprechend zu ändern, um ihre  -  der Klägerin  -   Absicherung zu verstärken. Zum Nachweis ihres Vorbringens verwies die Klägerin auf insgesamt fünf ihrer Rechtsbehelfsschrift in Kopie beigefügte, handschriftlich ausgefüllte, unter dem Datum 1. Oktober 2004, 1. November 2004 und 25. Januar 2011 von der Klägerin und Herrn A unterzeichnete und mit „Abtretungserklärung und Anzeige der Abtretung“ überschriebene Formblätter. Außerdem bot sie Beweis für die Richtigkeit dieser von ihr behaupteten Tatsachen durch Einvernahme des Herrn A als Zeugen an.

Im Übrigen bestritt die Klägerin, dass Herr A mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt habe, weswegen auch eine Anfechtung nach § 3 Abs. 1 AnfG vorliegend ausscheide. Hinsichtlich der D-Versicherung sei die Abtretung der Bezugsrechte im Jahr 2004 schlichtweg vergessen worden, weil der Abschluss dieser Versicherung bereits längere Zeit zurück gelegen habe und dieses Versäumnis erst bei Sichtung der Unterlagen durch den Finanzberater des Herrn A Anfang des Jahres 2011 aufgefallen sei. Sodann habe Herr A die Übertragung auch dieser Bezugsrechte mit Abtretungsvertrag vom 25. Januar 2011 nachgeholt. Hinsichtlich der übrigen Versicherungen scheitere die Annahme eines Benachteiligungsvorsatzes bereits daran, dass Herr A im Jahr 2004 noch nicht überschuldet gewesen sei.

Hilfsweise bestreite sie  -  die Klägerin -, von einem etwaigen Benachteiligungsvorsatz des Herrn A gewusst zu haben. Ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der Bezugsrechte und den Steuerforderungen des Beklagten sei ihr gänzlich unbekannt gewesen, zumal Herr A über finanzielle Dinge im Allgemeinen mit äußerster Zurückhaltung spreche und insbesondere die ihm sehr unangenehme Steuerschuld gegenüber ihr mit keinem Wort erwähnt habe. Auch dies könne Herr A als Zeuge bekunden.

Ungeachtet dessen sei der Duldungsbescheid vom 15. August 2011 gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig. Die Anfechtung der Bezugsrechtsübertragungen hätte, wenn sie wirksam wäre, lediglich zur Folge, dass der Beklagte den Anspruch auf Auszahlung der Rückkaufswerte pfänden und einziehen könne. Sie  -  die Klägerin  -  hätte bei einer vom Beklagten zu veranlassenden Kündigung der Policen nur die Einziehung der Bezugsrechte zu dulden; zu einer direkten Leistung der aus diesen Rechten resultierenden Zahlungen aus Eigenmitteln an den Beklagten wäre sie hingegen nicht verpflichtet. Nur im Hinblick auf den bereits ausgezahlten Betrag aus der Lebensversicherung bei der D-Versicherung könne der Beklagte gemäß § 11 Abs. 1 AnfG von ihr  -  der Klägerin  -  die unmittelbare Auszahlung an sich verlangen. Die Zahlungsaufforderung i.H. von 36.206,17 € sei daher offenkundig zu Unrecht erfolgt. Dabei sei der nichtige Teil angesichts der um mehr als das Doppelte überhöhten Zahlungsaufforderung so wesentlich, dass der gesamte Duldungsbescheid gemäß § 125 Abs. 4 AO nichtig sei.

Nachdem die Klägerin auf Anforderung des Beklagten Unterlagen zum Nachweis der bereits vorab übermittelten Rückkaufswerte mitgeteilt hatte, wies dieser den Einspruch der Klägerin (gegen den Duldungsbescheid!) mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 31. Juli 2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

Entgegen der Ansicht der Klägerin erfülle die Übertragung der Bezugsrechte aus den im Duldungsbescheid aufgelisteten Lebensversicherungen des Herrn A den Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG. Den Bezugsrechtsübertragungen auf die Klägerin liege ein auf wechselseitiger Willensübereinstimmung beruhender Erwerbsvorgang und mithin ein entgeltlicher Vertrag i.S. dieser Norm zugrunde. Es handele sich insoweit um eine Hingabe an Zahlungs- bzw. Erfüllungs Statt i. S. von § 364 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Auch Entgeltlichkeit sei vorliegend anzunehmen, da Herr A ihr die Bezugsrechte nach dem Vortrag der Klägerin als Gegenleistung für von ihr bereits erbrachte Unterhaltszahlungen sowie ein ihm (angeblich) gewährtes Darlehen i.H. von 10.000 € übertragen habe. Zwar habe sie einen entsprechenden Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung bislang nicht angetreten; nach ihrem eigenen Vorbringen handele es sich indes um ein entgeltliches Rechtsgeschäft mit synallagmatischem Charakter.

Der Beklagte habe dieses Rechtsgeschäft auch innerhalb der Zweijahresfrist des § 3 Abs. 2 AnfG und damit rechtzeitig angefochten. Entgegen ihrer Rechtsauffassung seien die Abtretungen an sie nicht bereits im Jahr 2004, sondern erst im Januar 2011 erfolgt. Dies ergebe sich aus § 8 Abs. 1 AnfG, zufolge dessen eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen gelte, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Zur wirksamen Übertragung von Bezugsrechten aus Lebensversicherungen sei dabei indes nicht das Rechtsgeschäft zwischen Zedent und Zessionar maßgeblich, sondern die Anzeige der Übertragung bei der Versicherung (Hinweis auf BGH vom 31. Oktober 1990 IV ZR 24/90). Erst mit dem Eingang der schriftlichen Abtretungsanzeige bei der Versicherung sei diese wirksam geworden. Eine dem Versicherer nicht angezeigte Abtretung sei daher nicht nur relativ, sondern absolut unwirksam.

Auch der Einwand der Klägerin, Herr A habe bei Übertragung der Bezugsrechte auf sie nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt, überzeuge nicht. Maßgeblich für das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes sei im Streitfall seine Vorstellung im Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumungen, die  -  wie vorab dargelegt  -  erst im Januar 2011 erfolgt seien. Zu diesem Zeitpunkt aber sei sich Herr A seiner finanziellen Situation, insbesondere seiner Steuerrückstände bewusst gewesen, zumal bereits zahlreiche Vollstreckungsversuche in Form von Mahnungen, Kontenpfändungen und Besuchen des Vollziehungsbeamten unternommen worden seien.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AnfG werde die Kenntnis des Empfängers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet, wenn er wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung dessen Gläubiger benachteiligt. Die Klägerin müsse die danach erforderliche positive Kenntnis von den finanziellen Schwierigkeiten des mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Herrn A im maßgeblichen Zeitpunkt der Bezugsrechtseinräumungen im Januar 2011 besessen haben. Ihre gegenteilige Behauptung widerspreche der Lebenserfahrung und sei nicht glaubhaft, dies vor allem vor dem Hintergrund ihres eigenen Sachvortrags, wonach sie wegen des drastischen Rückgangs der Einkünfte ihres Lebensgefährten ab 2009 ihr gesamtes Nettoeinkommen für die Bestreitung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten habe einsetzen müssen.

Der Duldungsbescheid vom 15. August 2011 sei auch nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig. Soweit die Klägerin dagegen wende, sie sei zu Unrecht aufgefordert worden, einen Betrag von 36.206,17 € an die Finanzkasse zu überweisen, betreffe ihr Einwand nicht den Duldungsbescheid, sondern die mit ihm verbundene Zahlungsaufforderung, die einen eigenständigen Verwaltungsakt i.S. von § 118 AO darstelle und deren etwaige Fehlerhaftigkeit die Wirksamkeit des Duldungsbescheids unberührt lasse.

Gemäß § 11 Abs. 1 AnfG könne er  -  der Beklagte  -  lediglich Herausgabe der bereits von der D-Versicherung ausbezahlten Versicherungssumme unmittelbar von der Klägerin verlangen. Hinsichtlich der noch nicht eingezogenen Forderungen gegen die Versicherungen richte sich der Anspruch des Beklagten hingegen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in diese Forderungen.

Die Leistungsaufforderung werde daher insoweit modifiziert, als die Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Aussetzung der Vollziehung 16.570 € direkt an ihn  -  den Beklagten  -  zu zahlen und hinsichtlich des Restbetrags von 19.636,17 € eine Übertragung der Bezugsrechte bzw. die Zwangsvollstreckung in die o.g. Versicherungsverträge zu dulden habe.

Mit ihrer hiergegen im ersten Rechtszug erhobenen Klage (10 K 2692/12) hat die Klägerin geltend gemacht, der angefochtene Duldungsbescheid sei rechtswidrig, da im Streitfall weder die Anfechtungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 AnfG erfüllt seien noch der Tatbestand des § 3 Abs. 1 AnfG vorliege. Zur Begründung hat sie zunächst ihr außergerichtliches Vorbringen wiederholt; ergänzend hat sie im Wesentlichen vorgetragen:

Vorab sei klarstellend darauf hinzuweisen, dass es vorliegend nicht  -  wie von den Parteien irrtümlich bezeichnet  -  um die Abtretung von Rechten aus den Versicherungsverträgen gehe, sondern um die Einräumung unwiderruflicher Bezugsrechte zu ihren  -  der Klägerin  -  Gunsten sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall. Dies entspreche dem wirklichen Willen der Parteien, der gemäß §§ 133, 157 BGB durch Auslegung ihrer Willenserklärungen zu ermitteln sei. Neben der Verwendung des Begriffs „unwiderruflich“ in der laienhaft als „Abtretungserklärung“ bezeichneten Erklärung vom 15. Januar 2011 sprächen vor allem der von den Parteien verfolgte Zweck, die Klägerin finanziell abzusichern, und die von den Versicherungsunternehmen bestätigten Anzeigen, in denen einheitlich von Bezugsrechtseinräumungen die Rede sei, für das vorgenannte Auslegungsergebnis. Stehe nach alledem fest, dass es sich  -  wie im übrigen auch stets vom Beklagten angenommen und insoweit unstreitig gestellt  -  um die Einräumung von unwiderruflichen Bezugsrechten zu ihren  -  der Klägerin  -  Gunsten handele, hänge die Wirksamkeit dieser Rechtshandlungen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von der schriftlichen Anzeige gegenüber der jeweiligen Versicherung ab.

So ergebe sich aus § 4 Abs. 1 und 4 der auszugsweise beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der W-Versicherung lediglich für die Einräumung und den Widerruf widerruflicher Bezugsrechte das Erfordernis einer schriftlichen Anzeige des bisherigen Berechtigten als Wirksamkeitsvoraussetzung, während eine entsprechende Bestimmung für das ausschließlich in § 4 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen geregelte unwiderrufliche Bezugsrecht fehle. Daraus sei im Umkehrschluss zu folgern, dass in diesem Fall die Wirksamkeit der Bezugsrechtseinräumung gerade nicht von einer Anzeige gegenüber dem Versicherer abhänge.

Dasselbe gelte für die bei der Q-Versicherung abgeschlossenen Versicherungsverträge, die in dem hierfür einschlägigen § 15 Abs. 4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die F-Versicherung mit Anfangsbeitrag (Stand 1.2.2004) eine identische Regelung enthalte.

Schließlich enthielten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der M-Versicherung (Stand Juli 2004) in § 17 bezüglich widerruflicher und unwiderruflicher Bezugsrechte teilweise einander widersprechende Angaben. So bestimme Absatz 2 einerseits, dass zur wirksamen Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Zustimmung des Begünstigten vorausgesetzt werde, während andererseits und im Gegensatz dazu nach Absatz 4 für die Bezugsrechtseinräumung die schriftliche Anzeige des bisherigen Berechtigten erforderlich sei. Aufgrund dieser mehrdeutigen und in sich widersprüchlichen Klausel gehe die Auslegung gemäß § 305  c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Infolgedessen sei zu ihren  -  der Klägerin  -  Gunsten davon auszugehen, dass im Falle der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts eine schriftliche Anzeige gegenüber der Versicherung nicht Wirksamkeitsvoraussetzung sei.

Hinsichtlich des vom Beklagten angenommenen Benachteiligungsvorsatzes des Herrn A und der ihr unterstellten Kenntnis davon sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass sie die schriftliche Anzeige gegenüber den Versicherungen im Januar 2011 nicht in dem Bewusstsein vorgenommen habe, Gläubiger ihres Lebensgefährten zu benachteiligen, da sie von einem Abschluss der Rechtsgeschäfte bereits im Jahr 2004 ausgegangen sei und den schriftlichen Anzeigen daher keinerlei rechtliche Relevanz beigemessen habe. Auch ihr damaliger Steuerberater habe sie keinesfalls auf diese Rechtslage hingewiesen, sondern ihr zur Abgabe der Anzeigen gegenüber den Versicherungen nur mit dem Ziel geraten, ihre Absicherung zu „verstärken“.

Der Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin in seiner Klageerwiderung (im ersten Rechtszug) vom 8. Oktober 2012, auf deren Inhalt wegen der Ausführungen im Einzelnen Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung seiner Darlegungen in der Einspruchsentscheidung entgegen getreten. Ergänzend hierzu hat er die Auffassung vertreten, aus den der Klageschrift beigefügten Allgemeinen Versicherungsbedingungen der betroffenen Versicherungsgesellschaften ergebe sich  -  zumindest mittelbar  -  das exakte Gegenteil der von der Klägerin gezogenen Schlussfolgerungen. So setze etwa die von den Versicherungsunternehmen in Aussicht gestellte schriftliche Bestätigung des Widerrufsausschlusses denknotwendig voraus, dass ihnen gegenüber zuvor die unwiderrufliche Bezugsrechtseinräumung angezeigt worden sei.

Soweit die Klägerin darüber hinaus vorgetragen habe, der Finanzberater ihres Lebensgefährten habe bei Durchsicht der Unterlagen im Januar 2011 zur Anzeige gegenüber den Versicherungen geraten, um ihre Absicherung zu „verstärken“, hätte es einer solchen „Verstärkung“ sicher nicht bedurft, wenn die behauptete Abtretung im Jahr 2004 bereits zu einer voll wirksamen Übertragung der Bezugsrechte auf die Klägerin geführt hätte.

Schließlich werde die Behauptung der Klägerin, Herrn A ein Darlehen über 10.000 € gewährt zu haben, bestritten.

Das Finanzgericht Köln hat die Klage im ersten Rechtszug (10 K 2692/12) mit Urteil vom 13. März 2013 abgewiesen. Dabei hat es nach vorherigem Hinweis des Senatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung (vgl. Protokoll vom 13. März 2013) das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung (§ 4 AnfG) bejaht und die in § 4 AnfG bezeichnete vierjährige Anfechtungsfrist als gewahrt angesehen. Dem lag die Auffassung zugrunde, dass die Übertragungen der Bezugsrechte (im Urteil ist von „Abtretungen“ die Rede) erst mit Eingang der schriftlichen Anzeigen bei den betreffenden Versicherungsunternehmen wirksam geworden seien. Die Revision gegen sein Urteil ließ das Gericht nicht zu.

Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 9. Februar 2015 (VII B 104/13) das Urteil der Vorinstanz wegen Verfahrensfehlerhaftigkeit aufgehoben und die Sache an das FG Köln zurückverwiesen.

Grund für die Aufhebung der Vorentscheidung ist der  -  dem 10. Senat des FG Köln seinerzeit unbekannte  -  Umstand gewesen, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung am 13. März 2013 über die Klage 10 K 2692/12 in England ein am 19. Dezember 2012 eröffnetes (und erst im Dezember 2013 beendetes) Insolvenzverfahren nach englischem Recht („Bankruptcy-Verfahren“) über das Vermögen des Herrn A anhängig gewesen war, aufgrund dessen der Rechtsstreit 10 K 2692/12 mangels Aufnahme durch den Insolvenzverwalter (official receiver) kraft Gesetzes unterbrochen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG). Ausweislich einer dem BFH übersandten Mitteilung der Klägerin vom 18. Februar 2014 ist das Insolvenzverfahren am 19. Dezember 2013 beendet und Herrn A Restschuldbefreiung (discharge) erteilt worden. Daraus folgerte die Klägerin in rechtlicher Hinsicht, dass ein vollstreckbarer Titel i.S. von § 2 AnfG nicht mehr bestehe, weil der Anfechtung und mithin ihrer Duldungsinanspruchnahme der materiell – rechtliche Einwand der Restschuldbefreiung entgegenstehe.

In dem nunmehr bei dem erkennenden Senat im zweiten Rechtsgang anhängigen Klageverfahren 11 K 1083/15 haben die Beteiligten zur Sache nicht weiter vorgetragen.

Die Klägerin beantragt,

den Duldungsbescheid vom 15. August 2011 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2012 aufzuheben

Der Beklagte beantragt,

              die Klage abzuweisen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

I. Der angefochtene Duldungsbescheid vom 15. August 2011 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die zugunsten der Klägerin erfolgte Einräumung der Bezugsrechte aus den Lebensversicherungen ihres Lebensgefährten A im Ergebnis zu Recht und fristgerecht angefochten und sie wegen dessen Abgabenverbindlichkeiten ermessensfehlerfrei gemäß § 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch genommen.

2. Nach § 191 Abs. 1 AO kann derjenige, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Dies ist der Fall, wenn die Duldungspflicht auf einer Anfechtung nach dem AnfG beruht, die einen gesetzlichen Rückgewähranspruch oder  -  subsidiär  -  Wertersatzanspruch begründet, in den der Anfechtende vollstrecken darf. Während das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anfechtung sowie deren rechtzeitige und verfahrensrechtlich ordnungsgemäße Vornahme der vollumfänglichen Kontrolle durch das Tatsachengericht unterliegt, ist die Entscheidung darüber, ob überhaupt und wenn ja wer von mehreren in Betracht kommenden Personen als Duldungspflichtige(-r) herangezogen wird, als Ermessensentscheidung (§ 5 AO) nur (eingeschränkt) nach Maßgabe des § 102 FGO gerichtlich überprüfbar.

2. Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs sind im Streitfall sowohl die allgemeinen Voraussetzungen für eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz als auch die besonderen Tatbestandsmerkmale der Schenkungsanfechtung (§ 4 Abs. 1 AnfG) erfüllt.

a) Nach § 1 Abs. 1 AnfG können Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der §§ 2 ff AnfG angefochten werden.

aa) Unter Rechtshandlung i.S. des Anfechtungsrechts ist jede bewusste Willensbetätigung zu verstehen, die eine rechtliche Wirkung nach sich zieht. Die nachträgliche Einräumung der Bezugsrechte aus den Lebensversicherungen des Klägers zugunsten der Klägerin stellt daher eine Rechtshandlung dar (vgl. hierzu z.B. BGH-Urteil vom 22. Oktober 2015  IX ZR 248/14, NJW-RR 2016, 171, und OLG Zweibrücken, Urteil vom 27. Juni 2011 7 U 118/10). Nichts anderes würde im Übrigen gelten, wenn man die gegenüber den Versicherungsunternehmen abgegebenen Erklärungen des Herrn A (und der Klägerin) entsprechend ihrem Wortlaut als „Abtretungen“, d.h. als Forderungsübertragung i.S. der §§ 398 ff BGB, werten würde.

bb) Die durch den Lebensgefährten der Klägerin als Schuldner bewirkten Bezugsrechtseinräumungen zugunsten der Klägerin hatten zur Folge, dass seine Gläubiger objektiv benachteiligt worden sind. Denn mit der nachträglichen Benennung der Klägerin als Drittbegünstigter aus den zwischen dem Schuldner, Herrn A, und den Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen sind die bis dahin zum Aktivvermögen des Herrn A (Schuldner) gehörenden Anwartschaftsrechte auf Auszahlung der Versicherungssumme in das Vermögen der Klägerin übergegangen und damit dem (potentiellen) Zugriff seiner Gläubiger entzogen worden; das Vermögen des Schuldners ist dadurch entsprechend gemindert, da ein diese Minderung ausgleichender Vermögenszuwachs, der den Gläubigern in gleicher Weise als Zugriffsobjekt zur Verfügung gestanden hätte, nicht stattgefunden hat.

b) Der Beklagte war auch zur Anfechtung der vorgenannten Rechtshandlungen berechtigt. Zur Anfechtung ist nach § 2 AnfG jeder Gläubiger befugt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.

aa) Der Lebensgefährte der Klägerin schuldete dem Land NRW im Zeitpunkt ihrer Duldungsinanspruchnahme Einkommen- und Umsatzsteuer zzgl. Säumniszuschlägen i.H. von insgesamt rund 200.000 €. Diese in den Jahren 2005 bis 2008 entstandenen und bestandskräftig festgesetzten Abgabenforderungen waren auch  -  z.T. bereits längere Zeit  -  fällig, da die Vollziehung der betreffenden Bescheide (anders als der vorliegend angefochtene Duldungsbescheid) nicht ausgesetzt war. Schließlich waren vor Erlass des Duldungsbescheids diverse Vollstreckungsmaßnahmen, u.a. Pfändungs- und Einziehungsverfügungen hinsichtlich der Ansprüche des Herrn A aus den streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen, ausgebracht worden, die jedoch allesamt nicht zu einer Befriedigung des Beklagten geführt hatten.

bb) Der Anfechtungsberechtigung des Beklagten kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihrem Lebensgefährten nach Abschluss des nach britischem Recht durchgeführten Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung gewährt worden ist. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH ist eine dem Schuldner im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erteilte Restschuldbefreiung jedenfalls dann kein dem Anfechtungsgegner zustehender und damit dessen Duldungsinanspruchnahme hindernder Einwand, wenn der Anfechtungsanspruch bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtshängig ist und mit der Gläubigeranfechtung Rechtshandlungen angefochten werden, die vorgenommen worden sind, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (BGH, Urteil vom 12. November 2015  IX R 301/14, NJW 2016, 246, vgl. in zeitlicher Abgrenzung hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2017  I-12 U 41/16, 12 U 41/16, ZIP 2017, 1867). Dies gilt, wenn wie im Streitfall die Anfechtung gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO durch Erlass eines Duldungsbescheids erfolgt, in zeitlicher Hinsicht mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Erhebung der Anfechtungsklage die Bekanntgabe des Duldungsbescheids tritt. Diesen hat der Beklagte der Klägerin bereits unter dem 15. August 2011 und damit deutlich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn A (am 19. Dezember 2012) erteilt.

c) Darüber hinaus liegen im Streitfall auch die speziellen Voraussetzungen für eine Schenkungsanfechtung gemäß § 4 Abs. 1 AnfG vor. Dass der Beklagte sowohl im Duldungsbescheid als auch in der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung die Inanspruchnahme der Klägerin auf andere Anfechtungstatbestände, namentlich § 3 Abs. 2 AnfG, gestützt hat, hindert den erkennenden Senat nicht daran, seiner Entscheidung als Anfechtungsgrund die Vorschrift des § 4 AnfG zugrunde zu legen. Denn soweit der maßgebliche Lebenssachverhalt  -  wie hier  -  identisch ist, können die Anfechtungstatbestände auch noch im Klageverfahren ausgetauscht werden (Nacke, Haftung für Steuerschulden, 4. Auflage 2017 Rz. 7.32, BFH-Urteil vom 14. Juli 1981  VII R 49/80, Rz. 53 bei juris, wonach das Gericht sogar zur Prüfung anderweitiger Anfechtungstatbestände verpflichtet ist).

aa) Nach § 4 Abs. 1 AnfG ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(1) Für den  -  weit zu fassenden  -  Begriff der Leistung i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG genügt es, wenn der Begünstigte in die Lage versetzt wird, das zugewendete Vermögen tatsächlich zu nutzen und weiter zu übertragen. Die Klägerin hat durch ihre Benennung als Bezugsberechtigte  -  eine rechtsgeschäftliche Verfügung i.S. des BGB  -  Anwartschaftsrechte gegenüber den betreffenden Versicherungsgesellschaften erworben, die sie dazu berechtigten, bei Eintritt des Versicherungsfalls von den Versicherungsunternehmen Auszahlung der Versicherungssummen unmittelbar an sich zu verlangen. Diese Anwartschaftsrechte stellen für die Klägerin nutz- und verwertbare Vermögensgegenstände dar.

(2) Die Einräumung der Bezugsrechte erfolgte nach der Überzeugung des erkennenden Senats auch unentgeltlich.

(a) Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Zweckgedanke des § 4 AnfG, vollstreckbare Rechte von Gläubigern im Hinblick auf ihre Durchsetzung gegen die Folgen unentgeltlicher Vermögensentäußerungen zu schützen, eine weite Begriffsauslegung erfordert, ist Unentgeltlichkeit i.S. des Anfechtungsrechts anzunehmen, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. März 2010 10 K 3288/08, EFG 2010, 1581 ff, Rz. 52 bei juris, BFH-Urteil vom 10. Februar 1987 VII R 122/84, BGH WM 1956, 703, Huber, AnfG, Kommentar, § 4 Rz. 16, m.w.N.). Eine Leistung ist daher unentgeltlich, wenn und soweit der Erwerb des Empfängers in seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer (vollständig) ausgleichenden Zuwendung abhängt (BFH-Urteil vom 14. Juli 1981  VII R 49/80, BStBl II 1981, 751, und Münchner Kommentar zum AnfG, Kirchhof, § 4 Rz. 20, m.w.N. in Fußnote 98). Abweichend von den Anforderungen an eine Schenkung i.S. des § 516 BGB ist eine Einigung über die Unentgeltlichkeit im Anfechtungsrecht nicht erforderlich (Huber, a.a.O., § 4 Rz. 16, FG Nürnberg, Urteil vom 8. Juni 2010  2 K 1250/2007, EFG 2010, 1761, und FG Baden Württemberg in EFG 2010, 1581, m.w.N.). Für die Abgrenzung, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Leistung i.S. des § 4 AnfG vorliegt, gilt als Grundsatz, dass nicht die subjektiven Vorstellungen und Absichten des Schuldners und/oder des anderen Teils, auch soweit sie erklärt worden sind, entscheidend sind, sondern eine rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung der objektiven Wertrelation zwischen der Leistung des Schuldners und einer etwaigen Gegenleistung des Empfängers. Einseitige Vorstellungen des Schuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, können die Entgeltlichkeit nicht begründen (Huber, a.a.O., § 4 Rz. 18, m.w.N. in Fußnote 20, FG Nürnberg in EFG 2010, 1761, und Nacke, a.a.O., Rz. 7.53). Generell bleiben die Motive der Zuwendung unbeachtlich, selbst wenn der Schuldner diese in der Erwartung macht, es werde in Zukunft eine Gegenleistung des Anfechtungsgegners  -  ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein  -  erfolgen (Nacke, a.a.O., Rz. 7.54 unter Hinweis auf FG München, Urteil vom 28. Juli 2015  2 K 2935/12, und Huber,a.a.O., § 4 Rz. 20). Deshalb kann auch ein „Gegengeschenk“ dieser Zuwendung den Charakter einer unentgeltlichen Leistung nicht nehmen (Huber, a.a.O., § 4 Rz. 20, m.w.N. in Fußnote 38). Schließlich ist zu beachten, dass eine unentgeltliche Verfügung nicht nachträglich in eine entgeltliche umgewandelt werden kann (vgl. z.B. Münchner Kommentar zum AnfG, Kirchhof, § 4 Rz. 26, m.w.N. in Fußnote 132). Einzelne Rechtshandlungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen. Bei Prüfung der Unentgeltlichkeit kann nicht auf die Gesamtheit der Vermögensbeziehungen abgestellt werden, die sich zwischen den Beteiligten bis zum Ergehen des Duldungsbescheids ergeben (BFH-Urteil vom 10. Februar 1987  VII R 122/84, BStBl II 1988, 313, Nacke, a.a.O., Rz. 7.60).

(b) In zeitlicher Hinsicht ist bei Beantwortung der Frage, ob eine Leistung entgeltlich oder unentgeltlich i.S. von § 4 AnfG erbracht worden ist, auf den nach § 8 AnfG zu bestimmenden Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung abzustellen (BGH-Urteil vom 3. März 2005  IX ZR 441/00, DB 2005, 1216, Nacke, a.a.O., Rz. 7.53, Huber, a.a.O., § 4 Rz. 20). Maßgeblich ist danach grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 8 Abs. 1 AnfG). Dies ist der Fall, sobald die gesamten Erfordernisse vorliegen, an die die Rechtsordnung regelmäßig die Entstehung, Aufhebung oder Änderung eines Rechtsverhältnisses knüpft.

(aa) Einaktige Rechtshandlungen sind regelmäßig mit Abschluss dieses Aktes vorgenommen. Anders verhält es sich dagegen, wenn erst der Rechtserwerb eines Dritten den entsprechenden Verlust des Schuldners bewirkt, wie etwa bei der Übertragung eines Rechts (Münchner Kommentar zum AnfG, Kirchhof, § 8 Rz. 6). Die Begünstigungserklärung, mit der der Versicherungsnehmer dem Drittbegünstigten im Rahmen eines Versicherungsvertrags das Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung gegenüber dem Versicherungsunternehmen einräumt, erfolgt in Ausübung des dem Versicherungsnehmer insoweit zustehenden Gestaltungsrechts durch einseitige Willenserklärung (Winter in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz - VVG - , Kommentar, § 159 Rz. 90). Diese bedarf zwar weder der Annahme durch das Versicherungsunternehmen noch durch den Bezugsberechtigten (Winter, a.a.O., § 159 Rz. 91). Rechtsprechung und Literatur gehen jedoch übereinstimmend davon aus, dass es sich bei der Bezugsrechtsbegründung um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt (Winter, a.a.O., § 159 Rz. 94, m.w.N. in Fußnote 100). Für ihre Empfangsbedürftigkeit wird dabei insbesondere das Erfordernis der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit bei der Abwicklung des Versicherungsvertrags sowohl auf Seiten des Versicherungsunternehmens als auch auf Seiten des Versicherungsnehmers angeführt. Es müsse  -  so die Überlegung  -  ein Beweismittel geben, das den Versicherungsnehmer, den Dritten und auch den Versicherer auf rechtsändernde Erklärungen festlegt; dafür biete es sich an, den Zugang der rechtsbegründenden oder rechtsändernden Erklärung beim Versicherer als Wirksamkeitserfordernis festzulegen (vgl. hierzu ausführlich Winter, a.a.O., § 159 Rz. 94, m.w.N.). Die Empfangsbedürftigkeit der das Bezugsrecht des Dritten begründenden Willenserklärung gegenüber dem Versicherer sei schon deswegen notwendige Wirksamkeitsvoraussetzung, weil dieser erfahren müsse, wer sein Gläubiger ist (Winter, a.a.O., § 159 Rz. 221, m.w.N.).

(bb) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den den Versicherungsverträgen im Streitfall zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen der betreffenden Versicherungsunternehmen.

Zwar sind die Versicherungsunternehmen aufgrund der im Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit grundsätzlich nicht gehindert, die gesetzlichen Bestimmungen durch abweichende Regelungen im jeweiligen Versicherungsvertrag individuell oder durch Modifikationen in ihren für alle ihre Versicherungsverträge maßgeblichen Versicherungsbedingungen abzubedingen (vgl. hierzu Winter, a.a.O., § 159 Rz. 6, 7 und 106). Die auszugsweise zu den Gerichtsakten gereichten Regelwerke der W-Versicherung, der F?Versicherung AG und der M-Versicherung enthalten jedoch keine Bestimmungen, denen bei verständiger Würdigung zu entnehmen ist, dass die (nachträgliche) Bezugsrechtseinräumung zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen (oder mündlichen) Erklärung gegenüber dem Versicherer nicht bedarf. Der Senat vermag der auf einem Umkehrschluss beruhenden Argumentation der Klägerin nicht zu folgen, wonach das Fehlen einer ausdrücklichen Erwähnung der unwiderruflichen Bezugsberechtigung in § 15 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen der F-Versicherung AG und im (gleichlautenden) § 4 Abs. 4 der Versicherungsbedingungen der W-Versicherung sowie die darin fehlende ausdrückliche Verweisung auf die im jeweiligen Abs. 2 enthaltenen Regelungen für die unwiderrufliche Bezugsrechtseinräumung dahin zu verstehen sein sollen, dass in diesem Fall die Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung gegenüber dem Versicherer entbehrlich sein soll. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass das in diesen Bestimmungen geregelte Erfordernis einer schriftlichen Anzeige gegenüber dem Versicherer neben den explizit genannten Fallgruppen (Einräumung und Widerruf eines widerruflichen Bezugsrechts sowie Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag) auch den streitgegenständlichen Fall der Einräumung einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung einschließt.

Hierfür spricht neben den bereits vorab (unter (aa)) dargelegten praktischen Bedürfnissen, insbesondere dem Aspekt der Rechtssicherheit und -klarheit, zunächst der Umstand, dass die vorliegend in Rede stehenden Versicherungsunternehmen in ihren Bedingungswerken  -  ganz allgemein  -  ein Schriftformerfordernis für alle Mitteilungen statuiert haben, die das Versicherungsverhältnis betreffen. Klarstellend heißt es hierzu weiterhin, dass für sie (also die Versicherer) bestimmte Mitteilungen (erst) wirksam werden, wenn sie ihnen zugegangen sind (vgl. § 3 Abs. 1 Versicherungsbedingungen W-Versicherung, § 14 Abs. 1 F-Versicherung AG und § 16 Abs. 1 Versicherungsbedingungen M-Versicherung). Wenn dieses Schriftformerfordernis indes generell für alle das Versicherungsverhältnis betreffenden Mitteilungen gilt, muss es sich auch und erst recht auf solche  -  vertragswesentlichen  -  Mitteilungen erstrecken, die wie hier eine Rechtsänderung oder –begründung zum Gegenstand haben.

Unabhängig davon legt eine Gesamtbetrachtung der einschlägigen Versicherungsbedingungen bei verständiger Würdigung den Schluss nahe, dass auch die unwiderrufliche Bezugsrechtseinräumung von dem (Wirksamkeits-) Erfordernis einer gegenüber dem Versicherer abzugebenden schriftlichen Anzeige erfasst sein soll. Denn nur bei dieser Lesart macht die (z.B.) in § 4 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsbedingungen W?Versicherung und in § 15 Abs. 2 Satz 2 Versicherungsbedingungen F-Versicherung AG enthaltene Regelung Sinn, zufolge derer der Versicherer seinem Vertragspartner für den Fall der unwiderruflichen Bezugsrechtseinräumung eine schriftliche Bestätigung, „dass der Widerruf des Bezugsrechts … ausgeschlossen ist“, in Aussicht stellt bzw. den Vertragspartner darauf hinweist, dass „sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, … dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden“ kann. Schließlich sprechen auch weitere Formulierungen in den einschlägigen Bedingungswerken wie etwa der Passus „falls Sie uns keine andere Person benannt haben“ (§ 15 Abs. 1 Versicherungsbedingungen F-Versicherung AG und § 17 Abs. 1 Versicherungsbedingungen M-Versicherung) für die Auslegung des erkennenden Senats.

Diese findet nicht zuletzt auch in den einschlägigen Regelungen der GDV-Musterbedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen eine Stütze, nach deren Bestimmungen Erwerbszeitpunkt bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts der Zugang der Verfügungserklärung beim Versicherungsunternehmen ist (vgl. hierzu Winter, a.a.O., § 159 Rz. 10). So heißt es in § 9 Abs. 4 (Stand: 25.10.2017), ohne zwischen widerruflich und unwiderruflich zu differenzieren, dass die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts „uns gegenüber nur und erst dann wirksam wird, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform… angezeigt worden ist“ (zu Bedeutung und Inhalt der GDV-Musterbedingungen und dem darin enthaltenen Anzeigenerfordernis vgl. ausführlich Winter, a.a.O., § 159 Rz. 95 ff).

(cc) Dieses Ergebnis steht schließlich auch im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung. So hat etwa der BGH (mit Urteilen vom 28. September 1988  IVa ZR 126/87, VersR 1988, 1236, vom 25. April 2001  IV ZR 305/00, VersR 2001, 883, und vom 18. Juni 2003  IV ZR 59/02, NJW 2003, 2679) erkannt, dass der Versicherungsnehmer darüber, wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus resultierenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, durch einseitige, empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Versicherer, die Verfügungscharakter habe, bestimme. Für den  -  hinsichtlich der Interessenlage der Vertragsparteien vergleichbaren  -  Fall der Abtretung haben sowohl der BGH (z.B. mit Urteil vom 31. Oktober 1990  IV ZR 24/90, NJW 1991, 559) als auch das BAG (mit Urteil vom 17. Januar 2012  3 AZR 10/10, BB 2012, 1099) unter Hinweis auf die Bedingungswerke der Lebensversicherer zudem entschieden, dass die Abtretung, solange der Berechtigte sie dem Versicherer nicht (schriftlich) anzeigt, absolut unwirksam sei. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat auch für den Fall der Bezugsrechtseinräumung an. Aus den unter (aa) der Entscheidungsründe bereits dargelegten  -  praktischen  -  Gründen wird allein diese Auffassung dem Bedürfnis der Vertragsparteien und auch des Drittbegünstigten nach Rechtssicherheit und -klarheit gerecht. Denn nur wenn der Versicherer die Person des Bezugsberechtigten kennt, kann er im Versicherungsfall mit befreiender Wirkung die von ihm geschuldete Leistung erbringen.

(c) Ausgehend von den vorab aufgezeigten Beurteilungskriterien ist bei Prüfung der Frage, ob die Bezugsrechtseinräumung zugunsten der Klägerin im Streitfall eine unentgeltliche Leistung ihres Lebensgefährten i.S. von § 4 Abs. 1 AnfG darstellt, der Zeitpunkt des Zugangs der schriftlichen Anzeigen bei den betreffenden Versicherungsunternehmen im Januar 2011 maßgeblich.

Anhaltspunkte dafür, dass Herr A zu diesem Zeitpunkt rechtlich verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin die Bezugsrechte aus seinen Lebensversicherungen zu übertragen, sind weder aus den Akten ersichtlich noch hat die Klägerin dahingehende Umstände schlüssig vorgetragen. Eine gesetzliche Verpflichtung dieses Inhalts existiert nicht. Auch vertragliche Verpflichtungsgründe scheiden vorliegend aus. Selbst wenn die Klägerin und ihr Lebensgefährte tatsächlich dahingehende Vereinbarungen getroffen hätten, würde dies die Annahme der Unentgeltlichkeit i.S. des § 4 Abs. 1 AnfG nicht ausschließen. Denn für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist auf den Gesamtvorgang abzustellen. Resultiert die Verpflichtung zur Bezugsrechtseinräumung indes aus einem freiwillig, d.h. ohne Rechtspflicht, begründeten Kausalgeschäft, ist der Vorgang insgesamt als unentgeltlich i.S. von § 4 AnfG anzusehen.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Leistungsempfänger  -  wie hier die Klägerin  -  keine (adäquate) Gegenleistung erbracht hat. Soweit die Klägerin eine solche darin sieht, dass sie ihrem Lebensgefährten im Mai 2010 einen Geldbetrag i.H. von 10.000 € zur Verfügung gestellt und seit Anfang 2009 überproportional zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts beigetragen habe, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Weder aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin noch aus den übrigen aktenkundigen Umständen kann er sich die nach § 96 Abs. 1 FGO erforderliche Überzeugung davon verschaffen, dass die behaupteten Zuwendungen der Klägerin in einem die Unentgeltlichkeit der Bezugsrechtseinräumung ausschließenden und ihre Entgeltlichkeit begründenden Gegenseitigkeitsverhältnis standen. Abgesehen davon, dass nach Lage der Akten völlig unklar ist, was mit dem (unstreitig) am 26. Mai 2010 vom Konto der Klägerin abgeflossenen Geldbetrag von 10.000 € in der Folgezeit geschehen ist und ob sie diesen an Herrn A in Form eines (verzinslichen oder unverzinslichen) Darlehens oder schenkweise überlassen hat, sprechen insbesondere die zeitlichen Abläufe gegen die Annahme, dass die Bezugsrechtseinräumung durch Herrn A rechtlich davon abhängig gewesen sein soll, dass die Klägerin ihm ihrerseits den genannten Geldbetrag zuwendet und den Großteil der gemeinsamen Lebenshaltungskosten trägt. Diesbezügliche Ungereimtheiten ergeben sich bereits aus dem Umstand, dass sich Herr A und die Klägerin nach deren eigenem Vorbringen schon im Jahr 2004 über die Bezugsrechtseinräumung verständigt haben wollen, also zu einem Zeitpunkt, als die Notwendigkeit, Herrn A finanziell zu unterstützen, noch nicht vorhersehbar war. Hintergrund dieser nach dem Klagevortrag bereits im Jahr 2004 erfolgten Maßnahme soll zudem der Wunsch des Herrn A gewesen sein, seine langjährige Lebensgefährtin  -  die Klägerin  -  für die Zukunft finanziell abzusichern.

Zwar steht es den Beteiligten grundsätzlich frei, bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung (§ 8 Abs. 1 AnfG) den Leistungszweck zu bestimmen oder zu ändern (vgl. statt aller Münchner Kommentar zum AnfG, Kirchhof, § 4 Rz. 26). Aber auch für eine derartige Änderung des Leistungszwecks lassen sich aus dem Inhalt der Akten keine tragfähigen Anhaltspunkte entnehmen. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die spätere Entwicklung der finanziellen Lage ihres Lebensgefährten vorträgt, dass sich „aus ihrer Sicht die Einräumung der unwiderruflichen Bezugsrechte lediglich als „Entschädigung“ und Gegenleistung“ für ihre überproportionale Beteiligung an den gemeinsamen Lebenshaltungskosten dargestellt habe, beschreibt sie hiermit lediglich ihre subjektiven Motive und Vorstellungen. Diese sind jedoch für die Beurteilung der Unentgeltlichkeit i.S. von § 4 Abs. 1 AnfG grundsätzlich irrelevant (vgl. hierzu Nacke, a.a.O., Rz. 7.53 und 7.54, sowie Huber, a.a.O., § 4 Rz. 18 und 20, jeweils m.w.N.).

(3) Aus den vorab dargestellten Gründen war die zugunsten der Klägerin verfügte unentgeltliche Einräumung der Bezugsrechte auch in zeitlicher Hinsicht noch anfechtbar. Da diese Rechtshandlungen erst im Januar 2011 wirksam geworden sind (§ 8 Abs. 1 AnfG), erfolgte die Duldungsinanspruchnahme der Klägerin durch Bescheid vom 15.

August 2011 rechtzeitig innerhalb der vierjährigen Anfechtungsfrist des § 4 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 Abs. 1,8 Abs. 1 AnfG.

3. Der Beklagte hat sein  -  nach Maßgabe des § 102 FGO der richterlichen Prüfung unterliegendes  -  Ermessen (§ 5 AO) in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und die hierfür maßgeblichen Erwägungen entsprechend den Anforderungen des § 121 Abs. 1 AO dargelegt. Insbesondere hat er auf die sein Entschließungsermessen reduzierende Verpflichtung hingewiesen, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben (§ 85 Satz 1 AO). Seine (Auswahl-) Entscheidung, die Klägerin als Duldungsverpflichtete in Anspruch zu nehmen, hat er unter Hinweis auf die bereits erfolglos durchgeführten Vollstreckungsversuche gegenüber dem Kläger begründet. Darüber hinaus gehende Beitreibungsmaßnahmen bei Herrn A waren ebenso wenig erforderlich wie weitergehende Ausführungen zur Begründung des Auswahlermessens (vgl. hierzu Klein / Rüsken, AO, Kommentar, 13. Auflage, § 191 Rz. 28, m.w.N.).

4. Der angefochtene Duldungsbescheid vom 15. August 2011 in Gestalt der die Zahlungsaufforderung modifizierenden Einspruchsentscheidung vom 31. Juli 2012 beschränkt den (Rückgewähr-) Anspruch des Beklagten zu Recht dahingehend, dass die Klägerin lediglich die ihr bereits ausgezahlte Versicherungsleistung der D1-Versicherung AG i.H. von 16.570 € unmittelbar an den Beklagten herauszugeben und im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Bezugsrechte aus den anderen Versicherungsverträgen, die Zwangsvollstreckung in diese zu dulden hat (§ 11 AnfG).

a) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG muss das, was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Zur Verfügung zu stellen sind grundsätzlich diejenigen Vermögenswerte, die aus dem Vermögen des Hauptschuldners ausgeschieden sind. Maßgeblich für den Inhalt des Anspruchs ist danach regelmäßig dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung dem Gläubigerzugriff entzogen wurde (Münchner Kommentar zum AnfG, Kirchhof, § 11 Rz. 36, m.w.N.). Hat der Hauptschuldner  -  wie im Streitfall  -  einem Dritten das unwiderrufliche Bezugsrecht auf eine Lebensversicherung zugewendet, ist für die Anfechtung der  -  pfändbare  -  Anspruch auf den Rückkaufswert der Versicherung bereitzustellen oder  -  im Erlebensfall bzw. nach dem Tod des Versicherungsnehmers  -  die ausbezahlte Versicherungssumme selbst (Münchner Kommentar zum AnfG, Kirchhof, § 11 Rz. 39, m.w.N.).

b) Soweit das Gesetz in § 11 Abs. 2 Satz 1 AnfG die Haftung des Empfängers einer unentgeltlichen Leistung auf den Umfang der noch vorhandenen Bereicherung beschränkt, kommt diese Privilegierung vorliegend nicht zum Tragen, da die Klägerin sich weder ausdrücklich auf Entreicherung beruft noch dahingehende Anhaltspunkte aus dem Inhalt der Akten ersichtlich sind.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 2 FGO.

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